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Korrigierte Beschwerde ans Verwaltungsgericht!

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Schlumpf Joe Chlostermattweg 8 5444 Künten<br />

Schüpbach-Meier Franziska Obermattweg 6 5444 Künten<br />

An das <strong>Verwaltungsgericht</strong> des Kantons Aargau<br />

(Einschreiben)<br />

Obere Vorstadt 40<br />

5000 Aarau Ort /Datum: Künten, 06.September 2012<br />

<strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau,<br />

resp. dessen Protokoll vom 4. Juli 2012, Nr. 2012-000902 betreffend Erteilung<br />

einer Baubewilligung resp. Aufhebung des Bauabschlages der Gemeinde<br />

Künten. Zu Gunsten der Orange Communications AG.- für die Erstellung<br />

einer Mobilfunk-Antennenanlage an der Fabrikstrasse 3 in Künten<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Protokoll des Regierungsrates in Beilage (01.08.2012)<br />

Gegen den obgenannten Entscheid des Regierungsrates erheben wir fristgerecht <strong>Beschwerde</strong><br />

mit dem Antrag, die Baubewilligung für diese Mobilfunkanlage sei zu verweigern. Ev. sei die<br />

Anlage mit glaubwürdigen Daten neu zu publizieren.<br />

Begründung:<br />

A) Vorgeschichte<br />

Diese ist dem beiliegenden Protokoll des Regierungsrates auf Seiten 1 und 2 unter Buchstabe<br />

A-C zu entnehmen und braucht hier nicht wiederholt zu werden.<br />

B) Gekündigter Mietvertrag<br />

Es wäre wohl ein völliger verwaltungstechnischer Leerlauf, auf einen gekündigten Mietvertrag<br />

hin, eine Baubewilligung auszustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Mietverhältnis bereits<br />

2011 geendet hat, wie dies vom Grundeigentümer dargestellt wird, oder noch bis 2016 gültig ist,<br />

wie dies die Orange SA.- glaubt. Denn bis das Baugesuch vom Bundesgericht abschliessend<br />

beurteilt ist, wird es ohnehin noch 3-4 Jahre dauern.<br />

Bis dahin ist die zivilrechtliche Kündigung in jedem Fall rechtskräftig, egal ob wichtige Gründe<br />

vorliegen oder nicht und die Orange SA ist demnach schon heute als Nichtberichtigte zu<br />

betrachten.<br />

Der Gemeinderat Künten hat mit der Erteilung des Bauabschlages demnach rechtmässig<br />

gehandelt.<br />

C) Enteignungsandrohung<br />

Völlig an der Realität vorbei läuft der Regierungsrat mit seiner Drohung auf Enteignung.<br />

Eine Enteignung kommt nur für Telekommunikationsanlagen in Frage, die im öffentlichen Interesse<br />

liegen und nur dann, wenn diese der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.<br />

Unter Grundversorgung versteht das Fernmeldegesetz nur die Sprachübertragung in Echtzeit und die<br />

Datenübertragung nur dann, wenn diese über die Übertragungswege der Sprachübetragung erfolgt.<br />

FMG Art. 16 Buchstabe a und b.


Seite 2 <strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates 06.September 2012<br />

Da wo für die Grundversorgung ein gut funktionierendes Festnetz, wie in Künten, besteht, gehört der<br />

Mobilfunk nicht zur Grundversorgung und somit besteht daran auch kein öffentliches Interesse. Ein<br />

Gesuch um Enteignung würde ins Leere laufen und ist wohl deshalb für Mobilfunkanlagen landesweit<br />

auch noch gar nie eingereicht worden.<br />

Zudem ist zu beachten, dass ein Enteignungsverfahren bis vor Bundesgericht wiederum 6-10 Jahre<br />

dauert und dass sämtliche Gerichts- und Parteikosten vom Enteigner übernommen werden müssen.<br />

Egal wer in diesem Verfahren unterliegt. Ein Enteigneter geht nicht das geringste Prozessrisiko ein<br />

und kann einem solchen Verfahren mit völliger Gelassenheit entgegensehen. Anzumerken wäre,<br />

dass die eidg. Schätzungskommission, welche zwingend zum Enteignungsverfahren beigezogen<br />

werden muss, schon heute mit ihren Arbeiten 6 Jahre im Rückstand liegt.<br />

D) überholtes Standortdatenblatt<br />

Das Standortdatenblatt datiert vom 25.11.06, wurde vor 6 Jahren erstellt und ist überhaupt nicht mehr<br />

aktuell.<br />

Die Prüfpflicht liegt bei den Vollzugsbehörden und nicht bei den Einsprechenden, obschon diese in<br />

den meisten Fällen dazu besser in der Lage sind.<br />

Wenn der Regierungsrat unter Punkt 2.3 behauptet die <strong>Beschwerde</strong>gegner (hier sind die<br />

