15.11.2014 Aufrufe

Prüfungsfeste Gestaltung von Verrechnungspreisen - bws Trewitax

Prüfungsfeste Gestaltung von Verrechnungspreisen - bws Trewitax

Prüfungsfeste Gestaltung von Verrechnungspreisen - bws Trewitax

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prüfungsfeste <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong><br />

„Ausnahmslos wird bei steuerlichen Betriebsprüfungen im international<br />

tätigen Mittelstand aktuell eine Dokumentation zu den <strong>Verrechnungspreisen</strong>“<br />

gefordert, so Herr Oberregierungsrat Thomas Rupp vom Finanzministerium<br />

Baden-Württemberg anlässlich der Seminarveranstaltung der IHK<br />

Südlicher Oberrhein, Freiburg, mit der Sparkasse Freiburg–Nördlicher<br />

Breisgau und unseren auf diesem Beratungsgebiet spezialisierten Partnern<br />

Winfried Ruh und Günter Maier. Die ca. 30 Teilnehmer nutzten intensiv die<br />

Gelegenheit, in einer interaktiven Diskussion sofort umsetzbares „Knowhow“<br />

aus Berater- und Finanzverwaltungssicht mitzunehmen. Mit modularen<br />

Praxisfällen wurde die Vorgehensweise zur <strong>Gestaltung</strong> und Dokumentation<br />

<strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong>, die steuerlichen Risiken <strong>von</strong> Funktionsverlagerungen<br />

und deren Vermeidung <strong>von</strong> den Referenten transparent<br />

vermittelt. Abgerundet wurde die – <strong>von</strong> der IHK als sehr gelungen bezeichnete<br />

– Veranstaltung durch Informationen zu aktuellen Entwicklungen<br />

im Internationalen Steuerrecht wie z.B. die Betriebsstättenbesteuerung<br />

oder der zwischenstaatliche Informationsaustausch.<br />

Unsere Ansprechpartner für diese Themen:<br />

Herr Winfried Ruh<br />

Steuerberater / Fachberater für Intern. Steuerrecht, Partner<br />

Tel: +49 761 3836 0<br />

Mobil: +49 175 7225472<br />

Fax: +49 761 3836 136<br />

winfried.ruh@<strong>bws</strong>-trewitax.de<br />

Herr Günter Maier<br />

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Partner<br />

Tel: + 49 761 3836 0<br />

Mobil: +49 171 4536057<br />

Fax: +49 761 3836 136<br />

guenter.maier@<strong>bws</strong>-trewitax.de<br />

Die Präsentation der Referenten finden Sie auf den Folgeseiten !


Prüfungsfeste <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Verrechnungspreisen</strong> -<br />

Herausforderung für den Mittelstand!<br />

IHK Südlicher Oberrhein,<br />

Freiburg<br />

24. Juni 2013<br />

Winfried Ruh<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für<br />

Internationales Steuerrecht<br />

Günter Maier<br />

Steuerberater<br />

Wirtschaftsprüfer


Verrechnungspreise<br />

Gliederung<br />

I. Verrechnungspreismethoden<br />

II.<br />

III.<br />

Funktionsverlagerung<br />

Dokumentationspflichten<br />

IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen – Ausblick<br />

V. Typische Fallbeispiele aus der Berater- und Prüfungspraxis<br />

1


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Verrechnungspreisdefinition<br />

Verrechnungspreise (VP) =<br />

Wertansätze für Produkte, Dienstleistungen und andere Güter, die zwischen nahestehenden<br />

Unternehmen übertragen oder überlassen werden.<br />

Deutschland<br />

USA<br />

• Lieferung <strong>von</strong> Produkten<br />

• Überlassung immaterieller<br />

Wirtschaftsgüter (WG)<br />

M-AG<br />

100%<br />

T-Ltd.<br />

• Dienstleistungen<br />

• Darlehensgewährung<br />

• Arbeitnehmerentsendung<br />

VP-Problematik betrifft ausschließlich multinationale Unternehmen!<br />

2


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Überblick<br />

Verrechnungspreismethoden<br />

Transaktionsbezogene<br />

Standardmethoden<br />

Gewinnorientierte<br />

Methoden<br />

Preisvergleichsmethode<br />

Wiederverkaufspreismethode<br />

Kostenaufschlagsmethode<br />

Geschäftsvorfallbezogene<br />

Nettogewinnmethode<br />

(TNMM)<br />

Gewinnvergleichsmethode<br />

(CPM)<br />

Gewinnaufteilungsmethode<br />

(PSM)<br />

3


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Preisvergleichsmethode (1/3)<br />

• Vergleich der vom Steuerpflichtigen angesetzten Verrechnungspreise mit Preisen aus<br />

vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden am Markt.<br />

• Die Preisvergleichsmethode bildet den Fremdvergleichsgrundsatz am besten ab<br />

(„direkteste und unmittelbarste Methode“).<br />

• Die Preisvergleichsmethode ist jedoch nur anwendbar, wenn bei Vergleichsgeschäften<br />

folgende Faktoren zumindest ähnlich und Anpassungen möglich sind:<br />

‣ Güter und Leistungen<br />

‣ Geschäftsbedingungen<br />

‣ Marktverhältnisse<br />

4


Faktoren <strong>von</strong> Vergleichsgeschäften<br />

I. Verrechnungspreismethoden<br />

Preisvergleichsmethode (2/3)<br />

Garantieleistungen<br />

Währungsrisiken<br />

Geschäftsstrategien<br />

Zahlungsbedingungen<br />

Lieferkonditionen<br />

Zeitpunkt des Geschäfts<br />

Markt-/Handelsstufe<br />

Transportkostenübernahme<br />

Umsatzvolumen (inkl. Rabatte/Boni)<br />

Vergleichbarkeit Güter/Leistungen<br />

(z. B. Eigenschaften, Qualität, Verfügbarkeit, Fertigstellungsgrad)<br />

Vergleichbarkeit Marktverhältnisse<br />

(z. B. Lage, Größe, Transparenz, Wettbewerbsverhältnisse, Preisniveau)<br />

5


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Preisvergleichsmethode (3/3)<br />

Äußerer Preisvergleich:<br />

Marktpreise <strong>von</strong> vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden.<br />

Beispiel: Lieferung Pkw an Konzernvertriebsgesellschaft;<br />

Wettbewerber liefert (vergleichbaren) Pkw an (vergleichbare)<br />

Vertriebsgesellschaft.<br />

Innerer Preisvergleich (betriebsinterner Fremdvergleich):<br />

Marktentstandene Preise, die der Steuerpflichtige mit Fremden bei vergleichbaren<br />

Geschäften vereinbart hat.<br />

Häufigster Anwendungsfall der Preisvergleichsmethode.<br />

Beispiel: Lieferung Pkw an Konzernvertriebsgesellschaft;<br />

Lieferung (vergleichbarer) Pkw an unabhängigen<br />

ausländischen Händler in einem vergleichbaren Markt.<br />

Fazit:<br />

Preisvergleichsmethode ist zwar als idealtypische Methode anzusehen,<br />

aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit <strong>von</strong> Vergleichsdaten in der<br />

Praxis aber allenfalls im Wege des inneren Preisvergleichs anwendbar.<br />

6


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Wiederverkaufspreismethode (1/2)<br />

• „Retrograde Methode“ in Form einer Rückrechnung vom „Endkunden-Verkaufspreis“<br />

des Wiederverkäufers auf den Lieferpreis des Konzernlieferanten durch Kürzung um<br />

eine marktübliche Bruttogewinnspanne (Handelsspanne).<br />

• Bruttogewinnspanne ist der Betrag, aus dem der Wiederverkäufer seine Aufwendungen<br />

für den Vertrieb und andere Funktionen decken und einen Gewinn erzielen<br />

kann.<br />

Beispiel: Marktpreis bei Wiederverkauf an Fremde 100<br />

./. Marktübliche Handelsspanne des Wiederverkäufers 35<br />

= Angemessener Verrechnungspreis 65<br />

• Auch hier Anwendung des betriebsinternen Fremdvergleichs als „innerer“ Margenvergleich<br />

möglich.<br />

• Vorteil:<br />

‣ Weniger Berichtigungen als bei Preisvergleichsmethode notwendig, weil Handelsspannen<br />

nicht so stark durch Produktunterschiede beeinflusst sind.<br />

7


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Wiederverkaufspreismethode (2/2)<br />

• Nachteile:<br />

‣ Weniger genau als Preisvergleichsmethode, weil Handelsspanne <strong>von</strong> anderen<br />

(gewichtigen) Faktoren wie Bilanzierungsweise, Managementqualität oder<br />

Geschäftsstrategie abhängig ist.<br />

‣ Bemessung Gewinnaufschlag abhängig <strong>von</strong> Exklusivität des Vertriebsrechts sowie<br />

Funktionsumfang, Handelsvolumen und Kostenstruktur des Wiederverkäufers.<br />

• Praxisproblem:<br />

‣ Regelmäßig geringe Verfügbarkeit <strong>von</strong> (anpassbaren) Vergleichswerten aus<br />

Datenbanken; bei Datenverfügbarkeit fehlen oftmals Angaben zu der im Rahmen<br />

der Funktions- und Risikoanalyse erforderlichen Anpassung an den Steuerpflichtigen.<br />

• Anwendungsbereich:<br />

‣ Besonders geeignet für Vertriebsgesellschaften.<br />

8


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Kostenaufschlagsmethode (1/2)<br />

• Bestimmung VP durch Anwendung eines fremdüblichen Gewinnaufschlags auf die<br />

Herstellungs- oder Selbstkosten.<br />

• Ausgangspunkt ist nicht der Marktpreis, sondern Plan-, Normal- oder Istkosten.<br />

• Idee: Marktwirtschaftlich geführtes Unternehmen ist nur dauerhaft funktionsfähig, wenn<br />

Kosten voll gedeckt und ein Mindestgewinn erzielt wird (langfristige Preisuntergrenze).<br />

Beispiel: Plan-, Normal- oder Istkosten 100<br />

+ Branchenüblicher Gewinnaufschlag 12<br />

= Marktpreis 112<br />

• Höhe des fremdüblichen Gewinnaufschlags orientiert sich an:<br />

‣ Branchenüblichen Verhältnissen<br />

‣ Risiko, Funktion und Marktstellung des Unternehmens<br />

‣ Mindestens angemessene Verzinsung des Eigenkapitals<br />

9


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Kostenaufschlagsmethode (2/2)<br />

• „Ultima Ratio“- Methode, wenn für die Preisvergleichs- oder Wiederverkaufspreismethode keine<br />

Marktpreise als Fremdvergleichswerte verfügbar sind.<br />

‣ Am häufigsten angewandte Standardmethode in Deutschland!<br />

• Nachteile:<br />

‣ Dem liefernden Unternehmen wird aufgrund der Verwendung „normalisierter“<br />

Gewinnaufschläge stets ein sicherer Gewinn unterstellt.<br />

‣ Einbeziehung der Nachfrageverhältnisse fehlt. Damit werden bei der Preisfestsetzung nur<br />

unternehmensinterne Faktoren des Liefernden/Leistenden, nicht aber die des Abnehmers<br />

berücksichtigt.<br />

‣ Unklarheit des Kostenbegriffs durch Verwendung unterschiedlicher Kostenbegriffe für die<br />

Verrechnungspreisermittlung, soweit dafür betriebswirtschaftliche Gründe sprechen<br />

(Wahlfreiheit zwischen Kostenbegriffen).<br />

• Praxisproblem: Ermittlung der fremdüblichen Kostenbasis sowie der fremdüblichen Höhe des<br />

Gewinnaufschlags.<br />

• Anwendungsbereiche:<br />

‣ Produktion (insbesondere für hochkomplexe technische Güter und Halbfertigfabrikate), Lohnveredelung,<br />

Konzerndienstleistungen.<br />

10


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (TNMM) (1/2)<br />

• „Transactional Net Margin Method“ (TNMM) vergleicht den Nettogewinn einzelner<br />

Transaktionen mit Nettogewinnen vergleichbarer Transaktionen Dritter oder des<br />

Steuerpflichtigen bei vergleichbaren Fremdgeschäften (interner Betriebsvergleich).<br />

• Am häufigsten verwendete Methode in internationaler VP-Praxis.<br />

Definition Nettogewinn:<br />

Ordentliches Betriebsergebnis im Verhältnis zu Umsatz (Umsatzrendite), Voll- oder<br />

Teilkosten (Net Cost Plus) oder betriebsnotwendigem Kapital (Return on Assets).<br />

• Falls Vergleichsdaten nicht vorhanden: Rückgriff auf Datenbankvergleiche.<br />

• Nachteil:<br />

‣ Datenbanken enthalten i. d. R. keine transaktionsbezogene Daten, sondern<br />

lediglich standardisierte, unternehmensbezogene Gewinn-, Rendite- oder<br />

Finanzkennzahlen.<br />

‣ Nur eingeschränkte Akzeptanz durch Finanzverwaltung.<br />

11


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (TNMM) (2/2)<br />

• Anerkennung der TNMM durch die Finanzverwaltung erstmals in den VWG-Verfahren<br />

sofern<br />

‣ Standardmethoden wegen Fehlens oder Mängeln <strong>von</strong> Fremdvergleichsdaten nicht<br />

anwendbar sind und<br />

‣ Unternehmen bloße Routinefunktionen ausüben (z. B. funktions- und<br />

risikoschwache Vertriebsgesellschaft) und<br />

‣ Nachweis der Vergleichbarkeit geführt werden kann.<br />

‣ Falls Unternehmen mehr als bloße Routinefunktionen ausüben, ohne<br />

„Entrepreneur“ zu sein (sog. „Mittelunternehmen“, z. B. vollausgestattete<br />

Vertriebsgesellschaft), soll TNMM nur für Verprobungszwecke anwendbar sein.<br />

Hohe Hürden für die Anerkennung der TNMM durch die Finanzverwaltung<br />

• OECD-RL: Anerkennung der TNMM als eigenständige/gleichrangige Methode, wenn<br />

diese zu zuverlässigeren Ergebnissen führt als Standardmethoden.<br />

12


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Gewinnvergleichsmethode (CPM) (1/2)<br />

• „Comparable profits method“ (CPM): Nach dieser US-VP-Methode werden VP steuerlich<br />

anerkannt, wenn die Gewinne des Unternehmens bzw. seiner Geschäftszweige im<br />

Rahmen einer statistisch ermittelten Gewinnbandbreite vergleichbarer Unternehmen<br />

liegen. Dabei erfolgt eine Mehrjahresbetrachtung.<br />

• Am häufigsten verwendete VP-Methode in den USA, die den Charakter eines externen<br />

Betriebsvergleichs hat.<br />

• Gem. US-Regulations zu VP gleichrangige Anwendung wie Standardmethoden i. S. d.<br />

„best method rule“, wonach die VP-Methode zu verwenden ist, welche für eine Geschäftsbeziehung<br />

mit der höchsten Zuverlässigkeit zu einem fremdüblichen VP führt.<br />

• CPM stellt sehr hohe Anforderungen an die Ähnlichkeit der Vergleichsunternehmen.<br />

• Hohe Praktikabilität, da unternehmensbezogene Informationen einfacher, zahlreicher<br />

und repräsentativer zu erheben sind als transaktionsbezogene Vergleichsdaten.<br />

13


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Gewinnvergleichsmethode (CPM) (2/2)<br />

• Auch für CPM gilt Grundsatz der Transaktionsbezogenheit allerdings in Form eines<br />

„top-down“-Ansatzes, ausgehend <strong>von</strong> der Tätigkeit des Gesamtunternehmens. In der<br />

US-Praxis ist eine Aufgliederung auf einzelne Transaktionen jedoch oft nicht möglich,<br />

sodass die Analyse i. d. R. nur Geschäftsbereiche oder Gesamtunternehmen betrifft.<br />

• Grundsätzlich keine Anerkennung durch die deutsche Finanzverwaltung<br />

aufgrund der fehlenden Transaktionsbezogenheit.<br />

• Folge: hohes Doppelbesteuerungsrisiko<br />

• Ausblick: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die restriktive Ablehnung<br />

beibehält (trotz Anwendung für Verprobungszwecke in Betriebsprüfungs(BP)-Praxis!)<br />

und die Rechtsprechung dieser Verwaltungsauffassung widerspricht. Der BFH hält<br />

zunehmend Gewinnvergleichsmethoden zur Überprüfung <strong>von</strong> VP für zulässig (vgl.<br />

