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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

<strong>Inhalt</strong><br />

1. Diskriminierung bei der Grundentgeltdifferenzierung – ein ebenso altes wie aktuelles Problemfeld<br />

2. Rechtsnormen und sich daraus ergebende Handlungsorientierungen<br />

2.1 Rechtsnormen im Überblick<br />

2.2 Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />

2.3 Handlungsorientierungen für die betriebliche Personalpolitik<br />

3. Mittelbare Diskriminierung durch die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />

3.1 Die Verfahren der Arbeitsbewertung im Überblick<br />

3.2 Summarische Verfahren auf dem Prüfstand<br />

3.3 Analytische Verfahren auf dem Prüfstand<br />

3.3.1 Zur Auswahl der Anforderungsarten<br />

3.3.2 Zur Gewichtung der Anforderungsarten<br />

4. Gestaltungsempfehlungen für eine diskriminierungsfreiere Arbeitsbewertung<br />

4.1 Diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung: Bedingungen und Beispiele<br />

4.1.1 Zur Bedingung: einheitliches Verfahren<br />

4.1.2 Zur Bedingung: analytisches Verfahren<br />

4.1.3 Zur Bedingung: ... das den Charakteristika der zu bewertenden Tätigkeiten Rechnung trägt<br />

4.2 Weitere Aspekte<br />

4.2.1 Die Bewertungskommission<br />

4.2.2 Die Arbeitsbeschreibung<br />

4.2.3 Die Umwandlung der Bewertungsergebnisse in Entgelt<br />

4.2.4 Regelmäßige Anwendungs- und Verfahrenskontrolle<br />

5. Schlussbemerkungen<br />

6. Fragen zum Text<br />

7. Links<br />

8. Literatur<br />

9. Über die Autorinnen<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

Gertraude Krell und Regine Winter<br />

Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung:<br />

Wege zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung<br />

Dieser Beitrag ist unter dem Titel: „Anforderungsabhängige Entgeltdifferenzierung: Orientierungshilfen auf dem<br />

Weg zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung" in dem von Gertraude Krell herausgegebenen Sammelband<br />

erschienen: „Chancengleichheit durch Personalpolitik. Gleichstellung von Frauen und Männern in Unternehmen und<br />

Verwaltungen. Rechtliche Regelungen – Problemanalysen – Lösungen". 4. überarb. und erw. Aufl., Wiesbaden: Gabler<br />

Verlag 2004. Wir danken den Autorinnen und dem Gabler Verlag für die Gestattung der Zweitveröffentlichung und<br />

weisen auf unserer Webseite auf das Link zum Buchcover und Verlag hin.<br />

1. Diskriminierung bei der Grundentgeltdifferenzierung<br />

– ein ebenso altes wie aktuelles Problemfeld<br />

Laut „Bericht zur Berufs- und Einkommenssituation<br />

von Frauen und Männern" (2001, S. 35) verdienen<br />

vollzeitbeschäftigte Frauen in Deutschland noch immer<br />

erheblich weniger als ihre männlichen Kollegen, wobei<br />

die Abstände in den alten Bundesländern deutlich<br />

größer sind als in den neuen. Im Westen hat sich der<br />

Abstand von 1977 bis 1997 nur um 2,8 Prozentpunkte<br />

verringert. Vergleicht man die Daten für 2000 und<br />

2001, wird deutlich, dass sich die Einkommensunterschiede<br />

sogar wieder vergrößert haben (vgl. Einblick<br />

2002, S. 8). Den neusten Angaben des Statistischen<br />

Bundesamts vom März 2003 zufolge erhielten im Jahr<br />

2002 in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte<br />

weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe sowie<br />

in Handel, im Kredit- und Versicherungsgewerbe 30<br />

Prozent weniger, vollzeitbeschäftigte Arbeiterinnen im<br />

produzierenden Gewerbe 26 Prozent weniger als ihre<br />

Kollegen. In denen neuen Bundesländern waren es bei<br />

den Angestellten 23 Prozent und bei den Arbeiterinnen<br />

22 Prozent (vgl. o.V. 2003).<br />

Obgleich die Entgeltdiskriminierung eines der ersten<br />

gleichstellungspolitischen Handlungsfelder war, für die<br />

in der Bundesrepublik Deutschland explizite rechtliche<br />

Regelungen geschaffen wurden (s.u. unter 2.), lässt<br />

sich festhalten:<br />

– In der Privatwirtschaft werden diese Vorschriften<br />

sowohl auf tariflicher Ebene (vgl. z.B. Degen/Tondorf<br />

1998) als auch auf betrieblicher (vgl. z.B. Carl/<br />

Krehnke 2004) bislang nicht hinreichend umgesetzt.<br />

Auch die Programme von Unternehmen zur Herstellung<br />

von Chancengleichheit vernachlässigen den<br />

Aspekt der Entgeltgleichheit (vgl. Brumlop/Hornung<br />

1994, S. 841 sowie Karberg/Krell 2004).<br />

– Im öffentlichen Sektor herrscht ebenfalls Handlungsbedarf.<br />

Der Staat ist als Mitglied der EU und<br />

als Arbeitgeber bzw. Dienstherr zwar gleich doppelt<br />

zur Herstellung von Entgeltgleichheit verpflichtet<br />

(vgl. Winter 1998, S. 177f), und ihm wird darüber<br />

hinaus von der Europäischen Kommission (vgl. 1996,<br />

S. 4) eine Schrittmacherfunktion bei der faktischen<br />

Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts<br />

zugeschrieben. Bisher ist aber der deutsche Staat<br />

weder als Tarifpartei noch als Arbeitgeber diesen<br />

Verpflichtungen bzw. Aufforderungen nachgekommen<br />

(vgl. auch Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />

In anderen Ländern wurde dagegen schon sehr viel<br />

mehr getan und z.T. auch erreicht (vgl. z.B. Winter<br />

1998; Ranftl u.a. 2002).<br />

Die Erfahrungen sowohl in Deutschland als auch in<br />

diesbezüglich schon fortgeschritteneren Ländern zeigen,<br />

dass die Verwirklichung der Rechtsnorm des gleichen<br />

Entgelts für Frauen und Männer eines der schwierigsten<br />

gleichstellungspolitischen Handlungsfelder ist.<br />

Das liegt zunächst daran, dass die Entgeltdifferenzen<br />

zwischen Frauen und Männern durch ein ganzes Bündel<br />

von Ursachen bedingt sind. Deshalb ist es schwer zu<br />

erkennen, inwieweit diese Differenzen sachlich gerechtfertigt<br />

sind und inwieweit sie Ergebnis von Diskriminierungen<br />

sind. Aber auch wenn Faktoren wie Teilzeitarbeit<br />

usw. herausgerechnet werden, bleibt ein – je nach<br />

dem angewendeten Verfahren mehr oder weniger großer<br />

– Teil der Differenz, der diskriminierungsbedingt ist<br />

(vgl. z.B. Schubert 1993, S. 30ff). Hinzu kommt, dass<br />

Diskriminierung bei der Entgeltpolitik unterschiedliche<br />

Entgeltbestandteile betreffen kann:<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

