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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
<strong>Inhalt</strong><br />
1. Diskriminierung bei der Grundentgeltdifferenzierung – ein ebenso altes wie aktuelles Problemfeld<br />
2. Rechtsnormen und sich daraus ergebende Handlungsorientierungen<br />
2.1 Rechtsnormen im Überblick<br />
2.2 Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />
2.3 Handlungsorientierungen für die betriebliche Personalpolitik<br />
3. Mittelbare Diskriminierung durch die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />
3.1 Die Verfahren der Arbeitsbewertung im Überblick<br />
3.2 Summarische Verfahren auf dem Prüfstand<br />
3.3 Analytische Verfahren auf dem Prüfstand<br />
3.3.1 Zur Auswahl der Anforderungsarten<br />
3.3.2 Zur Gewichtung der Anforderungsarten<br />
4. Gestaltungsempfehlungen für eine diskriminierungsfreiere Arbeitsbewertung<br />
4.1 Diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung: Bedingungen und Beispiele<br />
4.1.1 Zur Bedingung: einheitliches Verfahren<br />
4.1.2 Zur Bedingung: analytisches Verfahren<br />
4.1.3 Zur Bedingung: ... das den Charakteristika der zu bewertenden Tätigkeiten Rechnung trägt<br />
4.2 Weitere Aspekte<br />
4.2.1 Die Bewertungskommission<br />
4.2.2 Die Arbeitsbeschreibung<br />
4.2.3 Die Umwandlung der Bewertungsergebnisse in Entgelt<br />
4.2.4 Regelmäßige Anwendungs- und Verfahrenskontrolle<br />
5. Schlussbemerkungen<br />
6. Fragen zum Text<br />
7. Links<br />
8. Literatur<br />
9. Über die Autorinnen<br />
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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
Gertraude Krell und Regine Winter<br />
Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung:<br />
Wege zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung<br />
Dieser Beitrag ist unter dem Titel: „Anforderungsabhängige Entgeltdifferenzierung: Orientierungshilfen auf dem<br />
Weg zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung" in dem von Gertraude Krell herausgegebenen Sammelband<br />
erschienen: „Chancengleichheit durch Personalpolitik. Gleichstellung von Frauen und Männern in Unternehmen und<br />
Verwaltungen. Rechtliche Regelungen – Problemanalysen – Lösungen". 4. überarb. und erw. Aufl., Wiesbaden: Gabler<br />
Verlag 2004. Wir danken den Autorinnen und dem Gabler Verlag für die Gestattung der Zweitveröffentlichung und<br />
weisen auf unserer Webseite auf das Link zum Buchcover und Verlag hin.<br />
1. Diskriminierung bei der Grundentgeltdifferenzierung<br />
– ein ebenso altes wie aktuelles Problemfeld<br />
Laut „Bericht zur Berufs- und Einkommenssituation<br />
von Frauen und Männern" (2001, S. 35) verdienen<br />
vollzeitbeschäftigte Frauen in Deutschland noch immer<br />
erheblich weniger als ihre männlichen Kollegen, wobei<br />
die Abstände in den alten Bundesländern deutlich<br />
größer sind als in den neuen. Im Westen hat sich der<br />
Abstand von 1977 bis 1997 nur um 2,8 Prozentpunkte<br />
verringert. Vergleicht man die Daten für 2000 und<br />
2001, wird deutlich, dass sich die Einkommensunterschiede<br />
sogar wieder vergrößert haben (vgl. Einblick<br />
2002, S. 8). Den neusten Angaben des Statistischen<br />
Bundesamts vom März 2003 zufolge erhielten im Jahr<br />
2002 in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte<br />
weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe sowie<br />
in Handel, im Kredit- und Versicherungsgewerbe 30<br />
Prozent weniger, vollzeitbeschäftigte Arbeiterinnen im<br />
produzierenden Gewerbe 26 Prozent weniger als ihre<br />
Kollegen. In denen neuen Bundesländern waren es bei<br />
den Angestellten 23 Prozent und bei den Arbeiterinnen<br />
22 Prozent (vgl. o.V. 2003).<br />
Obgleich die Entgeltdiskriminierung eines der ersten<br />
gleichstellungspolitischen Handlungsfelder war, für die<br />
in der Bundesrepublik Deutschland explizite rechtliche<br />
Regelungen geschaffen wurden (s.u. unter 2.), lässt<br />
sich festhalten:<br />
– In der Privatwirtschaft werden diese Vorschriften<br />
sowohl auf tariflicher Ebene (vgl. z.B. Degen/Tondorf<br />
1998) als auch auf betrieblicher (vgl. z.B. Carl/<br />
Krehnke 2004) bislang nicht hinreichend umgesetzt.<br />
Auch die Programme von Unternehmen zur Herstellung<br />
von Chancengleichheit vernachlässigen den<br />
Aspekt der Entgeltgleichheit (vgl. Brumlop/Hornung<br />
1994, S. 841 sowie Karberg/Krell 2004).<br />
– Im öffentlichen Sektor herrscht ebenfalls Handlungsbedarf.<br />
Der Staat ist als Mitglied der EU und<br />
als Arbeitgeber bzw. Dienstherr zwar gleich doppelt<br />
zur Herstellung von Entgeltgleichheit verpflichtet<br />
(vgl. Winter 1998, S. 177f), und ihm wird darüber<br />
hinaus von der Europäischen Kommission (vgl. 1996,<br />
S. 4) eine Schrittmacherfunktion bei der faktischen<br />
Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts<br />
zugeschrieben. Bisher ist aber der deutsche Staat<br />
weder als Tarifpartei noch als Arbeitgeber diesen<br />
Verpflichtungen bzw. Aufforderungen nachgekommen<br />
(vgl. auch Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />
In anderen Ländern wurde dagegen schon sehr viel<br />
mehr getan und z.T. auch erreicht (vgl. z.B. Winter<br />
1998; Ranftl u.a. 2002).<br />
Die Erfahrungen sowohl in Deutschland als auch in<br />
diesbezüglich schon fortgeschritteneren Ländern zeigen,<br />
dass die Verwirklichung der Rechtsnorm des gleichen<br />
Entgelts für Frauen und Männer eines der schwierigsten<br />
gleichstellungspolitischen Handlungsfelder ist.<br />
Das liegt zunächst daran, dass die Entgeltdifferenzen<br />
zwischen Frauen und Männern durch ein ganzes Bündel<br />
von Ursachen bedingt sind. Deshalb ist es schwer zu<br />
erkennen, inwieweit diese Differenzen sachlich gerechtfertigt<br />
sind und inwieweit sie Ergebnis von Diskriminierungen<br />
sind. Aber auch wenn Faktoren wie Teilzeitarbeit<br />
usw. herausgerechnet werden, bleibt ein – je nach<br />
dem angewendeten Verfahren mehr oder weniger großer<br />
– Teil der Differenz, der diskriminierungsbedingt ist<br />
(vgl. z.B. Schubert 1993, S. 30ff). Hinzu kommt, dass<br />
Diskriminierung bei der Entgeltpolitik unterschiedliche<br />
Entgeltbestandteile betreffen kann:<br />
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a) das Grundentgelt (verwendet als Oberbegriff für<br />
Lohn, Gehalt, Vergütung und Besoldung), das in<br />
der Regel mit Hilfe der Arbeitsbewertung anforderungsorientiert<br />
differenziert wird. Nur darum geht<br />
es in diesem Beitrag. Programme und Aktivitäten<br />
zur Herstellung von Entgeltgleichheit – sei es auf<br />
tariflicher oder betrieblicher Ebene – greifen jedoch<br />
zu kurz, wenn sie sich nur darauf beschränken, denn<br />
Entgeltdiskriminierung kann auch die anderen Entgeltbestandteile<br />
betreffen, d.h.<br />
b) die leistungsabhängigen Entgeltbestandteile (vgl.<br />
dazu Krell/Tondorf 2004) und<br />
c) die sonstigen Entgeltbestandteile (vgl. dazu z.B. die<br />
Ausführungen zu den Ansprüchen Teilzeitbeschäftigter<br />
auf Sozialleistungen von Schiek 1995, S. 128ff<br />
und 2004 sowie zur materiellen Beteiligung von Krell<br />
1994a, S. 183ff).<br />
Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />
zu erkennen und zu reduzieren bzw. von vornherein<br />
zu vermeiden, wird auch dadurch erschwert, dass diese<br />
heute i.d.R. nicht mehr unmittelbar, sondern mittelbar<br />
erfolgt. Das betrifft ebenfalls alle Entgeltbestandteile,<br />
soll hier aber nur mit Blick auf die Grundentgeltdifferenzierung<br />
erläutert werden.<br />
Eine Form der unmittelbaren Diskriminierung bei<br />
der Differenzierung der Grundentgelte stellten die in<br />
bundesrepublikanischen Tarifverträgen vereinbarten<br />
Frauenlohngruppen und -abschlagsklauseln dar (vgl.<br />
z.B. Jochmann-Döll/Krell 1993). Frauen erhielten bei<br />
gleicher Arbeit ein geringeres Entgelt als Männer. Diese<br />
Klauseln wurden 1955 vom Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
für rechtswidrig erklärt, waren aber erst Anfang der<br />
1970er Jahre auch tatsächlich aus der bundesdeutschen<br />
Tariflandschaft verschwunden (vgl. Pfarr/Bertelsmann<br />
1981, S. 125). Seither existiert eine „abschlagsfreie"<br />
Arbeitsbewertung, aber dennoch keine „diskriminierungsfreie".<br />
Das entscheidende Problem besteht heute<br />
darin, dass Frauen für gleichwertige Arbeit geringer bezahlt<br />
werden. D.h.: Es geht um mittelbare Diskriminierung<br />
(vgl. dazu auch Colneric 1999 und Schiek 2004).<br />
Das Erkennen von mittelbarer Diskriminierung bei<br />
der Grundentgeltdifferenzierung wird wiederum dadurch<br />
erschwert, dass Arbeitsplätze nicht in einem<br />
ersten Schritt hoch oder niedrig bewertet werden, und<br />
in einem zweiten Schritt erfolgt dann die Zuweisung an<br />
eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts<br />
– oder umgekehrt. Vielmehr sind die Etikettierung als<br />
typischer Frauen- oder typischer Männerarbeitsplatz,<br />
auch als „gendering" von Arbeitsplätzen bezeichnet<br />
(vgl. Knapp 1993), und die Arbeitsbewertung eng miteinander<br />
verknüpfte soziale Konstruktionen. Man kann<br />
hier auch von einem Teufelskreis sprechen. Sharon T.<br />
Shepela und Ann T. Viviano drücken dies treffend aus:<br />