BFH, Urteil vom 17.10.2001).<br />

14


I. Verrechnungspreismethoden<br />

Gewinnaufteilungsmethode (PSM)<br />

• Bei der „Profit Split Method“ (PSM) wird der Gesamtgewinn, den verbundene Unternehmen<br />

aus gemeinsam getätigten Transaktionen erzielt haben, entsprechend dem<br />

bei dieser Transaktion erzielten Beitrag auf die beteiligten Unternehmen aufgeteilt.<br />

• Die Aufteilung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der <strong>von</strong> den beteiligten Konzerngesellschaften<br />

ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und dem dabei eingesetzten<br />

Kapital.<br />

• Die Gewinnaufteilung kann nach den folgenden beiden Methoden erfolgen:<br />

Beitragsanalyse<br />

(Vergleichende Gewinnaufteilung)<br />

Aufteilung der Gewinne auf Basis der Betriebsergebnisse<br />

unabhängiger Unternehmen mit<br />

ähnlichen Tätigkeiten/Bedingungen (externe<br />

Marktdaten).<br />

Bei eingeschränkter Vergleichbarkeit sind<br />

Anpassungen erforderlich.<br />

Restgewinnanalyse<br />

(international üblicher)<br />

Aufteilung Gewinn in 2 Stufen:<br />

1) Zunächst erhält jeder Geschäftspartner eine<br />

angemessene Mindestrendite.<br />

2) Verbleibender Gewinn wird auf Basis individueller<br />

Beiträge (z. B. Wert der eingesetzten<br />

immateriellen Wirtschaftsgüter) verteilt.<br />

15


II. Funktionsverlagerung<br />

Grundsätze<br />

• Erstmalige Regelung in § 1 Abs. 3 AStG / Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)<br />

mit Wirkung ab 2008<br />

• BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010 (FVerl-VG)<br />

‣Laut BMF-Schreiben ist der Begriff „Funktion“ objektbezogen oder tätigkeitsbezogen<br />

zu verstehen. Somit bleibt die Definition des Begriffs Funktion sehr breit und sieht<br />

eine Atomisierung der Funktion auf kleinstmögliche Einheiten vor. Auch eine reine<br />

Produktsubstitution wird nach wie vor als Funktionsverlagerung betrachtet.<br />

Beispiel: Produktion verschiedener Reifengrößen sind unterschiedliche Funktionen<br />

‣Funktion ≠ steuerlicher Teilbetrieb; Gesetzgeber ging aber wohl <strong>von</strong> „organischem<br />

Teil eines Unternehmens“ aus, was Teilbetrieb nahe kommt.<br />

• Auch eine zeit- oder teilweise Funktionsverlagerung (z. B. Verlagerung des<br />

Vertriebs einer bestimmten Produktgruppe) soll erfasst werden.<br />

• Eine Verlagerung soll auch vorliegen, wenn eine Funktion eingestellt oder zumindest<br />

innerhalb <strong>von</strong> 5 Jahren nach Aufnahme durch die ausländische Gesellschaft<br />

eingeschränkt wird (Funktionsverdopplung, Bagatellregelung wenn Umsatz<br />

jahresbezogen um nicht mehr als € 1 Mio./10 % sinkt)<br />

16


II. Funktionsverlagerung<br />

Bewertung<br />

• (Mangels vorhandener Fremdvergleichspreise) Bewertung der Funktionsverlagerung mit<br />

dem sog. Transferpaket im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs:<br />

• Ermittlung eines fiktiven Einigungsbereichs auf Basis<br />

Höchstpreis Erwerber und Mindestpreis Veräußerer<br />

• Praktische Umsetzung über vier Unternehmensbewertungen<br />

für das abgebende und aufnehmende Unternehmen<br />

jeweils vor und nach der Funktionsverlagerung<br />

‣ (umstrittene) Einbeziehung <strong>von</strong> Standortvorteilen<br />

0<br />

und Synergieeffekten des aufnehmenden Unternehmens<br />

Preis<br />

EINIGUNGS-<br />

BEREICH<br />

40<br />

Verkäufer<br />

30 Höchstpreis<br />

20<br />

Mindestpreis<br />

10 Erwerber<br />

• (Unübliche) Preisanpassungsklausel zugunsten Veräußerer bei erheblicher Abweichung<br />

der Gewinnentwicklung innerhalb <strong>von</strong> 10 Jahren!<br />

17


II. Funktionsverlagerung<br />

Vermeidung Transferpaketbewertung / Inboundfall<br />

• Übertragung eines wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgutes (sog. „dritte<br />

Öffnungsklausel“) :<br />

Ansatz <strong>von</strong> Einzelverrechnungspreisen, sofern<br />

‣ das immaterielle Wirtschaftsgut für die verlagerte Funktion „erforderlich ist“ und<br />

‣ Fremdpreis mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter<br />

beträgt.<br />

• Vermeidung Funktionsverlagerungsbesteuerung durch Lizenzierung, allerdings führt die<br />

(anteilige) Einbeziehung des Geschäftswertes zu höheren und damit nicht marktgerechten<br />

Lizenzsätzen, die vom ausländischen Fiskus nicht akzeptiert werden dürften.<br />

• Übertragung <strong>von</strong> Routinefunktionen<br />

Funktionsverlagerungsbesteuerung kann unterbleiben, sofern<br />

‣ die Verlagerung der Funktion auf ein sog. „Routineunternehmen“ erfolgt,<br />

‣ die Ermittlung der Vergütung im Wegen der Kostenaufschlagsmethode erfolgt und<br />

‣ das inländisches Unternehmen die „abgegebenen“ Leistungen anschließend wieder<br />

einkauft.<br />

• Verlagerung vom Ausland ins Inland (Inboundfall)<br />

18


II. Funktionsverlagerung<br />

Beispiel: Verlagerung der Vertriebsfunktion<br />

Übertragung Vertrieb einschließlich<br />

Kundenstamm auf die Tochter-AG<br />

Mutter GmbH<br />

Tochter-AG<br />

Tochter-AG fungiert als Eigenhändler<br />

Vertrieb <strong>von</strong><br />

Büromaschinen<br />

• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion erfüllt den Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />

• Transferpaketbewertung soweit keine Vergleichspreise vorliegen:<br />

‣ Bewertung der Muttergesellschaft vor und nach der Verlagerung und<br />

‣ Bewertung der Tochtergesellschaft vor und nach der Verlagerung.<br />

• Annahme: Wertminderung bei inländischer Muttergesellschaft: T€ 300<br />

• Wertsteigerung bei Tochtergesellschaft: T€ 400<br />

• Angemessener Fremdvergleichspreis T€ 350, wenn mangels Glaubhaftmachung eines anderen<br />

Wertes der Mittelwert des Einigungsbereiches zu Grunde zu legen ist.<br />

19


III. Dokumentationspflichten<br />

Übersicht<br />

Allgemein erforderliche Aufzeichnungen<br />

gem. § 4 GAufzV:<br />

In besonderen Fällen erforderliche<br />

Aufzeichnungen gem. § 5 GAufzV:<br />

‣ Beteiligungsverhältnisse,<br />

Geschäftsbetrieb,<br />

Organisationsaufbau<br />

‣ Art und Umfang der<br />

Geschäftsbeziehungen zu<br />

verbundenen/Unternehmen<br />

‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />

‣ Verrechnungspreis-Analyse<br />

‣ Änderung <strong>von</strong> Geschäftsstrategien<br />

(insbesondere Funktionsverlagerungen)<br />

‣ Angaben bei Beteiligungen an<br />

Umlageverträgen<br />

‣ Angaben zu VP-Zusagen und<br />

Vereinbarungen mit ausländischen<br />

Finanzbehörden (z. B. Advance Pricing<br />

Agreements (APAs))<br />

‣ Angaben zu Preisanpassungen<br />

‣ Angaben zu Dauerverlusten<br />

‣ Angaben zu wesentlichen Funktions-/<br />

Risikoänderungen<br />

20


III. Dokumentationspflichten<br />

Übersicht<br />

Übersicht Allgemeine Dokumentationspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO<br />

Sachverhaltsdokumentation<br />

gem. § 1 Abs. 2 GAufzV<br />

‣ Aufzeichnungen über Art, Umfang und<br />

Abwicklung der Geschäftsbeziehungen<br />

einschließlich deren wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />

‣ Allgemeine Unternehmensinformationen<br />

gem. § 4 Nr. 1 GAufzV.<br />

‣ Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen<br />

gem. § 4 Nr. 2 GAufzV.<br />

‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />

gem. § 4 Nr. 3 GAufzV.<br />

‣ Unterscheidung in Stamm- und<br />

Transaktionsdaten.<br />

Angemessenheitsdokumentation<br />

gem. § 1 Abs. 3 GAufzV<br />

‣ VP-Analyse gem. § 4 Nr. 4 GAufzV.<br />

‣ Aufzeichnung der wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz<br />

des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung<br />

<strong>von</strong> Preisen und anderen<br />

Geschäftsbedingungen zu anderen Personen (§<br />

90 Abs. 3 Satz 2 AO).<br />

‣ Dokumentation der angewandten VP-Methode,<br />

Begründung für deren Eignung sowie<br />

Darstellung der VP-Kalkulation.<br />

‣ Sofern Fremdvergleichsdaten nicht<br />

verfügbar sind: Dokumentation auf Basis<br />

innerbetrieblicher Plandaten.<br />

21


III. Dokumentationspflichten<br />

Grundsätze<br />

• Grundsätzlich ist die VP-Dokumentation erst auf Anforderung durch den Betriebsprüfer, dann<br />

aber innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen vorzulegen. Eine Fristverlängerung ist nur in begründeten Einzelfällen<br />

möglich.<br />

• Fristverkürzung auf 30 Tage bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (z. B. wesentliche<br />

Funktions-/Risikoänderungen (einschl. Funktionsverlagerungen), Abschluss/ Änderung wichtiger<br />

langfristiger Verträge, Umstrukturierungen).<br />

• Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ohnehin zeitnah, d. h. 6 Monate nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres, zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen bei Dauersachverhalten sind<br />

ebenfalls dokumentationspflichtig (z. B. Änderung Vertriebsvertrag).<br />

• Fremdsprachige Dokumentation ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig. Der Antrag<br />

muss unverzüglich nach Anforderung der Dokumentation gestellt werden. Dokumentation in<br />

englischer Sprache sollte i. d. R. akzeptiert werden.<br />

• Verwendung <strong>von</strong> konzerninternen VP-Richtlinien zulässig.<br />

• Aufzeichnungen müssen nicht den Nachweis der Angemessenheit der VP erbringen, sondern<br />

lediglich ernsthaftes Bemühen der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zeigen.<br />

Finanzamt muss wie bisher den Nachweis erbringen, dass VP nicht dem<br />

Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.<br />

22


III. Dokumentationspflichten<br />

Funktions- und Risikoanalyse - Grundsätze<br />

• Zentrale Bedeutung für VP-Bestimmung, da Fremdvergleich nur möglich ist, wenn<br />

Funktionen und Risiken der herangezogenen Unternehmen bekannt und vergleichbar<br />

sind.<br />

• Höhe des fremdüblichen Preises hängt entscheidend <strong>von</strong> den ausgeübten<br />

Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern (WG) ab.<br />

• Je mehr Funktionen und Risiken vom Geschäftspartner ausgeübt bzw. übernommen<br />

werden, desto höher wird auch der fremdübliche Preis sein.<br />

• Die im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation vorzunehmende VP-Analyse<br />

basiert im Wesentlichen auf der Funktions- und Risikoanalyse.<br />

23


III. Dokumentationspflichten<br />

Sanktionen bei Nichteinhaltung<br />

Gem. § 162 Abs. 3 AO<br />

Gem. § 162 Abs. 4 AO<br />

• Nichtvorlage der Dokumentation<br />

• Vorlage einer im Wesentlichen<br />

unverwertbaren Dokumentation<br />

• Nicht zeitnahe Dokumentation<br />

außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle<br />

• Nichtvorlage der Dokumentation<br />

• Vorlage einer im Wesentlichen<br />

unverwertbaren Dokumentation<br />

‣Zuschlag i. H. v. 5 -10 % der<br />

Einkunftskorrektur, min. aber T€ 5<br />

• Verspätete Vorlage einer Dokumentation<br />

‣Umkehr Beweislast<br />

‣Ausschöpfung Preisbandbreiten zu<br />

Lasten des Unternehmens<br />

‣Zuschlag min. EUR 100 pro Tag<br />

Fristüberschreitung, max. € 1 Mio.<br />

‣Keine Zuschläge bei entschuldbarer<br />

Nichterfüllung oder geringfügigem<br />

Verschulden.<br />

24


III. Dokumentationspflichten<br />

Erleichterungen für „kleinere“ Untenehmen<br />

• Umfangreiche Dokumentationspflichten greifen gem. § 6 GAufzV grundsätzlich<br />

nicht für sog. „kleinere Unternehmen“.<br />

• Lediglich Verpflichtung zur Vorlage vorhandener Unterlagen und zu mündlichen<br />

Auskünften zum Nachweis fremdüblicher VP-Ermittlung innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen nach<br />

Aufforderung durch Betriebsprüfer (Fristverlängerung möglich).<br />

Definition „Kleineres Unternehmen“:<br />

‣ Umsätze aus Lieferungen <strong>von</strong> Gütern/Waren max. € 5 Mio. und<br />

‣ andere Leistungen (insbesondere Dienstleistungen) max. EUR 500.000<br />

‣ jeweils im Verhältnis zu verbundenen Unternehmen im Wirtschaftsjahr.<br />

25


III. Dokumentationspflichten<br />

Erleichterungen für „kleinere“ Unternehmen: Beispiel<br />

Dienstleistungen<br />

Deutschland T-AG i.H.v. 100 T €<br />

S2-AG<br />

Darlehenszinsen<br />

i.H.v. 50 T€<br />

Dienstleistungen<br />

i.H.v. 300 T €<br />

Lizenzvergütungen<br />

i.H.v. 100 T €<br />

Schweiz<br />

S1-AG<br />

Darlehenszinsen<br />

i.H.v. 75 T €<br />

M-AG<br />

• T = inländische Tochtergesellschaft<br />

• S2-AG = inländische Schwestergesellschaft<br />

• S1-AG = ausländische Schwestergesellschaft<br />

• M-AG = ausländische Muttergesellschaft<br />

26


III. Dokumentationspflichten<br />

Erleichterungen für „kleinere“ Unternehmen: Beispiel<br />

Beispiel - Lösung<br />

• Ermittlung der schädlichen Grenze des § 6 Abs. 2 GAufzV der V-AG:<br />

‣ Leistungen an die inländische Schwestergesellschaft bleiben unberücksichtigt.<br />

‣ Addition der Leistungen an/<strong>von</strong> ausländische(n) Schwestergesellschaften und der<br />

Muttergesellschaft:<br />

300 T€ + 50 T€ + 100 T€ + 75 T€ = 525 T€ > 500 T€<br />

‣ Grenze <strong>von</strong> 500 T€ für andere Leistungen als Lieferungen wird überschritten!<br />

‣ T-AG unterliegt im folgenden Veranlagungszeitraum in vollem Umfang den<br />

Dokumentationspflichten des § 90 Abs. 3 AO.<br />

27


IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

Verrechnungspreise – Dokumentationspflichten<br />

• Fehlende Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle.<br />

• Unvollständige Offenlegung Geschäftsbeziehungen zu Konzernunternehmen.<br />

• Fehlende Fremdvergleichsdaten/Nichtanerkennung der Fremdvergleichsdaten<br />

mangels Vergleichbarkeit Vergleichsunternehmen führt zu Schätzung durch BP.<br />

• Einforderung objektiver Beweis für die Fremdüblichkeit der VP, obwohl nach<br />

Gesetzesansicht nur eine Begründung der Fremdüblichkeit erforderlich ist.<br />

• Mangelnde Unterstützung Vertriebsgesellschaft durch ausländische Konzernmutter.<br />

• Nichtanerkennung einer Dokumentation in englischer Sprache – Berufung auf EU-<br />

