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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR

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(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und<br />

nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.<br />

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke<br />

(Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.<br />

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und<br />

brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass<br />

keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen<br />

und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3<br />

entsprechend.<br />

§ 42<br />

Sanitäre Anlagen<br />

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

§ 43<br />

Kleinkläranlagen, Gruben<br />

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte<br />

und sichere Abdeckung sowie Reinigungs‐ und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen<br />

nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu diesen Anlagen müssen geschlossen,<br />

dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.<br />

§ 44<br />

Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden<br />

der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume<br />

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

tragenden Wände und<br />

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht‐ und<br />

selbstschließenden Abschlüssen haben,

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