Keine Bewilligungspflicht mehr - Hodler Rechtsanwälte
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MÄRZ 2012 · FRANKEN 13.– / EURO 9.60<br />
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SERVICE<br />
<strong>Keine</strong> <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />
<strong>mehr</strong><br />
Maklerprovision – Seit 1. Januar 2012 unterliegt im<br />
Kanton Zürich die Maklerprovison bei Vermittlung von<br />
Geschäftsräumen keiner gesetzlichen Höchstbestimmung<br />
<strong>mehr</strong>, auch fällt eine amtliche Bewilligung für<br />
Vermittlung von Mietobjekten flach.<br />
VON BORIS GRELL * – Im Kanton Zürich<br />
wurde im Jahre 1980 das Gesetz über die<br />
Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen<br />
sowie im Jahre 1982 die zugehörige<br />
Tarifordnung in Kraft gesetzt. Diese<br />
schrieben bis Ende 2011 vor, dass bei Vermittlung<br />
von Mietobjekten die Maklerprovision<br />
höchstens 75 Prozent des ersten monatlichen<br />
Nettomietzinses betragen durfte.<br />
Vereinbarungen über diesen Höchstbetrag<br />
hinaus waren nichtig. Zudem durften<br />
keine anderen Honorare<br />
verlangt werden und war die<br />
Erhebung von Einschreibeoder<br />
anderen Gebühren unzulässig.<br />
Im Übrigen war für den<br />
professionellen Nachweis von<br />
Wohn- oder Geschäftsräumen<br />
zur Miete eine amtliche Bewilligung<br />
nötig. Verstösse gegen<br />
diese Vorschriften konnten<br />
sogar strafrechtlich geahndet<br />
werden. Damit ist ab 1. Januar<br />
2012 grösstenteils Schluss,<br />
nachdem der Regierungsrat<br />
des Kantons Zürich in seinem<br />
Bericht im Sommer 2010 zur<br />
Einsicht gelangte, dass das<br />
Vermittlungsgesetz sowie die<br />
zugehörige Tarifordnung nicht<br />
<strong>mehr</strong> den heutigen Verhältnissen<br />
gerecht werde.<br />
Vielerorts nicht<br />
bekannt<br />
Begrenzung aufgehoben: Die Höchstbestimmung für Maklerprovisionen<br />
wurde aufgehoben, zumindest im Kanton Zürich.<br />
Auf den 1. Januar 2012 wurde<br />
die <strong>Bewilligungspflicht</strong> für die<br />
gewerbsmässige Vermittlung<br />
von Wohn- und Geschäftsräumen<br />
zur Miete abgeschafft. Als<br />
Begründung für die Abschaffung<br />
der <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />
verwies der Regierungsrat in<br />
seinem vorgenannten Bericht<br />
insbesondere darauf, dass die<br />
Vermittlungstätigkeit heute<br />
nicht <strong>mehr</strong> ortsabhängig sei<br />
BILD: KALLEJIPP / PHOTOCASE.COM<br />
54 IMMOBILIEN BUSINESS / März 2012
PUBLIREPORTAGE<br />
(siehe Vermittlungshomepages). Weiter<br />
stellte der Regierungsrat fest, dass selbst<br />
die Geschäftstätigkeit der Inhaber von Bewilligungen<br />
nicht regelmässig kontrolliert<br />
werde und hielt im Übrigen etwas ernüchtert<br />
fest, dass die <strong>Bewilligungspflicht</strong> vielerorts<br />
nicht bekannt sei.<br />
Höchstbegrenzung<br />
Weiter wurde auf den 1. Januar 2012 die<br />
gesetzliche Höchstbegrenzung der Entschädigung<br />
bei der Vermittlung von Geschäftsräumen<br />
zur Miete abgeschafft.<br />
Diesbezüglich erklärte der Regierungsrat<br />
in seinem erläuternden Bericht für aus,<br />
dass in diesen Fällen die Mietinteressenten<br />
im Allgemeinen in geschäftlichen Angelegenheiten<br />
geübt seien und keines besonderen<br />
Schutzes vor allfälligen Missbräuchen<br />
von Vermittlern bedürften. Ebenso abgeschafft<br />
wurde diese Entschädigungsobergrenze<br />
bei der Vermittlung von Mietverträgen<br />
über luxuriöse Wohnungen und<br />
Einfamilienhäuser mit sechs oder <strong>mehr</strong><br />
Wohnräumen. Diesbezüglich verwies der<br />
Regierungsrat ohne weitere Begründung<br />
auf die einschlägigen Normen des Mietrechts,<br />
wonach sich Mieter solcher Wohnräume<br />
auch nicht auf die Bestimmungen<br />
über den Schutz vor missbräuchlichen<br />
Mietzinsen berufen könnten.<br />
Andere Bestimmungen des Vermittlungsgesetzes<br />
sowie der Tarifordnung wurden<br />
inhaltlich zusammengefasst und in das Zürcher<br />
Einführungsgesetz zum Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuch überführt. Die Androhung<br />
strafrechtlicher Konsequenzen bei<br />
Regelverstössen wurde nicht übernommen.<br />
Jedoch besteht nach wie vor eine Höchstbegrenzung<br />
der Maklerprovision auf 75 Prozent<br />