Recht, wonach Englisch Amtssprache ist.<br />

• Nur im Ausnahmefall Festsetzung <strong>von</strong> Sanktionen, weil i. d. R. das „ernsthafte<br />

Bemühen“ zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der VP-Ermittlung<br />

erfüllt sein dürfte.<br />

• Zulässige Anforderung der VP-Dokumentation im Rahmen <strong>von</strong> Zollprüfungen zur<br />

Prüfung der konkreten Erhebung der Zölle.<br />

28


IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

Typische BP-Aufgriffe bei <strong>Verrechnungspreisen</strong><br />

• dauerhafte Ertragsschwäche der inländischen Muttergesellschaft.<br />

• hohe Renditen ausländischer Tochtergesellschaften, die mit vergleichsweise<br />

geringen Renditen bei der Muttergesellschaft einhergehen.<br />

• Nichtanerkennung <strong>von</strong> <strong>Verrechnungspreisen</strong> aufgrund formaler Aspekte /<br />

Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern.<br />

Entschärfung durch aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Vorrang des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

in DBA-Fällen gegenüber den nationalen vGA-Regelungen.<br />

• Kostenumlagen durch ausländische Konzerngesellschaften:<br />

‣Abgrenzung des nicht abzugsfähigen Gesellschafteraufwands <strong>von</strong> abzugsfähigen<br />

Verwaltungs- oder Personalkostenumlagen.<br />

‣Kosten für die Implementierung <strong>von</strong> (weltweit eingesetzten) ERP-Systemen..<br />

• Finanzierungen <strong>von</strong> Tochtergesellschaften:<br />

‣ Steuerunwirksame Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen.<br />

‣ Abzinsung unverzinslicher Konzerndarlehen.<br />

29


IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

Funktionsverlagerungen – typische Streitpunkte<br />

• Unsicherheiten bei Schätzung des zukünftigen Gewinnpotentials .<br />

• Beträchtliches Streitpotential aufgrund hoher Wertansätze aus der Transferpaketbewertung<br />

(Ansatz des (anteiligen) Geschäftswerts; Einbeziehung <strong>von</strong><br />

Standortvorteilen des aufnehmenden Unternehmens; unzulässige Geschäftswertabschreibung<br />

im aufnehmenden Staat).<br />

• Besteuerung bei Übergang <strong>von</strong> Know-how bei Entsendung <strong>von</strong> Spezialisten.<br />

• Besteuerung auch bei der Verlagerung unrentabler oder gesetzlich nicht mehr<br />

erlaubter Aktivitäten.<br />

• Funktionsverlagerungen auf ausländischen Betriebsstätten nach Umsetzung des<br />

Authorized OECD-Approach (AOA ).<br />

• rückwirkende Besteuerung für Zeiträume vor 2008.<br />

30


IV. Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

Verrechnungspreise – Ausblick/<strong>Gestaltung</strong>shinweise<br />

• VP-<strong>Gestaltung</strong> in mittelständischen Konzernen rückt verstärkt ins Visier der<br />

Betriebsprüfung, um auch hier Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden.<br />

• Folge: Zukünftig verstärkte Prüfung der Einhaltung der VP-Dokumentationspflichten<br />

im Mittelstand. Für diese Zwecke soll u. a. die Zahl der Betriebsprüfer<br />

aufgestockt werden.<br />

• Sorgfältig geplante und durchgeführte VP-Dokumentation, die das ernsthafte Bemühen<br />

zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei VP-Ermittlung dokumentiert,<br />

verhindert Probleme mit der BP und vermeidet Sanktionen.<br />

• Besonderheit bei inländischen Vertriebsgesellschaften: Anlaufverluste im Fokus<br />

der BP, Anerkennung nur über 3 Jahre, Erfordernis Totalgewinn nach ca. 5 Jahren zur<br />

Vermeidung VP-Korrektur.<br />

• Prüfung/Bewertung <strong>von</strong> Funktionsverlagerungen – Klärung des steuerlichen<br />

Abschreibungspotentials im Ausland/Akzeptanz durch ausländische Finanzbehörden.<br />

• Rechtssicherheit durch multilaterale Prüfungen (MLCs) oder<br />

Vorabverständigungsverfahren (APA).<br />

31


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Ausgangssituation<br />

Freiburg<br />

China<br />

Repräsentationsbüro<br />

M-GmbH<br />

Unabhängige<br />

Vertriebsagenten<br />

• Die in Freiburg ansässige M-GmbH produziert Spezialmaschinen für den Automotive-Sektor.<br />

• Der Vertrieb im wichtigsten Markt China wurde bislang über die M-GmbH vom Inland aus<br />

organisiert.<br />

• Vor Ort wurde der Vertrieb durch unabhängige Vertriebsagenten abgewickelt, die im Namen und<br />

auf Rechnung der M-GmbH die Produkte vermitteln und umsatzabhängig vergütet werden.<br />

Kunde<br />

• Die geplante Ausweitung des Umsatzes erfordert eine eigene Präsenz vor Ort, um eine effizientere<br />

Kundenbetreuung und Umsetzung der Kundenwünsche bei den Produkten zu erreichen.<br />

• Eine spätere Produktion in China ist nicht ausgeschlossen.<br />

32


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur<br />

Freiburg<br />

Gesellschafterdarlehen China<br />

M-GmbH<br />

Beteiligung<br />

100%<br />

V Ltd.<br />

Kundenstamm<br />

Kunde<br />

• Die chinesische Vertriebsgesellschaft V Ltd. soll die Produkte der M GmbH im eigenen Namen auf<br />

dem chinesischen Markt anbieten.<br />

• Der Kundenstamm und das Vertriebs Know-How (einschl. der überwiegenden Zahl der<br />

Vertriebsmitarbeiter ) werden auf die V Ltd. übertragen.<br />

• Die V Ltd. soll als Full Risk Distributor (FRD) fungieren:<br />

• Es ist geplant, dass die V Ltd. nach spätestens 3 Jahren die Gewinnzone erreicht.<br />

• Zur Finanzierung der Markterweiterungsmaßnahmen erhält die V Ltd. <strong>von</strong> der Muttergesellschaft<br />

ein Gesellschafter-Darlehen.<br />

33


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Übersicht Vertriebsstrukturen<br />

Funktionen<br />

Full Risk Distributor<br />

(FRD)<br />

Low Risk Distributor<br />

(LRD)<br />

Akquisition, Vertragsverhandlungen + +<br />

Auftragsbearbeitung + -<br />

Lagerhaltung + -<br />

Lagerplanung, Logistik + -<br />

Preispolitik + -<br />

Kundendienst + +<br />

Inkasso + +<br />

Marktforschung, Sortimentspolitik + -<br />

Marketing (Strategie) + -<br />

Werbung + +<br />

Auswahl lokaler Vertriebspartner + -<br />

Außendienst + +<br />

34


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Wahl der (Standard)Verrechnungspreismethode<br />

• Die Preisvergleichsmethode ist mangels Vergleichswerten nicht anwendbar.<br />

• Grundsätzlich ist die Wiederverkaufspreismethode bei Vertriebsgesellschaften als<br />

geeignetste Standardmethode anzusehen. Anwendung hängt konkret da<strong>von</strong> ab, ob Daten<br />

zu vergleichbaren Bruttomargen vorhanden sind.<br />

‣ über den internen Fremdvergleich mit vergleichbaren dritten Eigenhändlern oder<br />

‣ über Datenbankabfragen in China.<br />

‣ Risiko hoher Anlaufverluste durch hohe Markterschließungskosten.<br />

‣ Unterschiedliche Kostenstrukturen der Vergleichsunternehmen können zu<br />

dauernden Verlusten führen.<br />

‣ Hohe Gewinne/Verluste bei plötzlichen Umsatzschwankungen.<br />

mögliche Lösung:<br />

geringere Bruttomargen + Übernahme Markterschließungskosten durch M GmbH.<br />

• Die Kostenaufschlagsmethode ist für FRD aufgrund der damit verbundenen (bei<br />

Vertriebsgesellschaften unüblichen) Gewinngarantie grundsätzlich weniger geeignet.<br />

Abwandlung in Form der „Berry Ratio“ (Verhältnis Rohertrag/operativer Aufwand),<br />

allerdings potenzielle Akzeptanzprobleme aufgrund geringerer Bekanntheit.<br />

35


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Anwendung der (gewinnorientierten) TNMM<br />

• Relativ einfache Bestimmbarkeit <strong>von</strong> Vergleichsmargen durch Datenbankanalysen.<br />

• Geringere Anfälligkeit für Umsatzschwankungen.<br />

• Gewinngarantie über Year End Adjustments ist bei Vertriebsgesellschaften nicht<br />

fremdüblich und verursacht zudem Zollprobleme.<br />

Lösung<br />

Anwendung TNMM auf Basis <strong>von</strong> Budgetzahlen mit unterjähriger Anpassung bei<br />

signifikanten ungeplanten Ereignissen und Entwicklungen.<br />

• Aus chinesischer Sicht bietet sich die Anwendung der TNMM an, weil diese die am<br />

häufigsten angewandte VP-Methode in China darstellt.<br />

• Die Anwendung der TNMM scheidet aus deutscher Finanzverwaltungssicht jedoch<br />

grundsätzlich aus, weil die V Ltd. kein Routineunternehmen ist.<br />

36


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur – modifizierte Wiederverkaufspreismethode<br />

Ziel: Vermeidung ungeplanter Verlustsituation bei der Wiederverkaufspreismethode<br />

• 1. Schritt: Ermittlung einer Bandbreite fremdüblicher Nettomargen analog zur<br />

TNMM über Datenbankvergleiche.<br />

• 2. Schritt: Hinzurechnung des budgetierten Vertriebs- und Verwaltungskostenanteils<br />

der Vertriebsgesellschaft zur Ermittlung fremdüblicher Bruttomargen.<br />

• Bei Abweichungen der tatsächlichen Kosten <strong>von</strong> den budgetierten Kosten erfolgt eine<br />

– vertraglich im Vorhinein geregelte – Anpassung der Bruttomargen.<br />

• Sofern die angepasste Bruttomarge außerhalb der im 2. Schritt ermittelten<br />

fremdüblichen Bruttomargen liegt erfolgt eine Anpassungszahlung zur Sicherstellung<br />

der Fremdüblichkeit der Bruttomarge.<br />

• Methode ist nach den OECD- Verrechnungspreisgrundsätzen, wonach vergleichbare<br />

Funktionen sich in vergleichbaren Nettomargen widerspiegeln sollen, zulässig.<br />

• Auch die deutsche Finanzverwaltung lässt diese Methode – ungeachtet ihrer<br />

Gewinnorientierung – zu.<br />

37


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Funktionsverlagerung<br />

• Übertragung Kundenstamm und Vertriebs-Know-how auf die V Ltd. mit einhergehender<br />

Funktionseinschränkung bei der M-GmbH erfüllt Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />

• Der Kundenstamm China kann annahmegemäß als wesentliches immaterielles<br />

Wirtschaftsgut nachgewiesen werden (Wert > 25 % Transferpaket)<br />

Anwendung der 3. Escapeklausel erlaubt Bewertung mit Einzelverrechnungspreis<br />

ohne aufwändige Transferpaketbewertung des Gesamtunternehmens.<br />

Streitfrage: zusätzliche Erfassung eines anteiligen Geschäftswerts?<br />

• Bewertung des Kundenstamms (aus Vereinfachungsgründen incl. Vertriebs-Know-how)<br />

auf Basis der mit dem Kundenstamm über dessen „Nutzungsdauer“ erzielbaren<br />

Reingewinne nach Unternehmenssteuern.<br />

• Abzinsung mit fremdüblichem Diskontierungsfaktor (in Abhängigkeit vom Marktrisiko)<br />

ergibt Barwert der Reingewinne, der um einen Aufschlag für Steuern auf die<br />

aufgedeckten stillen Reserven wg. Entlastungseffekt des Abschreibungspotentials beim<br />

Käufer zu erhöhen ist (Tax Amortisation Benefit = TAB).<br />

• Beispiel Kundenstammbewertung: Umsatzrendite 8 %;Diskontierungsfaktor 10 %;<br />

Nutzungsdauer 10 Jahre Mindestwert <strong>von</strong> ca. 30 % des Ø-Jahresumsatzes; Erhöhung<br />

um Aufschlagsfaktor (TAB) <strong>von</strong> ca. 1,3.<br />

38


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Geplante FRD-Vertriebsstruktur – Schließung der V Ltd.<br />

Freiburg<br />

Gesellschafterdarlehen<br />

China<br />

M GmbH<br />

Beteiligung 100%<br />

V Ltd.<br />

Kunde<br />

Kundenstamm<br />

Aufgrund <strong>von</strong> ungeplanten Umsatzeinbußen und damit verbundener zusätzlicher Markterschließungskosten<br />

führt die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode zu Dauerverlusten<br />

und nach 4 Jahren zur Schließung der V Ltd.<br />

Ausfall des Gesellschafterdarlehens<br />

Aufgrund des steuerlichen Abzugsverbots für Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen<br />

wirken sich die Markterschließungskosten / Anlaufverluste steuerlich bei der M-<br />

GmbH nicht aus.<br />

39


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Abwandlung: Prinzipalstruktur mit LRD-Vertriebsgesellschaft<br />

Freiburg<br />

Vertriebsvertrag<br />

China<br />

M GmbH<br />

Beteiligung 100%<br />

V Ltd.<br />

Ware<br />

Kunde<br />

• Die M GmbH führt als Prinzipalgesellschaft die zentrale Absatzplanung durch (Marktforschung,<br />

Auftragsbearbeitung, Sortiments- und Preispolitik).<br />

• Die LRD Vertriebsgesellschaft V Ltd. besitzt nur eine eingeschränkte Vertriebsfunktion (Werbung<br />

und Außendienst).<br />

• Vertriebsvertrag zwischen M-GmbH und V Ltd. über unentgeltliche Überlassung Kundenstamm mit<br />

Rückübertragung bei Beendigung des Vertriebsvertrags.<br />

40


V. Fallbeispiel 1: Vertriebsaktivitäten im Ausland<br />

Abwandlung: Prinzipalstruktur – steuerliche Folgen<br />

• Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bei LRD-Vertriebsgesellschaften mit<br />

angemessenem Gewinnaufschlag auf Basis <strong>von</strong> Plankosten möglich.<br />

• Transfer der Anlaufverluste auf Muttergesellschaft über Kostenaufschlagsmethode.<br />

Verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten der Markteinführung beim Hersteller<br />

• Keine (steuerunwirksame) Finanzierung über Gesellschafterdarlehen erforderlich.<br />

• Vermeidung einer Funktionsverlagerung aufgrund Ausnahmeregelung des § 2 Abs.<br />

2 FVerlV (Ausübung Funktion nur gegenüber verlagerndem Unternehmen + Vergütung<br />

nach der Kostenaufschlagsmethode).<br />

• Keine Vergütung für Kundenstammüberlassung aufgrund Rückübertragung bei<br />

Beendigung des Vertriebsvertrags.<br />

Mögliche Nachteile:<br />

‣ Akzeptanz des Modells durch ausländische Finanzverwaltungen?<br />

‣ Risiko der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte der Muttergesellschaft.<br />

41


V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />

Ausgangssituation (Fortsetzung Fallbeispiel 1)<br />

Freiburg<br />

China<br />

Jahr 2= Transfer Maschinen, Software, Dienstleistungen<br />

M GmbH<br />

Beteiligung 100%<br />

V Ltd.<br />

Lieferung Basiskomponenten<br />

Jahr 1= Kundenstamm, Vertriebsfunktion, Vertriebsrechte<br />

Kunde<br />

• Während des Jahres 4 (nach Gründung der V Ltd.) wird deren Schließung durch<br />

folgendes Analyseergebnis eines Beraters vermieden: Die kundenorientierte Applikation<br />

(individuelle Montage der Basiskomponenten unter Einsatz einer Konfigurationssoftware)<br />

soll zukünftig zusätzlich durch die V Ltd. mit eigenen Mitarbeitern realisiert<br />

werden. Ziel ist verbesserte Kundenakzeptanz und verbesserte Lieferfähigkeit.<br />

42


V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />

Ausgangssituation (Fortsetzung Fallbeispiel 1)<br />

• Wichtige Maßnahmen hierzu: zwei gebrauchte Konfigurationsgeräte und Montagevorrichtungen<br />

