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Informationen von der Steuerkanzlei Schweiger-Gerstner<br />

Arbeitsecke als<br />

Arbeitszimmer<br />

Kosten für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer können auch<br />

bei erheblicher Privatnutzung<br />

in Höhe des beruflichen<br />

Nutzungsanteils steuerlich<br />

abgezogen werden (FG Köln<br />

vom 19.05.2011). Das Gericht<br />

beruft sich auf die Möglichkeit,<br />

gemischt veranlasste<br />

Aufwendungen in abziehbare<br />

Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

und nicht abziehbare<br />

Aufwendungen für die private<br />

Lebensführung aufteilen zu<br />

können. Dies wurde von der<br />

Finanzverwaltung zwischenzeitlich<br />

auch umgesetzt. Nach<br />

Auffassung des FG Köln müssen<br />

diese Aufteilungsgrundsätze<br />

auch beim häuslichen Arbeitszimmer<br />

anwendbar sein.<br />

Kosten für die Arbeitsecke<br />

sollten deshalb aufgrund geänderter<br />

Rechtssprechung in der<br />

Steuererklärung angesetzt werden.<br />

Im Falle der Ablehnung<br />

sollte im Einspruchsverfahren<br />

mit Hinweis auf das Aktenzeichen<br />

beim BFH (X R 32/11)<br />

das Ruhen des Verfahrens bis<br />

zur Entscheidung beantragt<br />

werden.<br />

Berufsausbildungskosten<br />

als Werbungskosten<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit<br />

zwei Urteilen vom 28.07.2011<br />

entschieden, dass Aufwendungen<br />

für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung als Werbungskosten<br />

steuerlich anzuerkennen<br />

sein können. Dies<br />

gilt auch für ein im Anschluss<br />

an das Abitur durchgeführte<br />

Studium. Der BFH hat klargestellt,<br />

dass beruflich veranlasste<br />

Aufwendungen dem Grunde<br />

nach vorweggenommene<br />

Werbungskosten sind. Ein<br />

Veranlassungszusammenhang<br />

ist regelmäßig gegeben, wenn<br />

die erstmalige Berufsausbildung<br />

Berufswissen vermittelt<br />

und damit auf die Erzielung<br />

von Einnahmen gerichtet ist.<br />

In den entschiedenen Fällen<br />

wurden Aufwendungen für die<br />

Berufsausbildung bzw. das Studium<br />

als vorweggenommene<br />

Werbungskosten geltend gemacht.<br />

Beim Finanzamt wurde<br />

eine entsprechende Verlustfeststellung<br />

beantragt..<br />

Geburtstagsfeiern sind<br />

regelmäßig privat<br />

Nach dem Urteil des FG Münster<br />

sind Geburtstagsfeiern im<br />

Kreise von Mitarbeitern und<br />

Geschäftspartnern regelmäßig<br />

privat veranlasst. Der Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

einer<br />

GmbH hatte wegen seiner 35-<br />

jährigen Betriebszugehörigkeit<br />

und seines 60. Geburtstags<br />

Mitarbeiter und Geschäftspartner<br />

eingeladen. Zur Feier<br />

erschienen rund 90 Mitarbeiter,<br />

18 Geschäftspartner und<br />

sechs Verwandte des Klägers.<br />

Trotz eines herausgehobenen<br />

persönlichen Ereignisses<br />

kann sich nach Meinung des<br />

Gerichts ergeben, dass die<br />

Aufwendungen für die Feier<br />

beruflich veranlasst sind. Hierfür<br />

ist u. a. maßgebend, wer<br />

als Gastgeber auftritt, wer die<br />

Gästeliste bestimmt, ob es sich<br />

bei den Gästen um Kollegen,<br />

Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter,<br />

um Angehörige des öffentlichen<br />

Lebens, der Presse,<br />

um Verbandsvertreter oder um<br />

private Bekannte oder Angehörige<br />

des Steuerpflichtigen<br />

handelt. Zu berücksichtigen<br />

ist außerdem, an welchem Ort<br />

die Veranstaltung stattfindet<br />

und ob das Fest den Charakter<br />

einer privaten Feier aufweist<br />

oder ob das nicht der Fall ist.<br />

Im Urteilsfall trat als Eingeladener<br />

lediglich der Kläger<br />

und nicht das Unternehmen<br />

auf, obwohl die schriftliche<br />

Einladung auf dem Briefbogen<br />

der GmbH gedruckt wurde.<br />

Somit wurde ein rein privater<br />

Charakter im vorliegenden<br />

Fall unterstellt, der zu nicht<br />

abziehbaren Werbungskosten<br />

in der Steuererklärung des<br />

Klägers führt.<br />

Bei den Inhalten handelt es sich um eine kurze Einführung in das Thema. Es liegt keine vollständige Ausführung vor. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen.

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