Einsprechenden gemeint) hätten auch nicht aufzeigen können, wo in den letzten 6 Jahren neue<br />

OMEN entstanden sind, ist dies eine sehr billige Ausrede um die minimalste gesetzliche<br />

Untersuchungspflicht zu umgehen. Es ist doch völlig realitätsfremd, anzunehmen, dass in einem dicht<br />

besiedelten Land, wie der Schweiz, während 6 Jahren jegliche Bautätigkeit unterbleibt.<br />

Es geht nicht an, anhand von Luftbildern zu behaupten, in der Nähe der geplanten Mobilfunkanlage<br />

sei in den letzten 6 Jahren nichts gebaut worden. Vielmehr muss bei allen im Standortdatenblatt<br />

aufgeführen OMEN überprüft werden, ob in der Zwischenzeit allenfalls Gebäude aufgestockt wurden,<br />

oder ob Dachwohnungen oder auch nur Dachzimmer eingebaut worden sind. Denn die Erhöhung<br />

einer Baute um bloss 1 Stockwerk, kann bis zu einer Verdoppelung der Strahlenbelastung führen.<br />

Beweismittel: Antennendiagramme. Bei den Akten<br />

Die vom Departement BVU des Kantons Aargau gehandhabte Praxis, neue OMEN nicht berechnen<br />

zu lassen, sondern später lediglich einer Abnahmemessung zu unterziehen, ist ganz klar<br />

rechtswidrig.<br />

Das Departement BVU versucht trotzdem immer wieder von Neuem, umstrittene Anlagen auf diese<br />

Art und Weise durchzuwinken und fällt damit regelmässig durch.<br />

Zuletzt mit dem Urteil WBE.2011.60/MT/sk Nr.2011-000043, <strong>Verwaltungsgericht</strong> des Kantons Aargau<br />

vom 27.April 2012. Kapitel 3.3.2<br />

Hier steht ganz klar und deutlich, wenn die rechnerische Prognose eine Überschreitung des<br />

massgeblichen Anlagegrenzwertes an einem OMEN ergibt, ist die Anlage nicht bewilligungsfähig.<br />

Auch hier wollte das BVU einen nachträglich aufgefundenen OMEN nicht berechnen, sondern mittels<br />

einer nachträglich vorzunehmenden Abnahmemessung durchwinken.<br />

E) Unglaubwürdig deklarierte Sendeleistung<br />

Mit nur minimalster Sachkenntnis oder zumindest mit minimalstem Willen zur Feststellung des<br />

Sachverhalts , hätte der Regierungsrat erkennen können, dass mit Sendeleistungen von lediglich<br />

50Watt ERP pro Sektor kein GSM-System betrieben werden kann und mit 350Watt ERP pro Sektor<br />

erst recht kein UMTS. Allein anhand von solch niedrig deklarierten Sendeleistungen, die auf dem<br />

ganzen Kantonsgebiet bei Sektorantennen nirgendwo sonst vorkommen, hätte der Regierungsrat<br />

erkennen müssen, dass diese im Standortdatenblatt nur deshalb so niedrig deklariert wurden, um die<br />

Anlagegrenzwerte nach NISV rechnerisch einhalten zu können und dass diese Leistungen mit<br />

Sicherheit später ferngesteuert und verdeckt hochgefahren werden.<br />

Es ist zudem technisch völlig unglaubwürdig dass die Orange SA Antennen einsetzt die für<br />

Sendeleistungen von 9600Watt ERP vorgesehen sind, lediglich mit 50Watt ERP betreibt. Oder diese<br />

nur zu 0.5% ausnützt. Es ist zudem höchst fragwürdig, ob auf einer 9600Watt ERP-Antenne<br />

überhaupt eine Leistung von nur 50Watt gesetzt und zuverlässig gesteuert werden kann.<br />

Beweismittel: Befragung Antennenhersteller Kathrein.


