TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
en.“ Selbst das wird vom UFS im vorliegenden<br />
Fall mit dem Argument negiert,<br />
dass es „auch bei einem Einzelunternehmer<br />
nicht von vornherein undenkbar ist, dass<br />
die Verantwortung der Versendung der<br />
Voranmeldung nicht bei diesem, sondern<br />
bei einer anderen Person gelegen ist. Die<br />
physische Person, für welche die Selbstanzeige<br />
gelten soll, ist daher klar zu benennen.“<br />
Rechtzeitige Schadensgutmachung<br />
Der Unternehmer hätte spätestens zum<br />
Fälligkeitstag den Rückstand aus der<br />
Um satzsteuer einzahlen – oder eine Zahlungserleichterung<br />
beantragen müssen.<br />
Durch das verspätete Einreichen des<br />
Zah lungserleichterungsansuchens ist die<br />
strafbefreiende Wirkung der „rechtzeitigen<br />
Schadensgutmachung“ verloren gegangen.<br />
Zusammenfassung<br />
Abgesehen von der Frage des zu spät<br />
ein gereichten Zahlungserleichterungsansuchens,<br />
lässt der UFS in seinem Urteil<br />
die herrschende Ansicht und die<br />
Judikatur der Höchstgerichte unbeach tet.<br />
Wir empfehlen jedoch, mit der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
eine Beilage zu<br />
übermitteln, aus welcher ersichtlich ist,<br />
auf welche Voranmeldungszeiträume die<br />
Differenzen entfallen. Auch bei einem Einzelunternehmer<br />
sollte der „Täter“ in einer<br />
gesonderten Beilage konkret benannt<br />
werden, um das Risiko einer Finanzstrafe<br />
möglichst gering zu halten.<br />
Da bei den vorstehend angesprochenen<br />
Punkten die Judikatur der Höchstgerichte<br />
ausgeblendet worden ist, wäre eine Bekämpfung<br />
beim Verwaltungsgerichts hof<br />
wahrscheinlich Erfolg versprechend, aber<br />
kostspielig. Sollte dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof<br />
behandelt werden,<br />
werden wir Sie über diese letztin stanzliche<br />
Entscheidung informieren.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong> und Mag. Katherine Schnabl<br />
Herbstzeit ist Wanderzeit<br />
Der lustvolle Wanderer Müller verletzte sich bei einer Wanderung durch eine Klamm<br />
durch einen herabfallenden Stein schwer. Die Gemeinde Schlucht stellte in ihrer<br />
Tourismuswerbung den Weg als leicht und gefahrlos dar. Sie hat den Weg erst gerade<br />
sanieren und von einer Baugesellschaft von der Böschung lockere, absturzgefährdete<br />
Steine entfernen lassen. Und dennoch kam es zu dem Unfall. Der lustvolle Wanderer<br />
Müller klagte daraufhin die Baugesellschaft auf Schmerzengeld.<br />
Der OGH gab dem lustvollen Wanderer Müller recht. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten<br />
aus einem Vertragsverhältnis erstrecken sich auch auf <strong>Dr</strong>itte, wenn diese erkennbar<br />
durch die nicht pflichtgemäße Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und<br />
der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Beim Vertrag zwischen der<br />
Gemeinde Schlucht und der Baugesellschaft geht es bei der Vertragserfüllung auch,<br />
wenn nicht sogar in erster Linie, um die Interessen der Wanderer. Der lustvolle<br />
Wanderer Müller ist daher berechtigt, seine Ersatzansprüche unmittelbar gegen die<br />
Baugesellschaft durchzusetzen.<br />
Mitverschulden des Kunden bei unrichtiger Anlageberatung<br />
Herr Anlagefreudig wollte für seine Ehefrau eine Erbschaft anlegen. Die Ehefrau bevollmächtigte<br />
daher ihren Mann, für sie Aktien zu kaufen. Herr Anlagefreudig kontaktierte<br />
seinen bisher bewährten Anlageberater. Doch diesmal war sein beworbenes Produkt mit<br />
hohem Risiko behaftet. Da Herr Anlagefreudig dieses Produkt schon kannte, machte<br />
der Anlageberater darauf nicht ausdrücklich aufmerksam. Wie es so kommt, die gesamte<br />
Erbschaft war innerhalb kürzester Zeit wie gewonnen so zerronnen.<br />
Die Ehefrau war zerknirscht. Sie klagte den Anlageberater auf Schadenersatz wegen<br />
unrichtiger Anlageberatung. Der Oberste Gerichtshof gab ihr zwar grundsätzlich<br />
recht, lastete ihr allerdings ein Mitverschulden an. Der bevollmächtigte Ehegatte hatte<br />
schon Erfahrungen mit dem Anlageprodukt und wusste über risikoerhebliche Umstände<br />
Bescheid. Daher habe die geschädigte Ehefrau ein Mitverschulden.<br />
Gewerberechtlicher Geschäftsführer –<br />
ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich?<br />
Herr Multitasking, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist sowohl<br />
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Österreich GmbH mit dem Sitz in Wien als<br />
auch handels rechtlicher Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft.<br />
Die tatsächliche Betätigung des Herrn Multi tasking als gewerberechtlicher<br />
Geschäftsführer der Österreich GmbH erfolgt durch regelmäßige persönliche