(BW T€ 100, VW T€ 150 liefert die M- GmbH); (sie erwirbt zur<br />

Kompensation zwei neue Geräte/Vorrichtungen zum Kaufpreis <strong>von</strong> T€ 400; Lieferung<br />

einer „Kopie“ der Konfigurationssoftware , Coaching der chinesischen Mitarbeiter durch<br />

einen Ingenieur der M-GmbH für ca. 3 Monate.<br />

• Die Lieferung der Basiskomponenten durch die M- GmbH soll zukünftig zu<br />

vergleichbaren Preisen, die einem Dritt-Kunden (Importeur mit eigener Applikation)<br />

fakturiert werden, erfolgen.<br />

Im Ergebnis bedeutet dies: Vollkosten- Produktion plus 20%. Das Verkaufsvolumen<br />

des Dritt-Kunden liegt derzeit bei ca. € 6 Mio.<br />

• Bei der M- GmbH wird der Funktions- und Ausstattungsumfang der Applikationsabteilung<br />

nicht reduziert bzw. durch den Erwerb technisch verbesserter Ausrüstung<br />

deutlich verbessert, was wegen der Expansion im US- Markt erforderlich ist.<br />

• Diese Situation lässt die M- GmbH durch zwei Berater beurteilen, die nachfolgend<br />

dargestellten Ergebnisse präsentieren.<br />

43


V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />

Lösung 1: Funktionsverlagerung<br />

• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion und der Applikation ist zusammenfassend als<br />

eine einheitliche Funktionsverlagerung im Jahr 04 zu behandeln. (§ 1 II FVerlV und Tz.<br />

2.1.2.4. VWG, da ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.<br />

• Da ein Drittpreis für das Transferpaket nicht vorliegt und die Wahrnehmung einer<br />

sogenannten Öffnungsklausel (§ 1 III S.9 AStG) nicht möglich sein dürfte, ist der Preis<br />

für das Transferpaket durch den hypothetischen Fremdvergleich zu ermitteln.<br />

• Hypothetischer Fremdvergleich: Kern der Preisfindungstheorie im AStG ist die<br />

Annahme, dass ein Dritter transferierte Gewinnpotenziale angemessen bezahlen<br />

würde. Methode: Kapitalwertorientiertes Verfahren, das national/ international<br />

anerkannt ist, angewandt für beide Unternehmen mit der These der Informationssymmetrie.<br />

Der Berater ist der Ansicht, dass im Prinzip S1 IdW (und nicht S5)<br />

anwendbar sei.<br />

• Relevant soll der Mittelwert zwischen Mindestwert (Wert bei der M- GmbH) und dem<br />

Höchstwert (Wert bei der V Ltd.) sein, da eine Abweichung nicht glaubhaft begründet<br />

werden könnte.<br />

44


V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />

Lösung 1: Funktionsverlagerung<br />

• Dass ein Verkäufer nicht ohne „Not“ 50% seiner Standortvorteile an den Verkäufer weitergibt, soll<br />

nach Ansicht des Beraters kein ausreichendes Argument für die Finanzverwaltung sein.<br />

• Es wird weiterhin empfohlen eine Preisanpassungsklausel i. S. d. §1 III S.11 und 12 AStG<br />

vorzusehen.<br />

• In einer ersten vereinfachten Berechnung des Transferpaketpreises wird der M- GmbH das Preisund<br />

Steuerbelastungspotenzial skizziert. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

‣ Die Planungskosten sind aus Vereinfachungsgründen zu 100% variabel, was nicht<br />

der Realität entsprechen dürfte.<br />

‣ Wegen weiterer Berechnungsprämissen siehe Fußnoten.<br />

Der nach Funktionstransfer vorgesehene Preis für die Lieferung der Basiskomponenten ist<br />

nicht zu beanstanden, da er mit dem „inneren Preisvergleich“ begründet werden kann.<br />

Ergänzender Hinweis zur Abwandlung Fallbeispiel 1 mit LRD- Vertriebsgesellschaft:<br />

Falls im Jahr 01 die „Prinzipalstruktur mit Kostenaufschlagsmethode“ anerkannt realisiert<br />

wurde, geht der Berater da<strong>von</strong> aus, dass im Jahr 04 lediglich eine Funktions- verdoppelung<br />

vorliegt.<br />

45


V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />

Bewertung China- Geschäft M-GmbH (vor Verlagerung Vertrieb/Applikation)<br />

in t € J1 J2 J3 J4 J5 Restwert<br />

Erlöse China 5000 4500 4000 3500 3000 2500<br />

./. Produktionskosten<br />

Applikation 10% 500 450 400 350 300 250<br />

Basiskomponente 50% 2500 2250 2000 1750 1500 1250<br />

Basisgewinn 15% v. 50% * 375 337,5 300 262,5 225 187,5<br />

./. Vertrieb 20% 1000 900 800 700 600 500<br />

./.Kapitalkosten 1% 50 45 40 35 30 25<br />

Gewinn vor Steuern 11,5% 575 517,5 460 402,5 345 287,5<br />

./. Steuern 30% ** 173 155 138 121 104 86<br />

Gewinn nach Steuern 8% 403 362 322 282 242 201<br />

Diskontfaktor Zins 10% 0,909 0,826 0,751 0,683 0,621 6,2090<br />

Diskontierte Gewinne 366 299 242 192 150 1.250<br />

Barwert der Gewinne 2.499<br />

./. Buchwert f. AV 100<br />

Veräuß./ Stillleg.kosten<br />

Aufzudeckende stille Reserven<br />

?<br />

2.399<br />

Kompensatorischer Zuschlag<br />

für Steuerbelastung<br />

i.H.v.30% (TAB) 1.028<br />

Mindestkompensationszahlung<br />

3.527<br />

*Reduktion erforderlich, da diese Funktion nicht verlagert wird<br />

** Evtl. plus Steuern auf Ausschüttungen<br />

46


V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />

Bewertung der V. Ltd. (für Vertrieb/Applikation)*<br />

in t € J1 J2 J3 J4 J5 Restwert<br />

Erlöse China 5000 5500 6000 6500 7000 7500<br />

./. Produktionskosten<br />

Applikation 5% 250 275 300 325 350 375<br />

Bezug Basiskomponente 0,5 x 120% 3000 3300 3600 3900 4200 4500<br />

./. Vertrieb 10% 500 550 600 650 700 750<br />

./.Kapitalkosten 1% 50 55 60 65 70 75<br />

Gewinn vor Steuern 24% 1200 1320 1440 1560 1680 1800<br />

./. Steuern 25% 300 330 360 390 420 450<br />

Gewinn nach Steuern 18% 900 990 1080 1170 1260 1350<br />

Diskontfaktor Zins 10% ** 0,909 0,826 0,751 0,683 0,62 6,209<br />

Diskontierte Gewinne n. St. 818 817 811 799 782 8.382<br />

Barwert der Gewinne 12.409<br />

* Ohne Tax Amortisation Benefit ( Aufschlag wegen Steuerersparnis aus Transfer)<br />

** Ggf. plus spezifisches Länderrisiko China plus spezifischer Risikoaufschlag<br />

47


V. Fallbeispiel 2: Gewinnpotenziale und Barwertberechnung<br />

Lösung 1: Ermittlung Verrechnungspreis Funktionsverlagerung/ Lizenzierung<br />

• Wenn keine Argumente geliefert werden können, um <strong>von</strong> der Mittelwertfiktion des §1 III S.7 AStG<br />

abzuweichen, wird die Finanzverwaltung den Mittelwert des Einigungsbereiches als<br />

fremdüblichen Verrechnungspreis anerkennen:<br />

Mindestpreis(Sicht M- GmbH) T€ 3.527<br />

Höchstpreis(Sicht V Ltd.) T€ 12.409<br />

Mittelwert Verrechnungspreis ca. T€ 8.000<br />

• Angestrebt wird eine „Nutzungsüberlassung“ (§4 II FVerlV), die dazu führen soll, dass die V<br />

Ltd. für 10 Jahre jährlich T€ 800 an die M-GmbH bezahlt, jedoch unter der Annahme, dass China<br />

diese Zahlung steuermindernd akzeptiert. Der Berater ist der Auffassung, dass für die Vertragsgestaltung,<br />

wegen der Großzügigkeit der dt. Finanzverwaltung, nur Folgendes zu beachten<br />

wäre, um die Interpretation eines „Ratenzahlungskaufes“ zu vermeiden:<br />

‣ Regelung, dass wirtschaftliches Eigentum im Nutzungszeitraum bei der M- GmbH verbleibt.<br />

‣ Lizenzierung des Transferpakets, also keine Aufteilung in dessen Bestandteile.<br />

‣ Begrenzte Nutzungsdauer, innerhalb dessen der Wert des Transferpakets vergütet wird.<br />

Danach Wechsel des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums möglich.<br />

Sinnvoll und erstrebenswert ist diese Vorgehensweise nur dann, wenn sie auch im Ausland (China)<br />

akzeptiert wird und mögliche Quellensteuern keine Zusatzbelastungen auslösen.<br />

48


V. Fallbeispiel 2: Produktionsverlagerung ins Ausland<br />

Lösung 2: Unschädliche Funktionsverdoppelung<br />

• Es liegt eine strategisch- ökonomische Fehlplanung vor, die im Nachhinein korrigiert<br />

werden musste (durch Aufnahme der Applikation bei der V Ltd. oder deren<br />

Schließung). Ein kausaler und damit wirtschaftlicher Zusammenhang mit der<br />

Vertriebsverlagerung besteht nicht.<br />

• Ergo: Die Aufnahme der Applikationsfunktion bei der V Ltd. ist als unschädliche<br />

Funktionsverdoppelung einzuordnen, da insoweit keine Funktionsreduktion bei der M-<br />

GmbH erfolgte.<br />

• Die Lieferung der Maschinen, Software und die Dienstleistung „Coaching“ ist auf der<br />

Basis Drittpreise (Einzel- Verrechnungspreise) zu fakturieren.<br />

• Der vorgesehene Preis für die Lieferung der Basiskomponenten ist nicht zu<br />

beanstanden, da er mit dem „inneren Preisvergleich“ begründet werden kann.<br />

• Die bisherige steuerliche Behandlung der Übertragung der Vertriebsfunktion im Jahr 01<br />

bleibt unberührt.<br />

49


V. Fallbeispiel 3: Rücktransfer <strong>von</strong> Funktionen ins Inland<br />

Ausgangssituation<br />

Freiburg<br />

Indien<br />

Produktionsanlage, Kunden, Entwicklung<br />

Tec<br />

GmbH<br />

Beteiligung 100%<br />

High Tec<br />

Ltd. (HTL)<br />

Darlehensrückzahlung<br />

Kunde<br />

• Anfang 2008 hat die Tec GmbH für den Produktbereich C die Funktionen „Produktion, Vertrieb,<br />

Entwicklung“ auf die HTL übertragen und den Wert des Transferpakets mit € 2 Mio. besteuert.<br />

• Anfang 2011 wurde die HTL liquidiert und der Produktbereich C wieder in die Tec GmbH aufgenommen.<br />

Die HTL hat für die Übertragung der materiellen Wirtschaftsgüter T€ 500 berechnet.<br />

50


V. Fallbeispiel 3: Rücktransfer <strong>von</strong> Funktionen ins Inland<br />

Lösung<br />

• Derzeit findet eine Betriebsprüfung statt. Der Berater der Tec GmbH bittet den Prüfer folgendes in<br />

der Steuerbilanz zu berücksichtigen:<br />

‣ Einlage des Transferpakets „Produktionsberiech C“ zum 1.1.2011. Er verweist auf Tz. 3<br />

VWG:<br />

„Die Grundsätze dieses Schreibens gelten auch für Funktionsverlagerungen ins Inland.“<br />

‣ Den Wert des Transferpakets hat der Berater mit € 1,5 Mio. ermittelt. Diesen möchte er<br />

wie folgt bilanziell berücksichtigen:<br />

€ 1,5 Mio../. bereits erfasste materielle WG T€500 = € 1 Mio.<br />

Da<strong>von</strong> T€ 300 für übernommene Produktentwicklung (AfA auf ND 5 Jahre)<br />

Da<strong>von</strong> T€ 300 für Kundenstamm (AfA auf ND 5 Jahre)<br />

Da<strong>von</strong> T€ 400 für Geschäftswert (AfA auf ND 15 Jahre)<br />

• Als Rechtsgrundlage wird angeboten:<br />

§ 1 AStG; § 8 I KStG i. V. m. § 4 I S.8 i. V. m. § 6 I Nr.5 bzw. 5a EStG.<br />

• Der Betriebsprüfer teilte dem Berater mit, dass er seinen Antrag bei der OFD<br />

besprechen müsste.<br />

51


Abkürzungsverzeichnis<br />

Im Vortrag verwendete Abkürzungen<br />

AO<br />

Abgabenordnung<br />

IdW<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

AOA<br />

Authorised OECD Approach<br />

LRD<br />

Low Risk Distributor<br />

APA<br />

Advance Pricing Agreement<br />

MLC<br />

Multilateral Control<br />

AStG<br />

BFH<br />

Außensteuergesetz<br />

Bundesfinanzhof<br />

OECD<br />

Organisation for Economic Cooperation<br />

and Development<br />

BP<br />

Betriebsprüfung<br />

OFD<br />

Oberfinanzdirektion<br />

BW<br />

Buchwert<br />

PSM<br />

Profit Split Method<br />

CPM<br />

DBA<br />

EK<br />

ERP<br />

FK<br />

FRD<br />

FVerlV<br />

GAufzV<br />

GF<br />

Comparable Profits Method<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Eigenkapital<br />

Enterprise Resource Planning<br />

Fremdkapital<br />

Full Risk Distributor<br />

Fremdvergleichsgrundsatzverordnung<br />

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />

Geschäftsführung<br />

RL<br />

TAB<br />

TNMM<br />

VGA<br />

VP<br />

VW<br />

VWG<br />

WG<br />

WJ<br />

Richtlinie<br />

Tax Amortisation Benefit<br />

Transactional Net Margin Method<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Verrechnungspreis<br />

Verkehrswert<br />

Verwaltungsgrundsätze-Verfahren<br />

Wirtschaftsgut<br />

Wirtschaftsjahr<br />

GL<br />

Geschäftsleitung<br />

52


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

KONRAD-GOLDMANN-STRASSE 8<br />

D-79100 FREIBURG<br />

TELEFON +49 761 38 36 0<br />

TELEFAX +49 761 38 36 138<br />

RUH@GRAFKANITZ.DE<br />

WWW.GRAFKANITZ.DE<br />

Folie 53


Winfried Ruh<br />

• Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

• Geschäftsführer der Graf Kanitz Steuerberatungsgesellschaft mbH / <strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong><br />

GmbH (Mitglied der Geneva Group International (GGI))<br />

• Autor verschiedener Veröffentlichungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts<br />

• Seit 2011 Mitglied des Fachausschusses „Fachberater für Internationales Steuerrecht“<br />

bei der Steuerberaterkammer Südbaden<br />

<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

KONRAD-GOLDMANN-STRASSE 8<br />

D-79100 FREIBURG<br />

TELEFON +49 761 38 36 0<br />

TELEFAX +49 761 38 36 138<br />

RUH@GRAFKANITZ.DE<br />

WWW.GRAFKANITZ.DE<br />

Folie 54


Herzlichen Dank!<br />

Für weitere Fragen und maßgeschneiderte<br />

Lösungen stehen<br />

wir Ihnen gerne zur Verfügung:<br />

Günter Maier<br />

Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />

<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungs<br />

gesellschaft<br />

Steuerberatungsges<br />

ellschaft<br />

KONRAD-GOLDMANN-<br />

STRASSE 8<br />

D-79100 FREIBURG<br />

TELEFON +49 761 38 36 0<br />

TELEFAX +49 761 38 36 138<br />

GUENTER.MAIER@<strong>bws</strong>trewitax.de<br />

WWW.BWS-TREWITAX.DE


Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />

Aktuelles aus der Gesetzgebung zu<br />

<strong>Verrechnungspreisen</strong> (Teil I)<br />

Die Neufassung des § 1 AStG durch das Vermittlungsverfahren<br />

zum Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 5.6.2013<br />

Dipl. Finanzwirt (FH) Thomas Rupp<br />

Oberregierungsrat/Referent im Referat 33 – Unternehmenssteuerrecht und Internationales<br />

