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Handout - bws Trewitax

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Informationsveranstaltung 2013<br />

Aktuelles und „Besonderes“ zum Thema Steuern<br />

und Bilanzen in Deutschland


Dauerbrenner Besteuerung der Privatnutzung betrieblicher KfZ<br />

Behandlung hochwertiger Fahrzeuge:<br />

FG Nürnberg Urteil vom 27.01.2012:<br />

„Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist<br />

weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer<br />

grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für<br />

betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu<br />

machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu<br />

erwerben.<br />

Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich<br />

durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in<br />

angemessener Höhe.“<br />

Revision eingelegt, BFH VIII-R-20/12 - Anhängiges Verfahren vom 21.06.2012<br />

BFH-Beschluss v. 05.02.2007 IV B 73/05 , BFH/NV 2007, 1106: „Weist ein Unternehmer ein<br />

27 Jahre altes Mercedes 300 SE Cabriolet als Betriebsvermögen aus, so kann der<br />

Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen das Fehlen eines betrieblichen Nutzens<br />

entgegenstehen.“<br />

4


Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung bei Unternehmern<br />

ja<br />

Privatnutzung findet<br />

tatsächlich nicht statt<br />

nein<br />

Und: Anscheinsbeweis kann entkräftet<br />

werden, etwa :<br />

a) Dienst-KfZ ist zum privaten<br />

Gebrauch nicht geeignet<br />

b) BFH vom 4.12.2012, Az. VIII R 42/09:<br />

Es stehen andere KfZ zur<br />

Verfügung, die dem betrieblichen<br />

KfZ in Status und Gebrauchswert<br />

vergleichbar sind<br />

nein<br />

ja<br />

Keine Besteuerung einer (nicht<br />

vorhandenen) Privatnutzung<br />

Betrieblicher Nutzungsgrad > 50%<br />

nein<br />

Keine<br />

betriebliche<br />

Zuordnung<br />

möglich (BFH v.<br />

20.11.2012)<br />

Nur über<br />

Dienstfahrtenpauschale<br />

(30ct/km)<br />

ja<br />

ja<br />

Ordnungsgemäßes<br />

Fahrtenbuch?<br />

ja<br />

Besteuerung<br />

nach FB-<br />

Methode<br />

Leasingfahrzeug?<br />

nein<br />

nein<br />

Betrieblicher Nutzungsgrad > 50%<br />

ja<br />

Besteuerung<br />

nach 1%-<br />

Regelung<br />

nein<br />

Aufteilung der<br />

Kosten nach<br />

dem über 3<br />

Monate<br />

ermittelten<br />

Nutzungsgrad<br />

5


Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung bei Unternehmern<br />

Weitere Änderungen:<br />

BFH vom 18.9.2012: Ungünstige Kostendeckelung bei Vermietung eines KfZ von<br />

Gesellschafter an Personengesellschaft: Deckelung auf Grundlage des höheren<br />

Mietpreises anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten des Gesellschafters -> Achtung<br />

bei derartigen (seltenen) Gestaltungen.<br />

Und wie könnte die Zukunft aussehen?<br />

Sigmar Gabriel im Juni 2012 zum Focus: "Leute, die für ihren<br />

Betrieb keinen Geländewagen brauchen, sollten die Spritkosten<br />

eines solchen Fahrzeugs nicht als Betriebsausgaben anrechnen<br />

können“.<br />

Wenn 75 Prozent der Geländewagen in Großstädten<br />

Dienstwagen seien, dann liege das nicht nur an den schlechten<br />

Straßen. Gabriel zitierte einen Betriebsrat aus der<br />

Automobilindustrie mit den Worten: "Das ist Viagra in Chrom".<br />

6


Neues zur KfZ-Besteuerung bei Angestellten/Geschäftsführern<br />

BFH vom 21.3.2013: Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für eine<br />

Dienstwagenüberlassung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer diesen<br />

tatsächlich nicht privat nutzt. Die bisherige Möglichkeit zum Gegenbeweis ist nicht mehr<br />

möglich. Abhilfe: Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer Privatnutzung.<br />

BFH vom 18.4.2013: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen<br />

Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen hat (Tipp: schriftliches<br />

Nutzungsverbot), kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis<br />

(=allgemeine Lebenserfahrung) ersetzt werden. Es bedarf dann des Nachweises einer<br />

tatsächlichen Privatnutzung durch das Finanzamt.<br />

BMF vom 19.4.2013: Übernahme individueller laufender Fahrzeugkosten (z.B. Spritkosten)<br />

durch den Arbeitnehmer stellt kein Nutzungsentgelt dar (und mindert damit nicht den<br />

Nutzungswert, d.h. den zu besteuernden geldwerten Vorteil). Abhilfe: Vereinbarung eines<br />

pauschalen Nutzungsentgelts auf (arbeits-)vertraglicher Grundlage.<br />

BFH vom 13.6.2013: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch<br />

zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung<br />

liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen.<br />

Abhilfe: Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer Privatnutzung.<br />

