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Keine Bewilligungspflicht mehr - Hodler Rechtsanwälte

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MÄRZ 2012 · FRANKEN 13.– / EURO 9.60<br />

WWW.IMMOBILIENBUSINESS.CH<br />

IMMOBILIEN<br />

BUSINESS<br />

Das Schweizer Immobilien-Magazin<br />

Der Milliarden-<br />

Manager<br />

DANIEL TOCHTERMANN-PEDIO,<br />

CS-DIREKTOR FÜR IMMOBILIENINVESTITIONEN<br />

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SERVICE<br />

<strong>Keine</strong> <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />

<strong>mehr</strong><br />

Maklerprovision – Seit 1. Januar 2012 unterliegt im<br />

Kanton Zürich die Maklerprovison bei Vermittlung von<br />

Geschäftsräumen keiner gesetzlichen Höchstbestimmung<br />

<strong>mehr</strong>, auch fällt eine amtliche Bewilligung für<br />

Vermittlung von Mietobjekten flach.<br />

VON BORIS GRELL * – Im Kanton Zürich<br />

wurde im Jahre 1980 das Gesetz über die<br />

Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

sowie im Jahre 1982 die zugehörige<br />

Tarifordnung in Kraft gesetzt. Diese<br />

schrieben bis Ende 2011 vor, dass bei Vermittlung<br />

von Mietobjekten die Maklerprovision<br />

höchstens 75 Prozent des ersten monatlichen<br />

Nettomietzinses betragen durfte.<br />

Vereinbarungen über diesen Höchstbetrag<br />

hinaus waren nichtig. Zudem durften<br />

keine anderen Honorare<br />

verlangt werden und war die<br />

Erhebung von Einschreibeoder<br />

anderen Gebühren unzulässig.<br />

Im Übrigen war für den<br />

professionellen Nachweis von<br />

Wohn- oder Geschäftsräumen<br />

zur Miete eine amtliche Bewilligung<br />

nötig. Verstösse gegen<br />

diese Vorschriften konnten<br />

sogar strafrechtlich geahndet<br />

werden. Damit ist ab 1. Januar<br />

2012 grösstenteils Schluss,<br />

nachdem der Regierungsrat<br />

des Kantons Zürich in seinem<br />

Bericht im Sommer 2010 zur<br />

Einsicht gelangte, dass das<br />

Vermittlungsgesetz sowie die<br />

zugehörige Tarifordnung nicht<br />

<strong>mehr</strong> den heutigen Verhältnissen<br />

gerecht werde.<br />

Vielerorts nicht<br />

bekannt<br />

Begrenzung aufgehoben: Die Höchstbestimmung für Maklerprovisionen<br />

wurde aufgehoben, zumindest im Kanton Zürich.<br />

Auf den 1. Januar 2012 wurde<br />

die <strong>Bewilligungspflicht</strong> für die<br />

gewerbsmässige Vermittlung<br />

von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

zur Miete abgeschafft. Als<br />

Begründung für die Abschaffung<br />

der <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />

verwies der Regierungsrat in<br />

seinem vorgenannten Bericht<br />

insbesondere darauf, dass die<br />

Vermittlungstätigkeit heute<br />

nicht <strong>mehr</strong> ortsabhängig sei<br />

BILD: KALLEJIPP / PHOTOCASE.COM<br />

54 IMMOBILIEN BUSINESS / März 2012


PUBLIREPORTAGE<br />

(siehe Vermittlungshomepages). Weiter<br />

stellte der Regierungsrat fest, dass selbst<br />

die Geschäftstätigkeit der Inhaber von Bewilligungen<br />

nicht regelmässig kontrolliert<br />

werde und hielt im Übrigen etwas ernüchtert<br />

fest, dass die <strong>Bewilligungspflicht</strong> vielerorts<br />

nicht bekannt sei.<br />

Höchstbegrenzung<br />

Weiter wurde auf den 1. Januar 2012 die<br />

gesetzliche Höchstbegrenzung der Entschädigung<br />

bei der Vermittlung von Geschäftsräumen<br />

zur Miete abgeschafft.<br />

Diesbezüglich erklärte der Regierungsrat<br />

in seinem erläuternden Bericht für aus,<br />

dass in diesen Fällen die Mietinteressenten<br />

im Allgemeinen in geschäftlichen Angelegenheiten<br />

geübt seien und keines besonderen<br />

Schutzes vor allfälligen Missbräuchen<br />

von Vermittlern bedürften. Ebenso abgeschafft<br />

wurde diese Entschädigungsobergrenze<br />

bei der Vermittlung von Mietverträgen<br />

über luxuriöse Wohnungen und<br />

Einfamilienhäuser mit sechs oder <strong>mehr</strong><br />

Wohnräumen. Diesbezüglich verwies der<br />

Regierungsrat ohne weitere Begründung<br />

auf die einschlägigen Normen des Mietrechts,<br />

wonach sich Mieter solcher Wohnräume<br />

auch nicht auf die Bestimmungen<br />

über den Schutz vor missbräuchlichen<br />

Mietzinsen berufen könnten.<br />

Andere Bestimmungen des Vermittlungsgesetzes<br />

sowie der Tarifordnung wurden<br />

inhaltlich zusammengefasst und in das Zürcher<br />

Einführungsgesetz zum Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuch überführt. Die Androhung<br />

