Prüfungsfeste Gestaltung von Verrechnungspreisen - bws Trewitax
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Prüfungsfeste <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong><br />
„Ausnahmslos wird bei steuerlichen Betriebsprüfungen im international<br />
tätigen Mittelstand aktuell eine Dokumentation zu den <strong>Verrechnungspreisen</strong>“<br />
gefordert, so Herr Oberregierungsrat Thomas Rupp vom Finanzministerium<br />
Baden-Württemberg anlässlich der Seminarveranstaltung der IHK<br />
Südlicher Oberrhein, Freiburg, mit der Sparkasse Freiburg–Nördlicher<br />
Breisgau und unseren auf diesem Beratungsgebiet spezialisierten Partnern<br />
Winfried Ruh und Günter Maier. Die ca. 30 Teilnehmer nutzten intensiv die<br />
Gelegenheit, in einer interaktiven Diskussion sofort umsetzbares „Knowhow“<br />
aus Berater- und Finanzverwaltungssicht mitzunehmen. Mit modularen<br />
Praxisfällen wurde die Vorgehensweise zur <strong>Gestaltung</strong> und Dokumentation<br />
<strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong>, die steuerlichen Risiken <strong>von</strong> Funktionsverlagerungen<br />
und deren Vermeidung <strong>von</strong> den Referenten transparent<br />
vermittelt. Abgerundet wurde die – <strong>von</strong> der IHK als sehr gelungen bezeichnete<br />
– Veranstaltung durch Informationen zu aktuellen Entwicklungen<br />
im Internationalen Steuerrecht wie z.B. die Betriebsstättenbesteuerung<br />
oder der zwischenstaatliche Informationsaustausch.<br />
Unsere Ansprechpartner für diese Themen:<br />
Herr Winfried Ruh<br />
Steuerberater / Fachberater für Intern. Steuerrecht, Partner<br />
Tel: +49 761 3836 0<br />
Mobil: +49 175 7225472<br />
Fax: +49 761 3836 136<br />
winfried.ruh@<strong>bws</strong>-trewitax.de<br />
Herr Günter Maier<br />
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Partner<br />
Tel: + 49 761 3836 0<br />
Mobil: +49 171 4536057<br />
Fax: +49 761 3836 136<br />
guenter.maier@<strong>bws</strong>-trewitax.de<br />
Die Präsentation der Referenten finden Sie auf den Folgeseiten !
Prüfungsfeste <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Verrechnungspreisen</strong> -<br />
Herausforderung für den Mittelstand!<br />
IHK Südlicher Oberrhein,<br />
Freiburg<br />
24. Juni 2013<br />
Winfried Ruh<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für<br />
Internationales Steuerrecht<br />
Günter Maier<br />
Steuerberater<br />
Wirtschaftsprüfer
Verrechnungspreise<br />
Gliederung<br />
I. Verrechnungspreismethoden<br />
II.<br />
III.<br />
Funktionsverlagerung<br />
Dokumentationspflichten<br />
IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen – Ausblick<br />
V. Typische Fallbeispiele aus der Berater- und Prüfungspraxis<br />
1
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Verrechnungspreisdefinition<br />
Verrechnungspreise (VP) =<br />
Wertansätze für Produkte, Dienstleistungen und andere Güter, die zwischen nahestehenden<br />
Unternehmen übertragen oder überlassen werden.<br />
Deutschland<br />
USA<br />
• Lieferung <strong>von</strong> Produkten<br />
• Überlassung immaterieller<br />
Wirtschaftsgüter (WG)<br />
M-AG<br />
100%<br />
T-Ltd.<br />
• Dienstleistungen<br />
• Darlehensgewährung<br />
• Arbeitnehmerentsendung<br />
VP-Problematik betrifft ausschließlich multinationale Unternehmen!<br />
2
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Überblick<br />
Verrechnungspreismethoden<br />
Transaktionsbezogene<br />
Standardmethoden<br />
Gewinnorientierte<br />
Methoden<br />
Preisvergleichsmethode<br />
Wiederverkaufspreismethode<br />
Kostenaufschlagsmethode<br />
Geschäftsvorfallbezogene<br />
Nettogewinnmethode<br />
(TNMM)<br />
Gewinnvergleichsmethode<br />
(CPM)<br />
Gewinnaufteilungsmethode<br />
(PSM)<br />
3
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Preisvergleichsmethode (1/3)<br />
• Vergleich der vom Steuerpflichtigen angesetzten Verrechnungspreise mit Preisen aus<br />
vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden am Markt.<br />
• Die Preisvergleichsmethode bildet den Fremdvergleichsgrundsatz am besten ab<br />
(„direkteste und unmittelbarste Methode“).<br />
• Die Preisvergleichsmethode ist jedoch nur anwendbar, wenn bei Vergleichsgeschäften<br />
folgende Faktoren zumindest ähnlich und Anpassungen möglich sind:<br />
‣ Güter und Leistungen<br />
‣ Geschäftsbedingungen<br />
‣ Marktverhältnisse<br />
4
Faktoren <strong>von</strong> Vergleichsgeschäften<br />
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Preisvergleichsmethode (2/3)<br />
Garantieleistungen<br />
Währungsrisiken<br />
Geschäftsstrategien<br />
Zahlungsbedingungen<br />
Lieferkonditionen<br />
Zeitpunkt des Geschäfts<br />
Markt-/Handelsstufe<br />
Transportkostenübernahme<br />
Umsatzvolumen (inkl. Rabatte/Boni)<br />
Vergleichbarkeit Güter/Leistungen<br />
(z. B. Eigenschaften, Qualität, Verfügbarkeit, Fertigstellungsgrad)<br />
Vergleichbarkeit Marktverhältnisse<br />
(z. B. Lage, Größe, Transparenz, Wettbewerbsverhältnisse, Preisniveau)<br />
5
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Preisvergleichsmethode (3/3)<br />
Äußerer Preisvergleich:<br />
Marktpreise <strong>von</strong> vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden.<br />
Beispiel: Lieferung Pkw an Konzernvertriebsgesellschaft;<br />
Wettbewerber liefert (vergleichbaren) Pkw an (vergleichbare)<br />
Vertriebsgesellschaft.<br />
Innerer Preisvergleich (betriebsinterner Fremdvergleich):<br />
Marktentstandene Preise, die der Steuerpflichtige mit Fremden bei vergleichbaren<br />
Geschäften vereinbart hat.<br />
Häufigster Anwendungsfall der Preisvergleichsmethode.<br />
Beispiel: Lieferung Pkw an Konzernvertriebsgesellschaft;<br />
Lieferung (vergleichbarer) Pkw an unabhängigen<br />
ausländischen Händler in einem vergleichbaren Markt.<br />
Fazit:<br />
Preisvergleichsmethode ist zwar als idealtypische Methode anzusehen,<br />
aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit <strong>von</strong> Vergleichsdaten in der<br />
Praxis aber allenfalls im Wege des inneren Preisvergleichs anwendbar.<br />
6
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Wiederverkaufspreismethode (1/2)<br />
• „Retrograde Methode“ in Form einer Rückrechnung vom „Endkunden-Verkaufspreis“<br />
des Wiederverkäufers auf den Lieferpreis des Konzernlieferanten durch Kürzung um<br />
eine marktübliche Bruttogewinnspanne (Handelsspanne).<br />
• Bruttogewinnspanne ist der Betrag, aus dem der Wiederverkäufer seine Aufwendungen<br />
für den Vertrieb und andere Funktionen decken und einen Gewinn erzielen<br />
kann.<br />
Beispiel: Marktpreis bei Wiederverkauf an Fremde 100<br />
./. Marktübliche Handelsspanne des Wiederverkäufers 35<br />
= Angemessener Verrechnungspreis 65<br />
• Auch hier Anwendung des betriebsinternen Fremdvergleichs als „innerer“ Margenvergleich<br />
möglich.<br />
• Vorteil:<br />
‣ Weniger Berichtigungen als bei Preisvergleichsmethode notwendig, weil Handelsspannen<br />
nicht so stark durch Produktunterschiede beeinflusst sind.<br />
7
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Wiederverkaufspreismethode (2/2)<br />
• Nachteile:<br />
‣ Weniger genau als Preisvergleichsmethode, weil Handelsspanne <strong>von</strong> anderen<br />
(gewichtigen) Faktoren wie Bilanzierungsweise, Managementqualität oder<br />
Geschäftsstrategie abhängig ist.<br />
‣ Bemessung Gewinnaufschlag abhängig <strong>von</strong> Exklusivität des Vertriebsrechts sowie<br />
Funktionsumfang, Handelsvolumen und Kostenstruktur des Wiederverkäufers.<br />
• Praxisproblem:<br />
‣ Regelmäßig geringe Verfügbarkeit <strong>von</strong> (anpassbaren) Vergleichswerten aus<br />
Datenbanken; bei Datenverfügbarkeit fehlen oftmals Angaben zu der im Rahmen<br />
der Funktions- und Risikoanalyse erforderlichen Anpassung an den Steuerpflichtigen.<br />
• Anwendungsbereich:<br />
‣ Besonders geeignet für Vertriebsgesellschaften.<br />
8
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Kostenaufschlagsmethode (1/2)<br />
• Bestimmung VP durch Anwendung eines fremdüblichen Gewinnaufschlags auf die<br />
Herstellungs- oder Selbstkosten.<br />
• Ausgangspunkt ist nicht der Marktpreis, sondern Plan-, Normal- oder Istkosten.<br />
• Idee: Marktwirtschaftlich geführtes Unternehmen ist nur dauerhaft funktionsfähig, wenn<br />
Kosten voll gedeckt und ein Mindestgewinn erzielt wird (langfristige Preisuntergrenze).<br />
Beispiel: Plan-, Normal- oder Istkosten 100<br />
+ Branchenüblicher Gewinnaufschlag 12<br />
= Marktpreis 112<br />
• Höhe des fremdüblichen Gewinnaufschlags orientiert sich an:<br />
‣ Branchenüblichen Verhältnissen<br />
‣ Risiko, Funktion und Marktstellung des Unternehmens<br />
‣ Mindestens angemessene Verzinsung des Eigenkapitals<br />
9
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Kostenaufschlagsmethode (2/2)<br />
• „Ultima Ratio“- Methode, wenn für die Preisvergleichs- oder Wiederverkaufspreismethode keine<br />
Marktpreise als Fremdvergleichswerte verfügbar sind.<br />
‣ Am häufigsten angewandte Standardmethode in Deutschland!<br />
• Nachteile:<br />
‣ Dem liefernden Unternehmen wird aufgrund der Verwendung „normalisierter“<br />
Gewinnaufschläge stets ein sicherer Gewinn unterstellt.<br />
‣ Einbeziehung der Nachfrageverhältnisse fehlt. Damit werden bei der Preisfestsetzung nur<br />
unternehmensinterne Faktoren des Liefernden/Leistenden, nicht aber die des Abnehmers<br />
berücksichtigt.<br />
‣ Unklarheit des Kostenbegriffs durch Verwendung unterschiedlicher Kostenbegriffe für die<br />
Verrechnungspreisermittlung, soweit dafür betriebswirtschaftliche Gründe sprechen<br />
(Wahlfreiheit zwischen Kostenbegriffen).<br />
• Praxisproblem: Ermittlung der fremdüblichen Kostenbasis sowie der fremdüblichen Höhe des<br />
Gewinnaufschlags.<br />
• Anwendungsbereiche:<br />
‣ Produktion (insbesondere für hochkomplexe technische Güter und Halbfertigfabrikate), Lohnveredelung,<br />
Konzerndienstleistungen.<br />
10
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (TNMM) (1/2)<br />
• „Transactional Net Margin Method“ (TNMM) vergleicht den Nettogewinn einzelner<br />
Transaktionen mit Nettogewinnen vergleichbarer Transaktionen Dritter oder des<br />
Steuerpflichtigen bei vergleichbaren Fremdgeschäften (interner Betriebsvergleich).<br />
• Am häufigsten verwendete Methode in internationaler VP-Praxis.<br />
Definition Nettogewinn:<br />
Ordentliches Betriebsergebnis im Verhältnis zu Umsatz (Umsatzrendite), Voll- oder<br />
Teilkosten (Net Cost Plus) oder betriebsnotwendigem Kapital (Return on Assets).<br />
• Falls Vergleichsdaten nicht vorhanden: Rückgriff auf Datenbankvergleiche.<br />
• Nachteil:<br />
‣ Datenbanken enthalten i. d. R. keine transaktionsbezogene Daten, sondern<br />
lediglich standardisierte, unternehmensbezogene Gewinn-, Rendite- oder<br />
Finanzkennzahlen.<br />
‣ Nur eingeschränkte Akzeptanz durch Finanzverwaltung.<br />
11
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (TNMM) (2/2)<br />
• Anerkennung der TNMM durch die Finanzverwaltung erstmals in den VWG-Verfahren<br />
sofern<br />
‣ Standardmethoden wegen Fehlens oder Mängeln <strong>von</strong> Fremdvergleichsdaten nicht<br />
anwendbar sind und<br />
‣ Unternehmen bloße Routinefunktionen ausüben (z. B. funktions- und<br />
risikoschwache Vertriebsgesellschaft) und<br />
‣ Nachweis der Vergleichbarkeit geführt werden kann.<br />
‣ Falls Unternehmen mehr als bloße Routinefunktionen ausüben, ohne<br />
„Entrepreneur“ zu sein (sog. „Mittelunternehmen“, z. B. vollausgestattete<br />
Vertriebsgesellschaft), soll TNMM nur für Verprobungszwecke anwendbar sein.<br />
Hohe Hürden für die Anerkennung der TNMM durch die Finanzverwaltung<br />
• OECD-RL: Anerkennung der TNMM als eigenständige/gleichrangige Methode, wenn<br />
diese zu zuverlässigeren Ergebnissen führt als Standardmethoden.<br />
12
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Gewinnvergleichsmethode (CPM) (1/2)<br />
• „Comparable profits method“ (CPM): Nach dieser US-VP-Methode werden VP steuerlich<br />
anerkannt, wenn die Gewinne des Unternehmens bzw. seiner Geschäftszweige im<br />
Rahmen einer statistisch ermittelten Gewinnbandbreite vergleichbarer Unternehmen<br />
liegen. Dabei erfolgt eine Mehrjahresbetrachtung.<br />
• Am häufigsten verwendete VP-Methode in den USA, die den Charakter eines externen<br />
Betriebsvergleichs hat.<br />
• Gem. US-Regulations zu VP gleichrangige Anwendung wie Standardmethoden i. S. d.<br />
„best method rule“, wonach die VP-Methode zu verwenden ist, welche für eine Geschäftsbeziehung<br />
mit der höchsten Zuverlässigkeit zu einem fremdüblichen VP führt.<br />
• CPM stellt sehr hohe Anforderungen an die Ähnlichkeit der Vergleichsunternehmen.<br />
• Hohe Praktikabilität, da unternehmensbezogene Informationen einfacher, zahlreicher<br />
und repräsentativer zu erheben sind als transaktionsbezogene Vergleichsdaten.<br />
13
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Gewinnvergleichsmethode (CPM) (2/2)<br />
• Auch für CPM gilt Grundsatz der Transaktionsbezogenheit allerdings in Form eines<br />
„top-down“-Ansatzes, ausgehend <strong>von</strong> der Tätigkeit des Gesamtunternehmens. In der<br />
US-Praxis ist eine Aufgliederung auf einzelne Transaktionen jedoch oft nicht möglich,<br />
sodass die Analyse i. d. R. nur Geschäftsbereiche oder Gesamtunternehmen betrifft.<br />
• Grundsätzlich keine Anerkennung durch die deutsche Finanzverwaltung<br />
aufgrund der fehlenden Transaktionsbezogenheit.<br />
• Folge: hohes Doppelbesteuerungsrisiko<br />
• Ausblick: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die restriktive Ablehnung<br />
beibehält (trotz Anwendung für Verprobungszwecke in Betriebsprüfungs(BP)-Praxis!)<br />
und die Rechtsprechung dieser Verwaltungsauffassung widerspricht. Der BFH hält<br />
zunehmend Gewinnvergleichsmethoden zur Überprüfung <strong>von</strong> VP für zulässig (vgl.<br />
BFH, Urteil vom 17.10.2001).<br />
14
I. Verrechnungspreismethoden<br />
Gewinnaufteilungsmethode (PSM)<br />
• Bei der „Profit Split Method“ (PSM) wird der Gesamtgewinn, den verbundene Unternehmen<br />
aus gemeinsam getätigten Transaktionen erzielt haben, entsprechend dem<br />
bei dieser Transaktion erzielten Beitrag auf die beteiligten Unternehmen aufgeteilt.<br />
• Die Aufteilung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der <strong>von</strong> den beteiligten Konzerngesellschaften<br />
ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und dem dabei eingesetzten<br />
Kapital.<br />
• Die Gewinnaufteilung kann nach den folgenden beiden Methoden erfolgen:<br />
Beitragsanalyse<br />
(Vergleichende Gewinnaufteilung)<br />
Aufteilung der Gewinne auf Basis der Betriebsergebnisse<br />
unabhängiger Unternehmen mit<br />
ähnlichen Tätigkeiten/Bedingungen (externe<br />
Marktdaten).<br />
Bei eingeschränkter Vergleichbarkeit sind<br />
Anpassungen erforderlich.<br />
Restgewinnanalyse<br />
(international üblicher)<br />
Aufteilung Gewinn in 2 Stufen:<br />
1) Zunächst erhält jeder Geschäftspartner eine<br />
angemessene Mindestrendite.<br />
2) Verbleibender Gewinn wird auf Basis individueller<br />
Beiträge (z. B. Wert der eingesetzten<br />
immateriellen Wirtschaftsgüter) verteilt.<br />
15
II. Funktionsverlagerung<br />
Grundsätze<br />
• Erstmalige Regelung in § 1 Abs. 3 AStG / Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)<br />
mit Wirkung ab 2008<br />
• BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010 (FVerl-VG)<br />
‣Laut BMF-Schreiben ist der Begriff „Funktion“ objektbezogen oder tätigkeitsbezogen<br />
zu verstehen. Somit bleibt die Definition des Begriffs Funktion sehr breit und sieht<br />
eine Atomisierung der Funktion auf kleinstmögliche Einheiten vor. Auch eine reine<br />
Produktsubstitution wird nach wie vor als Funktionsverlagerung betrachtet.<br />
Beispiel: Produktion verschiedener Reifengrößen sind unterschiedliche Funktionen<br />
‣Funktion ≠ steuerlicher Teilbetrieb; Gesetzgeber ging aber wohl <strong>von</strong> „organischem<br />
Teil eines Unternehmens“ aus, was Teilbetrieb nahe kommt.<br />
• Auch eine zeit- oder teilweise Funktionsverlagerung (z. B. Verlagerung des<br />
Vertriebs einer bestimmten Produktgruppe) soll erfasst werden.<br />
• Eine Verlagerung soll auch vorliegen, wenn eine Funktion eingestellt oder zumindest<br />
innerhalb <strong>von</strong> 5 Jahren nach Aufnahme durch die ausländische Gesellschaft<br />
eingeschränkt wird (Funktionsverdopplung, Bagatellregelung wenn Umsatz<br />
jahresbezogen um nicht mehr als € 1 Mio./10 % sinkt)<br />
16
II. Funktionsverlagerung<br />
Bewertung<br />
• (Mangels vorhandener Fremdvergleichspreise) Bewertung der Funktionsverlagerung mit<br />
dem sog. Transferpaket im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs:<br />
• Ermittlung eines fiktiven Einigungsbereichs auf Basis<br />
Höchstpreis Erwerber und Mindestpreis Veräußerer<br />
• Praktische Umsetzung über vier Unternehmensbewertungen<br />
für das abgebende und aufnehmende Unternehmen<br />
jeweils vor und nach der Funktionsverlagerung<br />
‣ (umstrittene) Einbeziehung <strong>von</strong> Standortvorteilen<br />
0<br />
und Synergieeffekten des aufnehmenden Unternehmens<br />
Preis<br />
EINIGUNGS-<br />
BEREICH<br />
40<br />
Verkäufer<br />
30 Höchstpreis<br />
20<br />
Mindestpreis<br />
10 Erwerber<br />
• (Unübliche) Preisanpassungsklausel zugunsten Veräußerer bei erheblicher Abweichung<br />
der Gewinnentwicklung innerhalb <strong>von</strong> 10 Jahren!<br />
17
II. Funktionsverlagerung<br />
Vermeidung Transferpaketbewertung / Inboundfall<br />
• Übertragung eines wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgutes (sog. „dritte<br />
Öffnungsklausel“) :<br />
Ansatz <strong>von</strong> Einzelverrechnungspreisen, sofern<br />
‣ das immaterielle Wirtschaftsgut für die verlagerte Funktion „erforderlich ist“ und<br />
‣ Fremdpreis mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter<br />
beträgt.<br />
• Vermeidung Funktionsverlagerungsbesteuerung durch Lizenzierung, allerdings führt die<br />
(anteilige) Einbeziehung des Geschäftswertes zu höheren und damit nicht marktgerechten<br />
Lizenzsätzen, die vom ausländischen Fiskus nicht akzeptiert werden dürften.<br />
• Übertragung <strong>von</strong> Routinefunktionen<br />
Funktionsverlagerungsbesteuerung kann unterbleiben, sofern<br />
‣ die Verlagerung der Funktion auf ein sog. „Routineunternehmen“ erfolgt,<br />
‣ die Ermittlung der Vergütung im Wegen der Kostenaufschlagsmethode erfolgt und<br />
‣ das inländisches Unternehmen die „abgegebenen“ Leistungen anschließend wieder<br />
einkauft.<br />
• Verlagerung vom Ausland ins Inland (Inboundfall)<br />
18
II. Funktionsverlagerung<br />
Beispiel: Verlagerung der Vertriebsfunktion<br />
Übertragung Vertrieb einschließlich<br />
Kundenstamm auf die Tochter-AG<br />
Mutter GmbH<br />
Tochter-AG<br />
Tochter-AG fungiert als Eigenhändler<br />
Vertrieb <strong>von</strong><br />
Büromaschinen<br />
• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion erfüllt den Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />
• Transferpaketbewertung soweit keine Vergleichspreise vorliegen:<br />
‣ Bewertung der Muttergesellschaft vor und nach der Verlagerung und<br />
‣ Bewertung der Tochtergesellschaft vor und nach der Verlagerung.<br />
• Annahme: Wertminderung bei inländischer Muttergesellschaft: T€ 300<br />
• Wertsteigerung bei Tochtergesellschaft: T€ 400<br />
• Angemessener Fremdvergleichspreis T€ 350, wenn mangels Glaubhaftmachung eines anderen<br />
Wertes der Mittelwert des Einigungsbereiches zu Grunde zu legen ist.<br />
19
III. Dokumentationspflichten<br />
Übersicht<br />
Allgemein erforderliche Aufzeichnungen<br />
gem. § 4 GAufzV:<br />
In besonderen Fällen erforderliche<br />
Aufzeichnungen gem. § 5 GAufzV:<br />
‣ Beteiligungsverhältnisse,<br />
Geschäftsbetrieb,<br />
Organisationsaufbau<br />
‣ Art und Umfang der<br />
Geschäftsbeziehungen zu<br />
verbundenen/Unternehmen<br />
‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />
‣ Verrechnungspreis-Analyse<br />
‣ Änderung <strong>von</strong> Geschäftsstrategien<br />
(insbesondere Funktionsverlagerungen)<br />
‣ Angaben bei Beteiligungen an<br />
Umlageverträgen<br />
‣ Angaben zu VP-Zusagen und<br />
Vereinbarungen mit ausländischen<br />
Finanzbehörden (z. B. Advance Pricing<br />
Agreements (APAs))<br />
‣ Angaben zu Preisanpassungen<br />
‣ Angaben zu Dauerverlusten<br />
‣ Angaben zu wesentlichen Funktions-/<br />
Risikoänderungen<br />
20
III. Dokumentationspflichten<br />
Übersicht<br />
Übersicht Allgemeine Dokumentationspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO<br />
Sachverhaltsdokumentation<br />
gem. § 1 Abs. 2 GAufzV<br />
‣ Aufzeichnungen über Art, Umfang und<br />
Abwicklung der Geschäftsbeziehungen<br />
einschließlich deren wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />
‣ Allgemeine Unternehmensinformationen<br />
gem. § 4 Nr. 1 GAufzV.<br />
‣ Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen<br />
gem. § 4 Nr. 2 GAufzV.<br />
‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />
gem. § 4 Nr. 3 GAufzV.<br />
‣ Unterscheidung in Stamm- und<br />
Transaktionsdaten.<br />
Angemessenheitsdokumentation<br />
gem. § 1 Abs. 3 GAufzV<br />
‣ VP-Analyse gem. § 4 Nr. 4 GAufzV.<br />
‣ Aufzeichnung der wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz<br />
des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung<br />
<strong>von</strong> Preisen und anderen<br />
Geschäftsbedingungen zu anderen Personen (§<br />
90 Abs. 3 Satz 2 AO).<br />
‣ Dokumentation der angewandten VP-Methode,<br />
Begründung für deren Eignung sowie<br />
Darstellung der VP-Kalkulation.<br />
‣ Sofern Fremdvergleichsdaten nicht<br />
verfügbar sind: Dokumentation auf Basis<br />
innerbetrieblicher Plandaten.<br />
21
III. Dokumentationspflichten<br />
Grundsätze<br />
• Grundsätzlich ist die VP-Dokumentation erst auf Anforderung durch den Betriebsprüfer, dann<br />
aber innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen vorzulegen. Eine Fristverlängerung ist nur in begründeten Einzelfällen<br />
möglich.<br />
• Fristverkürzung auf 30 Tage bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (z. B. wesentliche<br />
Funktions-/Risikoänderungen (einschl. Funktionsverlagerungen), Abschluss/ Änderung wichtiger<br />
langfristiger Verträge, Umstrukturierungen).<br />
• Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ohnehin zeitnah, d. h. 6 Monate nach Ablauf des<br />
Geschäftsjahres, zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen bei Dauersachverhalten sind<br />
ebenfalls dokumentationspflichtig (z. B. Änderung Vertriebsvertrag).<br />
• Fremdsprachige Dokumentation ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig. Der Antrag<br />
muss unverzüglich nach Anforderung der Dokumentation gestellt werden. Dokumentation in<br />
englischer Sprache sollte i. d. R. akzeptiert werden.<br />
• Verwendung <strong>von</strong> konzerninternen VP-Richtlinien zulässig.<br />
• Aufzeichnungen müssen nicht den Nachweis der Angemessenheit der VP erbringen, sondern<br />
lediglich ernsthaftes Bemühen der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zeigen.<br />
Finanzamt muss wie bisher den Nachweis erbringen, dass VP nicht dem<br />
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.<br />
22
III. Dokumentationspflichten<br />
Funktions- und Risikoanalyse - Grundsätze<br />
• Zentrale Bedeutung für VP-Bestimmung, da Fremdvergleich nur möglich ist, wenn<br />
Funktionen und Risiken der herangezogenen Unternehmen bekannt und vergleichbar<br />
sind.<br />
• Höhe des fremdüblichen Preises hängt entscheidend <strong>von</strong> den ausgeübten<br />
Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern (WG) ab.<br />
• Je mehr Funktionen und Risiken vom Geschäftspartner ausgeübt bzw. übernommen<br />
werden, desto höher wird auch der fremdübliche Preis sein.<br />
• Die im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation vorzunehmende VP-Analyse<br />
basiert im Wesentlichen auf der Funktions- und Risikoanalyse.<br />
23
III. Dokumentationspflichten<br />
Sanktionen bei Nichteinhaltung<br />
Gem. § 162 Abs. 3 AO<br />
Gem. § 162 Abs. 4 AO<br />
• Nichtvorlage der Dokumentation<br />
• Vorlage einer im Wesentlichen<br />
unverwertbaren Dokumentation<br />
• Nicht zeitnahe Dokumentation<br />
außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle<br />
• Nichtvorlage der Dokumentation<br />
• Vorlage einer im Wesentlichen<br />
unverwertbaren Dokumentation<br />
‣Zuschlag i. H. v. 5 -10 % der<br />
Einkunftskorrektur, min. aber T€ 5<br />
• Verspätete Vorlage einer Dokumentation<br />
‣Umkehr Beweislast<br />
‣Ausschöpfung Preisbandbreiten zu<br />
Lasten des Unternehmens<br />
‣Zuschlag min. EUR 100 pro Tag<br />
Fristüberschreitung, max. € 1 Mio.<br />
‣Keine Zuschläge bei entschuldbarer<br />
Nichterfüllung oder geringfügigem<br />
Verschulden.<br />
24
III. Dokumentationspflichten<br />
Erleichterungen für „kleinere“ Untenehmen<br />
• Umfangreiche Dokumentationspflichten greifen gem. § 6 GAufzV grundsätzlich<br />
nicht für sog. „kleinere Unternehmen“.<br />
• Lediglich Verpflichtung zur Vorlage vorhandener Unterlagen und zu mündlichen<br />
Auskünften zum Nachweis fremdüblicher VP-Ermittlung innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen nach<br />
Aufforderung durch Betriebsprüfer (Fristverlängerung möglich).<br />
Definition „Kleineres Unternehmen“:<br />
‣ Umsätze aus Lieferungen <strong>von</strong> Gütern/Waren max. € 5 Mio. und<br />
‣ andere Leistungen (insbesondere Dienstleistungen) max. EUR 500.000<br />
‣ jeweils im Verhältnis zu verbundenen Unternehmen im Wirtschaftsjahr.<br />
25
III. Dokumentationspflichten<br />
Erleichterungen für „kleinere“ Unternehmen: Beispiel<br />
Dienstleistungen<br />
Deutschland T-AG i.H.v. 100 T €<br />
S2-AG<br />
Darlehenszinsen<br />
i.H.v. 50 T€<br />
Dienstleistungen<br />
i.H.v. 300 T €<br />
Lizenzvergütungen<br />
i.H.v. 100 T €<br />
Schweiz<br />
S1-AG<br />
Darlehenszinsen<br />
i.H.v. 75 T €<br />
M-AG<br />
• T = inländische Tochtergesellschaft<br />
• S2-AG = inländische Schwestergesellschaft<br />
• S1-AG = ausländische Schwestergesellschaft<br />
• M-AG = ausländische Muttergesellschaft<br />
26
III. Dokumentationspflichten<br />
Erleichterungen für „kleinere“ Unternehmen: Beispiel<br />
Beispiel - Lösung<br />
• Ermittlung der schädlichen Grenze des § 6 Abs. 2 GAufzV der V-AG:<br />
‣ Leistungen an die inländische Schwestergesellschaft bleiben unberücksichtigt.<br />
‣ Addition der Leistungen an/<strong>von</strong> ausländische(n) Schwestergesellschaften und der<br />
Muttergesellschaft:<br />
300 T€ + 50 T€ + 100 T€ + 75 T€ = 525 T€ > 500 T€<br />
‣ Grenze <strong>von</strong> 500 T€ für andere Leistungen als Lieferungen wird überschritten!<br />
‣ T-AG unterliegt im folgenden Veranlagungszeitraum in vollem Umfang den<br />
Dokumentationspflichten des § 90 Abs. 3 AO.<br />
27
IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
Verrechnungspreise – Dokumentationspflichten<br />
• Fehlende Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle.<br />
• Unvollständige Offenlegung Geschäftsbeziehungen zu Konzernunternehmen.<br />
• Fehlende Fremdvergleichsdaten/Nichtanerkennung der Fremdvergleichsdaten<br />
mangels Vergleichbarkeit Vergleichsunternehmen führt zu Schätzung durch BP.<br />
• Einforderung objektiver Beweis für die Fremdüblichkeit der VP, obwohl nach<br />
Gesetzesansicht nur eine Begründung der Fremdüblichkeit erforderlich ist.<br />
• Mangelnde Unterstützung Vertriebsgesellschaft durch ausländische Konzernmutter.<br />
• Nichtanerkennung einer Dokumentation in englischer Sprache – Berufung auf EU-<br />
Recht, wonach Englisch Amtssprache ist.<br />
• Nur im Ausnahmefall Festsetzung <strong>von</strong> Sanktionen, weil i. d. R. das „ernsthafte<br />
Bemühen“ zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der VP-Ermittlung<br />
erfüllt sein dürfte.<br />
• Zulässige Anforderung der VP-Dokumentation im Rahmen <strong>von</strong> Zollprüfungen zur<br />
Prüfung der konkreten Erhebung der Zölle.<br />
28
IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
Typische BP-Aufgriffe bei <strong>Verrechnungspreisen</strong><br />
• dauerhafte Ertragsschwäche der inländischen Muttergesellschaft.<br />
• hohe Renditen ausländischer Tochtergesellschaften, die mit vergleichsweise<br />
geringen Renditen bei der Muttergesellschaft einhergehen.<br />
• Nichtanerkennung <strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong> aufgrund formaler Aspekte /<br />
Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern.<br />
Entschärfung durch aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Vorrang des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />
in DBA-Fällen gegenüber den nationalen vGA-Regelungen.<br />
• Kostenumlagen durch ausländische Konzerngesellschaften:<br />
‣Abgrenzung des nicht abzugsfähigen Gesellschafteraufwands <strong>von</strong> abzugsfähigen<br />
Verwaltungs- oder Personalkostenumlagen.<br />
‣Kosten für die Implementierung <strong>von</strong> (weltweit eingesetzten) ERP-Systemen..<br />
• Finanzierungen <strong>von</strong> Tochtergesellschaften:<br />
‣ Steuerunwirksame Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen.<br />
‣ Abzinsung unverzinslicher Konzerndarlehen.<br />
29
IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
Funktionsverlagerungen – typische Streitpunkte<br />
• Unsicherheiten bei Schätzung des zukünftigen Gewinnpotentials .<br />
• Beträchtliches Streitpotential aufgrund hoher Wertansätze aus der Transferpaketbewertung<br />
(Ansatz des (anteiligen) Geschäftswerts; Einbeziehung <strong>von</strong><br />
Standortvorteilen des aufnehmenden Unternehmens; unzulässige Geschäftswertabschreibung<br />
im aufnehmenden Staat).<br />
• Besteuerung bei Übergang <strong>von</strong> Know-how bei Entsendung <strong>von</strong> Spezialisten.<br />
• Besteuerung auch bei der Verlagerung unrentabler oder gesetzlich nicht mehr<br />
erlaubter Aktivitäten.<br />
• Funktionsverlagerungen auf ausländischen Betriebsstätten nach Umsetzung des<br />
Authorized OECD-Approach (AOA ).<br />
• rückwirkende Besteuerung für Zeiträume vor 2008.<br />
30
IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
Verrechnungspreise – Ausblick/<strong>Gestaltung</strong>shinweise<br />
• VP-<strong>Gestaltung</strong> in mittelständischen Konzernen rückt verstärkt ins Visier der<br />
Betriebsprüfung, um auch hier Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden.<br />
• Folge: Zukünftig verstärkte Prüfung der Einhaltung der VP-Dokumentationspflichten<br />
im Mittelstand. Für diese Zwecke soll u. a. die Zahl der Betriebsprüfer<br />
aufgestockt werden.<br />
• Sorgfältig geplante und durchgeführte VP-Dokumentation, die das ernsthafte Bemühen<br />
zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei VP-Ermittlung dokumentiert,<br />
verhindert Probleme mit der BP und vermeidet Sanktionen.<br />
• Besonderheit bei inländischen Vertriebsgesellschaften: Anlaufverluste im Fokus<br />
der BP, Anerkennung nur über 3 Jahre, Erfordernis Totalgewinn nach ca. 5 Jahren zur<br />
Vermeidung VP-Korrektur.<br />
• Prüfung/Bewertung <strong>von</strong> Funktionsverlagerungen – Klärung des steuerlichen<br />
Abschreibungspotentials im Ausland/Akzeptanz durch ausländische Finanzbehörden.<br />
• Rechtssicherheit durch multilaterale Prüfungen (MLCs) oder<br />
Vorabverständigungsverfahren (APA).<br />
31
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Ausgangssituation<br />
Freiburg<br />
China<br />
Repräsentationsbüro<br />
M-GmbH<br />
Unabhängige<br />
Vertriebsagenten<br />
• Die in Freiburg ansässige M-GmbH produziert Spezialmaschinen für den Automotive-Sektor.<br />
• Der Vertrieb im wichtigsten Markt China wurde bislang über die M-GmbH vom Inland aus<br />
organisiert.<br />
• Vor Ort wurde der Vertrieb durch unabhängige Vertriebsagenten abgewickelt, die im Namen und<br />
auf Rechnung der M-GmbH die Produkte vermitteln und umsatzabhängig vergütet werden.<br />
Kunde<br />
• Die geplante Ausweitung des Umsatzes erfordert eine eigene Präsenz vor Ort, um eine effizientere<br />
Kundenbetreuung und Umsetzung der Kundenwünsche bei den Produkten zu erreichen.<br />
• Eine spätere Produktion in China ist nicht ausgeschlossen.<br />
32
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur<br />
Freiburg<br />
Gesellschafterdarlehen China<br />
M-GmbH<br />
Beteiligung<br />
100%<br />
V Ltd.<br />
Kundenstamm<br />
Kunde<br />
• Die chinesische Vertriebsgesellschaft V Ltd. soll die Produkte der M GmbH im eigenen Namen auf<br />
dem chinesischen Markt anbieten.<br />
• Der Kundenstamm und das Vertriebs Know-How (einschl. der überwiegenden Zahl der<br />
Vertriebsmitarbeiter ) werden auf die V Ltd. übertragen.<br />
• Die V Ltd. soll als Full Risk Distributor (FRD) fungieren:<br />
• Es ist geplant, dass die V Ltd. nach spätestens 3 Jahren die Gewinnzone erreicht.<br />
• Zur Finanzierung der Markterweiterungsmaßnahmen erhält die V Ltd. <strong>von</strong> der Muttergesellschaft<br />
ein Gesellschafter-Darlehen.<br />
33
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Übersicht Vertriebsstrukturen<br />
Funktionen<br />
Full Risk Distributor<br />
(FRD)<br />
Low Risk Distributor<br />
(LRD)<br />
Akquisition, Vertragsverhandlungen + +<br />
Auftragsbearbeitung + -<br />
Lagerhaltung + -<br />
Lagerplanung, Logistik + -<br />
Preispolitik + -<br />
Kundendienst + +<br />
Inkasso + +<br />
Marktforschung, Sortimentspolitik + -<br />
Marketing (Strategie) + -<br />
Werbung + +<br />
Auswahl lokaler Vertriebspartner + -<br />
Außendienst + +<br />
34
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Wahl der (Standard)Verrechnungspreismethode<br />
• Die Preisvergleichsmethode ist mangels Vergleichswerten nicht anwendbar.<br />
• Grundsätzlich ist die Wiederverkaufspreismethode bei Vertriebsgesellschaften als<br />
geeignetste Standardmethode anzusehen. Anwendung hängt konkret da<strong>von</strong> ab, ob Daten<br />
zu vergleichbaren Bruttomargen vorhanden sind.<br />
‣ über den internen Fremdvergleich mit vergleichbaren dritten Eigenhändlern oder<br />
‣ über Datenbankabfragen in China.<br />
‣ Risiko hoher Anlaufverluste durch hohe Markterschließungskosten.<br />
‣ Unterschiedliche Kostenstrukturen der Vergleichsunternehmen können zu<br />
dauernden Verlusten führen.<br />
‣ Hohe Gewinne/Verluste bei plötzlichen Umsatzschwankungen.<br />
mögliche Lösung:<br />
geringere Bruttomargen + Übernahme Markterschließungskosten durch M GmbH.<br />
• Die Kostenaufschlagsmethode ist für FRD aufgrund der damit verbundenen (bei<br />
Vertriebsgesellschaften unüblichen) Gewinngarantie grundsätzlich weniger geeignet.<br />
Abwandlung in Form der „Berry Ratio“ (Verhältnis Rohertrag/operativer Aufwand),<br />
allerdings potenzielle Akzeptanzprobleme aufgrund geringerer Bekanntheit.<br />
35
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Anwendung der (gewinnorientierten) TNMM<br />
• Relativ einfache Bestimmbarkeit <strong>von</strong> Vergleichsmargen durch Datenbankanalysen.<br />
• Geringere Anfälligkeit für Umsatzschwankungen.<br />
• Gewinngarantie über Year End Adjustments ist bei Vertriebsgesellschaften nicht<br />
fremdüblich und verursacht zudem Zollprobleme.<br />
Lösung<br />
Anwendung TNMM auf Basis <strong>von</strong> Budgetzahlen mit unterjähriger Anpassung bei<br />
signifikanten ungeplanten Ereignissen und Entwicklungen.<br />
• Aus chinesischer Sicht bietet sich die Anwendung der TNMM an, weil diese die am<br />
häufigsten angewandte VP-Methode in China darstellt.<br />
• Die Anwendung der TNMM scheidet aus deutscher Finanzverwaltungssicht jedoch<br />
grundsätzlich aus, weil die V Ltd. kein Routineunternehmen ist.<br />
36
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur – modifizierte Wiederverkaufspreismethode<br />
Ziel: Vermeidung ungeplanter Verlustsituation bei der Wiederverkaufspreismethode<br />
• 1. Schritt: Ermittlung einer Bandbreite fremdüblicher Nettomargen analog zur<br />
TNMM über Datenbankvergleiche.<br />
• 2. Schritt: Hinzurechnung des budgetierten Vertriebs- und Verwaltungskostenanteils<br />
der Vertriebsgesellschaft zur Ermittlung fremdüblicher Bruttomargen.<br />
• Bei Abweichungen der tatsächlichen Kosten <strong>von</strong> den budgetierten Kosten erfolgt eine<br />
– vertraglich im Vorhinein geregelte – Anpassung der Bruttomargen.<br />
• Sofern die angepasste Bruttomarge außerhalb der im 2. Schritt ermittelten<br />
fremdüblichen Bruttomargen liegt erfolgt eine Anpassungszahlung zur Sicherstellung<br />
der Fremdüblichkeit der Bruttomarge.<br />
• Methode ist nach den OECD- Verrechnungspreisgrundsätzen, wonach vergleichbare<br />
Funktionen sich in vergleichbaren Nettomargen widerspiegeln sollen, zulässig.<br />
• Auch die deutsche Finanzverwaltung lässt diese Methode – ungeachtet ihrer<br />
Gewinnorientierung – zu.<br />
37
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Funktionsverlagerung<br />
• Übertragung Kundenstamm und Vertriebs-Know-how auf die V Ltd. mit einhergehender<br />
Funktionseinschränkung bei der M-GmbH erfüllt Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />
• Der Kundenstamm China kann annahmegemäß als wesentliches immaterielles<br />
Wirtschaftsgut nachgewiesen werden (Wert > 25 % Transferpaket)<br />
Anwendung der 3. Escapeklausel erlaubt Bewertung mit Einzelverrechnungspreis<br />
ohne aufwändige Transferpaketbewertung des Gesamtunternehmens.<br />
Streitfrage: zusätzliche Erfassung eines anteiligen Geschäftswerts?<br />
• Bewertung des Kundenstamms (aus Vereinfachungsgründen incl. Vertriebs-Know-how)<br />
auf Basis der mit dem Kundenstamm über dessen „Nutzungsdauer“ erzielbaren<br />
Reingewinne nach Unternehmenssteuern.<br />
• Abzinsung mit fremdüblichem Diskontierungsfaktor (in Abhängigkeit vom Marktrisiko)<br />
ergibt Barwert der Reingewinne, der um einen Aufschlag für Steuern auf die<br />
aufgedeckten stillen Reserven wg. Entlastungseffekt des Abschreibungspotentials beim<br />
Käufer zu erhöhen ist (Tax Amortisation Benefit = TAB).<br />
• Beispiel Kundenstammbewertung: Umsatzrendite 8 %;Diskontierungsfaktor 10 %;<br />
Nutzungsdauer 10 Jahre Mindestwert <strong>von</strong> ca. 30 % des Ø-Jahresumsatzes; Erhöhung<br />
um Aufschlagsfaktor (TAB) <strong>von</strong> ca. 1,3.<br />
38
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Schließung der V Ltd.<br />
Freiburg<br />
Gesellschafterdarlehen<br />
China<br />
M GmbH<br />
Beteiligung 100%<br />
V Ltd.<br />
Kunde<br />
Kundenstamm<br />
Aufgrund <strong>von</strong> ungeplanten Umsatzeinbußen und damit verbundener zusätzlicher Markterschließungskosten<br />
führt die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode zu Dauerverlusten<br />
und nach 4 Jahren zur Schließung der V Ltd.<br />
Ausfall des Gesellschafterdarlehens<br />
Aufgrund des steuerlichen Abzugsverbots für Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen<br />
wirken sich die Markterschließungskosten / Anlaufverluste steuerlich bei der M-<br />
GmbH nicht aus.<br />
39
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Abwandlung: Prinzipalstruktur mit LRD-Vertriebsgesellschaft<br />
Freiburg<br />
Vertriebsvertrag<br />
China<br />
M GmbH<br />
Beteiligung 100%<br />
V Ltd.<br />
Ware<br />
Kunde<br />
• Die M GmbH führt als Prinzipalgesellschaft die zentrale Absatzplanung durch (Marktforschung,<br />
Auftragsbearbeitung, Sortiments- und Preispolitik).<br />
• Die LRD Vertriebsgesellschaft V Ltd. besitzt nur eine eingeschränkte Vertriebsfunktion (Werbung<br />
und Außendienst).<br />
• Vertriebsvertrag zwischen M-GmbH und V Ltd. über unentgeltliche Überlassung Kundenstamm mit<br />
Rückübertragung bei Beendigung des Vertriebsvertrags.<br />
40
V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />
Abwandlung: Prinzipalstruktur – steuerliche Folgen<br />
• Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bei LRD-Vertriebsgesellschaften mit<br />
angemessenem Gewinnaufschlag auf Basis <strong>von</strong> Plankosten möglich.<br />
• Transfer der Anlaufverluste auf Muttergesellschaft über Kostenaufschlagsmethode.<br />
Verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten der Markteinführung beim Hersteller<br />
• Keine (steuerunwirksame) Finanzierung über Gesellschafterdarlehen erforderlich.<br />
• Vermeidung einer Funktionsverlagerung aufgrund Ausnahmeregelung des § 2 Abs.<br />
2 FVerlV (Ausübung Funktion nur gegenüber verlagerndem Unternehmen + Vergütung<br />
nach der Kostenaufschlagsmethode).<br />
• Keine Vergütung für Kundenstammüberlassung aufgrund Rückübertragung bei<br />
Beendigung des Vertriebsvertrags.<br />
Mögliche Nachteile:<br />
‣ Akzeptanz des Modells durch ausländische Finanzverwaltungen?<br />
‣ Risiko der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte der Muttergesellschaft.<br />
41
V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />
Ausgangssituation (Fortsetzung Fallbeispiel 1)<br />
Freiburg<br />
China<br />
Jahr 2= Transfer Maschinen, Software, Dienstleistungen<br />
M GmbH<br />
Beteiligung 100%<br />
V Ltd.<br />
Lieferung Basiskomponenten<br />
Jahr 1= Kundenstamm, Vertriebsfunktion, Vertriebsrechte<br />
Kunde<br />
• Während des Jahres 4 (nach Gründung der V Ltd.) wird deren Schließung durch<br />
folgendes Analyseergebnis eines Beraters vermieden: Die kundenorientierte Applikation<br />
(individuelle Montage der Basiskomponenten unter Einsatz einer Konfigurationssoftware)<br />
soll zukünftig zusätzlich durch die V Ltd. mit eigenen Mitarbeitern realisiert<br />
werden. Ziel ist verbesserte Kundenakzeptanz und verbesserte Lieferfähigkeit.<br />
42
V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />
Ausgangssituation (Fortsetzung Fallbeispiel 1)<br />
• Wichtige Maßnahmen hierzu: zwei gebrauchte Konfigurationsgeräte und Montagevorrichtungen<br />
(BW T€ 100, VW T€ 150 liefert die M- GmbH); (sie erwirbt zur<br />
Kompensation zwei neue Geräte/Vorrichtungen zum Kaufpreis <strong>von</strong> T€ 400; Lieferung<br />
einer „Kopie“ der Konfigurationssoftware , Coaching der chinesischen Mitarbeiter durch<br />
einen Ingenieur der M-GmbH für ca. 3 Monate.<br />
• Die Lieferung der Basiskomponenten durch die M- GmbH soll zukünftig zu<br />
vergleichbaren Preisen, die einem Dritt-Kunden (Importeur mit eigener Applikation)<br />
fakturiert werden, erfolgen.<br />
Im Ergebnis bedeutet dies: Vollkosten- Produktion plus 20%. Das Verkaufsvolumen<br />
des Dritt-Kunden liegt derzeit bei ca. € 6 Mio.<br />
• Bei der M- GmbH wird der Funktions- und Ausstattungsumfang der Applikationsabteilung<br />
nicht reduziert bzw. durch den Erwerb technisch verbesserter Ausrüstung<br />
deutlich verbessert, was wegen der Expansion im US- Markt erforderlich ist.<br />
• Diese Situation lässt die M- GmbH durch zwei Berater beurteilen, die nachfolgend<br />
dargestellten Ergebnisse präsentieren.<br />
43
V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />
Lösung 1: Funktionsverlagerung<br />
• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion und der Applikation ist zusammenfassend als<br />
