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AB-Reisekosten neu - OFZ

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Ausführungsbestimmungen zum <strong>Reisekosten</strong>recht<br />

(<strong>AB</strong>-<strong>Reisekosten</strong>)<br />

RdErl. d. MF v. 23 11.2011 – 26 15 00/3 –<br />

– VORIS 20444 –<br />

Bezug: a) RdErl. vom 16.03.2006 (Nds. MBl S. 225), zuletzt geändert durch RdErl.<br />

vom 18.05.2011 (n. v.) VORIS 20444 -<br />

b) RdErl. vom 10.03. und vom 12.04.2011 - beide 26 15 78/1 - (n. v.) und<br />

vom 01.06.2011 - 26 15 05 - (n. v.)<br />

Nach § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. I S. 72),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422) finden bis<br />

zum Erlass einer Verordnung nach § 84 Abs. 2 NBG das Bundesreisekostengesetz (BRKG)<br />

vom 26. 5. 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom<br />

05.02.2009 (BGBl. I S. 160) und die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. 5. 1991<br />

(BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. 5. 2005 (BGBl. I S.<br />

1418), nach Maßgabe des § 98 NBG in der am 31.03.2009 geltenden Fassung (§ 98 NBG a.<br />

F.) Anwendung. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:<br />

I. Allgemeines<br />

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiVD) sind die Sonderregelungen<br />

des § 98 Abs. 2 NBG a. F. zusätzlich maßgebend. Hinweise zu den Sonderregelungen<br />

werden durch einen eigenständigen RdErl. bekannt gegeben.<br />

Die landeseinheitlich vom LSKN, Geschäftsstelle Braunschweig – Zentrale Formularservice-<br />

Stelle – zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden. Für Bedienstete mit regelmäßigem<br />

oder erheblichem Außendienstanteil kann auf die Verwendung des landeseinheitlichen<br />

Antragsvordrucks verzichtet werden, wenn die Erfassung und die Genehmigung der Dienstreisen<br />

auf andere Weise sichergestellt ist. Der Einsatz elektronischer Verfahren bleibt unberührt.<br />

- Seite 1 von 13 -


Vor der Zustimmung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung hat die Personalstelle<br />

schriftlich zu bestimmen, ob die Teilnahme durch eine Dienstreise (Fortbildungsdienstreise)<br />

oder aus Anlass einer Maßnahme i. S. des § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung (z. B. Abordnung)<br />

oder – wenn die Fortbildung nur teilweise im dienstlichen Interesse liegt – durch Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung<br />

(ohne oder mit Erstattung der Auslagen gemäß § 11 Abs. 4 BRKG)<br />

erfolgen soll. Diesbezügliche Regelungen der jeweiligen obersten Landesbehörde sind zu beachten.<br />

Mit der Einladung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung soll den Bediensteten mitgeteilt<br />

werden, ob ihr Verbleiben am Veranstaltungsort (einschließlich arbeitsfreier Tage – z. B.<br />

am Wochenende –) erwartet wird, die Verpflegung und/oder die Unterkunft des Amtes wegen<br />

entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt und welche Art von Fahrtauslagen (§§ 4<br />

und 5 BRKG) der Erstattung zugrunde gelegt wird.<br />

II.<br />

Zu den einzelnen Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz<br />

(BRKGVwV)<br />

Die BRKGVwV vom 01.06.2005 (GMBl. S. 830) ist - ohne Tz. 4.2.2, 5.1.4, 5.2.3, Tz. 13<br />

Sätze 2 und 3 sowie Tz. 14.3.1 - in ihrer jeweiligen Fassung auf der Grundlage des § 98<br />

NBG a. F. mit folgenden Maßgaben und Ergänzungen entsprechend anzuwenden:<br />

1. § 1 Geltungsbereich (bleibt frei)<br />

2. § 2 Dienstreisen<br />

2.1 Als Geschäftsort im Sinne der Tz. 2.1.5 BRKGVwV gilt auch der Unterkunftsort, solange<br />

bei wechselnden Einsatzorten dieselbe Unterkunft beibehalten wird.<br />

2.2 Zu Tz. 2.2.2 BRKGVwV ist ergänzend festzuhalten, dass die oder der Dienstreisende<br />

im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder in allgemeiner Weise davon in<br />

