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TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin

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Mag.Wolfgang Steirer<br />

„Kann ich das auch von der Steuer<br />

abschreiben?“ Schmankerln und Neuigkeiten<br />

aus dem Steueralltag<br />

Das Finanzamt war nicht dieser Meinung und hat dieses Ansinnen<br />

abgelehnt. Mit seiner Berufung ist der Anwalt in der zweiten<br />

Instanz ab geblitzt. Statt aufzugeben, hat er aber auch noch<br />

den Verwal tungsgerichtshof belästigt, der ihm aber ebenfalls einen<br />

Korb gegeben hat: Die Argumentation sei unglaubwürdig<br />

und realitätsfremd. „Man kann’s auch übertreiben“ sollte man<br />

dem sportlichen Anwalt ins Stammbuch schreiben!<br />

Von der Steuer „abschreiben“? Nein, so<br />

ist es nicht richtig formuliert. „Als Betriebs<br />

ausgabe absetzen“ oder „als Sonder<br />

ausgabe geltend machen“, so klingt<br />

es schon professioneller.<br />

Was aber ein Rechtsanwalt neulich versucht hat, muss wohl als<br />

gescheitertes Experiment einer versuchten Steuerersparnis bezeichnet<br />

werden.<br />

Forsch und mutig, wie Anwälte mitunter sind, hat er ein ziemlich<br />

teures Rennrad angeschafft, die darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

vom Finanzamt zurückverlangt und die Anschaffungskosten als<br />

Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung gewinnmindernd –<br />

und daher steuersparend – abschreiben wollen.<br />

Sein Argument: wenn er mit dem Fahrrad durch die Gegend<br />

düst, würden ihn potenzielle Klienten sehen können und aus<br />

seiner rennradelnden Aktivität haarscharf schließen, dass er ein<br />

Anwalt mit Spezialisierung auf Sportrecht sei. Sie würden dann in<br />

Strömen in seine Kanzlei kommen und sich beraten lassen. Auf<br />

diese Weise könnte er viele neue Klienten gewinnen, deshalb sei<br />

sein teures Fahrrad als Werbung für seine Kanzlei anzuerkennen.<br />

Auch anderen wird ihr Ehrgeiz, Steuern zu sparen, mitunter zum<br />

Verhängnis, so wie jenem Alleingesellschafter einer GmbH, der<br />

seine gesamte Fachbibliothek um ca. 500.000,- Euro an die eigene<br />

GmbH verkauft hat – und das steuerfrei! Das Finanzamt<br />

hat genauer geprüft und festgestellt, dass bei einem derart hohen<br />

Kaufpreis auf jedes Buch ca. 500,- Euro gefallen wären<br />

– und das, obwohl die meisten der Bücher veraltet und kaum<br />

mehr zu brauchen waren. Auch dieser Versuch, dem Fiskus ein<br />

Schnippchen zu schlagen, ist in die Hose gegangen: nicht nur,<br />

dass das Finanzamt diesen Ankauf bei der GmbH nicht anerkannt<br />

hat, wurde unserem kreativen Bibliotheksverkäufer auch<br />

eine saftige Finanzstrafe aufgebrummt. Ob sich so etwas auszahlt?<br />

Diese abschreckenden Beispiele sollen Steuerpflichtige aber<br />

nicht entmutigen, ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu verteidigen,<br />

wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Manchmal<br />

nützt es ja doch etwas.<br />

So wie neulich in Deutschland, wo ein Lehrer sein häusliches<br />

Arbeitszimmer als Absetzposten höchstgerichtlich anerkannt<br />

bekommen hat. Hier hat der Bundesverfassungsgerichtshof der<br />

bisherigen Ansicht der deutschen Finanzverwaltung widersprochen,<br />

dass ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen<br />

Tätigkeit darstellen müsse. In Zukunft genügt es also,<br />

dass man die berufliche Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer<br />

nachweist, schon kann es in Deutschland abgesetzt werden.<br />

Und bei uns in Österreich? Ja, da sind wir noch nicht soweit. Da<br />

bleibt vorläufig alles beim Alten. Bis sich Rechtsentwicklungen in<br />

Deutschland bei uns herumgesprochen haben und Auswirkungen<br />

auf unsere Steuergesetze haben, müssen wir als gelernte<br />

Österreicher noch etwas warten – und weiterkämpfen!<br />

Der Steuerberater hilft gern dabei.

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