eine einheitliche Funktionsverlagerung im Jahr 04 zu behandeln. (§ 1 II FVerlV und Tz.<br />
2.1.2.4. VWG, da ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.<br />
• Da ein Drittpreis für das Transferpaket nicht vorliegt und die Wahrnehmung einer<br />
sogenannten Öffnungsklausel (§ 1 III S.9 AStG) nicht möglich sein dürfte, ist der Preis<br />
für das Transferpaket durch den hypothetischen Fremdvergleich zu ermitteln.<br />
• Hypothetischer Fremdvergleich: Kern der Preisfindungstheorie im AStG ist die<br />
Annahme, dass ein Dritter transferierte Gewinnpotenziale angemessen bezahlen<br />
würde. Methode: Kapitalwertorientiertes Verfahren, das national/ international<br />
anerkannt ist, angewandt für beide Unternehmen mit der These der Informationssymmetrie.<br />
Der Berater ist der Ansicht, dass im Prinzip S1 IdW (und nicht S5)<br />
anwendbar sei.<br />
• Relevant soll der Mittelwert zwischen Mindestwert (Wert bei der M- GmbH) und dem<br />
Höchstwert (Wert bei der V Ltd.) sein, da eine Abweichung nicht glaubhaft begründet<br />
werden könnte.<br />
44
V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />
Lösung 1: Funktionsverlagerung<br />
• Dass ein Verkäufer nicht ohne „Not“ 50% seiner Standortvorteile an den Verkäufer weitergibt, soll<br />
nach Ansicht des Beraters kein ausreichendes Argument für die Finanzverwaltung sein.<br />
• Es wird weiterhin empfohlen eine Preisanpassungsklausel i. S. d. §1 III S.11 und 12 AStG<br />
vorzusehen.<br />
• In einer ersten vereinfachten Berechnung des Transferpaketpreises wird der M- GmbH das Preisund<br />
Steuerbelastungspotenzial skizziert. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
‣ Die Planungskosten sind aus Vereinfachungsgründen zu 100% variabel, was nicht<br />
der Realität entsprechen dürfte.<br />
‣ Wegen weiterer Berechnungsprämissen siehe Fußnoten.<br />
Der nach Funktionstransfer vorgesehene Preis für die Lieferung der Basiskomponenten ist<br />
nicht zu beanstanden, da er mit dem „inneren Preisvergleich“ begründet werden kann.<br />
Ergänzender Hinweis zur Abwandlung Fallbeispiel 1 mit LRD- Vertriebsgesellschaft:<br />
Falls im Jahr 01 die „Prinzipalstruktur mit Kostenaufschlagsmethode“ anerkannt realisiert<br />
wurde, geht der Berater da<strong>von</strong> aus, dass im Jahr 04 lediglich eine Funktions- verdoppelung<br />
vorliegt.<br />
45
V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />
Bewertung China- Geschäft M-GmbH (vor Verlagerung Vertrieb/Applikation)<br />
in t € J1 J2 J3 J4 J5 Restwert<br />
Erlöse China 5000 4500 4000 3500 3000 2500<br />
./. Produktionskosten<br />
Applikation 10% 500 450 400 350 300 250<br />
Basiskomponente 50% 2500 2250 2000 1750 1500 1250<br />
Basisgewinn 15% v. 50% * 375 337,5 300 262,5 225 187,5<br />
./. Vertrieb 20% 1000 900 800 700 600 500<br />
./.Kapitalkosten 1% 50 45 40 35 30 25<br />
Gewinn vor Steuern 11,5% 575 517,5 460 402,5 345 287,5<br />
./. Steuern 30% ** 173 155 138 121 104 86<br />
Gewinn nach Steuern 8% 403 362 322 282 242 201<br />
Diskontfaktor Zins 10% 0,909 0,826 0,751 0,683 0,621 6,2090<br />
Diskontierte Gewinne 366 299 242 192 150 1.250<br />
Barwert der Gewinne 2.499<br />
./. Buchwert f. AV 100<br />
Veräuß./ Stillleg.kosten<br />
Aufzudeckende stille Reserven<br />
?<br />
2.399<br />
Kompensatorischer Zuschlag<br />
für Steuerbelastung<br />
i.H.v.30% (TAB) 1.028<br />
Mindestkompensationszahlung<br />
3.527<br />
*Reduktion erforderlich, da diese Funktion nicht verlagert wird<br />
** Evtl. plus Steuern auf Ausschüttungen<br />
46
V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />
Bewertung der V. Ltd. (für Vertrieb/Applikation)*<br />
in t € J1 J2 J3 J4 J5 Restwert<br />
Erlöse China 5000 5500 6000 6500 7000 7500<br />
./. Produktionskosten<br />
Applikation 5% 250 275 300 325 350 375<br />
Bezug Basiskomponente 0,5 x 120% 3000 3300 3600 3900 4200 4500<br />
./. Vertrieb 10% 500 550 600 650 700 750<br />
./.Kapitalkosten 1% 50 55 60 65 70 75<br />
Gewinn vor Steuern 24% 1200 1320 1440 1560 1680 1800<br />
./. Steuern 25% 300 330 360 390 420 450<br />
Gewinn nach Steuern 18% 900 990 1080 1170 1260 1350<br />
Diskontfaktor Zins 10% ** 0,909 0,826 0,751 0,683 0,62 6,209<br />
Diskontierte Gewinne n. St. 818 817 811 799 782 8.382<br />
Barwert der Gewinne 12.409<br />
* Ohne Tax Amortisation Benefit ( Aufschlag wegen Steuerersparnis aus Transfer)<br />
** Ggf. plus spezifisches Länderrisiko China plus spezifischer Risikoaufschlag<br />
47
V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />
Lösung 1: Ermittlung Verrechnungspreis Funktionsverlagerung/ Lizenzierung<br />
• Wenn keine Argumente geliefert werden können, um <strong>von</strong> der Mittelwertfiktion des §1 III S.7 AStG<br />
abzuweichen, wird die Finanzverwaltung den Mittelwert des Einigungsbereiches als<br />
fremdüblichen Verrechnungspreis anerkennen:<br />
Mindestpreis(Sicht M- GmbH) T€ 3.527<br />
Höchstpreis(Sicht V Ltd.) T€ 12.409<br />
Mittelwert Verrechnungspreis ca. T€ 8.000<br />
• Angestrebt wird eine „Nutzungsüberlassung“ (§4 II FVerlV), die dazu führen soll, dass die V<br />
Ltd. für 10 Jahre jährlich T€ 800 an die M-GmbH bezahlt, jedoch unter der Annahme, dass China<br />
diese Zahlung steuermindernd akzeptiert. Der Berater ist der Auffassung, dass für die Vertragsgestaltung,<br />
wegen der Großzügigkeit der dt. Finanzverwaltung, nur Folgendes zu beachten<br />
wäre, um die Interpretation eines „Ratenzahlungskaufes“ zu vermeiden:<br />
‣ Regelung, dass wirtschaftliches Eigentum im Nutzungszeitraum bei der M- GmbH verbleibt.<br />
‣ Lizenzierung des Transferpakets, also keine Aufteilung in dessen Bestandteile.<br />
‣ Begrenzte Nutzungsdauer, innerhalb dessen der Wert des Transferpakets vergütet wird.<br />
Danach Wechsel des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums möglich.<br />
Sinnvoll und erstrebenswert ist diese Vorgehensweise nur dann, wenn sie auch im Ausland (China)<br />
akzeptiert wird und mögliche Quellensteuern keine Zusatzbelastungen auslösen.<br />
48
V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />
Lösung 2: Unschädliche Funktionsverdoppelung<br />
• Es liegt eine strategisch- ökonomische Fehlplanung vor, die im Nachhinein korrigiert<br />
werden musste (durch Aufnahme der Applikation bei der V Ltd. oder deren<br />
Schließung). Ein kausaler und damit wirtschaftlicher Zusammenhang mit der<br />
Vertriebsverlagerung besteht nicht.<br />
• Ergo: Die Aufnahme der Applikationsfunktion bei der V Ltd. ist als unschädliche<br />
Funktionsverdoppelung einzuordnen, da insoweit keine Funktionsreduktion bei der M-<br />
GmbH erfolgte.<br />
• Die Lieferung der Maschinen, Software und die Dienstleistung „Coaching“ ist auf der<br />
Basis Drittpreise (Einzel- Verrechnungspreise) zu fakturieren.<br />
• Der vorgesehene Preis für die Lieferung der Basiskomponenten ist nicht zu<br />
beanstanden, da er mit dem „inneren Preisvergleich“ begründet werden kann.<br />
• Die bisherige steuerliche Behandlung der Übertragung der Vertriebsfunktion im Jahr 01<br />
bleibt unberührt.<br />
49
V. Fallbeispiel 3: Rücktransfer <strong>von</strong> Funktionen ins Inland<br />
Ausgangssituation<br />
Freiburg<br />
Indien<br />
Produktionsanlage, Kunden, Entwicklung<br />
Tec<br />
GmbH<br />
Beteiligung 100%<br />
High Tec<br />
Ltd. (HTL)<br />
Darlehensrückzahlung<br />
Kunde<br />
• Anfang 2008 hat die Tec GmbH für den Produktbereich C die Funktionen „Produktion, Vertrieb,<br />
Entwicklung“ auf die HTL übertragen und den Wert des Transferpakets mit € 2 Mio. besteuert.<br />
• Anfang 2011 wurde die HTL liquidiert und der Produktbereich C wieder in die Tec GmbH aufgenommen.<br />
Die HTL hat für die Übertragung der materiellen Wirtschaftsgüter T€ 500 berechnet.<br />
50
V. Fallbeispiel 3: Rücktransfer <strong>von</strong> Funktionen ins Inland<br />
Lösung<br />
• Derzeit findet eine Betriebsprüfung statt. Der Berater der Tec GmbH bittet den Prüfer folgendes in<br />
der Steuerbilanz zu berücksichtigen:<br />
‣ Einlage des Transferpakets „Produktionsberiech C“ zum 1.1.2011. Er verweist auf Tz. 3<br />
VWG:<br />
„Die Grundsätze dieses Schreibens gelten auch für Funktionsverlagerungen ins Inland.“<br />
‣ Den Wert des Transferpakets hat der Berater mit € 1,5 Mio. ermittelt. Diesen möchte er<br />
wie folgt bilanziell berücksichtigen:<br />
€ 1,5 Mio../. bereits erfasste materielle WG T€500 = € 1 Mio.<br />
Da<strong>von</strong> T€ 300 für übernommene Produktentwicklung (AfA auf ND 5 Jahre)<br />
Da<strong>von</strong> T€ 300 für Kundenstamm (AfA auf ND 5 Jahre)<br />
Da<strong>von</strong> T€ 400 für Geschäftswert (AfA auf ND 15 Jahre)<br />
• Als Rechtsgrundlage wird angeboten:<br />
§ 1 AStG; § 8 I KStG i. V. m. § 4 I S.8 i. V. m. § 6 I Nr.5 bzw. 5a EStG.<br />
• Der Betriebsprüfer teilte dem Berater mit, dass er seinen Antrag bei der OFD<br />
besprechen müsste.<br />
51
Abkürzungsverzeichnis<br />
Im Vortrag verwendete Abkürzungen<br />
AO<br />
Abgabenordnung<br />
IdW<br />
Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
AOA<br />
Authorised OECD Approach<br />
LRD<br />
Low Risk Distributor<br />
APA<br />
Advance Pricing Agreement<br />
MLC<br />
Multilateral Control<br />
AStG<br />
BFH<br />
Außensteuergesetz<br />
Bundesfinanzhof<br />
OECD<br />
Organisation for Economic Cooperation<br />
and Development<br />
BP<br />
Betriebsprüfung<br />
OFD<br />
Oberfinanzdirektion<br />
BW<br />
Buchwert<br />
PSM<br />
Profit Split Method<br />
CPM<br />
DBA<br />
EK<br />
ERP<br />
FK<br />
FRD<br />
FVerlV<br />
GAufzV<br />
GF<br />
Comparable Profits Method<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Eigenkapital<br />
Enterprise Resource Planning<br />
Fremdkapital<br />
Full Risk Distributor<br />
Fremdvergleichsgrundsatzverordnung<br />
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />
Geschäftsführung<br />
RL<br />
TAB<br />
TNMM<br />
VGA<br />
VP<br />
VW<br />
VWG<br />
WG<br />
WJ<br />
Richtlinie<br />
Tax Amortisation Benefit<br />
Transactional Net Margin Method<br />
Verdeckte Gewinnausschüttung<br />
Verrechnungspreis<br />
Verkehrswert<br />
Verwaltungsgrundsätze-Verfahren<br />
Wirtschaftsgut<br />
Wirtschaftsjahr<br />
GL<br />
Geschäftsleitung<br />
52
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
KONRAD-GOLDMANN-STRASSE 8<br />
D-79100 FREIBURG<br />
TELEFON +49 761 38 36 0<br />
TELEFAX +49 761 38 36 138<br />
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Winfried Ruh<br />
• Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
• Geschäftsführer der Graf Kanitz Steuerberatungsgesellschaft mbH / <strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong><br />
GmbH (Mitglied der Geneva Group International (GGI))<br />
• Autor verschiedener Veröffentlichungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts<br />
• Seit 2011 Mitglied des Fachausschusses „Fachberater für Internationales Steuerrecht“<br />
bei der Steuerberaterkammer Südbaden<br />
<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
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Herzlichen Dank!<br />
Für weitere Fragen und maßgeschneiderte<br />
Lösungen stehen<br />
wir Ihnen gerne zur Verfügung:<br />
Günter Maier<br />
Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />
<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />
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Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />
Aktuelles aus der Gesetzgebung zu<br />
<strong>Verrechnungspreisen</strong> (Teil I)<br />
Die Neufassung des § 1 AStG durch das Vermittlungsverfahren<br />
zum Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 5.6.2013<br />
Dipl. Finanzwirt (FH) Thomas Rupp<br />
Oberregierungsrat/Referent im Referat 33 – Unternehmenssteuerrecht und Internationales<br />
Steuerrecht - des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg<br />
- 1 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
a) Neue Gewinnabgrenzungsgrundsätze<br />
Betriebsstätte – Stammhaus<br />
(u.a. Übernahme der Verrechnungspreisgrundsätze)<br />
b) Verrechnungspreise bei Personengesellschaften<br />
c) Sonstige Änderungen<br />
- 2 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Betriebsstättenbesteuerung<br />
Änderungen - Grundproblematik<br />
Stammhaus<br />
Freistellung in<br />
Anrechnung<br />
auf Steuer in<br />
Betriebsstätte<br />
Gewinn<br />
Steuer<br />
Ausland<br />
Ausland<br />
Betriebsstätte<br />
Gewinn<br />
Steuer<br />
Ausland<br />
Stammhaus<br />
• Zwischen inländischem Stammhaus und<br />
ausländischer Betriebsstätte ist Gewinnabgrenzung<br />
vorzunehmen, um<br />
• Höhe ausländischer Steuern ermitteln<br />
zu können, die in Deutschland nach<br />
§ 34c EStG, § 26 KStG oder DBA<br />
anzurechnen sind.<br />
• den nach DBA freizustellenden Betrag<br />
ermitteln zu können.<br />
• Für Besteuerung inländischer Einkünfte<br />
(§ 49 EStG) haben beschränkt Steuerpflichtige<br />
(§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 KStG)<br />
eine Betriebsstättengewinnermittlung<br />
vorzunehmen.<br />
- 3 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Betriebsstättenbesteuerung<br />
Überblick Neue Grundprinzipien<br />
• Neuregelung Betriebsstättenbesteuerung im Rahmen des JStG 2013 der Länder<br />
(LJStG) und Vermittlungsverfahren zum Amtshilfeumsetzungsgesetz (JStG "light")<br />
am 5.6.2013 abgeschlossen<br />
• Umsetzung in § 1 AStG (Korrekturnorm ausschließlich zu Lasten des Spfl.).<br />
• Implementierund sog. „Authorized OECD-Approach“ (AOA) in nationales Recht,<br />
welcher erstmals in Art. 7 OECD-Musterabkommens 2010 enthalten ist<br />
Konsequenz: Einführung des „Functionally Separate Entity Approach“,<br />
d. h. uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte<br />
• Für Gewinnabgrenzung / Betriebsstättengewinnermittlung sind grds. sämtliche<br />
Leistungsaustauschbeziehungen zwischen Stammhaus u. Betriebsstätte<br />
entsprechend Fremdvergleichsgrundsatz zu bepreisen.<br />
Gewinnrealisierung aus reinen Innentransaktionen ist nunmehr möglich<br />
• Sämtliche Leistungsaustauschbeziehungen zwischen Stammhaus u. Betriebsstätte<br />
sind zu dokumentieren u. deren Angemessenheit (sowohl dem Grunde als<br />
auch der Höhe nach, Stichwort „Fremdüblichkeit“) zu begründen<br />
• Reine „Betriebsstättenbilanzen“ reichen nicht (mehr) aus<br />