„Frauen verdienen weniger, weil sie Frauenarbeiten verrichten<br />
und Frauenarbeiten werden geringer bezahlt,<br />
weil sie von Frauen ausgeübt werden" (1984, S. 47;<br />
Übersetzung G.K./R.W.).<br />
Bei der Analyse der mittelbaren Diskriminierung<br />
durch Arbeitsbewertung sind zwei Aspekte bzw. Ebenen<br />
zu trennen: Zum einen ist zu prüfen, ob die Arbeitsbewertungsverfahren<br />
diskriminierend ausgestaltet sind.<br />
Da die Erarbeitung dieser Verfahren in der Regel auf<br />
tariflicher Ebene stattfindet, ist damit die Tarifpolitik<br />
angesprochen. Zum anderen ist zu prüfen, ob es bei<br />
der Anwendung der Verfahren, d.h. bei der Einstufung<br />
einer Tätigkeit bzw. bei der Eingruppierung einer Mitarbeiterin,<br />
zu Diskriminierungen kommt. Damit ist die<br />
Personalpolitik in Unternehmen und Verwaltungen angesprochen.<br />
Bei der Überprüfung von Eingruppierungen<br />
muss allerdings wiederum berücksichtigt werden, dass<br />
die Verfahren der Arbeitsbewertung selbst diskriminierend<br />
sein können.<br />
Darüber, dass die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />
mittelbar diskriminierend sein können, besteht jedoch<br />
in Deutschland noch immer kein bzw. kein hinreichend<br />
ausgeprägtes Problembewusstsein:<br />
Das gilt zunächst für Gesetzgebung und Rechtsprechung:<br />
Im Jahr 1980 wurde in der Begründung zum<br />
Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetz (s.u. 2.) seitens<br />
der Legislative auf die „objektiven Maßstäbe der<br />
Arbeitsbewertung" verwiesen (zit.n. Pfarr/Bertelsmann<br />
1981, S. 384); das BAG (vgl. BAG-Urteil vom 23.8.1995<br />
– 5 AZR 942/93) benutzte diese Formel noch 1995.<br />
Das gilt des Weiteren für die AkteurInnen auf betrieblicher<br />
Ebene: Einer in der zweiten Hälfte der 1990er<br />
Jahre in der Metall- und Chemieindustrie durchgeführten<br />
Studie zufolge hatten (Personal-)Management, Betriebsrat<br />
und Beschäftigte – mit wenigen Ausnahmen<br />
– kein Problembewusstsein in Sachen unmittelbare<br />
Entgeltdiskriminierung durch Arbeitsbewertung (vgl.<br />
Carl/Krehnke 2004).<br />
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Und das galt Ende der 1980er Jahre auch für die Tarifvertragsparteien:<br />
Im Rahmen einer Befragung erklärten<br />
22 von 27 Arbeitgeberverbänden, in ihrem Tarifbereich<br />
sei das Gleichbehandlungsprinzip verwirklicht, da<br />
dort anforderungsbezogene Eingruppierungskriterien<br />
verwendet würden; fünf der 14 Antwortschreiben von<br />
Gewerkschaften zeugten ebenfalls von einem fast blinden<br />
Vertrauen in die Arbeitsbewertung (vgl. Jochmann-<br />
Döll 1990, S. 173ff).<br />
Inzwischen sind allerdings Fortschritte zu verzeichnen:<br />
Das gilt zunächst für die Gewerkschaften: Zur<br />
Überprüfung der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge<br />
auf mittelbare Diskriminierung gaben sowohl<br />
die IG Metall (vgl. Degen/Tondorf 1998) als auch<br />
die ÖTV (vgl. Winter 1997; Krell/Carl/Krehnke 2001)<br />
Gutachten oder/und Forschungsprojekte in Auftrag.<br />
Ver.di unterstützte zwei EU-Projekte, in denen es um<br />
die Entgelt(un)gleichheit von Hochschulsekretärinnen<br />
(vgl. Stefaniak u.a. 2002) und Beschäftigten im Einzelhandel<br />
(vgl. SFS 2003) ging, veranstaltete im Oktober<br />
2002 eine tarifpolitische Tagung zum Thema „Entgeltgleichheit<br />
– Arbeitsbewertung auf dem Prüfstand" (vgl.<br />
ver.di o.J.) und richtete im Spätsommer 2003 eine Homepage<br />
ein (http://www.verdi.de/entgeltgleichheit),<br />
auf der sich u.a. zahlreiche Materialien zur mittelbaren<br />
Diskriminierung durch Arbeitsbewertung finden.<br />
Und das gilt auch für die Bundesregierung: Im „Bericht<br />
zur Berufs- und Einkommenssituation von Frauen<br />
und Männern" (2001, S. 165ff) wurde ausdrücklich und<br />
ausführlich auf die Arbeitsbewertung als mögliche Ursache<br />
von (mittelbarer) Entgeltdiskriminierung eingegangen.<br />
Im Sommer 2002 folgte eine Internationale Konferenz,<br />
in deren Zentrum das Thema diskriminierungsfreie<br />
Arbeitsbewertung stand (vgl. Bundesministerium für<br />
Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2003).<br />
Trotz solcher Fortschritte kann konstatiert werden:<br />
Hinsichtlich der Beiträge der Arbeitsbewertung zur<br />
Entgeltdiskriminierung von Frauen besteht nach wie<br />
vor ein erheblicher Informations- und Verständigungsbedarf.<br />
Wir wollen deshalb im Folgenden zunächst<br />
einen Überblick über die einschlägigen Rechtsnormen<br />
und die diesen zu entnehmenden Handlungsorientierungen<br />
geben (s.u. unter 2.), dann zeigen, dass und<br />
warum das noch immer weit verbreitete Vertrauen in<br />
die Geschlechtergerechtigkeit der Arbeitsbewertung<br />
nicht gerechtfertigt ist (s.u. unter 3.) und schließlich<br />
– anknüpfend an die diskriminierungskritische Analyse<br />
sowie an die Entwicklungen und Erfahrungen in anderen<br />
Ländern – Gestaltungsempfehlungen für die diskriminierungsfreiere<br />
Gestaltung skizzieren (s.u. unter 4.).<br />
2. Rechtsnormen und sich daraus ergebende Handlungsorientierungen<br />
2.1 Rechtsnormen im Überblick<br />
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und<br />
Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit findet<br />
sich in zahlreichen Rechtsnormen (ausführlicher dazu:<br />
Schiek 2004; Winter 1998; Winter 2003).<br />
Auf der Ebene des EG-Rechts sind hier zu nennen:<br />
Artikel 141 (früher 119) EG-Vertrag und die Richtlinie<br />
75/117/EWG. Dazu sind einige wichtige Entscheidungen<br />
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergangen,<br />
insbesondere die im Fall Rummler (Rs. 237/85), im<br />
Fall Enderby (Rs. C-127/92), im Fall Jämställhetsombudsmannen<br />
(Rs. C-236/98) und im Jahre 2002 im Fall<br />
Lawrence (C-320/00). Bisweilen werden hier auch die<br />
Maßstäbe genannt, die in der Entscheidung im Fall<br />
Royal Copenhagen (Rs. C-400/93) entwickelt wurden.<br />
Diese sind jedoch für Verfahren der Arbeitsbewertung<br />
im Wesentlichen nicht einschlägig, sondern betreffen<br />
die Leistungsbewertung und -vergütung (vgl. Krell/<br />
Tondorf 2004).<br />
Auf der Ebene des nationalen Rechts handelt es sich<br />
insbesondere um den im Zuge des arbeitsrechtlichen<br />
EG-Anpassungsgesetzes von 1980 neu eingefügten<br />
§ 612 Abs. 3 BGB sowie diverse richtungweisende<br />
Entscheidungen des BAG (vgl. dazu: Krell 1990; Krell/<br />
Winter 1995; Thüsing 2000; Winter 1998; Winter 2001;<br />
Winter 2003).<br />
2.2 Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />
Den genannten Rechtsnormen, insbesondere auch<br />
einigen Entscheidungen des EuGH und des BAG, lassen<br />
sich folgende Handlungsorientierungen für die Tarifpolitik<br />
entnehmen (ausführlicher: Winter 1994a, S. 149f;<br />
Winter 1998, S. 114ff):<br />
a) Tarifverträge müssen durchschaubar sein, d.h. sie<br />
müssen objektive Kriterien enthalten, damit die<br />
vorgenommene Differenzierung überhaupt nachvoll-<br />
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ziehbar und überprüfbar ist.<br />
b) Für die Bewertung von frauendominierten Tätigkeiten<br />
müssen die gleichen Kriterien verwendet werden<br />
wie für die Bewertung von männerdominierten Tätigkeiten.<br />
c) Die einzelnen Differenzierungskriterien müssen diskriminierungsfrei<br />
ausgelegt werden.<br />
d) Die Differenzierungskriterien müssen in ihrer Gesamtheit<br />
der Art der zu verrichtenden Arbeit Rechnung<br />
tragen.<br />
Diese Prinzipien bieten eine Handlungsorientierung<br />
sowohl für die diskriminierungskritische Prüfung<br />
bestehender tariflicher Regelungen als auch für die<br />
diskriminierungsfreiere Gestaltung von Arbeitsbewertungsverfahren.<br />
Erst wenn alle vier Prinzipien bei der<br />
Verfahrensgestaltung erfüllt wären, dürfte man von<br />
einem EU-rechtskonformen diskriminierungsfreien Verfahren<br />
der Arbeitsbewertung sprechen.<br />
2.3 Handlungsorientierungen für die betriebliche Personalpolitik<br />
Dort, wo Arbeitsbewertungsverfahren auf der betrieblichen<br />
Ebene entwickelt werden, gilt zunächst das<br />
oben für die Tarifpolitik Gesagte. Schließlich enthalten<br />
die Urteile des EuGH und des BAG auch Maßstäbe<br />
und Handlungsanleitungen für die Überprüfung von<br />
Einstufungen bzw. Eingruppierungen bei Verdacht auf<br />
mittelbare Diskriminierung, die hier kurz skizziert werden<br />
sollen (ausführlicher: Schiek 2004; Winter 1998,<br />
S. 178ff, S. 300ff und 2001).<br />
Zunächst ist durch die Bildung von Vergleichsgruppen<br />
zu prüfen, ob eine Regelung zur Arbeitsbewertung<br />
ein Geschlecht stärker nachteilig trifft als das andere.<br />
Wenn nach dem Beweis des ersten Anscheins einer<br />
mittelbaren Diskriminierung die Klägerin kein wirksames<br />
Mittel hat, um die Einhaltung des Grundsatzes des<br />
gleichen Entgelts durchzusetzen, geht die prozessuale<br />
Beweislast auf den Arbeitgeber über. Er muss seine<br />
Rechtfertigungsgründe offen legen und nachweisen,<br />
dass die fragliche Regelung durch objektive und diskriminierungsfreie<br />
Faktoren gerechtfertigt ist. Kann er<br />
diesen Nachweis nicht führen, liegt mittelbare Diskriminierung<br />
vor.<br />
Wenn ArbeitgeberInnen Unzufriedenheit aufgrund<br />
