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Verfahrensbeteiligte, Beiladung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 24.01.2010<br />

18.2.9 Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die <strong>Beiladung</strong><br />

2054<br />

2055<br />

2055/0,2<br />

2055/0,3<br />

Die Entscheidung der Vergabekammer über die <strong>Beiladung</strong> ist grundsätzlich unanfechtbar;<br />

die Frage, ob ein <strong>Beiladung</strong>sbeschluss rechtmäßig, vertretbar oder nur "einfach rechtswidrig"<br />

ist, stellt sich mithin nicht. Ob eine Anfechtbarkeit von <strong>Beiladung</strong>sbeschlüssen als nichtig<br />

wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" in Betracht kommt, mag dahinstehen (OLG Frankfurt, B.<br />

v. 28.06.2005 - Az.: 11 Verg 9/05; OLG Dresden, B. v. 13.7.2000 - Az.: WVerg 0003/00).<br />

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit betrifft nicht nur positive, sondern auch eine<br />

<strong>Beiladung</strong> ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer. Die Anfechtung der<br />

<strong>Beiladung</strong>sentscheidung ist im Interesse eines raschen Verfahrensabschlusses in der<br />

Hauptsache ausgeschlossen. Angesichts dieser Erwägung des Gesetzgebers und des<br />

Wortlautes der Bestimmung ist für eine Auslegung, nach der nur die positive<br />

Entscheidung unanfechtbar sein soll, kein Raum. Hätte nur die positive Entscheidung über<br />

die <strong>Beiladung</strong> der Anfechtung entzogen werden sollen, so hätte dies im Gesetzeswortlaut<br />

deutlich zum Ausdruck gebracht werden können. Darüber hinaus trifft die Erwägung, aus der<br />

die Entscheidung unanfechtbar sein soll, nämlich die Eilbedürftigkeit des Vergabeverfahrens,<br />

auf positive wie negative <strong>Beiladung</strong>sentscheidungen gleichermaßen zu. Würde im Rahmen<br />

von Vergabenachprüfungsverfahren noch ein Beschwerdeverfahren über<br />

<strong>Beiladung</strong>sentscheidungen stattfinden, so wäre die ohnedies knappe Frist des § 113 Abs. 1<br />

Satz 1 GWB in derartigen Fällen kaum einzuhalten. Ob die damit verbundenen Nachteile, die<br />

der endgültige Ausschluss vom Nachprüfungsverfahren für das beiladungswillige<br />

Unternehmen mit sich bringen kann, schwerer wiegen als die Vorteile, die dem Antragsteller<br />

oder Auftraggeber im Hauptverfahren durch dessen Fernbleiben zu Gute kommen können, ist<br />

eine rechtspolitische Frage, die die Rechtsprechung bei der Auslegung der Vorschrift nicht<br />

zu entscheiden hat (OLG Frankfurt, B. v. 28.06.2005 - Az.: 11 Verg 9/05; OLG Karlsruhe, B.<br />

v. 25.11.2008 - Az.: 15 Verg 13/08).<br />

Es ist nicht anzunehmen, dass die Fassung des § 109 Satz 2 GWB auf einem<br />

gesetzgeberischen Versehen beruht und der Gesetzgeber das Problem der Anfechtung der<br />

abgelehnten <strong>Beiladung</strong> überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. § 111 Abs.<br />

4 GWB zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber durchaus zwischen bestimmte Rechte<br />

gewährenden bzw. einem Gesuch stattgebenden und bestimmte Rechte versagenden bzw. ein<br />

Gesuch ablehnenden Entscheidungen differenziert hat (OLG Karlsruhe, B. v. 25.11.2008 -<br />

Az.: 15 Verg 13/08).<br />

Ein anderes Verständnis des § 109 Satz 2 GWB ist auch nicht im Hinblick auf die in Art.<br />

19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines effektiven Rechtschutzes geboten. Die<br />

unterlassene <strong>Beiladung</strong> führt nicht dazu, dass das gesamte Nachprüfungsverfahren an einem<br />

Bieter, dessen <strong>Beiladung</strong> von der Vergabekammer abgelehnt worden ist, vorbeigehen kann,<br />

obwohl seine Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend beeinträchtigt würden. Denn<br />

zum einen dürfte in ergänzender Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 2 GWB auch demjenigen<br />

die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der<br />

Hauptsache einzuräumen sein, dessen Interessen durch diese Entscheidung schwerwiegend<br />

berührt werden und dessen Antrag auf <strong>Beiladung</strong> von der Vergabekammer zu Unrecht<br />

zurückgewiesen worden ist. Zum anderen ist der im Verfahren vor der Vergabekammer zu<br />

Unrecht nicht Beigeladene jedenfalls im Beschwerdeverfahren analog § 109 GWB<br />

beizuladen (OLG Karlsruhe, B. v. 25.11.2008 - Az.: 15 Verg 13/08).<br />

2055/0,4

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