entsprechende Änderung Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />
- 4 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Betriebsstättenbesteuerung<br />
Überblick Grundprinzipien - Vergleich<br />
Beispiel: Reine Innentransaktionen<br />
Bisherige Grundprinzipien<br />
Neue Grundprinzipien<br />
Ausland<br />
Ausland<br />
Stammhaus<br />
Betriebsstätte<br />
Stammhaus<br />
Betriebsstätte<br />
Innentransaktion<br />
Veranlassungsprinzip: Reine Aufwandszuweisung<br />
an Betriebsstätte<br />
keine Gewinnrealisierung<br />
Innentransaktion<br />
Zuweisung fremdüblicher<br />
Vergütung an Betriebsstätte<br />
grds. Gewinnrealisierung<br />
- 5 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Ausgangspunkt der OECD<br />
• Anlass: Unterschiedliche Interpretation des Artikels 7 OECD MA<br />
• Art. 7 Abs. 1: “Gewinne eines Unternehmens<br />
• Art. 7 Abs. 2: “funktionell selbständiges Unternehmen”<br />
• Art. 7 Abs. 3: “Zuordnung <strong>von</strong> Kosten”<br />
• Entwicklung einer Arbeitshypothese<br />
• “unbeeinflusst <strong>von</strong> ursprünglicher Intention oder<br />
• historischer Praxis und Interpretation”<br />
- 6 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Grundprinzip<br />
• Entscheidung für die Methode des funktionell selbständigen<br />
Unternehmens<br />
• 2-stufiges Verfahren:<br />
• Fiktion der Betriebsstätte als eigen- und selbständiges Unternehmen<br />
• Fiktion der innerunternehmerrischen Leistungsbeziehungen als “dealings”<br />
• Vergütung dieser “dealings” durch analoge Anwendung der (ursprünglich<br />
1995er) Verrechnungspreisrichtlinien<br />
• Beachtung betriebsstättenbezogener Besonderheiten<br />
- 7 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
OECD - Musterabkommen 2010<br />
Art. 7 Unternehmensgewinne<br />
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat<br />
besteuert wer-den, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen<br />
Staat durch eine dort belegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit<br />
auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Absatz 2 zuzurechnen<br />
sind, im anderen Staat besteuert werden.<br />
(2) Bei der Anwendung dieses Artikels sowie <strong>von</strong> Artikel 23 A, 23 B sind die Gewinne, die der in<br />
Absatz 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat zuzurechnen sind, die Gewinne, die<br />
sie hätte erzielen können, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, dessen<br />
Betriebsstätte sie ist, wenn sie als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen eine<br />
gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen<br />
ausgeübt hätte; dabei sind die vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch andere<br />
Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und<br />
übernommenen Risiken zu berücksichtigen.<br />
(3) Ändert ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates zuzurechnenden<br />
Gewinne in Übereinstimmung mit Absatz 2 und besteuert er dementsprechend<br />
Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert worden sind, so nimmt der<br />
andere Staat eine entsprechende Änderung der <strong>von</strong> diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor,<br />
soweit dies zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Bei dieser Änderung<br />
werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.<br />
- 8 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Umsetzung in Deutschland<br />
06.03.2012: Referentenentwurf<br />
23.05.2012: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BReg)<br />
06.07.2012: Stellungnahme Bundesrat (BR) - Änderungsvorschläge, Prüfbitten<br />
05.09.2012: Gegenäußerung der Bundesregierung - nur wenige Vorschläge<br />
sollen in das Gesetzgebungsverfahren einfließen<br />
26.09.2012: Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss Bundestag<br />
25.10.2012: 2/3. Lesung Bundestag (BT)<br />
08.11.2012: Finanzausschuss Bundesrat mit umfassenden VA Anträgen<br />
23.11.2012: Beschluss Bundesrat - Ablehnung - Anrufung VA durch BReg<br />
12.12.2012: Unechtes Vermittlungsverfahren (Mehrheitsbeschluss)<br />
14.12.2012: Wegen Verfristung: BT vertagt auf 3. Januar Woche<br />
17.01.2013: Bundestag lehnt Beschlussempfehlung VA zum JStG 2013 ab<br />
28.02.2013: 2. und 3. Lesung AmtshilfeRLUmsG (JStG 2013 „light“) im BT<br />
01.03.2013: Gesetzentwurf der Länder: „JStG der Länder 2013“ (LJStG)<br />
22.03.2013: BR: AmtshilfeRLUmsG - Nachverhandlung im VA<br />
05.06.2013: Umsetzung AOA in § 1 AStG im Vermittlungsverfahren<br />
Demnächst: Anhörung zur Rechtsverordnung<br />
Herbst: Veröffentlichung RVO<br />
- 9 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Umsetzung in § 1 AStG<br />
Bisherige Rechtslage<br />
§ 1 AStG bei Betriebsstätten bisher<br />
nicht anwendbar:<br />
• Betriebsstätte ≠ Steuerpflichtiger /<br />
nahe stehende Person i. S. v. § 1<br />
Abs. 2 AStG<br />
• Vorgänge zwischen Betriebsstätte<br />
und Stammhaus ≠ Geschäftsbeziehungen<br />
i. S. v. § 1 Abs. 5 AStG<br />
(„schuldrechtliche Beziehungen“)<br />
Neue Rechtslage<br />
§ 1 AStG anwendbar:<br />
• Fiktion: Betriebsstätte = eigenständiges<br />
Unternehmen (§ 1 Abs. 5 S. 2 AStG-E)<br />
• Neudefinition „Geschäftsbeziehung“<br />
(„wirtschaftliche Vorgänge“<br />
§ 1 Abs. 4 AStG-E)<br />
• Wirtschaftliche Vorgänge zwischen<br />
Betriebsstätte u. Stammhaus gelten<br />
explizit als Geschäftsbeziehungen<br />
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG-E)<br />
- 10 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Umsetzung in § 1 AStG<br />
Änderung des Außensteuergesetzes (AStG)<br />
§ 1 AStG wird wie folgt geändert:<br />
In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:<br />
„Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine<br />
Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst<br />
nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-füllt.“<br />
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungsempfängers“ die Wörter „unter<br />
Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze“ eingefügt.<br />
cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater<br />
Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.<br />
dd) Satz 13 wird aufgehoben.<br />
§ 1 Absatz 4 a. F. wird aufgehoben.<br />
- 11 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Umsetzung in § 1 AStG<br />
Die folgenden Absätze 5 und 6 AStG werden bei § 1 AStG neu angefügt:<br />
„(5) 1 Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne<br />
des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der<br />
Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen<br />
Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen<br />
Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen<br />
und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die<br />
ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. 2 Zur Anwendung des<br />
Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges<br />
Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen<br />
erfordert eine andere Behandlung. 3 Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges<br />
Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:<br />
1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen),<br />
2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen<br />
benötigt,<br />
3. die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und<br />
zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie<br />
4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).<br />
4<br />
Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der Geschäftsbeziehungen<br />
zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für<br />
diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen.<br />
- 12 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Umsetzung in § 1 AStG<br />
5<br />
Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden.<br />
6<br />
Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten nach § 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird<br />
nicht eingeschränkt.<br />
7<br />
Auf Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft<br />
oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4<br />
nicht anzuwenden, unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese<br />
Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1.<br />
8<br />
Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und macht der<br />
Steuerpflichtige geltend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7 widersprechen, so hat das<br />
Abkommen nur Vorrang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat sein<br />
Besteuerungsrecht entsprechend diesem Abkommen ausübt und deshalb die Anwendung der<br />
Sätze 1 bis 7 zu einer Doppelbesteuerung führen würde.<br />
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />
Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 und 5<br />
und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur<br />
Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“<br />
- 13 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Umsetzung in § 1 AStG<br />
Anwendungsregelung zu § 1 AStG<br />
……..<br />
Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:<br />
„(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 und 6 in der Fassung des Artikels ... des<br />
Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes])<br />
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.<br />
§ 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....<br />
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle noch nicht<br />
bestandskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom<br />
... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals<br />
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.<br />
- 14 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Erläuterungen anhand OECD-Berichts<br />
zur Betriebsstättengewinnaufteilung<br />
• OECD-Betriebsstättenbericht 2010 am 22.7.2010 veröffentlicht<br />
• Aufbau des OECD-Berichts<br />
Teil I: Allgemeine Überlegungen (Grundsätze des AOA)<br />
Teil II: Besondere Überlegungen zu Bankenbetriebsstätten<br />
Teil III: Besondere Überlegungen zu Unternehmen, die mit<br />
Finanzinstrumenten handeln („Global Trading")<br />
Teil IV: Besondere Überlegungen zu Versicherungsbetriebsstätten<br />
- 15 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Erläuterungen anhand OECD-Berichts<br />
zur Betriebsstättengewinnaufteilung<br />
• AOA sieht zweistufige Gewinnabgrenzung vor.<br />
• Erster Schritt: Funktions- und Risikoanalyse, wobei die Betriebsstätte<br />
als fiktiv selbständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln ist.<br />
• Zweiter Schritt: Bewertung der unternehmensinternen Liefer- und<br />
Leistungsbeziehungen („Dealings") zwischen Stammhaus und Betriebsstätte<br />
auf Basis eines Fremdvergleichs und unter Berücksichtigung der<br />
OECD-Leitlinien 2010.<br />
• AOA ist international nicht unumstritten:<br />
• Vorbehalt durch zahlreiche OECD-Staaten (Griechenland, Türkei, Chile,<br />
Neuseeland, Mexiko).<br />
• Ablehnung durch UN.<br />
AOA ist kein internationaler Standard.<br />
- 16 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Gewinnermittlungsschema nach § 1 Abs. 5 AStG<br />
Gewinnabgrenzung / -ermittlung hat zweistufig zu erfolgen (§ 1 Abs. 5 S. 3 + 4 AStG):<br />
1. Schritt: Funktionsanalyse<br />
a. Identifizierung der <strong>von</strong> der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen (Personalfunktionen)<br />
b. Zuweisung Vermögenswerte zur Betriebsstätte („assets follow functions“)<br />
c. Zuweisung Chancen + Risiken zur Betriebsstätte („chances + risks follow functions + assets“)<br />
d. Zuweisung fremdübliches Eigenkapital zur Betriebsstätte auf Basis Funktionen,<br />
Vermögenswerte, Chancen u. Risiken (Dotationskapital)<br />
Ergebnis: „Betriebsstättenbilanz“ = Ausgangspunkt für 2. Schritt<br />
2. Schritt: Transaktionsanalyse (Bestimmung der Geschäftsvorfälle „Dealings“)<br />
a. Identifizierung Geschäftsvorfälle zw. Stammhaus u. Betriebsstätte „Betriebsstättenbilanz“<br />
b. Bepreisung identifizierter Geschäftsvorfälle zur Gewinnabgrenzung / Gewinnermittlung<br />
unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />
Ergebnis: Summe der Verrechnungspreise = „Betriebsstättengewinn oder -verlust“<br />
- 17 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Gesamtunternehmen<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
Materielle<br />
WG<br />
iWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
- 18 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Funktions- und Tatsachenanalyse<br />
• Zuordnung <strong>von</strong> Rechten und Pflichten aus Geschäftsvorfällen mit<br />
unabhängigen Unternehmen<br />
• Ermittlung der wesentlichen, <strong>von</strong> Personal ausgeführten Funktionen<br />
(significant people functions), maßgeblich für<br />
• Zuordnung des „wirtschaftlichen Eigentums" an Vermögenswerten und<br />
deren Zuordnung zur Betriebsstätte<br />
• Übernahme <strong>von</strong> Risiken und Zuordnung der Risiken zur Betriebsstätte<br />
• Typische Funktionen: Produktion, Montage, Veredelung, Vertrieb ....<br />
• Sonderfall: Einkauf:<br />
• OECD-MA 2003: kein Grund Quellenstaat Gewinnanspruch zuzuweisen<br />
• OECD-MA 2010: Streichung Art. 7 Abs. 4<br />
- 19 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Funktionsanalyse<br />
Stammhaus<br />
Betriebsstätte<br />
- 20 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Funktionsanalyse<br />
1. Schritt: Funktionsanalyse<br />
a. Identifizierung der <strong>von</strong> der<br />
Betriebsstätte ausgeübten<br />
Funktionen (Personalfunktionen)<br />
Aufgaben /<br />
Tätigkeiten = Basis<br />
für Zuweisung<br />
Funktionen<br />
Bsp.: Produktion,<br />
Vertrieb,<br />
Dienstleistung, etc.<br />
Kein Personal:<br />
Zuzuordnende<br />
Funktionen?<br />
Zuweisungskriterium: Personalfunktionen<br />
anhand der Aufgaben u. als Folge daraus, der<br />
Tätigkeiten, die <strong>von</strong> dem Personal zu erfüllen<br />
sind, das der Betriebsstätte zuzuordnen ist.<br />
• Ausgangspunkt: Personal, das bei der festen<br />
Geschäftseinrichtung arbeitet.<br />
• Im Fall eines abhängigen Vertreters<br />
(„Vertreterbetriebsstätte“), dem häufig keine<br />
feste Geschäftseinrichtung zugewiesen werden<br />
