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TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin

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Mag. Michael Langer<br />

Das neue Insolvenzrecht –<br />

Änderungen für das insolvente<br />

Unternehmen<br />

dessen der Sa nie rungsverwalter Rechtshand<br />

lungen des Schuld ners beein spruchen,<br />

um Hand lun gen zu unterbin den.<br />

Bei allen über die ordent liche Ver waltung<br />

hinausgehenden Hand lungen be darf der<br />

Schuld ner die Zu stim mung des Sanierungs<br />

verwalters.<br />

Agiert der Schuldner ohne Zustimmung<br />

oder setzt er sich über den Einspruch<br />

des Sanierungsverwalters hinweg, so sind<br />

die se Handlungen den Gläubigern gegenüber<br />

unwirksam, vorausgesetzt, diese<br />

wus sten nicht, dass der Schuldner seinen<br />

Hand lungsspiel raum überschreitet.<br />

Wir raten daher, im Zweifelsfall jedenfalls<br />

die Zu stim mung des Sanierungs verwalters<br />

ein zuholen.<br />

Die Aufgabe des Insolvenzrechts hat sich seit Ein führung<br />

zu Beginn des letzten Jahrhunderts deutlich gewandelt.<br />

Während zu Beginn ausschließlich die Be friedigung<br />

der Gläubiger die Richtschnur aller Über legun gen<br />

war, rückten immer mehr die Insolvenz pro phylaxe und<br />

zuletzt vor allem die Unternehmens sa nie rung in den<br />

Vordergrund.<br />

Als Ausfluss obiger Überlegungen trat mit 1. Juli <strong>2010</strong> das neue „Bundesgesetz über<br />

das Insolvenzverfahren“ in Kraft. Es brachte eine Vielzahl an Änderungen, von denen<br />

einige aber nur von formeller Bedeutung sind. Die wichtigsten Punkte möchte ich kurz<br />

darstellen.<br />

Umbenennung von Konkursordnung (KO) in Insolvenzordnung (IO)<br />

Der bisher in Österreich gebräuchliche Begriff Konkurs (lat. concursus, „Zusammenlauf“,<br />

nämlich jener der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens des Schuldners)<br />

wird durch den Begriff Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“ im Sinne von: „Schuldscheine<br />

nicht einlösen könnend“) ersetzt.<br />

Konsequenterweise wurden auch die im Zusammenhang stehenden Begriffe angepasst.<br />

So wurde aus der Konkursmasse die Insolvenzmasse, aus dem Masseverwalter<br />

der Insolvenzverwalter, aus dem Konkursverfahren das Insolvenzverfahren bzw. das<br />

Sanierungsverfahren, usw. Erst wenn sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt,<br />

dass eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich ist, wird das Verfahren in<br />

„Konkursverfahren“ umbenannt. Der Begriff Konkurs ist also noch nicht ganz obsolet.<br />

Bis zum 30.6.<strong>2010</strong> gab es neben der Konkursordnung noch die Ausgleichsordnung.<br />

Da diese mit Ablauf des 30.6.<strong>2010</strong> außer Kraft getreten ist, ist die Zweigleisigkeit des<br />

Insolvenzrechts beseitigt.<br />

Verringerung der Mindestquote von 40 % auf 30 %<br />

Nach der bis 30.6.<strong>2010</strong> bestehenden Ausgleichsordnung musste der Schuldner die<br />

Bezahlung von zumindest 40 % seiner Schulden anbieten können. In der neuen Insolvenz<br />

ordnung sind zwei Arten von Sanierungsverfahren vorgesehen:<br />

1. Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht eines Verwalters<br />

Wenn der Unternehmer einen Sanierungsplan vorlegen kann, in dem er den<br />

Insolvenzgläubigern anbietet, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der<br />

An nahme des Sanierungsplans (nunmehr) mindestens 30 % der Forderungen zu<br />

zah len und die Finanzierung dieser Zahlungen auch wirtschaftlich darstellen kann,<br />

bleibt der Schuldner grundsätzlich selber Entscheidungsträger in seinem Unternehmen.

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