AB-Reisekosten neu - OFZ
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Ausführungsbestimmungen zum <strong>Reisekosten</strong>recht<br />
(<strong>AB</strong>-<strong>Reisekosten</strong>)<br />
RdErl. d. MF v. 23 11.2011 – 26 15 00/3 –<br />
– VORIS 20444 –<br />
Bezug: a) RdErl. vom 16.03.2006 (Nds. MBl S. 225), zuletzt geändert durch RdErl.<br />
vom 18.05.2011 (n. v.) VORIS 20444 -<br />
b) RdErl. vom 10.03. und vom 12.04.2011 - beide 26 15 78/1 - (n. v.) und<br />
vom 01.06.2011 - 26 15 05 - (n. v.)<br />
Nach § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. I S. 72),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422) finden bis<br />
zum Erlass einer Verordnung nach § 84 Abs. 2 NBG das Bundesreisekostengesetz (BRKG)<br />
vom 26. 5. 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom<br />
05.02.2009 (BGBl. I S. 160) und die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. 5. 1991<br />
(BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. 5. 2005 (BGBl. I S.<br />
1418), nach Maßgabe des § 98 NBG in der am 31.03.2009 geltenden Fassung (§ 98 NBG a.<br />
F.) Anwendung. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:<br />
I. Allgemeines<br />
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiVD) sind die Sonderregelungen<br />
des § 98 Abs. 2 NBG a. F. zusätzlich maßgebend. Hinweise zu den Sonderregelungen<br />
werden durch einen eigenständigen RdErl. bekannt gegeben.<br />
Die landeseinheitlich vom LSKN, Geschäftsstelle Braunschweig – Zentrale Formularservice-<br />
Stelle – zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden. Für Bedienstete mit regelmäßigem<br />
oder erheblichem Außendienstanteil kann auf die Verwendung des landeseinheitlichen<br />
Antragsvordrucks verzichtet werden, wenn die Erfassung und die Genehmigung der Dienstreisen<br />
auf andere Weise sichergestellt ist. Der Einsatz elektronischer Verfahren bleibt unberührt.<br />
- Seite 1 von 13 -
Vor der Zustimmung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung hat die Personalstelle<br />
schriftlich zu bestimmen, ob die Teilnahme durch eine Dienstreise (Fortbildungsdienstreise)<br />
oder aus Anlass einer Maßnahme i. S. des § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung (z. B. Abordnung)<br />
oder – wenn die Fortbildung nur teilweise im dienstlichen Interesse liegt – durch Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung<br />
(ohne oder mit Erstattung der Auslagen gemäß § 11 Abs. 4 BRKG)<br />
erfolgen soll. Diesbezügliche Regelungen der jeweiligen obersten Landesbehörde sind zu beachten.<br />
Mit der Einladung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung soll den Bediensteten mitgeteilt<br />
werden, ob ihr Verbleiben am Veranstaltungsort (einschließlich arbeitsfreier Tage – z. B.<br />
am Wochenende –) erwartet wird, die Verpflegung und/oder die Unterkunft des Amtes wegen<br />
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt und welche Art von Fahrtauslagen (§§ 4<br />
und 5 BRKG) der Erstattung zugrunde gelegt wird.<br />
II.<br />
Zu den einzelnen Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz<br />
(BRKGVwV)<br />
Die BRKGVwV vom 01.06.2005 (GMBl. S. 830) ist - ohne Tz. 4.2.2, 5.1.4, 5.2.3, Tz. 13<br />
Sätze 2 und 3 sowie Tz. 14.3.1 - in ihrer jeweiligen Fassung auf der Grundlage des § 98<br />
NBG a. F. mit folgenden Maßgaben und Ergänzungen entsprechend anzuwenden:<br />
1. § 1 Geltungsbereich (bleibt frei)<br />
2. § 2 Dienstreisen<br />
2.1 Als Geschäftsort im Sinne der Tz. 2.1.5 BRKGVwV gilt auch der Unterkunftsort, solange<br />
bei wechselnden Einsatzorten dieselbe Unterkunft beibehalten wird.<br />
2.2 Zu Tz. 2.2.2 BRKGVwV ist ergänzend festzuhalten, dass die oder der Dienstreisende<br />
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder in allgemeiner Weise davon in<br />