kann, sind Funktionen, d. h. die vom Vertreter<br />
wahrgenommenen Aufgaben u. ausgeführten<br />
Tätigkeiten zu analysieren (Tz. 60 OECD-<br />
Betriebsstättenbericht).<br />
• Umgang mit E-Commerce-Betriebsstätten<br />
(Stichwort „Server-Betriebsstätten“) kein<br />
Personal vorhanden, das Funktionen ausübt.<br />
- 21 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WG<br />
m WG<br />
IWG<br />
iWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
A BSt Bilanz P A BSt GuV E<br />
Nutzung<br />
Sig. Personal<br />
fkt. witschaftl.<br />
Eigentum<br />
- 22 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
• materielle Wirtschaftsgüter: „Gebrauch der WG" als Zuordnungskriterium<br />
(widerlegbare Vermutung). Es sei denn, besondere Umstände erfordern andere<br />
Zuordnung<br />
• immaterielle Wirtschaftsgüter (iWG): Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
aufgrund <strong>von</strong> wesentlichen <strong>von</strong> Personal ausgeübten Funktionen<br />
z. B.<br />
• Selbst geschaffene iWG ( z. B. Patente) z.B. Entscheidung für die<br />
Entwicklung des iWG oder aktives Management des Forschungs- und<br />
Entwicklungsprogramms, ausschließliche Nutzung<br />
• Erworbene iWG (z. B. Patente) z.B. Entscheidung für den Kauf,<br />
Evaluation des Patents, Folgeentwicklung, Evaluation, Risikomanagement,<br />
ausschließliche Nutzung<br />
• Marken: Funktionen in Zusammenhang mit Entwicklung und Kontrolle<br />
<strong>von</strong> Markenstrategien, Schutz des Markennamens und Erhalt der Marke<br />
- 23 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WG<br />
iWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
A BST Bilanz P<br />
A GuV E<br />
mWG<br />
iWG<br />
- 24 -<br />
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Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />
• Der Betriebsstätte werden Risiken zugeordnet, wenn Personal der<br />
Betriebsstätte die wesentlichen Funktionen für die Übernahme dieser<br />
Risiken ausübt (risk follows function)<br />
• Folge:<br />
• z.B. Lagerhaltungs-, Kredit-, Währungs-, Zins-, Markt-, Produkthaftungs-,<br />
Garantierisiken<br />
• Beispiel: Trifft Personal der Betriebsstätte wesentliche Entscheidungen<br />
für die Produktentwicklung, d.h. für die Übernahme der Produkthaftungsrisiken,<br />
ist dieses Risikos der Betriebsstätte zuzuordnen<br />
• Grundsätzlich keine Trennung zwischen Funktion und Risiko<br />
• Unterschied bei verbundenen Unternehmen: Übernahme und<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Risiken grundsätzlich durch „vertragliche“<br />
Vereinbarung (Trennung <strong>von</strong> Funktion und Risiko möglich)<br />
- 25 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
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Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />
Marktrisiken<br />
Kreditrisiken<br />
Operative Risiken<br />
- 26 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WG<br />
iWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
A BST Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WG<br />
iWG<br />
- 27 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Eigenkapital<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WGs<br />
IWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
A BST Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WGs<br />
IWG<br />
EK<br />
Referenzgrösse für<br />
Ermittlung und ggf. spätere<br />
Korrektur des abzugsf.<br />
Zinsaufwandes<br />
- 28 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Bestimmung abzugsfähiger Refinanzierungskosten<br />
A Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WGs<br />
IWG<br />
Vbk<br />
EK<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
Nachverfolgungsmethode<br />
Fungibilitätsmethode<br />
Variationen<br />
A BST Bilanz P<br />
A GuV E<br />
m WGs<br />
IWG<br />
EK<br />
Vbk<br />
Zinsaufwand<br />
- 29 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Methoden zur (Eigen-)Kapitalzuordnung<br />
Keine Einigung/Vorgabe der OECD<br />
• Kapitalaufteilungsansatz<br />
• Aufteilung des Eigenkapitals des Unternehmens entsprechend der<br />
jeweiligen Vermögens- und Risikostruktur der Unternehmensteile<br />
• „Fremdvergleich"<br />
• Bestimmung des Eigenkapitals der Betriebsstätte in Anlehnung an die<br />
Kapitalstruktur vergleichbarer, selbständiger Unternehmen<br />
• Mindestkapitalmethode<br />
• aufsichtsrechtliche Vorgaben (nur Banken und Versicherungen)<br />
• Ökonomischer Kapitalallokationsansatz<br />
• anhand interner Risikomodelle als Ausnahme<br />
• Ungelöstes Problem der Unterkapitalisierung des gesamten Unternehmens<br />
• Anwendung der Mindestkapitalmethode, oder Anpassung des<br />
Eigenkapitals auf fremdübliches Niveau, danach Zuordnung<br />
- 30 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Schritt 2: Innerunternehmerische “dealings”<br />
A StH GuV E<br />
Allg Aufw.<br />
Zinsaufw<br />
Ertrag<br />
Leistung<br />
Aufwand<br />
Fremdvergleichskonforme<br />
Vergütung<br />
Ertrag<br />
A BSt GuV E<br />
Zinsaufw<br />
Allg Aufw.<br />
Ertrag<br />
- 31 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Schritt 2: Innerunternehmerische “dealings”<br />
• Mögliche „dealings":<br />
• bei materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern:<br />
„fiktive" Veräußerung bei Überführung<br />
„fiktive" Vermietung<br />
„fiktive" Lizenzierung<br />
• „fiktive" Kostenumlagevereinbarung<br />
(entsprechend Kapitel VIII OECD Leitlinien)<br />
• „fiktive" Dienstleistungsvereinbarung<br />
(entsprechend Kapitel VII OECD Leitlinien)<br />
Aber regelmäßig kein Dealing für das EK/FK<br />
Stammhaus und Betriebsstätte haben gleiches Rating<br />
• Nachweis durch interne Dokumentation!<br />
• Bei entsprechenden BP-Feststellungen auch durch Finanzverwaltung ansetzbar<br />
- 32 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Neue Gewinnabgrenzung<br />
Verordnungsermächtgung<br />
Bisherige Rechtslage<br />
Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 3<br />
S. 13 AStG speziell zu<br />
Funktionsverlagerungen<br />
Neue Rechtslage<br />
Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 6<br />
AStG allgemein zu Fremdvergleichsgrundsatz<br />
• Funktionsverlagerungen<br />
• Inhalt „Betriebsstättenbilanzen“<br />
• Ausnahmen <strong>von</strong><br />
Fremdvergleichsgrundsatz (z. B.<br />
Darlehensbeziehungen, Kreditrating)<br />
• Aufstellung widerlegbarer<br />
Vermutungen<br />
• Bestimmung Dotationskapital<br />
• etc.<br />
- 33 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Zeitliche Anwendung<br />
§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG - Escape/grandfathering rule<br />
Beispiel 1 Beispiel 2<br />
Electronic<br />
s. r. o.<br />
Vertriebs<br />
BSt<br />
X GmbH<br />
Vertriebs<br />
BSt<br />
D will fortan AOA-Regeln anwenden und<br />
BSt wie Eigenhändler mit Gewinnzuschlag<br />
behandeln. Türkei hat AOA-<br />
Grundsätze nicht umgesetzt, so dass<br />
erhebliche Doppelbesteuerung droht.<br />
Italien will BSt-Gewinne bereits nach AOA<br />
besteuern. Das führt zu Doppelbesteuerung,<br />
falls D nicht folgt. – Was ist zu tun?<br />
- 34 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Zeitliche Anwendung<br />
§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG<br />
• Problemfeld: Wie soll sich deutsches Unternehmen verhalten, wenn Betriebsstättenstaat<br />
die AOA-Grundsätze ablehnt?<br />
• Gewinnaufschläge auf bezogene Stammhausleistungen dürfen in diesem Fall das<br />
ausländische Betriebsstätteneinkommen nicht mindern:<br />
• Lösungsansätze:<br />
• Steuerliche Doppelbelastung hinnehmen?<br />
• Versuch, <strong>von</strong> Regelung des § 1 Abs. 5 S. 8 AStG-E Gebrauch zu machen?<br />
• Gibt es Rechtsgrundlage für eine Klage im In- oder Ausland?<br />
• Verständigungsverfahren?<br />
• Im umgekehrten Fall gibt es keine unmittelbare Rechtsgrundlage, da AOA nicht<br />
als Gewinnermittlungsvorschrift umgesetzt wird<br />
Rechtsgrundlage Art 9 Abs. 2 OECD-MA?<br />
• Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens<br />
- 35 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Zeitliche Anwendung<br />
§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG<br />
• Unmittelbare Anwendung<br />
• DBA USA 2006/2008 (Protokoll)<br />
• DBA Niederlande 2013/2014<br />
• DBA Liechtenstein 2013/2014<br />
• Aber zugleich auch Möglichkeit der AOA zur Anwendung ohne DBA-<br />
Änderung auf der Basis der Gegenseitigkeit<br />
• Verhandlungen mit allen EU-Staaten über Revision des Art. 7 (ablehnend wohl<br />
Italien)<br />
• Viele Verständigungsverfahren werden auf AOA Basis geführt<br />
- 36 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!<br />
- 37 -<br />
Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />
© Thomas Rupp
Fortbildung am 23. Juni 2013 in Freiburg<br />
Verrechnungspreise<br />
Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung I - Verlustvertriebsfirmen<br />
Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />
1<br />
1
Verlustvertriebsfirmen<br />
Beispiel 1<br />
• Eine ausländische Vertriebsgesellschaft (A-TG) vertreibt seit 2000 die <strong>von</strong> ihrer deutschen<br />
Muttergesellschaft (A-MG) hergestellten Maschinen in den USA Raum.<br />
• Durchschnittlicher Jahresumsatz der A-TG seit 2000 = ca. 10 Mio Durchschnittlicher<br />
Jahresverlust der A-TG seit 2000 = 500.000 Die Verluste werden durch die A-MG durch<br />
Einzahlungen in die Kapitalrücklage finanziert bzw. es erfolgen<br />
Darlehensfinanzierungen/Darlehensverzichte<br />
• Der Vertriebsvertrag der A-TG hat eine Laufzeit <strong>von</strong> 1 Jahr und ist danach mit einer Frist <strong>von</strong> 3<br />
Monaten kündbar.<br />
• Die M-AG ist alleinige Inhaberin der produktbezogenen IWGs (Markenname, Know how etc.)<br />
M-AG ist hochprofitabel und möchte den wichtigen US-Markt nicht aufgeben.<br />
• Verlustursachen sind der harte Konkurrenzkampf und das hohe Kostenniveau (Löhne, Mieten,<br />
Strom etc.).<br />
• Die A-TG zahlt denselben Einkaufspreis wie alle anderen Konzernvertriebsgesellschaften<br />
(einheitliche Preisliste).<br />
• Die A-TG hat auf eigene Rechnung diverse Werbemaßnahmen gestartet, um den<br />
Bekanntheitsgrad des Produktes - und damit den eigenen Umsatz - zu steigern.<br />
• Branchenübliche Vertriebsrendite in USA = 2 %.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
2
Verlustvertriebsfirmen<br />
• Eine deutsche Konzerntochtergesellschaft (A-TG) vertreibt seit 2000 die <strong>von</strong> ihrer<br />
ausländischen Muttergesellschaft hergestellten Computer im deutschsprachigen Raum.<br />
• Durchschnittlicher Jahresumsatz der A-TG seit 2000 = ca. 50 Mio Durchschnittlicher<br />
Jahresverlust der A-TG seit 2000 = 3 Mio Die Verluste werden durch die ausländische A-MG<br />
durch Einzahlungen in die Kapitalrücklage finanziert<br />
• Der Vertriebsvertrag der A-TG hat eine Laufzeit <strong>von</strong> 1 Jahr und ist danach mit einer Frist <strong>von</strong> 3<br />
Monaten kündbar.<br />
• Die M-AG ist alleinige Inhaberin der produktbezogenen IWGs (Markenname, Know how etc.)<br />
M-AG ist hochprofitabel und möchte den wichtigen deutschen Markt nicht aufgeben.<br />
• Verlustursachen in Deutschland sind der harte Konkurrenzkampf und das hohe Kostenniveau<br />
(Löhne, Mieten, Strom etc.).<br />
• Die A-TG zahlt denselben Einkaufspreis wie alte anderen Konzernvertriebsgesellschaften<br />
(einheitliche Preisliste).<br />
• Die A-TG hat auf eigene Rechnung diverse Werbemaßnahmen gestartet, um den<br />
Bekanntheitsgrad des Produktes - und damit den eigenen Umsatz - zu steigern.<br />
• Branchenübliche Vertriebsrendite in Deutschland = 2 %.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
3
Verlustvertriebsfirmen<br />
Rechtsprechung<br />
• BFH-Urteil v. 17.2.1993, BStBI 1993 II 457<br />
• BFH-Urteil v. 17.10.2001, BStBI 2004 II 171 (177)<br />
• BFH-Urteil v. 6.4.2005, BStBI 2007 II 658<br />
• Immer dann, wenn eine Vertriebsgesellschaft (= kein<br />
Strategieträger!) die Produkte einer ihr nahe stehenden<br />
Produktionsgesellschaft vertreibt und 3 Jahre lang nur ins Gewicht<br />
fallende Verluste erzielt, wird eine widerlegbare Vermutung ausgelöst,<br />
dass die vereinbarten Preise unangemessen und durch<br />
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. (Beweislastumkehr!)<br />
• Der Stpfl. kann aber darlegen, dass die Verluste auf<br />
Fehlmaßnahmen oder nicht vorhergesehenen Entwicklungen<br />
beruhen und dass er rechtzeitig Anpassungsmaßnahmen<br />
ergriffen hat.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
4
Verlustvertriebsfirmen<br />
Noch BFH Grundsätze<br />
• Ein Einkaufspreis (Verrechnungspreis) hält nicht schon deshalb dem<br />
Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle<br />
Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.<br />
Vergleichbarkeitsanalyse wichtig !<br />
• Funktionen (F&E, Transport, Werbung<br />
• Risiken (Reparaturen, Forderungsausfall, Preisverfall etc.)<br />
• eingesetzte WG (Markenrechte, Kundenstamm, Kapital etc.)<br />
• Geschäftsstrategie (Preisdumping, Flagge halten etc.)<br />
• vertragliches Umfeld (Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Exklusivrechte<br />
etc.)<br />
• Markenwerbung ist grds. Sache des Markenrechtsinhabers. Diese Aufgabe<br />
kann aber auf TG verlagert werden, wenn ihr die Erzielung eines<br />
angemessenen Totalgewinns in einem überschaubaren Zeitraum möglich<br />
ist<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
5
Verlustvertriebsfirmen<br />
Kernaussagen in OECD Guidelines<br />
• Tz 1.70 u. 1.71 OECD-Guidelines2010:<br />
• Ein unabhängiges Unternehmen, das wiederkehrende<br />
Verluste erleidet, wird letzten Endes aufhören, ein Gewerbe<br />
unter diesen Bedingungen zu betreiben. Im Gegensatz dazu<br />
kann ein Verluste erzielendes verbundenes Unternehmen sein<br />
Gewerbe fortsetzen, wenn dieses für den gesamten<br />
multinationalen Konzern <strong>von</strong> Vorteil ist. ...<br />
• In solchen Fällen liegt es nahe, die<br />
Verrechnungspreisgestaltung näher zu prüfen. Es kann sein,<br />
dass das Verlustunternehmen vom Konzern für die aus seiner<br />
Tätigkeit gezogenen Vorteile keine ausreichende Vergütung<br />
erhält.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
6
Verlustvertriebsfirmen<br />
Noch OECD<br />
• Tz 9.12 OECD Guidelines 2010:<br />