als ungerecht empfundener Eingruppierungen – und<br />
die ist durchaus vorhanden (vgl. z.B. Ebner/Krell 1997,<br />
S. 55) – oder gar Eingruppierungsklagen vermeiden<br />
wollen, können sie diesen Prüfprozess präventiv vornehmen.<br />
Kommt es zu Eingruppierungsklagen, nimmt<br />
ihn das Gericht vor. Und dort kann die Arbeitgeberin zu<br />
ihrer Rechtfertigung nicht damit argumentieren, dass<br />
für die Klägerin andere tarifliche Bestimmungen gelten<br />
als für die zum Vergleich herangezogene männerdominierte<br />
Tätigkeit. Denn der EuGH hat im Fall Enderby<br />
(Rs. C 127/929) entschieden, dass getrennte Tarifverhandlungen<br />
derselben Parteien zu verschiedenen<br />
Tätigkeitsbereichen keine ausreichende Rechtfertigung<br />
für einen Entgeltunterschied darstellen können. Das<br />
bedeutet z.B. für den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik<br />
Deutschland, dass – entgegen den Grundsätzen<br />
der „tarifimmanenten" Eingruppierung – für die Vergleichsgruppenbildung<br />
erstens die Trennung zwischen<br />
den Tarifteilen des Bundesangestelltentarifvertrags<br />
(BAT) und zweitens die Trennung zwischen den tariflichen<br />
Regelungen für Angestellte und für ArbeiterInnen<br />
sowie den gesetzlichen Regelungen zur Besoldung der<br />
BeamtInnen unmaßgeblich ist. Das BAG hat beispielsweise<br />
die Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Ingenieuren<br />
verglichen, also von Beschäftigtengruppen, deren<br />
Vergütung in unterschiedlichen Tarifteilen das BAT<br />
geregelt ist (BAG vom 10.12.1997 – 4 AZR 264/96).<br />
Das LAG Schleswig-Holstein hat darüber hinausgehend<br />
die Frage nach der Gleichwertigkeit der Arbeit einer<br />
Schreibkraft der Bundeswehr (vergütet nach BAT) und<br />
eines Soldaten (besoldet nach Bundesbesoldungsgesetz)<br />
gestellt (LAG Schleswig-Holstein vom 17.11.1992<br />
– 1 Sa 39/92). Der EuGH hat im Urteil Lawrence (C-320/<br />
00) festgestellt, dass eine Situation erst dann nicht<br />
mehr unter Artikel 141 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn<br />
sich die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer<br />
unterschiedlichen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige<br />
Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede<br />
nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen.<br />
Da somit die ArbeitgeberInnen Gefahr laufen, sich<br />
mit der Anwendung diskriminierender Tarifverträge auf<br />
der betrieblichen Ebene erhebliche Probleme einzuhandeln,<br />
ist es in ihrem Interesse, auf ihre Tarifpartei<br />
dahingehend einzuwirken, dass EU-rechtskonforme<br />
tarifliche Regelungen zur Entgeltdifferenzierung vereinbart<br />
werden.<br />
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Für die tarifliche (und gesetzliche) Gestaltung der<br />
anforderungsabhängigen Entgeltdifferenzierung stehen<br />
die Verfahren der summarischen und analytischen<br />
Arbeitsbewertung zur Wahl, die im Folgenden skizziert<br />
und auf den diskriminierungskritischen Prüfstand gestellt<br />
werden.<br />
3. Mittelbare Diskriminierung durch die Verfahren<br />
der Arbeitsbewertung<br />
In der diskriminierungskritischen Arbeitsbewertungsliteratur<br />
wird seit langem aufgezeigt, dass die<br />
Arbeitsbewertung zur Unterbewertung von Frauenarbeit<br />
beitragen kann und auch beiträgt. In der Bundesrepublik<br />
Deutschland sind bereits Mitte der 1970er Jahre<br />
die beiden Arbeitswissenschaftler Walter Rohmert und<br />
Josef Rutenfranz (vgl. 1975) in einem von der Bundesregierung<br />
in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem<br />
Ergebnis gekommen, dass die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />
keineswegs diskriminierungsfrei sind. In angelsächsischen<br />
Ländern werden Beiträge der Verfahren<br />
der Arbeitsbewertung zur Unterbewertung frauendominierter<br />
Tätigkeiten im Rahmen der sog. „Comparable<br />
Worth"- oder „Pay Equity"-Ansätze erforscht (für einen<br />
Überblick in deutscher Sprache vgl. z.B. Jochmann-Döll<br />
1990; Krell 1994b; Winter 1998). Richtungweisend sind<br />
auch die aus der Schweiz stammenden Beiträge (vgl.<br />
z.B. Katz/Baitsch 1996). Einen international orientierten<br />
Überblick auf dem neusten Stand gibt der Sammelband<br />
von Ranftl u.a. (2002).<br />
Um die auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen<br />
Erkenntnisse nachvollziehbar aufbereiten zu<br />
können, ist es zunächst erforderlich, grundlegend auf<br />
die Verfahren der Arbeitsbewertung einzugehen.<br />
3.1 Die Verfahren der Arbeitsbewertung im Überblick<br />
Der Logik der Arbeitsbewertung zufolge wird bei<br />
der Anforderungsermittlung von der Person, die eine<br />
Arbeit verrichtet, abstrahiert bzw. es wird von einer<br />
normalleistenden Person ausgegangen. Ermittelt und<br />
verglichen werden sollen also einzig und allein die<br />
mit unterschiedlichen Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten<br />
Abbildung 1: Die Verfahren der Arbeitsbewertung<br />
verbundenen Anforderungen. Deshalb wird auch das<br />
Synonym Anforderungsermittlung verwendet. Dass die<br />
Arbeitsbewertung von der Verfahrenslogik her als personen-<br />
und damit auch als geschlechtsneutral gilt, ist<br />
auch eine wesentliche Ursache für das Nicht-Erkennen<br />
ihres Diskriminierungspotentials.<br />
Zur Anforderungsermittlung werden verschiedene<br />
Verfahren eingesetzt. Bei der summarischen Arbeitsbewertung<br />
(Summarik) wird die Arbeit oder Tätigkeit<br />
als Ganzes betrachtet und bewertet. Dabei können bestimmte,<br />
vorab definierte Kriterien verwendet werden,<br />
z.B. die erforderliche Ausbildung und die Schwere der<br />
Arbeit. Es wird aber keine voneinander unabhängige<br />
Betrachtung dieser Kriterien vorgenommen, wie dies<br />
bei der analytischen Arbeitsbewertung der Fall ist. Bei<br />
der Analytik wird in einem ersten Schritt für jedes der<br />
Merkmale eine gesonderte Bewertung vorgenommen.<br />
In einem zweiten Schritt wird aus den so zustande<br />
gekommenen Teilarbeitswerten der Gesamtarbeitswert<br />
ermittelt.<br />
Die Bewertung kann durch Reihung oder Stufung<br />
vorgenommen werden. Im Falle der Reihung werden<br />
alle Arbeitsplätze gemäß ihrer Arbeitsschwierigkeit in<br />
eine Rangfolge gebracht (Summarik) bzw. es werden<br />
Rangreihen für jedes Merkmal, z.B. für Verantwortung,<br />
aufgestellt (Analytik). Im Falle der Stufung werden die<br />
Tätigkeiten insgesamt vorher definierten Entgeltgruppen<br />
zugeordnet (Summarik) bzw. eine solche Zuordnung<br />
in ein Stufenschema erfolgt für jedes Merkmal<br />
gesondert (Analytik).<br />
Ausgehend von den skizzierten Varianten lassen<br />
sich vier Verfahren der Arbeitsbewertung unterscheiden<br />
(vgl. Abbildung 1).<br />
Generell ist bekannt, dass bei der Gestaltung<br />
der Verfahren der Arbeitsbewertung große<br />
(Ver-)Handlungsspielräume bestehen (vgl. z.B. Bartölke<br />
u.a. 1981). Diese Spielräume sind, wie im Folgenden<br />
herausgearbeitet wird, zugleich Einfallstore für mittelbare<br />
Diskriminierung.<br />
Analytik Summarik<br />
Reihung Rangreihenverfahren Rangfolgeverfahren<br />
Stufung Stufen(wertzahl)verfahren Entgeltgruppen- bzw. Katalogverfahren<br />
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3.2 Summarische Verfahren auf dem Prüfstand<br />
Beim Rangfolgeverfahren werden die einzelnen<br />
Arbeitsplätze – durch Paarvergleiche – der ihnen zugeschriebenen<br />
Wertigkeit entsprechend gereiht. Die<br />
Rangfolge, die dabei herauskommt, spiegelt die in den<br />
Köpfen der Bewertenden vorhandenen Vorstellungen<br />
über den Wert einer Tätigkeit bzw. über Wertdifferenzen<br />
zwischen Tätigkeiten wider. Zwar wird dabei<br />
angeblich personenunabhängig verfahren, aber Arbeiten<br />
sind in den Köpfen der Bewertenden geschlechtstypisch<br />
zugeordnet (s.o. unter 1.). Das führt dazu,<br />
dass aufgrund der gesellschaftlichen Geringschätzung<br />
von Frauenarbeit diese Arbeitsplätze/Tätigkeiten am<br />
unteren Ende einrangiert werden. Mehr noch: Da es um<br />
(die Verteilung von) Geld geht, werden von männlich<br />
dominierten Bewertungskommissionen (s.u. unter 4.2)<br />
u.U. auch – bewusst oder unbewusst – interessengeleitete<br />
Bewertungen vorgenommen. Insofern ist das<br />
Rangfolgeverfahren besonders diskriminierungsanfällig<br />
(so schon Walker/Bowey 1982, S. 92) und deshalb<br />
grundsätzlich abzulehnen.<br />
Bei Entgeltgruppenverfahren werden gemäß der<br />
Arbeitsschwierigkeit Entgeltgruppen (Lohn-, Gehalts-,<br />
Vergütungs- oder Besoldungsgruppen) gebildet. Die<br />
Merkmalskataloge (und Tätigkeitsbeispiele als Einstufungshilfe)<br />
werden meist auf tariflicher Ebene erstellt.<br />
Auf deren Basis werden dann auf der betrieblichen Ebene<br />
die Einstufungen der Arbeitsplätze bzw. die Eingruppierungen<br />
der dort tätigen Personen vorgenommen.<br />
Die Diskussion um die Unterbewertung frauendominierter<br />
Tätigkeiten durch Entgeltgruppenverfahren konzentrierte<br />
sich zunächst auf den gewerblichen Bereich<br />
und dort insbesondere auf die sog. Leichtlohngruppen<br />
sowie – darüber hinaus gehend – auf die Frage, ob<br />
Frauenarbeit generell leichtere Arbeit ist. Für beides<br />
gilt: Weil Frauen sowohl im Alltagsverständnis als<br />
