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Keine Bewilligungspflicht mehr - Hodler Rechtsanwälte

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<strong>Keine</strong> <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />

<strong>mehr</strong><br />

Maklerprovision – Seit 1. Januar 2012 unterliegt im<br />

Kanton Zürich die Maklerprovison bei Vermittlung von<br />

Geschäftsräumen keiner gesetzlichen Höchstbestimmung<br />

<strong>mehr</strong>, auch fällt eine amtliche Bewilligung für<br />

Vermittlung von Mietobjekten flach.<br />

VON BORIS GRELL * – Im Kanton Zürich<br />

wurde im Jahre 1980 das Gesetz über die<br />

Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

sowie im Jahre 1982 die zugehörige<br />

Tarifordnung in Kraft gesetzt. Diese<br />

schrieben bis Ende 2011 vor, dass bei Vermittlung<br />

von Mietobjekten die Maklerprovision<br />

höchstens 75 Prozent des ersten monatlichen<br />

Nettomietzinses betragen durfte.<br />

Vereinbarungen über diesen Höchstbetrag<br />

hinaus waren nichtig. Zudem durften<br />

keine anderen Honorare<br />

verlangt werden und war die<br />

Erhebung von Einschreibeoder<br />

anderen Gebühren unzulässig.<br />

Im Übrigen war für den<br />

professionellen Nachweis von<br />

Wohn- oder Geschäftsräumen<br />

zur Miete eine amtliche Bewilligung<br />

nötig. Verstösse gegen<br />

diese Vorschriften konnten<br />

sogar strafrechtlich geahndet<br />

werden. Damit ist ab 1. Januar<br />

2012 grösstenteils Schluss,<br />

nachdem der Regierungsrat<br />

des Kantons Zürich in seinem<br />

Bericht im Sommer 2010 zur<br />

Einsicht gelangte, dass das<br />

Vermittlungsgesetz sowie die<br />

zugehörige Tarifordnung nicht<br />

<strong>mehr</strong> den heutigen Verhältnissen<br />

gerecht werde.<br />

Vielerorts nicht<br />

bekannt<br />

Begrenzung aufgehoben: Die Höchstbestimmung für Maklerprovisionen<br />

wurde aufgehoben, zumindest im Kanton Zürich.<br />

Auf den 1. Januar 2012 wurde<br />

die <strong>Bewilligungspflicht</strong> für die<br />

gewerbsmässige Vermittlung<br />

von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

zur Miete abgeschafft. Als<br />

Begründung für die Abschaffung<br />

der <strong>Bewilligungspflicht</strong><br />

verwies der Regierungsrat in<br />

seinem vorgenannten Bericht<br />

insbesondere darauf, dass die<br />

Vermittlungstätigkeit heute<br />

nicht <strong>mehr</strong> ortsabhängig sei<br />

BILD: KALLEJIPP / PHOTOCASE.COM<br />

54 IMMOBILIEN BUSINESS / März 2012

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