Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR
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2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je<br />
Grundstücksgrenze von 9 m und<br />
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe‐ und Industriegebieten, außerhalb<br />
dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.<br />
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden<br />
Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.<br />
§ 7<br />
Teilung von Grundstücken<br />
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder <strong>des</strong>sen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine<br />
Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.<br />
§ 8<br />
Kinderspielplätze<br />
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in<br />
unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, <strong>des</strong>sen dauerhafte Nutzung für<br />
diesen Zweck rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder<br />
anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger<br />
für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird, vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der<br />
Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann<br />
die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der<br />
Schutz der Kinder erfordern.