auch in der Arbeitswissenschaft als geeignet für leichte<br />
Arbeiten gelten, wird der Umkehrschluss gezogen,<br />
Frauenarbeit sei leichte Arbeit (vgl. Krell 1984, S. 76).<br />
Dabei wird „Arbeitsschwere" mit schwerer dynamischer<br />
Muskelarbeit gleichgesetzt. Andere Formen, die bedeutsam<br />
für Frauenarbeitsplätze in der Produktion sind,<br />
wie einseitig dynamische Muskelarbeit (z.B. bei der<br />
Montage kleiner Teile) und statische Muskelarbeit (z.B.<br />
Stehen) werden vernachlässigt. Dies gilt ebenso für die<br />
geistig-nervliche Belastung (z.B. durch Arbeit unter<br />
Zeitdruck). Diese Praxis verstößt gleich gegen zwei<br />
der oben genannten Prinzipien. Zum einen wird das<br />
Merkmal „Arbeitsschwere" nicht diskriminierungsfrei<br />
ausgelegt, zum anderen werden für Frauenarbeitsplätze<br />
wesentliche Anforderungen nicht berücksichtigt.<br />
Das gleiche Problem stellt sich im Hinblick auf das<br />
in Entgeltgruppenverfahren verwendete Kriterium der<br />
„Ausbildungs-" bzw. „Anlernzeit". Hier besteht die Gefahr,<br />
dass Kenntnisse, die zwar zur Verrichtung der Aufgabe<br />
erforderlich sind und auch bei den StelleninhaberInnen<br />
vorausgesetzt werden, aber nicht in beruflichen<br />
oder betrieblichen Qualifizierungsprozessen erworben<br />
worden sind, unberücksichtigt und damit unbezahlt<br />
bleiben (vgl. auch Stiegler 1992). Das Paradebeispiel<br />
dafür sind die Kenntnisse, die in hausarbeitsnahen<br />
Berufen gefordert sind (vgl. Dürk 1994b). Die Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften (vgl. 1996, S. 7)<br />
nennt hier die Fertigkeit im Nähen, die zwar zur beruflichen<br />
Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sei, für<br />
die aber in einigen Mitgliedstaaten kein Zeugnis ausgestellt<br />
oder verlangt werde. Eine neuere österreichische<br />
Untersuchung zeigt, dass dort in Kollektiverträgen<br />
(= Tarifverträgen) der Textilindustrie „Handhäkeln,<br />
Handstricken, und Bedienen von Handstrickapparaten<br />
mit Hakennadeln" als „Hilfsarbeiten leicht" in die<br />
Lohngruppe 1 eingestuft wird (vgl. Österreichischer<br />
Gewerkschaftsbund 2003, S. 43).<br />
Aber auch bei zertifizierten Ausbildungen gleicher<br />
Dauer und/oder Stufe kommt es zu Diskriminierungen.<br />
So werden z.B. im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)<br />
Techniker höher eingestuft als Erzieherinnen, obwohl<br />
beide Tätigkeiten einen Fachschulabschluss erfordern<br />
(vgl. Winter 1994b, S. 256f).<br />
Eine mit der ‚Brille‘ des europäischen Rechts (s.o.<br />
unter 2.2) vorgenommene Analyse des BAT ergibt weitere<br />
strukturelle Mängel dieses Entgeltgruppenverfahrens<br />
(vgl. Winter 1997; Krell 2002):<br />
– Die Trennung der Tarifteile in den Allgemeinen Teil<br />
und die verschiedenen Sonderregelungen des Teils II<br />
(z.B. für Erziehungs-, Pflegeberufe und den Schreibdienst)<br />
– sowie darüber hinaus die für den deutschen<br />
Öffentlichen Dienst charakteristische Dreiteilung<br />
der Regelungssysteme zur Entgeltfindung<br />
für Angestellte, ArbeiterInnen und BeamtInnen<br />
– verstößt gegen das Prinzip, für alle die gleichen<br />
Kriterien zu verwenden, denn sowohl innerhalb des<br />
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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
BAT für die Angestellten als auch für die drei Beschäftigtengruppen<br />
werden jeweils unterschiedliche<br />
Bewertungsmaßstäbe verwendet.<br />
– In Teil II wird häufig nicht offengelegt, nach welchen<br />
Kriterien die Zuordnung einer Tätigkeit/Berufsgruppe<br />
zu einer Vergütungsgruppe erfolgt. Dies<br />
verstößt gegen das Prinzip der Durchschaubarkeit.<br />
– Verstöße gegen das Prinzip der diskriminierungsfreien<br />
Auslegung der Kriterien können nur erkannt<br />
werden, wenn die Bewertungskriterien offen gelegt<br />
sind. Das ist im BAT nur im Allgemeinen Teil der<br />
Fall. Und dort werden die Kriterien nicht durchgängig<br />
diskriminierungsfrei ausgelegt. Insbesondere<br />
wird die mit der Arbeit mit Menschen verbundene<br />
„Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" bzw.<br />
„Verantwortung" nicht angemessen berücksichtigt.<br />
– Alles in allem lassen die im BAT verwendeten Kriterien<br />
wesentliche Charakteristika von Dienstleistungsarbeit<br />
unberücksichtigt (s.u.). Insofern liegt<br />
ein Verstoß gegen das Prinzip vor, dass die Differenzierungskriterien<br />
in ihrer Gesamtheit der Art der zu<br />
verrichtenden Tätigkeit Rechnung tragen müssen.<br />
Dass dies in der Praxis auch tatsächlich zu diskriminierenden<br />
Bewertungen und Vergütungen führt, zeigen<br />
die Ergebnisse von Forschungsprojekten (vgl. Krell/<br />
Carl/Krehnke 2001, Carl/Krehnke 2002 und Stefaniak<br />
u.a. 2002).<br />
Zur in die Verfahren ‚eingebauten‘ mittelbaren Diskriminierung<br />
kommt bei Entgeltgruppenverfahren das<br />
Problem hinzu, dass für die Einstufung bzw. Eingruppierung<br />
auf der Ebene des einzelnen Unternehmens<br />
oder der einzelnen Verwaltung Spielräume geschaffen<br />
werden, die zu einer Diskriminierung von Frauen bei der<br />
Anwendung der Verfahren führen können. Darauf haben<br />
bereits Rohmert und Rutenfranz (vgl. 1975, S. 21)<br />
aufmerksam gemacht. Auch hier gibt es zahlreiche<br />
Belege dafür, dass dieses Diskriminierungspotential<br />
auch tatsächlich realisiert wird (vgl. z.B. Stiegler 1994;<br />
Carl/Krehnke 2004).<br />
Zwischenfazit: Aufgrund der skizzierten Probleme<br />
sind sich ExpertInnen weitgehend einig, dass die Summarik<br />
für eine diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung<br />
grundsätzlich ungeeignet ist (mehr dazu unter 4.1).<br />
3.3 Analytische Verfahren auf dem Prüfstand<br />
Bei den Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung<br />
bzw. der Analytik wird der Arbeitsplatz bzw. die<br />
Tätigkeit nicht gesamthaft betrachtet, sondern es<br />
werden einzelne Merkmale unterschieden und jeweils<br />
gesondert analysiert. Grundlage der Differenzierung<br />
von Merkmalen ist das in den 1950er Jahren entwickelte<br />
Genfer Schema, in dem zwischen Können, Verantwortung,<br />
Belastung und Arbeitsbedingungen (im<br />
Sinne von Umgebungseinflüssen) unterschieden wird.<br />
In der REFA-Methodenlehre (vgl. 1989, S. 46) wird bei<br />
den Merkmalen „Können" und „Belastung" noch einmal<br />
zwischen „vorwiegend muskelmäßig" und „vorwiegend<br />
nicht muskelmäßig" unterschieden (vgl. Abbildung 2).<br />
Ausgehend von solchen Schemata werden in den<br />
Verfahren der Arbeitsbewertung noch weitere Ausdifferenzierungen<br />
vorgenommen (vgl. z.B. die bei REFA<br />
1989, S. 45 dokumentierten Kataloge).<br />
Steht fest, welche Merkmale in dem jeweiligen Verfahren<br />
enthalten sein sollen, wird für jedes einzelne<br />
dieser Kriterien – durch Reihung oder Stufung – ein<br />
Teilarbeitswert festgelegt. Schließlich werden die für<br />
jedes Merkmal ermittelten Teilarbeitswerte zu einem<br />
Gesamtarbeitswert summiert. Allerdings wird nicht<br />
einfach addiert, sondern die Anforderungsarten werden<br />
vorher gewichtet. Diese Kurzbeschreibung der Analytik<br />
dürfte schon deutlich gemacht haben, wo hier die<br />
Haupteinfallstore für mittelbare Diskriminierung durch<br />
Unterbewertung von frauendominierten Tätigkeiten<br />
sind. Es sind die Auswahl der Merkmale und deren Gewichtung.<br />
3.3.1 Zur Auswahl der Anforderungsarten<br />
Ein Problem bei der Auswahl der Differenzierungskriterien<br />
besteht darin, dass die in den Katalogen<br />
enthaltenen Merkmale in der Regel nicht überschneidungsfrei<br />
sind, was zu Verzerrungen durch Doppel- und<br />
Mehrfachbewertungen führt (vgl. z.B. Katz/Baitsch<br />
1996, S. 35f). Auf der anderen Seite fehlen relevante<br />
Kriterien, was zu Verzerrungen durch deren Nicht-Bewertung<br />
führt. Schon Rohmert und Rutenfranz (vgl.<br />
1975, S. 21) haben auf eine Vernachlässigung von<br />
„Aufmerksamkeit" und „Geschicklichkeit" in Tarifverträgen<br />
für den gewerblichen Bereich hingewiesen. Im<br />
Angestelltenbereich wiederum, wo Frauen als Serviere-<br />
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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
Abbildung 2:<br />
Im Genfer Schema und im REFA-Schema berücksichtigte Merkmale (REFA 1989, S. 44)<br />
rinnen, Kassiererinnen oder Krankenpflegerinnen oft<br />
körperliche Schwerarbeit leisten, spielt das Kriterium<br />
„körperliche Belastung" kaum eine Rolle, weil es entweder<br />
gar aufgenommen ist oder gering gewichtet wird<br />
(vgl. Moser 1985, S. 29; Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />
Hinzu kommt: Das im Zusammenhang mit dem<br />
BAT schon angesprochene Problem der mittelbaren<br />
Diskriminierung bei der Bewertung von Dienstleistungstätigkeiten<br />
betrifft auch die Analytik (vgl. Krell<br />
2001; Krell/Carl/Krehnke 2001). Charakteristisch für<br />
– insbesondere personenbezogene – Dienstleistungstätigkeiten<br />
ist, dass die ‚Arbeitsgegenstände‘ Menschen<br />
sind. Daraus folgt,<br />
1. dass nicht nur körperliche und geistige Arbeit, sondern<br />
auch Emotionsarbeit geleistet wird und<br />
2. dass es sich um Interaktionsarbeit handelt, weil<br />
die Kundschaft oder Klientel an der Erstellung der<br />