Kenntnis zu setzen ist, welcher Ort des Beginns und/oder des Endes der Dienstreise<br />

der Abrechnung zugrunde gelegt wird. Dies setzt vor der endgültigen Genehmigung<br />

der Dienstreise eine Beteiligung der <strong>Reisekosten</strong>- oder einer sonstigen sachkundigen<br />

Stelle voraus. Bei Fortbildungsdienstreisen ist die Tz. nur anzuwenden,<br />

wenn die Fortbildungsveranstaltung außerhalb des Wohnortes am Dienstort stattfindet.<br />

3. § 3 Anspruch auf <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />

- Seite 2 von 13 -


3.1 Abweichend von Tz. 3.1.3 BRKGVwV gilt die Belegpflicht weiterhin grundsätzlich<br />

uneingeschränkt; die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde<br />

kann in besonderen Fällen zulassen, dass Belege nicht vorgelegt zu werden brauchen.<br />

Die bestehende Belegpflicht wird in der Regel durch die Vorlage von Originalbelegen<br />

erfüllt. Ist die <strong>Reisekosten</strong>vergütung in elektronischer Form zu beantragen,<br />

entfällt die Belegpflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BRKG.<br />

3.2 <strong>Reisekosten</strong>vergütung für eine Dienstreise oder eine andere dienstlich veranlasste<br />

Reise, die der Anerkennung oder Genehmigung bedarf, wird nur auf Antrag der<br />

oder des Dienstreisenden gewährt. In besonderen Fällen kann der Antrag auch von<br />

einer oder einem anderen Bediensteten gestellt werden, wenn diese oder dieser<br />

durch die Dienstreisende oder den Dienstreisenden nachweisbar bevollmächtigt<br />

worden ist. Dem Antrag ist der Nachweis der Anordnung oder der Genehmigung der<br />

Dienstreise beizufügen. Im Zusammenhang mit der Erstattung von <strong>Reisekosten</strong> für<br />

Einsätze und Übungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

und der der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Bediensteten<br />

reicht ein Erstattungsantrag für alle teilnehmenden Bediensteten einer Einheit<br />

pp. aus.<br />

4. § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung<br />

4.1 Die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten nach des § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 BRKG<br />

ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden<br />

Beförderungsmittels; Absatz 1 Satz 2 a. a. O. ist nicht anzuwenden (§ 98<br />

Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 NBG a. F.). Das gilt auch für die Inhaberinnen und Inhaber<br />

einer BahnCard Business 1.Klasse oder einer BahnCard 1. Klasse.<br />

4.2 Tz. 4.1.2 und Tz. 4.1.5 BRKGVwV sind nicht anzuwenden.<br />

4.3 Die Kosten einer höheren Klasse (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG) dürfen nur erstattet<br />

werden, wenn<br />

4.3.1 der körperliche oder gesundheitliche Zustand der oder des Dienstreisenden das<br />

Benutzen der nächst höheren Klasse rechtfertigt (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1<br />

NBG a. F.). Dies kann wegen des Ausnahmecharakters nur in schwerwiegenden<br />

Fällen in Betracht kommen. Die Kosten der nächst höheren Klasse können auch<br />

erstattet werden, wenn die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wegen des Gesundheitszustandes<br />

der oder des Dienstreisenden als in erheblichem dienstlichen<br />

Interesse liegend im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG anerkannt worden wäre<br />

(z. B. bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung - a. G. -). Liegt keine der<br />

vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Erstattung der Kosten der höheren<br />

Klasse nicht zulässig,<br />

- Seite 3 von 13 -


4.3.2 die oder der Dienstreisende<br />

a) ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur<br />

diese Klasse führt, oder<br />

b) in der höheren Klasse Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen<br />

musste oder<br />

c) auf dienstliche Weisung eine Person begleiten musste, die die höhere<br />

Klasse in Anspruch nahm und der eine Entschädigung nach anderen Vorschriften<br />

als denen der <strong>Reisekosten</strong>gesetze des Bundes und der Länder (z.<br />

