TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
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Mag.Wolfgang Steirer<br />
„Kann ich das auch von der Steuer<br />
abschreiben?“ Schmankerln und Neuigkeiten<br />
aus dem Steueralltag<br />
Das Finanzamt war nicht dieser Meinung und hat dieses Ansinnen<br />
abgelehnt. Mit seiner Berufung ist der Anwalt in der zweiten<br />
Instanz ab geblitzt. Statt aufzugeben, hat er aber auch noch<br />
den Verwal tungsgerichtshof belästigt, der ihm aber ebenfalls einen<br />
Korb gegeben hat: Die Argumentation sei unglaubwürdig<br />
und realitätsfremd. „Man kann’s auch übertreiben“ sollte man<br />
dem sportlichen Anwalt ins Stammbuch schreiben!<br />
Von der Steuer „abschreiben“? Nein, so<br />
ist es nicht richtig formuliert. „Als Betriebs<br />
ausgabe absetzen“ oder „als Sonder<br />
ausgabe geltend machen“, so klingt<br />
es schon professioneller.<br />
Was aber ein Rechtsanwalt neulich versucht hat, muss wohl als<br />
gescheitertes Experiment einer versuchten Steuerersparnis bezeichnet<br />
werden.<br />
Forsch und mutig, wie Anwälte mitunter sind, hat er ein ziemlich<br />
teures Rennrad angeschafft, die darin enthaltene Umsatzsteuer<br />
vom Finanzamt zurückverlangt und die Anschaffungskosten als<br />
Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung gewinnmindernd –<br />
und daher steuersparend – abschreiben wollen.<br />
Sein Argument: wenn er mit dem Fahrrad durch die Gegend<br />
düst, würden ihn potenzielle Klienten sehen können und aus<br />
seiner rennradelnden Aktivität haarscharf schließen, dass er ein<br />
Anwalt mit Spezialisierung auf Sportrecht sei. Sie würden dann in<br />
Strömen in seine Kanzlei kommen und sich beraten lassen. Auf<br />
diese Weise könnte er viele neue Klienten gewinnen, deshalb sei<br />
sein teures Fahrrad als Werbung für seine Kanzlei anzuerkennen.<br />
Auch anderen wird ihr Ehrgeiz, Steuern zu sparen, mitunter zum<br />
Verhängnis, so wie jenem Alleingesellschafter einer GmbH, der<br />
seine gesamte Fachbibliothek um ca. 500.000,- Euro an die eigene<br />
GmbH verkauft hat – und das steuerfrei! Das Finanzamt<br />
hat genauer geprüft und festgestellt, dass bei einem derart hohen<br />
Kaufpreis auf jedes Buch ca. 500,- Euro gefallen wären<br />
– und das, obwohl die meisten der Bücher veraltet und kaum<br />
mehr zu brauchen waren. Auch dieser Versuch, dem Fiskus ein<br />
Schnippchen zu schlagen, ist in die Hose gegangen: nicht nur,<br />
dass das Finanzamt diesen Ankauf bei der GmbH nicht anerkannt<br />
hat, wurde unserem kreativen Bibliotheksverkäufer auch<br />
eine saftige Finanzstrafe aufgebrummt. Ob sich so etwas auszahlt?<br />
Diese abschreckenden Beispiele sollen Steuerpflichtige aber<br />
nicht entmutigen, ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu verteidigen,<br />
wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Manchmal<br />
nützt es ja doch etwas.<br />
So wie neulich in Deutschland, wo ein Lehrer sein häusliches<br />
Arbeitszimmer als Absetzposten höchstgerichtlich anerkannt<br />
bekommen hat. Hier hat der Bundesverfassungsgerichtshof der<br />
bisherigen Ansicht der deutschen Finanzverwaltung widersprochen,<br />
dass ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen<br />
Tätigkeit darstellen müsse. In Zukunft genügt es also,<br />
dass man die berufliche Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer<br />
nachweist, schon kann es in Deutschland abgesetzt werden.<br />
Und bei uns in Österreich? Ja, da sind wir noch nicht soweit. Da<br />
bleibt vorläufig alles beim Alten. Bis sich Rechtsentwicklungen in<br />
Deutschland bei uns herumgesprochen haben und Auswirkungen<br />
auf unsere Steuergesetze haben, müssen wir als gelernte<br />
Österreicher noch etwas warten – und weiterkämpfen!<br />
Der Steuerberater hilft gern dabei.