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Kartellrecht und Internetvertrieb - bühlmann rechtsanwälte, zürich

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Lukas Bühlmann / Martin Schirmbacher, <strong>Kartellrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Internetvertrieb</strong>, in: Jusletter 30. Mai 2011<br />

jeweiligen Schlüsselwörtern kann der Werbetreibende zunächst<br />

bestimmen, ob er die AdWords bei google.ch oder<br />

google.de oder bei allen Google Top-Level-Domains buchen<br />

will. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, ohne grossen Aufwand<br />

festzulegen, bei welchen Usern aus welchen Gebieten<br />

(bis hin zu B<strong>und</strong>esländern oder Kantonen) er die Anzeigen<br />

erscheinen lassen bzw. nicht erscheinen lassen will.<br />

[Rz 153] Ein Händler kann somit Keywords wie den Markennamen,<br />

die Bezeichnung oder die Gattung der Vertragsprodukte<br />

buchen, so dass Anzeigen für seine Offline- oder<br />

Online-Shops bei entsprechenden Suchanfragen erscheinen<br />

<strong>und</strong> festlegen, dass diese Anzeigen entweder bei Usern aus<br />

der ganzen Welt oder aus bestimmten, oder ihm nicht zugewiesenen<br />

Vertragsgebieten erscheinen. Dadurch richtet<br />

er sich gezielt an K<strong>und</strong>en, ausserhalb seines Vertragsgebiets<br />

<strong>und</strong> bemüht sich aktiv um Verkäufe mit diesen K<strong>und</strong>en.<br />

Folglich muss es einem Lieferanten auch hier gestattet<br />

sein, seinen Alleinvertriebshändlern derartige Aktivitäten zu<br />

verbieten.<br />

[Rz 154] Soweit der Händler von der Möglichkeit der Auslieferung<br />

von Werbung ausschliesslich in seinem Vertriebsgebiet<br />

Gebrauch macht, lässt sich die Auswahl der Keywords<br />

im Lichte des Gebietsschutzes kartellrechtlich nicht<br />

beschränken.<br />

[Rz 155] Verhindert der Händler aber eine Auslieferung der<br />

Werbung ausserhalb des ihm zugewiesenen Gebietes nicht,<br />

muss er sich einer erkennbar auf andere Gebiete ausgerichteten<br />

Werbung durch Auswahl entsprechender Keywords<br />

enthalten. Entsprechendes gilt bei der Verwendung k<strong>und</strong>engruppenspezifischer<br />

Keywords.<br />

[Rz 156] In selektiven Vertriebssystemen kann eine Beschränkung<br />

wiederum nur mit der Sicherstellung qualitativer<br />

Vorgaben begründet werden. Dies kann insbesondere<br />

bedeuten, dass die Einblendung von Werbung bei der Eingabe<br />

bestimmter Suchbegriffe beschränkt werden darf. So<br />

ist denkbar, dass ein Lieferant die Werbung mit Keywords,<br />

die aus der Marke <strong>und</strong> Begriffen zusammengesetzt sind, die<br />

mit dem gewünschten Markenimage unvereinbar sind, ausschliessen<br />

möchte (z.B. «billig», «Discount»). Dagegen lässt<br />

sich ein vollständiger Ausschluss der AdWords-Nutzung mit<br />

Qualitätsargumenten nach hier vertretener Auffassung nicht<br />

rechtfertigen.<br />

2.3 Preissuchmaschinen<br />

[Rz 157] Bei Preissuchmaschinen im Internet hat der Händler<br />

die Möglichkeit, die in seinem Online-Shop aufgerufenen<br />

Preise für bestimmte Produkte mit denen anderer Shops vergleichen<br />

zu lassen. Die Teilnahme an einem solchen Preisvergleich<br />

setzt dabei einen vom Händler initiierten Abgleich,<br />

d.h. seine Mitwirkung, voraus.<br />

[Rz 158] Wenn der Händler gezielt an einer Preisvergleichsplattform<br />

mit einer gebietsfremden Top-Level-Domain oder<br />

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einer Ausrichtung auf ein fremdes Gebiet oder eine fremde<br />

