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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats

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<strong>Resolutionen</strong> <strong>und</strong> Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Sicherheitsrats</strong> vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012<br />

afghanischen Verfassung handeln, begrüßt in dieser Hinsicht die auf der Kabuler Konferenz<br />

abgegebene <strong>und</strong> auf der Bonner Konferenz bekräftigte Zusage der Regierung Afghanistans,<br />

weitere Verbesserungen für den Wahlprozess herbeizuführen, einschließlich der<br />

Behandlung der Frage der Nachhaltigkeit <strong>des</strong> Wahlprozesses, bekräftigt unter Berücksichtigung<br />

der auf der Londoner, der Kabuler <strong>und</strong> der Bonner Konferenz eingegangenen Verpflichtungen<br />

der internationalen Gemeinschaft <strong>und</strong> der Regierung, dass der Mission eine<br />

Rolle dabei zukommt, die Einlösung dieser Verpflichtungen auf Ersuchen der Regierung<br />

zu unterstützen, ersucht die Mission, den zuständigen afghanischen Institutionen auf Ersuchen<br />

der Regierung Hilfe zur Unterstützung der Integrität <strong>des</strong> Wahlprozesses bereitzustellen,<br />

<strong>und</strong> fordert ferner die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, nach Bedarf<br />

Hilfe zu gewähren;<br />

13. begrüßt die anhaltenden Anstrengungen der Regierung Afghanistans, den Friedens-<br />

<strong>und</strong> Aussöhnungsprozess, namentlich durch den Hohen Friedensrat, <strong>und</strong> die Durchführung<br />

<strong>des</strong> afghanischen Friedens- <strong>und</strong> Wiedereingliederungsprogramms voranzubringen,<br />

um einen alle Seiten einschließenden Dialog unter afghanischer Führung über Aussöhnung<br />

<strong>und</strong> politische Partizipation zu fördern, entsprechend dem Kommuniqué der Kabuler Konferenz<br />

über einen Dialog, der allen offensteht, die „der Gewalt abschwören, keine Verbindungen<br />

zu internationalen terroristischen Vereinigungen“, einschließlich Al-Qaidas, unterhalten,<br />

„die Verfassung achten“, einschließlich ihrer Menschenrechtsbestimmungen <strong>und</strong><br />

insbesondere der Frauenrechte, <strong>und</strong> die „bereit sind, sich am Aufbau eines friedlichen Afghanistans<br />

zu beteiligen“, wie in den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Ergebnissen der Bonner Konferenz<br />

weiter ausgeführt, <strong>und</strong> legt der Regierung nahe, von den Guten Diensten der Mission Gebrauch<br />

zu machen, um diesen Prozess nach Bedarf <strong>und</strong> unter voller Achtung der Durchführung<br />

der vom Sicherheitsrat in seinen <strong>Resolutionen</strong> 1267 (1999) <strong>und</strong> 1988 (2011) eingeführten<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Verfahren sowie der sonstigen einschlägigen <strong>Resolutionen</strong> <strong>des</strong><br />

Rates zu unterstützen;<br />

14. begrüßt außerdem die von der Regierung Afghanistans ergriffenen Maßnahmen,<br />

legt ihr nahe, auch weiterhin die Beteiligung von Frauen, Minderheiten <strong>und</strong> der Zivilgesellschaft<br />

an Kommunikationsarbeit, Konsultationsverfahren <strong>und</strong> Entscheidungsprozessen<br />

zu erhöhen, erinnert daran, dass Frauen eine entscheidende Rolle im Friedensprozess spielen,<br />

wie in Ratsresolution 1325 (2000) <strong>und</strong> damit zusammenhängenden <strong>Resolutionen</strong> anerkannt<br />

wird, erklärt daher erneut, dass Frauen an allen Phasen von Friedensprozessen voll,<br />

gleichberechtigt <strong>und</strong> wirksam mitwirken müssen, <strong>und</strong> fordert nachdrücklich ihre Beteiligung<br />

an der Entwicklung <strong>und</strong> Umsetzung von Postkonfliktstrategien, damit ihren Perspektiven<br />

<strong>und</strong> Bedürfnissen Rechnung getragen wird;<br />

15. weist auf die Einsetzung <strong>des</strong> Ausschusses <strong>des</strong> <strong>Sicherheitsrats</strong> nach Resolution<br />

1988 (2011) <strong>und</strong> seine Methoden <strong>und</strong> Verfahren hin, begrüßt in diesem Kontext die Zusammenarbeit<br />

der Regierung Afghanistans <strong>und</strong> der Mission mit dem Ausschuss, indem sie<br />

ihm namentlich sachdienliche Informationen zur Aktualisierung der Liste nach Resolution<br />

1988 (2011) bereitstellen <strong>und</strong> entsprechend den in der genannten Resolution aufgeführten<br />

Kriterien für die Aufnahme in die Liste mit den Taliban verb<strong>und</strong>ene Personen, Gruppen,<br />

Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen benennen, die den Frieden, die Stabilität <strong>und</strong> die Sicherheit<br />

Afghanistans bedrohen, stellt fest, dass zu den Mitteln der Finanzierung oder Unterstützung<br />

dieser Personen, Gruppen, Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen unter anderem die<br />

Erträge aus dem unerlaubten Anbau <strong>und</strong> der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen <strong>und</strong><br />

ihren Ausgangsstoffen <strong>und</strong> dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus <strong>und</strong> über Afghanistan<br />

gehören, <strong>und</strong> ermutigt zur Fortsetzung der genannten Zusammenarbeit;<br />

16. betont die Rolle, die der Mission dabei zukommt, auf Ersuchen der Regierung<br />

Afghanistans den alle Seiten einschließenden Friedens- <strong>und</strong> Aussöhnungsprozess unter<br />

afghanischer Führung <strong>und</strong> Eigenverantwortung, einschließlich <strong>des</strong> afghanischen Friedens<strong>und</strong><br />

Wiedereingliederungsprogramms, zu unterstützen <strong>und</strong> gleichzeitig, unter anderem in<br />

Zusammenarbeit mit der afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission, <strong>des</strong>sen<br />

menschenrechtliche <strong>und</strong> geschlechtsspezifische Auswirkungen, einschließlich der Förde-<br />

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