Verfahrensbeteiligte, Beiladung - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 24.01.2010<br />
18.2.9 Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die <strong>Beiladung</strong><br />
2054<br />
2055<br />
2055/0,2<br />
2055/0,3<br />
Die Entscheidung der Vergabekammer über die <strong>Beiladung</strong> ist grundsätzlich unanfechtbar;<br />
die Frage, ob ein <strong>Beiladung</strong>sbeschluss rechtmäßig, vertretbar oder nur "einfach rechtswidrig"<br />
ist, stellt sich mithin nicht. Ob eine Anfechtbarkeit von <strong>Beiladung</strong>sbeschlüssen als nichtig<br />
wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" in Betracht kommt, mag dahinstehen (OLG Frankfurt, B.<br />
v. 28.06.2005 - Az.: 11 Verg 9/05; OLG Dresden, B. v. 13.7.2000 - Az.: WVerg 0003/00).<br />
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit betrifft nicht nur positive, sondern auch eine<br />
<strong>Beiladung</strong> ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer. Die Anfechtung der<br />
<strong>Beiladung</strong>sentscheidung ist im Interesse eines raschen Verfahrensabschlusses in der<br />
Hauptsache ausgeschlossen. Angesichts dieser Erwägung des Gesetzgebers und des<br />
Wortlautes der Bestimmung ist für eine Auslegung, nach der nur die positive<br />
Entscheidung unanfechtbar sein soll, kein Raum. Hätte nur die positive Entscheidung über<br />
die <strong>Beiladung</strong> der Anfechtung entzogen werden sollen, so hätte dies im Gesetzeswortlaut<br />
deutlich zum Ausdruck gebracht werden können. Darüber hinaus trifft die Erwägung, aus der<br />
die Entscheidung unanfechtbar sein soll, nämlich die Eilbedürftigkeit des Vergabeverfahrens,<br />
auf positive wie negative <strong>Beiladung</strong>sentscheidungen gleichermaßen zu. Würde im Rahmen<br />
von Vergabenachprüfungsverfahren noch ein Beschwerdeverfahren über<br />
<strong>Beiladung</strong>sentscheidungen stattfinden, so wäre die ohnedies knappe Frist des § 113 Abs. 1<br />
Satz 1 GWB in derartigen Fällen kaum einzuhalten. Ob die damit verbundenen Nachteile, die<br />
der endgültige Ausschluss vom Nachprüfungsverfahren für das beiladungswillige<br />
Unternehmen mit sich bringen kann, schwerer wiegen als die Vorteile, die dem Antragsteller<br />
oder Auftraggeber im Hauptverfahren durch dessen Fernbleiben zu Gute kommen können, ist<br />
eine rechtspolitische Frage, die die Rechtsprechung bei der Auslegung der Vorschrift nicht<br />
zu entscheiden hat (OLG Frankfurt, B. v. 28.06.2005 - Az.: 11 Verg 9/05; OLG Karlsruhe, B.<br />
v. 25.11.2008 - Az.: 15 Verg 13/08).<br />
Es ist nicht anzunehmen, dass die Fassung des § 109 Satz 2 GWB auf einem<br />
gesetzgeberischen Versehen beruht und der Gesetzgeber das Problem der Anfechtung der<br />
abgelehnten <strong>Beiladung</strong> überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. § 111 Abs.<br />
4 GWB zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber durchaus zwischen bestimmte Rechte<br />
gewährenden bzw. einem Gesuch stattgebenden und bestimmte Rechte versagenden bzw. ein<br />
Gesuch ablehnenden Entscheidungen differenziert hat (OLG Karlsruhe, B. v. 25.11.2008 -<br />
Az.: 15 Verg 13/08).<br />
Ein anderes Verständnis des § 109 Satz 2 GWB ist auch nicht im Hinblick auf die in Art.<br />
19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines effektiven Rechtschutzes geboten. Die<br />
unterlassene <strong>Beiladung</strong> führt nicht dazu, dass das gesamte Nachprüfungsverfahren an einem<br />
Bieter, dessen <strong>Beiladung</strong> von der Vergabekammer abgelehnt worden ist, vorbeigehen kann,<br />
obwohl seine Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend beeinträchtigt würden. Denn<br />
zum einen dürfte in ergänzender Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 2 GWB auch demjenigen<br />
die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der<br />
Hauptsache einzuräumen sein, dessen Interessen durch diese Entscheidung schwerwiegend<br />
berührt werden und dessen Antrag auf <strong>Beiladung</strong> von der Vergabekammer zu Unrecht<br />
zurückgewiesen worden ist. Zum anderen ist der im Verfahren vor der Vergabekammer zu<br />
Unrecht nicht Beigeladene jedenfalls im Beschwerdeverfahren analog § 109 GWB<br />
beizuladen (OLG Karlsruhe, B. v. 25.11.2008 - Az.: 15 Verg 13/08).<br />
2055/0,4