Steuerrecht - des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg<br />

- 1 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


a) Neue Gewinnabgrenzungsgrundsätze<br />

Betriebsstätte – Stammhaus<br />

(u.a. Übernahme der Verrechnungspreisgrundsätze)<br />

b) Verrechnungspreise bei Personengesellschaften<br />

c) Sonstige Änderungen<br />

- 2 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Betriebsstättenbesteuerung<br />

Änderungen - Grundproblematik<br />

Stammhaus<br />

Freistellung in<br />

Anrechnung<br />

auf Steuer in<br />

Betriebsstätte<br />

Gewinn<br />

Steuer<br />

Ausland<br />

Ausland<br />

Betriebsstätte<br />

Gewinn<br />

Steuer<br />

Ausland<br />

Stammhaus<br />

• Zwischen inländischem Stammhaus und<br />

ausländischer Betriebsstätte ist Gewinnabgrenzung<br />

vorzunehmen, um<br />

• Höhe ausländischer Steuern ermitteln<br />

zu können, die in Deutschland nach<br />

§ 34c EStG, § 26 KStG oder DBA<br />

anzurechnen sind.<br />

• den nach DBA freizustellenden Betrag<br />

ermitteln zu können.<br />

• Für Besteuerung inländischer Einkünfte<br />

(§ 49 EStG) haben beschränkt Steuerpflichtige<br />

(§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 KStG)<br />

eine Betriebsstättengewinnermittlung<br />

vorzunehmen.<br />

- 3 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Betriebsstättenbesteuerung<br />

Überblick Neue Grundprinzipien<br />

• Neuregelung Betriebsstättenbesteuerung im Rahmen des JStG 2013 der Länder<br />

(LJStG) und Vermittlungsverfahren zum Amtshilfeumsetzungsgesetz (JStG "light")<br />

am 5.6.2013 abgeschlossen<br />

• Umsetzung in § 1 AStG (Korrekturnorm ausschließlich zu Lasten des Spfl.).<br />

• Implementierund sog. „Authorized OECD-Approach“ (AOA) in nationales Recht,<br />

welcher erstmals in Art. 7 OECD-Musterabkommens 2010 enthalten ist<br />

Konsequenz: Einführung des „Functionally Separate Entity Approach“,<br />

d. h. uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte<br />

• Für Gewinnabgrenzung / Betriebsstättengewinnermittlung sind grds. sämtliche<br />

Leistungsaustauschbeziehungen zwischen Stammhaus u. Betriebsstätte<br />

entsprechend Fremdvergleichsgrundsatz zu bepreisen.<br />

Gewinnrealisierung aus reinen Innentransaktionen ist nunmehr möglich<br />

• Sämtliche Leistungsaustauschbeziehungen zwischen Stammhaus u. Betriebsstätte<br />

sind zu dokumentieren u. deren Angemessenheit (sowohl dem Grunde als<br />

auch der Höhe nach, Stichwort „Fremdüblichkeit“) zu begründen<br />

• Reine „Betriebsstättenbilanzen“ reichen nicht (mehr) aus<br />

entsprechende Änderung Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />

- 4 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Betriebsstättenbesteuerung<br />

Überblick Grundprinzipien - Vergleich<br />

Beispiel: Reine Innentransaktionen<br />

Bisherige Grundprinzipien<br />

Neue Grundprinzipien<br />

Ausland<br />

Ausland<br />

Stammhaus<br />

Betriebsstätte<br />

Stammhaus<br />

Betriebsstätte<br />

Innentransaktion<br />

Veranlassungsprinzip: Reine Aufwandszuweisung<br />

an Betriebsstätte<br />

keine Gewinnrealisierung<br />

Innentransaktion<br />

Zuweisung fremdüblicher<br />

Vergütung an Betriebsstätte<br />

grds. Gewinnrealisierung<br />

- 5 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Ausgangspunkt der OECD<br />

• Anlass: Unterschiedliche Interpretation des Artikels 7 OECD MA<br />

• Art. 7 Abs. 1: “Gewinne eines Unternehmens<br />

• Art. 7 Abs. 2: “funktionell selbständiges Unternehmen”<br />

• Art. 7 Abs. 3: “Zuordnung <strong>von</strong> Kosten”<br />

• Entwicklung einer Arbeitshypothese<br />

• “unbeeinflusst <strong>von</strong> ursprünglicher Intention oder<br />

• historischer Praxis und Interpretation”<br />

- 6 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Grundprinzip<br />

• Entscheidung für die Methode des funktionell selbständigen<br />

Unternehmens<br />

• 2-stufiges Verfahren:<br />

• Fiktion der Betriebsstätte als eigen- und selbständiges Unternehmen<br />

• Fiktion der innerunternehmerrischen Leistungsbeziehungen als “dealings”<br />

• Vergütung dieser “dealings” durch analoge Anwendung der (ursprünglich<br />

1995er) Verrechnungspreisrichtlinien<br />

• Beachtung betriebsstättenbezogener Besonderheiten<br />

- 7 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

OECD - Musterabkommen 2010<br />

Art. 7 Unternehmensgewinne<br />

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat<br />

besteuert wer-den, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen<br />

Staat durch eine dort belegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit<br />

auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Absatz 2 zuzurechnen<br />

sind, im anderen Staat besteuert werden.<br />

(2) Bei der Anwendung dieses Artikels sowie <strong>von</strong> Artikel 23 A, 23 B sind die Gewinne, die der in<br />

Absatz 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat zuzurechnen sind, die Gewinne, die<br />

sie hätte erzielen können, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, dessen<br />

Betriebsstätte sie ist, wenn sie als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen eine<br />

gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen<br />

ausgeübt hätte; dabei sind die vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch andere<br />

Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und<br />

übernommenen Risiken zu berücksichtigen.<br />

(3) Ändert ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates zuzurechnenden<br />

Gewinne in Übereinstimmung mit Absatz 2 und besteuert er dementsprechend<br />

Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert worden sind, so nimmt der<br />

andere Staat eine entsprechende Änderung der <strong>von</strong> diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor,<br />

soweit dies zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Bei dieser Änderung<br />

werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.<br />

- 8 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Umsetzung in Deutschland<br />

06.03.2012: Referentenentwurf<br />

23.05.2012: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BReg)<br />

06.07.2012: Stellungnahme Bundesrat (BR) - Änderungsvorschläge, Prüfbitten<br />

05.09.2012: Gegenäußerung der Bundesregierung - nur wenige Vorschläge<br />

sollen in das Gesetzgebungsverfahren einfließen<br />

26.09.2012: Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss Bundestag<br />

25.10.2012: 2/3. Lesung Bundestag (BT)<br />

08.11.2012: Finanzausschuss Bundesrat mit umfassenden VA Anträgen<br />

23.11.2012: Beschluss Bundesrat - Ablehnung - Anrufung VA durch BReg<br />

12.12.2012: Unechtes Vermittlungsverfahren (Mehrheitsbeschluss)<br />

14.12.2012: Wegen Verfristung: BT vertagt auf 3. Januar Woche<br />

17.01.2013: Bundestag lehnt Beschlussempfehlung VA zum JStG 2013 ab<br />

28.02.2013: 2. und 3. Lesung AmtshilfeRLUmsG (JStG 2013 „light“) im BT<br />

01.03.2013: Gesetzentwurf der Länder: „JStG der Länder 2013“ (LJStG)<br />

22.03.2013: BR: AmtshilfeRLUmsG - Nachverhandlung im VA<br />

05.06.2013: Umsetzung AOA in § 1 AStG im Vermittlungsverfahren<br />

Demnächst: Anhörung zur Rechtsverordnung<br />

Herbst: Veröffentlichung RVO<br />

- 9 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Umsetzung in § 1 AStG<br />

Bisherige Rechtslage<br />

§ 1 AStG bei Betriebsstätten bisher<br />

nicht anwendbar:<br />

• Betriebsstätte ≠ Steuerpflichtiger /<br />

nahe stehende Person i. S. v. § 1<br />

Abs. 2 AStG<br />

• Vorgänge zwischen Betriebsstätte<br />

und Stammhaus ≠ Geschäftsbeziehungen<br />

i. S. v. § 1 Abs. 5 AStG<br />

(„schuldrechtliche Beziehungen“)<br />

Neue Rechtslage<br />

§ 1 AStG anwendbar:<br />

• Fiktion: Betriebsstätte = eigenständiges<br />

Unternehmen (§ 1 Abs. 5 S. 2 AStG-E)<br />

• Neudefinition „Geschäftsbeziehung“<br />

(„wirtschaftliche Vorgänge“<br />

§ 1 Abs. 4 AStG-E)<br />

• Wirtschaftliche Vorgänge zwischen<br />

Betriebsstätte u. Stammhaus gelten<br />

explizit als Geschäftsbeziehungen<br />

(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG-E)<br />

- 10 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Umsetzung in § 1 AStG<br />

Änderung des Außensteuergesetzes (AStG)<br />

§ 1 AStG wird wie folgt geändert:<br />

In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:<br />

„Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine<br />

Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst<br />

nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-füllt.“<br />

§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungsempfängers“ die Wörter „unter<br />

Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze“ eingefügt.<br />

cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berücksichtigung funktions- und risikoadä­quater<br />

Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.<br />

dd) Satz 13 wird aufgehoben.<br />

§ 1 Absatz 4 a. F. wird aufgehoben.<br />

- 11 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Umsetzung in § 1 AStG<br />

Die folgenden Absätze 5 und 6 AStG werden bei § 1 AStG neu angefügt:<br />

„(5) 1 Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Ge­schäftsbeziehung im Sinne<br />

des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, ins­besondere die Verrechnungspreise, die der<br />

Aufteilung der Einkünfte zwischen ei­nem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen<br />

Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen<br />

Unter­nehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen<br />

und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflich­tigen gemindert oder die<br />

ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich­tigen erhöht werden. 2 Zur Anwendung des<br />

Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Be­triebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges<br />

Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen<br />

erfordert eine andere Behandlung. 3 Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängi­ges<br />

Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:<br />

1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen),<br />

2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeord­neten Funktionen<br />

benötigt,<br />

3. die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und<br />

zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie<br />

4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).<br />

4<br />

Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der Ge­schäftsbeziehungen<br />

zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für<br />

diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen.<br />

- 12 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Umsetzung in § 1 AStG<br />

5<br />

Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden.<br />

6<br />

Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten nach § 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird<br />

nicht eingeschränkt.<br />

7<br />

Auf Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und sei­ner Personengesellschaft<br />

oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4<br />

nicht anzuwenden, unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese<br />

Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1.<br />

8<br />

Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und macht der<br />

Steuerpflichtige geltend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7 widersprechen, so hat das<br />

Abkommen nur Vorrang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat sein<br />

Besteuerungsrecht entsprechend diesem Abkommen ausübt und deshalb die Anwendung der<br />

Sätze 1 bis 7 zu einer Doppelbesteuerung führen würde.<br />

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />

Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 und 5<br />

und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur<br />

Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“<br />

- 13 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Umsetzung in § 1 AStG<br />

Anwendungsregelung zu § 1 AStG<br />

……..<br />

Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:<br />

„(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 und 6 in der Fassung des Ar­tikels ... des<br />

Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vor­liegenden Änderungsgesetzes])<br />

ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzu­wenden.<br />

§ 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels ... des Geset­zes vom ... (BGBl. I S....<br />

[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Ände­rungsgesetzes]) gilt für alle noch nicht<br />

bestandskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom<br />

... (BGBl. I S.... [einsetzen: Da­tum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals<br />

für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.<br />

- 14 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Erläuterungen anhand OECD-Berichts<br />

zur Betriebsstättengewinnaufteilung<br />

• OECD-Betriebsstättenbericht 2010 am 22.7.2010 veröffentlicht<br />

• Aufbau des OECD-Berichts<br />

Teil I: Allgemeine Überlegungen (Grundsätze des AOA)<br />

Teil II: Besondere Überlegungen zu Bankenbetriebsstätten<br />

Teil III: Besondere Überlegungen zu Unternehmen, die mit<br />

Finanzinstrumenten handeln („Global Trading")<br />

Teil IV: Besondere Überlegungen zu Versicherungsbetriebsstätten<br />

- 15 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Erläuterungen anhand OECD-Berichts<br />

zur Betriebsstättengewinnaufteilung<br />

• AOA sieht zweistufige Gewinnabgrenzung vor.<br />

• Erster Schritt: Funktions- und Risikoanalyse, wobei die Betriebsstätte<br />

als fiktiv selbständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln ist.<br />

• Zweiter Schritt: Bewertung der unternehmensinternen Liefer- und<br />

Leistungsbeziehungen („Dealings") zwischen Stammhaus und Betriebsstätte<br />

auf Basis eines Fremdvergleichs und unter Berücksichtigung der<br />

OECD-Leitlinien 2010.<br />

• AOA ist international nicht unumstritten:<br />

• Vorbehalt durch zahlreiche OECD-Staaten (Griechenland, Türkei, Chile,<br />

Neuseeland, Mexiko).<br />

• Ablehnung durch UN.<br />

AOA ist kein internationaler Standard.<br />

- 16 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Gewinnermittlungsschema nach § 1 Abs. 5 AStG<br />

Gewinnabgrenzung / -ermittlung hat zweistufig zu erfolgen (§ 1 Abs. 5 S. 3 + 4 AStG):<br />

1. Schritt: Funktionsanalyse<br />

a. Identifizierung der <strong>von</strong> der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen (Personalfunktionen)<br />

b. Zuweisung Vermögenswerte zur Betriebsstätte („assets follow functions“)<br />

c. Zuweisung Chancen + Risiken zur Betriebsstätte („chances + risks follow functions + assets“)<br />

d. Zuweisung fremdübliches Eigenkapital zur Betriebsstätte auf Basis Funktionen,<br />

Vermögenswerte, Chancen u. Risiken (Dotationskapital)<br />

Ergebnis: „Betriebsstättenbilanz“ = Ausgangspunkt für 2. Schritt<br />

2. Schritt: Transaktionsanalyse (Bestimmung der Geschäftsvorfälle „Dealings“)<br />

a. Identifizierung Geschäftsvorfälle zw. Stammhaus u. Betriebsstätte „Betriebsstättenbilanz“<br />

b. Bepreisung identifizierter Geschäftsvorfälle zur Gewinnabgrenzung / Gewinnermittlung<br />

unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

Ergebnis: Summe der Verrechnungspreise = „Betriebsstättengewinn oder -verlust“<br />

- 17 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Gesamtunternehmen<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

Materielle<br />

WG<br />

iWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

- 18 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Funktions- und Tatsachenanalyse<br />

• Zuordnung <strong>von</strong> Rechten und Pflichten aus Geschäftsvorfällen mit<br />

unabhängigen Unternehmen<br />

• Ermittlung der wesentlichen, <strong>von</strong> Personal ausgeführten Funktionen<br />

(significant people functions), maßgeblich für<br />

• Zuordnung des „wirtschaftlichen Eigentums" an Vermögenswerten und<br />

deren Zuordnung zur Betriebsstätte<br />

• Übernahme <strong>von</strong> Risiken und Zuordnung der Risiken zur Betriebsstätte<br />