a) das Grundentgelt (verwendet als Oberbegriff für<br />

Lohn, Gehalt, Vergütung und Besoldung), das in<br />

der Regel mit Hilfe der Arbeitsbewertung anforderungsorientiert<br />

differenziert wird. Nur darum geht<br />

es in diesem Beitrag. Programme und Aktivitäten<br />

zur Herstellung von Entgeltgleichheit – sei es auf<br />

tariflicher oder betrieblicher Ebene – greifen jedoch<br />

zu kurz, wenn sie sich nur darauf beschränken, denn<br />

Entgeltdiskriminierung kann auch die anderen Entgeltbestandteile<br />

betreffen, d.h.<br />

b) die leistungsabhängigen Entgeltbestandteile (vgl.<br />

dazu Krell/Tondorf 2004) und<br />

c) die sonstigen Entgeltbestandteile (vgl. dazu z.B. die<br />

Ausführungen zu den Ansprüchen Teilzeitbeschäftigter<br />

auf Sozialleistungen von Schiek 1995, S. 128ff<br />

und 2004 sowie zur materiellen Beteiligung von Krell<br />

1994a, S. 183ff).<br />

Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />

zu erkennen und zu reduzieren bzw. von vornherein<br />

zu vermeiden, wird auch dadurch erschwert, dass diese<br />

heute i.d.R. nicht mehr unmittelbar, sondern mittelbar<br />

erfolgt. Das betrifft ebenfalls alle Entgeltbestandteile,<br />

soll hier aber nur mit Blick auf die Grundentgeltdifferenzierung<br />

erläutert werden.<br />

Eine Form der unmittelbaren Diskriminierung bei<br />

der Differenzierung der Grundentgelte stellten die in<br />

bundesrepublikanischen Tarifverträgen vereinbarten<br />

Frauenlohngruppen und -abschlagsklauseln dar (vgl.<br />

z.B. Jochmann-Döll/Krell 1993). Frauen erhielten bei<br />

gleicher Arbeit ein geringeres Entgelt als Männer. Diese<br />

Klauseln wurden 1955 vom Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />

für rechtswidrig erklärt, waren aber erst Anfang der<br />

1970er Jahre auch tatsächlich aus der bundesdeutschen<br />

Tariflandschaft verschwunden (vgl. Pfarr/Bertelsmann<br />

1981, S. 125). Seither existiert eine „abschlagsfreie"<br />

Arbeitsbewertung, aber dennoch keine „diskriminierungsfreie".<br />

Das entscheidende Problem besteht heute<br />

darin, dass Frauen für gleichwertige Arbeit geringer bezahlt<br />

werden. D.h.: Es geht um mittelbare Diskriminierung<br />

(vgl. dazu auch Colneric 1999 und Schiek 2004).<br />

Das Erkennen von mittelbarer Diskriminierung bei<br />

der Grundentgeltdifferenzierung wird wiederum dadurch<br />

erschwert, dass Arbeitsplätze nicht in einem<br />

ersten Schritt hoch oder niedrig bewertet werden, und<br />

in einem zweiten Schritt erfolgt dann die Zuweisung an<br />

eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts<br />

– oder umgekehrt. Vielmehr sind die Etikettierung als<br />

typischer Frauen- oder typischer Männerarbeitsplatz,<br />

auch als „gendering" von Arbeitsplätzen bezeichnet<br />

(vgl. Knapp 1993), und die Arbeitsbewertung eng miteinander<br />

verknüpfte soziale Konstruktionen. Man kann<br />

hier auch von einem Teufelskreis sprechen. Sharon T.<br />

Shepela und Ann T. Viviano drücken dies treffend aus:<br />

„Frauen verdienen weniger, weil sie Frauenarbeiten verrichten<br />

und Frauenarbeiten werden geringer bezahlt,<br />

weil sie von Frauen ausgeübt werden" (1984, S. 47;<br />

Übersetzung G.K./R.W.).<br />

Bei der Analyse der mittelbaren Diskriminierung<br />

durch Arbeitsbewertung sind zwei Aspekte bzw. Ebenen<br />

zu trennen: Zum einen ist zu prüfen, ob die Arbeitsbewertungsverfahren<br />

diskriminierend ausgestaltet sind.<br />

Da die Erarbeitung dieser Verfahren in der Regel auf<br />

tariflicher Ebene stattfindet, ist damit die Tarifpolitik<br />

angesprochen. Zum anderen ist zu prüfen, ob es bei<br />

der Anwendung der Verfahren, d.h. bei der Einstufung<br />

einer Tätigkeit bzw. bei der Eingruppierung einer Mitarbeiterin,<br />

zu Diskriminierungen kommt. Damit ist die<br />

Personalpolitik in Unternehmen und Verwaltungen angesprochen.<br />

Bei der Überprüfung von Eingruppierungen<br />

muss allerdings wiederum berücksichtigt werden, dass<br />

die Verfahren der Arbeitsbewertung selbst diskriminierend<br />

sein können.<br />

Darüber, dass die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />

mittelbar diskriminierend sein können, besteht jedoch<br />

in Deutschland noch immer kein bzw. kein hinreichend<br />

ausgeprägtes Problembewusstsein:<br />

Das gilt zunächst für Gesetzgebung und Rechtsprechung:<br />

Im Jahr 1980 wurde in der Begründung zum<br />

Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetz (s.u. 2.) seitens<br />

der Legislative auf die „objektiven Maßstäbe der<br />

Arbeitsbewertung" verwiesen (zit.n. Pfarr/Bertelsmann<br />

1981, S. 384); das BAG (vgl. BAG-Urteil vom 23.8.1995<br />

– 5 AZR 942/93) benutzte diese Formel noch 1995.<br />

Das gilt des Weiteren für die AkteurInnen auf betrieblicher<br />

Ebene: Einer in der zweiten Hälfte der 1990er<br />

Jahre in der Metall- und Chemieindustrie durchgeführten<br />

Studie zufolge hatten (Personal-)Management, Betriebsrat<br />

und Beschäftigte – mit wenigen Ausnahmen<br />

– kein Problembewusstsein in Sachen unmittelbare<br />

Entgeltdiskriminierung durch Arbeitsbewertung (vgl.<br />

Carl/Krehnke 2004).<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

Und das galt Ende der 1980er Jahre auch für die Tarifvertragsparteien:<br />

Im Rahmen einer Befragung erklärten<br />

22 von 27 Arbeitgeberverbänden, in ihrem Tarifbereich<br />

sei das Gleichbehandlungsprinzip verwirklicht, da<br />

dort anforderungsbezogene Eingruppierungskriterien<br />

verwendet würden; fünf der 14 Antwortschreiben von<br />

Gewerkschaften zeugten ebenfalls von einem fast blinden<br />

Vertrauen in die Arbeitsbewertung (vgl. Jochmann-<br />

Döll 1990, S. 173ff).<br />

Inzwischen sind allerdings Fortschritte zu verzeichnen:<br />

Das gilt zunächst für die Gewerkschaften: Zur<br />

Überprüfung der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge<br />

auf mittelbare Diskriminierung gaben sowohl<br />

die IG Metall (vgl. Degen/Tondorf 1998) als auch<br />

die ÖTV (vgl. Winter 1997; Krell/Carl/Krehnke 2001)<br />

Gutachten oder/und Forschungsprojekte in Auftrag.<br />

Ver.di unterstützte zwei EU-Projekte, in denen es um<br />

die Entgelt(un)gleichheit von Hochschulsekretärinnen<br />

(vgl. Stefaniak u.a. 2002) und Beschäftigten im Einzelhandel<br />

(vgl. SFS 2003) ging, veranstaltete im Oktober<br />

2002 eine tarifpolitische Tagung zum Thema „Entgeltgleichheit<br />

– Arbeitsbewertung auf dem Prüfstand" (vgl.<br />

ver.di o.J.) und richtete im Spätsommer 2003 eine Homepage<br />

ein (http://www.verdi.de/entgeltgleichheit),<br />

auf der sich u.a. zahlreiche Materialien zur mittelbaren<br />

Diskriminierung durch Arbeitsbewertung finden.<br />

Und das gilt auch für die Bundesregierung: Im „Bericht<br />

zur Berufs- und Einkommenssituation von Frauen<br />

und Männern" (2001, S. 165ff) wurde ausdrücklich und<br />

ausführlich auf die Arbeitsbewertung als mögliche Ursache<br />

von (mittelbarer) Entgeltdiskriminierung eingegangen.<br />

Im Sommer 2002 folgte eine Internationale Konferenz,<br />

in deren Zentrum das Thema diskriminierungsfreie<br />

Arbeitsbewertung stand (vgl. Bundesministerium für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2003).<br />

Trotz solcher Fortschritte kann konstatiert werden:<br />

Hinsichtlich der Beiträge der Arbeitsbewertung zur<br />

Entgeltdiskriminierung von Frauen besteht nach wie<br />

vor ein erheblicher Informations- und Verständigungsbedarf.<br />

Wir wollen deshalb im Folgenden zunächst<br />

einen Überblick über die einschlägigen Rechtsnormen<br />

und die diesen zu entnehmenden Handlungsorientierungen<br />

geben (s.u. unter 2.), dann zeigen, dass und<br />

warum das noch immer weit verbreitete Vertrauen in<br />

die Geschlechtergerechtigkeit der Arbeitsbewertung<br />

nicht gerechtfertigt ist (s.u. unter 3.) und schließlich<br />

– anknüpfend an die diskriminierungskritische Analyse<br />

sowie an die Entwicklungen und Erfahrungen in anderen<br />

Ländern – Gestaltungsempfehlungen für die diskriminierungsfreiere<br />

Gestaltung skizzieren (s.u. unter 4.).<br />

2. Rechtsnormen und sich daraus ergebende Handlungsorientierungen<br />

2.1 Rechtsnormen im Überblick<br />

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und<br />

Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit findet<br />

sich in zahlreichen Rechtsnormen (ausführlicher dazu:<br />

Schiek 2004; Winter 1998; Winter 2003).<br />

Auf der Ebene des EG-Rechts sind hier zu nennen:<br />

Artikel 141 (früher 119) EG-Vertrag und die Richtlinie<br />

75/117/EWG. Dazu sind einige wichtige Entscheidungen<br />

des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergangen,<br />

insbesondere die im Fall Rummler (Rs. 237/85), im<br />

Fall Enderby (Rs. C-127/92), im Fall Jämställhetsombudsmannen<br />

(Rs. C-236/98) und im Jahre 2002 im Fall<br />

Lawrence (C-320/00). Bisweilen werden hier auch die<br />

Maßstäbe genannt, die in der Entscheidung im Fall<br />

Royal Copenhagen (Rs. C-400/93) entwickelt wurden.<br />

Diese sind jedoch für Verfahren der Arbeitsbewertung<br />

im Wesentlichen nicht einschlägig, sondern betreffen<br />

die Leistungsbewertung und -vergütung (vgl. Krell/<br />

Tondorf 2004).<br />

Auf der Ebene des nationalen Rechts handelt es sich<br />

insbesondere um den im Zuge des arbeitsrechtlichen<br />

EG-Anpassungsgesetzes von 1980 neu eingefügten<br />

§ 612 Abs. 3 BGB sowie diverse richtungweisende<br />

Entscheidungen des BAG (vgl. dazu: Krell 1990; Krell/<br />

Winter 1995; Thüsing 2000; Winter 1998; Winter 2001;<br />

Winter 2003).<br />

2.2 Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />

Den genannten Rechtsnormen, insbesondere auch<br />

einigen Entscheidungen des EuGH und des BAG, lassen<br />

sich folgende Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />

entnehmen (ausführlicher: Winter 1994a, S. 149f;<br />

Winter 1998, S. 114ff):<br />

a) Tarifverträge müssen durchschaubar sein, d.h. sie<br />

müssen objektive Kriterien enthalten, damit die<br />

vorgenommene Differenzierung überhaupt nachvoll-<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

ziehbar und überprüfbar ist.<br />

b) Für die Bewertung von frauendominierten Tätigkeiten<br />

müssen die gleichen Kriterien verwendet werden<br />

wie für die Bewertung von männerdominierten Tätigkeiten.<br />

c) Die einzelnen Differenzierungskriterien müssen diskriminierungsfrei<br />

ausgelegt werden.<br />

d) Die Differenzierungskriterien müssen in ihrer Gesamtheit<br />

der Art der zu verrichtenden Arbeit Rechnung<br />

tragen.<br />

Diese Prinzipien bieten eine Handlungsorientierung<br />

sowohl für die diskriminierungskritische Prüfung<br />

bestehender tariflicher Regelungen als auch für die<br />

diskriminierungsfreiere Gestaltung von Arbeitsbewertungsverfahren.<br />

Erst wenn alle vier Prinzipien bei der<br />

Verfahrensgestaltung erfüllt wären, dürfte man von<br />

einem EU-rechtskonformen diskriminierungsfreien Verfahren<br />

der Arbeitsbewertung sprechen.<br />

2.3 Handlungsorientierungen für die betriebliche Personalpolitik<br />

Dort, wo Arbeitsbewertungsverfahren auf der betrieblichen<br />

Ebene entwickelt werden, gilt zunächst das<br />

oben für die Tarifpolitik Gesagte. Schließlich enthalten<br />

die Urteile des EuGH und des BAG auch Maßstäbe<br />

und Handlungsanleitungen für die Überprüfung von<br />

Einstufungen bzw. Eingruppierungen bei Verdacht auf<br />

mittelbare Diskriminierung, die hier kurz skizziert werden<br />

sollen (ausführlicher: Schiek 2004; Winter 1998,<br />

S. 178ff, S. 300ff und 2001).<br />

Zunächst ist durch die Bildung von Vergleichsgruppen<br />

zu prüfen, ob eine Regelung zur Arbeitsbewertung<br />

ein Geschlecht stärker nachteilig trifft als das andere.<br />

Wenn nach dem Beweis des ersten Anscheins einer<br />

mittelbaren Diskriminierung die Klägerin kein wirksames<br />

Mittel hat, um die Einhaltung des Grundsatzes des<br />

gleichen Entgelts durchzusetzen, geht die prozessuale<br />

Beweislast auf den Arbeitgeber über. Er muss seine<br />

Rechtfertigungsgründe offen legen und nachweisen,<br />

dass die fragliche Regelung durch objektive und diskriminierungsfreie<br />

Faktoren gerechtfertigt ist. Kann er<br />

diesen Nachweis nicht führen, liegt mittelbare Diskriminierung<br />

vor.<br />

Wenn ArbeitgeberInnen Unzufriedenheit aufgrund<br />

als ungerecht empfundener Eingruppierungen – und<br />

die ist durchaus vorhanden (vgl. z.B. Ebner/Krell 1997,<br />

S. 55) – oder gar Eingruppierungsklagen vermeiden<br />

wollen, können sie diesen Prüfprozess präventiv vornehmen.<br />

Kommt es zu Eingruppierungsklagen, nimmt<br />

ihn das Gericht vor. Und dort kann die Arbeitgeberin zu<br />

ihrer Rechtfertigung nicht damit argumentieren, dass<br />

für die Klägerin andere tarifliche Bestimmungen gelten<br />

als für die zum Vergleich herangezogene männerdominierte<br />

Tätigkeit. Denn der EuGH hat im Fall Enderby<br />

(Rs. C 127/929) entschieden, dass getrennte Tarifverhandlungen<br />

derselben Parteien zu verschiedenen<br />

Tätigkeitsbereichen keine ausreichende Rechtfertigung<br />

für einen Entgeltunterschied darstellen können. Das<br />

bedeutet z.B. für den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik<br />