• Finanzverwaltung kann die Risikoaufteilung (und damit die<br />
Verlustzuordnung !) ändern, falls keine Übereinstimmung mit<br />
der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion gegeben ist.<br />
• Tz 9.20 u. 9.23 OECD Guidelines 2010:<br />
• Für die Risikozuordnung zwischen Fremden wäre u.a.<br />
entscheidend, wer die größere Kontrolle über die Risiken hat<br />
(= Entscheidungsgewalt bzgl. Übernahme <strong>von</strong> Risiken u. deren<br />
Management) und wer die finanziellen Kapazitäten für das<br />
Tragen <strong>von</strong> Risiken hat.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
7
Verlustvertriebsfirmen<br />
1) Wem gehören<br />
die IWG<br />
2) Entscheidungs<br />
kompetenz ?-<br />
3) Wer hat<br />
finanzielle<br />
Kapazität<br />
4} Wer übt erfolgsentscheidende<br />
Funktionen aus ?<br />
5) Dauer u.nd<br />
Kündigungsfr<br />
ist der<br />
Verträge<br />
• Markenrechte siehe Verträge der * jeweiliges (selbst bzw. durch<br />
• Warenzeichen Geschäftsführer Stammkapital beauftragte<br />
• Know how • Verlustursachen, • Kapitalrücklagen ? Dienstfeister ?)<br />
• Kundenstamm qualitativ u. quantitativ • Zuschüsse ?<br />
F&E<br />
• Rechte ausVerträgen • Gegenmaßnahmen ? •Höhe der Darlehen<br />
Produktion<br />
Design<br />
Dienstleistungen<br />
Vertrieb<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
8
Verlustvertriebsfirmen<br />
Einordnung <strong>von</strong> Unternehmen (Tz. 3.4.10.2 VerwGrs 2005))<br />
Unternehmen mit<br />
Routinefunktion<br />
„Mittlere Unernehmen<br />
Strategieträger<br />
• eher „funktionsbezogener“ Beitrag zur<br />
Wertschöpfung<br />
• starke Abhängigkeit <strong>von</strong> den Strategievorgaben<br />
• Funktionen sind am Markt vergleichbar<br />
• „Dienstleister“ für den Strategieträger<br />
• typische „Unternehmerfunktion“<br />
• Träger der Strategieentscheidungen<br />
• grds. keine „Vergleichbarkeit“<br />
• bei Verrechnungspreisbildung kein<br />
Gewinnziel<br />
• Träger der Gewinnchancen, aber<br />
auch der Verlustrisiken<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
9
Prüfungsreihenfolge<br />
Verlustvertriebsfirmen<br />
Ist die Vertriebsfirma Strategieträger<br />
Verluste sind hausgemacht ?<br />
(z.B. Managementfehler, Diebstahl)<br />
Verluste sind marktbedingt (z.B.<br />
Werbeaufwand, Währungsverluste,<br />
Absatz- / Preisrückgang, staatl. Eingriffe)<br />
Verluste<br />
anzuerkennen<br />
bzw.<br />
dem Vertrieb<br />
zuzuodnen<br />
Routineunternehmen: Versagung der Verluste !<br />
Mittelunternehmen: Kappung<br />
der Verluste,<br />
sodass angemessener Totalgewinn<br />
in überschaubarem Zeitraum erzielbar bleibt.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
10
Verlustvertriebsfirmen<br />
• Steuerliche Hinweise – Aufzeichnungspflichten ab 2003<br />
• § 2 (4) GAufzV:<br />
• Bei wesentlicher Änderung <strong>von</strong> Dauersachverhalten sind Informationen<br />
auch nach Geschäftsabschluss aufzuzeichnen. Insbesondere, wenn in<br />
einem Geschäftsbereich Verluste erkennbar werden, die ein Fremder<br />
nicht hingenommen hätte. Stpfl. muss aufzeichnen, was er zur<br />
Beseitigung der Verlustursachen unternommen hat.<br />
• §5 Nr. 5 GAufzV:<br />
• Aufzeichnungen über Ursachen <strong>von</strong> Verlusten und über Vorkehrungen<br />
zu deren Beseitigung, wenn Verlustausweis aus Geschäftsbeziehungen<br />
mit Nahestehenden in mehr als 3 aufeinander folgenden<br />
Wirtschaftsjahren<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
11
Verlustvertriebsfirmen<br />
Mögliche Ursachen der Ertragsschwäche und deren steuerliche Bewertung<br />
Betriebliche Gründe gesellschaftsrechtliche Gründe<br />
= Entlastungsmöglichkeiten = steuerschädlich<br />
a) Intern a) Finanzausstattung<br />
• Managementfehler<br />
• Fehlbudgetierungen b) Verrechnungspreise<br />
• Sonderabschreibungen<br />
b) extern<br />
• Forderungsausfälle<br />
• Marktverhältnisse<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
12
Verlustvertriebsfirmen<br />
Entlastungsmöglichkeiten<br />
• Managementfehler<br />
• sind steuerlich zu akzeptieren, soweit sie nicht die<br />
Leistungsbeziehungen zu verbundenen<br />
Unternehmen berühren.<br />
• Erfordernisse:<br />
a) nachprüfbare Darlegung<br />
b) rechtzeitige und angemessene Reaktion<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
13
Verlustvertriebsfirmen<br />
• Entlastungsmöglichkeiten<br />
• Fehlbudgetierungen<br />
• sind steuerlich anzuerkennen, wenn<br />
a) das Budget bei der Erstellung schlüssig gewesen ist, eine<br />
spätere bessere Erkenntnis spielt keine Rolle<br />
• b) die Erkenntnisse aus Fehlbudgetierungen der<br />
Vergangenheit in nachfolgenden Zeiträumen berücksichtigt<br />
wurden<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
14
Verlustvertriebsfirmen<br />
Entlastungsmöglichkeiten<br />
• Forderungsverluste<br />
• z. B. durch den Konkurs eines wichtigen Geschäftspartners<br />
sind steuerlich anzuerkennen.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
15
Verlustvertriebsfirmen<br />
Entlastungsmöglichkeiten<br />
• Veränderung der Marktverhältnisse<br />
• z. B. durch Verdrängungswettbewerb,<br />
Preisverfall, Marktsättigung oder<br />
Konkurrenzabwehr sind steuerlich<br />
anzuerkennen, wenn<br />
a) eine nachprüfbare Darlegung erfolgt<br />
b) dies <strong>von</strong> begrenzter Dauer ist und<br />
c) die weitere Marktteilnahme im Eigen- und<br />
nicht im Konzerninteresse erfolgt<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
16
Verlustvertriebsfirmen<br />
Mögliche Lösung für die Beispielsfälle<br />
• Die A-TG ist als sog "Mittelunternehmen" anzusehen.<br />
• Die Verluste sind daher so zu kappen, dass ein angemessener Totalgewinn<br />
in einem überschaubaren Zeitraum erzielbar bleibt.<br />
• Verlust Jahre 1 - 3 bisher = ./. 9 Mio<br />
• Steuerlich akzeptabler Verlust für diese Jahre = ./. 3 Mio. (basierend auf<br />
erziefbarer Rendite <strong>von</strong> 2 %)<br />
• vGA = 6 Mio<br />
• verbleibender Verlustvortrag 31.12.3 = 3 Mio.<br />
• Im outbound Fall beim Aufgriff durch ausländische Finanzverwaltung<br />
Möglichkeit durch ein Verständigungsverfahren nachträglich<br />
Betriebsausgaben/Einnahmekürzungen durch Korrektur der<br />
Verrechnungspreise hinzubekommen.<br />
• Für künftige Jahre: rechtzeitige Controllingmaßnahmen um durch<br />
Anpassungen/Preisnachlässe/Zuschüsse reagieren zu können<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
17
Verlustvertriebsfirmen<br />
X-USA<br />
X-D-GmbH<br />
Möglichkeit der Anpassung<br />
Sachverhalt:<br />
Die konzernabhänige inländische X-D GmbH vertreibt im eigenen Namen und auf<br />
eigene Rechnung die <strong>von</strong> der US Muttergesellschaft entwickelten und<br />
hergestellten Produkte.<br />
In der VP-Dokumentation wird die X-D-GmbH – zutreffend – als limited risk<br />
distributor qualifiziert.<br />
Nach dem Vertriebsvertrag soll die X-D-GmbH eine angemessene Nettomarge<br />
unter Auswertung der branchenüblichen Werte erhalten.<br />
In der Planrechnung wird <strong>von</strong> einer Nettomarge <strong>von</strong> 3,5% der Umsatzerlöse<br />
ausgegangen.<br />
Der Außensteuerfachprüfer stellt folgendes fest:<br />
Für das Jahr 2008 erfolgte im November 2009 eine Datenbankauswertung.<br />
Im Rahmen der TNMM Berechnung ergibt sich eine Marge <strong>von</strong> 2 – 3 %. Die<br />
Steuererklärung weist aufgrund der Nachbelastung im Dezember 2009 eine<br />
Marge <strong>von</strong> 2,5% aus.<br />
Problemfelder/Lösungsansätze<br />
Ist es zulässig die ursprünglichen Plangewinne durch eine 1 Jahr später erfolgte<br />
Datenbankauswertung nach unten korrigieren?<br />
Anwendung der Tz. 2.4.2 der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren zum<br />
Rückwirkungsverbot?<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
18
Verlustvertriebsfirmen<br />
Handlungsalternativen für die Zukunft<br />
• Ausgangspunkt für die Verlustsituation ist im Regelfall die Tätigkeit als sog.<br />
Eigenhändler mit umfassendem Vertriebsrisiko<br />
• Dieses besteht im Regelfall nicht bei einem Agenten oder Kommissionär<br />
• Da oft der Verkauf durch eine ausländische Fa. erfolgen soll, da der Kunde<br />
dies wünscht bleibt i.d.R. nur eine Kommissionärsstruktur<br />
• Funktionsabschmelzung im Ausland<br />
• i.d.R. kein Problem, da die stillen Reserven im Kundenstamm bei einer<br />
Realisierung (Verkauf an die deutsche MG) durch den Verlustvortrag nicht<br />
steuerwirksam werden.<br />
• Aber: Problem Betriebsstätte<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
19
Risiko Betriebsstättenbegründung<br />
Nach Art 5 Abs 6 OECD-MA ist die Annahme einer BetrSt<br />
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch<br />
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen<br />
Vertreter ausübt.<br />
Entscheidend sind hierbei, dass diese Personen unabhängig sind<br />
und iR ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit tätig sind (s Rn 38ff des<br />
OECD-MAK zu Art 5)..<br />
Auch bei einem rechtlich unabhängigen Makler-Unternehmen<br />
kann eine BetrSt begründet werden, wenn die geschäftlichen<br />
Tätigkeiten für das Unternehmen eingehenden Anweisungen oder<br />
einer umfassenden Aufsicht durch das den Auftrag vergebende<br />
Unternehmen unterliegen. Insbesondere bei Ein-Firmen-Vertretern<br />
im Konzern stellt sich die Frage der Bedeutung der wirtschaftlichen<br />
Abhängigkeit (Kroppen/Hüffmeier, IWB F3 Deutschland Gr2, 637;<br />
Rasch IStR 2011, 6 ).<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
20
Risiko Betriebsstättenbegründung (2)<br />
Finanzverwaltung D:<br />
Tz. 4.2.2. der Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung<br />
Tz. 1.2.2 der BetrSt-Verwaltungsgrundsätze (BMF v 24.12.1999,<br />
BStBl I, 1076)<br />
Abschlussvollmacht liegt vor, wenn das Unternehmen rechtlich<br />
oder wirtschaftlich <strong>von</strong> dem Vertreter gebunden werden<br />
kann, wobei eine mittelbare Stellvertretung möglich sein soll.<br />
Die im Einzelfall nur schwer ermittelbare wirtschaftliche<br />
Bindung soll anzunehmen sein, wenn die Person<br />
bevollmächtigt ist, alle Einzelheiten des Vertrags verbindlich<br />
für das Unternehmen auszuhandeln. Zudem kann dies nur<br />
vorliegen, wenn der Kommissionär außerhalb des Rahmens<br />
der ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.<br />
IHK c) FR Thomas Verlustvertrieb Rupp 9/2012 Juni 2013 c)<br />
21<br />
21<br />
Thomas Rupp
Risiko Betriebsstättenbegründung (3)<br />
Das Conseil d’ État (F) - Rasch IStR 2011, 6 -:<br />
Auch wenn die vom Kommissionär abgeschlossenen Verträge auf<br />
Rechnung des Kommittenten abgeschlossen werden, wird dadurch<br />
der Kommittent rechtlich nicht direkt gegenüber dem<br />
Vertragspartner des Kommissionärs (dh dem Kunden) gebunden.<br />
Daher soll folgerichtig der Kommissionär – der die Verträge im<br />
eigenen Namen abschließt – eine BetrSt nicht begründen, nur weil<br />
der Kommissionär Produkte oder Dienstleistungen des Prinzipals<br />
auf Rechnung des Prinzipals (dh des Kommittenten) verkauft.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kommittent durch die Verträge des<br />
Kommissionärs mit dem Kunden selbst gebunden wird. Dies<br />
könnte uU in einem Falle einer Anfrage oder eines<br />
Genehmigungsvorbehalt der Fall sein. In diesem Fall wird der<br />
Kommissionär als Vertreter angesehen und begründet eine<br />
Betriebsstätte.<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
22
Risiko Betriebsstättenbegründung (4)<br />
Das Conseil d’ État (F):<br />
Das Gericht hat auch herausgestellt, dass der Umstand, dass<br />
die TG nur die Kommissionärstätigkeit ausübt, die wesentlichen<br />
Risiken der Vertriebstätigkeit übernommen und die Kosten des<br />
Marketings getragen hat nicht zur BetrSt-Begründung führt.<br />
In einer derartigen Struktur kommt es auch nicht zur<br />
Begründung einer Betriebsstätte durch eine „feste<br />
Geschäftseinrichtung” da eine wirtschaftliche Abhängigkeit der<br />
Vertriebs-TG nicht automatisch zur Verfügungsmacht der MG<br />
über die Räumlichkeiten der TG führt.<br />
Gleicher Meinung ist das oberste Gericht Norwegens im Fall<br />
„Dell“ (Urteil vom 2. Dezember 2011)<br />
Aber A.A. wohl italienisches Kassationsgericht „Philipp Morris“<br />
IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />
Thomas Rupp<br />
23
Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />
Verrechnungspreise<br />
Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung I - Verlustvertriebsfirmen<br />
Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 1<br />
1<br />
1
<strong>Gestaltung</strong>smöglichkeiten bei Dienstleistungen<br />
verrechnungspflichtige<br />
Leistung<br />
Dienstleistungsabrechnung<br />
Pool-Umlage<br />
Preisvergleichsmethode<br />
Cost plus-Methode<br />
Umlage der Kosten<br />
ohne Gewinnaufschlag<br />
über Lieferpreis<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 2<br />
2
Dienstleistungen<br />
• Tz. 6 der Verwaltungsgrundsätze vom 23.2.1983, BStBl I S. 218 (gilt im<br />
Wesentlichen unverändert)<br />
• Erster Schritt – Prüfung der betrieblichen Veranlassung<br />
• Gesonderte Verrechnung für Leistungen außerhalb des<br />
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses ist möglich, wenn:<br />
– Im Fremdvergleich denkbar<br />
– im vorhinein ein entgeltliches Leistungsverhältnis vereinbart wird,<br />
– Leistung eindeutig abgrenzbar und messbar ist,<br />
– Leistung im Interesse der empfangenden Person erbracht wird.<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 3<br />
3
Dienstleistungen<br />
Die Grundsätze gelten auch entsprechend im umgekehrten Fall der<br />
Leistungserbringung durch ein inländisches Mutterunternehmen.<br />
• In diesem Fall besteht aber kein faktisches Wahlrecht, die<br />
Tochtergesellschaft zu belasten, sondern nach § 1 AStG droht eine<br />
Hinzurechnung in Höhe des ortsüblichen Entgelts für die schuldrechtliche<br />
Leistungserbringung.<br />
• Gesellschaftsrechtliche Leistungen müssen hingegen nicht dem Ausland<br />
belastet werden, bzw. die Belastung würde aus Sicht des ausländischen<br />
Staates eine vGA an die deutsche Mutter/den Anteilseigner darstellen<br />
(Übernahme einer originären gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung / eines<br />