• Typische Funktionen: Produktion, Montage, Veredelung, Vertrieb ....<br />

• Sonderfall: Einkauf:<br />

• OECD-MA 2003: kein Grund Quellenstaat Gewinnanspruch zuzuweisen<br />

• OECD-MA 2010: Streichung Art. 7 Abs. 4<br />

- 19 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Funktionsanalyse<br />

Stammhaus<br />

Betriebsstätte<br />

- 20 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Funktionsanalyse<br />

1. Schritt: Funktionsanalyse<br />

a. Identifizierung der <strong>von</strong> der<br />

Betriebsstätte ausgeübten<br />

Funktionen (Personalfunktionen)<br />

Aufgaben /<br />

Tätigkeiten = Basis<br />

für Zuweisung<br />

Funktionen<br />

Bsp.: Produktion,<br />

Vertrieb,<br />

Dienstleistung, etc.<br />

Kein Personal:<br />

Zuzuordnende<br />

Funktionen?<br />

Zuweisungskriterium: Personalfunktionen<br />

anhand der Aufgaben u. als Folge daraus, der<br />

Tätigkeiten, die <strong>von</strong> dem Personal zu erfüllen<br />

sind, das der Betriebsstätte zuzuordnen ist.<br />

• Ausgangspunkt: Personal, das bei der festen<br />

Geschäftseinrichtung arbeitet.<br />

• Im Fall eines abhängigen Vertreters<br />

(„Vertreterbetriebsstätte“), dem häufig keine<br />

feste Geschäftseinrichtung zugewiesen werden<br />

kann, sind Funktionen, d. h. die vom Vertreter<br />

wahrgenommenen Aufgaben u. ausgeführten<br />

Tätigkeiten zu analysieren (Tz. 60 OECD-<br />

Betriebsstättenbericht).<br />

• Umgang mit E-Commerce-Betriebsstätten<br />

(Stichwort „Server-Betriebsstätten“) kein<br />

Personal vorhanden, das Funktionen ausübt.<br />

- 21 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WG<br />

m WG<br />

IWG<br />

iWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

A BSt Bilanz P A BSt GuV E<br />

Nutzung<br />

Sig. Personal<br />

fkt. witschaftl.<br />

Eigentum<br />

- 22 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

• materielle Wirtschaftsgüter: „Gebrauch der WG" als Zuordnungskriterium<br />

(widerlegbare Vermutung). Es sei denn, besondere Umstände erfordern andere<br />

Zuordnung<br />

• immaterielle Wirtschaftsgüter (iWG): Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

aufgrund <strong>von</strong> wesentlichen <strong>von</strong> Personal ausgeübten Funktionen<br />

z. B.<br />

• Selbst geschaffene iWG ( z. B. Patente) z.B. Entscheidung für die<br />

Entwicklung des iWG oder aktives Management des Forschungs- und<br />

Entwicklungsprogramms, ausschließliche Nutzung<br />

• Erworbene iWG (z. B. Patente) z.B. Entscheidung für den Kauf,<br />

Evaluation des Patents, Folgeentwicklung, Evaluation, Risikomanagement,<br />

ausschließliche Nutzung<br />

• Marken: Funktionen in Zusammenhang mit Entwicklung und Kontrolle<br />

<strong>von</strong> Markenstrategien, Schutz des Markennamens und Erhalt der Marke<br />

- 23 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WG<br />

iWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

A BST Bilanz P<br />

A GuV E<br />

mWG<br />

iWG<br />

- 24 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />

• Der Betriebsstätte werden Risiken zugeordnet, wenn Personal der<br />

Betriebsstätte die wesentlichen Funktionen für die Übernahme dieser<br />

Risiken ausübt (risk follows function)<br />

• Folge:<br />

• z.B. Lagerhaltungs-, Kredit-, Währungs-, Zins-, Markt-, Produkthaftungs-,<br />

Garantierisiken<br />

• Beispiel: Trifft Personal der Betriebsstätte wesentliche Entscheidungen<br />

für die Produktentwicklung, d.h. für die Übernahme der Produkthaftungsrisiken,<br />

ist dieses Risikos der Betriebsstätte zuzuordnen<br />

• Grundsätzlich keine Trennung zwischen Funktion und Risiko<br />

• Unterschied bei verbundenen Unternehmen: Übernahme und<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Risiken grundsätzlich durch „vertragliche“<br />

Vereinbarung (Trennung <strong>von</strong> Funktion und Risiko möglich)<br />

- 25 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />

Marktrisiken<br />

Kreditrisiken<br />

Operative Risiken<br />

- 26 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Risiken<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WG<br />

iWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

A BST Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WG<br />

iWG<br />

- 27 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Eigenkapital<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WGs<br />

IWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

A BST Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WGs<br />

IWG<br />

EK<br />

Referenzgrösse für<br />

Ermittlung und ggf. spätere<br />

Korrektur des abzugsf.<br />

Zinsaufwandes<br />

- 28 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Bestimmung abzugsfähiger Refinanzierungskosten<br />

A Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WGs<br />

IWG<br />

Vbk<br />

EK<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

Nachverfolgungsmethode<br />

Fungibilitätsmethode<br />

Variationen<br />

A BST Bilanz P<br />

A GuV E<br />

m WGs<br />

IWG<br />

EK<br />

Vbk<br />

Zinsaufwand<br />

- 29 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Methoden zur (Eigen-)Kapitalzuordnung<br />

Keine Einigung/Vorgabe der OECD<br />

• Kapitalaufteilungsansatz<br />

• Aufteilung des Eigenkapitals des Unternehmens entsprechend der<br />

jeweiligen Vermögens- und Risikostruktur der Unternehmensteile<br />

• „Fremdvergleich"<br />

• Bestimmung des Eigenkapitals der Betriebsstätte in Anlehnung an die<br />

Kapitalstruktur vergleichbarer, selbständiger Unternehmen<br />

• Mindestkapitalmethode<br />

• aufsichtsrechtliche Vorgaben (nur Banken und Versicherungen)<br />

• Ökonomischer Kapitalallokationsansatz<br />

• anhand interner Risikomodelle als Ausnahme<br />

• Ungelöstes Problem der Unterkapitalisierung des gesamten Unternehmens<br />

• Anwendung der Mindestkapitalmethode, oder Anpassung des<br />

Eigenkapitals auf fremdübliches Niveau, danach Zuordnung<br />

- 30 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Schritt 2: Innerunternehmerische “dealings”<br />

A StH GuV E<br />

Allg Aufw.<br />

Zinsaufw<br />

Ertrag<br />

Leistung<br />

Aufwand<br />

Fremdvergleichskonforme<br />

Vergütung<br />

Ertrag<br />

A BSt GuV E<br />

Zinsaufw<br />

Allg Aufw.<br />

Ertrag<br />

- 31 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Schritt 2: Innerunternehmerische “dealings”<br />

• Mögliche „dealings":<br />

• bei materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern:<br />

„fiktive" Veräußerung bei Überführung<br />

„fiktive" Vermietung<br />

„fiktive" Lizenzierung<br />

• „fiktive" Kostenumlagevereinbarung<br />

(entsprechend Kapitel VIII OECD Leitlinien)<br />

• „fiktive" Dienstleistungsvereinbarung<br />

(entsprechend Kapitel VII OECD Leitlinien)<br />

Aber regelmäßig kein Dealing für das EK/FK<br />

Stammhaus und Betriebsstätte haben gleiches Rating<br />

• Nachweis durch interne Dokumentation!<br />

• Bei entsprechenden BP-Feststellungen auch durch Finanzverwaltung ansetzbar<br />

- 32 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Neue Gewinnabgrenzung<br />

Verordnungsermächtgung<br />

Bisherige Rechtslage<br />

Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 3<br />

S. 13 AStG speziell zu<br />

Funktionsverlagerungen<br />

Neue Rechtslage<br />

Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 6<br />

AStG allgemein zu Fremdvergleichsgrundsatz<br />

• Funktionsverlagerungen<br />

• Inhalt „Betriebsstättenbilanzen“<br />

• Ausnahmen <strong>von</strong><br />

Fremdvergleichsgrundsatz (z. B.<br />

Darlehensbeziehungen, Kreditrating)<br />

• Aufstellung widerlegbarer<br />

Vermutungen<br />

• Bestimmung Dotationskapital<br />

• etc.<br />

- 33 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Zeitliche Anwendung<br />

§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG - Escape/grandfathering rule<br />

Beispiel 1 Beispiel 2<br />

Electronic<br />

s. r. o.<br />

Vertriebs<br />

BSt<br />

X GmbH<br />

Vertriebs<br />

BSt<br />

D will fortan AOA-Regeln anwenden und<br />

BSt wie Eigenhändler mit Gewinnzuschlag<br />

behandeln. Türkei hat AOA-<br />

Grundsätze nicht umgesetzt, so dass<br />

erhebliche Doppelbesteuerung droht.<br />

Italien will BSt-Gewinne bereits nach AOA<br />

besteuern. Das führt zu Doppelbesteuerung,<br />

falls D nicht folgt. – Was ist zu tun?<br />

- 34 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Zeitliche Anwendung<br />

§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG<br />

• Problemfeld: Wie soll sich deutsches Unternehmen verhalten, wenn Betriebsstättenstaat<br />

die AOA-Grundsätze ablehnt?<br />

• Gewinnaufschläge auf bezogene Stammhausleistungen dürfen in diesem Fall das<br />

ausländische Betriebsstätteneinkommen nicht mindern:<br />

• Lösungsansätze:<br />

• Steuerliche Doppelbelastung hinnehmen?<br />

• Versuch, <strong>von</strong> Regelung des § 1 Abs. 5 S. 8 AStG-E Gebrauch zu machen?<br />

• Gibt es Rechtsgrundlage für eine Klage im In- oder Ausland?<br />

• Verständigungsverfahren?<br />

• Im umgekehrten Fall gibt es keine unmittelbare Rechtsgrundlage, da AOA nicht<br />

als Gewinnermittlungsvorschrift umgesetzt wird<br />

Rechtsgrundlage Art 9 Abs. 2 OECD-MA?<br />

• Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens<br />

- 35 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Zeitliche Anwendung<br />

§ 1 Abs. 5 S. 8 AStG<br />

• Unmittelbare Anwendung<br />

• DBA USA 2006/2008 (Protokoll)<br />

• DBA Niederlande 2013/2014<br />

• DBA Liechtenstein 2013/2014<br />

• Aber zugleich auch Möglichkeit der AOA zur Anwendung ohne DBA-<br />

Änderung auf der Basis der Gegenseitigkeit<br />

• Verhandlungen mit allen EU-Staaten über Revision des Art. 7 (ablehnend wohl<br />

Italien)<br />

• Viele Verständigungsverfahren werden auf AOA Basis geführt<br />

- 36 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!<br />

- 37 -<br />

Aktuelle Neuerungen bei VP_IHK FR_Juni 2013<br />

© Thomas Rupp


Fortbildung am 23. Juni 2013 in Freiburg<br />

Verrechnungspreise<br />

Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung I - Verlustvertriebsfirmen<br />

Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />

1<br />

1


Verlustvertriebsfirmen<br />

Beispiel 1<br />

• Eine ausländische Vertriebsgesellschaft (A-TG) vertreibt seit 2000 die <strong>von</strong> ihrer deutschen<br />

Muttergesellschaft (A-MG) hergestellten Maschinen in den USA Raum.<br />

• Durchschnittlicher Jahresumsatz der A-TG seit 2000 = ca. 10 Mio Durchschnittlicher<br />

Jahresverlust der A-TG seit 2000 = 500.000 Die Verluste werden durch die A-MG durch<br />

Einzahlungen in die Kapitalrücklage finanziert bzw. es erfolgen<br />

Darlehensfinanzierungen/Darlehensverzichte<br />

• Der Vertriebsvertrag der A-TG hat eine Laufzeit <strong>von</strong> 1 Jahr und ist danach mit einer Frist <strong>von</strong> 3<br />

Monaten kündbar.<br />

• Die M-AG ist alleinige Inhaberin der produktbezogenen IWGs (Markenname, Know how etc.)<br />

M-AG ist hochprofitabel und möchte den wichtigen US-Markt nicht aufgeben.<br />

• Verlustursachen sind der harte Konkurrenzkampf und das hohe Kostenniveau (Löhne, Mieten,<br />

Strom etc.).<br />

• Die A-TG zahlt denselben Einkaufspreis wie alle anderen Konzernvertriebsgesellschaften<br />

(einheitliche Preisliste).<br />

• Die A-TG hat auf eigene Rechnung diverse Werbemaßnahmen gestartet, um den<br />

Bekanntheitsgrad des Produktes - und damit den eigenen Umsatz - zu steigern.<br />

• Branchenübliche Vertriebsrendite in USA = 2 %.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

2


Verlustvertriebsfirmen<br />

• Eine deutsche Konzerntochtergesellschaft (A-TG) vertreibt seit 2000 die <strong>von</strong> ihrer<br />

ausländischen Muttergesellschaft hergestellten Computer im deutschsprachigen Raum.<br />

• Durchschnittlicher Jahresumsatz der A-TG seit 2000 = ca. 50 Mio Durchschnittlicher<br />

Jahresverlust der A-TG seit 2000 = 3 Mio Die Verluste werden durch die ausländische A-MG<br />

durch Einzahlungen in die Kapitalrücklage finanziert<br />

• Der Vertriebsvertrag der A-TG hat eine Laufzeit <strong>von</strong> 1 Jahr und ist danach mit einer Frist <strong>von</strong> 3<br />

Monaten kündbar.<br />

• Die M-AG ist alleinige Inhaberin der produktbezogenen IWGs (Markenname, Know how etc.)<br />

M-AG ist hochprofitabel und möchte den wichtigen deutschen Markt nicht aufgeben.<br />

• Verlustursachen in Deutschland sind der harte Konkurrenzkampf und das hohe Kostenniveau<br />

(Löhne, Mieten, Strom etc.).<br />

• Die A-TG zahlt denselben Einkaufspreis wie alte anderen Konzernvertriebsgesellschaften<br />

(einheitliche Preisliste).<br />

• Die A-TG hat auf eigene Rechnung diverse Werbemaßnahmen gestartet, um den<br />

Bekanntheitsgrad des Produktes - und damit den eigenen Umsatz - zu steigern.<br />

• Branchenübliche Vertriebsrendite in Deutschland = 2 %.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

3


Verlustvertriebsfirmen<br />

Rechtsprechung<br />

• BFH-Urteil v. 17.2.1993, BStBI 1993 II 457<br />

• BFH-Urteil v. 17.10.2001, BStBI 2004 II 171 (177)<br />

• BFH-Urteil v. 6.4.2005, BStBI 2007 II 658<br />

• Immer dann, wenn eine Vertriebsgesellschaft (= kein<br />

Strategieträger!) die Produkte einer ihr nahe stehenden<br />

Produktionsgesellschaft vertreibt und 3 Jahre lang nur ins Gewicht<br />

fallende Verluste erzielt, wird eine widerlegbare Vermutung ausgelöst,<br />

dass die vereinbarten Preise unangemessen und durch<br />

das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. (Beweislastumkehr!)<br />

• Der Stpfl. kann aber darlegen, dass die Verluste auf<br />

Fehlmaßnahmen oder nicht vorhergesehenen Entwicklungen<br />

beruhen und dass er rechtzeitig Anpassungsmaßnahmen<br />

ergriffen hat.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

4


Verlustvertriebsfirmen<br />

Noch BFH Grundsätze<br />

• Ein Einkaufspreis (Verrechnungspreis) hält nicht schon deshalb dem<br />

Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle<br />

Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.<br />

Vergleichbarkeitsanalyse wichtig !<br />

• Funktionen (F&E, Transport, Werbung<br />

• Risiken (Reparaturen, Forderungsausfall, Preisverfall etc.)<br />

• eingesetzte WG (Markenrechte, Kundenstamm, Kapital etc.)<br />

• Geschäftsstrategie (Preisdumping, Flagge halten etc.)<br />

• vertragliches Umfeld (Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Exklusivrechte<br />

etc.)<br />

• Markenwerbung ist grds. Sache des Markenrechtsinhabers. Diese Aufgabe<br />

kann aber auf TG verlagert werden, wenn ihr die Erzielung eines<br />

angemessenen Totalgewinns in einem überschaubaren Zeitraum möglich<br />

ist<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

5


Verlustvertriebsfirmen<br />

Kernaussagen in OECD Guidelines<br />

• Tz 1.70 u. 1.71 OECD-Guidelines2010:<br />

• Ein unabhängiges Unternehmen, das wiederkehrende<br />

Verluste erleidet, wird letzten Endes aufhören, ein Gewerbe<br />

unter diesen Bedingungen zu betreiben. Im Gegensatz dazu<br />

kann ein Verluste erzielendes verbundenes Unternehmen sein<br />

Gewerbe fortsetzen, wenn dieses für den gesamten<br />

multinationalen Konzern <strong>von</strong> Vorteil ist. ...<br />

• In solchen Fällen liegt es nahe, die<br />

Verrechnungspreisgestaltung näher zu prüfen. Es kann sein,<br />

dass das Verlustunternehmen vom Konzern für die aus seiner<br />

Tätigkeit gezogenen Vorteile keine ausreichende Vergütung<br />

erhält.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

6


Verlustvertriebsfirmen<br />

Noch OECD<br />

• Tz 9.12 OECD Guidelines 2010:<br />

• Finanzverwaltung kann die Risikoaufteilung (und damit die<br />

Verlust­zuordnung !) ändern, falls keine Übereinstimmung mit<br />

der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion gegeben ist.<br />

• Tz 9.20 u. 9.23 OECD Guidelines 2010:<br />

• Für die Risikozuordnung zwischen Fremden wäre u.a.<br />

entscheidend, wer die größere Kontrolle über die Risiken hat<br />

(= Entscheidungsgewalt bzgl. Übernahme <strong>von</strong> Risiken u. deren<br />

