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TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin

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en.“ Selbst das wird vom UFS im vorliegenden<br />

Fall mit dem Argument negiert,<br />

dass es „auch bei einem Einzelunternehmer<br />

nicht von vornherein undenkbar ist, dass<br />

die Verantwortung der Versendung der<br />

Voranmeldung nicht bei diesem, sondern<br />

bei einer anderen Person gelegen ist. Die<br />

physische Person, für welche die Selbstanzeige<br />

gelten soll, ist daher klar zu benennen.“<br />

Rechtzeitige Schadensgutmachung<br />

Der Unternehmer hätte spätestens zum<br />

Fälligkeitstag den Rückstand aus der<br />

Um satzsteuer einzahlen – oder eine Zahlungserleichterung<br />

beantragen müssen.<br />

Durch das verspätete Einreichen des<br />

Zah lungserleichterungsansuchens ist die<br />

strafbefreiende Wirkung der „rechtzeitigen<br />

Schadensgutmachung“ verloren gegangen.<br />

Zusammenfassung<br />

Abgesehen von der Frage des zu spät<br />

ein gereichten Zahlungserleichterungsansuchens,<br />

lässt der UFS in seinem Urteil<br />

die herrschende Ansicht und die<br />

Judikatur der Höchstgerichte unbeach tet.<br />

Wir empfehlen jedoch, mit der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

eine Beilage zu<br />

übermitteln, aus welcher ersichtlich ist,<br />

auf welche Voranmeldungszeiträume die<br />

Differenzen entfallen. Auch bei einem Einzelunternehmer<br />

sollte der „Täter“ in einer<br />

gesonderten Beilage konkret benannt<br />

werden, um das Risiko einer Finanzstrafe<br />

möglichst gering zu halten.<br />

Da bei den vorstehend angesprochenen<br />

Punkten die Judikatur der Höchstgerichte<br />

ausgeblendet worden ist, wäre eine Bekämpfung<br />

beim Verwaltungsgerichts hof<br />

wahrscheinlich Erfolg versprechend, aber<br />

kostspielig. Sollte dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof<br />

behandelt werden,<br />

werden wir Sie über diese letztin stanzliche<br />

Entscheidung informieren.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong> und Mag. Katherine Schnabl<br />

Herbstzeit ist Wanderzeit<br />

Der lustvolle Wanderer Müller verletzte sich bei einer Wanderung durch eine Klamm<br />

durch einen herabfallenden Stein schwer. Die Gemeinde Schlucht stellte in ihrer<br />

Tourismuswerbung den Weg als leicht und gefahrlos dar. Sie hat den Weg erst gerade<br />

sanieren und von einer Baugesellschaft von der Böschung lockere, absturzgefährdete<br />

Steine entfernen lassen. Und dennoch kam es zu dem Unfall. Der lustvolle Wanderer<br />

Müller klagte daraufhin die Baugesellschaft auf Schmerzengeld.<br />

Der OGH gab dem lustvollen Wanderer Müller recht. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten<br />

aus einem Vertragsverhältnis erstrecken sich auch auf <strong>Dr</strong>itte, wenn diese erkennbar<br />

durch die nicht pflichtgemäße Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und<br />

der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Beim Vertrag zwischen der<br />

Gemeinde Schlucht und der Baugesellschaft geht es bei der Vertragserfüllung auch,<br />

wenn nicht sogar in erster Linie, um die Interessen der Wanderer. Der lustvolle<br />

Wanderer Müller ist daher berechtigt, seine Ersatzansprüche unmittelbar gegen die<br />

Baugesellschaft durchzusetzen.<br />

Mitverschulden des Kunden bei unrichtiger Anlageberatung<br />

Herr Anlagefreudig wollte für seine Ehefrau eine Erbschaft anlegen. Die Ehefrau bevollmächtigte<br />

daher ihren Mann, für sie Aktien zu kaufen. Herr Anlagefreudig kontaktierte<br />

seinen bisher bewährten Anlageberater. Doch diesmal war sein beworbenes Produkt mit<br />

hohem Risiko behaftet. Da Herr Anlagefreudig dieses Produkt schon kannte, machte<br />

der Anlageberater darauf nicht ausdrücklich aufmerksam. Wie es so kommt, die gesamte<br />

Erbschaft war innerhalb kürzester Zeit wie gewonnen so zerronnen.<br />

Die Ehefrau war zerknirscht. Sie klagte den Anlageberater auf Schadenersatz wegen<br />

unrichtiger Anlageberatung. Der Oberste Gerichtshof gab ihr zwar grundsätzlich<br />

recht, lastete ihr allerdings ein Mitverschulden an. Der bevollmächtigte Ehegatte hatte<br />

schon Erfahrungen mit dem Anlageprodukt und wusste über risikoerhebliche Umstände<br />

Bescheid. Daher habe die geschädigte Ehefrau ein Mitverschulden.<br />

Gewerberechtlicher Geschäftsführer –<br />

ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich?<br />

Herr Multitasking, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist sowohl<br />

handelsrechtlicher Geschäftsführer der Österreich GmbH mit dem Sitz in Wien als<br />

auch handels rechtlicher Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft.<br />

Die tatsächliche Betätigung des Herrn Multi tasking als gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer der Österreich GmbH erfolgt durch regelmäßige persönliche

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