private placement solar energy | photovoltaik in oman - MEBS GmbH
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3.<br />
2012 jeweils e<strong>in</strong>e Vergütung <strong>in</strong> Höhe von 0,2448 % p.a.,<br />
stets bezogen auf die zum 31. Dezember e<strong>in</strong>es Jahres<br />
bestehenden nom<strong>in</strong>ellen Kapitalanteile (ohne Agio). Der<br />
Vergütungsanspruch entsteht und wird fällig jeweils zu<br />
e<strong>in</strong>em Viertel am fünften Arbeitstag nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />
Kalendervierteljahres.<br />
Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich die Vergütung nach diesem<br />
lit. b. um jährlich 2,0 % vom Vergütungsbetrag des Vorjahres<br />
(d.h. im Jahr 2013 um 0,004896%).<br />
Behandlung der Vergütungszahlungen<br />
Zahlungen für die Vergütungen gemäß Ziffer 1 lit. a) und lit.<br />
b) und Ziffer 2 s<strong>in</strong>d im Verhältnis der Gesellschafter zue<strong>in</strong>ander<br />
als Aufwand der Gesellschaft und steuerlich als<br />
Betriebsausgaben zu behandeln. Sie s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> Verlustjahren<br />
zu zahlen. Soweit nichts anderes geregelt, verstehen<br />
sich die vere<strong>in</strong>barten Vergütungen zuzüglich der<br />
jeweils geltenden Umsatzsteuer, falls die entsprechende<br />
Leistung als umsatzsteuerpfl ichtig zu betrachten se<strong>in</strong> sollte.<br />
Zahlungen auf die Erfolgsvergütung der Komplementär<strong>in</strong> nach<br />
Ziffer 1 lit. c) erfolgen im Rahmen der Ergebnisbeteiligung nach<br />
§§ 17, 18.<br />
gemäß § 20 oder im Falle des § 22 Ziffer 5;<br />
g. Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht e<strong>in</strong> Fall<br />
des § 22 Ziffer 5 Satz 2 oder 3 vorliegt;<br />
h. Zulassung weiterer Kommanditisten/Treugeber über den<br />
Rahmen gemäß § 5 h<strong>in</strong>aus;<br />
i. Vorzeitige Aufl ösung der Gesellschaft gemäß und unter<br />
den Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 Satz 2.<br />
j. Verlängerung der Gesellschaft über den Zeitpunkt gemäß<br />
§ 3 Ziffer 1 Satz 1 und 3 h<strong>in</strong>aus (§ 25 Ziffer 1);<br />
k. Verwendung von Liquiditätsüberschüssen und Jahresergebnissen,<br />
soweit nicht bereits gemäß diesem Vertrag<br />
als E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die Liquiditätsreserve festgelegt;<br />
l. Festlegung e<strong>in</strong>er Abschlussprüfung und Wahl des Abschlussprüfers.<br />
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich mit<br />
e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst. Abweichend hiervon bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse zu den vorstehenden lit. a) sowie<br />
f) bis j) der Zustimmung von m<strong>in</strong>destens 75% der abgegebenen<br />
Stimmen sowie zusätzlich noch der Zustimmung der<br />
Komplementär<strong>in</strong>.<br />
§ 12 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Beschlussfassung<br />
Abstimmungen der Gesellschafter über jedwede Angelegenheit<br />
erfolgen durch Beschluss der Gesell schafter („Gesellschafterbeschluss“).<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
nach der gesetzlichen Grundvorstellung <strong>in</strong> Gesell schafterversammlungen<br />
(§ 13) gefasst. In Abweichung hiervon werden<br />
Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft jedoch grundsätzlich<br />
außerhalb der Gesellschafterversammlung <strong>in</strong> Textform<br />
gefasst (Ab stimmungs verfahren <strong>in</strong> Textform, § 14) oder, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist, durch elektronische Abstimmung<br />
durch e<strong>in</strong> von der Gesellschaft e<strong>in</strong>zurichtendes Internet-Vot<strong>in</strong>g<br />