B. nach dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz, dem Ministergesetz)<br />

zustand,<br />

4.3.3 bei Bahnfahrten, wenn die oder der Dienstreisende eines der in § 39 Satz 1 NBG<br />

genannten Ämter bekleidet oder die oder der Dienstreisende eine Person, die ein<br />

entsprechendes Amt bekleidet, begleitet hat.<br />

4.4 Großkundenrabatt (GKR)<br />

Die Deutsche Bahn AG gewährt dem Land Niedersachsen einen umsatzabhängigen<br />

Rabatt (GKR ab 2011 insgesamt in Höhe von 10 v. H. auf Normalpreise). Er<br />

kann von allen Landesbehörden und allen Zuwendungsempfängern, die mindestens<br />

zu 50 v. H. aus Landesmitteln gefördert werden, in Anspruch genommen werden.<br />

Der für die Rabatteinstufung maßgebliche Umsatz wird mittels der Kundennummer<br />

im „BahnManagement-Informations-System“ (BMIS) erfasst. Aus diesem Grund haben<br />

die zuständigen Stellen die Bediensteten zu informieren, dass sie beim Erwerb<br />

einer Fahrkarte für dienstlich bedingte Fahrten die für die jeweilige Stelle maßgebende<br />

Kundennummer anzugeben haben.<br />

4.5 Erwerb und Einsatz einer BahnCard Business (BC Business) und einer Bahn-<br />

Card (BC)<br />

Der GKR wird ab dem 11.12.2011 nur noch bei Einsatz einer BC Business gewährt,<br />

nicht aber bei Einsatz einer BC. Die BC Business kann auch für private<br />

Reisen der oder des Dienstreisenden genutzt werden.<br />

4.5.1 Von der Dienststelle ist zu prüfen, ob es günstiger ist, der oder dem Dienstreisenden<br />

eine BC Business 25 oder eine BC Business 50 zur Verfügung zu stellen.<br />

Hat die Dienststelle hierbei festgestellt, dass sich für die durchzuführenden<br />

Dienstreisen – ggf. in Verbindung mit anderen Reisen, für die der Dienstherr/Arbeitgeber<br />

eine Erstattung leistet – die Kosten für eine BC Business unter<br />

Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen voraussichtlich amortisieren<br />

werden, hat die oder der Dienstreisende unter Angabe der BMIS-Kundennummer<br />

die von der Dienststelle empfohlene BC Business zu beschaffen. Die Kosten für<br />

den Erwerb der BC Business werden mit der <strong>Reisekosten</strong>vergütung für die erste<br />

- Seite 4 von 13 -


Dienstreise erstattet. Wird für die Abrechnung der <strong>Reisekosten</strong>vergütung ein<br />

elektronisches Abrechnungsverfahren eingesetzt, muss für die Auszahlung ein<br />

Nachweis über die Amortisierung beigefügt oder ein entsprechender Vermerk<br />

von der zuständigen <strong>Reisekosten</strong>stelle hinterlegt werden. Die Beschaffung kann<br />

auch durch die Dienststelle über das Firmenkundenportal erfolgen.<br />

4.5.2 Erwirbt die oder der Dienstreisende anstelle der empfohlenen BC Business eine<br />

andere BC Business oder eine BC mit der Folge<br />

a) höherer Anschaffungskosten, so werden diese entsprechend Nr. 4.5.1 bis zur<br />

Höhe der Kosten für den Erwerb der empfohlene BC Business erstattet. Haben<br />

sich die Anschaffungskosten für die erworbene Karte vollständig amortisiert,<br />

ist der Differenzbetrag auf Antrag der oder des Dienstreisenden zu erstatten.<br />

Eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen; abweichend für die BC<br />

100 gilt Nr. 4.5.5 Abs. 2 entsprechend,<br />

b) niedrigerer Anschaffungskosten, so werden diese Kosten erst nach ihrer<br />

Amortisation erstattet, wobei der entgangene GKR zu berücksichtigen ist. Die<br />

