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Friedhofsgebührenordnung Leer-Luther 2004 - Lutherkirche Leer

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<strong>Friedhofsgebührenordnung</strong><br />

für den Friedhof der<br />

Ev.-luth. <strong>Luther</strong>-Kirchengemeinde <strong>Leer</strong><br />

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung)<br />

vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />

Ev.-luth. <strong>Luther</strong>-Kirchengemeinde <strong>Leer</strong> hat der Kirchenvorstand am 2. November <strong>2004</strong> folgende<br />

<strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen<br />

der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragssteller und der Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Gebührenpflicht<br />

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.<br />

§ 4<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb<br />

eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.<br />

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />

(3) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von der Bestattungspflicht – Leistungen verweigern, wenn<br />

vorgesehene Gebühren nicht entrichtet werden.<br />

§ 5<br />

Stundung und Erlass der Gebühren<br />

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte<br />

gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.<br />

§ 6<br />

Gebührentarif<br />

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:<br />

1. Wahlgrabstätte:<br />

a) Wahlgrabstätte am Wege gelegen für 20 Jahre – je Grabstelle -: 320,00 €<br />

b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu a) -: 16,00 €<br />

c) Grabstätte nicht am Wege gelegen für 20 Jahre – je Grabstelle -: 260,00 €<br />

d) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu c) -: 13,00 €<br />

e) Kindergrabstätte für 10 Jahre – je Grabstelle -: 130,00 €<br />

f) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu f): 13,00 €


2. Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte:<br />

a) Grabstätte für 20 Jahre (Abräumen der Kränze, Herrichten der Grabstätte,<br />

Unterhaltung, Pflege, Grabplatte, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)<br />

– je Grabstelle -: 795,00 €<br />

zuzüglich den Gebühren nach Nr. 1 a) und III.<br />

b) Urnengrabstätte für 20 Jahre (Unterhaltung, Pflege, Grabplakette, Friedhofsunterhaltungsgebühr)<br />

– je Grabstelle -: 500,00 €<br />

zuzüglich den Gebühren nach Nr. 1 a) (halbe Gebühr) und III.<br />

c) Erfolgt eine Reservierung einer Grabstätte nach a) oder b) zu Lebzeiten des Beisetzungsberechtigten,<br />

so ist neben den Gebühren nach a) und b) (incl. aller anderen Gebühren) ein Aufschlag<br />

in Höhe von 20 % der so ermittelten Gesamtsumme zu zahlen.<br />

3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der<br />

Friedhofsordnung:<br />

a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 1.a), c) oder e)<br />

b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a)<br />

eine Gebühr gemäß 1.b), d) oder f) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue<br />

Ruhezeit.<br />

II.<br />

Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhofskapelle:<br />

1. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes ohne Nutzung des Feierraums<br />

- je angefangenen Tag -: 30,00 €<br />

2. Gebühr für die Nutzung des Feierraumes – je Anlass -: 150,00 €<br />

3. Gebühr für Nutzung des Aufbahrungsraumes und des Feierraumes – je Anlass -: 150,00 €<br />

4. zusätzliche Gebühr bei Nutzung des Unfallraumes: 30,00 €<br />

5. Gebühr bei ausschließlicher Nutzung des Unfallraumes – je Anlass -: 30,00 €<br />

zuzüglich je angefangenen Tag der Aufbahrung: 30,00 €<br />

6. zusätzliche Gebühr für Nutzung eines Kühlraumes – je angefangenen Tag -: 30,00 €<br />

Bei einer Mehrfachbeerdigung wird die Gebühr nach Ziffer a) oder b) nur einmal berechnet.<br />

III. Gebühren für die Beisetzung:<br />

für das Ausheben und Verfüllen der Grube und Abräumen der überflüssigen Erde:<br />

1. für die Erdbestattung:<br />

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 175,00 €<br />

b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 290,00 €<br />

2. für eine Urnenbestattung: 175,00 €<br />

IV.<br />

sonstige Gebühren:<br />

1. Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals<br />

und/oder einer Umrandung – je Fall -: 90,00 €<br />

2. Gebühr für die Umschreibung auf einen neuen Nutzungsberechtigten – je Fall -: 15,00 €<br />

3. Gebühr für die Neuausstellung (nach Verlust) eines Nachweises über die<br />

Vergabe von Nutzungsrechten an einer Grabstätte (Grabschein) – je Fall -: 10,00 €


V. Friedhofsunterhaltungsgebühr:<br />

für ein Jahr – je Grabstelle -: 11,00 €<br />

Ab dem Haushaltsjahr 2005 erfolgt die Veranlagung zu den Friedhofsunterhaltungsgebühren für<br />

2 Haushaltsjahre. Die gesamte Gebühr ist fällig am 1. Januar des jeweils 2. Jahres.<br />

§ 7<br />

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand<br />

die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.<br />

§ 8<br />

Schlussvorschriften<br />

(1) Diese <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> tritt die bisherige <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong><br />

außer Kraft.<br />

<strong>Leer</strong>, den 2. November <strong>2004</strong><br />

Der Kirchenvorstand:<br />

__________________________________<br />

Vorsitzende(r)<br />

L.S.<br />

__________________________________<br />

Kirchenvorsteher(in)<br />

Die vorstehende <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und<br />

Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />

<strong>Leer</strong>, den 19. November <strong>2004</strong><br />

Der Kirchenkreisvorstand:<br />

__________________________________<br />

Vorsitzende(r)<br />

L.S.<br />

__________________________________<br />

Kirchenkreisvorsteher(in)

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