Kostenblocks der der Sphäre des deutschen Anteilseigners zuzuordnen ist.<br />
• In diesem Fall droht insoweit eine außerbilanzielle Korrektur im Rahmen<br />
der BP (fiktive Einnahme).<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 4<br />
4
Dienstleistungen<br />
Leistungserbringung<br />
Im<br />
(betrieblichen/gesellschaft<br />
srechtlichen) Interesse<br />
der Muttergesellschaft<br />
Kontrollleistungen<br />
im Interesse des empfangenden<br />
Unternehmens<br />
Managementdienstleistungen<br />
nicht verrechenbarer<br />
Gesellschafteraufwand<br />
verrechnungspflichtige<br />
Leistung<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 5<br />
5
Dienstleistungen bisher nach VPG 1983<br />
nicht verrechenbare<br />
Leistungen, z.B.<br />
• Recht den Konzernnamen zu<br />
führen – Abgrenzung zur<br />
Überlassung des Markennahmens<br />
• Tätigkeit des Vorstands und<br />
Aufsichtsrat für die Muttergesellschaft<br />
• Konzernorganisation und -planung<br />
• Beteiligungscontrolling<br />
• Konzernabschluss (strittig)<br />
• Gesamtbudgeterstellung<br />
zu verrechnende<br />
Leistungen, z.B.<br />
• Buchhaltungsarbeiten<br />
• EDV-Support<br />
• Finanzierungsvermittlung<br />
• Marketing<br />
• Steuerliche und rechtliche<br />
Beratung<br />
• Personaltraining<br />
• Technische Unterstützung<br />
• Erwerb <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 6<br />
6
Dienstleistungen neue Liste<br />
nicht verrechenbare<br />
Leistungen<br />
Verrechenbare Managementgebühren<br />
Die OECD hat in den Guidelines 2010 diese Aussagen weitgehend überarbeitet.<br />
Hiernach sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung einer inländischen Konzerngesellschaft nur<br />
deren betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig, nicht aber jene, die auf<br />
Gesellschafterebene durch die ausländische Muttergesellschaft entstanden sind. Kosten für<br />
Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Shareholder Activities) sind daher<br />
nicht verrechenbar.<br />
Das österreichische BMF hat diese Aussagen aufgearbeitet und unter Berücksichtigung auch der<br />
BFH-Rechtsprechung sowie früherer EAS Auskünfte in den österreichischen<br />
Verrechnungspreisgrundsätzen vom 28. Oktober 2010, Az.: BMF-010221/2522-IV/4/2010<br />
(https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=C3CC651FEF6CA5F71E06F584F57D7<br />
AE0/SDRLGESPDF-49970.1.X%2010.10.1010%2010101010-<br />
0.SAVE?rid=35&base=GesPdf&gid=SDRLGESPDF-<br />
49970.1.X+10.10.1010+10%3A10%3A10%3A10-0) aufgelistet.<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 7<br />
7
Dienstleistungen neue Liste<br />
nicht verrechenbare<br />
Leistungen, z.B.<br />
a) die Kosten des Vorstandes, Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese<br />
Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die Tochtergesellschaft erbracht werden (z.B. der Vorstand der<br />
Mutter handelt Verträge für die Tochtergesellschaft aus);<br />
b) Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen einschließlich z.B. der<br />
Konsolidierung der Konzernbilanz;<br />
c) Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr gesetzlich auferlegte Berichtspflichten über die wirtschaftliche<br />
Lage der Konzerngesellschaften (EAS 2913 betr. die US-Soxkosten);<br />
d) Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung<br />
für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten (EAS 2153);<br />
e) Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung,<br />
Finanzierung, Kontrolle);<br />
f) Kosten aller anderen Aktivitäten, die auf gesellschaftsrechtlicher und nicht auf schuldrechtlicher Basis in Bezug<br />
auf die Tochtergesellschaft erbracht werden (BFH vom 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140);<br />
g) „aufgedrängte Leistungen“, an denen seitens der Tochtergesellschaft kein Bedarf besteht, zB Verpflichtung<br />
zur Teilnahme an einem neuen Softwaresystem (SAP-Projekt, EAS 3055) (Rn. 7.9 OECD-VPG);<br />
h) die Gewährung und Nutzung des Konzernrückhalts einschließlich des Rechts, den Konzernnamen zu führen<br />
(vgl. BFH vom 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 40) sowie der Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen,<br />
finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben (z.B. höhere Kreditwürdigkeit, Rn.<br />
7.13 OECD-VPG);<br />
i) die Gewährung und Nutzung <strong>von</strong> Vorteilen, die sich infolge <strong>von</strong> Effizienzsteigerung bei anderen<br />
Konzerngesellschaften oder <strong>von</strong> Synergieeffekten für die Tochtergesellschaft (z.B. Kreditwürdigkeit) ergeben<br />
(Rn 7.12 OECD-VPG).<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 8<br />
8
Dienstleistungen neue Liste<br />
verrechenbare<br />
Leistungen, z.B.<br />
a) Beratungsleistungen in den eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft<br />
einschließlich Übernahme <strong>von</strong> Buchhaltungsaufgaben;<br />
b) die zeitlich begrenzte Überlassung <strong>von</strong> Arbeitskräften einschließlich solcher im Führungsbereich;<br />
c) die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung <strong>von</strong> Personal, das in der Tochtergesellschaft in dessen<br />
Interesse tätig ist;<br />
d) marktübliche Bereitstellungen <strong>von</strong> Dienstleistungen auf Abruf, soweit dokumentiert werden kann, dass die<br />
Tochtergesellschaft diese benötigt, wobei das Ausmaß des tatsächlichen Leistungsbedarfes für einen<br />
Mehrjahreszeitraum zu untersuchen ist (Rn. 7.17 OECD-VPG);<br />
e) Produktions- und Investitionssteuerung, soweit diese im Interesse der Tochtergesellschaft erfolgt;<br />
f) Kosten einer laufenden Konzernrevision, wenn diese die Tochtergesellschaft vom Aufwand einer eigenen<br />
Revisionsstelle entlastet;<br />
g) Beratung und Finanzierung beim Erwerb <strong>von</strong> Beteiligungen durch die Tochtergesellschaft;<br />
h) Managementkosten (aber zu beachten: vorab ist hierbei zu prüfen, ob eine Übertragung des Managements auf<br />
die Muttergesellschaft zu einem Wegzug der Tochtergesellschaft führt, da der tatsächliche Ort der<br />
Geschäftsleitung sich verändern kann, Folge Schlussbesteuerung nach § 12 KStG<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 9<br />
9
Dienstleistungen 2. Stufe der Prüfung<br />
• Preisvergleichsmethode (selten)<br />
z.B.:<br />
– Stundensätze<br />
– Gebührenangebote<br />
– Fremdvergleich (z.B. Mietspiegel)<br />
• Kostenaufschlagsmethode (Regelfall)<br />
– VP-Ermittlung der Dienstleistungserbringung nach der<br />
Kostenaufschlagsmethode<br />
Selbstkosten des Dienstleisters<br />
+ betriebs-/ branchenübl. Gewinnaufschlag<br />
= Verrechnungspreis<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 10<br />
10
Dienstleistungen<br />
Der Regelfall der Kostenaufschlagsmethode (2)<br />
Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des<br />
Dienstleistungserbringers durch<br />
Kalkulationsmethoden, die betriebswirtschaftlichen<br />
Grundsätzen entsprechen<br />
– Vollkosten/ Teilkosten<br />
– Istkosten/ Normalkosten/ Plankosten/ Sollkosten/<br />
Standardkosten<br />
– Kostenumfang; Zeitbezug<br />
Fortbildung IStR 23.1.2012 Teil II IStR C) Thomas Rupp<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 11<br />
11
Dienstleistungen<br />
Der Regelfall der Kostenaufschlagsmethode (3)<br />
• Auswahl der Kostenbasis<br />
– Grundsätzlich mit Vollkosten<br />
– Teilkostenverrechnung, wenn Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich<br />
– Üblicherweise Plankosten (Preisbildung im vorhinein)<br />
– Istkosten bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den<br />
Dienstleister<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 12<br />
12
X-USA<br />
X-D-GmbH<br />
Dienstleistungen<br />
Beispiel 1: Sachverhalt: der im Maschinenbau tätigen D-GmbH<br />
werden <strong>von</strong> der Muttergesellschaft folgende Managementfees<br />
in Rechnung gestellt:<br />
a) Gebühren für das Recht, den Konzernnamen zu führen (4%<br />
Umsatzlizenz).<br />
b) Gebühren für Hilfestellungen bei der Auswahl und der<br />
Einstellung <strong>von</strong> leitenden Mitarbeitern (cost-plus).<br />
c) Gebühren für die interne Revision im Rahmen des<br />
Halbjahresabschlusses durch die Muttergesellschaft<br />
Berichtserstellung nach dem Sorbanes-Oxley Act (laufendes<br />
Reporting) - Vergleichspreise nach der ausl. WP-<br />
Gebührenordnung).<br />
d) Gebühren für ein sogenanntes „trouble shooting“<br />
(Rufbereitschaft <strong>von</strong> Ingenieuren bei technischen Problemen)<br />
im Verhältnis der Umsätze der TG. Im laufenden Jahr wird die<br />
Leistung nicht in Anspruch genommen<br />
e) Gebühren für steuerliche Beratung (Koordination,<br />
Abstimmung, Finanzierung, Umstrukturierungen) in Höhe <strong>von</strong><br />
1000 €/Stunde.<br />
f) Kosten für den konsolidierten Abschluss (im Verhältnis der<br />
Umsätze)<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 13<br />
13
Dienstleistungen<br />
Beispiel 2: Falllösung<br />
a) Firmennamenlizenz: bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, Ausnahme:<br />
es handelt sich gleichzeitig um ein Warenzeichen<br />
b) Sichtung und Einstellung <strong>von</strong> Managern: Es liegt zwar im Interesse der MG,<br />
qualifizierte Geschäftsführer für die TG zu finden, das vorrangige Interesse liegt<br />
aber bei der TG, vergleichbare Leistungen werden auch am Markt angeboten<br />
(Headhunter). Abrechnung nach cost-plus + angemessener Gewinn ist zu<br />
akzeptieren<br />
c) Interne Revision: Frage des Einzelfalles, ob im Interesse der MG oder TG,<br />
vorrangig ist die Auswertung der Ergebnisse und die Berichtspflicht (Indiz: zuerst an<br />
die Manager in D oder an die MG in Japan ??). Fremdpreis ist zu akzeptieren.<br />
d) Rufbereitsschaft: Da insoweit die Kosten einer Art Versicherung eingespart werden,<br />
dem Grunde nach zu akzeptieren.<br />
e) Steuerberatung: Grenzfall, ob vorrangig im Interesse der TG oder MG, der Nutzen<br />
muss dokumentiert werden. Die Höhe der Vergütung erscheint unangemessen<br />
angesichts der Steuerberatergebührenordnung als Fremdvergleich.<br />
f) Konsolidierter Jahresabschluss: Auch hier ist der betriebliche Vorteil nicht<br />
erkennbar.<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 14<br />
14
Dienstleistungen<br />
K<br />
A-BV<br />
E<br />
D-<br />
Holding<br />
X-BV<br />
B-BS<br />
B-BV<br />
Beispiel 2: Ausgangsfall:<br />
Aktuelle BFH-Entscheidung vom<br />
24.8.2011, I R 5/10<br />
Streitgegensstand u.a.<br />
Managementdienstleistungsverträge<br />
Tatsächliches Gehalt K+E<br />
jeweils 1 Mio<br />
BFH: Angemessenheitsprüfung nach<br />
inländischen Grundsätzen, hier<br />
mittlere Gesellschaft maximal<br />
400 000 €<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 15<br />
15
Dienstleistungen<br />
A GmbH<br />
A-AG, Basel<br />
Beispiel 3: Sachverhalt:<br />
TG A-AG erbringt Dienstleistungen für die A-GmbH auf cost plus<br />
Basis. In den nachgewiesenen Kosten sind auch Kosten<br />
enthalten, die bei unmittelbarer Kostentragung<br />
a)Nach § 4 Abs. 5 etc. EStG<br />
b)§ 160 AO<br />
nicht abzugsfähig wären<br />
Lösungsansätze:<br />
Differenzierung nach Poolmodel (dort nicht abzfl. Weil originäre<br />
eigene Kosten der Innengesellschaft) oder Einzelabrechnung (nur<br />
Betrachtung der Gesamtangemessenheit)<br />
IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 16<br />
16
Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />
Verrechnungspreise<br />
Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung III – Abgrenzung Eigen-<br />
/lohnfertigung z.B. bei Fragen der Funktionsverlagerung<br />
Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
1<br />
1
Begriffsdefinitionen<br />
Keine Funktionsverlagerung<br />
(nach FVerlV, § 1 Abs. 4)<br />
• Veräußerung oder Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter<br />
• Arbeitnehmerentsendungen im Konzern, wenn damit keine<br />
Übertragung <strong>von</strong> Unternehmensfunktionen verbunden ist<br />
• Verrechnungspreisabrechnung auf cost-plus Basis<br />
• insbesondere Einschaltung eines Lohn- oder Auftragsfertigers<br />
(s.u.)<br />
Keine Transpaketbetrachtung<br />
Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 S. 9 AStG 25% (§ 1<br />
Abs. 7 FVerlV)<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
2
Begriffsdefinitionen<br />
Keine Funktionsverlagerung nach den<br />
Verwaltungsgrundsätzen<br />
• Auftragsfertigung/Auftragsforschung<br />
• Personalentsendung<br />
• Substitution einer Funktion<br />
• Neuaufnahme einer Funktion<br />
• wirtschaftliche Auslegung<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
3<br />
3
Funktionsabspaltung<br />
Verlagerung einer (Teil-)Produktion eines<br />
Eigenproduzenten auf einen Lohnfertiger<br />
D<br />
PL<br />
X - AG<br />
Auftraggeber<br />
Beistellung Rohmaterial und<br />
Know-how<br />
X – Sp.z.o.o.<br />
Lohnfertiger<br />
„Rücklieferung“ der<br />
bearbeiten Waren<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
4
Funktionsabspaltung<br />
Verlagerung einer (Teil-)Produktion eines<br />
Eigenproduzenten auf einen Lohnfertiger<br />
Merkmale einer Lohn-/Auftragsfertigung:<br />
Auslastungs- und Abnahmepflicht beim Auftraggeber<br />
Auftraggeber behält Entscheidungsbefugnisse über den Produktionsvorgang<br />
Auftraggeber stellt das Produktions-Know-how bereit<br />
(wenn auch Beistellung des Rohmaterials = Lohnfertiger)<br />
Auftraggeber übt die wesentlichen Funktionen aus, trägt die wesentlichen<br />
Risiken und ist Eigentümer der wesentlichen (immateriellen)<br />
Wirtschaftsgüter<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
5
Funktionsabspaltung<br />
Standortvorteile bei Lohnfertigung<br />
A - GmbH<br />
100 %<br />
Lieferung<br />
Produkt<br />
A - Kft<br />
HK lohnintensives Produkt bisher =<br />
100 Euro<br />
Lieferpreis = 99, 60 oder 22 ?<br />
HK neu = 20 Euro<br />
‣ Wenn Auftragsfertiger austauschbar ist u. keinen eigenen Vertriebsapparat<br />
hat, sind die Standortvorteile dem Auftraggeber zuzurechnen<br />
(Lieferpreis = ca. 22 Euro !). Entscheidend: Verhandlungsmacht.<br />
• Anders FG Münster v. 16.3.2006, IStR 2006 Seite 794: hälftige Aufteilung.<br />
• keine Anwendung durch Finanzverwaltung, die Verhandlungsmacht wurde nicht<br />
berücksichtigt<br />
IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />
6