Kosten der jeweiligen Fahrkarte werden bis zu der Höhe erstattet, die auf der<br />

Grundlage der empfohlenen BC Business erstattet worden wären. Eine Beschaffung<br />

von Fahrkarten durch die Dienststelle mittels Firmenkreditkarte<br />

(Reisestellenkarte) ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

4.5.3 Erwirbt die oder der Dienstreisende die BC, die sich nach den Feststellungen der<br />

Dienststelle im Gegensatz zur BC Business voraussichtlich amortisieren wird,<br />

sind die Anschaffungskosten entsprechend Nummer 4.5.1 zu erstatten.<br />

4.5.4 Verzichtet die oder der Dienstreisende nach entsprechender Aufforderung durch<br />

die Dienststelle auf den Erwerb einer BC Business oder einer BC oder setzt sie<br />

oder er eine vorhandene Karte nicht ein, so wird sie oder er bei der Erstattung<br />

der Kosten für die Fahrkarte so gestellt, als ob sie oder er die empfohlene BC<br />

Business oder die empfohlene BC erworben hätte; entsprechendes gilt hinsichtlich<br />

des City-Tickets.<br />

4.5.5 Hat die Prüfung der Dienststelle ergeben, dass sich die Anschaffungskosten für<br />

eine BC Business oder eine BC nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht vollständig<br />

amortisieren, oder haben Dienstreisende eine BC ohne vorherige Beteiligung<br />

der Dienststelle erworben, werden die Anschaffungskosten für die BC auf<br />

Antrag der oder des Dienstreisenden erst zum Ende ihrer Gültigkeit erstattet,<br />

wenn sie sich – bei der zweiten Fallgestaltung ggf. unter Berücksichtigung des<br />

entgangenen GKR - amortisiert haben. Entsprechendes gilt, wenn sich statt der<br />

erworbenen BC 50 nur eine preiswertere BC amortisiert hätte. Eine anteilige Er-<br />

- Seite 5 von 13 -


stattung ist - mit Ausnahme der im nächsten Absatz geregelten Erstattung nach<br />

Erwerb einer BC 100 – nicht zulässig.<br />

Absatz 1 findet für Fälle, in denen Dienstreisende außerhalb der Nr. 4.5.3 eine<br />

BC 100 erworben haben, entsprechende Anwendung. Stellt die Dienststelle fest,<br />

dass sich die Anschaffungskosten für eine BC Business 25 amortisiert hätten,<br />

sind diese zu erstatten; entsprechendes gilt für die BC Business 50. Übersteigt<br />

die Ersparnis die Anschaffungskosten der BC Business 50, ist diese bis zur Höhe<br />

von 15. v. H. der entstandenen Kosten der BC 100 an die oder den Dienstreisenden<br />

weiterzugeben.<br />

Auch in den vorstehenden Fällen sind die Dienstreisenden aufgrund des Dienst-<br />

und Treueverhältnisses verpflichtet, die privat erworbene BC für Dienstreisen<br />

und für andere Reisen mit grundsätzlichem Erstattungsanspruch einzusetzen.<br />

5. § 5 Wegstreckenentschädigung<br />

5.1 An die Stelle der Höchstbeträge in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG treten die Beträge<br />

von 60 € bzw. in besonderen Ausnahmefällen 80 € (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 2<br />

NBG a. F.).<br />

5.2 Die Beurteilung, ob für die Durchführung einer Dienstreise mit einem privaten Kraftfahrzeug<br />

ein erhebliches dienstliches Interesse gegeben ist, hat sich auch daran<br />

zu orientieren, ob die Dienstreise hierdurch auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher<br />

Aspekte kostengünstiger als mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln<br />

durchgeführt werden kann. Teilaspekte hierbei können u. a. die Mitnahme<br />

von Kolleginnen und/oder Kollegen desselben Dienstherrn (Arbeitgebers),<br />

die Vermeidung von zusätzlichen Tage- oder Übernachtungsgeldern, die deutliche<br />