Management) und wer die finanziellen Kapazitäten für das<br />

Tragen <strong>von</strong> Risiken hat.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

7


Verlustvertriebsfirmen<br />

1) Wem gehören<br />

die IWG<br />

2) Entscheidungs<br />

kompetenz ?-<br />

3) Wer hat<br />

finanzielle<br />

Kapazität<br />

4} Wer übt erfolgsentscheidende<br />

Funktionen aus ?<br />

5) Dauer u.nd<br />

Kündigungsfr<br />

ist der<br />

Verträge<br />

• Markenrechte siehe Verträge der * jeweiliges (selbst bzw. durch<br />

• Warenzeichen Geschäftsführer Stammkapital beauftragte<br />

• Know how • Verlustursachen, • Kapitalrücklagen ? Dienstfeister ?)<br />

• Kundenstamm qualitativ u. quantitativ • Zuschüsse ?<br />

F&E<br />

• Rechte ausVerträgen • Gegenmaßnahmen ? •Höhe der Darlehen<br />

Produktion<br />

Design<br />

Dienstleistungen<br />

Vertrieb<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

8


Verlustvertriebsfirmen<br />

Einordnung <strong>von</strong> Unternehmen (Tz. 3.4.10.2 VerwGrs 2005))<br />

Unternehmen mit<br />

Routinefunktion<br />

„Mittlere Unernehmen<br />

Strategieträger<br />

• eher „funktionsbezogener“ Beitrag zur<br />

Wertschöpfung<br />

• starke Abhängigkeit <strong>von</strong> den Strategievorgaben<br />

• Funktionen sind am Markt vergleichbar<br />

• „Dienstleister“ für den Strategieträger<br />

• typische „Unternehmerfunktion“<br />

• Träger der Strategieentscheidungen<br />

• grds. keine „Vergleichbarkeit“<br />

• bei Verrechnungspreisbildung kein<br />

Gewinnziel<br />

• Träger der Gewinnchancen, aber<br />

auch der Verlustrisiken<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

9


Prüfungsreihenfolge<br />

Verlustvertriebsfirmen<br />

Ist die Vertriebsfirma Strategieträger<br />

Verluste sind hausgemacht ?<br />

(z.B. Managementfehler, Diebstahl)<br />

Verluste sind marktbedingt (z.B.<br />

Werbeaufwand, Währungsverluste,<br />

Absatz- / Preisrückgang, staatl. Eingriffe)<br />

Verluste<br />

anzuerkennen<br />

bzw.<br />

dem Vertrieb<br />

zuzuodnen<br />

Routineunternehmen: Versagung der Verluste !<br />

Mittelunternehmen: Kappung<br />

der Verluste,<br />

sodass angemessener Totalgewinn<br />

in überschaubarem Zeitraum erzielbar bleibt.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

10


Verlustvertriebsfirmen<br />

• Steuerliche Hinweise – Aufzeichnungspflichten ab 2003<br />

• § 2 (4) GAufzV:<br />

• Bei wesentlicher Änderung <strong>von</strong> Dauersachverhalten sind Informationen<br />

auch nach Geschäftsabschluss aufzuzeichnen. Insbesondere, wenn in<br />

einem Geschäftsbereich Verluste erkennbar werden, die ein Fremder<br />

nicht hingenommen hätte. Stpfl. muss aufzeichnen, was er zur<br />

Beseitigung der Verlustursachen unternommen hat.<br />

• §5 Nr. 5 GAufzV:<br />

• Aufzeichnungen über Ursachen <strong>von</strong> Verlusten und über Vorkehrungen<br />

zu deren Beseitigung, wenn Verlustausweis aus Geschäftsbeziehungen<br />

mit Nahestehenden in mehr als 3 aufeinander folgenden<br />

Wirtschaftsjahren<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

11


Verlustvertriebsfirmen<br />

Mögliche Ursachen der Ertragsschwäche und deren steuerliche Bewertung<br />

Betriebliche Gründe gesellschaftsrechtliche Gründe<br />

= Entlastungsmöglichkeiten = steuerschädlich<br />

a) Intern a) Finanzausstattung<br />

• Managementfehler<br />

• Fehlbudgetierungen b) Verrechnungspreise<br />

• Sonderabschreibungen<br />

b) extern<br />

• Forderungsausfälle<br />

• Marktverhältnisse<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

12


Verlustvertriebsfirmen<br />

Entlastungsmöglichkeiten<br />

• Managementfehler<br />

• sind steuerlich zu akzeptieren, soweit sie nicht die<br />

Leistungsbeziehungen zu verbundenen<br />

Unternehmen berühren.<br />

• Erfordernisse:<br />

a) nachprüfbare Darlegung<br />

b) rechtzeitige und angemessene Reaktion<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

13


Verlustvertriebsfirmen<br />

• Entlastungsmöglichkeiten<br />

• Fehlbudgetierungen<br />

• sind steuerlich anzuerkennen, wenn<br />

a) das Budget bei der Erstellung schlüssig gewesen ist, eine<br />

spätere bessere Erkenntnis spielt keine Rolle<br />

• b) die Erkenntnisse aus Fehlbudgetierungen der<br />

Vergangenheit in nachfolgenden Zeiträumen berücksichtigt<br />

wurden<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

14


Verlustvertriebsfirmen<br />

Entlastungsmöglichkeiten<br />

• Forderungsverluste<br />

• z. B. durch den Konkurs eines wichtigen Geschäftspartners<br />

sind steuerlich anzuerkennen.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

15


Verlustvertriebsfirmen<br />

Entlastungsmöglichkeiten<br />

• Veränderung der Marktverhältnisse<br />

• z. B. durch Verdrängungswettbewerb,<br />

Preisverfall, Marktsättigung oder<br />

Konkurrenzabwehr sind steuerlich<br />

anzuerkennen, wenn<br />

a) eine nachprüfbare Darlegung erfolgt<br />

b) dies <strong>von</strong> begrenzter Dauer ist und<br />

c) die weitere Marktteilnahme im Eigen- und<br />

nicht im Konzerninteresse erfolgt<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

16


Verlustvertriebsfirmen<br />

Mögliche Lösung für die Beispielsfälle<br />

• Die A-TG ist als sog "Mittelunternehmen" anzusehen.<br />

• Die Verluste sind daher so zu kappen, dass ein angemessener Totalgewinn<br />

in einem überschaubaren Zeitraum erzielbar bleibt.<br />

• Verlust Jahre 1 - 3 bisher = ./. 9 Mio<br />

• Steuerlich akzeptabler Verlust für diese Jahre = ./. 3 Mio. (basierend auf<br />

erziefbarer Rendite <strong>von</strong> 2 %)<br />

• vGA = 6 Mio<br />

• verbleibender Verlustvortrag 31.12.3 = 3 Mio.<br />

• Im outbound Fall beim Aufgriff durch ausländische Finanzverwaltung<br />

Möglichkeit durch ein Verständigungsverfahren nachträglich<br />

Betriebsausgaben/Einnahmekürzungen durch Korrektur der<br />

Verrechnungspreise hinzubekommen.<br />

• Für künftige Jahre: rechtzeitige Controllingmaßnahmen um durch<br />

Anpassungen/Preisnachlässe/Zuschüsse reagieren zu können<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

17


Verlustvertriebsfirmen<br />

X-USA<br />

X-D-GmbH<br />

Möglichkeit der Anpassung<br />

Sachverhalt:<br />

Die konzernabhänige inländische X-D GmbH vertreibt im eigenen Namen und auf<br />

eigene Rechnung die <strong>von</strong> der US Muttergesellschaft entwickelten und<br />

hergestellten Produkte.<br />

In der VP-Dokumentation wird die X-D-GmbH – zutreffend – als limited risk<br />

distributor qualifiziert.<br />

Nach dem Vertriebsvertrag soll die X-D-GmbH eine angemessene Nettomarge<br />

unter Auswertung der branchenüblichen Werte erhalten.<br />

In der Planrechnung wird <strong>von</strong> einer Nettomarge <strong>von</strong> 3,5% der Umsatzerlöse<br />

ausgegangen.<br />

Der Außensteuerfachprüfer stellt folgendes fest:<br />

Für das Jahr 2008 erfolgte im November 2009 eine Datenbankauswertung.<br />

Im Rahmen der TNMM Berechnung ergibt sich eine Marge <strong>von</strong> 2 – 3 %. Die<br />

Steuererklärung weist aufgrund der Nachbelastung im Dezember 2009 eine<br />

Marge <strong>von</strong> 2,5% aus.<br />

Problemfelder/Lösungsansätze<br />

Ist es zulässig die ursprünglichen Plangewinne durch eine 1 Jahr später erfolgte<br />

Datenbankauswertung nach unten korrigieren?<br />

Anwendung der Tz. 2.4.2 der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren zum<br />

Rückwirkungsverbot?<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

18


Verlustvertriebsfirmen<br />

Handlungsalternativen für die Zukunft<br />

• Ausgangspunkt für die Verlustsituation ist im Regelfall die Tätigkeit als sog.<br />

Eigenhändler mit umfassendem Vertriebsrisiko<br />

• Dieses besteht im Regelfall nicht bei einem Agenten oder Kommissionär<br />

• Da oft der Verkauf durch eine ausländische Fa. erfolgen soll, da der Kunde<br />

dies wünscht bleibt i.d.R. nur eine Kommissionärsstruktur<br />

• Funktionsabschmelzung im Ausland<br />

• i.d.R. kein Problem, da die stillen Reserven im Kundenstamm bei einer<br />

Realisierung (Verkauf an die deutsche MG) durch den Verlustvortrag nicht<br />

steuerwirksam werden.<br />

• Aber: Problem Betriebsstätte<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

19


Risiko Betriebsstättenbegründung<br />

Nach Art 5 Abs 6 OECD-MA ist die Annahme einer BetrSt<br />

ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch<br />

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen<br />

Vertreter ausübt.<br />

Entscheidend sind hierbei, dass diese Personen unabhängig sind<br />

und iR ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit tätig sind (s Rn 38ff des<br />

OECD-MAK zu Art 5)..<br />

Auch bei einem rechtlich unabhängigen Makler-Unternehmen<br />

kann eine BetrSt begründet werden, wenn die geschäftlichen<br />

Tätigkeiten für das Unternehmen eingehenden Anweisungen oder<br />

einer umfassenden Aufsicht durch das den Auftrag vergebende<br />

Unternehmen unterliegen. Insbesondere bei Ein-Firmen-Vertretern<br />

im Konzern stellt sich die Frage der Bedeutung der wirtschaftlichen<br />

Abhängigkeit (Kroppen/Hüffmeier, IWB F3 Deutschland Gr2, 637;<br />

Rasch IStR 2011, 6 ).<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

20


Risiko Betriebsstättenbegründung (2)<br />

Finanzverwaltung D:<br />

Tz. 4.2.2. der Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung<br />

Tz. 1.2.2 der BetrSt-Verwaltungsgrundsätze (BMF v 24.12.1999,<br />

BStBl I, 1076)<br />

Abschlussvollmacht liegt vor, wenn das Unternehmen rechtlich<br />

oder wirtschaftlich <strong>von</strong> dem Vertreter gebunden werden<br />

kann, wobei eine mittelbare Stellvertretung möglich sein soll.<br />

Die im Einzelfall nur schwer ermittelbare wirtschaftliche<br />

Bindung soll anzunehmen sein, wenn die Person<br />

bevollmächtigt ist, alle Einzelheiten des Vertrags verbindlich<br />

für das Unternehmen auszuhandeln. Zudem kann dies nur<br />

vorliegen, wenn der Kommissionär außerhalb des Rahmens<br />

der ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.<br />

IHK c) FR Thomas Verlustvertrieb Rupp 9/2012 Juni 2013 c)<br />

21<br />

21<br />

Thomas Rupp


Risiko Betriebsstättenbegründung (3)<br />

Das Conseil d’ État (F) - Rasch IStR 2011, 6 -:<br />

Auch wenn die vom Kommissionär abgeschlossenen Verträge auf<br />

Rechnung des Kommittenten abgeschlossen werden, wird dadurch<br />

der Kommittent rechtlich nicht direkt gegenüber dem<br />

Vertragspartner des Kommissionärs (dh dem Kunden) gebunden.<br />

Daher soll folgerichtig der Kommissionär – der die Verträge im<br />

eigenen Namen abschließt – eine BetrSt nicht begründen, nur weil<br />

der Kommissionär Produkte oder Dienstleistungen des Prinzipals<br />

auf Rechnung des Prinzipals (dh des Kommittenten) verkauft.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kommittent durch die Verträge des<br />

Kommissionärs mit dem Kunden selbst gebunden wird. Dies<br />

könnte uU in einem Falle einer Anfrage oder eines<br />

Genehmigungsvorbehalt der Fall sein. In diesem Fall wird der<br />

Kommissionär als Vertreter angesehen und begründet eine<br />

Betriebsstätte.<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

22


Risiko Betriebsstättenbegründung (4)<br />

Das Conseil d’ État (F):<br />

Das Gericht hat auch herausgestellt, dass der Umstand, dass<br />

die TG nur die Kommissionärstätigkeit ausübt, die wesentlichen<br />

Risiken der Vertriebstätigkeit übernommen und die Kosten des<br />

Marketings getragen hat nicht zur BetrSt-Begründung führt.<br />

In einer derartigen Struktur kommt es auch nicht zur<br />

Begründung einer Betriebsstätte durch eine „feste<br />

Geschäftseinrichtung” da eine wirtschaftliche Abhängigkeit der<br />

Vertriebs-TG nicht automatisch zur Verfügungsmacht der MG<br />

über die Räumlichkeiten der TG führt.<br />

Gleicher Meinung ist das oberste Gericht Norwegens im Fall<br />

„Dell“ (Urteil vom 2. Dezember 2011)<br />

Aber A.A. wohl italienisches Kassationsgericht „Philipp Morris“<br />

IHK FR Verlustvertrieb Juni 2013 c)<br />

Thomas Rupp<br />

23


Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />

Verrechnungspreise<br />

Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung I - Verlustvertriebsfirmen<br />

Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 1<br />

1<br />

1


<strong>Gestaltung</strong>smöglichkeiten bei Dienstleistungen<br />

verrechnungspflichtige<br />

Leistung<br />

Dienstleistungsabrechnung<br />

Pool-Umlage<br />

Preisvergleichsmethode<br />

Cost plus-Methode<br />

Umlage der Kosten<br />

ohne Gewinnaufschlag<br />

über Lieferpreis<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 2<br />

2


Dienstleistungen<br />

• Tz. 6 der Verwaltungsgrundsätze vom 23.2.1983, BStBl I S. 218 (gilt im<br />

Wesentlichen unverändert)<br />

• Erster Schritt – Prüfung der betrieblichen Veranlassung<br />

• Gesonderte Verrechnung für Leistungen außerhalb des<br />

gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses ist möglich, wenn:<br />

– Im Fremdvergleich denkbar<br />

– im vorhinein ein entgeltliches Leistungsverhältnis vereinbart wird,<br />

– Leistung eindeutig abgrenzbar und messbar ist,<br />

– Leistung im Interesse der empfangenden Person erbracht wird.<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 3<br />

3


Dienstleistungen<br />

Die Grundsätze gelten auch entsprechend im umgekehrten Fall der<br />

Leistungserbringung durch ein inländisches Mutterunternehmen.<br />

• In diesem Fall besteht aber kein faktisches Wahlrecht, die<br />

Tochtergesellschaft zu belasten, sondern nach § 1 AStG droht eine<br />

Hinzurechnung in Höhe des ortsüblichen Entgelts für die schuldrechtliche<br />

Leistungserbringung.<br />

• Gesellschaftsrechtliche Leistungen müssen hingegen nicht dem Ausland<br />

belastet werden, bzw. die Belastung würde aus Sicht des ausländischen<br />

Staates eine vGA an die deutsche Mutter/den Anteilseigner darstellen<br />

(Übernahme einer originären gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung / eines<br />