Kenntnis zu setzen ist, welcher Ort des Beginns und/oder des Endes der Dienstreise<br />
der Abrechnung zugrunde gelegt wird. Dies setzt vor der endgültigen Genehmigung<br />
der Dienstreise eine Beteiligung der <strong>Reisekosten</strong>- oder einer sonstigen sachkundigen<br />
Stelle voraus. Bei Fortbildungsdienstreisen ist die Tz. nur anzuwenden,<br />
wenn die Fortbildungsveranstaltung außerhalb des Wohnortes am Dienstort stattfindet.<br />
3. § 3 Anspruch auf <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />
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3.1 Abweichend von Tz. 3.1.3 BRKGVwV gilt die Belegpflicht weiterhin grundsätzlich<br />
uneingeschränkt; die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde<br />
kann in besonderen Fällen zulassen, dass Belege nicht vorgelegt zu werden brauchen.<br />
Die bestehende Belegpflicht wird in der Regel durch die Vorlage von Originalbelegen<br />
erfüllt. Ist die <strong>Reisekosten</strong>vergütung in elektronischer Form zu beantragen,<br />
entfällt die Belegpflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BRKG.<br />
3.2 <strong>Reisekosten</strong>vergütung für eine Dienstreise oder eine andere dienstlich veranlasste<br />
Reise, die der Anerkennung oder Genehmigung bedarf, wird nur auf Antrag der<br />
oder des Dienstreisenden gewährt. In besonderen Fällen kann der Antrag auch von<br />
einer oder einem anderen Bediensteten gestellt werden, wenn diese oder dieser<br />
durch die Dienstreisende oder den Dienstreisenden nachweisbar bevollmächtigt<br />
worden ist. Dem Antrag ist der Nachweis der Anordnung oder der Genehmigung der<br />
Dienstreise beizufügen. Im Zusammenhang mit der Erstattung von <strong>Reisekosten</strong> für<br />
Einsätze und Übungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />
und der der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Bediensteten<br />
reicht ein Erstattungsantrag für alle teilnehmenden Bediensteten einer Einheit<br />
pp. aus.<br />
4. § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung<br />
4.1 Die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten nach des § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 BRKG<br />
ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden<br />
Beförderungsmittels; Absatz 1 Satz 2 a. a. O. ist nicht anzuwenden (§ 98<br />
Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 NBG a. F.). Das gilt auch für die Inhaberinnen und Inhaber<br />
einer BahnCard Business 1.Klasse oder einer BahnCard 1. Klasse.<br />
4.2 Tz. 4.1.2 und Tz. 4.1.5 BRKGVwV sind nicht anzuwenden.<br />
4.3 Die Kosten einer höheren Klasse (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG) dürfen nur erstattet<br />
werden, wenn<br />
4.3.1 der körperliche oder gesundheitliche Zustand der oder des Dienstreisenden das<br />
Benutzen der nächst höheren Klasse rechtfertigt (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1<br />
NBG a. F.). Dies kann wegen des Ausnahmecharakters nur in schwerwiegenden<br />
Fällen in Betracht kommen. Die Kosten der nächst höheren Klasse können auch<br />
erstattet werden, wenn die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wegen des Gesundheitszustandes<br />
der oder des Dienstreisenden als in erheblichem dienstlichen<br />
Interesse liegend im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG anerkannt worden wäre<br />
(z. B. bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung - a. G. -). Liegt keine der<br />
vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Erstattung der Kosten der höheren<br />
Klasse nicht zulässig,<br />
- Seite 3 von 13 -
4.3.2 die oder der Dienstreisende<br />
a) ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur<br />
diese Klasse führt, oder<br />
b) in der höheren Klasse Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen<br />
musste oder<br />
c) auf dienstliche Weisung eine Person begleiten musste, die die höhere<br />
Klasse in Anspruch nahm und der eine Entschädigung nach anderen Vorschriften<br />
als denen der <strong>Reisekosten</strong>gesetze des Bundes und der Länder (z.<br />
B. nach dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz, dem Ministergesetz)<br />
zustand,<br />
4.3.3 bei Bahnfahrten, wenn die oder der Dienstreisende eines der in § 39 Satz 1 NBG<br />
genannten Ämter bekleidet oder die oder der Dienstreisende eine Person, die ein<br />
entsprechendes Amt bekleidet, begleitet hat.<br />
4.4 Großkundenrabatt (GKR)<br />
Die Deutsche Bahn AG gewährt dem Land Niedersachsen einen umsatzabhängigen<br />
Rabatt (GKR ab 2011 insgesamt in Höhe von 10 v. H. auf Normalpreise). Er<br />
kann von allen Landesbehörden und allen Zuwendungsempfängern, die mindestens<br />
zu 50 v. H. aus Landesmitteln gefördert werden, in Anspruch genommen werden.<br />
Der für die Rabatteinstufung maßgebliche Umsatz wird mittels der Kundennummer<br />
im „BahnManagement-Informations-System“ (BMIS) erfasst. Aus diesem Grund haben<br />
die zuständigen Stellen die Bediensteten zu informieren, dass sie beim Erwerb<br />
einer Fahrkarte für dienstlich bedingte Fahrten die für die jeweilige Stelle maßgebende<br />
Kundennummer anzugeben haben.<br />
4.5 Erwerb und Einsatz einer BahnCard Business (BC Business) und einer Bahn-<br />
Card (BC)<br />
Der GKR wird ab dem 11.12.2011 nur noch bei Einsatz einer BC Business gewährt,<br />
nicht aber bei Einsatz einer BC. Die BC Business kann auch für private<br />
Reisen der oder des Dienstreisenden genutzt werden.<br />
4.5.1 Von der Dienststelle ist zu prüfen, ob es günstiger ist, der oder dem Dienstreisenden<br />
eine BC Business 25 oder eine BC Business 50 zur Verfügung zu stellen.<br />
Hat die Dienststelle hierbei festgestellt, dass sich für die durchzuführenden<br />
Dienstreisen – ggf. in Verbindung mit anderen Reisen, für die der Dienstherr/Arbeitgeber<br />
eine Erstattung leistet – die Kosten für eine BC Business unter<br />
Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen voraussichtlich amortisieren<br />
werden, hat die oder der Dienstreisende unter Angabe der BMIS-Kundennummer<br />
die von der Dienststelle empfohlene BC Business zu beschaffen. Die Kosten für<br />
den Erwerb der BC Business werden mit der <strong>Reisekosten</strong>vergütung für die erste<br />
- Seite 4 von 13 -
Dienstreise erstattet. Wird für die Abrechnung der <strong>Reisekosten</strong>vergütung ein<br />
elektronisches Abrechnungsverfahren eingesetzt, muss für die Auszahlung ein<br />
Nachweis über die Amortisierung beigefügt oder ein entsprechender Vermerk<br />
von der zuständigen <strong>Reisekosten</strong>stelle hinterlegt werden. Die Beschaffung kann<br />
auch durch die Dienststelle über das Firmenkundenportal erfolgen.<br />
4.5.2 Erwirbt die oder der Dienstreisende anstelle der empfohlenen BC Business eine<br />
andere BC Business oder eine BC mit der Folge<br />
a) höherer Anschaffungskosten, so werden diese entsprechend Nr. 4.5.1 bis zur<br />
Höhe der Kosten für den Erwerb der empfohlene BC Business erstattet. Haben<br />
sich die Anschaffungskosten für die erworbene Karte vollständig amortisiert,<br />
ist der Differenzbetrag auf Antrag der oder des Dienstreisenden zu erstatten.<br />
Eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen; abweichend für die BC<br />
100 gilt Nr. 4.5.5 Abs. 2 entsprechend,<br />
b) niedrigerer Anschaffungskosten, so werden diese Kosten erst nach ihrer<br />
Amortisation erstattet, wobei der entgangene GKR zu berücksichtigen ist. Die<br />
Kosten der jeweiligen Fahrkarte werden bis zu der Höhe erstattet, die auf der<br />
Grundlage der empfohlenen BC Business erstattet worden wären. Eine Beschaffung<br />
von Fahrkarten durch die Dienststelle mittels Firmenkreditkarte<br />
(Reisestellenkarte) ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
4.5.3 Erwirbt die oder der Dienstreisende die BC, die sich nach den Feststellungen der<br />
Dienststelle im Gegensatz zur BC Business voraussichtlich amortisieren wird,<br />
sind die Anschaffungskosten entsprechend Nummer 4.5.1 zu erstatten.<br />
4.5.4 Verzichtet die oder der Dienstreisende nach entsprechender Aufforderung durch<br />
die Dienststelle auf den Erwerb einer BC Business oder einer BC oder setzt sie<br />
oder er eine vorhandene Karte nicht ein, so wird sie oder er bei der Erstattung<br />
der Kosten für die Fahrkarte so gestellt, als ob sie oder er die empfohlene BC<br />
Business oder die empfohlene BC erworben hätte; entsprechendes gilt hinsichtlich<br />
des City-Tickets.<br />
4.5.5 Hat die Prüfung der Dienststelle ergeben, dass sich die Anschaffungskosten für<br />
eine BC Business oder eine BC nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht vollständig<br />
amortisieren, oder haben Dienstreisende eine BC ohne vorherige Beteiligung<br />
der Dienststelle erworben, werden die Anschaffungskosten für die BC auf<br />
Antrag der oder des Dienstreisenden erst zum Ende ihrer Gültigkeit erstattet,<br />
wenn sie sich – bei der zweiten Fallgestaltung ggf. unter Berücksichtigung des<br />
entgangenen GKR - amortisiert haben. Entsprechendes gilt, wenn sich statt der<br />
erworbenen BC 50 nur eine preiswertere BC amortisiert hätte. Eine anteilige Er-<br />
- Seite 5 von 13 -
stattung ist - mit Ausnahme der im nächsten Absatz geregelten Erstattung nach<br />
Erwerb einer BC 100 – nicht zulässig.<br />
Absatz 1 findet für Fälle, in denen Dienstreisende außerhalb der Nr. 4.5.3 eine<br />
BC 100 erworben haben, entsprechende Anwendung. Stellt die Dienststelle fest,<br />
dass sich die Anschaffungskosten für eine BC Business 25 amortisiert hätten,<br />
sind diese zu erstatten; entsprechendes gilt für die BC Business 50. Übersteigt<br />
die Ersparnis die Anschaffungskosten der BC Business 50, ist diese bis zur Höhe<br />
von 15. v. H. der entstandenen Kosten der BC 100 an die oder den Dienstreisenden<br />
weiterzugeben.<br />
Auch in den vorstehenden Fällen sind die Dienstreisenden aufgrund des Dienst-<br />
und Treueverhältnisses verpflichtet, die privat erworbene BC für Dienstreisen<br />
und für andere Reisen mit grundsätzlichem Erstattungsanspruch einzusetzen.<br />
5. § 5 Wegstreckenentschädigung<br />
5.1 An die Stelle der Höchstbeträge in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG treten die Beträge<br />
von 60 € bzw. in besonderen Ausnahmefällen 80 € (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 2<br />
NBG a. F.).<br />
5.2 Die Beurteilung, ob für die Durchführung einer Dienstreise mit einem privaten Kraftfahrzeug<br />
ein erhebliches dienstliches Interesse gegeben ist, hat sich auch daran<br />
zu orientieren, ob die Dienstreise hierdurch auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher<br />
Aspekte kostengünstiger als mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln<br />
durchgeführt werden kann. Teilaspekte hierbei können u. a. die Mitnahme<br />
von Kolleginnen und/oder Kollegen desselben Dienstherrn (Arbeitgebers),<br />
die Vermeidung von zusätzlichen Tage- oder Übernachtungsgeldern, die deutliche<br />
Reduzierung der Abwesenheitszeiten oder die Verknüpfung von Dienstgeschäften<br />
mit dem Wagen zum oder vom Dienst sein. Bei Dienstreisen aufgrund einer Dauerdienstreisegenehmigung<br />
und bei Fortbildungsdienstreisen kann das erhebliche<br />
dienstliche Interesse auch nachträglich festgestellt werden, wenn eine vorherige<br />
Feststellung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich<br />
wäre.<br />
5.3 Tz. 5.1.2 BRKGVwV erfasst nach seiner Zielsetzung auch die Fahrten zur/von der<br />
(nächstgelegenen) Bus- oder Straßenbahnhaltestelle. Die Tz. findet hingegen keine<br />
Anwendung, wenn die oder der Dienstreisende ein Dienstgeschäft auf einer deutschen<br />
Insel wahrzunehmen hat und für die Strecken auf dem Festland ein privates<br />
Kraftfahrzeug nutzt.<br />
- Seite 6 von 13 -
5.4 Der oder dem Dienstreisenden ist vor Antritt der Dienstreise mitzuteilen, ob bei der<br />
Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen privaten motorbetriebenen<br />
Fahrzeuges eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn (Arbeitgebers) gegeben<br />
ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Bei Verwendung des Vordrucks „Antrag<br />
auf Genehmigung einer Dienstreise“ (vgl. Abschnitt I Abs. 2) oder eines vergleichbaren<br />
Vordrucks reicht die dort vorgesehene Möglichkeit der Darstellung der Entscheidung<br />
aus; bei der Ausstellung einer Dauerdienstreisegenehmigung ist ein entsprechender<br />
Hinweis aufzunehmen bzw. die Entscheidung der oder dem Dienstreisenden<br />
bekanntzugeben. Sachschadenersatz wird gewährt, wenn<br />
a) das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des privaten Kraftwagens<br />
anerkannt oder<br />
b) der private Kraftwagen zur Erledigung eines Dienstgeschäfts benutzt worden ist,<br />
für das die oberste Dienstbehörde einen entsprechenden Sachschadenschutz zugelassen<br />
hat.<br />
5.5 Bei Benutzung eines privaten Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung in<br />
Höhe von 0,05 € je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.<br />
6. § 6 Tagegeld<br />
6.1 Die Einbehalte (von Teilen) des Tagegeldes nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BRKG<br />
sind Pauschbeträge, die auch dann maßgebend sind, wenn die für die Mahlzeit in<br />
Rechnung gestellten Beträge den jeweiligen Pauschbetrag unterschreiten (z. B. bei<br />
einem sogenannten Expressfrühstück).<br />
6.2 Eine Verpflegung im Sinne des § 6 BRKG ist nur dann als des Amtes wegen unentgeltlich<br />
anzusehen, wenn die jeweilige Hauptmahlzeit auch ein ebenfalls unentgeltlich<br />
zur Verfügung gestelltes Getränk umfasst. Die Bereitstellung von z. B. Trinkwasser,<br />
Mineralwasser oder Tee erfüllt diese Anforderung auch dann, wenn das<br />
Getränk z. B. aus Spendern oder Karaffen angeboten wird.<br />
6.3 Verzichtet die oder der Dienstreisende vor Antritt der Dienstreise auf die Gewährung<br />
von Tagegeld, oder erwirbt sie oder er wegen der Dauer der Dienstreise keinen<br />
Anspruch auf Tagegeld, so sind die Mahlzeiten, die des Amtes wegen unentgeltlich<br />
angeboten und von ihr oder ihm eingenommen werden, mit ihrem jeweiligen<br />
Sachbezugswert mitzuversteuern und ggf. sozialversicherungsrechtlich zu erfassen.<br />
7. § 7 Übernachtungsgeld<br />
7.1 An die Stelle des pauschalen Übernachtungsgeldes in § 7 Abs.1 Satz 1 BRKG<br />
tritt der Betrag von 11 € (§ 98 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 4 NBG a. F.).<br />
- Seite 7 von 13 -
7.2 Kosten der Übernachtung, die mit den Kosten des Frühstücks verknüpft sind,<br />
werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 BRKG als Übernachtungskosten im<br />
Rahmen des § 7 BRKG in einer Summe erstattet, wenn von einer Arbeitgeberveranlassung<br />
ausgegangen werden kann. Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 der<br />
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) ist für die Annahme der Arbeitgeberveranlassung<br />
erforderlich, dass der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeiten<br />
bestimmt hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen<br />
vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung<br />
auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Es ist jedoch weiterhin erforderlich,<br />
dass die Kosten der Übernachtung und des Frühstücks im Genehmigungsverfahren<br />
angegeben werden. Die Genehmigung der Dienstreise umfasst damit auch<br />
die Zusicherung der Erstattung dieser Kosten.<br />
7.3 Das Land Niedersachsen hat mit der Firma HRS (Hotel Reservation Service)<br />
einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Hotelbuchungen können danach über<br />
das HRS-System vorgenommen werden (darin ist auch die Hotelliste des Bundes<br />
mit eingearbeitet). Die Begründungspflicht bei Überschreiten des niedersächsischen<br />
Grenzbetrages bleibt unberührt.<br />
7.4 Die Kosten der Unterkunft werden im Regelfall der oder dem Dienstreisenden<br />
erstattet, nicht dem Hotel. Die Möglichkeit der Dienststelle die Unterkunftskosten,<br />
aus besonderem Grund (z. B. zur Erlangung günstigerer Konditionen) direkt mit<br />
dem Hotel (Veranstalter) abzurechnen, bleibt unberührt.<br />
7.5 Führen Bedienstete des Landes eine Dienstreise zu einer Landesdienststelle mit<br />
Gästezimmern durch, so ist das Gästezimmer des Amtes wegen unentgeltlich<br />
bereitzustellen. Dies hat zur Folge, dass kein Übernachtungsgeld zu gewähren<br />
ist. Das gilt auch, wenn die oder der Dienstreisende das Gästezimmer ohne triftigen<br />
Grund nicht in Anspruch nimmt. Ist das Gästezimmer ggf. weder mit einer<br />
Hotelunterkunft noch mit einer üblichen Hotelunterkunft vergleichbar - z. B. bei<br />
Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder Lehrgangsstätte -,<br />
ist dies kein triftiger Ablehnungsgrund.<br />
7.6 Wird der oder dem Dienstreisenden ein Gästezimmer von einer anderen Stelle<br />
als einer Landesdienststelle zur Verfügung gestellt und lehnt sie oder er das<br />
Gästezimmer ohne triftigen Grund ab, ist höchstens der sonst von der oder dem<br />
Dienstreisenden für das nicht in Anspruch genommene Gästezimmer zu zahlende<br />
Betrag zu erstatten, höchstens jedoch das Übernachtungsgeld nach Nr. 7.1.<br />
Nr. 7.5 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
- Seite 8 von 13 -
8. § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort<br />
(bleibt frei)<br />
9. § 9 Aufwands- und Pauschvergütung<br />
(bleibt frei)<br />
10. § 10 Erstattung sonstiger Kosten<br />
10.1 Wird von (den) Hotels eine Abgabe (die sogenannte Kulturförderabgabe oder<br />
eine vergleichbare oder ähnliche Abgabe) erhoben, sind diese Kosten als Nebenkosten<br />
nach § 10 Abs. 1 BRKG zu erstatten.<br />
10.2 Bei Inanspruchnahme eines Flugzeugs zu einem (ausländischen) Geschäftsort<br />
können im Einzelfall die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung erstattet<br />
werden; die schriftliche Begründung für die Erstattung ist dem Antrag auf Genehmigung<br />
der Dienstreise beizufügen.<br />
11. § 11 Bemessung der <strong>Reisekosten</strong>vergütung in besonderen Fällen<br />
Für Reisen im Sinne des § 11 Abs. 2 u. 3 BRKG wird keine <strong>Reisekosten</strong>vergütung<br />
gewährt.<br />
12. § 12 Erkrankung während einer Dienstreise<br />
(bleibt frei)<br />
13. § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen<br />
(bleibt frei)<br />
14. § 14 Auslandsdienstreisen<br />
Zur Anwendung der ARV wird auf Abschnitt III verwiesen. Die jeweiligen Auslandstage-<br />
und Auslandsübernachtungsgelder werden vom Finanzministerium<br />
bekannt gegeben.<br />
15. § 15 Trennungsgeld<br />
Absatz 3 ist nicht anzuwenden (§ 98 Abs. 2 NBG a. F.)<br />
III.<br />
Zu den einzelnen Vorschriften in der ARV<br />
1. Zu § 1<br />
Die Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Beschäftigten in<br />
den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden wird der Leiterin oder dem Lei-<br />
- Seite 9 von 13 -
ter der jeweils zuständigen den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden<br />
übertragen.<br />
Im Bereich der Polizei kann die Befugnis auch anderen Personen oder anderen Behörden übertragen<br />
werden.<br />
Die Zuständigkeitsregelungen für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Lehrerinnen<br />
und Lehrer aus Anlass von Schulfahrten oder Schüleraustauschfahrten bleiben unberührt.<br />
Die Anordnung oder Genehmigung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ist erforderlich<br />
für<br />
a) Auslandsdienstreisen der Behördenleitungen der den obersten Landesbehörden unmittelbar<br />
nachgeordneten Behörden,<br />
b) Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, soweit es sich nicht um Fortbildungsveranstaltungen<br />
im Rahmen des Erwerbs der Europakompetenz und von internationaler Erfahrung<br />
i. S. des RdErl. des MI vom 10. 7. 2002 (Nds. MBl. S. 592), um dienstliche<br />
Fachtagungen oder ähnliche Veranstaltungen handelt,<br />
c) Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren,<br />
d) Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, soweit<br />
die rechtshilferechtliche Genehmigung von der obersten Landesbehörde zu erteilen<br />
ist.<br />
Abweichend von Buchstabe b gilt für Lehrerinnen und Lehrer des Geschäftsbereichs des MK<br />
bei Reisen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Absatz 1 entsprechend, wenn die<br />
Reisen in die unterrichtsfreie Zeit fallen oder das MK mit der Bekanntgabe der Fortbildungsveranstaltung<br />
der Teilnahme auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zugestimmt hat; das gilt<br />
entsprechend für alle Reisen bei Hospitationen und im Rahmen der Bildungsprogramme der<br />
Europäischen Union.<br />
Die Übertragung der Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden schließt nicht die Möglichkeit<br />
aus, dass die zuständige oberste Landesbehörde aus besonderen Gründen oder im Interesse<br />
einer einheitlichen Verfahrensweise die ihr zustehende Befugnis selbst wahrnimmt.<br />
2. Zu § 2<br />
In Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 werden die Flugkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten<br />
Klasse des Beförderungsmittels erstattet, wenn der Flug ununterbrochen weniger als<br />
zehn Stunden dauert. Wird der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen<br />
(triftigen Gründen) bis zur Dauer von weniger als zwei Stunden unterbrochen, zählt die Unterbrechung<br />
als Flugzeit. Bei längerer Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus<br />
anderen als triftigen Gründen wird jeder Flug als Flugreise für sich behandelt.<br />
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3. Zu § 3<br />
3.1 Die jeweils geltenden Beträge der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden<br />
vom Finanzministerium bekannt gegeben.<br />
3.2 Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bemessung des Auslandstagegeldes am Tag des Antritts oder<br />
der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise sowie bei eintägigen Auslandsdienstreisen<br />
anzuwenden.<br />
3.3 Ein Zuschuss zum Auslandstagegeld steht weder für ein- noch für mehrtägige Auslandsdienstreisen<br />
zu.<br />
3.4 Nachgewiesene Übernachtungskosten, die das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen,<br />
dürfen nur erstattet werden, wenn die Kosten notwendig waren. Die Angabe der oder<br />
des Dienstreisenden, die in Anspruch genommene Unterkunft sei von einem Dritten (z. B. einer<br />
örtlichen Verwaltungsstelle, der deutschen Botschaft) gebucht worden, reicht grundsätzlich als<br />
Begründung nicht aus. Dies gilt auch für eine ohne detaillierte Angaben abgegebene Erklärung,<br />
es habe keine preiswertere Unterkunft gegeben.<br />
3.5 Bei einer Übernachtung, deren Kosten nicht nachgewiesen werden, beträgt das Übernachtungsgeld<br />
21 EUR.<br />
3.6 Die Abfindung bei Benutzung von Beförderungsmitteln ergibt sich unmittelbar aus § 7<br />
Abs. 2 BRKG.<br />
4. Zu § 5<br />
Bei der Berechnung der Aufenthaltstage nach Absatz 2 bleiben – wie bei Absatz 1 – die Hin-<br />
und Rückreisetage unberücksichtigt.<br />
IV.<br />
Abfindung bei Vorstellungsreisen<br />
1. Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der Landesverwaltung angehören, werden aus Anlass<br />
von Vorstellungsreisen grundsätzlich keine <strong>Reisekosten</strong> erstattet. Hierüber sind sie von der<br />
die Vorstellung veranlassenden Behörde rechtzeitig vor Antritt der Vorstellungsreise zu informieren.<br />
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2. Besteht an der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers i. S. der Nummer 1 im Einzelfall<br />
ein besonderes dienstliches Interesse und hat die oberste Dienstbehörde die Kostenerstattung<br />
nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so wird eine Entschädigung gewährt (vgl. Nr. 2.1<br />
bis 2.4); das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung der <strong>Reisekosten</strong> ist aktenkundig<br />
zu machen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei reicht ein allgemeiner Hinweis auf die<br />
bestehende Abfindungsregelung nicht aus, vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch<br />
der maßgebliche Höchstbetrag (§ 5 Abs. 1 BRKG i. V. mit § 98 NBG a. F.) ausdrücklich anzugeben.<br />
2.1 Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse eines<br />
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels; innerörtliche Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.<br />
Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise mit<br />
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattungsfähig wäre. Bei Benutzung eines<br />
sonstigen Beförderungsmittels werden die entstandenen notwendigen Auslagen bis zu den<br />
Höchstbeträgen des § 5 Abs. 1 BRKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 NBG a. F. erstattet. Wird<br />
die Reise von einem anderen Ort als dem Wohnort angetreten, so wird der Entschädigung<br />
höchstens die Strecke zwischen Wohnort und Vorstellungsort zugrunde gelegt.<br />
2.2 Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält die Bewerberin<br />
oder der Bewerber bei Nachweis entsprechender Auslagen einen Übernachtungszuschuss<br />
in Höhe von 11 EUR je Übernachtung, insgesamt jedoch für höchstens zwei Übernachtungen.<br />
Ein Übernachtungszuschuss wird nicht gewährt, wenn eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt<br />
wird.<br />
2.3 Wohnt die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland, so wird für die Reisestrecken im Ausland<br />
die Entschädigung nach Nummer 2.1 zur Hälfte erstattet. Ist eine Landreise nicht möglich,<br />
so werden abweichend von Satz 1 und von Nummer 2.1 Satz 2 die Flugkosten der niedrigsten<br />
Klasse für die notwendigen Flugstrecken zur Hälfte erstattet. Nummer 2.1 letzter Satz findet<br />
Anwendung.<br />
2.4 Die Ausschlussfrist für die Vorlage des Antrags auf Erstattung der <strong>Reisekosten</strong> beträgt drei<br />
Monate. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber<br />
vorgestellt hat. Die Ausschlussfrist ist der Bewerberin oder dem Bewerber in geeigneter Weise<br />
bekannt zu geben.<br />
3. Angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind Dienstreisen.<br />
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4. Die Kosten der Vorstellungsreise trägt die Behörde, die die Vorstellung veranlasst hat.<br />
5. Die Regelung des MWK zur Erstattung der Kosten bei Reisen von Bewerberinnen und Bewerbern<br />
im Verfahren zur Besetzung von Professoren- und Hochschuldozentenstellen bleibt<br />
unberührt.<br />
V. Schlussbestimmungen<br />
1. Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.<br />
2. Der RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer<br />
Kraft. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
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