21.10.2014 Aufrufe

Mutterschutz

Mutterschutz

Mutterschutz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 27<br />

Kapitel I<br />

Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote<br />

nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach<br />

Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im<br />

nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.<br />

Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf<br />

das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach<br />

der Elternzeit genommen werden (vgl. Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“).<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz trifft hierzu keine ausdrückliche<br />

Regelung. Ob und in welcher Höhe Jahressonderleistungen<br />

gezahlt werden, ergibt sich im Einzelfall aus dem Inhalt der<br />

jeweiligen Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung<br />

oder Einzelarbeitsvertrag).<br />

Nach der Rechtsprechung dürfen weder in kollektivrechtlichen<br />

Verträgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)<br />

noch in Arbeitsverträgen bei arbeitsleistungsbezogenen Jahressonderzahlungen<br />

(Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter)<br />

die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher<br />

Beschäftigungsverbote und <strong>Mutterschutz</strong>fristen anspruchsmindernd<br />

berücksichtigt werden.<br />

Ob eine Arbeitnehmerin während des <strong>Mutterschutz</strong>es An -<br />

spruch auf vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeberin<br />

oder des Arbeitgebers hat, hängt vom Inhalt der jeweiligen<br />

Vereinbarung ab (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />

Einzelarbeitsvertrag).<br />

13. Monatsgehalt<br />

und<br />

Sonderleistungen<br />

Vermögenswirksame<br />

Leistun gen<br />

Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz gibt es nur<br />

auf Zahlungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber<br />

vornimmt. Daher kann das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung nicht vermögenswirksam ange-<br />

Sparzulage

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!