7


Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung - Fahrtenbuch<br />

BFH vom 10.6.2013: Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommenen<br />

Fahrten stellen auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, wenn sie für jeden<br />

Monat auf einem eigenen Blatt geführt werden, das jeweilige Monatsblatt aber keine feste<br />

Verbindung zu den Blättern für weitere Monate aufweist.<br />

Hinweis: Die höchsten deutschen Gerichte haben zu den bei der Führung eines<br />

Fahrtenbuches zu beachtenden Formalien immer wieder profiskalisch entschieden. Um die<br />

Berechnung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode sicherzustellen, sind diese<br />

Formalien daher strikt zu beachten bzw. einzuhalten.<br />

8


Verrechnungspreise<br />

Definition<br />

Verrechnungspreise (VP) =<br />

Wertansätze für Produkte, Dienstleistungen und andere Güter, die zwischen nahestehenden<br />

Unternehmen übertragen oder überlassen werden.<br />

Deutschland<br />

USA<br />

• Lieferung von Produkten<br />

• Überlassung immaterieller<br />

Wirtschaftsgüter (WG)<br />

M-AG<br />

100%<br />

T-Ltd.<br />

• Dienstleistungen<br />

• Darlehensgewährung<br />

• Arbeitnehmerentsendung<br />

VP-Problematik betrifft ausschließlich multinationale Unternehmen!<br />

9


Verrechnungspreise: Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

Typische BP-Aufgriffe bei Verrechnungspreisen<br />

• dauerhafte Ertragsschwäche der inländischen Muttergesellschaft.<br />

• hohe Renditen ausländischer Tochtergesellschaften, die mit vergleichsweise<br />

geringen Renditen bei der Muttergesellschaft einhergehen (insbesondere bei hohen<br />

Gewinnaufschlägen in Indien/China).<br />

• Nichtanerkennung von Verrechnungspreisen aufgrund formaler Aspekte /<br />

Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern.<br />

Entschärfung durch aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Vorrang des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

in DBA-Fällen gegenüber den nationalen vGA-Regelungen.<br />

• Kostenumlagen durch ausländische Konzerngesellschaften:<br />

‣Abgrenzung des nicht abzugsfähigen Gesellschafteraufwands von abzugsfähigen<br />

Verwaltungs- oder Personalkostenumlagen.<br />

• Finanzierungen von Tochtergesellschaften:<br />

‣ Steuerunwirksame Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen.<br />

‣ Abzinsung unverzinslicher Konzerndarlehen.<br />

10


Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />

Grundsätze<br />

• Verlagerung einer Funktion einschließlich Chancen und Risiken sowie dazugehöriger<br />

Wirtschaftsgüter und sonstiger Vorteile ins Ausland<br />

• Ermittlung eines fiktiven Einigungsbereichs auf Basis<br />

Höchstpreis Erwerber und Mindestpreis Veräußerer<br />

• Praktische Umsetzung über vier Unternehmensbewertungen<br />

für das abgebende und aufnehmende Unternehmen<br />

jeweils vor und nach der Funktionsverlagerung<br />

‣ (umstrittene) Einbeziehung von Standortvorteilen<br />

0<br />

und Synergieeffekten des aufnehmenden Unternehmens<br />

Preis<br />

EINIGUNGS-<br />

BEREICH<br />

40<br />

Verkäufer<br />

30 Höchstpreis<br />

20<br />

Mindestpreis<br />

10 Erwerber<br />

• (Unübliche) Preisanpassungsklausel zugunsten Veräußerer bei erheblicher Abweichung<br />

der Gewinnentwicklung innerhalb von 10 Jahren!<br />

11


Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />

Beispiel: Verlagerung der Vertriebsfunktion<br />

Übertragung Vertrieb einschließlich<br />

Kundenstamm auf die Tochter-AG<br />

Mutter GmbH<br />

Tochter-AG<br />

Tochter-AG fungiert als Eigenhändler<br />

Vertrieb von<br />

Büromaschinen<br />

• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion erfüllt den Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />

• Transferpaketbewertung soweit keine Vergleichspreise vorliegen:<br />

‣ Bewertung der Muttergesellschaft vor und nach der Verlagerung und<br />

‣ Bewertung der Tochtergesellschaft vor und nach der Verlagerung.<br />

• Annahme: Wertminderung bei inländischer Muttergesellschaft: T€ 300<br />

• Wertsteigerung bei Tochtergesellschaft: T€ 400<br />

• Angemessener Fremdvergleichspreis T€ 350, wenn mangels Glaubhaftmachung eines anderen<br />

Wertes der Mittelwert des Einigungsbereiches zu Grunde zu legen ist.<br />

12


Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />

Typische Streitpunkte in Betriebsprüfungen<br />

• Unsicherheiten bei Schätzung des zukünftigen Gewinnpotentials .<br />

• Beträchtliches Streitpotential aufgrund hoher Wertansätze aus der Transferpaketbewertung<br />

