Download - Treffpunkt Paartal
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Informationen von der Steuerkanzlei Schweiger-Gerstner<br />
Arbeitsecke als<br />
Arbeitszimmer<br />
Kosten für ein häusliches<br />
Arbeitszimmer können auch<br />
bei erheblicher Privatnutzung<br />
in Höhe des beruflichen<br />
Nutzungsanteils steuerlich<br />
abgezogen werden (FG Köln<br />
vom 19.05.2011). Das Gericht<br />
beruft sich auf die Möglichkeit,<br />
gemischt veranlasste<br />
Aufwendungen in abziehbare<br />
Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
und nicht abziehbare<br />
Aufwendungen für die private<br />
Lebensführung aufteilen zu<br />
können. Dies wurde von der<br />
Finanzverwaltung zwischenzeitlich<br />
auch umgesetzt. Nach<br />
Auffassung des FG Köln müssen<br />
diese Aufteilungsgrundsätze<br />
auch beim häuslichen Arbeitszimmer<br />
anwendbar sein.<br />
Kosten für die Arbeitsecke<br />
sollten deshalb aufgrund geänderter<br />
Rechtssprechung in der<br />
Steuererklärung angesetzt werden.<br />
Im Falle der Ablehnung<br />
sollte im Einspruchsverfahren<br />
mit Hinweis auf das Aktenzeichen<br />
beim BFH (X R 32/11)<br />
das Ruhen des Verfahrens bis<br />
zur Entscheidung beantragt<br />
werden.<br />
Berufsausbildungskosten<br />
als Werbungskosten<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit<br />
zwei Urteilen vom 28.07.2011<br />
entschieden, dass Aufwendungen<br />
für eine erstmalige<br />
Berufsausbildung als Werbungskosten<br />
steuerlich anzuerkennen<br />
sein können. Dies<br />
gilt auch für ein im Anschluss<br />
an das Abitur durchgeführte<br />
Studium. Der BFH hat klargestellt,<br />
dass beruflich veranlasste<br />
Aufwendungen dem Grunde<br />
nach vorweggenommene<br />
Werbungskosten sind. Ein<br />
Veranlassungszusammenhang<br />
ist regelmäßig gegeben, wenn<br />
die erstmalige Berufsausbildung<br />
Berufswissen vermittelt<br />
und damit auf die Erzielung<br />
von Einnahmen gerichtet ist.<br />
In den entschiedenen Fällen<br />
wurden Aufwendungen für die<br />
Berufsausbildung bzw. das Studium<br />
als vorweggenommene<br />
Werbungskosten geltend gemacht.<br />
Beim Finanzamt wurde<br />
eine entsprechende Verlustfeststellung<br />
beantragt..<br />
Geburtstagsfeiern sind<br />
regelmäßig privat<br />
Nach dem Urteil des FG Münster<br />
sind Geburtstagsfeiern im<br />
Kreise von Mitarbeitern und<br />
Geschäftspartnern regelmäßig<br />
privat veranlasst. Der Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
einer<br />
GmbH hatte wegen seiner 35-<br />
jährigen Betriebszugehörigkeit<br />
und seines 60. Geburtstags<br />
Mitarbeiter und Geschäftspartner<br />
eingeladen. Zur Feier<br />
erschienen rund 90 Mitarbeiter,<br />
18 Geschäftspartner und<br />
sechs Verwandte des Klägers.<br />
Trotz eines herausgehobenen<br />
persönlichen Ereignisses<br />
kann sich nach Meinung des<br />
Gerichts ergeben, dass die<br />
Aufwendungen für die Feier<br />
beruflich veranlasst sind. Hierfür<br />
ist u. a. maßgebend, wer<br />
als Gastgeber auftritt, wer die<br />
Gästeliste bestimmt, ob es sich<br />
bei den Gästen um Kollegen,<br />
Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter,<br />
um Angehörige des öffentlichen<br />
Lebens, der Presse,<br />
um Verbandsvertreter oder um<br />
private Bekannte oder Angehörige<br />
des Steuerpflichtigen<br />
handelt. Zu berücksichtigen<br />
ist außerdem, an welchem Ort<br />
die Veranstaltung stattfindet<br />
und ob das Fest den Charakter<br />
einer privaten Feier aufweist<br />
oder ob das nicht der Fall ist.<br />
Im Urteilsfall trat als Eingeladener<br />
lediglich der Kläger<br />
und nicht das Unternehmen<br />
auf, obwohl die schriftliche<br />
Einladung auf dem Briefbogen<br />
der GmbH gedruckt wurde.<br />
Somit wurde ein rein privater<br />
Charakter im vorliegenden<br />
Fall unterstellt, der zu nicht<br />
abziehbaren Werbungskosten<br />
in der Steuererklärung des<br />
Klägers führt.<br />
Bei den Inhalten handelt es sich um eine kurze Einführung in das Thema. Es liegt keine vollständige Ausführung vor. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen.