TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
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Mag. Michael Langer<br />
Das neue Insolvenzrecht –<br />
Änderungen für das insolvente<br />
Unternehmen<br />
dessen der Sa nie rungsverwalter Rechtshand<br />
lungen des Schuld ners beein spruchen,<br />
um Hand lun gen zu unterbin den.<br />
Bei allen über die ordent liche Ver waltung<br />
hinausgehenden Hand lungen be darf der<br />
Schuld ner die Zu stim mung des Sanierungs<br />
verwalters.<br />
Agiert der Schuldner ohne Zustimmung<br />
oder setzt er sich über den Einspruch<br />
des Sanierungsverwalters hinweg, so sind<br />
die se Handlungen den Gläubigern gegenüber<br />
unwirksam, vorausgesetzt, diese<br />
wus sten nicht, dass der Schuldner seinen<br />
Hand lungsspiel raum überschreitet.<br />
Wir raten daher, im Zweifelsfall jedenfalls<br />
die Zu stim mung des Sanierungs verwalters<br />
ein zuholen.<br />
Die Aufgabe des Insolvenzrechts hat sich seit Ein führung<br />
zu Beginn des letzten Jahrhunderts deutlich gewandelt.<br />
Während zu Beginn ausschließlich die Be friedigung<br />
der Gläubiger die Richtschnur aller Über legun gen<br />
war, rückten immer mehr die Insolvenz pro phylaxe und<br />
zuletzt vor allem die Unternehmens sa nie rung in den<br />
Vordergrund.<br />
Als Ausfluss obiger Überlegungen trat mit 1. Juli <strong>2010</strong> das neue „Bundesgesetz über<br />
das Insolvenzverfahren“ in Kraft. Es brachte eine Vielzahl an Änderungen, von denen<br />
einige aber nur von formeller Bedeutung sind. Die wichtigsten Punkte möchte ich kurz<br />
darstellen.<br />
Umbenennung von Konkursordnung (KO) in Insolvenzordnung (IO)<br />
Der bisher in Österreich gebräuchliche Begriff Konkurs (lat. concursus, „Zusammenlauf“,<br />
nämlich jener der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens des Schuldners)<br />
wird durch den Begriff Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“ im Sinne von: „Schuldscheine<br />
nicht einlösen könnend“) ersetzt.<br />
Konsequenterweise wurden auch die im Zusammenhang stehenden Begriffe angepasst.<br />
So wurde aus der Konkursmasse die Insolvenzmasse, aus dem Masseverwalter<br />
der Insolvenzverwalter, aus dem Konkursverfahren das Insolvenzverfahren bzw. das<br />
Sanierungsverfahren, usw. Erst wenn sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt,<br />
dass eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich ist, wird das Verfahren in<br />
„Konkursverfahren“ umbenannt. Der Begriff Konkurs ist also noch nicht ganz obsolet.<br />
Bis zum 30.6.<strong>2010</strong> gab es neben der Konkursordnung noch die Ausgleichsordnung.<br />
Da diese mit Ablauf des 30.6.<strong>2010</strong> außer Kraft getreten ist, ist die Zweigleisigkeit des<br />
Insolvenzrechts beseitigt.<br />
Verringerung der Mindestquote von 40 % auf 30 %<br />
Nach der bis 30.6.<strong>2010</strong> bestehenden Ausgleichsordnung musste der Schuldner die<br />
Bezahlung von zumindest 40 % seiner Schulden anbieten können. In der neuen Insolvenz<br />
ordnung sind zwei Arten von Sanierungsverfahren vorgesehen:<br />
1. Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht eines Verwalters<br />
Wenn der Unternehmer einen Sanierungsplan vorlegen kann, in dem er den<br />
Insolvenzgläubigern anbietet, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der<br />
An nahme des Sanierungsplans (nunmehr) mindestens 30 % der Forderungen zu<br />
zah len und die Finanzierung dieser Zahlungen auch wirtschaftlich darstellen kann,<br />
bleibt der Schuldner grundsätzlich selber Entscheidungsträger in seinem Unternehmen.