Dienstleistung mitwirkt.<br />
Beiden Charakteristika wird jedoch im Genfer Schema<br />
und in den herkömmlichen analytischen Arbeitsbewertungsverfahren<br />
(inklusive dem von der Kommunalen<br />
Gemeinschaftsstelle zur Dienstpostenbewertung entwickelten;<br />
vgl. KGSt 1982 u. 1998) nicht oder nicht<br />
hinreichend Rechnung getragen. Denn sowohl die<br />
gängigen Schemata zur Analyse von Arbeit als auch<br />
die darauf aufbauenden analytischen Verfahren zur Bewertung<br />
von Arbeit berücksichtigen nur die körperlich-<br />
energetische und die geistig-informatorische Komponente<br />
und blenden die gerade für Dienstleistungstätigkeiten<br />
besonders bedeutsame emotionale Komponente<br />
aus. Dass es sich bei personenbezogenen Dienstleistungen<br />
um Interaktionsarbeit handelt, wird ebenfalls nicht<br />
oder nur ansatzweise berücksichtigt (mehr dazu unter<br />
4.1). Wenn mittels solcher Verfahren Dienstleistungstätigkeiten<br />
bewertet werden, liegt deshalb ein Verstoß<br />
gegen das Prinzip vor, dass die Differenzierungskriterien<br />
insgesamt den Charakteristika der zu bewertenden<br />
Tätigkeiten Rechnung tragen müssen.<br />
3.3.2 Zur Gewichtung der Anforderungsarten<br />
Vorauszuschicken ist, dass die Gewichtung ein<br />
Aspekt ist, der die Durchschaubarkeit des Verfahren<br />
grundsätzlich – und bei bestimmten Varianten verstärkt<br />
– erschwert (ausführlicher: Krell/Carl/Krehnke 2001).<br />
In unserem Zusammenhang bedeutsam ist die sog.<br />
äußere Gewichtung, mittels derer festgelegt wird, mit<br />
welchem Verhältnis die einzelnen Anforderungsarten<br />
bzw. -bereiche in den Gesamtarbeitswert eingehen.<br />
In der arbeitswissenschaftlichen Literatur wird darauf<br />
verwiesen, die Gewichtung sei nicht wissenschaftlich<br />
bestimmbar (vgl. z.B. Knebel/Zander 1989, S. 64; REFA<br />
1989, S. 88). Bestimmungsgrößen für eine vorzunehmende<br />
Gewichtung seien u.a. soziologische Wertungen<br />
sowie Arbeitsmarktfragen und sozialpolitische<br />
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Notwendigkeiten. Empfohlen wird schließlich, die<br />
Gewichtung am bestehenden Lohn- und Gehaltsgefüge<br />
zu orientieren. Was dabei herauskommt, lässt sich<br />
unschwer vorstellen: Für Männerarbeitsplätze typische<br />
Anforderungen und Belastungen werden hoch, für<br />
Frauenarbeitsplätze typische niedrig gewichtet (vgl.<br />
z.B. Rohmert/Rutenfranz 1975, S. 21). Die gewachsene<br />
Entgeltstruktur wird reproduziert – und erscheint durch<br />
das aufwendige Verfahren zudem gerechtfertigt(er).<br />
Zwischenfazit: Auch die herkömmlichen analytischen<br />
Verfahren sind mittelbar diskriminierend.<br />
4. Gestaltungsempfehlungen für eine diskriminierungsfreiere<br />
Arbeitsbewertung<br />
Aus der Analyse des Diskriminierungspotentials der<br />
Verfahren der Arbeitsbewertung ergeben sich zugleich<br />
Hinweise für eine diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung<br />
(s.u. unter 4.1). Gegenstand von 4.2 sind<br />
weitere, über die Verfahrensgestaltung im engeren Sinn<br />
hinausgehende Aspekte, wie z.B. die Zusammensetzung<br />
und Schulung der Bewertungskommission.<br />
4.1 Diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung: Bedingungen<br />
und Beispiele<br />
Ausgehend vom EU-Recht und der international geführten<br />
Diskussion um Beiträge der Arbeitsbewertung<br />
zur Unterbewertung frauendominierter Tätigkeiten<br />
lassen sich drei Bedingungen für eine diskriminierungsfreiere<br />
Verfahrensgestaltung formulieren: Das<br />
Verfahren muss erstens einheitlich und zweitens analytisch<br />
sein sowie drittens den Charakteristika der zu<br />
bewertenden Tätigkeiten Rechnung tragen. Wie gesagt:<br />
Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, kann von<br />
einem EU-rechtskonformen, diskriminierungsfreien Arbeitsbewertungsverfahren<br />
gesprochen werden.<br />
Diese Bedingungen sollen nachfolgend erläutert<br />
werden. Zugleich werden wir beispielhaft neuere Arbeitsbewertungsverfahren<br />
vorstellen, die die ersten<br />
beiden Bedingungen erfüllen und hinsichtlich der dritten<br />
richtungweisend sind.<br />
4.1.1 Zur Bedingung: einheitliches Verfahren<br />
Wie schon erwähnt, existier(t)en traditionell für<br />
ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedliche Re-<br />
gelungen und Verfahren. Im deutschen öffentlichen<br />
Dienst kommen noch die BeamtInnen hinzu, deren<br />
Besoldung nicht tariflich, sondern gesetzlich geregelt<br />
ist. Dass dies gegen das Prinzip der ‚gleichen Maßstäbe<br />
für alle bei einem Arbeitgeber Beschäftigten‘ verstößt,<br />
wurde ebenfalls schon angesprochen (s.o. unter 2.3).<br />
In Großbritannien z.B. wurde deshalb 1997 in den<br />
lokalen Verwaltungen die Unterscheidung zwischen<br />
Regelungen für ArbeiterInnen und für Angestellte aufgehoben<br />
(vgl. Rubery/Fagan 1998, S. 165f). In diesem<br />
Zusammenhang wurde auch ein neues einheitliches<br />
(und analytisches) Arbeitsbewertungsverfahren entwickelt,<br />
das explizit zur Entgeltgleichheit beitragen soll<br />
(s.u. unter 4.1.3).<br />
4.1.2 Zur Bedingung: analytisches Verfahren<br />
Einheitliche Verfahren sind notwendig, aber nicht<br />
hinreichend. Hinzu kommt, dass das Verfahren analytisch<br />
sein muss. Darüber herrscht unter ExpertInnen für<br />
diskriminierungsfreie(re) Arbeitsbewertung schon lange<br />
Einigkeit (vgl. z.B. die bei Jochmann-Döll 1990, S. 72<br />
angegebenen Quellen). Und in Ländern mit längerer<br />
Tradition in Sachen Entgeltgleichheit wird die Analytik<br />
empfohlen oder sogar rechtlich vorgeschrieben (vgl.<br />
Katz/Baitsch 1996, S. 32). In Kanada, Großbritannien,<br />
Irland und den Niederlanden weisen gesetzliche<br />
Regelungen auf den Einsatz der Analytik hin (vgl.<br />
Jochmann-Döll 1990, S. 168; Winter 1998, S. 327).<br />
Schließlich lässt sich dieses Gebot auch aus dem EU-<br />
Recht (s.o. unter 2.2) herleiten. Denn nur die Analytik<br />
stellt sicher, dass tatsächlich für alle Tätigkeiten die<br />
gleichen Maßstäbe angewendet werden, weil hier jede<br />
Tätigkeit systematisch nach jedem im Verfahren enthaltenen<br />
Merkmal analysiert und bewertet wird. Bei<br />
der Summarik ist es dagegen wahrscheinlich, dass aufgrund<br />
von Stereotypisierungen (wie z.B. „Frauenarbeit<br />
= leichte Arbeit" oder „Angestelltentätigkeit = geistige<br />
Arbeit") bei der Bewertung einer Tätigkeit nicht zum<br />
Stereotyp passende Merkmale (wie z.B. die körperliche<br />
Belastung von Arbeiterinnen oder in Angestelltenberufen)<br />
ausgeblendet bleiben. Oder Merkmale werden zwar<br />
berücksichtigt, aber eben nicht systematisch für alle<br />
Beschäftigten, sondern nur in bestimmten Entgeltgruppen<br />
(vgl. z.B. Bericht zur Berufs- und Einkommenssituation<br />
von Frauen und Männern 2001, S. 168ff).<br />
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4.1.3 Zur Bedingung: ... das den Charakteristika der zu<br />
bewertenden Tätigkeiten Rechnung trägt<br />
Ein analytisches Verfahren ist jedoch wiederum nur<br />
eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung,<br />
denn auch die Analytik kann diskriminierend sein (s.o.<br />
unter 3.3). Sie ist es nicht, wenn die Auswahl und die<br />
Gewichtung der Bewertungskriterien in ihrer Gesamtheit<br />
den Charakteristika der zu bewertenden Arbeit<br />
entsprechen (s.o. unter 2.2).<br />
Zunächst kurz zur Gewichtung: Hier ist klarzustellen,<br />
dass sich die in der arbeitswissenschaftlichen Literatur<br />
getroffene Aussage, die Gewichtung sei nicht wissenschaftlich<br />
bestimmbar (s.o. unter 3.3.2), nur auf die<br />
Verfahrenslogik der Arbeitsbewertung bezieht. Damit<br />
wird eingestanden, dass hier Konventionen und Kompromisse<br />
eine entscheidende Rolle spielen. Das bedeutet<br />
jedoch nicht, dass die Gewichtung beliebig vorgenommen<br />
werden kann. Vielmehr gelten hier ebenfalls<br />
die in Abschnitt 2.2 dargelegten Anforderungen an<br />
eine diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung, und zwar<br />
sowohl für die Gestaltung der Gewichtung als auch für<br />
deren (gerichtliche) Überprüfung.<br />
Nun zur Auswahl der Anforderungsarten: In diesem<br />
Zusammenhang steht derzeit in Deutschland – und in<br />
anderen Ländern – die diskriminierungsfreiere Bewertung<br />
der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf der<br />
Tagesordnung, was darüber hinaus richtungweisend<br />
für die Bewertung von Dienstleistungsarbeit in der<br />
Privatwirtschaft ist. Anknüpfend an die Ergebnisse des<br />
o.g. Gutachtens über den BAT (Winter 1997) hat die<br />
ÖTV das Projekt „Diskriminierungsfreie Bewertung von<br />
(Dienstleistungs-)Arbeit" initiiert und finanziert (Krell/<br />
Carl/Krehnke 2001) und damit zugleich Impulse für die<br />
Grundlagenforschung gegeben (vgl. Krell 2001). Da es<br />
sich hier um ein – selbst für die diskriminierungskritische<br />
Arbeitsbewertungsforschung – noch sehr neues<br />
Feld handelt, wollen wir diese Forschungen und Entwicklungen<br />
etwas ausführlicher darstellen.<br />
Zur Erinnerung (s.o. unter 3.3.1): Wesentliche Charakteristika<br />
von Dienstleistungen, denen herkömmlich<br />
nicht Rechnung getragen wird, sind zum einen die<br />