Reduzierung der Abwesenheitszeiten oder die Verknüpfung von Dienstgeschäften<br />

mit dem Wagen zum oder vom Dienst sein. Bei Dienstreisen aufgrund einer Dauerdienstreisegenehmigung<br />

und bei Fortbildungsdienstreisen kann das erhebliche<br />

dienstliche Interesse auch nachträglich festgestellt werden, wenn eine vorherige<br />

Feststellung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich<br />

wäre.<br />

5.3 Tz. 5.1.2 BRKGVwV erfasst nach seiner Zielsetzung auch die Fahrten zur/von der<br />

(nächstgelegenen) Bus- oder Straßenbahnhaltestelle. Die Tz. findet hingegen keine<br />

Anwendung, wenn die oder der Dienstreisende ein Dienstgeschäft auf einer deutschen<br />

Insel wahrzunehmen hat und für die Strecken auf dem Festland ein privates<br />

Kraftfahrzeug nutzt.<br />

- Seite 6 von 13 -


5.4 Der oder dem Dienstreisenden ist vor Antritt der Dienstreise mitzuteilen, ob bei der<br />

Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen privaten motorbetriebenen<br />

Fahrzeuges eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn (Arbeitgebers) gegeben<br />

ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Bei Verwendung des Vordrucks „Antrag<br />

auf Genehmigung einer Dienstreise“ (vgl. Abschnitt I Abs. 2) oder eines vergleichbaren<br />

Vordrucks reicht die dort vorgesehene Möglichkeit der Darstellung der Entscheidung<br />

aus; bei der Ausstellung einer Dauerdienstreisegenehmigung ist ein entsprechender<br />

Hinweis aufzunehmen bzw. die Entscheidung der oder dem Dienstreisenden<br />

bekanntzugeben. Sachschadenersatz wird gewährt, wenn<br />

a) das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des privaten Kraftwagens<br />

anerkannt oder<br />

b) der private Kraftwagen zur Erledigung eines Dienstgeschäfts benutzt worden ist,<br />

für das die oberste Dienstbehörde einen entsprechenden Sachschadenschutz zugelassen<br />

hat.<br />

5.5 Bei Benutzung eines privaten Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung in<br />

Höhe von 0,05 € je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.<br />

6. § 6 Tagegeld<br />

6.1 Die Einbehalte (von Teilen) des Tagegeldes nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BRKG<br />

sind Pauschbeträge, die auch dann maßgebend sind, wenn die für die Mahlzeit in<br />

Rechnung gestellten Beträge den jeweiligen Pauschbetrag unterschreiten (z. B. bei<br />

einem sogenannten Expressfrühstück).<br />

6.2 Eine Verpflegung im Sinne des § 6 BRKG ist nur dann als des Amtes wegen unentgeltlich<br />

anzusehen, wenn die jeweilige Hauptmahlzeit auch ein ebenfalls unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestelltes Getränk umfasst. Die Bereitstellung von z. B. Trinkwasser,<br />

Mineralwasser oder Tee erfüllt diese Anforderung auch dann, wenn das<br />

Getränk z. B. aus Spendern oder Karaffen angeboten wird.<br />

6.3 Verzichtet die oder der Dienstreisende vor Antritt der Dienstreise auf die Gewährung<br />

von Tagegeld, oder erwirbt sie oder er wegen der Dauer der Dienstreise keinen<br />

Anspruch auf Tagegeld, so sind die Mahlzeiten, die des Amtes wegen unentgeltlich<br />

angeboten und von ihr oder ihm eingenommen werden, mit ihrem jeweiligen<br />

Sachbezugswert mitzuversteuern und ggf. sozialversicherungsrechtlich zu erfassen.<br />

7. § 7 Übernachtungsgeld<br />

7.1 An die Stelle des pauschalen Übernachtungsgeldes in § 7 Abs.1 Satz 1 BRKG<br />

tritt der Betrag von 11 € (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 4 NBG a. F.).<br />

- Seite 7 von 13 -


7.2 Kosten der Übernachtung, die mit den Kosten des Frühstücks verknüpft sind,<br />

werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 BRKG als Übernachtungskosten im<br />