Deutschland, dass – entgegen den Grundsätzen<br />

der „tarifimmanenten" Eingruppierung – für die Vergleichsgruppenbildung<br />

erstens die Trennung zwischen<br />

den Tarifteilen des Bundesangestelltentarifvertrags<br />

(BAT) und zweitens die Trennung zwischen den tariflichen<br />

Regelungen für Angestellte und für ArbeiterInnen<br />

sowie den gesetzlichen Regelungen zur Besoldung der<br />

BeamtInnen unmaßgeblich ist. Das BAG hat beispielsweise<br />

die Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Ingenieuren<br />

verglichen, also von Beschäftigtengruppen, deren<br />

Vergütung in unterschiedlichen Tarifteilen das BAT<br />

geregelt ist (BAG vom 10.12.1997 – 4 AZR 264/96).<br />

Das LAG Schleswig-Holstein hat darüber hinausgehend<br />

die Frage nach der Gleichwertigkeit der Arbeit einer<br />

Schreibkraft der Bundeswehr (vergütet nach BAT) und<br />

eines Soldaten (besoldet nach Bundesbesoldungsgesetz)<br />

gestellt (LAG Schleswig-Holstein vom 17.11.1992<br />

– 1 Sa 39/92). Der EuGH hat im Urteil Lawrence (C-320/<br />

00) festgestellt, dass eine Situation erst dann nicht<br />

mehr unter Artikel 141 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn<br />

sich die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer<br />

unterschiedlichen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige<br />

Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede<br />

nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen.<br />

Da somit die ArbeitgeberInnen Gefahr laufen, sich<br />

mit der Anwendung diskriminierender Tarifverträge auf<br />

der betrieblichen Ebene erhebliche Probleme einzuhandeln,<br />

ist es in ihrem Interesse, auf ihre Tarifpartei<br />

dahingehend einzuwirken, dass EU-rechtskonforme<br />

tarifliche Regelungen zur Entgeltdifferenzierung vereinbart<br />

werden.<br />

5


G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

Für die tarifliche (und gesetzliche) Gestaltung der<br />

anforderungsabhängigen Entgeltdifferenzierung stehen<br />

die Verfahren der summarischen und analytischen<br />

Arbeitsbewertung zur Wahl, die im Folgenden skizziert<br />

und auf den diskriminierungskritischen Prüfstand gestellt<br />

werden.<br />

3. Mittelbare Diskriminierung durch die Verfahren<br />

der Arbeitsbewertung<br />

In der diskriminierungskritischen Arbeitsbewertungsliteratur<br />

wird seit langem aufgezeigt, dass die<br />

Arbeitsbewertung zur Unterbewertung von Frauenarbeit<br />

beitragen kann und auch beiträgt. In der Bundesrepublik<br />

Deutschland sind bereits Mitte der 1970er Jahre<br />

die beiden Arbeitswissenschaftler Walter Rohmert und<br />

Josef Rutenfranz (vgl. 1975) in einem von der Bundesregierung<br />

in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem<br />

Ergebnis gekommen, dass die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />

keineswegs diskriminierungsfrei sind. In angelsächsischen<br />

Ländern werden Beiträge der Verfahren<br />

der Arbeitsbewertung zur Unterbewertung frauendominierter<br />

Tätigkeiten im Rahmen der sog. „Comparable<br />

Worth"- oder „Pay Equity"-Ansätze erforscht (für einen<br />

Überblick in deutscher Sprache vgl. z.B. Jochmann-Döll<br />

1990; Krell 1994b; Winter 1998). Richtungweisend sind<br />

auch die aus der Schweiz stammenden Beiträge (vgl.<br />

z.B. Katz/Baitsch 1996). Einen international orientierten<br />

Überblick auf dem neusten Stand gibt der Sammelband<br />

von Ranftl u.a. (2002).<br />

Um die auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen<br />

Erkenntnisse nachvollziehbar aufbereiten zu<br />

können, ist es zunächst erforderlich, grundlegend auf<br />

die Verfahren der Arbeitsbewertung einzugehen.<br />

3.1 Die Verfahren der Arbeitsbewertung im Überblick<br />

Der Logik der Arbeitsbewertung zufolge wird bei<br />

der Anforderungsermittlung von der Person, die eine<br />

Arbeit verrichtet, abstrahiert bzw. es wird von einer<br />

normalleistenden Person ausgegangen. Ermittelt und<br />

verglichen werden sollen also einzig und allein die<br />

mit unterschiedlichen Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten<br />

Abbildung 1: Die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />

verbundenen Anforderungen. Deshalb wird auch das<br />

Synonym Anforderungsermittlung verwendet. Dass die<br />

Arbeitsbewertung von der Verfahrenslogik her als personen-<br />

und damit auch als geschlechtsneutral gilt, ist<br />

auch eine wesentliche Ursache für das Nicht-Erkennen<br />

ihres Diskriminierungspotentials.<br />

Zur Anforderungsermittlung werden verschiedene<br />

Verfahren eingesetzt. Bei der summarischen Arbeitsbewertung<br />

(Summarik) wird die Arbeit oder Tätigkeit<br />

als Ganzes betrachtet und bewertet. Dabei können bestimmte,<br />

vorab definierte Kriterien verwendet werden,<br />

z.B. die erforderliche Ausbildung und die Schwere der<br />

Arbeit. Es wird aber keine voneinander unabhängige<br />

Betrachtung dieser Kriterien vorgenommen, wie dies<br />

bei der analytischen Arbeitsbewertung der Fall ist. Bei<br />

der Analytik wird in einem ersten Schritt für jedes der<br />

Merkmale eine gesonderte Bewertung vorgenommen.<br />

In einem zweiten Schritt wird aus den so zustande<br />

gekommenen Teilarbeitswerten der Gesamtarbeitswert<br />

ermittelt.<br />

Die Bewertung kann durch Reihung oder Stufung<br />

vorgenommen werden. Im Falle der Reihung werden<br />

alle Arbeitsplätze gemäß ihrer Arbeitsschwierigkeit in<br />

eine Rangfolge gebracht (Summarik) bzw. es werden<br />

Rangreihen für jedes Merkmal, z.B. für Verantwortung,<br />

aufgestellt (Analytik). Im Falle der Stufung werden die<br />

Tätigkeiten insgesamt vorher definierten Entgeltgruppen<br />

zugeordnet (Summarik) bzw. eine solche Zuordnung<br />

in ein Stufenschema erfolgt für jedes Merkmal<br />

gesondert (Analytik).<br />

Ausgehend von den skizzierten Varianten lassen<br />

sich vier Verfahren der Arbeitsbewertung unterscheiden<br />

(vgl. Abbildung 1).<br />

Generell ist bekannt, dass bei der Gestaltung<br />

der Verfahren der Arbeitsbewertung große<br />

(Ver-)Handlungsspielräume bestehen (vgl. z.B. Bartölke<br />

u.a. 1981). Diese Spielräume sind, wie im Folgenden<br />

herausgearbeitet wird, zugleich Einfallstore für mittelbare<br />

Diskriminierung.<br />

Analytik Summarik<br />

Reihung Rangreihenverfahren Rangfolgeverfahren<br />

Stufung Stufen(wertzahl)verfahren Entgeltgruppen- bzw. Katalogverfahren<br />

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3.2 Summarische Verfahren auf dem Prüfstand<br />