K<strong>und</strong>engruppe teilnimmt, gilt dies in gleicher Weise wie bei<br />

Bannern <strong>und</strong> Links, etc. als aktive Werbemassnahme, die<br />

durch den Lieferanten im Alleinvertrieb verboten werden<br />

darf. Gleiches gilt, falls die Suchmaschine eine auf bestimmte<br />

Orte beschränkte Suche zulässt.<br />

3. Social Media Advertising<br />

[Rz 159] Wer Werbung im Internet betreiben will, kommt an<br />

Social Media zwischenzeitlich kaum mehr vorbei. Netzwerke<br />

wie beispielsweise Facebook, StudiVZ oder Twitter bieten<br />

sowohl für den kleinen eBay-Shop-Betreiber als auch für den<br />

grossen Online-Händler eine kostengünstige Möglichkeit,<br />

ihre Produkte <strong>und</strong> Dienstleistungen anzupreisen.<br />

3.1 Twitter<br />

[Rz 160] Twitter ist ein Dienst für den unmittelbaren Austausch<br />

von Kurznachrichten. Während gr<strong>und</strong>sätzlich jeder<br />

Nutzer weltweit Zugang zu den im Rahmen eines eigenen<br />

Unternehmensprofils abgesetzten Mitteilungen hat, kann<br />

Nachrichten bestimmter Twitter-Mitglieder gezielt «gefolgt»<br />

werden. Der Entscheid, einem Twitter-Mitglied, etwa einem<br />

Unternehmens-Profil, zu folgen, kommt immer von dem Nutzer<br />

aus, der folgen will. Der «Gefolgte» hat es dann in der<br />

Hand, einen anderen Twitterer, der ihm folgen will, zu blocken.<br />

Dies führt dazu, dass dieser seine Mitteilungen nicht<br />

mehr sehen kann. Der Dienst sieht keine Möglichkeit vor,<br />

proaktiv dafür zu sorgen, dass bestimmte andere Nutzer von<br />

Twitter den eigenen Nachrichten folgen. Twitter ermöglicht<br />

zwar das Versenden von Direktnachrichten, jedoch nur unter<br />

Followern.<br />

[Rz 161] Die Funktionsweise von Twitter führt dazu, dass<br />

einem Händler kartellrechtlich weder verboten werden darf,<br />

Werbung für den von ihm betriebenen Online-Shop über<br />

Twitter zu betreiben, noch dieser angehalten werden kann,<br />

bestimmte, gebietsfremde Twitter-Nutzer am Folgen zu hindern.<br />

Der Einsatz von Twitter stellt eine rein passive Form<br />

der K<strong>und</strong>enansprache dar <strong>und</strong> aus entsprechender Werbung<br />

resultierende Kaufabschlüsse (etwa über einen getwitterten<br />

Link zu einem Sonderangebot im eigenen Shop) sind kartellrechtlich<br />

als Passivverkäufe zu behandeln. Für den Händler<br />

würde die Nutzung von Twitter auch dann Sinn ergeben,<br />

wenn ihm nur Nutzer aus seinem Vertriebsgebiet folgen<br />

könnten.<br />

[Rz 162] Das gezielte Verwenden von Direktnachrichten für<br />

den Versand von Werbebotschaften an die eigenen Follower<br />

kann untersagt werden, stellt es doch im Unterschied zum<br />

Absetzen von Twitter-Nachrichten eine aktive <strong>und</strong> gezielte<br />

Ansprache von Nutzern dar. Dies gilt jedoch nur, soweit die<br />

Nachrichten an gebiets- oder k<strong>und</strong>engruppenfremde Nutzer<br />

verschickt werden sollen.

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