Rahmen des § 7 BRKG in einer Summe erstattet, wenn von einer Arbeitgeberveranlassung<br />

ausgegangen werden kann. Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 der<br />

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) ist für die Annahme der Arbeitgeberveranlassung<br />

erforderlich, dass der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeiten<br />

bestimmt hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen<br />

vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung<br />

auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Es ist jedoch weiterhin erforderlich,<br />

dass die Kosten der Übernachtung und des Frühstücks im Genehmigungsverfahren<br />

angegeben werden. Die Genehmigung der Dienstreise umfasst damit auch<br />

die Zusicherung der Erstattung dieser Kosten.<br />

7.3 Das Land Niedersachsen hat mit der Firma HRS (Hotel Reservation Service)<br />

einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Hotelbuchungen können danach über<br />

das HRS-System vorgenommen werden (darin ist auch die Hotelliste des Bundes<br />

mit eingearbeitet). Die Begründungspflicht bei Überschreiten des niedersächsischen<br />

Grenzbetrages bleibt unberührt.<br />

7.4 Die Kosten der Unterkunft werden im Regelfall der oder dem Dienstreisenden<br />

erstattet, nicht dem Hotel. Die Möglichkeit der Dienststelle die Unterkunftskosten,<br />

aus besonderem Grund (z. B. zur Erlangung günstigerer Konditionen) direkt mit<br />

dem Hotel (Veranstalter) abzurechnen, bleibt unberührt.<br />

7.5 Führen Bedienstete des Landes eine Dienstreise zu einer Landesdienststelle mit<br />

Gästezimmern durch, so ist das Gästezimmer des Amtes wegen unentgeltlich<br />

bereitzustellen. Dies hat zur Folge, dass kein Übernachtungsgeld zu gewähren<br />

ist. Das gilt auch, wenn die oder der Dienstreisende das Gästezimmer ohne triftigen<br />

Grund nicht in Anspruch nimmt. Ist das Gästezimmer ggf. weder mit einer<br />

Hotelunterkunft noch mit einer üblichen Hotelunterkunft vergleichbar - z. B. bei<br />

Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder Lehrgangsstätte -,<br />

ist dies kein triftiger Ablehnungsgrund.<br />

7.6 Wird der oder dem Dienstreisenden ein Gästezimmer von einer anderen Stelle<br />

als einer Landesdienststelle zur Verfügung gestellt und lehnt sie oder er das<br />

Gästezimmer ohne triftigen Grund ab, ist höchstens der sonst von der oder dem<br />

Dienstreisenden für das nicht in Anspruch genommene Gästezimmer zu zahlende<br />

Betrag zu erstatten, höchstens jedoch das Übernachtungsgeld nach Nr. 7.1.<br />

Nr. 7.5 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

- Seite 8 von 13 -


8. § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort<br />

(bleibt frei)<br />

9. § 9 Aufwands- und Pauschvergütung<br />

(bleibt frei)<br />

10. § 10 Erstattung sonstiger Kosten<br />

10.1 Wird von (den) Hotels eine Abgabe (die sogenannte Kulturförderabgabe oder<br />

eine vergleichbare oder ähnliche Abgabe) erhoben, sind diese Kosten als Nebenkosten<br />

nach § 10 Abs. 1 BRKG zu erstatten.<br />

10.2 Bei Inanspruchnahme eines Flugzeugs zu einem (ausländischen) Geschäftsort<br />

können im Einzelfall die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung erstattet<br />

werden; die schriftliche Begründung für die Erstattung ist dem Antrag auf Genehmigung<br />

der Dienstreise beizufügen.<br />

11. § 11 Bemessung der <strong>Reisekosten</strong>vergütung in besonderen Fällen<br />

