Friedhofsgebührenordnung Leer-Luther 2004 - Lutherkirche Leer
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<strong>Friedhofsgebührenordnung</strong><br />
für den Friedhof der<br />
Ev.-luth. <strong>Luther</strong>-Kirchengemeinde <strong>Leer</strong><br />
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung)<br />
vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />
Ev.-luth. <strong>Luther</strong>-Kirchengemeinde <strong>Leer</strong> hat der Kirchenvorstand am 2. November <strong>2004</strong> folgende<br />
<strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen<br />
der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragssteller und der Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehen der Gebührenpflicht<br />
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.<br />
§ 4<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb<br />
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.<br />
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />
(3) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von der Bestattungspflicht – Leistungen verweigern, wenn<br />
vorgesehene Gebühren nicht entrichtet werden.<br />
§ 5<br />
Stundung und Erlass der Gebühren<br />
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte<br />
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.<br />
§ 6<br />
Gebührentarif<br />
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:<br />
1. Wahlgrabstätte:<br />
a) Wahlgrabstätte am Wege gelegen für 20 Jahre – je Grabstelle -: 320,00 €<br />
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu a) -: 16,00 €<br />
c) Grabstätte nicht am Wege gelegen für 20 Jahre – je Grabstelle -: 260,00 €<br />
d) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu c) -: 13,00 €<br />
e) Kindergrabstätte für 10 Jahre – je Grabstelle -: 130,00 €<br />
f) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle zu f): 13,00 €
2. Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte:<br />
a) Grabstätte für 20 Jahre (Abräumen der Kränze, Herrichten der Grabstätte,<br />
Unterhaltung, Pflege, Grabplatte, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)<br />
– je Grabstelle -: 795,00 €<br />
zuzüglich den Gebühren nach Nr. 1 a) und III.<br />
b) Urnengrabstätte für 20 Jahre (Unterhaltung, Pflege, Grabplakette, Friedhofsunterhaltungsgebühr)<br />
– je Grabstelle -: 500,00 €<br />
zuzüglich den Gebühren nach Nr. 1 a) (halbe Gebühr) und III.<br />
c) Erfolgt eine Reservierung einer Grabstätte nach a) oder b) zu Lebzeiten des Beisetzungsberechtigten,<br />
so ist neben den Gebühren nach a) und b) (incl. aller anderen Gebühren) ein Aufschlag<br />
in Höhe von 20 % der so ermittelten Gesamtsumme zu zahlen.<br />
3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der<br />
Friedhofsordnung:<br />
a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 1.a), c) oder e)<br />
b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a)<br />
eine Gebühr gemäß 1.b), d) oder f) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue<br />
Ruhezeit.<br />
II.<br />
Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhofskapelle:<br />
1. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes ohne Nutzung des Feierraums<br />
- je angefangenen Tag -: 30,00 €<br />
2. Gebühr für die Nutzung des Feierraumes – je Anlass -: 150,00 €<br />
3. Gebühr für Nutzung des Aufbahrungsraumes und des Feierraumes – je Anlass -: 150,00 €<br />
4. zusätzliche Gebühr bei Nutzung des Unfallraumes: 30,00 €<br />
5. Gebühr bei ausschließlicher Nutzung des Unfallraumes – je Anlass -: 30,00 €<br />
zuzüglich je angefangenen Tag der Aufbahrung: 30,00 €<br />
6. zusätzliche Gebühr für Nutzung eines Kühlraumes – je angefangenen Tag -: 30,00 €<br />
Bei einer Mehrfachbeerdigung wird die Gebühr nach Ziffer a) oder b) nur einmal berechnet.<br />
III. Gebühren für die Beisetzung:<br />
für das Ausheben und Verfüllen der Grube und Abräumen der überflüssigen Erde:<br />
1. für die Erdbestattung:<br />
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 175,00 €<br />
b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 290,00 €<br />
2. für eine Urnenbestattung: 175,00 €<br />
IV.<br />
sonstige Gebühren:<br />
1. Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals<br />
und/oder einer Umrandung – je Fall -: 90,00 €<br />
2. Gebühr für die Umschreibung auf einen neuen Nutzungsberechtigten – je Fall -: 15,00 €<br />
3. Gebühr für die Neuausstellung (nach Verlust) eines Nachweises über die<br />
Vergabe von Nutzungsrechten an einer Grabstätte (Grabschein) – je Fall -: 10,00 €
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr:<br />
für ein Jahr – je Grabstelle -: 11,00 €<br />
Ab dem Haushaltsjahr 2005 erfolgt die Veranlagung zu den Friedhofsunterhaltungsgebühren für<br />
2 Haushaltsjahre. Die gesamte Gebühr ist fällig am 1. Januar des jeweils 2. Jahres.<br />
§ 7<br />
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand<br />
die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.<br />
§ 8<br />
Schlussvorschriften<br />
(1) Diese <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.<br />
(2) Mit Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> tritt die bisherige <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong><br />
außer Kraft.<br />
<strong>Leer</strong>, den 2. November <strong>2004</strong><br />
Der Kirchenvorstand:<br />
__________________________________<br />
Vorsitzende(r)<br />
L.S.<br />
__________________________________<br />
Kirchenvorsteher(in)<br />
Die vorstehende <strong>Friedhofsgebührenordnung</strong> wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und<br />
Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />
<strong>Leer</strong>, den 19. November <strong>2004</strong><br />
Der Kirchenkreisvorstand:<br />
__________________________________<br />
Vorsitzende(r)<br />
L.S.<br />
__________________________________<br />
Kirchenkreisvorsteher(in)