(Ansatz des (anteiligen) Geschäftswerts; Einbeziehung von<br />

Standortvorteilen des aufnehmenden Unternehmens; unzulässige Geschäftswertabschreibung<br />

im aufnehmenden Staat).<br />

• Besteuerung bei Übergang von Know-how bei Entsendung von Spezialisten.<br />

• Besteuerung auch bei der Verlagerung unrentabler oder gesetzlich nicht mehr<br />

erlaubter Aktivitäten.<br />

• Funktionsverlagerungen auf ausländischen Betriebsstätten nach Umsetzung des<br />

Authorized OECD-Approach (AOA ).<br />

• rückwirkende Besteuerung für Zeiträume vor 2008.<br />

13


Verrechnungspreise: Dokumentationspflichten<br />

Übersicht Allgemeine Dokumentationspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO<br />

Sachverhaltsdokumentation<br />

gem. § 1 Abs. 2 GAufzV<br />

‣ Aufzeichnungen über Art, Umfang und<br />

Abwicklung der Geschäftsbeziehungen<br />

einschließlich deren wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />

‣ Allgemeine Unternehmensinformationen<br />

gem. § 4 Nr. 1 GAufzV.<br />

‣ Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen<br />

gem. § 4 Nr. 2 GAufzV.<br />

‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />

gem. § 4 Nr. 3 GAufzV.<br />

‣ Unterscheidung in Stamm- und<br />

Transaktionsdaten.<br />

Angemessenheitsdokumentation<br />

gem. § 1 Abs. 3 GAufzV<br />

‣ VP-Analyse gem. § 4 Nr. 4 GAufzV.<br />

‣ Aufzeichnung der wirtschaftlichen und<br />

rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz<br />

des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung<br />

von Preisen und anderen<br />

Geschäftsbedingungen zu anderen Personen (§<br />

90 Abs. 3 Satz 2 AO).<br />

‣ Dokumentation der angewandten VP-Methode,<br />

Begründung für deren Eignung sowie<br />

Darstellung der VP-Kalkulation.<br />

‣ Sofern Fremdvergleichsdaten nicht<br />

verfügbar sind: Dokumentation auf Basis<br />

innerbetrieblicher Plandaten.<br />

Vorlage der Dokumentation innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch Betriebsprüfer<br />

14


Verrechnungspreise: Dokumentationspflichten<br />

Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />

• Unvollständige Offenlegung Geschäftsbeziehungen zu Konzernunternehmen.<br />

• Fehlende Fremdvergleichsdaten/Nichtanerkennung der Fremdvergleichsdaten<br />

mangels Vergleichbarkeit Vergleichsunternehmen führt zu Schätzung durch BP.<br />

• Einforderung objektiver Beweis für die Fremdüblichkeit der VP, obwohl nach<br />

Gesetzesansicht nur eine Begründung der Fremdüblichkeit erforderlich ist.<br />

• Mangelnde Unterstützung Vertriebsgesellschaft durch ausländische Konzernmutter.<br />

• Nichtanerkennung einer Dokumentation in englischer Sprache – Berufung auf EU-<br />

Recht, wonach Englisch Amtssprache ist.<br />

• Fehlende Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle (z.B.<br />

Funktionsverlagerungen) .<br />

• Nur im Ausnahmefall Festsetzung von Sanktionen, weil i. d. R. das „ernsthafte<br />

Bemühen“ zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der VP-Ermittlung<br />

erfüllt sein dürfte.<br />

• Zulässige Anforderung der VP-Dokumentation im Rahmen von Zollprüfungen zur<br />

Prüfung der konkreten Erhebung der Zölle.<br />

15


Verrechnungspreise<br />

Ausblick/Gestaltungshinweise<br />

• VP-Gestaltung in mittelständischen Konzernen rückt verstärkt ins Visier der<br />

Betriebsprüfung, um auch hier Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden.<br />

• Folge: Zukünftig verstärkte Prüfung der Einhaltung der VP-Dokumentationspflichten<br />

im Mittelstand. Für diese Zwecke soll u. a. die Zahl der Betriebsprüfer<br />

aufgestockt werden.<br />

• Sorgfältig geplante und durchgeführte VP-Dokumentation, die das ernsthafte Bemühen<br />

zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei VP-Ermittlung dokumentiert,<br />

verhindert Probleme mit der BP und vermeidet Sanktionen.<br />

• Besonderheit bei inländischen Vertriebsgesellschaften: Anlaufverluste im Fokus<br />

der BP, Anerkennung nur über 3 Jahre, Erfordernis Totalgewinn nach ca. 5 Jahren zur<br />

Vermeidung VP-Korrektur.<br />

• Prüfung/Bewertung von Funktionsverlagerungen – Klärung des steuerlichen<br />

Abschreibungspotentials im Ausland/Akzeptanz durch ausländische Finanzbehörden.<br />