emotionale (auf die wir uns hier beschränken), aber<br />
auch die körperliche Komponente dieser Tätigkeiten,<br />
zum anderen, dass es sich um Interaktionsarbeit handelt.<br />
Beides hängt faktisch eng zusammen.<br />
Zunächst zur emotionalen Komponente: Diese wird<br />
– neben der körperlich-energetischen und der geistiginformatorischen<br />
– von den nachfolgend exemplarisch<br />
vorgestellten neueren analytischen Arbeitsbewertungsverfahren<br />
berücksichtigt:<br />
– Das von Christian Katz und Christoph Baitsch (1996)<br />
im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung<br />
von Frau und Mann entwickelten Verfahren<br />
ABAKABA (Analytische Bewertung von Arbeitstätigkeiten<br />
nach KATZ und BAITSCH) wird derzeit in der<br />
Schweiz in verschiedenen öffentlichen und privatwirtschaftlichen<br />
Organisationen eingeführt und von<br />
Gerichten als Grundlage für die Begutachtung bei<br />
Eingruppierungsklagen anerkannt. Im sog. „psychosozialen<br />
Bereich" werden zum einen Anforderungen<br />
(hier im engeren Sinne von Kenntnissen und Fähigkeiten<br />
gemeint) „... an die mündliche Kommunikationsfähigkeit",<br />
„... an die Kooperationsfähigkeit"<br />
und „... an das Einfühlungsvermögen", zum anderen<br />
„beeinträchtigende psycho-sozialen Bedingungen"<br />
wie z.B. „Mündliche Vermittlung unerwünschter<br />
<strong>Inhalt</strong>e", „Mitverfolgbarkeit der Tätigkeit durch Außenstehende",<br />
„Konfrontation mit Problemen und<br />
Leid anderer Personen" und „Bewusst gesteuerte<br />
Umgangsformen" als Merkmale berücksichtigt. Im<br />
Bereich „Verantwortung" wird zwar die Verantwortung<br />
„für die psycho-soziale Entwicklung anderer"<br />
berücksichtigt, aber aufgrund der Einschränkung<br />
auf die mit Fehlverhalten verbundenen Gefahren so<br />
definiert, das den Charakteristika personenbezogener<br />
Dienstleistungen nicht angemessen Rechnung<br />
getragen wird (vgl. Winter 1997, S. 59; Krell 2001,<br />
S. 26).<br />
– Das o.g. einheitliche analytische Verfahren für die<br />
ArbeiterInnen und Angestellten in den britischen<br />
lokalen Behörden (vgl. National Joint Council for<br />
Local Government Services 1997) enthält unter<br />
„Können" die Rubrik „Interaktive und kommunikative<br />
Fähigkeiten" und unter „Belastungen" die Rubrik<br />
„Emotionale Belastungen". Hier ist die „Verantwortung<br />
für Menschen" ebenfalls aufgenommen und<br />
umfasst „Verantwortung (...) für das körperliche,<br />
geistige, soziale, ökonomische und auf die Umgebung<br />
bezogene (‚environmental‘) Wohlbefinden<br />
von Menschen, einschließlich ihrer Gesundheit und<br />
Sicherheit" (ebd., o.S.). Darüber hinaus werden<br />
– zusätzlich zu emotionalen Belastungen – bei „Arbeitsbedingungen"<br />
alle durch die Arbeit mit Men-<br />
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G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
schen verursachten unangenehmen Bedingungen<br />
(„aus welcher Quelle auch immer") berücksichtigt,<br />
wie z.B. das Risiko von Aggressionen oder Verletzungen<br />
seitens der Klientel (vgl. dazu auch Hastings<br />
2002).<br />
– Im schwedischen HAC System (benannt nach seinen<br />
Urheberinnen Anita Harriman und Carin Holm)<br />
gibt es unter „Kenntnisse und Fertigkeiten" auch<br />
eine Rubrik „soziale Fertigkeiten". Dazu zählen z.B.<br />
„Kommunikation und Zusammenarbeit", „Kontakt<br />
schaffen" und „Kulturverständnis" (zit. n. Arbeitsministerium<br />
2001, S. 62).<br />
Nun zur Interaktionsarbeit: Dass die Interaktion mit<br />
KundInnen oder KlientInnen grundsätzlich Auswirkungen<br />
auf mit der Tätigkeit verbundene Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten, Belastungen, Verantwortungen sowie Arbeitsbedingungen<br />
hat, wurde schon angesprochen.<br />
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ausprägung<br />
bzw. das Ausmaß dieser Auswirkungen auch<br />
davon abhängt, mit welcher Kategorie von Kundschaft<br />
oder Klientel es die Dienstleistenden zu tun haben.<br />
Dass und wie dies berücksichtigt wird, soll ebenfalls an<br />
Beispielen verdeutlicht werden:<br />
– Bei ABAKABA erhalten z.B. für das Merkmal „Anforderungen<br />
an die mündliche Kommunikationsfähigkeit"<br />
diejenigen Beschäftigten die vierte (=<br />
höchste) Stufe, deren Tätigkeit die Kommunikation<br />
mit Personen erfordert, „deren Sprachverständnis<br />
eingeschränkt ist (geistig Behinderte, Fremdsprachige<br />
usw.)" (Katz/Baitsch 1996, S. 49).<br />
– In dem von Marianne Resch entwickelten „Verfahren<br />
zur Analyse von Arbeit im Haushalt" (AVAH-Verfahren)<br />
werden mit Blick auf die Kinderbetreuung<br />
in Abhängigkeit vom Alter der Kinder drei Stufen<br />
der Betreuungsintensität unterschieden (vgl. Resch<br />
1999, S. 127f).<br />
– Das Stellenbewertungsverfahren der KGSt enthält<br />
ein Merkmal „Schwierigkeitsgrad der dienstlichen<br />
Beziehungen" (KGSt 1982, S. 27). Erläutert wird:<br />
„Dienstliche Beziehungen (...) erfordern neben<br />
Sprachverständnis insbesondere Kontaktfähigkeit,<br />
kooperatives und bürgerfreundliches Verhalten,<br />
Überzeugungsvermögen und Verhandlungsgeschick"<br />
(ebd.). Als eine der interaktionsbedingten Bestim-<br />
mungsgrößen des Schwierigkeitsgrads der dienstlichen<br />
Beziehungen werden die Konfliktmöglichkeiten<br />
genannt.<br />
Damit ist aber dem Charakteristikum „Interaktionsarbeit"<br />
immer noch nicht hinreichend Rechnung getragen,<br />
weil nur nach Kategorien von ‚Arbeitsgegenständen‘<br />
differenziert wird. Und dass Arbeitsgegenstände<br />
mehr oder weniger widerspenstig sein können, gilt auch<br />
für Material. Die skizzierten Differenzierungen tragen<br />
insofern den Besonderheiten von Menschen als Arbeitsgegenständen<br />
nicht in angemessener Weise Rechnung,<br />
denn hier ist die person- und situationsbedingte Vielfalt<br />
sehr viel größer, als mittels der zuvor vorgestellten<br />
Differenzierungen berücksichtigt wird, geschweige<br />
denn der Tatsache, dass diese Menschen bei der Erstellung<br />
der Dienstleistung mit den Dienstleistungsarbeitenden<br />
interagieren. Die spezifische Konstellation<br />
und die (Eigen-)Dynamik dieser Interaktion sind aber<br />
Faktoren, die das Verhalten der Interaktionspartner in<br />
erheblichem Maße beeinflussen – und damit zugleich<br />
die Anforderungen, die an die Dienstleistenden jeweils<br />
gestellt werden. Eine Berücksichtigung all dessen würde<br />
das methodische Fundament der Arbeitsbewertung<br />
erschüttern (ausführlicher: Krell 2001).<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die traditionell<br />
vernachlässigte emotionale Komponente, die für<br />
Dienstleistungsarbeiten von besonderer Bedeutung ist,<br />
wird in neueren Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung<br />
verstärkt berücksichtigt. Dagegen wird dem für<br />
Dienstleistungstätigkeiten ebenfalls charakteristischen<br />
Aspekt der Interaktionsarbeit bislang nur ansatzweise<br />
Rechnung getragen, und es ist auch fraglich, inwieweit<br />
die Arbeitsbewertung aufgrund ihrer Prämissen und ihrer<br />
Verfahrenslogik dazu überhaupt in der Lage ist.<br />
4.2 Weitere Aspekte<br />
Die bislang behandelte Ausgestaltung der Verfahren<br />
ist zwar besonders bedeutsam, um mittelbarer Diskriminierung<br />
aufgrund des Geschlechts bei der Grundentgeltdifferenzierung<br />
entgegenzuwirken. Darüber hinaus<br />
gibt es aber weitere Aspekte, die für die Realisierung<br />
der Rechtsnorm des gleichen Entgelts für gleiche und<br />
gleichwertige Arbeit relevant sind. Um die soll es im<br />
Folgenden gehen, wobei zunächst jeweils das Problem<br />
skizziert und daran anknüpfend die Gestaltungsempfehlung<br />
umrissen wird<br />
12
G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
4.2.1 Die Bewertungskommission<br />
Die bei der Ausgestaltung und Anwendung der Verfahren<br />
bestehenden Handlungsspielräume bewirken,<br />
dass die Beteiligten einen großen Einfluss auf die Bewertungsmaßstäbe<br />
und Bewertungsergebnisse haben.<br />
Deshalb spielt die Zusammensetzung von Bewertungskommissionen<br />
auf tariflicher und betrieblicher Ebene<br />
eine entscheidende Rolle. Rein männlich besetzte oder<br />
männlich dominierte Bewertungskommissionen können<br />
– unbewusst oder bewusst – zur Unterbewertung<br />
frauendominierter Tätigkeiten beitragen. So können<br />
wichtige Anforderungen und Belastungen übersehen<br />
(s.u. unter 4.2.2) oder unterbewertet werden, weil<br />
männliche Bewerter nur vage oder falsche Vorstellungen<br />
von den zu bewertenden Frauenarbeiten haben (so<br />
schon Fonda u.a. 1979, S. 35). Es kann aber auch eine<br />
bewusste Interessenpolitik im Sinne einer männlichen<br />
Besitzstandswahrung betrieben werden.<br />
Deshalb ist eine angemessene Beteiligung von<br />
Frauen sicherzustellen. Um Missverständnissen vorzubeugen:<br />
Eine ‚Alibi‘-Frau allein ist keine befriedigende<br />
Lösung. Der Europäische Rat fordert in seiner Entschließung<br />
91/C 142/01 von 1991 die Sozialpartner auf, bei<br />
Tarifverhandlungen auch die Frage der Beseitigung der<br />
geschlechtsbedingten Diskriminierung in den Entlohnungssystemen<br />
anzugehen sowie alle Maßnahmen zu<br />
ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertretung der<br />
