Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die<br />
bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen haben,<br />
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die<br />
allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
(Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und<br />
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,<br />
müssen<br />
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, min<strong>des</strong>tens den Anforderungen <strong>des</strong> Satzes 2 Nr. 2 und<br />
2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, min<strong>des</strong>tens den Anforderungen <strong>des</strong> Satzes 2 Nr. 3<br />
entsprechen.<br />
§ 15<br />
Wärme‐, Schall‐, Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
Wärmeschutz haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von<br />
ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu<br />
dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder<br />
auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />
nicht entstehen.<br />
§ 16<br />
Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten<br />
Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit <strong>des</strong> öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren<br />
Nutzung nicht gefährdet werden.