Beim Rangfolgeverfahren werden die einzelnen<br />

Arbeitsplätze – durch Paarvergleiche – der ihnen zugeschriebenen<br />

Wertigkeit entsprechend gereiht. Die<br />

Rangfolge, die dabei herauskommt, spiegelt die in den<br />

Köpfen der Bewertenden vorhandenen Vorstellungen<br />

über den Wert einer Tätigkeit bzw. über Wertdifferenzen<br />

zwischen Tätigkeiten wider. Zwar wird dabei<br />

angeblich personenunabhängig verfahren, aber Arbeiten<br />

sind in den Köpfen der Bewertenden geschlechtstypisch<br />

zugeordnet (s.o. unter 1.). Das führt dazu,<br />

dass aufgrund der gesellschaftlichen Geringschätzung<br />

von Frauenarbeit diese Arbeitsplätze/Tätigkeiten am<br />

unteren Ende einrangiert werden. Mehr noch: Da es um<br />

(die Verteilung von) Geld geht, werden von männlich<br />

dominierten Bewertungskommissionen (s.u. unter 4.2)<br />

u.U. auch – bewusst oder unbewusst – interessengeleitete<br />

Bewertungen vorgenommen. Insofern ist das<br />

Rangfolgeverfahren besonders diskriminierungsanfällig<br />

(so schon Walker/Bowey 1982, S. 92) und deshalb<br />

grundsätzlich abzulehnen.<br />

Bei Entgeltgruppenverfahren werden gemäß der<br />

Arbeitsschwierigkeit Entgeltgruppen (Lohn-, Gehalts-,<br />

Vergütungs- oder Besoldungsgruppen) gebildet. Die<br />

Merkmalskataloge (und Tätigkeitsbeispiele als Einstufungshilfe)<br />

werden meist auf tariflicher Ebene erstellt.<br />

Auf deren Basis werden dann auf der betrieblichen Ebene<br />

die Einstufungen der Arbeitsplätze bzw. die Eingruppierungen<br />

der dort tätigen Personen vorgenommen.<br />

Die Diskussion um die Unterbewertung frauendominierter<br />

Tätigkeiten durch Entgeltgruppenverfahren konzentrierte<br />

sich zunächst auf den gewerblichen Bereich<br />

und dort insbesondere auf die sog. Leichtlohngruppen<br />

sowie – darüber hinaus gehend – auf die Frage, ob<br />

Frauenarbeit generell leichtere Arbeit ist. Für beides<br />

gilt: Weil Frauen sowohl im Alltagsverständnis als<br />

auch in der Arbeitswissenschaft als geeignet für leichte<br />

Arbeiten gelten, wird der Umkehrschluss gezogen,<br />

Frauenarbeit sei leichte Arbeit (vgl. Krell 1984, S. 76).<br />

Dabei wird „Arbeitsschwere" mit schwerer dynamischer<br />

Muskelarbeit gleichgesetzt. Andere Formen, die bedeutsam<br />

für Frauenarbeitsplätze in der Produktion sind,<br />

wie einseitig dynamische Muskelarbeit (z.B. bei der<br />

Montage kleiner Teile) und statische Muskelarbeit (z.B.<br />

Stehen) werden vernachlässigt. Dies gilt ebenso für die<br />

geistig-nervliche Belastung (z.B. durch Arbeit unter<br />

Zeitdruck). Diese Praxis verstößt gleich gegen zwei<br />

der oben genannten Prinzipien. Zum einen wird das<br />

Merkmal „Arbeitsschwere" nicht diskriminierungsfrei<br />

ausgelegt, zum anderen werden für Frauenarbeitsplätze<br />

wesentliche Anforderungen nicht berücksichtigt.<br />

Das gleiche Problem stellt sich im Hinblick auf das<br />

in Entgeltgruppenverfahren verwendete Kriterium der<br />

„Ausbildungs-" bzw. „Anlernzeit". Hier besteht die Gefahr,<br />

dass Kenntnisse, die zwar zur Verrichtung der Aufgabe<br />

erforderlich sind und auch bei den StelleninhaberInnen<br />

vorausgesetzt werden, aber nicht in beruflichen<br />

oder betrieblichen Qualifizierungsprozessen erworben<br />

worden sind, unberücksichtigt und damit unbezahlt<br />

bleiben (vgl. auch Stiegler 1992). Das Paradebeispiel<br />

dafür sind die Kenntnisse, die in hausarbeitsnahen<br />

Berufen gefordert sind (vgl. Dürk 1994b). Die Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften (vgl. 1996, S. 7)<br />

nennt hier die Fertigkeit im Nähen, die zwar zur beruflichen<br />

Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sei, für<br />

die aber in einigen Mitgliedstaaten kein Zeugnis ausgestellt<br />

oder verlangt werde. Eine neuere österreichische<br />

Untersuchung zeigt, dass dort in Kollektiverträgen<br />

(= Tarifverträgen) der Textilindustrie „Handhäkeln,<br />

Handstricken, und Bedienen von Handstrickapparaten<br />

mit Hakennadeln" als „Hilfsarbeiten leicht" in die<br />

Lohngruppe 1 eingestuft wird (vgl. Österreichischer<br />

Gewerkschaftsbund 2003, S. 43).<br />

Aber auch bei zertifizierten Ausbildungen gleicher<br />

Dauer und/oder Stufe kommt es zu Diskriminierungen.<br />

So werden z.B. im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)<br />

Techniker höher eingestuft als Erzieherinnen, obwohl<br />

beide Tätigkeiten einen Fachschulabschluss erfordern<br />

(vgl. Winter 1994b, S. 256f).<br />

Eine mit der ‚Brille‘ des europäischen Rechts (s.o.<br />

unter 2.2) vorgenommene Analyse des BAT ergibt weitere<br />

strukturelle Mängel dieses Entgeltgruppenverfahrens<br />

(vgl. Winter 1997; Krell 2002):<br />

– Die Trennung der Tarifteile in den Allgemeinen Teil<br />

und die verschiedenen Sonderregelungen des Teils II<br />

(z.B. für Erziehungs-, Pflegeberufe und den Schreibdienst)<br />

– sowie darüber hinaus die für den deutschen<br />

Öffentlichen Dienst charakteristische Dreiteilung<br />

der Regelungssysteme zur Entgeltfindung<br />

für Angestellte, ArbeiterInnen und BeamtInnen<br />

– verstößt gegen das Prinzip, für alle die gleichen<br />

Kriterien zu verwenden, denn sowohl innerhalb des<br />

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BAT für die Angestellten als auch für die drei Beschäftigtengruppen<br />

werden jeweils unterschiedliche<br />

Bewertungsmaßstäbe verwendet.<br />

– In Teil II wird häufig nicht offengelegt, nach welchen<br />

Kriterien die Zuordnung einer Tätigkeit/Berufsgruppe<br />

zu einer Vergütungsgruppe erfolgt. Dies<br />

verstößt gegen das Prinzip der Durchschaubarkeit.<br />

– Verstöße gegen das Prinzip der diskriminierungsfreien<br />

Auslegung der Kriterien können nur erkannt<br />

werden, wenn die Bewertungskriterien offen gelegt<br />

sind. Das ist im BAT nur im Allgemeinen Teil der<br />

Fall. Und dort werden die Kriterien nicht durchgängig<br />

diskriminierungsfrei ausgelegt. Insbesondere<br />

wird die mit der Arbeit mit Menschen verbundene<br />

„Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" bzw.<br />

„Verantwortung" nicht angemessen berücksichtigt.<br />

– Alles in allem lassen die im BAT verwendeten Kriterien<br />

wesentliche Charakteristika von Dienstleistungsarbeit<br />

unberücksichtigt (s.u.). Insofern liegt<br />

ein Verstoß gegen das Prinzip vor, dass die Differenzierungskriterien<br />

in ihrer Gesamtheit der Art der zu<br />

verrichtenden Tätigkeit Rechnung tragen müssen.<br />

Dass dies in der Praxis auch tatsächlich zu diskriminierenden<br />

Bewertungen und Vergütungen führt, zeigen<br />

die Ergebnisse von Forschungsprojekten (vgl. Krell/<br />

Carl/Krehnke 2001, Carl/Krehnke 2002 und Stefaniak<br />

u.a. 2002).<br />

Zur in die Verfahren ‚eingebauten‘ mittelbaren Diskriminierung<br />

kommt bei Entgeltgruppenverfahren das<br />

Problem hinzu, dass für die Einstufung bzw. Eingruppierung<br />

auf der Ebene des einzelnen Unternehmens<br />

oder der einzelnen Verwaltung Spielräume geschaffen<br />

werden, die zu einer Diskriminierung von Frauen bei der<br />

Anwendung der Verfahren führen können. Darauf haben<br />

bereits Rohmert und Rutenfranz (vgl. 1975, S. 21)<br />

aufmerksam gemacht. Auch hier gibt es zahlreiche<br />

Belege dafür, dass dieses Diskriminierungspotential<br />

auch tatsächlich realisiert wird (vgl. z.B. Stiegler 1994;<br />

Carl/Krehnke 2004).<br />

Zwischenfazit: Aufgrund der skizzierten Probleme<br />

sind sich ExpertInnen weitgehend einig, dass die Summarik<br />

für eine diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung<br />

grundsätzlich ungeeignet ist (mehr dazu unter 4.1).<br />

3.3 Analytische Verfahren auf dem Prüfstand<br />

Bei den Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung<br />

bzw. der Analytik wird der Arbeitsplatz bzw. die<br />

Tätigkeit nicht gesamthaft betrachtet, sondern es<br />

werden einzelne Merkmale unterschieden und jeweils<br />

gesondert analysiert. Grundlage der Differenzierung<br />

von Merkmalen ist das in den 1950er Jahren entwickelte<br />

Genfer Schema, in dem zwischen Können, Verantwortung,<br />

Belastung und Arbeitsbedingungen (im<br />

Sinne von Umgebungseinflüssen) unterschieden wird.<br />

In der REFA-Methodenlehre (vgl. 1989, S. 46) wird bei<br />

den Merkmalen „Können" und „Belastung" noch einmal<br />

zwischen „vorwiegend muskelmäßig" und „vorwiegend<br />

nicht muskelmäßig" unterschieden (vgl. Abbildung 2).<br />

Ausgehend von solchen Schemata werden in den<br />

Verfahren der Arbeitsbewertung noch weitere Ausdifferenzierungen<br />

vorgenommen (vgl. z.B. die bei REFA<br />

1989, S. 45 dokumentierten Kataloge).<br />

Steht fest, welche Merkmale in dem jeweiligen Verfahren<br />

enthalten sein sollen, wird für jedes einzelne<br />

dieser Kriterien – durch Reihung oder Stufung – ein<br />

Teilarbeitswert festgelegt. Schließlich werden die für<br />

jedes Merkmal ermittelten Teilarbeitswerte zu einem<br />

Gesamtarbeitswert summiert. Allerdings wird nicht<br />

einfach addiert, sondern die Anforderungsarten werden<br />

vorher gewichtet. Diese Kurzbeschreibung der Analytik<br />

dürfte schon deutlich gemacht haben, wo hier die<br />

Haupteinfallstore für mittelbare Diskriminierung durch<br />

Unterbewertung von frauendominierten Tätigkeiten<br />

sind. Es sind die Auswahl der Merkmale und deren Gewichtung.<br />

3.3.1 Zur Auswahl der Anforderungsarten<br />

Ein Problem bei der Auswahl der Differenzierungskriterien<br />

besteht darin, dass die in den Katalogen<br />

enthaltenen Merkmale in der Regel nicht überschneidungsfrei<br />

sind, was zu Verzerrungen durch Doppel- und<br />

Mehrfachbewertungen führt (vgl. z.B. Katz/Baitsch<br />

1996, S. 35f). Auf der anderen Seite fehlen relevante<br />

Kriterien, was zu Verzerrungen durch deren Nicht-Bewertung<br />

führt. Schon Rohmert und Rutenfranz (vgl.<br />

1975, S. 21) haben auf eine Vernachlässigung von<br />

„Aufmerksamkeit" und „Geschicklichkeit" in Tarifverträgen<br />

für den gewerblichen Bereich hingewiesen. Im<br />

Angestelltenbereich wiederum, wo Frauen als Serviere-<br />

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Abbildung 2:<br />

Im Genfer Schema und im REFA-Schema berücksichtigte Merkmale (REFA 1989, S. 44)<br />