Frauen in den Entscheidungsgremien aktiv zu fördern.<br />
So hat z.B. die ÖTV inzwischen eine Quotierung (nicht<br />
nur) von Tarifkommissionen beschlossen.<br />
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schulung der<br />
Kommissionsmitglieder. In der kanadischen Provinz<br />
Ontario (in Kanada sind die Provinzen arbeitsrechtlich<br />
weitgehend selbstständig) wird die Schulung der Kommissionsmitglieder<br />
in einer Gerichtsentscheidung zu<br />
einer der Voraussetzungen eines diskriminierungsfreien<br />
Bewertungsprozesses erklärt (Winter 1998, S. 333).<br />
Informiert werden müssen die Mitglieder einer Kommission<br />
zunächst über die grundlegenden Erkenntnisse<br />
der diskriminierungskritischen Arbeitsbewertungsforschung.<br />
Handelt es sich um für die Gestaltung von<br />
Verfahren zuständige Kommissionen (z.B. Tarifkommissionen)<br />
gehören auch die Bedingungen für eine<br />
diskriminierungsfreiere Verfahrensgestaltung dazu. Bei<br />
zum Zwecke der Einstufung bzw. Eingruppierung eingesetzten<br />
Kommissionen kommt hinzu, dass die Komm-<br />
mission eingearbeitet und u.U. beratend begleitet<br />
werden muss, damit sie das Verfahren richtig versteht<br />
und korrekt anwendet. Dabei ist insbesondere auf eine<br />
diskriminierungsfreie Auslegung der Bewertungskriterien<br />
zu achten. Schließlich ist den Kommissionsmitgliedern<br />
immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass<br />
die Arbeiten, d.h. die Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,<br />
bewertet werden – und nicht die Personen, die diese<br />
innehaben oder ausführen (zur Illustration vgl. Krell/<br />
Carl/Krehnke 2001). Weiterhin ist durch geeignete<br />
Verfahren (z.B. grundsätzlich verdeckte Abstimmungen<br />
und Bewertungen ohne Handzeichen) oder/und Prozesse<br />
der Supervision zu gewährleisten, dass Bewertungsergebnisse<br />
nicht durch die Gruppendynamik innerhalb<br />
der Kommission beeinflusst und verfälscht werden (vgl.<br />
Winter 1998, S. 333). Ein Seminarkonzept zur Schulung<br />
von (nicht nur) Kommissionsmitgliedern ist im Auftrag<br />
des DGB erarbeitet worden (vgl. Tondorf/Jochmann-<br />
Döll 2003).<br />
4.2.2 Die Arbeitsbeschreibung<br />
Der erste und für die Bewertung Weichen stellende<br />
Schritt ist die Arbeitsbeschreibung. Schon hier<br />
kann es zu Verzerrungen kommen. Dazu beitragen<br />
dürfte, dass sowohl bei den summarischen Verfahren<br />
als auch bei den herkömmlichen analytischen keine<br />
wissenschaftlich erarbeiteten und geprüften Verfahren<br />
der Arbeitsanalyse verwendet, sondern nur Arbeitsbeschreibungen<br />
vorgenommen werden (so schon Bartölke<br />
u.a. 1981, S. 19 und – 15 Jahre später – Katz/Baitsch<br />
1996, S. 33). Werden dabei Anforderungen und/oder<br />
Belastungen vernachlässigt oder ‚aufgebauscht‘, ist die<br />
Unter- oder Überbewertung der Tätigkeit programmiert<br />
(vgl. z.B. Dürk 1994a, S. 123).<br />
Daraus folgt für die Durchführung der Arbeitsbeschreibung<br />
(vgl. auch Tondorf/Ranftl 2002, S. 35): Diese<br />
sollte nach einer für alle Beschäftigten einheitlichen<br />
Systematik durchgeführt werden, wie sie z.B. ABAKABA<br />
enthält. Die verwendete Systematik sollte umfassend<br />
sein, d.h. alle für Frauenarbeitsplätze relevanten Tätigkeitsinhalte,<br />
Anforderungen und Belastungen berücksichtigen.<br />
Die Beschreibung sollte sachlich sein,<br />
d.h. rein beschreibend und nicht schon Bewertungen<br />
vorwegnehmend. Auch wenn völlig „objektive" Beschreibungen<br />
eher utopisch erscheinen, so kann doch<br />
durch eine Mehrperspektiven-Analyse bewirkt werden,<br />
dass keine groben Verzerrungen auftreten. Damit die<br />
13
G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
Beschäftigten in der Lage sind (neben den Vorgesetzten<br />
und ggf. der Interessenvertretung) an ihrer<br />
Arbeitsbeschreibung mitzuwirken oder diese zumindest<br />
zu überprüfen, sollte die verwendete Sprache für alle<br />
verständlich sein.<br />
4.2.3 Die Umwandlung der Bewertungsergebnisse in<br />
Entgelt<br />
Zum Schluss werden die Ergebnisse der Arbeitsbewertung<br />
in Entgelt umgewandelt. Erst damit wird<br />
endgültig darüber entschieden, wie groß die Entgeltdifferenzen<br />
zwischen Tätigkeiten sind. Und auch hier<br />
existieren erhebliche Spielräume.<br />
So ist z.B. beim summarischen Rangfolgeverfahren<br />
zunächst zu entscheiden, welche Rangplätze jeweils zu<br />
einer Entgeltgruppe zusammengefasst werden (vgl. z.B.<br />
Bartölke u.a. 1981, S. 28). Weiterhin ist hier – und bei<br />
den summarischen Entgeltgruppenverfahren – zu entscheiden,<br />
wie groß die Entgeltabstände zwischen den<br />
einzelnen Entgeltgruppen sein sollen. Analog dazu wird<br />
bei der Analytik das Verhältnis von Arbeitswerten und<br />
relativer Lohnhöhe durch den Verlauf der Entgeltkurve<br />
bestimmt. Diese kann linear, progressiv, degressiv oder<br />
in einer Mischform verlaufen (vgl. Bartölke u.a. 1981,<br />
S. 51).<br />
Auch hier kann mittelbare Diskriminierung erfolgen,<br />
wenn z.B. die Kurve so gestaltet ist, dass die Steigung<br />
im Bereich der unteren Entgeltgruppen, wo überwiegend<br />
Frauen eingruppiert sind, geringer ist als im Bereich<br />
der oberen, wo überwiegend Männer eingruppiert<br />
sind (vgl. z.B. Lappe 1981, S. 154ff und S. 294).<br />
Daraus folgt: Die Entgeltkurve sollte nicht so verlaufen,<br />
dass die bestehende Einkommensdifferenz noch<br />
vergrößert wird. Wenn dagegen Maßnahmen zu der<br />
Verkleinerung der Abstände zwischen Frauen- und Männerentgelten<br />
ergriffen werden sollen, empfiehlt sich<br />
(auch bei Tarifverhandlungen) ein vergleichsweise höherer<br />
Anstieg im Bereich der unteren Entgeltgruppen.<br />
Letzteres gilt nicht nur für die Analytik, sondern auch<br />
für die Summarik.<br />
4.2.4 Regelmäßige Anwendungs- und<br />
Verfahrenskontrolle<br />
Professionelles Gleichstellungscontrolling (vgl. Krell<br />
2004) erfordert auch eine regelmäßige Anwendungs-<br />
und Verfahrenskontrolle.<br />
Die Anwendungskontrolle bezieht sich auf die konsequente<br />
und korrekte Umsetzung des Verfahrens. Geeignet<br />
dazu sind sowohl Prozesskontrollen (z.B. durch<br />
externe ExpertInnen, die die Bewertungskommissionen<br />
schulen bzw. moderieren) als auch Ergebniskontrollen.<br />
Ergebniskontrollen können wiederum zum einen durch<br />
nach Geschlecht differenzierende Eingruppierungsstatistiken<br />
erfolgen, zum anderen durch Mitarbeiterbefragungen.<br />
Mitarbeiterbefragungen können – wenn sie<br />
entsprechend ausgestaltet und ausgewertet werden<br />
(vgl. z.B. Ebner/Krell 1997) – Aufschluss darüber geben,<br />
ob sich die Beschäftigten anforderungsgerecht<br />
bezahlt fühlen bzw. bei welchen Gruppen dies nicht<br />
der Fall ist.<br />
Wenn die Ergebniskontrolle Diskriminierung zu Tage<br />
fördert, dann muss wiederum geklärt werden, ob bzw.<br />
inwieweit diese durch eine mangelhafte Anwendung<br />
oder durch eine mangelhafte Ausgestaltung des Verfahrens<br />
verursacht sind. Auch unabhängig davon sollten in<br />
gewissen Abständen die Verfahren daraufhin überprüft<br />
werden, ob eventuell neu hinzugekommene Rechtsnormen<br />
oder wissenschaftliche Erkenntnisse eine Überarbeitung<br />
erforderlich machen.<br />
5. Schlussbemerkungen<br />
Mit den vorangehenden Ausführungen haben wir<br />
Handlungsbedarf aufgezeigt und zugleich Orientierungshilfen<br />
für den Weg zu einer diskriminierungsfreieren<br />
Arbeitsbewertung gegeben. Als ganz entscheidende<br />
Voraussetzung muss der Wille hinzukommen, die<br />
existierenden Missstände entschieden anzugehen und<br />
zu beseitigen. Um im Bild zu bleiben: Es sind die auf<br />
politischer, tariflicher und betrieblicher Ebene jeweils<br />
Verantwortlichen, die sich in Bewegung setzen müssen.<br />
Ein halbherziger oder gar widerwilliger Aufbruch dürfte<br />
allerdings nicht zum Ziel führen. Und: Da es sich um<br />
eine ‚Gruppenreise‘ handelt, ist es auch erforderlich,<br />
dass sich alle Teilnehmenden darüber einigen, welche<br />
Ausrüstung zweckdienlich ist und wo genau es langgehen<br />
soll. Wie lange und wie mühsam dieser Weg ist,<br />
hängt davon ab, von wo man startet. So ist z.B. der<br />
dringend erforderliche ‚Umbau‘ des an Komplexität und<br />
Starrheit kaum zu übertreffenden BAT und der gesamten<br />
Entgeltregelungen im Öffentlichen Dienst ein langwie-<br />
14
G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
riges Unterfangen. Vergleichsweise einfacher haben es<br />
die Tarifpartner der Privatwirtschaft, noch leichter ist<br />
es dort, wo Tarifverträge entsprechende Öffnungsklauseln<br />
enthalten oder Haustarife abgeschlossen werden.<br />
Auf betrieblicher Ebene bestehen zudem Handlungsspielräume<br />
zur Höhergruppierung im Rahmen gegebener<br />
Tarifverträge. Auch dafür gibt es Beispiele vorbildlicher<br />
Praxis: Die Wilhelm Weber GmbH in Pfungstadt<br />
hat in ihrer Betriebsvereinbarung zur Frauenförderung<br />
dementsprechende Regelungen festgeschrieben (vgl.<br />
Assig/Beck 1996, S. 44f). Wie eingangs erwähnt, stellt<br />
eine derartige Regelung aber derzeit eine Ausnahme<br />
dar. In der Regel bleibt bei betrieblichen Gleichstellungsprogrammen<br />
die Entgeltgleichheit ausgespart.<br />