Für Reisen im Sinne des § 11 Abs. 2 u. 3 BRKG wird keine <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />

gewährt.<br />

12. § 12 Erkrankung während einer Dienstreise<br />

(bleibt frei)<br />

13. § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen<br />

(bleibt frei)<br />

14. § 14 Auslandsdienstreisen<br />

Zur Anwendung der ARV wird auf Abschnitt III verwiesen. Die jeweiligen Auslandstage-<br />

und Auslandsübernachtungsgelder werden vom Finanzministerium<br />

bekannt gegeben.<br />

15. § 15 Trennungsgeld<br />

Absatz 3 ist nicht anzuwenden (§ 98 Abs. 2 NBG a. F.)<br />

III.<br />

Zu den einzelnen Vorschriften in der ARV<br />

1. Zu § 1<br />

Die Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Beschäftigten in<br />

den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden wird der Leiterin oder dem Lei-<br />

- Seite 9 von 13 -


ter der jeweils zuständigen den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden<br />

übertragen.<br />

Im Bereich der Polizei kann die Befugnis auch anderen Personen oder anderen Behörden übertragen<br />

werden.<br />

Die Zuständigkeitsregelungen für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Lehrerinnen<br />

und Lehrer aus Anlass von Schulfahrten oder Schüleraustauschfahrten bleiben unberührt.<br />

Die Anordnung oder Genehmigung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ist erforderlich<br />

für<br />

a) Auslandsdienstreisen der Behördenleitungen der den obersten Landesbehörden unmittelbar<br />

nachgeordneten Behörden,<br />

b) Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, soweit es sich nicht um Fortbildungsveranstaltungen<br />

im Rahmen des Erwerbs der Europakompetenz und von internationaler Erfahrung<br />

i. S. des RdErl. des MI vom 10. 7. 2002 (Nds. MBl. S. 592), um dienstliche<br />

Fachtagungen oder ähnliche Veranstaltungen handelt,<br />

c) Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren,<br />

d) Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, soweit<br />

die rechtshilferechtliche Genehmigung von der obersten Landesbehörde zu erteilen<br />

ist.<br />

Abweichend von Buchstabe b gilt für Lehrerinnen und Lehrer des Geschäftsbereichs des MK<br />

bei Reisen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Absatz 1 entsprechend, wenn die<br />

Reisen in die unterrichtsfreie Zeit fallen oder das MK mit der Bekanntgabe der Fortbildungsveranstaltung<br />

der Teilnahme auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zugestimmt hat; das gilt<br />

entsprechend für alle Reisen bei Hospitationen und im Rahmen der Bildungsprogramme der<br />

Europäischen Union.<br />

Die Übertragung der Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden schließt nicht die Möglichkeit<br />

aus, dass die zuständige oberste Landesbehörde aus besonderen Gründen oder im Interesse<br />

einer einheitlichen Verfahrensweise die ihr zustehende Befugnis selbst wahrnimmt.<br />

2. Zu § 2<br />

In Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 werden die Flugkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten<br />

Klasse des Beförderungsmittels erstattet, wenn der Flug ununterbrochen weniger als<br />

zehn Stunden dauert. Wird der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen<br />

(triftigen Gründen) bis zur Dauer von weniger als zwei Stunden unterbrochen, zählt die Unterbrechung<br />

als Flugzeit. Bei längerer Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus<br />

anderen als triftigen Gründen wird jeder Flug als Flugreise für sich behandelt.<br />

- Seite 10 von 13 -


3. Zu § 3<br />

3.1 Die jeweils geltenden Beträge der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden<br />

vom Finanzministerium bekannt gegeben.<br />

3.2 Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bemessung des Auslandstagegeldes am Tag des Antritts oder<br />

der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise sowie bei eintägigen Auslandsdienstreisen<br />

anzuwenden.<br />

3.3 Ein Zuschuss zum Auslandstagegeld steht weder für ein- noch für mehrtägige Auslandsdienstreisen<br />

zu.<br />

3.4 Nachgewiesene Übernachtungskosten, die das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen,<br />

dürfen nur erstattet werden, wenn die Kosten notwendig waren. Die Angabe der oder<br />

des Dienstreisenden, die in Anspruch genommene Unterkunft sei von einem Dritten (z. B. einer<br />

örtlichen Verwaltungsstelle, der deutschen Botschaft) gebucht worden, reicht grundsätzlich als<br />