strafrechtlicher Konsequenzen bei<br />

Regelverstössen wurde nicht übernommen.<br />

Jedoch besteht nach wie vor eine Höchstbegrenzung<br />

der Maklerprovision auf 75 Prozent<br />

des monatlichen Nettomietzinses bei<br />

der Vermittlung von Wohnräumen im<br />

Kanton Zürich, die den Bestimmungen des<br />

Obligationenrechtes über den Schutz vor<br />

missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen.<br />

Weiter umfasst der Maklerlohn auch nach<br />

den neuen Bestimmungen sämtliche Aufwendungen<br />

und darf nur verlangt werden,<br />

wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen<br />

des Maklers zustande gekommen<br />

ist. Im Weiteren darf eine Sicherheitsleistung<br />

50 Prozent des mutmasslichen Maklerlohns<br />

nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen<br />

eines Mietvertrages an den<br />

Maklerlohn anzurechnen. Kommt innert<br />

sechs Monaten nach Abschluss des Maklervertrages<br />

kein Mietvertrag zustande, ist die<br />

Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten<br />

zurückzuerstatten.<br />

Rückforderungen möglich<br />

Diese neuen Bestimmungen gelten auch<br />

für die nicht gewerbsmässige Wohnungsvermittlung<br />

und werden insbesondere<br />

bei einer ausserterminlichen Kündigung<br />

eines Mieters aktuell: Schlägt ein Mieter<br />

dem Vermieter einen Nachmieter für seine<br />

Wohnung vor und lässt sich dafür bezahlen,<br />

kommen somit die vorstehenden<br />

Gesetzesbestimmungen zur Anwendung.<br />

Demgegenüber erfassen diese Vorschriften<br />

weiterhin nicht die Vermittlungstätigkeit<br />

für Vermieter sowie die Vermittlung<br />

von Immobilien zum Kauf.<br />

Im Übrigen gibt es zu diesen neuen Vorschriften<br />

keine Übergangsbestimmungen.<br />

Mit anderen Worten: Bei Vermittlungen<br />

vor dem 1. Januar 2012 bleiben die eingangs<br />

erwähnten, bisher geltenden Bestimmungen<br />

anwendbar.<br />

Dementsprechend können für solche Vermittlungen<br />

zu viel bezahlte Provisionen<br />

auch nach dem 1. Januar 2012 vom Makler<br />

zurückgefordert werden. Allerdings muss<br />

ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch<br />

innert Jahresfrist seit der Kenntnis<br />

der ungerechtfertigten Bereicherung des<br />

Maklers betrieben und /oder durch Klage<br />

gerichtlich durchgesetzt werden. Andernfalls<br />

ist der Rückforderungsanspruch des<br />

Mieters verjährt.<br />

* Dr. Boris Grell ist Rechtsanwalt bei <strong>Hodler</strong><br />

<strong>Rechtsanwälte</strong> in Zürich (www.hodler.ch)<br />

Marketingbe<br />

ratung ist teuer<br />

und bringt nichts<br />

Marketing ist in der Immobilien-<br />

Industrie seit gut 20 Jahren ein Thema.<br />

Zwar wird Marketing bei Eigentümern,<br />

Investoren, Projektentwicklern, Architekten,<br />

Maklern und anderen vielfach<br />

immer noch mit «Werbung» oder<br />

«Kommunikation» gleichgesetzt; aber<br />

langsam setzt sich eine integriertere<br />

Haltung durch: Auf Stufe Immobilien-<br />

Projekte rücken der Markt und damit<br />

die relevanten Nutzerzielgruppen ins<br />

Zentrum fast aller Überlegungen: bei<br />

der Evaluation von Grundstücken, bei<br />

der Angebots-Positionierung, bei der<br />

Frage «der Marke», bei der Produktentwicklung,<br />

bei der Preisgestaltung,<br />

bei der Projektkommunikation, in der<br />

Vermarktung und Absatzführung und<br />

im Betrieb der Immobilien.<br />

An vielen Orten fehlt es allerdings<br />

intern an professionellem Marketing-<br />

Know-how, der entsprechenden<br />

Erfahrung aus vielen ähnlichen Aufgabenstellungen,<br />

der nötigen Distanz zur<br />

Analyse und den Möglichkeiten zum<br />

«freien kreativen Denken». Trotzdem<br />

ist die Auffassung «externe Marketingberatung<br />

ist teuer und bringt nichts»<br />

immer noch verbreitet.<br />

Markterfolg mit bester Wertschöpfung<br />

zu erreichen ist eine komplexe Aufgabe,<br />

und ein anspruchsvolles Kundenversprechen;<br />

es wird von verschiedensten<br />

fachübergreifenden Erfolgsparametern<br />

in den unterschiedlichsten Phasen<br />

eines Projektprozesses gesteuert.<br />

Eine professionelle integrierte Marketingoptik<br />

ist ein wirkungsvolles Element<br />

im Projektteam – in allen Projektphasen<br />

–, um sicherer und schneller zu<br />

Resultaten zu kommen und so letztlich<br />

Markterfolg sicherzustellen.<br />

Und das zahlt sich immer aus.<br />

Fragen Sie ruhig meine Kunden:<br />

www.martinsteiner.ch<br />

Martin Steiner, Beratung & Coaching,<br />

Marketing, Kommunikation, Verkauf<br />

Hardturmstrasse 132a, 8005 Zürich<br />

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IMMOBILIEN BUSINESS / März 2012<br />

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