Portal (elektronisches Abstimmungsverfahren, § 15) gefasst.<br />
2.<br />
Zuständigkeiten<br />
Gesellschafterbeschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere für folgende Angelegenheiten<br />
erforderlich:<br />
a. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
b. Feststellung des Jahresabschlusses; die Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses und die damit im Zusammenhang<br />
stehenden Bilanzierungsentscheidungen obliegen<br />
ausschließlich der Komplementär<strong>in</strong>;<br />
c. Maßnahmen der Geschäftsführung, für die gemäß § 9<br />
Ziffer 4 die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich<br />
ist;<br />
d. Entlastung der Komplementär<strong>in</strong> und ihrer Geschäftsführer<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr;<br />
e. Zustimmung zur Zulassung e<strong>in</strong>er zusätzlichen Komplementär<strong>in</strong>,<br />
Umwandlung der Komplementär<strong>in</strong> oder Austausch<br />
der Komplementär<strong>in</strong>; § 4 Ziffer 1 2. Unterabsatz<br />
bleibt unberührt,<br />
f. Zustimmung zum Wechsel der Treuhand-Kommanditist<strong>in</strong><br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Stimmrecht<br />
Je volle 1.000 € e<strong>in</strong>es Kapitalanteils gewähren e<strong>in</strong>e Stimme. Die<br />
Komplementär<strong>in</strong> hat neben dem Zustimmungsvorbehalt nach<br />
Ziffer 2 am Ende nur e<strong>in</strong> Stimmrecht bei Beschlüssen, die unmittelbar<br />
<strong>in</strong> ihre Rechtsstellung als Gesellschafter e<strong>in</strong>greifen. In<br />
diesen Fällen verfügt sie über die Anzahl von Stimmen, welche<br />
der Zahl von 10% der Stimmen aller vorhandenen Kapitalanteile<br />
der Treugeber/Kommanditisten entspricht. Jeder Gesellschafter/Treugeber<br />
ist im Übrigen zur Stimmabgabe bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
berechtigt, soweit er nicht aufgrund dieses<br />
Gesellschaftsvertrages oder nach Gesetz von der Ausübung<br />
der Stimmrechte aus se<strong>in</strong>em Kapitalanteil ausgeschlossen ist.<br />
Die Treuhand-Kommanditist<strong>in</strong> kann bei Beschlussfassungen<br />
gegebenenfalls entsprechend der ihr erteilten Weisungen der<br />
Treugeber vone<strong>in</strong>ander abweichende Stimmabgaben für verschiedene<br />
Treugeber-Kapitalanteile abgeben. Das gleiche gilt<br />
für Vertreter mehrerer Gesellschafter/Treugeber bei der Stimmabgabe.<br />
Im Übrigen können Gesellschafter/Treugeber für ihre<br />
Beteiligung nur e<strong>in</strong>heitlich abstimmen.<br />
Enthaltungen<br />
Stimmt e<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung anwesender<br />
oder außerhalb der Gesellschafterversammlung an e<strong>in</strong>er Abstimmung<br />
teilnehmender Gesellschafter nicht über e<strong>in</strong>en Beschlussgegenstand<br />
ab oder enthält er sich ausdrücklich der<br />
Stimme, so gilt dies als nicht abgegebene Stimme, welche bei<br />
der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitberücksichtigt<br />
wird. Bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen<br />
gilt e<strong>in</strong> Antrag als angenommen.<br />
Vertretung bei Stimmabgabe<br />
Jeder Gesellschafter kann sich zum Zweck der Stimmabgabe<br />
bei Gesellschafterbeschlüssen durch e<strong>in</strong>en Dritten vertreten<br />
lassen, vorausgesetzt, dass der vertretene Gesellschafter<br />
der Komplementär<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Geschäftstage vor<br />
der Stimmabgabe e<strong>in</strong>e Vollmacht <strong>in</strong> Textform (§ 126 b BGB)<br />
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