• Rechtssicherheit durch multilaterale Prüfungen (MLCs) oder<br />

Vorabverständigungsverfahren (APA).<br />

16


Streubesitzdividenden (< 10 %): alte Rechtslage bis 28.2.2013<br />

A AG<br />

Beteiligung<br />

9 % / 14 % / 100 %<br />

Dividende<br />

B GmbH<br />

- Körperschaftssteuerpflicht i.H.v. 5 %, § 8b (1) / (5) KStG<br />

- Volle Gewerbesteuerpflicht bei Beteiligungen < 15 %<br />

Beteiligung 9 % 14 % 100 %<br />

KSt/SolZ 0,79 % 0,79 % 0,79 %<br />

GwSt 15,40 % 15,40 % 0,77 %<br />

Summe 16,19 % 16,19 % 1,56 %<br />

17


Streubesitzdividenden (< 10 %): neue Rechtslage ab 1.3.2013<br />

A AG<br />

Beteiligung<br />

9 % / 14 % / 100 %<br />

B GmbH<br />

Dividende<br />

- Volle Körperschaftssteuerpflicht bei Beteiligungen < 10 %, § 8b (1) / (4) KStG<br />

- Volle Gewerbesteuerpflicht bei Beteiligungen < 15 %<br />

Beteiligung 9 % 14 % 100 %<br />

KSt/SolZ 15,83 % 0,79 % 0,79 %<br />

GwSt 15,40 % 15,40 % 0,77 %<br />

Summe 31,23 % 16,19 % 1,56 %<br />

18


Streubesitzdividenden: offene Fragen / Gestaltungen<br />

• Ungleiche Behandlung unterjähriger Erwerb:<br />

rückwirkende Begünstigung Direkterwerb von 10 % bei unterjähriger Beteiligung -<br />

jedoch keine Begünstigung bei unterjähriger Aufstockung auf über 10 %.<br />

• Volle Besteuerung der Ausschüttung von (vor der Gesetzesänderung gebildeten)<br />

Altrücklagen aus thesaurierten Gewinnen nach dem 28.2.2013?<br />

• Positiv: (derzeit) noch keine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.<br />

• Mögliche Gestaltung:<br />

Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft in einem DBA-Staat<br />

mit Schachtelprivileg < 10 % (z.B. Niederlande: Mindestbeteiligung von 5 %).<br />

Problem: für die Zwischenschaltung der Holding muss es wirtschaftliche oder sonst<br />

beachtliche Gründe geben, damit § 50d (3) EStG nicht anwendbar ist.<br />

19


Steuerliche Berücksichtigung von anteiligen Verlusten eines nicht<br />

vollhaftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />

Steuerlicher Fallstrick:<br />

(Anteilige) nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Verluste eines haftungsbeschränkten<br />

Gesellschafters einer Personengesellschaft (Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter)<br />

sind aufgrund § 15a EStG nur insoweit mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, wie<br />

kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.<br />

Fall:<br />

Das Kapitalkonto des mit 30% am Ergebnis der XYZ KG beteiligten Kommanditisten A<br />

beläuft sich zum 31.12.2012 auf Euro 20.000; die im Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage wurde in voller Höhe erbracht. Der anteilige Verlust des Gesellschafters in 2013<br />

beträgt (voraussichtlich) Euro 60.000, andere Änderungen des Kapitalkontos gibt es nicht.<br />

In welcher Höhe ist der anteilige Verlust mit anderen Einkünften verrechenbar?<br />

Euro 20.000 (in Höhe der das Kapitalkonto übersteigenden Euro 40.000 Verlustvortrag,<br />

der nur mit zukünftigen anteiligen Gewinnen aus der XYZ KG verrechenbar ist).<br />

Gestaltungsmöglichkeit zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit in voller Höhe:<br />

Vor dem 31.12.2013 Einlage in das Kapitalkonto in Höhe von Euro 40.000 oder Erhöhung<br />

der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage um diesen Betrag.<br />

20


Pensionsverpflichtungen<br />

Handelsbilanz: Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB<br />

‣Pensionsverpflichtungen sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden<br />

durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen.<br />

Regelmäßig wird die Möglichkeit, eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren<br />

anzusetzen, genutzt. Der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben<br />

Jahre wird dabei von der Deutschen Bundesbank ermittelt.<br />

‣Bereits seit der erstmaligen Anwendung der neuen Abzinsungsregelungen hat sich<br />

der Zinssatz für 15 jährige Laufzeiten von ursprünglich 5,25% (Dezember 2009 =<br />

Umstellungsstichtag BilMoG) auf aktuell 4,9% (Okt. 2013; Dez. 2012: 5,04%)<br />

vermindert.<br />

‣Aufgrund des anhaltend niedrigen Marktzinssatzes wird der Durchschnittszinssatz mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit weiter sinken. So prognostizieren die Aktuare von Kern,<br />

Mauch & Kollegen bis zum 31.12.2015 einen Rückgang auf 4,1% und bis zum<br />

30.6.2017 einen Rückgang auf 3,55%.<br />

‣Nach Meinung der Aktuare kann ein Zinsrückgang von 1%-Punkt u.U. zu einer<br />

Erhöhung der Pensionsrückstellung von 10 bis 25% führen, d.h. für den Zeitraum<br />