Kostenblocks der der Sphäre des deutschen Anteilseigners zuzuordnen ist.<br />

• In diesem Fall droht insoweit eine außerbilanzielle Korrektur im Rahmen<br />

der BP (fiktive Einnahme).<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 4<br />

4


Dienstleistungen<br />

Leistungserbringung<br />

Im<br />

(betrieblichen/gesellschaft<br />

srechtlichen) Interesse<br />

der Muttergesellschaft<br />

Kontrollleistungen<br />

im Interesse des empfangenden<br />

Unternehmens<br />

Managementdienstleistungen<br />

nicht verrechenbarer<br />

Gesellschafteraufwand<br />

verrechnungspflichtige<br />

Leistung<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 5<br />

5


Dienstleistungen bisher nach VPG 1983<br />

nicht verrechenbare<br />

Leistungen, z.B.<br />

• Recht den Konzernnamen zu<br />

führen – Abgrenzung zur<br />

Überlassung des Markennahmens<br />

• Tätigkeit des Vorstands und<br />

Aufsichtsrat für die Muttergesellschaft<br />

• Konzernorganisation und -planung<br />

• Beteiligungscontrolling<br />

• Konzernabschluss (strittig)<br />

• Gesamtbudgeterstellung<br />

zu verrechnende<br />

Leistungen, z.B.<br />

• Buchhaltungsarbeiten<br />

• EDV-Support<br />

• Finanzierungsvermittlung<br />

• Marketing<br />

• Steuerliche und rechtliche<br />

Beratung<br />

• Personaltraining<br />

• Technische Unterstützung<br />

• Erwerb <strong>von</strong> Wirtschaftsgütern<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 6<br />

6


Dienstleistungen neue Liste<br />

nicht verrechenbare<br />

Leistungen<br />

Verrechenbare Managementgebühren<br />

Die OECD hat in den Guidelines 2010 diese Aussagen weitgehend überarbeitet.<br />

Hiernach sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung einer inländischen Konzerngesellschaft nur<br />

deren betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig, nicht aber jene, die auf<br />

Gesellschafterebene durch die ausländische Muttergesellschaft entstanden sind. Kosten für<br />

Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Shareholder Activities) sind daher<br />

nicht verrechenbar.<br />

Das österreichische BMF hat diese Aussagen aufgearbeitet und unter Berücksichtigung auch der<br />

BFH-Rechtsprechung sowie früherer EAS Auskünfte in den österreichischen<br />

Verrechnungspreisgrundsätzen vom 28. Oktober 2010, Az.: BMF-010221/2522-IV/4/2010<br />

(https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=C3CC651FEF6CA5F71E06F584F57D7<br />

AE0/SDRLGESPDF-49970.1.X%2010.10.1010%2010101010-<br />

0.SAVE?rid=35&base=GesPdf&gid=SDRLGESPDF-<br />

49970.1.X+10.10.1010+10%3A10%3A10%3A10-0) aufgelistet.<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 7<br />

7


Dienstleistungen neue Liste<br />

nicht verrechenbare<br />

Leistungen, z.B.<br />

a) die Kosten des Vorstandes, Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese<br />

Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die Tochtergesellschaft erbracht werden (z.B. der Vorstand der<br />

Mutter handelt Verträge für die Tochtergesellschaft aus);<br />

b) Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen einschließlich z.B. der<br />

Konsolidierung der Konzernbilanz;<br />

c) Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr gesetzlich auferlegte Berichtspflichten über die wirtschaftliche<br />

Lage der Konzerngesellschaften (EAS 2913 betr. die US-Soxkosten);<br />

d) Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung<br />

für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten (EAS 2153);<br />

e) Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung,<br />

Finanzierung, Kontrolle);<br />

f) Kosten aller anderen Aktivitäten, die auf gesellschaftsrechtlicher und nicht auf schuldrechtlicher Basis in Bezug<br />

auf die Tochtergesellschaft erbracht werden (BFH vom 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140);<br />

g) „aufgedrängte Leistungen“, an denen seitens der Tochtergesellschaft kein Bedarf besteht, zB Verpflichtung<br />

zur Teilnahme an einem neuen Softwaresystem (SAP-Projekt, EAS 3055) (Rn. 7.9 OECD-VPG);<br />

h) die Gewährung und Nutzung des Konzernrückhalts einschließlich des Rechts, den Konzernnamen zu führen<br />

(vgl. BFH vom 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 40) sowie der Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen,<br />

finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben (z.B. höhere Kreditwürdigkeit, Rn.<br />

7.13 OECD-VPG);<br />

i) die Gewährung und Nutzung <strong>von</strong> Vorteilen, die sich infolge <strong>von</strong> Effizienzsteigerung bei anderen<br />

Konzerngesellschaften oder <strong>von</strong> Synergieeffekten für die Tochtergesellschaft (z.B. Kreditwürdigkeit) ergeben<br />

(Rn 7.12 OECD-VPG).<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 8<br />

8


Dienstleistungen neue Liste<br />

verrechenbare<br />

Leistungen, z.B.<br />

a) Beratungsleistungen in den eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft<br />

einschließlich Übernahme <strong>von</strong> Buchhaltungsaufgaben;<br />

b) die zeitlich begrenzte Überlassung <strong>von</strong> Arbeitskräften einschließlich solcher im Führungsbereich;<br />

c) die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung <strong>von</strong> Personal, das in der Tochtergesellschaft in dessen<br />

Interesse tätig ist;<br />

d) marktübliche Bereitstellungen <strong>von</strong> Dienstleistungen auf Abruf, soweit dokumentiert werden kann, dass die<br />

Tochtergesellschaft diese benötigt, wobei das Ausmaß des tatsächlichen Leistungsbedarfes für einen<br />

Mehrjahreszeitraum zu untersuchen ist (Rn. 7.17 OECD-VPG);<br />

e) Produktions- und Investitionssteuerung, soweit diese im Interesse der Tochtergesellschaft erfolgt;<br />

f) Kosten einer laufenden Konzernrevision, wenn diese die Tochtergesellschaft vom Aufwand einer eigenen<br />

Revisionsstelle entlastet;<br />

g) Beratung und Finanzierung beim Erwerb <strong>von</strong> Beteiligungen durch die Tochtergesellschaft;<br />

h) Managementkosten (aber zu beachten: vorab ist hierbei zu prüfen, ob eine Übertragung des Managements auf<br />

die Muttergesellschaft zu einem Wegzug der Tochtergesellschaft führt, da der tatsächliche Ort der<br />

Geschäftsleitung sich verändern kann, Folge Schlussbesteuerung nach § 12 KStG<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 9<br />

9


Dienstleistungen 2. Stufe der Prüfung<br />

• Preisvergleichsmethode (selten)<br />

z.B.:<br />

– Stundensätze<br />

– Gebührenangebote<br />

– Fremdvergleich (z.B. Mietspiegel)<br />

• Kostenaufschlagsmethode (Regelfall)<br />

– VP-Ermittlung der Dienstleistungserbringung nach der<br />

Kostenaufschlagsmethode<br />

Selbstkosten des Dienstleisters<br />

+ betriebs-/ branchenübl. Gewinnaufschlag<br />

= Verrechnungspreis<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 10<br />

10


Dienstleistungen<br />

Der Regelfall der Kostenaufschlagsmethode (2)<br />

Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des<br />

Dienstleistungserbringers durch<br />

Kalkulationsmethoden, die betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen entsprechen<br />

– Vollkosten/ Teilkosten<br />

– Istkosten/ Normalkosten/ Plankosten/ Sollkosten/<br />

Standardkosten<br />

– Kostenumfang; Zeitbezug<br />

Fortbildung IStR 23.1.2012 Teil II IStR C) Thomas Rupp<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 11<br />

11


Dienstleistungen<br />

Der Regelfall der Kostenaufschlagsmethode (3)<br />

• Auswahl der Kostenbasis<br />

– Grundsätzlich mit Vollkosten<br />

– Teilkostenverrechnung, wenn Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich<br />

– Üblicherweise Plankosten (Preisbildung im vorhinein)<br />

– Istkosten bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den<br />

Dienstleister<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 12<br />

12


X-USA<br />

X-D-GmbH<br />

Dienstleistungen<br />

Beispiel 1: Sachverhalt: der im Maschinenbau tätigen D-GmbH<br />

werden <strong>von</strong> der Muttergesellschaft folgende Managementfees<br />

in Rechnung gestellt:<br />

a) Gebühren für das Recht, den Konzernnamen zu führen (4%<br />

Umsatzlizenz).<br />

b) Gebühren für Hilfestellungen bei der Auswahl und der<br />

Einstellung <strong>von</strong> leitenden Mitarbeitern (cost-plus).<br />

c) Gebühren für die interne Revision im Rahmen des<br />

Halbjahresabschlusses durch die Muttergesellschaft<br />

Berichtserstellung nach dem Sorbanes-Oxley Act (laufendes<br />

Reporting) - Vergleichspreise nach der ausl. WP-<br />

Gebührenordnung).<br />

d) Gebühren für ein sogenanntes „trouble shooting“<br />

(Rufbereitschaft <strong>von</strong> Ingenieuren bei technischen Problemen)<br />

im Verhältnis der Umsätze der TG. Im laufenden Jahr wird die<br />

Leistung nicht in Anspruch genommen<br />

e) Gebühren für steuerliche Beratung (Koordination,<br />

Abstimmung, Finanzierung, Umstrukturierungen) in Höhe <strong>von</strong><br />

1000 €/Stunde.<br />

f) Kosten für den konsolidierten Abschluss (im Verhältnis der<br />

Umsätze)<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 13<br />

13


Dienstleistungen<br />

Beispiel 2: Falllösung<br />

a) Firmennamenlizenz: bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, Ausnahme:<br />

es handelt sich gleichzeitig um ein Warenzeichen<br />

b) Sichtung und Einstellung <strong>von</strong> Managern: Es liegt zwar im Interesse der MG,<br />

qualifizierte Geschäftsführer für die TG zu finden, das vorrangige Interesse liegt<br />

aber bei der TG, vergleichbare Leistungen werden auch am Markt angeboten<br />

(Headhunter). Abrechnung nach cost-plus + angemessener Gewinn ist zu<br />

akzeptieren<br />

c) Interne Revision: Frage des Einzelfalles, ob im Interesse der MG oder TG,<br />

vorrangig ist die Auswertung der Ergebnisse und die Berichtspflicht (Indiz: zuerst an<br />

die Manager in D oder an die MG in Japan ??). Fremdpreis ist zu akzeptieren.<br />

d) Rufbereitsschaft: Da insoweit die Kosten einer Art Versicherung eingespart werden,<br />

dem Grunde nach zu akzeptieren.<br />

e) Steuerberatung: Grenzfall, ob vorrangig im Interesse der TG oder MG, der Nutzen<br />

muss dokumentiert werden. Die Höhe der Vergütung erscheint unangemessen<br />

angesichts der Steuerberatergebührenordnung als Fremdvergleich.<br />

f) Konsolidierter Jahresabschluss: Auch hier ist der betriebliche Vorteil nicht<br />

erkennbar.<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 14<br />

14


Dienstleistungen<br />

K<br />

A-BV<br />

E<br />

D-<br />

Holding<br />

X-BV<br />

B-BS<br />

B-BV<br />

Beispiel 2: Ausgangsfall:<br />

Aktuelle BFH-Entscheidung vom<br />

24.8.2011, I R 5/10<br />

Streitgegensstand u.a.<br />

Managementdienstleistungsverträge<br />

Tatsächliches Gehalt K+E<br />

jeweils 1 Mio<br />

BFH: Angemessenheitsprüfung nach<br />

inländischen Grundsätzen, hier<br />

mittlere Gesellschaft maximal<br />

400 000 €<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 15<br />

15


Dienstleistungen<br />

A GmbH<br />

A-AG, Basel<br />

Beispiel 3: Sachverhalt:<br />

TG A-AG erbringt Dienstleistungen für die A-GmbH auf cost plus<br />

Basis. In den nachgewiesenen Kosten sind auch Kosten<br />

enthalten, die bei unmittelbarer Kostentragung<br />

a)Nach § 4 Abs. 5 etc. EStG<br />

b)§ 160 AO<br />

nicht abzugsfähig wären<br />

Lösungsansätze:<br />

Differenzierung nach Poolmodel (dort nicht abzfl. Weil originäre<br />

eigene Kosten der Innengesellschaft) oder Einzelabrechnung (nur<br />

Betrachtung der Gesamtangemessenheit)<br />

IHK_FR_Teil IV_Dienstleistungen c) Thomas Rupp 16<br />

16


Fortbildung am 24. Juni 2013 in Freiburg<br />

Verrechnungspreise<br />

Aktuelles Prüffeld der Finanzverwaltung III – Abgrenzung Eigen-<br />

/lohnfertigung z.B. bei Fragen der Funktionsverlagerung<br />

Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

1<br />

1


Begriffsdefinitionen<br />

Keine Funktionsverlagerung<br />

(nach FVerlV, § 1 Abs. 4)<br />

• Veräußerung oder Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter<br />

• Arbeitnehmerentsendungen im Konzern, wenn damit keine<br />

Übertragung <strong>von</strong> Unternehmensfunktionen verbunden ist<br />

• Verrechnungspreisabrechnung auf cost-plus Basis<br />

• insbesondere Einschaltung eines Lohn- oder Auftragsfertigers<br />

(s.u.)<br />

Keine Transpaketbetrachtung<br />

Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 S. 9 AStG 25% (§ 1<br />

Abs. 7 FVerlV)<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

2


Begriffsdefinitionen<br />

Keine Funktionsverlagerung nach den<br />

Verwaltungsgrundsätzen<br />

• Auftragsfertigung/Auftragsforschung<br />

• Personalentsendung<br />

• Substitution einer Funktion<br />

• Neuaufnahme einer Funktion<br />

• wirtschaftliche Auslegung<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

3<br />

3


Funktionsabspaltung<br />

Verlagerung einer (Teil-)Produktion eines<br />

Eigenproduzenten auf einen Lohnfertiger<br />

D<br />

PL<br />

X - AG<br />

Auftraggeber<br />

Beistellung Rohmaterial und<br />

Know-how<br />

X – Sp.z.o.o.<br />

Lohnfertiger<br />

„Rücklieferung“ der<br />

bearbeiten Waren<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

4


Funktionsabspaltung<br />

Verlagerung einer (Teil-)Produktion eines<br />

Eigenproduzenten auf einen Lohnfertiger<br />

Merkmale einer Lohn-/Auftragsfertigung:<br />

Auslastungs- und Abnahmepflicht beim Auftraggeber<br />

Auftraggeber behält Entscheidungsbefugnisse über den Produktionsvorgang<br />

Auftraggeber stellt das Produktions-Know-how bereit<br />

(wenn auch Beistellung des Rohmaterials = Lohnfertiger)<br />

Auftraggeber übt die wesentlichen Funktionen aus, trägt die wesentlichen<br />

Risiken und ist Eigentümer der wesentlichen (immateriellen)<br />

Wirtschaftsgüter<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

5


Funktionsabspaltung<br />

Standortvorteile bei Lohnfertigung<br />

A - GmbH<br />

100 %<br />

Lieferung<br />

Produkt<br />

A - Kft<br />

HK lohnintensives Produkt bisher =<br />

100 Euro<br />

Lieferpreis = 99, 60 oder 22 ?<br />

HK neu = 20 Euro<br />

‣ Wenn Auftragsfertiger austauschbar ist u. keinen eigenen Vertriebsapparat<br />

hat, sind die Standortvorteile dem Auftraggeber zuzurechnen<br />

(Lieferpreis = ca. 22 Euro !). Entscheidend: Verhandlungsmacht.<br />

• Anders FG Münster v. 16.3.2006, IStR 2006 Seite 794: hälftige Aufteilung.<br />

• keine Anwendung durch Finanzverwaltung, die Verhandlungsmacht wurde nicht<br />

berücksichtigt<br />

IHK_FR_Teil V_Lohn-/Eigenfertigung c) Thomas Rupp<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!