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private placement solar energy | photovoltaik in oman - MEBS GmbH

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3.<br />

2012 jeweils e<strong>in</strong>e Vergütung <strong>in</strong> Höhe von 0,2448 % p.a.,<br />

stets bezogen auf die zum 31. Dezember e<strong>in</strong>es Jahres<br />

bestehenden nom<strong>in</strong>ellen Kapitalanteile (ohne Agio). Der<br />

Vergütungsanspruch entsteht und wird fällig jeweils zu<br />

e<strong>in</strong>em Viertel am fünften Arbeitstag nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />

Kalendervierteljahres.<br />

Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich die Vergütung nach diesem<br />

lit. b. um jährlich 2,0 % vom Vergütungsbetrag des Vorjahres<br />

(d.h. im Jahr 2013 um 0,004896%).<br />

Behandlung der Vergütungszahlungen<br />

Zahlungen für die Vergütungen gemäß Ziffer 1 lit. a) und lit.<br />

b) und Ziffer 2 s<strong>in</strong>d im Verhältnis der Gesellschafter zue<strong>in</strong>ander<br />

als Aufwand der Gesellschaft und steuerlich als<br />

Betriebsausgaben zu behandeln. Sie s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> Verlustjahren<br />

zu zahlen. Soweit nichts anderes geregelt, verstehen<br />

sich die vere<strong>in</strong>barten Vergütungen zuzüglich der<br />

jeweils geltenden Umsatzsteuer, falls die entsprechende<br />

Leistung als umsatzsteuerpfl ichtig zu betrachten se<strong>in</strong> sollte.<br />

Zahlungen auf die Erfolgsvergütung der Komplementär<strong>in</strong> nach<br />

Ziffer 1 lit. c) erfolgen im Rahmen der Ergebnisbeteiligung nach<br />

§§ 17, 18.<br />

gemäß § 20 oder im Falle des § 22 Ziffer 5;<br />

g. Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht e<strong>in</strong> Fall<br />

des § 22 Ziffer 5 Satz 2 oder 3 vorliegt;<br />

h. Zulassung weiterer Kommanditisten/Treugeber über den<br />

Rahmen gemäß § 5 h<strong>in</strong>aus;<br />

i. Vorzeitige Aufl ösung der Gesellschaft gemäß und unter<br />

den Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 Satz 2.<br />

j. Verlängerung der Gesellschaft über den Zeitpunkt gemäß<br />

§ 3 Ziffer 1 Satz 1 und 3 h<strong>in</strong>aus (§ 25 Ziffer 1);<br />

k. Verwendung von Liquiditätsüberschüssen und Jahresergebnissen,<br />

soweit nicht bereits gemäß diesem Vertrag<br />

als E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die Liquiditätsreserve festgelegt;<br />

l. Festlegung e<strong>in</strong>er Abschlussprüfung und Wahl des Abschlussprüfers.<br />

Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich mit<br />

e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst. Abweichend hiervon bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse zu den vorstehenden lit. a) sowie<br />

f) bis j) der Zustimmung von m<strong>in</strong>destens 75% der abgegebenen<br />

Stimmen sowie zusätzlich noch der Zustimmung der<br />

Komplementär<strong>in</strong>.<br />

§ 12 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Beschlussfassung<br />

Abstimmungen der Gesellschafter über jedwede Angelegenheit<br />

erfolgen durch Beschluss der Gesell schafter („Gesellschafterbeschluss“).<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

nach der gesetzlichen Grundvorstellung <strong>in</strong> Gesell schafterversammlungen<br />

(§ 13) gefasst. In Abweichung hiervon werden<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft jedoch grundsätzlich<br />

außerhalb der Gesellschafterversammlung <strong>in</strong> Textform<br />

gefasst (Ab stimmungs verfahren <strong>in</strong> Textform, § 14) oder, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist, durch elektronische Abstimmung<br />

durch e<strong>in</strong> von der Gesellschaft e<strong>in</strong>zurichtendes Internet-Vot<strong>in</strong>g<br />