Seite 3 <strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates 06.September 2012<br />

Bei UMTS-Anlagen reichen die 350Watt ERP kaum aus, um die unmittelbar angrenzenden Häuser<br />

mit Internet-Diensten zu versorgen. Auch hier gibt es auf dem ganzen Kantonsgebiet keine Anlagen<br />

mit solch niedrigen Sendeleistungen.<br />

Beweismittel: Archiv der Standortdatenblätter im BVU<br />

F) Fehlende amtliche Kontrolle der deklarierten Sendeleistungen<br />

Um den amtlichen Kontrollen darüber zu entgehen, welche Sendeleistungen und welche<br />

Sendewinkel aktuell gefahren werden, hat Orange SA, resp. deren Subunternehmer Alcatel, die<br />

Steuer- und Überwachungszentrale ihres schweizerischen Mobilfunknetzes nach Rumänien<br />

ausgelagert.<br />

Beweismittel: Schreiben der Orange SA.- vom 20.April 2012 an den Rechtsdienst des<br />

Regierungsrates des Kantons Aargau. Bei den Akten dieses Falles.<br />

Das Schweizerische Bundesgericht hat bereits im März 2005 verfügt, dass keine Mobilfunkantennen<br />

mehr betrieben werden dürfen, bei welchen das Übersteuern der im Standortdatenblatt deklarierten<br />

Parameter möglich sei. Dagegen wehrten sich die Mobilfunkanbieter mit allen nur erdenklichen<br />

Mitteln. Wie in der Schweiz üblich wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt um dieses Riesenproblem der<br />

Mobilfunker aus der Welt zu schaffen. Diese Expertengruppe, bestehend aus Vertretern des<br />

Bundesamtes für Kommunikation, des Bundesamtes für Umwelt und der Kantonalen<br />

Umweltfachstellen erfand daraufhin ein sogenanntes softwareseitiges Qualitätssicherungssystem,<br />

welches bei Übersteuern der deklarierten Parameter in den Steuerzentralen Alarm auslösen sollte.<br />

Und die Ursachen für solche Alarme würden dann innert 24 Stunden beseitigt.<br />

Alle 2 Monate (!) sei dann ein allfälliges Alarmprotokoll an die zuständigen kantonalen Ämter zu<br />

übermitteln. Selbstverständlich alles ohne Strafbestimmungen.<br />

Daraufhin hob das Bundesgericht im September 2006 die Bausperre für Mobilfunkantennen auf,<br />

verpflichtete jedoch die kantonalen Umweltämter zu monatlichen Stichprobenkontrollen auf den<br />

Steuerzentralen der Mobilfunker, um das Funktionieren dieser softwareseitig eingebauten Systeme<br />

zu garantieren.<br />

Am 10.April 2008 veröffentlichten die kantonalen Umweltämter einen gemeinsamen Bericht mit dem<br />

Namen „Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen“ über ihre angeblich<br />

auf den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber durchgeführten Stichprobenkontrollen. Ein Bericht,<br />

der allerdings mit den Erfahrungen privater NIS-Fachstellen nicht übereinstimmte. Ein Bericht über<br />

den sich kantonale NIS-Verantwortliche immer mehr in katastrophale Widersprüche verstrickten. So<br />

kam zum Beispiel heraus, dass sich kantonale Vollzugsbeamte für eine sogenannt unangemeldete<br />

Stichprobenkontrolle 10 Tage zum Voraus anmelden mussten. Im Weiteren entstand auf Grund von<br />

Aussagen kantonaler Beamter anlässlich von Einspracheverhandlungen und Orientierungsver<strong>ans</strong>taltungen<br />

der Eindruck, dass solche Stichprobenkontrollen überhaupt nicht stattfanden, ja dass<br />

sogar das Vorhandensein solcher Systeme fraglich war.<br />

In landesweit über 100 Fällen von Einsprachen und Baubeschwerden gegen Mobilfunkantennen<br />

wurde daraufhin der Beweisantrag gestellt, dass auf einer Steuerzentrale ein gerichtlicher<br />

Augenschein vorzunehmen sei, anlässlich welchem vorerst einmal das Vorhandensein eines solchen<br />

Qualitätssicherungsystems vorgeführt werden müsse und falls vorhanden, auch dessen<br />

Funktionieren nachzuweisen sei. Auch seien Arbeits- und Kontrollrapporte kantonaler<br />

Vollzugsbeamter über die angeblich hunderten von durchgeführten Stichprobenkontrollen<br />

vorzulegen.<br />

Mit dem Resultat, dass in allen Fällen auf solche Beweisanträge von den Gerichten entweder nicht<br />

eingetreten wurde oder dass diese mit billigsten Argumenten abgeschmettert wurden. Nicht einmal<br />

die beantragten Arbeits- und Kontrollrapporte wurden eingefordert, was doch für jeden Gerichtshof<br />

ein Kinderspiel gewesen wäre.<br />

Fazit: Der Schwindel mit den Qualitätssicherungssystemen wurde von sämtlichen Gerichtshöfen der<br />

Schweiz gedeckt.