rinnen, Kassiererinnen oder Krankenpflegerinnen oft<br />

körperliche Schwerarbeit leisten, spielt das Kriterium<br />

„körperliche Belastung" kaum eine Rolle, weil es entweder<br />

gar aufgenommen ist oder gering gewichtet wird<br />

(vgl. Moser 1985, S. 29; Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />

Hinzu kommt: Das im Zusammenhang mit dem<br />

BAT schon angesprochene Problem der mittelbaren<br />

Diskriminierung bei der Bewertung von Dienstleistungstätigkeiten<br />

betrifft auch die Analytik (vgl. Krell<br />

2001; Krell/Carl/Krehnke 2001). Charakteristisch für<br />

– insbesondere personenbezogene – Dienstleistungstätigkeiten<br />

ist, dass die ‚Arbeitsgegenstände‘ Menschen<br />

sind. Daraus folgt,<br />

1. dass nicht nur körperliche und geistige Arbeit, sondern<br />

auch Emotionsarbeit geleistet wird und<br />

2. dass es sich um Interaktionsarbeit handelt, weil<br />

die Kundschaft oder Klientel an der Erstellung der<br />

Dienstleistung mitwirkt.<br />

Beiden Charakteristika wird jedoch im Genfer Schema<br />

und in den herkömmlichen analytischen Arbeitsbewertungsverfahren<br />

(inklusive dem von der Kommunalen<br />

Gemeinschaftsstelle zur Dienstpostenbewertung entwickelten;<br />

vgl. KGSt 1982 u. 1998) nicht oder nicht<br />

hinreichend Rechnung getragen. Denn sowohl die<br />

gängigen Schemata zur Analyse von Arbeit als auch<br />

die darauf aufbauenden analytischen Verfahren zur Bewertung<br />

von Arbeit berücksichtigen nur die körperlich-<br />

energetische und die geistig-informatorische Komponente<br />

und blenden die gerade für Dienstleistungstätigkeiten<br />

besonders bedeutsame emotionale Komponente<br />

aus. Dass es sich bei personenbezogenen Dienstleistungen<br />

um Interaktionsarbeit handelt, wird ebenfalls nicht<br />

oder nur ansatzweise berücksichtigt (mehr dazu unter<br />

4.1). Wenn mittels solcher Verfahren Dienstleistungstätigkeiten<br />

bewertet werden, liegt deshalb ein Verstoß<br />

gegen das Prinzip vor, dass die Differenzierungskriterien<br />

insgesamt den Charakteristika der zu bewertenden<br />

Tätigkeiten Rechnung tragen müssen.<br />

3.3.2 Zur Gewichtung der Anforderungsarten<br />

Vorauszuschicken ist, dass die Gewichtung ein<br />

Aspekt ist, der die Durchschaubarkeit des Verfahren<br />

grundsätzlich – und bei bestimmten Varianten verstärkt<br />

– erschwert (ausführlicher: Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />

In unserem Zusammenhang bedeutsam ist die sog.<br />

äußere Gewichtung, mittels derer festgelegt wird, mit<br />

welchem Verhältnis die einzelnen Anforderungsarten<br />

bzw. -bereiche in den Gesamtarbeitswert eingehen.<br />

In der arbeitswissenschaftlichen Literatur wird darauf<br />

verwiesen, die Gewichtung sei nicht wissenschaftlich<br />

bestimmbar (vgl. z.B. Knebel/Zander 1989, S. 64; REFA<br />

1989, S. 88). Bestimmungsgrößen für eine vorzunehmende<br />

Gewichtung seien u.a. soziologische Wertungen<br />

sowie Arbeitsmarktfragen und sozialpolitische<br />

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Notwendigkeiten. Empfohlen wird schließlich, die<br />

Gewichtung am bestehenden Lohn- und Gehaltsgefüge<br />

zu orientieren. Was dabei herauskommt, lässt sich<br />

unschwer vorstellen: Für Männerarbeitsplätze typische<br />

Anforderungen und Belastungen werden hoch, für<br />

Frauenarbeitsplätze typische niedrig gewichtet (vgl.<br />

z.B. Rohmert/Rutenfranz 1975, S. 21). Die gewachsene<br />

Entgeltstruktur wird reproduziert – und erscheint durch<br />

das aufwendige Verfahren zudem gerechtfertigt(er).<br />

Zwischenfazit: Auch die herkömmlichen analytischen<br />

Verfahren sind mittelbar diskriminierend.<br />

4. Gestaltungsempfehlungen für eine diskriminierungsfreiere<br />

Arbeitsbewertung<br />

Aus der Analyse des Diskriminierungspotentials der<br />

Verfahren der Arbeitsbewertung ergeben sich zugleich<br />

Hinweise für eine diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung<br />

(s.u. unter 4.1). Gegenstand von 4.2 sind<br />

weitere, über die Verfahrensgestaltung im engeren Sinn<br />

hinausgehende Aspekte, wie z.B. die Zusammensetzung<br />

und Schulung der Bewertungskommission.<br />

4.1 Diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung: Bedingungen<br />

und Beispiele<br />

Ausgehend vom EU-Recht und der international geführten<br />

Diskussion um Beiträge der Arbeitsbewertung<br />

zur Unterbewertung frauendominierter Tätigkeiten<br />

lassen sich drei Bedingungen für eine diskriminierungsfreiere<br />

Verfahrensgestaltung formulieren: Das<br />

Verfahren muss erstens einheitlich und zweitens analytisch<br />

sein sowie drittens den Charakteristika der zu<br />

bewertenden Tätigkeiten Rechnung tragen. Wie gesagt:<br />

Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, kann von<br />

einem EU-rechtskonformen, diskriminierungsfreien Arbeitsbewertungsverfahren<br />

gesprochen werden.<br />

Diese Bedingungen sollen nachfolgend erläutert<br />

werden. Zugleich werden wir beispielhaft neuere Arbeitsbewertungsverfahren<br />

vorstellen, die die ersten<br />

beiden Bedingungen erfüllen und hinsichtlich der dritten<br />

richtungweisend sind.<br />

4.1.1 Zur Bedingung: einheitliches Verfahren<br />

Wie schon erwähnt, existier(t)en traditionell für<br />

ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedliche Re-<br />

gelungen und Verfahren. Im deutschen öffentlichen<br />

Dienst kommen noch die BeamtInnen hinzu, deren<br />

Besoldung nicht tariflich, sondern gesetzlich geregelt<br />

ist. Dass dies gegen das Prinzip der ‚gleichen Maßstäbe<br />

für alle bei einem Arbeitgeber Beschäftigten‘ verstößt,<br />

wurde ebenfalls schon angesprochen (s.o. unter 2.3).<br />

In Großbritannien z.B. wurde deshalb 1997 in den<br />

lokalen Verwaltungen die Unterscheidung zwischen<br />

Regelungen für ArbeiterInnen und für Angestellte aufgehoben<br />

(vgl. Rubery/Fagan 1998, S. 165f). In diesem<br />

Zusammenhang wurde auch ein neues einheitliches<br />

(und analytisches) Arbeitsbewertungsverfahren entwickelt,<br />

das explizit zur Entgeltgleichheit beitragen soll<br />

(s.u. unter 4.1.3).<br />

4.1.2 Zur Bedingung: analytisches Verfahren<br />

Einheitliche Verfahren sind notwendig, aber nicht<br />

hinreichend. Hinzu kommt, dass das Verfahren analytisch<br />

sein muss. Darüber herrscht unter ExpertInnen für<br />

diskriminierungsfreie(re) Arbeitsbewertung schon lange<br />

Einigkeit (vgl. z.B. die bei Jochmann-Döll 1990, S. 72<br />

angegebenen Quellen). Und in Ländern mit längerer<br />

Tradition in Sachen Entgeltgleichheit wird die Analytik<br />

empfohlen oder sogar rechtlich vorgeschrieben (vgl.<br />

Katz/Baitsch 1996, S. 32). In Kanada, Großbritannien,<br />

Irland und den Niederlanden weisen gesetzliche<br />

Regelungen auf den Einsatz der Analytik hin (vgl.<br />

Jochmann-Döll 1990, S. 168; Winter 1998, S. 327).<br />

Schließlich lässt sich dieses Gebot auch aus dem EU-<br />

Recht (s.o. unter 2.2) herleiten. Denn nur die Analytik<br />

stellt sicher, dass tatsächlich für alle Tätigkeiten die<br />

gleichen Maßstäbe angewendet werden, weil hier jede<br />

Tätigkeit systematisch nach jedem im Verfahren enthaltenen<br />

Merkmal analysiert und bewertet wird. Bei<br />

der Summarik ist es dagegen wahrscheinlich, dass aufgrund<br />

von Stereotypisierungen (wie z.B. „Frauenarbeit<br />

= leichte Arbeit" oder „Angestelltentätigkeit = geistige<br />

Arbeit") bei der Bewertung einer Tätigkeit nicht zum<br />

Stereotyp passende Merkmale (wie z.B. die körperliche<br />

Belastung von Arbeiterinnen oder in Angestelltenberufen)<br />

ausgeblendet bleiben. Oder Merkmale werden zwar<br />

berücksichtigt, aber eben nicht systematisch für alle<br />

Beschäftigten, sondern nur in bestimmten Entgeltgruppen<br />

(vgl. z.B. Bericht zur Berufs- und Einkommenssituation<br />

von Frauen und Männern 2001, S. 168ff).<br />

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4.1.3 Zur Bedingung: ... das den Charakteristika der zu<br />