Portal (elektronisches Abstimmungsverfahren, § 15) gefasst.<br />

2.<br />

Zuständigkeiten<br />

Gesellschafterbeschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere für folgende Angelegenheiten<br />

erforderlich:<br />

a. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

b. Feststellung des Jahresabschlusses; die Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses und die damit im Zusammenhang<br />

stehenden Bilanzierungsentscheidungen obliegen<br />

ausschließlich der Komplementär<strong>in</strong>;<br />

c. Maßnahmen der Geschäftsführung, für die gemäß § 9<br />

Ziffer 4 die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich<br />

ist;<br />

d. Entlastung der Komplementär<strong>in</strong> und ihrer Geschäftsführer<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr;<br />

e. Zustimmung zur Zulassung e<strong>in</strong>er zusätzlichen Komplementär<strong>in</strong>,<br />

Umwandlung der Komplementär<strong>in</strong> oder Austausch<br />

der Komplementär<strong>in</strong>; § 4 Ziffer 1 2. Unterabsatz<br />

bleibt unberührt,<br />

f. Zustimmung zum Wechsel der Treuhand-Kommanditist<strong>in</strong><br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Stimmrecht<br />

Je volle 1.000 € e<strong>in</strong>es Kapitalanteils gewähren e<strong>in</strong>e Stimme. Die<br />

Komplementär<strong>in</strong> hat neben dem Zustimmungsvorbehalt nach<br />

Ziffer 2 am Ende nur e<strong>in</strong> Stimmrecht bei Beschlüssen, die unmittelbar<br />

<strong>in</strong> ihre Rechtsstellung als Gesellschafter e<strong>in</strong>greifen. In<br />

diesen Fällen verfügt sie über die Anzahl von Stimmen, welche<br />

der Zahl von 10% der Stimmen aller vorhandenen Kapitalanteile<br />

der Treugeber/Kommanditisten entspricht. Jeder Gesellschafter/Treugeber<br />

ist im Übrigen zur Stimmabgabe bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

berechtigt, soweit er nicht aufgrund dieses<br />

Gesellschaftsvertrages oder nach Gesetz von der Ausübung<br />

der Stimmrechte aus se<strong>in</strong>em Kapitalanteil ausgeschlossen ist.<br />

Die Treuhand-Kommanditist<strong>in</strong> kann bei Beschlussfassungen<br />

gegebenenfalls entsprechend der ihr erteilten Weisungen der<br />

Treugeber vone<strong>in</strong>ander abweichende Stimmabgaben für verschiedene<br />

Treugeber-Kapitalanteile abgeben. Das gleiche gilt<br />

für Vertreter mehrerer Gesellschafter/Treugeber bei der Stimmabgabe.<br />

Im Übrigen können Gesellschafter/Treugeber für ihre<br />

Beteiligung nur e<strong>in</strong>heitlich abstimmen.<br />

Enthaltungen<br />

Stimmt e<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung anwesender<br />

oder außerhalb der Gesellschafterversammlung an e<strong>in</strong>er Abstimmung<br />

teilnehmender Gesellschafter nicht über e<strong>in</strong>en Beschlussgegenstand<br />

ab oder enthält er sich ausdrücklich der<br />

Stimme, so gilt dies als nicht abgegebene Stimme, welche bei<br />

der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitberücksichtigt<br />

wird. Bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen<br />

gilt e<strong>in</strong> Antrag als angenommen.<br />

Vertretung bei Stimmabgabe<br />

Jeder Gesellschafter kann sich zum Zweck der Stimmabgabe<br />

bei Gesellschafterbeschlüssen durch e<strong>in</strong>en Dritten vertreten<br />

lassen, vorausgesetzt, dass der vertretene Gesellschafter<br />

der Komplementär<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Geschäftstage vor<br />

der Stimmabgabe e<strong>in</strong>e Vollmacht <strong>in</strong> Textform (§ 126 b BGB)<br />

88 | Middle East Best Select <strong>GmbH</strong> & Co. Zweite KG

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