31.12.2012 bis 31.12.2015 u.U. bis zu 37,5%.<br />

21


Pensionsverpflichtungen<br />

Steuerbilanz: „Heben stiller Lasten“<br />

‣Nach aktueller BFH-Rechtsprechung werden steuerliche Passivierungsverbote oder –<br />

einschränkungen sowohl im Falle von (befreienden) Schuldübernahmen wie auch<br />

(internen) Schuldbeitritten verdrängt, z.B.:<br />

‣A-KG überträgt ihre Pensionszusagen an die X-GmbH gegen Geldzahlung in<br />

Höhe des handelsrechtlich bilanzierten Werts der Pensionsverpflichtung<br />

‣Teilwert nach § 6a EStG: Mio. 30 €; Handelsrechtlicher Wert: Mio. 50 €<br />

‣Bei der A-KG entsteht ein rein steuerlicher Verlust aus der Übertragung in Höhe<br />

von Mio. 20 € (Anpassung Differenz Rückstellungshöhe HB zu StB) . Bei der X-<br />

GmbH sind die Pensionszusagen auch in der Steuerbilanz in Höhe von Mio. 50<br />

€ zu passivieren.<br />

‣Der BFH hat außerdem entschieden, dass die bei der Übertragung der<br />

Pensionsverpflichtungen ermittelten Wertansätze auch in den nachfolgenden<br />

Steuerbilanzen des „Erwerbers“ beizubehalten sind.<br />

‣Derzeit bestehen jedoch auf politischer Ebene Bestrebungen die vom BFH eröffneten<br />

Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden bzw. einzuschränken („AIFM-StAnpG“).<br />

22


Rückbauverpflichtungen<br />

Problematik bei der Anpassung von Vertragslaufzeiten<br />

‣Rückbauverpflichtungen sind steuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG ratierlich über<br />

die Laufzeit anzusammeln. Handelsrechtlich wird in der Praxis analog verfahren, auch<br />

wenn die rechtliche Verpflichtung i.d.R. bereits zu Beginn der Ansammlungsperiode<br />

besteht. Bsp.:<br />

‣Voraussichtliche Rückbaukosten für Anlagen auf einem fremden Grundstück =<br />

TEUR 1.000. Mietvertrag sieht eine feste Mietdauer von 10 Jahren vor. Im<br />

fünften Jahr wird der Mietvertrag vorzeitig um weitere 10 Jahre verlängert.<br />

‣In aktuellen Betriebsprüfungen erfolgt durch die Finanzverwaltung eine vollständige<br />

Neuberechnung der Rückstellung unter Zugrundelegung von insgesamt 20 Jahren als<br />

Verteilungszeitraum. Im Ergebnis kommt es somit zu einer gewinnerhöhenden<br />

Auflösung der Rückstellung. Bsp. (aus Vereinfachungsgründen ohne<br />

Berücksichtigung der Abzinsung):<br />

‣Rst. im fünften Jahr vor Verlängerung = TEUR 500.<br />

‣Neuberechnete Rst. im fünften Jahr nach Verlängerung = TEUR 250<br />

‣Auflösung im fünften Jahr gegenüber der Rst. im vierten Jahr = TEUR 400 ./.<br />

TEUR 250 = TEUR 150.<br />

23


Rückbauverpflichtungen<br />

Problematik bei der Anpassung von Vertragslaufzeiten<br />

‣Das IDW hat in seinem Ende 2012 verabschiedeten RS 34 die Auffassung der<br />

Finanzverwaltung leider indirekt bestätigt: „Im Falle einer Verlängerung des<br />

Verteilungszeitraums steht der damit einhergehenden Verringerung des<br />

Rückstellungsansatzes das Auflösungsverbot nach § 249 Abs. 2 HGB nicht<br />

entgegen.“ Dieses beziehe sich nur auf die Bilanzierung dem Grunde nach und nicht<br />

auf die Bilanzierung der Höhe nach.<br />

‣Das IDW eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, die Verteilung des noch nicht<br />

angesammelten Betrags (in der Handelsbilanz) über den verlängerten Zeitraum<br />

vorzunehmen. Bezogen auf das vorherige Bsp.:<br />

‣Ausgangspunkt Rst. im vierten Jahr wieder = TEUR 400<br />

‣Verteilung der restlichen TEUR 600 auf nun 16 Jahre = TEUR 37,50 p.a.<br />

‣Rst. im fünften Jahr = TEUR 437,50<br />

‣Im Ergebnis keine Auflösung der Rst. im fünften Jahr.<br />

24


Sonstige Rückstellungen<br />

„In dubio pro fisco“: Fiskalische Interpretation des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />

‣Aufgrund der neu eingefügten R 6.11 Abs. 3 EStR 2012 dürfen in der Steuerbilanz<br />

zukünftig Rückstellungen – außer Pensionsverpflichtungen – nicht höher sein als der<br />

zulässige Ansatz in der Handelsbilanz. Bsp. Rst. für Rekultivierung:<br />

‣Voraussichtliche Kosten = TEUR 1.000<br />

‣Mit der Rekultivierung wurde zum Ende des Geschäftsjahres 2012 begonnen,<br />

die Maßnahmen sind aber voraussichtlich gleichmäßig über die kommenden<br />

sechs Jahre verteilt.<br />

‣Handelsrechtlich sind die zukünftigen Aufwendungen abzuzinsen. Für die StB gilt<br />

der steuerliche Bewertungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG, nachdem<br />

Rückstellungen nicht abzuzinsen sind, wenn mit der Erfüllung der<br />

Verpflichtungen bereits begonnen wurde.<br />

25


Sonstige Rückstellungen<br />

„In dubio pro fisco“: Fiskalische Interpretation des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />

‣Rst.in der Handelsbilanz (Abzinsung auf die durchschnittliche Laufzeit der<br />

Maßnahmen = 3 Jahre mit 3,9%) zum 31.12.2012 = TEUR 890.<br />

‣Rst. in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG zum 31.12.2012 =<br />

TEUR 1.000<br />

‣R 6.11 Abs. 3 EStR: Für die StB dürfen maximal TEUR 890 angesetzt<br />

werden; Folge Auflösungsgewinn in Höhe von TEUR 110.<br />

‣Durch den BR-Beschluss vom 14.12.2012 wurde eine Übergangsregelung zur<br />

Anwendung der Richtlinienänderung geschaffen:<br />

‣Der Auflösungsgewinn, der sich bei Anwendung der neuen Richtlinie ergibt, kann<br />

auf bis zu 15 Jahre verteilt werden. Dies gilt jedoch nur für Verpflichtungen, die<br />

bereits vor dem 1.1.2010 (BilMoG Umstellungszeitpunkt) bestanden haben.<br />

‣Die Sichtweise der Finanzverwaltung ist nicht zwingend und umstritten. Der BFH wird<br />

zu gegebener Zeit sicherlich hierüber eine Entscheidung fällen.<br />

26


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Inhalt<br />

•Gesetzliche Vorschriften<br />

•Anwendung<br />

•Mögliche Ziele der Finanzverwaltung<br />

•Umsetzung<br />

•Handlungsempfehlungen<br />

27


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Gesetzliche Vorschriften<br />

Einführung des § 5b EStG durch das Steuerbürokratieabbaugesetz<br />

vom 20.12.2008:<br />

„Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5 a ermittelt, so ist<br />

der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung<br />

zu übermitteln.*…+.“<br />

28


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Anwendung<br />

• Wer muss übermitteln?<br />

Alle Unternehmen, welche ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob die Bilanz verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird.<br />

• Ab wann muss übermittelt werden?<br />

Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregel ist die erste zu übermittelnde Bilanz die des<br />

Wirtschaftsjahres 2013 (bzw. 2013/ 2014) in 2014.<br />

• Was muss übermittelt werden?<br />

1) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung handelsrechtlich mit steuerl. Überleitungsrechnung<br />

oder<br />

Steuerbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung<br />

2) Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personenhandelsgesellschaften<br />

3) Steuerliche Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

4) Verschiedenen Stammdaten zum Unternehmen und den Gesellschaftern<br />

29


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Mögliche Ziele der Finanzverwaltung<br />

•Bürokratieabbau (!?)<br />

•Erhöhung der Qualität des Veranlagungsverfahrens<br />

– Abgleich mit Steuererklärungen (Kontrolle)<br />

•Ausbau des Risikomanagement-Systems<br />

•Sammlung von Datenmaterial für zukünftige Validitätsprüfungen, Verprobungen,<br />

Mehrjahresvergleiche, Branchenvergleiche etc.<br />

•Verbesserung der Effizienz der Betriebsprüfung<br />

‣Wer wird geprüft?<br />

‣Was wird geprüft?<br />

30


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Umsetzung<br />

Übermittlung im XBRL-Standard unter Verwendung der aktuellen Taxonomie.<br />

Pflichtfelder und Auffangpositionen<br />

„Pflichtfelder“ sind zwingend zu befüllen. Sofern dies nicht möglich ist (die Position wird in der<br />

Buchführung nicht geführt oder ist aus ihr nicht ableitbar), ist die Position mit dem Wert „NIL (=Not<br />

in List) zu befüllen.<br />

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden wurden sogenannte „Auffangpositionen“<br />

eingefügt um trotz fehlender Zuordenbarkeit die rechnerische Richtigkeit sicherzustellen.<br />

Bsp: Löhne und Gehälter<br />

Pflichtfelder:<br />

Auffangposition:<br />

- Vergütungen an Gesellschaftergeschäftsführer<br />

- Löhne für Minijobs<br />

- Übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter<br />

31


Einblick zum Thema E-Bilanz<br />

Handlungsempfehlungen<br />

Anpassungsstrategie oder Vermeidungsstrategie?<br />

Es ist zu empfehlen der Gliederung der Finanzverwaltung zu folgen und entsprechende Aufgliederungen<br />