bewertenden Tätigkeiten Rechnung trägt<br />

Ein analytisches Verfahren ist jedoch wiederum nur<br />

eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung,<br />

denn auch die Analytik kann diskriminierend sein (s.o.<br />

unter 3.3). Sie ist es nicht, wenn die Auswahl und die<br />

Gewichtung der Bewertungskriterien in ihrer Gesamtheit<br />

den Charakteristika der zu bewertenden Arbeit<br />

entsprechen (s.o. unter 2.2).<br />

Zunächst kurz zur Gewichtung: Hier ist klarzustellen,<br />

dass sich die in der arbeitswissenschaftlichen Literatur<br />

getroffene Aussage, die Gewichtung sei nicht wissenschaftlich<br />

bestimmbar (s.o. unter 3.3.2), nur auf die<br />

Verfahrenslogik der Arbeitsbewertung bezieht. Damit<br />

wird eingestanden, dass hier Konventionen und Kompromisse<br />

eine entscheidende Rolle spielen. Das bedeutet<br />

jedoch nicht, dass die Gewichtung beliebig vorgenommen<br />

werden kann. Vielmehr gelten hier ebenfalls<br />

die in Abschnitt 2.2 dargelegten Anforderungen an<br />

eine diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung, und zwar<br />

sowohl für die Gestaltung der Gewichtung als auch für<br />

deren (gerichtliche) Überprüfung.<br />

Nun zur Auswahl der Anforderungsarten: In diesem<br />

Zusammenhang steht derzeit in Deutschland – und in<br />

anderen Ländern – die diskriminierungsfreiere Bewertung<br />

der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf der<br />

Tagesordnung, was darüber hinaus richtungweisend<br />

für die Bewertung von Dienstleistungsarbeit in der<br />

Privatwirtschaft ist. Anknüpfend an die Ergebnisse des<br />

o.g. Gutachtens über den BAT (Winter 1997) hat die<br />

ÖTV das Projekt „Diskriminierungsfreie Bewertung von<br />

(Dienstleistungs-)Arbeit" initiiert und finanziert (Krell/<br />

Carl/Krehnke 2001) und damit zugleich Impulse für die<br />

Grundlagenforschung gegeben (vgl. Krell 2001). Da es<br />

sich hier um ein – selbst für die diskriminierungskritische<br />

Arbeitsbewertungsforschung – noch sehr neues<br />

Feld handelt, wollen wir diese Forschungen und Entwicklungen<br />

etwas ausführlicher darstellen.<br />

Zur Erinnerung (s.o. unter 3.3.1): Wesentliche Charakteristika<br />

von Dienstleistungen, denen herkömmlich<br />

nicht Rechnung getragen wird, sind zum einen die<br />

emotionale (auf die wir uns hier beschränken), aber<br />

auch die körperliche Komponente dieser Tätigkeiten,<br />

zum anderen, dass es sich um Interaktionsarbeit handelt.<br />

Beides hängt faktisch eng zusammen.<br />

Zunächst zur emotionalen Komponente: Diese wird<br />

– neben der körperlich-energetischen und der geistiginformatorischen<br />

– von den nachfolgend exemplarisch<br />

vorgestellten neueren analytischen Arbeitsbewertungsverfahren<br />

berücksichtigt:<br />

– Das von Christian Katz und Christoph Baitsch (1996)<br />

im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung<br />

von Frau und Mann entwickelten Verfahren<br />

ABAKABA (Analytische Bewertung von Arbeitstätigkeiten<br />

nach KATZ und BAITSCH) wird derzeit in der<br />

Schweiz in verschiedenen öffentlichen und privatwirtschaftlichen<br />

Organisationen eingeführt und von<br />

Gerichten als Grundlage für die Begutachtung bei<br />

Eingruppierungsklagen anerkannt. Im sog. „psychosozialen<br />

Bereich" werden zum einen Anforderungen<br />

(hier im engeren Sinne von Kenntnissen und Fähigkeiten<br />

gemeint) „... an die mündliche Kommunikationsfähigkeit",<br />

„... an die Kooperationsfähigkeit"<br />

und „... an das Einfühlungsvermögen", zum anderen<br />

„beeinträchtigende psycho-sozialen Bedingungen"<br />

wie z.B. „Mündliche Vermittlung unerwünschter<br />

<strong>Inhalt</strong>e", „Mitverfolgbarkeit der Tätigkeit durch Außenstehende",<br />

„Konfrontation mit Problemen und<br />

Leid anderer Personen" und „Bewusst gesteuerte<br />

Umgangsformen" als Merkmale berücksichtigt. Im<br />

Bereich „Verantwortung" wird zwar die Verantwortung<br />

„für die psycho-soziale Entwicklung anderer"<br />

berücksichtigt, aber aufgrund der Einschränkung<br />

auf die mit Fehlverhalten verbundenen Gefahren so<br />

definiert, das den Charakteristika personenbezogener<br />

Dienstleistungen nicht angemessen Rechnung<br />

getragen wird (vgl. Winter 1997, S. 59; Krell 2001,<br />

S. 26).<br />

– Das o.g. einheitliche analytische Verfahren für die<br />

ArbeiterInnen und Angestellten in den britischen<br />

lokalen Behörden (vgl. National Joint Council for<br />

Local Government Services 1997) enthält unter<br />

„Können" die Rubrik „Interaktive und kommunikative<br />

Fähigkeiten" und unter „Belastungen" die Rubrik<br />

„Emotionale Belastungen". Hier ist die „Verantwortung<br />

für Menschen" ebenfalls aufgenommen und<br />

umfasst „Verantwortung (...) für das körperliche,<br />

geistige, soziale, ökonomische und auf die Umgebung<br />

bezogene (‚environmental‘) Wohlbefinden<br />

von Menschen, einschließlich ihrer Gesundheit und<br />

Sicherheit" (ebd., o.S.). Darüber hinaus werden<br />

– zusätzlich zu emotionalen Belastungen – bei „Arbeitsbedingungen"<br />

alle durch die Arbeit mit Men-<br />

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schen verursachten unangenehmen Bedingungen<br />

(„aus welcher Quelle auch immer") berücksichtigt,<br />

wie z.B. das Risiko von Aggressionen oder Verletzungen<br />

seitens der Klientel (vgl. dazu auch Hastings<br />

2002).<br />

– Im schwedischen HAC System (benannt nach seinen<br />

Urheberinnen Anita Harriman und Carin Holm)<br />

gibt es unter „Kenntnisse und Fertigkeiten" auch<br />

eine Rubrik „soziale Fertigkeiten". Dazu zählen z.B.<br />

„Kommunikation und Zusammenarbeit", „Kontakt<br />

schaffen" und „Kulturverständnis" (zit. n. Arbeitsministerium<br />

2001, S. 62).<br />

Nun zur Interaktionsarbeit: Dass die Interaktion mit<br />

KundInnen oder KlientInnen grundsätzlich Auswirkungen<br />

auf mit der Tätigkeit verbundene Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten, Belastungen, Verantwortungen sowie Arbeitsbedingungen<br />

hat, wurde schon angesprochen.<br />

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ausprägung<br />

bzw. das Ausmaß dieser Auswirkungen auch<br />

davon abhängt, mit welcher Kategorie von Kundschaft<br />

oder Klientel es die Dienstleistenden zu tun haben.<br />

Dass und wie dies berücksichtigt wird, soll ebenfalls an<br />

Beispielen verdeutlicht werden:<br />

– Bei ABAKABA erhalten z.B. für das Merkmal „Anforderungen<br />

an die mündliche Kommunikationsfähigkeit"<br />

diejenigen Beschäftigten die vierte (=<br />

höchste) Stufe, deren Tätigkeit die Kommunikation<br />

mit Personen erfordert, „deren Sprachverständnis<br />

eingeschränkt ist (geistig Behinderte, Fremdsprachige<br />

usw.)" (Katz/Baitsch 1996, S. 49).<br />

– In dem von Marianne Resch entwickelten „Verfahren<br />

zur Analyse von Arbeit im Haushalt" (AVAH-Verfahren)<br />

werden mit Blick auf die Kinderbetreuung<br />

in Abhängigkeit vom Alter der Kinder drei Stufen<br />

der Betreuungsintensität unterschieden (vgl. Resch<br />

1999, S. 127f).<br />

– Das Stellenbewertungsverfahren der KGSt enthält<br />

ein Merkmal „Schwierigkeitsgrad der dienstlichen<br />

Beziehungen" (KGSt 1982, S. 27). Erläutert wird:<br />

„Dienstliche Beziehungen (...) erfordern neben<br />

Sprachverständnis insbesondere Kontaktfähigkeit,<br />

kooperatives und bürgerfreundliches Verhalten,<br />

Überzeugungsvermögen und Verhandlungsgeschick"<br />

(ebd.). Als eine der interaktionsbedingten Bestim-<br />

mungsgrößen des Schwierigkeitsgrads der dienstlichen<br />

Beziehungen werden die Konfliktmöglichkeiten<br />

genannt.<br />

Damit ist aber dem Charakteristikum „Interaktionsarbeit"<br />

immer noch nicht hinreichend Rechnung getragen,<br />

weil nur nach Kategorien von ‚Arbeitsgegenständen‘<br />

differenziert wird. Und dass Arbeitsgegenstände<br />

mehr oder weniger widerspenstig sein können, gilt auch<br />

für Material. Die skizzierten Differenzierungen tragen<br />

insofern den Besonderheiten von Menschen als Arbeitsgegenständen<br />

nicht in angemessener Weise Rechnung,<br />

denn hier ist die person- und situationsbedingte Vielfalt<br />

sehr viel größer, als mittels der zuvor vorgestellten<br />

Differenzierungen berücksichtigt wird, geschweige<br />

denn der Tatsache, dass diese Menschen bei der Erstellung<br />

der Dienstleistung mit den Dienstleistungsarbeitenden<br />

interagieren. Die spezifische Konstellation<br />

und die (Eigen-)Dynamik dieser Interaktion sind aber<br />

Faktoren, die das Verhalten der Interaktionspartner in<br />

erheblichem Maße beeinflussen – und damit zugleich<br />

die Anforderungen, die an die Dienstleistenden jeweils<br />

gestellt werden. Eine Berücksichtigung all dessen würde<br />

das methodische Fundament der Arbeitsbewertung<br />

erschüttern (ausführlicher: Krell 2001).<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die traditionell<br />

vernachlässigte emotionale Komponente, die für<br />

Dienstleistungsarbeiten von besonderer Bedeutung ist,<br />

wird in neueren Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung<br />

verstärkt berücksichtigt. Dagegen wird dem für<br />

Dienstleistungstätigkeiten ebenfalls charakteristischen<br />

Aspekt der Interaktionsarbeit bislang nur ansatzweise<br />

Rechnung getragen, und es ist auch fraglich, inwieweit<br />

die Arbeitsbewertung aufgrund ihrer Prämissen und ihrer<br />

Verfahrenslogik dazu überhaupt in der Lage ist.<br />

4.2 Weitere Aspekte<br />

Die bislang behandelte Ausgestaltung der Verfahren<br />

ist zwar besonders bedeutsam, um mittelbarer Diskriminierung<br />

aufgrund des Geschlechts bei der Grundentgeltdifferenzierung<br />

entgegenzuwirken. Darüber hinaus<br />

gibt es aber weitere Aspekte, die für die Realisierung<br />

der Rechtsnorm des gleichen Entgelts für gleiche und<br />

gleichwertige Arbeit relevant sind. Um die soll es im<br />

Folgenden gehen, wobei zunächst jeweils das Problem<br />

skizziert und daran anknüpfend die Gestaltungsempfehlung<br />

umrissen wird<br />

12


G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

4.2.1 Die Bewertungskommission<br />

Die bei der Ausgestaltung und Anwendung der Verfahren<br />

bestehenden Handlungsspielräume bewirken,<br />

dass die Beteiligten einen großen Einfluss auf die Bewertungsmaßstäbe<br />

und Bewertungsergebnisse haben.<br />

Deshalb spielt die Zusammensetzung von Bewertungskommissionen<br />

auf tariflicher und betrieblicher Ebene<br />

eine entscheidende Rolle. Rein männlich besetzte oder<br />

männlich dominierte Bewertungskommissionen können<br />

– unbewusst oder bewusst – zur Unterbewertung<br />

frauendominierter Tätigkeiten beitragen. So können<br />

wichtige Anforderungen und Belastungen übersehen<br />

(s.u. unter 4.2.2) oder unterbewertet werden, weil<br />

männliche Bewerter nur vage oder falsche Vorstellungen<br />

von den zu bewertenden Frauenarbeiten haben (so<br />

schon Fonda u.a. 1979, S. 35). Es kann aber auch eine<br />

bewusste Interessenpolitik im Sinne einer männlichen<br />

Besitzstandswahrung betrieben werden.<br />

Deshalb ist eine angemessene Beteiligung von<br />

Frauen sicherzustellen. Um Missverständnissen vorzubeugen:<br />

Eine ‚Alibi‘-Frau allein ist keine befriedigende<br />

Lösung. Der Europäische Rat fordert in seiner Entschließung<br />

91/C 142/01 von 1991 die Sozialpartner auf, bei<br />

Tarifverhandlungen auch die Frage der Beseitigung der<br />

geschlechtsbedingten Diskriminierung in den Entlohnungssystemen<br />

anzugehen sowie alle Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertretung der<br />

Frauen in den Entscheidungsgremien aktiv zu fördern.<br />

So hat z.B. die ÖTV inzwischen eine Quotierung (nicht<br />

nur) von Tarifkommissionen beschlossen.<br />

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schulung der<br />

Kommissionsmitglieder. In der kanadischen Provinz<br />

Ontario (in Kanada sind die Provinzen arbeitsrechtlich<br />

weitgehend selbstständig) wird die Schulung der Kommissionsmitglieder<br />

in einer Gerichtsentscheidung zu<br />

einer der Voraussetzungen eines diskriminierungsfreien<br />

Bewertungsprozesses erklärt (Winter 1998, S. 333).<br />

Informiert werden müssen die Mitglieder einer Kommission<br />

zunächst über die grundlegenden Erkenntnisse<br />

der diskriminierungskritischen Arbeitsbewertungsforschung.<br />

Handelt es sich um für die Gestaltung von<br />

Verfahren zuständige Kommissionen (z.B. Tarifkommissionen)<br />

gehören auch die Bedingungen für eine<br />

diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung dazu. Bei<br />

zum Zwecke der Einstufung bzw. Eingruppierung eingesetzten<br />

Kommissionen kommt hinzu, dass die Komm-<br />

mission eingearbeitet und u.U. beratend begleitet<br />

werden muss, damit sie das Verfahren richtig versteht<br />

und korrekt anwendet. Dabei ist insbesondere auf eine<br />

diskriminierungsfreie Auslegung der Bewertungskriterien<br />

zu achten. Schließlich ist den Kommissionsmitgliedern<br />

immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass<br />

die Arbeiten, d.h. die Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,<br />

bewertet werden – und nicht die Personen, die diese<br />

innehaben oder ausführen (zur Illustration vgl. Krell/<br />

Carl/Krehnke 2001). Weiterhin ist durch geeignete<br />

Verfahren (z.B. grundsätzlich verdeckte Abstimmungen<br />

und Bewertungen ohne Handzeichen) oder/und Prozesse<br />

der Supervision zu gewährleisten, dass Bewertungsergebnisse<br />

nicht durch die Gruppendynamik innerhalb<br />

der Kommission beeinflusst und verfälscht werden (vgl.<br />

Winter 1998, S. 333). Ein Seminarkonzept zur Schulung<br />

von (nicht nur) Kommissionsmitgliedern ist im Auftrag<br />

des DGB erarbeitet worden (vgl. Tondorf/Jochmann-<br />

Döll 2003).<br />

4.2.2 Die Arbeitsbeschreibung<br />

Der erste und für die Bewertung Weichen stellende<br />

Schritt ist die Arbeitsbeschreibung. Schon hier<br />

kann es zu Verzerrungen kommen. Dazu beitragen<br />

dürfte, dass sowohl bei den summarischen Verfahren<br />

als auch bei den herkömmlichen analytischen keine<br />

wissenschaftlich erarbeiteten und geprüften Verfahren<br />

der Arbeitsanalyse verwendet, sondern nur Arbeitsbeschreibungen<br />

vorgenommen werden (so schon Bartölke<br />

u.a. 1981, S. 19 und – 15 Jahre später – Katz/Baitsch<br />

1996, S. 33). Werden dabei Anforderungen und/oder<br />

Belastungen vernachlässigt oder ‚aufgebauscht‘, ist die<br />

Unter- oder Überbewertung der Tätigkeit programmiert<br />

(vgl. z.B. Dürk 1994a, S. 123).<br />

Daraus folgt für die Durchführung der Arbeitsbeschreibung<br />

(vgl. auch Tondorf/Ranftl 2002, S. 35): Diese<br />

sollte nach einer für alle Beschäftigten einheitlichen<br />

Systematik durchgeführt werden, wie sie z.B. ABAKABA<br />

enthält. Die verwendete Systematik sollte umfassend<br />

sein, d.h. alle für Frauenarbeitsplätze relevanten Tätigkeitsinhalte,<br />

Anforderungen und Belastungen berücksichtigen.<br />

Die Beschreibung sollte sachlich sein,<br />

d.h. rein beschreibend und nicht schon Bewertungen<br />

vorwegnehmend. Auch wenn völlig „objektive" Beschreibungen<br />

eher utopisch erscheinen, so kann doch<br />

durch eine Mehrperspektiven-Analyse bewirkt werden,<br />

dass keine groben Verzerrungen auftreten. Damit die<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

Beschäftigten in der Lage sind (neben den Vorgesetzten<br />

und ggf. der Interessenvertretung) an ihrer<br />

Arbeitsbeschreibung mitzuwirken oder diese zumindest<br />

zu überprüfen, sollte die verwendete Sprache für alle<br />

verständlich sein.<br />

4.2.3 Die Umwandlung der Bewertungsergebnisse in<br />

Entgelt<br />

Zum Schluss werden die Ergebnisse der Arbeitsbewertung<br />

in Entgelt umgewandelt. Erst damit wird<br />

endgültig darüber entschieden, wie groß die Entgeltdifferenzen<br />

zwischen Tätigkeiten sind. Und auch hier<br />

existieren erhebliche Spielräume.<br />

So ist z.B. beim summarischen Rangfolgeverfahren<br />

zunächst zu entscheiden, welche Rangplätze jeweils zu<br />

einer Entgeltgruppe zusammengefasst werden (vgl. z.B.<br />

Bartölke u.a. 1981, S. 28). Weiterhin ist hier – und bei<br />

den summarischen Entgeltgruppenverfahren – zu entscheiden,<br />

wie groß die Entgeltabstände zwischen den<br />

einzelnen Entgeltgruppen sein sollen. Analog dazu wird<br />

bei der Analytik das Verhältnis von Arbeitswerten und<br />

relativer Lohnhöhe durch den Verlauf der Entgeltkurve<br />

bestimmt. Diese kann linear, progressiv, degressiv oder<br />

in einer Mischform verlaufen (vgl. Bartölke u.a. 1981,<br />

S. 51).<br />

Auch hier kann mittelbare Diskriminierung erfolgen,<br />

wenn z.B. die Kurve so gestaltet ist, dass die Steigung<br />

im Bereich der unteren Entgeltgruppen, wo überwiegend<br />

Frauen eingruppiert sind, geringer ist als im Bereich<br />

der oberen, wo überwiegend Männer eingruppiert<br />

sind (vgl. z.B. Lappe 1981, S. 154ff und S. 294).<br />

Daraus folgt: Die Entgeltkurve sollte nicht so verlaufen,<br />

dass die bestehende Einkommensdifferenz noch<br />

vergrößert wird. Wenn dagegen Maßnahmen zu der<br />

Verkleinerung der Abstände zwischen Frauen- und Männerentgelten<br />

ergriffen werden sollen, empfiehlt sich<br />

(auch bei Tarifverhandlungen) ein vergleichsweise höherer<br />

Anstieg im Bereich der unteren Entgeltgruppen.<br />

Letzteres gilt nicht nur für die Analytik, sondern auch<br />

für die Summarik.<br />

4.2.4 Regelmäßige Anwendungs- und<br />

Verfahrenskontrolle<br />

Professionelles Gleichstellungscontrolling (vgl. Krell<br />

2004) erfordert auch eine regelmäßige Anwendungs-<br />

und Verfahrenskontrolle.<br />

Die Anwendungskontrolle bezieht sich auf die konsequente<br />

und korrekte Umsetzung des Verfahrens. Geeignet<br />

dazu sind sowohl Prozesskontrollen (z.B. durch<br />

externe ExpertInnen, die die Bewertungskommissionen<br />

schulen bzw. moderieren) als auch Ergebniskontrollen.<br />

Ergebniskontrollen können wiederum zum einen durch<br />

nach Geschlecht differenzierende Eingruppierungsstatistiken<br />

erfolgen, zum anderen durch Mitarbeiterbefragungen.<br />

Mitarbeiterbefragungen können – wenn sie<br />

entsprechend ausgestaltet und ausgewertet werden<br />

(vgl. z.B. Ebner/Krell 1997) – Aufschluss darüber geben,<br />

ob sich die Beschäftigten anforderungsgerecht<br />

bezahlt fühlen bzw. bei welchen Gruppen dies nicht<br />

der Fall ist.<br />

Wenn die Ergebniskontrolle Diskriminierung zu Tage<br />

fördert, dann muss wiederum geklärt werden, ob bzw.<br />

inwieweit diese durch eine mangelhafte Anwendung<br />

oder durch eine mangelhafte Ausgestaltung des Verfahrens<br />

verursacht sind. Auch unabhängig davon sollten in<br />

gewissen Abständen die Verfahren daraufhin überprüft<br />

werden, ob eventuell neu hinzugekommene Rechtsnormen<br />

oder wissenschaftliche Erkenntnisse eine Überarbeitung<br />

erforderlich machen.<br />

5. Schlussbemerkungen<br />

Mit den vorangehenden Ausführungen haben wir<br />

Handlungsbedarf aufgezeigt und zugleich Orientierungshilfen<br />

für den Weg zu einer diskriminierungsfreieren<br />

Arbeitsbewertung gegeben. Als ganz entscheidende<br />

Voraussetzung muss der Wille hinzukommen, die<br />

existierenden Missstände entschieden anzugehen und<br />

zu beseitigen. Um im Bild zu bleiben: Es sind die auf<br />

politischer, tariflicher und betrieblicher Ebene jeweils<br />

Verantwortlichen, die sich in Bewegung setzen müssen.<br />

Ein halbherziger oder gar widerwilliger Aufbruch dürfte<br />

allerdings nicht zum Ziel führen. Und: Da es sich um<br />

eine ‚Gruppenreise‘ handelt, ist es auch erforderlich,<br />

dass sich alle Teilnehmenden darüber einigen, welche<br />

Ausrüstung zweckdienlich ist und wo genau es langgehen<br />

soll. Wie lange und wie mühsam dieser Weg ist,<br />

hängt davon ab, von wo man startet. So ist z.B. der<br />

dringend erforderliche ‚Umbau‘ des an Komplexität und<br />

Starrheit kaum zu übertreffenden BAT und der gesamten<br />

Entgeltregelungen im Öffentlichen Dienst ein langwie-<br />

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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

