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Gemeinde Illgau Baureglement Zonenplan

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Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung von <strong>Illgau</strong>, gestützt auf das<br />

kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:<br />

I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH<br />

Art. 1<br />

1. Zweck<br />

Das <strong>Baureglement</strong> und die übrigen Planungsmittel bezwecken:<br />

a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die<br />

Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete;<br />

b) eine geordnete bauliche Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong>;<br />

c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und<br />

Landschaftsbildes;<br />

d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.<br />

Art. 2<br />

2. Geltungsbereich<br />

a) Örtlich<br />

Das <strong>Baureglement</strong> und die Planungsmittel gelten für das ganze<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Illgau</strong>.<br />

b) Sachlich<br />

Art. 3<br />

1 Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung<br />

und Änderung von Bauten und Anlagen.<br />

2 Eine Änderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und<br />

Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, umgebaut oder einer<br />

neuen Zweckbestimmung zugeführt werden.<br />

§ 75 1<br />

§ 75 2<br />

3. Vorbehalt des<br />

übrigen Rechts<br />

Art. 4<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen,<br />

kantonalen und eidgenössischen Rechts.<br />

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