– soweit erforderlich und durch nicht wesentlichen Aufwand möglich –<br />

durch Einführung neuer Konten bzw. Umbuchungen durchzuführen.<br />

Dies vermeidet Nachfragen und im Zweifelsfall sogar verstärkte Prüfungshandlungen durch das Finanzamt.<br />

Die aktuelle Taxonimie sowie weitere Infos finden Sie unter www.esteuer.de<br />

sowie bei uns – sprechen Sie uns an!<br />

32


Aktuelles zur Umsatzsteuer<br />

Gliederung<br />

‣ Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />

‣ Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts<br />

‣ Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wegen Verweigerung<br />

des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger<br />

33


Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />

Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist dann steuerfrei, wenn<br />

• Abnehmer ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen verwendet,<br />

eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder bei einem PKW jeder Erwerber<br />

(Nachweis durch gültige USt-Identifikationsnummer).<br />

• Der Erwerb beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung unterliegt.<br />

• Der Gegenstand physisch von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Gemeinschaft gelangt ist und dieses tatsächliche Gelangen<br />

nachgewiesen wird (Nachweis durch Gelangensbestätigung).<br />

Inhalt der Gelangensbestätigung:<br />

• Name/Anschrift des Abnehmers<br />

• Liefergegenstand (Menge/Bezeichnung)<br />

• Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes (bei Selbstabholung: Ende der<br />

Beförderung)<br />

• Ausstellungsdatum<br />

• Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten Arbeitnehmers des Abnehmers<br />

(nicht selbständiger Dritter)<br />

34


Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />

Form der Gelangensbestätigung<br />

Die Gelangensbestätigung ist an keine Form gebunden (auch in englischer oder<br />

französischer Sprache; andere Sprachen benötigen beglaubigte Übersetzung)<br />

Somit handschriftliche Bestätigung des Erhalts der Ware auf dem Rechnungsdoppel<br />

möglich.<br />

Auch elektronisch übermittelte Gelangensbestätigung ohne handschriftliche<br />

Unterschrift des Abnehmers möglich, wenn erkennbar, dass die Übermittlung aus<br />

dem Verfügungsbereich des Abnehmers stammt (E-Mail-Adresse muss nicht<br />

bekannt sein oder entsprechende Länderkennung haben).<br />

Der empfangene Unternehmer kann jede Lieferung einzeln bestätigen oder eine<br />

Sammelbestätigung pro Quartal.<br />

Problem: Fälle in denen der Abnehmer die Ware selber abholt<br />

Hier ist eine Empfangsbestätigung und eine Verbringungserklärung durch den Abnehmer<br />

oder Beauftragen mit Unterschrift zu führen (bei PKW zusätzlich beglaubigter<br />

Zulassungsnachweis). Die Unterschrift ist mit der Unterschrift auf dem Personalausweis<br />

zu vergleichen.<br />

35


Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />

Alternativbelege zur Gelangensbestätigung<br />

Wird der Gegenstand durch eine Spedition oder Kurierdienst versendet, kann die<br />

Gelangensbestätigung auch durch folgende Ersatzbelege nachgewiesen werden:<br />

• Frachtbrief (bei CMR ist Unterschrift in Feld 24 notwendig)<br />

• Spediteursbescheinigung<br />

• Versendungsprotokoll des Kurierdienstleisters<br />

• Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters<br />

Diese Belege müssen jedoch auch Angaben wie Name und Anschrift des Belegausstellers,<br />

Absenders und Empfängers sowie Liefermenge, Bezeichnung und Tag der Einlieferung<br />

beim Beförderer enthalten.<br />

36


Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts<br />

Das Problem der Doppeldeutigkeit<br />

Durch das AmtshilfeRLUmsG, das am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist, wurden die<br />

Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG um eine Nr. 10 erweitert.<br />

Demnach muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten, wenn die am<br />

Leistungsaustausch Beteiligten vereinbaren, dass der Leistungsempfänger über den<br />

Umsatz abrechnet.<br />

Problem: Da auch bei Stornierung/Korrektur von Rechnungen die Bezeichnung<br />

„Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, könnte dabei der<br />

Eindruck entstehen, dass der Gutschriftsempfänger eine Leistung abgerechnet hat,<br />

mit der Folge, dass auch dieser die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.<br />

Abhilfe: Nach Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25. Oktober<br />

2013 ist dies jedoch keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Auch bei<br />

Verwendung anderer Begriffe schließt dies alleine einen Vorsteuerabzug beim<br />

Leistungsempfänger nicht aus.<br />

In Fällen der kaufmännischen Gutschrift sollte jedoch um Missverständnisse zu<br />

vermieden, Formulierungen wie „Korrekturbeleg“ oder „Änderungsabrechnung nach<br />

Retoure“ verwendet werden.<br />

37


Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen<br />

Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, ist das Vorhandensein einer<br />

ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.<br />

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Merkmale aufweisen:<br />

• den vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />

Leistungsempfängers,<br />

• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder<br />

USt-IdNr.,<br />

• das Ausstellungsdatum,<br />

• eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,<br />

• die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder<br />

den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,<br />

• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,<br />

• das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt,<br />

• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,<br />

• einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung bei Werklieferung,<br />