riges Unterfangen. Vergleichsweise einfacher haben es<br />

die Tarifpartner der Privatwirtschaft, noch leichter ist<br />

es dort, wo Tarifverträge entsprechende Öffnungsklauseln<br />

enthalten oder Haustarife abgeschlossen werden.<br />

Auf betrieblicher Ebene bestehen zudem Handlungsspielräume<br />

zur Höhergruppierung im Rahmen gegebener<br />

Tarifverträge. Auch dafür gibt es Beispiele vorbildlicher<br />

Praxis: Die Wilhelm Weber GmbH in Pfungstadt<br />

hat in ihrer Betriebsvereinbarung zur Frauenförderung<br />

dementsprechende Regelungen festgeschrieben (vgl.<br />

Assig/Beck 1996, S. 44f). Wie eingangs erwähnt, stellt<br />

eine derartige Regelung aber derzeit eine Ausnahme<br />

dar. In der Regel bleibt bei betrieblichen Gleichstellungsprogrammen<br />

die Entgeltgleichheit ausgespart.<br />

Das einzige der in Sachen Chancengleichheit führenden<br />

deutschen Großunternehmen, das 1999 in einer Befragung<br />

zu geplanten Arbeitschwerpunkten das Thema<br />

Entgeltgleichheit nannte, hatte dieses Vorhaben bei<br />

der erneuten Befragung in 2003 nicht in Angriff genommen<br />

(vgl. Karberg/Krell 2004).<br />

Ebenfalls oft ausgespart bleibt die Gestaltung<br />

frauendominierter Arbeitsplätze, die aber auch ein für<br />

die Bewertung Weichen stellender Faktor ist. Denn mit<br />

der Arbeitsgestaltung wird über die mit der gestalteten<br />

Tätigkeit verbundenen Anforderungen entschieden,<br />

z.B. darüber, welche Kenntnisse erforderlich sind oder<br />

welche Belastungen auftreten. Um die bestehenden<br />

Einkommensdifferenzen bei den Grundentgelten<br />

zu beseitigen, muss deshalb auch bei der<br />

Arbeitsgestaltung angesetzt werden. Zu nennen sind<br />

hier z.B. die Arbeitsanreicherung an herkömmlichen<br />

Frauenarbeitsplätzen und/oder Maßnahmen, die zu<br />

einer Durchlässigkeit der Trennlinien zwischen Frauen-<br />

und Männerarbeit beitragen (vgl. Hilf/Jacobsen 2004;<br />

Osterloh/Wübker 2004). Damit kann der eingangs<br />

angesprochene Teufelskreis durchbrochen werden.<br />

Denn die Neugestaltung und Aufwertung derzeit<br />

frauendominierter Tätigkeiten kann bewirken, dass<br />

diese auch für Männer attraktiv werden.<br />

6. Fragen zum Text<br />

6.1 Was ist unter unmittelbarer, was unter mittelbarer<br />

Entgeltdiskriminierung zu verstehen?<br />

6.2 Welche Verfahren zur Arbeitsbewertung gibt es?<br />

Inwiefern sind sie potenziell diskriminierend?<br />

6.3 Versuchen Sie ein Beispiel für einen „typischen"<br />

Frauenberuf und einen „typischen" Männerberuf zu<br />

finden, die Ihrer Ansicht nach grundsätzlich gleich<br />

zu bewerten wären, real aber unterschiedlich entlohnt<br />

werden. Begründen Sie Ihre Ansicht.<br />

6.4 Welche Bedingungen müsste ein diskriminierungsfreies<br />

Arbeitsbewertungsverfahren erfüllen?<br />

6.5 Diskutieren Sie, warum der Kampf gegen Entgeltdiskriminierung<br />

von Frauen eines der schwierigsten gleichstellungspolitischen<br />

Handlungsfelder darstellt.<br />

7. Links<br />

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der Betriebsorganisation. Anforderungsermittlung<br />

(Arbeitsbewertung), veränd. Nachdruck der 1. Aufl.,<br />

München.<br />

Resch, Marianne (1999): Arbeitsanalyse im<br />

Haushalt, Zürich.<br />

Rohmert, Walter/Rutenfranz, Josef (1975):<br />

Arbeitswissenschaftliche Beurteilung der Belastung<br />

und Beanspruchung an unterschiedlichen industriellen<br />

Arbeitsplätzen, hg. vom Bundesministerium für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Bonn.<br />

Rubery, Jill/Fagan, Colette in Zusammenarbeit mit<br />

Claire Faichnie, Damian Grimshaw und Mark Smith<br />

(1998): Chancengleichheit und Beschäftigung in der<br />

Europäischen Union, hrsg. vom Bundesministerium<br />

für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom<br />

Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und<br />

Verbraucherschutz, Wien.<br />

Schiek, Dagmar (1995): Zweites Gleichberechtigu<br />

ngsgesetz für die Privatwirtschaft. Textausgabe mit<br />

Kurzkommentierung, Köln.<br />

Schiek, Dagmar (2004): Was<br />

Personalverantwortliche über das Verbot der<br />

mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung wissen sollten,<br />

in: Krell, Gertraude (Hg.): Chancengleichheit durch<br />

Personalpolitik, 4. Aufl., Wiesbaden, S. 133-150.<br />

Schubert, Renate (1993): Ökonomische<br />

Diskriminierung von Frauen. Eine volkswirtschaftliche<br />

Verschwendung, Frankfurt a.M.<br />

SFS Landesinstitut Sozialforschungsstelle<br />

Dortmund (2003): Abschlusstagung des EU-Projektes<br />

„Erfolgsvoraussetzungen für die Umsetzung des<br />

Grundsatzes der Entgeltgleichheit am Beispiel des<br />

Einzelhandels" – Dokumentation der Tagung am<br />

15. Mai 2003 in <strong>Berlin</strong> (Reihe „Beiträge zur Forschung",<br />

Band 134), Dortmund.<br />

Shepela, Sharon T./Viviano, Ann T. (1984): Some<br />

Psychological Factors Affecting Job Segregation and<br />

Wages, in: Remick, Helen (Hg.): Comparable Worth<br />

and Wage Discrimination: Technical Possibilities and<br />

Political Realities, Philadelphia, S. 47-58.<br />

Stefaniak, Anna/Tondorf, Karin/Kühnlein,<br />

Gertrud/Webster, Juliet/Ranftl, Edeltraud<br />

(2002): „Alles, was recht ist". Entgeltgleichheit<br />

durch diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung<br />

in Deutschland, Großbritannien und Österreich.<br />

Ergebnisse eines Forschungsprojekts, München/<br />

Mering.<br />

Stiegler, Barbara (1992): Vom gesellschaftlichen<br />

Umgang mit den Qualifikationen von Frauen – eine<br />

Kritik des herrschenden Qualifikationskonzeptes, hrsg.<br />

vom Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung,<br />

Bonn.<br />

Stiegler, Barbara (1994): Weder Verantwortung<br />

noch Selbständigkeit – Das Beispiel Frauenarbeit in<br />

Schreibdiensten und Sekretariaten, in: Winter, Regine<br />

(Hg.): Frauen verdienen mehr., <strong>Berlin</strong>, S. 197-211.<br />

Thüsing, Gregor (2000): Gleicher Lohn für<br />

gleichwertige Arbeit, in: Neue Zeitschrift für<br />

Arbeitsrecht (NZA), o. Jg, Heft 11, S. 570-576.<br />

Tondorf, Karin/Jochmann-Döll, Andrea (2003):<br />

Entgeltgleichheit für Frauen und Männer – Ein<br />

Seminarkonzept des Deutschen Gewerkschaftsbundes,<br />

<strong>Berlin</strong>.<br />

Tondorf, Karin/Ranftl, Edeltraud (2002): Leitfaden<br />

zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit<br />

für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit<br />

– Equal Pay, hg. vom Bundesministerium für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend, Bonn.<br />

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.<br />

(Hg.) (o.J.): Dokumentation Tarifpoltische Tagung<br />

„Entgeltgleichheit – Arbeitsbewertung auf dem<br />

Prüfstand" am 29./30. Oktober 2002 in <strong>Berlin</strong>, <strong>Berlin</strong>.<br />

Walker, Patrick/Bowey, Angela M. (1982): Sex Discrimination<br />

and Job Evaluation, in: Bowey, Angela M.<br />

(Hg.): Handbook of Salary and Wage Systems, 2. Aufl.,<br />

Aldershot, S. 89-103.<br />

Winter, Regine (1994a): Entgeltgleichheit in<br />

Tarifverträgen – Ein uneingelöster Rechtsanspruch, in:<br />

Dies. (Hg.): Frauen verdienen mehr, <strong>Berlin</strong>, S. 133-<br />

161.<br />

Winter, Regine (1994b): Ausbildung,<br />

Arbeitsanforderungen und Tarifvertrag: Erzieherinnen<br />

tragen (k)eine Verantwortung?, in: Dies. (Hg.): Frauen<br />

verdienen mehr, <strong>Berlin</strong>, S. 247-268.<br />

Winter, Regine unter Mitarbeit von Gertraude<br />

Krell (1997): Aufwertung von Frauentätigkeiten.<br />

Ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft<br />

Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, hg. vom<br />

Bundesfrauensekretariat der ÖTV, Stuttgart.<br />

Winter, Regine (1998): Gleiches Entgelt für<br />

gleichwertige Arbeit – Ein Prinzip ohne Praxis, Baden-<br />

Baden.<br />

18


G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />

Winter, Regine (2001): Mittelbare Diskriminierung<br />

bei gleichwertiger Arbeit, in: Zeitschrift für Tarif-,<br />

Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes<br />

(ZTR), 15. Jg., Heft 1, S. 7-15.<br />

Winter, Regine (2003): Entgeltgleichheit,<br />

in: Däubler, Wolfgang (Hg.): Kommentar zum<br />

Tarifvertragsgesetz, Baden-Baden, S. 530-549.<br />

9. Über die Autorinnen<br />

Gertraude Krell ist Professorin für Betriebswirtschaftslehre<br />

mit dem Schwerpunkt Personalpolitik an der <strong>Freie</strong>n<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong>; von 1971 bis 1976 Studium der<br />

Volks- und Betriebswirtschaftslehre an der <strong>Freie</strong>n <strong>Universität</strong><br />

<strong>Berlin</strong>; von 1976-1990 Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

und Hochschulassistentin an der <strong>Universität</strong><br />

Oldenburg; Arbeitsschwerpunkte: Chancengleichheit<br />

durch Personalpolitik, Emotionen in Organisationen,<br />

Dienstleistungsarbeit und -personal, Geschichte und<br />

Orientierungen einer Lehre vom Personal, Vorgesetztenbeurteilungen<br />

/ Mitarbeiterbefragungen, Kritik von<br />

Managementkonzepten.<br />

Kontakt:<br />

Gertraude Krell<br />

E-Mail: krellg@wiwiss.fu-berlin.de<br />

Regine Winter, Dr. jur., Richterin am Arbeitsgericht,<br />

ist derzeit Referentin am Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften, Luxemburg.<br />

Kontakt:<br />

Regine Winter<br />

E-Mail: Regine.Winter@curia.eu.int<br />

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