Mutterschutz
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Seite 27<br />
Kapitel I<br />
Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote<br />
nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach<br />
Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im<br />
nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.<br />
Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf<br />
das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach<br />
der Elternzeit genommen werden (vgl. Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“).<br />
Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz trifft hierzu keine ausdrückliche<br />
Regelung. Ob und in welcher Höhe Jahressonderleistungen<br />
gezahlt werden, ergibt sich im Einzelfall aus dem Inhalt der<br />
jeweiligen Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung<br />
oder Einzelarbeitsvertrag).<br />
Nach der Rechtsprechung dürfen weder in kollektivrechtlichen<br />
Verträgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)<br />
noch in Arbeitsverträgen bei arbeitsleistungsbezogenen Jahressonderzahlungen<br />
(Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter)<br />
die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher<br />
Beschäftigungsverbote und <strong>Mutterschutz</strong>fristen anspruchsmindernd<br />
berücksichtigt werden.<br />
Ob eine Arbeitnehmerin während des <strong>Mutterschutz</strong>es An -<br />
spruch auf vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeberin<br />
oder des Arbeitgebers hat, hängt vom Inhalt der jeweiligen<br />
Vereinbarung ab (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />
Einzelarbeitsvertrag).<br />
13. Monatsgehalt<br />
und<br />
Sonderleistungen<br />
Vermögenswirksame<br />
Leistun gen<br />
Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz gibt es nur<br />
auf Zahlungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber<br />
vornimmt. Daher kann das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung nicht vermögenswirksam ange-<br />
Sparzulage