Das einzige der in Sachen Chancengleichheit führenden<br />
deutschen Großunternehmen, das 1999 in einer Befragung<br />
zu geplanten Arbeitschwerpunkten das Thema<br />
Entgeltgleichheit nannte, hatte dieses Vorhaben bei<br />
der erneuten Befragung in 2003 nicht in Angriff genommen<br />
(vgl. Karberg/Krell 2004).<br />
Ebenfalls oft ausgespart bleibt die Gestaltung<br />
frauendominierter Arbeitsplätze, die aber auch ein für<br />
die Bewertung Weichen stellender Faktor ist. Denn mit<br />
der Arbeitsgestaltung wird über die mit der gestalteten<br />
Tätigkeit verbundenen Anforderungen entschieden,<br />
z.B. darüber, welche Kenntnisse erforderlich sind oder<br />
welche Belastungen auftreten. Um die bestehenden<br />
Einkommensdifferenzen bei den Grundentgelten<br />
zu beseitigen, muss deshalb auch bei der<br />
Arbeitsgestaltung angesetzt werden. Zu nennen sind<br />
hier z.B. die Arbeitsanreicherung an herkömmlichen<br />
Frauenarbeitsplätzen und/oder Maßnahmen, die zu<br />
einer Durchlässigkeit der Trennlinien zwischen Frauen-<br />
und Männerarbeit beitragen (vgl. Hilf/Jacobsen 2004;<br />
Osterloh/Wübker 2004). Damit kann der eingangs<br />
angesprochene Teufelskreis durchbrochen werden.<br />
Denn die Neugestaltung und Aufwertung derzeit<br />
frauendominierter Tätigkeiten kann bewirken, dass<br />
diese auch für Männer attraktiv werden.<br />
6. Fragen zum Text<br />
6.1 Was ist unter unmittelbarer, was unter mittelbarer<br />
Entgeltdiskriminierung zu verstehen?<br />
6.2 Welche Verfahren zur Arbeitsbewertung gibt es?<br />
Inwiefern sind sie potenziell diskriminierend?<br />
6.3 Versuchen Sie ein Beispiel für einen „typischen"<br />
Frauenberuf und einen „typischen" Männerberuf zu<br />
finden, die Ihrer Ansicht nach grundsätzlich gleich<br />
zu bewerten wären, real aber unterschiedlich entlohnt<br />
werden. Begründen Sie Ihre Ansicht.<br />
6.4 Welche Bedingungen müsste ein diskriminierungsfreies<br />
Arbeitsbewertungsverfahren erfüllen?<br />
6.5 Diskutieren Sie, warum der Kampf gegen Entgeltdiskriminierung<br />
von Frauen eines der schwierigsten gleichstellungspolitischen<br />
Handlungsfelder darstellt.<br />
7. Links<br />
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http://www.meta.fgov.be/pa/nla_index.htm<br />
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http://www.etuc.org/equalpay/uk/pay_gap/<br />
ver.di – Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft e.V.:<br />
http://www.verdi.de/entgeltgleichheit<br />
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Norwegian Centre for Gender Equality):<br />
http://www.likestilling.no/genderpaygap/<br />
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http://www.equalpay.nu<br />
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http://www.equalpaytools.org<br />
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der Betriebsorganisation. Anforderungsermittlung<br />
(Arbeitsbewertung), veränd. Nachdruck der 1. Aufl.,<br />
München.<br />
Resch, Marianne (1999): Arbeitsanalyse im<br />
Haushalt, Zürich.<br />
Rohmert, Walter/Rutenfranz, Josef (1975):<br />
Arbeitswissenschaftliche Beurteilung der Belastung<br />
und Beanspruchung an unterschiedlichen industriellen<br />
Arbeitsplätzen, hg. vom Bundesministerium für Arbeit<br />
und Sozialordnung, Bonn.<br />
Rubery, Jill/Fagan, Colette in Zusammenarbeit mit<br />
Claire Faichnie, Damian Grimshaw und Mark Smith<br />
(1998): Chancengleichheit und Beschäftigung in der<br />
Europäischen Union, hrsg. vom Bundesministerium<br />
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom<br />
Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und<br />
Verbraucherschutz, Wien.<br />
Schiek, Dagmar (1995): Zweites Gleichberechtigu<br />
ngsgesetz für die Privatwirtschaft. Textausgabe mit<br />
Kurzkommentierung, Köln.<br />
Schiek, Dagmar (2004): Was<br />
Personalverantwortliche über das Verbot der<br />
mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung wissen sollten,<br />
in: Krell, Gertraude (Hg.): Chancengleichheit durch<br />
Personalpolitik, 4. Aufl., Wiesbaden, S. 133-150.<br />
Schubert, Renate (1993): Ökonomische<br />
Diskriminierung von Frauen. Eine volkswirtschaftliche<br />
Verschwendung, Frankfurt a.M.<br />
SFS Landesinstitut Sozialforschungsstelle<br />
Dortmund (2003): Abschlusstagung des EU-Projektes<br />
„Erfolgsvoraussetzungen für die Umsetzung des<br />
Grundsatzes der Entgeltgleichheit am Beispiel des<br />
Einzelhandels" – Dokumentation der Tagung am<br />
15. Mai 2003 in <strong>Berlin</strong> (Reihe „Beiträge zur Forschung",<br />
Band 134), Dortmund.<br />
Shepela, Sharon T./Viviano, Ann T. (1984): Some<br />
Psychological Factors Affecting Job Segregation and<br />
Wages, in: Remick, Helen (Hg.): Comparable Worth<br />
and Wage Discrimination: Technical Possibilities and<br />
Political Realities, Philadelphia, S. 47-58.<br />
Stefaniak, Anna/Tondorf, Karin/Kühnlein,<br />
Gertrud/Webster, Juliet/Ranftl, Edeltraud<br />
(2002): „Alles, was recht ist". Entgeltgleichheit<br />
durch diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung<br />
in Deutschland, Großbritannien und Österreich.<br />
Ergebnisse eines Forschungsprojekts, München/<br />
Mering.<br />
Stiegler, Barbara (1992): Vom gesellschaftlichen<br />
Umgang mit den Qualifikationen von Frauen – eine<br />
Kritik des herrschenden Qualifikationskonzeptes, hrsg.<br />
vom Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung,<br />
Bonn.<br />
Stiegler, Barbara (1994): Weder Verantwortung<br />
noch Selbständigkeit – Das Beispiel Frauenarbeit in<br />
Schreibdiensten und Sekretariaten, in: Winter, Regine<br />
(Hg.): Frauen verdienen mehr., <strong>Berlin</strong>, S. 197-211.<br />
Thüsing, Gregor (2000): Gleicher Lohn für<br />
gleichwertige Arbeit, in: Neue Zeitschrift für<br />
Arbeitsrecht (NZA), o. Jg, Heft 11, S. 570-576.<br />
Tondorf, Karin/Jochmann-Döll, Andrea (2003):<br />
Entgeltgleichheit für Frauen und Männer – Ein<br />
Seminarkonzept des Deutschen Gewerkschaftsbundes,<br />
<strong>Berlin</strong>.<br />
Tondorf, Karin/Ranftl, Edeltraud (2002): Leitfaden<br />
zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit<br />
für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit<br />
– Equal Pay, hg. vom Bundesministerium für Familie,<br />
Senioren, Frauen und Jugend, Bonn.<br />
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.<br />
(Hg.) (o.J.): Dokumentation Tarifpoltische Tagung<br />
„Entgeltgleichheit – Arbeitsbewertung auf dem<br />
Prüfstand" am 29./30. Oktober 2002 in <strong>Berlin</strong>, <strong>Berlin</strong>.<br />
Walker, Patrick/Bowey, Angela M. (1982): Sex Discrimination<br />
and Job Evaluation, in: Bowey, Angela M.<br />
(Hg.): Handbook of Salary and Wage Systems, 2. Aufl.,<br />
Aldershot, S. 89-103.<br />
Winter, Regine (1994a): Entgeltgleichheit in<br />
Tarifverträgen – Ein uneingelöster Rechtsanspruch, in:<br />
Dies. (Hg.): Frauen verdienen mehr, <strong>Berlin</strong>, S. 133-<br />
161.<br />
Winter, Regine (1994b): Ausbildung,<br />
Arbeitsanforderungen und Tarifvertrag: Erzieherinnen<br />
tragen (k)eine Verantwortung?, in: Dies. (Hg.): Frauen<br />
verdienen mehr, <strong>Berlin</strong>, S. 247-268.<br />
Winter, Regine unter Mitarbeit von Gertraude<br />
Krell (1997): Aufwertung von Frauentätigkeiten.<br />
Ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft<br />
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, hg. vom<br />
Bundesfrauensekretariat der ÖTV, Stuttgart.<br />
Winter, Regine (1998): Gleiches Entgelt für<br />
gleichwertige Arbeit – Ein Prinzip ohne Praxis, Baden-<br />
Baden.<br />
18
G. Krell/R. Winter Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer... Mai 2004 gender...politik...online<br />
Winter, Regine (2001): Mittelbare Diskriminierung<br />
bei gleichwertiger Arbeit, in: Zeitschrift für Tarif-,<br />
Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes<br />
(ZTR), 15. Jg., Heft 1, S. 7-15.<br />
Winter, Regine (2003): Entgeltgleichheit,<br />
in: Däubler, Wolfgang (Hg.): Kommentar zum<br />
Tarifvertragsgesetz, Baden-Baden, S. 530-549.<br />
9. Über die Autorinnen<br />
Gertraude Krell ist Professorin für Betriebswirtschaftslehre<br />
mit dem Schwerpunkt Personalpolitik an der <strong>Freie</strong>n<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong>; von 1971 bis 1976 Studium der<br />
Volks- und Betriebswirtschaftslehre an der <strong>Freie</strong>n <strong>Universität</strong><br />
<strong>Berlin</strong>; von 1976-1990 Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />
und Hochschulassistentin an der <strong>Universität</strong><br />
Oldenburg; Arbeitsschwerpunkte: Chancengleichheit<br />
durch Personalpolitik, Emotionen in Organisationen,<br />
Dienstleistungsarbeit und -personal, Geschichte und<br />
Orientierungen einer Lehre vom Personal, Vorgesetztenbeurteilungen<br />
/ Mitarbeiterbefragungen, Kritik von<br />
Managementkonzepten.<br />
Kontakt:<br />
Gertraude Krell<br />
E-Mail: krellg@wiwiss.fu-berlin.de<br />
Regine Winter, Dr. jur., Richterin am Arbeitsgericht,<br />
ist derzeit Referentin am Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften, Luxemburg.<br />
Kontakt:<br />
Regine Winter<br />
E-Mail: Regine.Winter@curia.eu.int<br />
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