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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR

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2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die<br />

bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen haben,<br />

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die<br />

allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

(Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und<br />

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,<br />

müssen<br />

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, min<strong>des</strong>tens den Anforderungen <strong>des</strong> Satzes 2 Nr. 2 und<br />

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, min<strong>des</strong>tens den Anforderungen <strong>des</strong> Satzes 2 Nr. 3<br />

entsprechen.<br />

§ 15<br />

Wärme‐, Schall‐, Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />

Wärmeschutz haben.<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von<br />

ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu<br />

dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder<br />

auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />

nicht entstehen.<br />

§ 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten<br />

Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit <strong>des</strong> öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren<br />

Nutzung nicht gefährdet werden.

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