Seite 4 <strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates 06.September 2012<br />

Dem Bundesgericht war es offensichtlich schon lange nicht mehr ganz wohl bei der Sache. Bereits im<br />

Frühjahr 2010 erhielt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Auftrag, einen neuen Bericht zum<br />

Stand der Qualitätssicherungssysteme bis Herbst 2010 vorzulegen. Das BAFU musste dann aber um<br />

eine Fristverlängerung bis Frühling 2011 und dann wiederum bis Herbst 2011 nachsuchen.<br />

Herausgekommen ist der Bericht schliesslich mit fast 18 Monaten Verspätung im Januar 2012.<br />

Verfasser waren weder das BAFU noch kantonale Umweltämter, sondern die Arbeitsgemeinschaft<br />

Schaffner Ecosens ASEB in Wallisellen, kurz ASEB genannt. Einem sogenannten<br />

Kompetenzzentrum für nichtionisierende Strahlung. ASEB ist in Fachkreisen als supra-neutral<br />

bekannt. Das heisst, ASEB macht für die Mobilfunkbetreiber Standorte für Mobilfunk-Antennen<br />

ausfindig, ASEB erstellt für die Mobilfunkbetreiber Projekte für Mobilfunk-Basisstationen, ASEB wirkt<br />

gleichzeitig auch noch gleich selber als akkreditierte Messfirma für amtliche Abnahmemessungen<br />

und ASEB liefert Gemeinde- und Kantonsverwaltungen, die in Sachen Mobilfunk nicht ganz sattelfest<br />

sind, pfannenfertige Abschmetterungstexte gegen Einsprecher und <strong>Beschwerde</strong>führer von Mobilfunk-<br />

Antennen. Dies hat der Firma in Kreisen der Mobilfunkkritiker die schmeichelhafte Bezeichnung<br />

„Seelenverkäufer“ eingetragen.<br />

FAZIT: Eine Firma die so neutral ist, dass sie sich gleich selber neutralisiert.<br />

Wer jetzt glaubt, ASEB hätte verschiedene Steuerzentralen inspiziert, irrt sich gewaltig.<br />

Die Überprüfung von Sunrise und Orange fand in den Geschäftsräumen von Alcatel-Lucent in<br />

Zürich statt und für Swisscom in deren Geschäftsräumen in Zollikofen bei Bern. Hier konnten<br />

die ASEB-Leute nicht etwa selber auf ihren PC’s beliebig Einblick in die Funktionen der QS-<br />

Systeme nehmen. Nein, sie wurden in ein Sitzungszimmer verbannt, wo ihnen die gewünschten<br />

Daten über das hausinterne Netzwerk auf eine Leinwand projiziert wurden. Hier durften sie<br />

vergleichen, ob die Daten der Mobilfunker in den Steuerzentralen draussen, mit denjenigen in<br />

den amtlichen Standortdatenblättern der Baueingaben übereinstimmten. Ob ihnen dabei<br />

wirklich die Parameter der Steuerzentralen oder eine Phantasietabelle eingespielt wurde, ist<br />

mehr als fraglich. (Vergleiche mit Bericht ASEB, Seite 4 Mitte)<br />

Angeblich wurden auf diese Art 383 oder 2.4% von insgesamt 16‘000Anlagen überprüft. 14 oder<br />

4.65% der Anlagen liefen fehlerhaft. 11 von Orange, 4 von Sunrise und Null von Swisscom.<br />

Die Weigerung sämtlicher Gerichtshöfe der Schweiz, einen gerichtlichen Augenschein auf einer<br />

dieser Zentralen vorzunehmen auf welchen kantonale Vollzugsbeamte angeblich ungehindert<br />

nach Belieben einmarschieren konnten und angeblich hunderte von Stichproben gemacht<br />

haben wollen, kam mobilfunkkritischen Fachleuten von je her höchst verdächtig vor. Ein<br />

gerichtlicher Augenschein wäre doch wirklich das Einfachste der Welt gewesen. Heute kennen<br />

wir den Ablehnungsgrund: Die zentralen befinden sich in Rumänien<br />

FAZIT: Die ganze Geschichte um das Qualitätssicherungssystem Mobilfunk ist ein<br />