des monatlichen Nettomietzinses bei<br />
der Vermittlung von Wohnräumen im<br />
Kanton Zürich, die den Bestimmungen des<br />
Obligationenrechtes über den Schutz vor<br />
missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen.<br />
Weiter umfasst der Maklerlohn auch nach<br />
den neuen Bestimmungen sämtliche Aufwendungen<br />
und darf nur verlangt werden,<br />
wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen<br />
des Maklers zustande gekommen<br />
ist. Im Weiteren darf eine Sicherheitsleistung<br />
50 Prozent des mutmasslichen Maklerlohns<br />
nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen<br />
eines Mietvertrages an den<br />
Maklerlohn anzurechnen. Kommt innert<br />
sechs Monaten nach Abschluss des Maklervertrages<br />
kein Mietvertrag zustande, ist die<br />
Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten<br />
zurückzuerstatten.<br />
Rückforderungen möglich<br />
Diese neuen Bestimmungen gelten auch<br />
für die nicht gewerbsmässige Wohnungsvermittlung<br />
und werden insbesondere<br />
bei einer ausserterminlichen Kündigung<br />
eines Mieters aktuell: Schlägt ein Mieter<br />
dem Vermieter einen Nachmieter für seine<br />
Wohnung vor und lässt sich dafür bezahlen,<br />
kommen somit die vorstehenden<br />
Gesetzesbestimmungen zur Anwendung.<br />
Demgegenüber erfassen diese Vorschriften<br />
weiterhin nicht die Vermittlungstätigkeit<br />
für Vermieter sowie die Vermittlung<br />
von Immobilien zum Kauf.<br />
Im Übrigen gibt es zu diesen neuen Vorschriften<br />
keine Übergangsbestimmungen.<br />
Mit anderen Worten: Bei Vermittlungen<br />
vor dem 1. Januar 2012 bleiben die eingangs<br />
erwähnten, bisher geltenden Bestimmungen<br />
anwendbar.<br />
Dementsprechend können für solche Vermittlungen<br />
zu viel bezahlte Provisionen<br />
auch nach dem 1. Januar 2012 vom Makler<br />
zurückgefordert werden. Allerdings muss<br />
ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch<br />
innert Jahresfrist seit der Kenntnis<br />
der ungerechtfertigten Bereicherung des<br />
Maklers betrieben und /oder durch Klage<br />
gerichtlich durchgesetzt werden. Andernfalls<br />
ist der Rückforderungsanspruch des<br />
Mieters verjährt.<br />
* Dr. Boris Grell ist Rechtsanwalt bei <strong>Hodler</strong><br />
<strong>Rechtsanwälte</strong> in Zürich (www.hodler.ch)<br />
Marketingbe<br />
ratung ist teuer<br />
und bringt nichts<br />
Marketing ist in der Immobilien-<br />
Industrie seit gut 20 Jahren ein Thema.<br />
Zwar wird Marketing bei Eigentümern,<br />
Investoren, Projektentwicklern, Architekten,<br />
Maklern und anderen vielfach<br />
immer noch mit «Werbung» oder<br />
«Kommunikation» gleichgesetzt; aber<br />
langsam setzt sich eine integriertere<br />
Haltung durch: Auf Stufe Immobilien-<br />
Projekte rücken der Markt und damit<br />
die relevanten Nutzerzielgruppen ins<br />
Zentrum fast aller Überlegungen: bei<br />
der Evaluation von Grundstücken, bei<br />
der Angebots-Positionierung, bei der<br />
Frage «der Marke», bei der Produktentwicklung,<br />
bei der Preisgestaltung,<br />
bei der Projektkommunikation, in der<br />
Vermarktung und Absatzführung und<br />
im Betrieb der Immobilien.<br />
An vielen Orten fehlt es allerdings<br />
intern an professionellem Marketing-<br />
Know-how, der entsprechenden<br />
Erfahrung aus vielen ähnlichen Aufgabenstellungen,<br />
der nötigen Distanz zur<br />
Analyse und den Möglichkeiten zum<br />
«freien kreativen Denken». Trotzdem<br />
ist die Auffassung «externe Marketingberatung<br />
ist teuer und bringt nichts»<br />
immer noch verbreitet.<br />
Markterfolg mit bester Wertschöpfung<br />
zu erreichen ist eine komplexe Aufgabe,<br />
und ein anspruchsvolles Kundenversprechen;<br />
es wird von verschiedensten<br />
fachübergreifenden Erfolgsparametern<br />
in den unterschiedlichsten Phasen<br />
eines Projektprozesses gesteuert.<br />
Eine professionelle integrierte Marketingoptik<br />
ist ein wirkungsvolles Element<br />
im Projektteam – in allen Projektphasen<br />
–, um sicherer und schneller zu<br />
Resultaten zu kommen und so letztlich<br />
Markterfolg sicherzustellen.<br />
Und das zahlt sich immer aus.<br />
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IMMOBILIEN BUSINESS / März 2012<br />
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