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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bauo LSA) Vom 20 - FVLR

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für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle,<br />

politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch<br />

für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur<br />

mit Hinweisschildern geworben werden.<br />

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,<br />

2. Werbemittel an Zeitungs‐ und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen und<br />

4. Werbung, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Verfahren nach den Artikeln 80 oder 81<br />

der Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Sachsen</strong>‐<strong>Anhalt</strong> angebracht oder aufgestellt wird.<br />

Abschnitt 2<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />

§ 11<br />

Baustelle<br />

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder<br />

beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone<br />

abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit<br />

einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu<br />

versehen und zu beleuchten.<br />

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr oder die Bauherrin an der<br />

Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung <strong>des</strong> Bauvorhabens, die Namen und Anschriften <strong>des</strong><br />

Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin, <strong>des</strong> Bauleiters oder der Bauleiterin und <strong>des</strong><br />

Unternehmers oder der Unternehmerin für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.<br />

§ 12<br />

Standsicherheit<br />

(1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die<br />

Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit <strong>des</strong> Baugrun<strong>des</strong> der Nachbargrundstücke<br />

dürfen nicht gefährdet werden.

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