Begründung nicht aus. Dies gilt auch für eine ohne detaillierte Angaben abgegebene Erklärung,<br />

es habe keine preiswertere Unterkunft gegeben.<br />

3.5 Bei einer Übernachtung, deren Kosten nicht nachgewiesen werden, beträgt das Übernachtungsgeld<br />

21 EUR.<br />

3.6 Die Abfindung bei Benutzung von Beförderungsmitteln ergibt sich unmittelbar aus § 7<br />

Abs. 2 BRKG.<br />

4. Zu § 5<br />

Bei der Berechnung der Aufenthaltstage nach Absatz 2 bleiben – wie bei Absatz 1 – die Hin-<br />

und Rückreisetage unberücksichtigt.<br />

IV.<br />

Abfindung bei Vorstellungsreisen<br />

1. Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der Landesverwaltung angehören, werden aus Anlass<br />

von Vorstellungsreisen grundsätzlich keine <strong>Reisekosten</strong> erstattet. Hierüber sind sie von der<br />

die Vorstellung veranlassenden Behörde rechtzeitig vor Antritt der Vorstellungsreise zu informieren.<br />

- Seite 11 von 13 -


2. Besteht an der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers i. S. der Nummer 1 im Einzelfall<br />

ein besonderes dienstliches Interesse und hat die oberste Dienstbehörde die Kostenerstattung<br />

nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so wird eine Entschädigung gewährt (vgl. Nr. 2.1<br />

bis 2.4); das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung der <strong>Reisekosten</strong> ist aktenkundig<br />

zu machen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei reicht ein allgemeiner Hinweis auf die<br />

bestehende Abfindungsregelung nicht aus, vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch<br />

der maßgebliche Höchstbetrag (§ 5 Abs. 1 BRKG i. V. mit § 98 NBG a. F.) ausdrücklich anzugeben.<br />

2.1 Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse eines<br />

regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels; innerörtliche Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.<br />

Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise mit<br />

regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattungsfähig wäre. Bei Benutzung eines<br />

sonstigen Beförderungsmittels werden die entstandenen notwendigen Auslagen bis zu den<br />

Höchstbeträgen des § 5 Abs. 1 BRKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 NBG a. F. erstattet. Wird<br />

die Reise von einem anderen Ort als dem Wohnort angetreten, so wird der Entschädigung<br />

höchstens die Strecke zwischen Wohnort und Vorstellungsort zugrunde gelegt.<br />

2.2 Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält die Bewerberin<br />

oder der Bewerber bei Nachweis entsprechender Auslagen einen Übernachtungszuschuss<br />

in Höhe von 11 EUR je Übernachtung, insgesamt jedoch für höchstens zwei Übernachtungen.<br />

Ein Übernachtungszuschuss wird nicht gewährt, wenn eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt<br />

wird.<br />

2.3 Wohnt die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland, so wird für die Reisestrecken im Ausland<br />

die Entschädigung nach Nummer 2.1 zur Hälfte erstattet. Ist eine Landreise nicht möglich,<br />

so werden abweichend von Satz 1 und von Nummer 2.1 Satz 2 die Flugkosten der niedrigsten<br />

Klasse für die notwendigen Flugstrecken zur Hälfte erstattet. Nummer 2.1 letzter Satz findet<br />

Anwendung.<br />

2.4 Die Ausschlussfrist für die Vorlage des Antrags auf Erstattung der <strong>Reisekosten</strong> beträgt drei<br />

Monate. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber<br />

vorgestellt hat. Die Ausschlussfrist ist der Bewerberin oder dem Bewerber in geeigneter Weise<br />

bekannt zu geben.<br />

3. Angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind Dienstreisen.<br />

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4. Die Kosten der Vorstellungsreise trägt die Behörde, die die Vorstellung veranlasst hat.<br />

5. Die Regelung des MWK zur Erstattung der Kosten bei Reisen von Bewerberinnen und Bewerbern<br />

im Verfahren zur Besetzung von Professoren- und Hochschuldozentenstellen bleibt<br />

unberührt.<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

1. Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.<br />

2. Der RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer<br />

Kraft. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.<br />

An die<br />

Dienststellen der Landesverwaltung<br />

Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

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