Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR
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für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle,<br />
politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch<br />
für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur<br />
mit Hinweisschildern geworben werden.<br />
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,<br />
2. Werbemittel an Zeitungs‐ und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen und<br />
4. Werbung, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Verfahren nach den Artikeln 80 oder 81<br />
der Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>‐<strong>Anhalt</strong> angebracht oder aufgestellt wird.<br />
Abschnitt 2<br />
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />
§ 11<br />
Baustelle<br />
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder<br />
beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone<br />
abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit<br />
einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu<br />
versehen und zu beleuchten.<br />
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr oder die Bauherrin an der<br />
Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung <strong>des</strong> Bauvorhabens, die Namen und Anschriften <strong>des</strong><br />
Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin, <strong>des</strong> Bauleiters oder der Bauleiterin und <strong>des</strong><br />
Unternehmers oder der Unternehmerin für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.<br />
§ 12<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die<br />
Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit <strong>des</strong> Baugrun<strong>des</strong> der Nachbargrundstücke<br />
dürfen nicht gefährdet werden.