Musterbeispiel für gut schweizerische Korruption.<br />

Im Fall der Mobilfunkantenne Künten wurde der sogenanne kantonale Fachspezialist NIS, Ivo<br />

Haueter, vom Rechtsdienst des Regierungsrates aufgefordert, eine Stellungnahme dazu<br />

abzugeben, wie die Stichprobenkontrollen im Ausland durchgeführt würden.<br />

Dazu steht im Protokoll des Regierungsrates vom 4. Juli 2012 Folgendes unter 5.3:<br />

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 führt die Abteilung für Umwelt BVU aus, dass die Nutzung<br />

von Kompetenzzentren für den Betreib von Mobilfunkstationen, auch wenn diese im<br />

Ausland lokalisiert sind, vorteilhaft sei, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.<br />

Auch die Stichprobenkontrollen seien nach wie vor gewährleistet und könnten uneingeschränkt<br />

durchgeführt werden (act. 95).<br />

Der Regierungsrat hat keinen Anlass an der Beurteilung seiner Fachstelle zu zweifeln.


Seite 5 <strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates 06.September 2012<br />

Hier haben wir es mit einer klaren unterlassenen Feststellung des Sachverhalts zu tun, wenn<br />

nicht gar mit einem Amtsmissbrauch nach Art 312 StGb.<br />

Denn der Regierungsrat hat es unterlassen, die Vorteile von Stichprobenkontrollen in Rumänien<br />

zu untersuchen. Der Regierungsrat hat es nicht einmal für nötig erachtet, sich Hotelrechnungen,<br />

Flugbilletten usw. von den hunderten solcher notwendigen Reisen vorlegen zu lassen. Ebenso<br />

fehlen Angaben darüber, wie die vielen, offensichtlich sehr teuren Reisen kantonaler Beamter<br />

finanziert werden.<br />

Auch hat es der Regierungsrat unterlassen sich die Prüfberichte des Herrn Ivo Haueter, welche<br />

dieser von seinen uneingeschränkten Besuchen in Rumänien, mit nach Hause gebracht hat,<br />

vorlegen zu lassen.<br />

FAZIT: Hätte der Regierungsrat nur die geringste Prüfpflicht wahrgenommen, hätte er merken<br />

müssen, dass die Ausführungen seiner Fachstelle ins Reich der Phantasie gehören.<br />

Link zum Untersuchungsbericht ASEB<br />

http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/26021.pdf<br />

Achtung: Die beim BAKOM in Biel geführte Datenbank über Betriebsparameter von<br />

Mobilfunkanlagen, auf welche kantonale Umweltämter angeblich zugreifen können, ist eine<br />

statische Datenbank und hat mit den im Land draussen gefahrenen Sendeparametern nichts zu<br />

tun.<br />

Die BAKOM-Datenbank wird von den Mobilfunkbetreibern 14 täglich von Hand nachgetragen.<br />

Hier kann jeder Betreiber hineinschreiben was gerade beliebt. Die BAKOM-Datenbank taugt<br />

nicht zum Nachweis über die tatsächlich gefahrenen Parameter, die von Rumänien aus<br />

ferngesteuert werden. Beweismittel: Augenschein beim BAKOM<br />

G) Unmögliche amtliche Abnahmemessungen<br />

Wir haben bereits in unserer Einsprache vom 6. März 2012 eingehend darauf hingewiesen und<br />

mit Dokumenten bewiesen, dass Abnahmemessungen sogenannt akkreditierter Messfirmen, im<br />

UMTS-Bereich mit Messfehlern bis ±43% behaftet sind.<br />

Es leuchtet jedermann ein, dass solche Ungenauigkeiten im Gesundheitsbereich unmöglich<br />

toleriert werden können. In Fachkreisen spricht man bei solchen Toleranzen von<br />

Kaffeesatzlesen und Wahrsagerei.<br />

Daran ändert kein Bundesgerichtsurteil etwas. Das Bundesgericht hat es bis anhin ganz klar<br />

unterlassen, zu irgendwelchen Toleranzwerten Stellung zu nehmen, sondern immer nur betont,<br />

dass die Abnahmemessungen genau genug seien. Etwa so, dass der am Gerät abgelesene<br />

Wert, ohne jeden Zu- oder Abschlag zu gelten habe, egal wie falsch dieser auch sei.<br />

