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Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen ...

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<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 4 von 11<br />

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13.12.2008<br />

durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege)<br />

<strong>und</strong> Aufzeichnungen nachweisen, daß er als Lieferer aufgetreten <strong>und</strong> die Beförderung oder<br />

Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter<br />

Halbsatz UStG ). Weist der mittlere Unternehmer nach, daß er den Gegenstand der Lieferung als<br />

Lieferer seiner eigenen Lieferung befördert oder versendet hat, wird die von ihm ausgeführte<br />

Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG zur Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung.<br />

Aus den Belegen (z. B. Auftragsbestätigung oder Rechnungsdurchschrift) muß sich eindeutig <strong>und</strong><br />

leicht nachprüfbar ergeben, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner<br />

Eigenschaft als Lieferer getätigt hat <strong>und</strong> nicht als Abnehmer der Vorlieferung. Hiervon kann<br />

regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates<br />

auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, <strong>und</strong> wenn er aufgr<strong>und</strong> der mit seinem<br />

Vorlieferanten <strong>und</strong> seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr <strong>und</strong> Kosten der<br />

Beförderung oder Versendung übernommen hat. Beginnt die Beförderung oder Versendung im<br />

Drittland, entfällt insoweit der Nachweis über das Auftreten unter der USt-IdNr. des<br />

Abgangslandes. In diesem Fall müßte es für die Annahme der Lieferereigenschaft des mittleren<br />

Unternehmers ausreichend sein,wenn er aufgr<strong>und</strong> der mit seinem Vorlieferanten <strong>und</strong> seinem<br />

Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr <strong>und</strong> Kosten der Beförderung oder<br />

Versendung übernommen hat. Ist der mittlere Unternehmer oder sein Beauftragter Schuldner der<br />

deutschen EUSt, kann er durch das Auftreten als Lieferer erreichen, daß seine Lieferung nicht im<br />

Drittland, sondern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt ( § 3 Abs. 8 UStG ).<br />

Den Anforderungen an die Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B.<br />

Incoterms) verwendet werden. Ausreichend für den „Lieferer-<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3407 - Fach 7 Seite 4921<br />

nachweis” des mittleren Unternehmers dürften die folgenden Incoterm-Kombinationen sein, die<br />

vom mittleren Unternehmer mit seinem Lieferanten bzw. seinem K<strong>und</strong>en abgeschlossen wurden:<br />

• Lieferbedingung EXW (Ex Works = Erwerb ab Werk) mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong><br />

gleichzeitiger Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid = Verkauf frei Haus) mit seinem<br />

K<strong>und</strong>en. EXW bedeutet, daß der Käufer Gefahr <strong>und</strong> Kosten des gesamten Transports tragen<br />

sowie die Export- <strong>und</strong> Importabwicklung durchführen soll. Nach DDP muß der Lieferer die<br />

Ware auf eigene Kosten <strong>und</strong> Gefahr bis zum Bestimmungsort im Importland liefern <strong>und</strong><br />

da<strong>bei</strong> alle anfallenden Formalitäten erledigen, sowie neben allen Kosten auch alle<br />

Eingangsabgaben tragen.<br />

• Lieferbedingung EXW mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger Lieferbedingung DDU<br />

(Delivered Duty Unpaid) mit seinem K<strong>und</strong>en. Hier übernimmt der mittlere Unternehmer<br />

gegenüber seinem Vorlieferanten ebenfalls Gefahr <strong>und</strong> Kosten des gesamten Transports<br />

<strong>und</strong> gegenüber seinem K<strong>und</strong>en noch Gefahr <strong>und</strong> Kosten, mit Ausnahme der Einfuhrabgaben<br />

<strong>und</strong> -modalitäten.<br />

• Lieferbedingung FOB (Free on Board), FAS (Free Alongside) oder FCA (Free Carrier) mit<br />

seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger Lieferbedingung DDP mit seinem K<strong>und</strong>en. Gegenüber<br />

seinem Vorlieferanten übernimmt der mittlere Unternehmer immerhin noch die Kosten des<br />

Haupttransports.<br />

• Lieferbedingung FOB, FAS oder FCA mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger<br />

Lieferbedingung DDU mit seinem K<strong>und</strong>en.<br />

Wird die Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muß<br />

dieser die Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen, z. B. über den belegmäßigen <strong>und</strong> den<br />

buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung (§§ 8 bis 17 UStDV)<br />

oder innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 17a bis 17c UStDV). Für den Nachweis trägt der mittlere<br />

Unternehmer demnach die objektive Beweislast.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine <strong>bei</strong> dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1<br />

bestellt die Maschine seinerseits <strong>bei</strong> dem Großhändler D 2 in Bielefeld. D 2 wiederum gibt die<br />

Bestellung an den Hersteller D 3 in Dortm<strong>und</strong> weiter. D 2 läßt die Maschine durch einen<br />

Transportunternehmer <strong>bei</strong> D 3 abholen <strong>und</strong> sie von Dortm<strong>und</strong> mit eigenem Lkw unmittelbar nach<br />

Spanien transportieren. Dort übergibt sie der Transportunternehmer an SP. Alle Beteiligten treten

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