Es ist auch dem Regierungsrat des Kantons Aargau nicht gelungen, nachzuweisen, dass ein in<br />

Künten gemessener Wert von 5.9V/m nicht ebenso gut 8.4V/m betragen könnte und damit eine<br />

Grenzwertüberschreitung von 40% darstellen würde.<br />

Der Regierungsrat übte sich in der Aufzählung von Bundesgerichtsurteilen, <strong>ans</strong>tatt das<br />

Prozentrechnen zu repetieren.<br />

Der in früheren Jahren vom Regierungsrat des Kantons Aargau angemerkte Toleranzwert von<br />

±15% hat sich im UMTS-Zeitalter „dank“ den dazu erforderlichen UMTS-Messgeräten bis auf<br />

±45% erhöht. Dies ist nicht etwa eine Verbesserung von 30%, wie die bernische Baudirektorin<br />

jüngst erklärte, sondern eine Verschlechterung um 30%!


Seite 6 <strong>Beschwerde</strong> gegen den Entscheid des Regierungsrates 06.September 2012<br />

H) Zu Gesundheitsschäden.<br />

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der UNI Basel, resp. dem<br />

Schweizerischen Tropeninstitut und dessen Leiter, Dr. Martin Röösli, besteht ein Vertrag, den<br />

Bundesrat jährlich über den Stand der Wissenschaft und darüber zu orientieren, ob die NISV-<br />

Grenzwerte den Schutz der Bevölkerung noch zu gewährleisten vermögen.<br />

Zur Zeit läuft, angestrebt von den Schweizer NIS-Schutzorganisationen ein Verfahren, den<br />

Vertrag mit dem Tropeninstitut resp. dessen Leiter wegen offensichtlicher Falschbeurteilung der<br />

Lage und wegen starker Parteinahme für die Mobilfunkbetreiber, aufzuheben, resp. nicht mehr<br />

zu erneuern.<br />

Die Schweizer Gerichtshöfe werden gut Beraten sein, sich in Zukunft nicht mehr auf die von Dr.<br />

Martin Röösli und seinen Mitarbeterinnen in der UNI Basel geführte Datenbank, namens<br />

ELMAR zu berufen. Dass dieser Datenbank jegliche Neutralität fehlt, ist sehr schön der<br />

Homepage der UNI Basel zu entnehmen.<br />

Zitat: Die Universität Basel bietet Wirtschaft und Industrie attraktive Kooperationen an.<br />

Zahlreiche Forschungsprojekte in verschiedenen Wissensgebieten konzentrieren sich nicht nur<br />

auf Grundlagenforschung, sondern befassen sich auch mit der praktischen Anwendung.<br />

Die Technologietr<strong>ans</strong>fer-Stelle steht als Kontakt- und Servicestelle für die Ausgestaltung von<br />

Vereinbarungen zwischen der Universität und Dritten zur Verfügung. Sie befasst sich<br />

ausserdem mit dem Schutz des geistigen Eigentums sowie mit der aktiven Vermarktung von<br />

neuen Technologien und Know-How sowie mit Firmengründungen. Ende Zitat<br />

„Attraktive Kooperation für die aktive Vermarktung neuer Technologien“ statt strikte Neutralität.<br />

Sagt eigentlich schon genug!<br />

http://www.unibas.ch/index.cfm?B2043734C09F28B634520A6018BB510A<br />

J) Zusammenfassung<br />

-Das Baugesuch beruht auf einem gekündigten Mietvertrag<br />

-Die Enteignungsandrohung läuft ins Leere<br />

-Das Standortdatenblatt ist überaltert und daher ungültig<br />

-Die Sendeleistungen sind unglaubwürdig und technisch unmöglich deklariert<br />

-Fehlende amtliche Kontrollmöglichkeit der Sendeleistung und Sendewinkel<br />

-Amtliche Abnahmemessungen sind zu viel zu ungenau<br />

-Den gesundheitlichen Unbedenklichkeitserklärungen fehlt jegliche Neutralität<br />

FAZIT: Die Anlage ist nicht bewilligungsfähig<br />

Wir bitten um sorgfältige Prüfung unserer Argumente und verbleiben mit freundlichen Grüssen,<br />

Joe Schlumpf<br />

__________________________<br />

Franziska Schüpbach-Meier<br />

_______________________<br />

Beilage: <br />

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau, resp. dessen Protokoll vom 4. Juli 2012, Nr. <br />

2012-­‐000902 (und 2 elektronische Link's)<br />

Kopie an:<br />

Gemeinde Künten

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