• in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger, die<br />

Angabe „Gutschrift“.<br />

38


Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen<br />

Auswirkung einer nicht vollständigen Rechnung<br />

Fehlt eines der Merkmale auf der Rechnung, verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug.<br />

Der Vorsteuerabzug wird aber in dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Leistungsempfänger eine<br />

korrekte Rechnung des Rechnungsausstellers erhalten hat oder die bestehende Rechnung<br />

durch diesen um die fehlenden Angaben ergänzt worden sind.<br />

Problem: Erfolgt die Versagung des Vorsteuerabzuges erst Jahre später bei einer<br />

Betriebsprüfung, erfolgt eine Verzinsung der Rückzahlung, obwohl im laufenden Jahr der<br />

Vorsteuerabzug gewährt wird, sofern die fehlenden Angaben vorliegen.<br />

Frage: Kann eine Rechnungsberichtigung auch Rückwirkung entfalten?<br />

Nach Ansicht des EuGH im Urteil vom 8. Mai 2013 in der Rs Petroma Transports und des BFH<br />

im Beschluss vom 20. Juli 2012, Az. V B 82/11, könnte dies möglich sein, wenn noch kein<br />

Änderungsbescheid aufgrund der Vorsteuerverweigerung durch das Finanzamt ergangen ist<br />

und die ursprüngliche Rechnung folgende Angaben enthält:<br />

Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt<br />

und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.<br />

Fazit: Aufgrund fehlender klarer Rechtsprechung verweigert die Finanzverwaltung bisher eine<br />

rückwirkende Rechnungsberichtigung.<br />

39


Selbstanzeige und Umsatzsteuer – ein Ritt auf der Rasierklinge?<br />

• Seit dem 3.5.2011: „Spartenlebensbeichte“ Voraussetzung für die Straffreiheit.<br />

• Beispiel 1: Für 06/12 wird die VA am 13.7.12 abgegeben. Folge: Wegen der Verspätung<br />

ist sie (Vorsatz angenommen) als Selbstanzeige (Vollständigkeit unterstellt)<br />

einzuordnen.<br />

• Beispiel 2: Wie in 1. Am 20.9.12 wird eine Korrektur-VA 06/12 mit einem USt-Plus von<br />

T€ 55 eingereicht. Dadurch wird erkannt, dass die VA vom 13.7.12 nicht vollständig war;<br />

sie wird im Nachhinein als nicht wirksame SE gewertet (Teilselbstanzeige). Die 2. VA<br />

vom 20.9.12 wäre eine Vollselbstanzeige. Diese „Lösung“ ist umstritten.<br />

• Beispiel 3: Die VA 06/12 vom 9.7.12 wird geschätzt mit T€ 100 USt, T€ 100 Vorsteuer.<br />

Zahllast 0. Die vollständige 2. VA meldet: USt T€ 70; VSt T€ 70, Zahllast 0. Bei Vorsatz<br />

liegt eine Steuerhinterziehung i.H.v. T€ 30 vor, die durch die 2. VA als SE (bei<br />

Vollständigkeit) geheilt wird.<br />

41


Selbstanzeige und Umsatzsteuer – ein Ritt auf der Rasierklinge?<br />

Beratungshinweis:<br />

Schätzung und Grundlagen expliszit erläutern, um „Vorsatz“ auszuschließen.<br />

Abwehrberatung:<br />

„Leichtfertige“ (grob fahrlässige) Steuerverkürzung.<br />

42


FAZ 24. November 2013<br />

43


Entwurf Koalitionsvertrag<br />

Steuervereinfachung und Steuervollzug<br />

‣Einführung vorausgefüllter Steuererklärungen für alle Steuerpflichtigen bis 2017.<br />

Für Rentner und Pensionäre ohne weitere Einkünfte bereits ab 2015.<br />

‣Zukünftiger Verzicht auf Übersendung von Papierbelegen mit der Steuererklärung.<br />

‣ Forderung der Akzeptanz des Faktorverfahrens für Ehegatten.<br />

‣Weiterentwicklung zum Selbstveranlagungsverfahren beginnend mit der<br />

Körperschaftsteuer.<br />

‣Bundeszentralamt für Steuern wird zur zentralen Anlaufstelle der Steuerfahndungsstellen<br />

der Länder.<br />

‣Verbesserung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch wirkungsvollere<br />

Ausgestaltung personeller und informationstechnologischer Ausstattung.<br />

‣Restriktive Handhabung der Anwendung von sog. Nichtanwendungserlässe, soweit<br />

Erhaltung des Steuersubstrates und kein Missbrauch festzustellen ist.<br />

‣Aufgreifen der Problematik der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus<br />

Streubesitz.<br />

44


Entwurf Koalitionsvertrag<br />

Bekämpfung der Steuerhinterziehung<br />

• Internationale Maßnahmen<br />

‣ Fortsetzung Verhandlungsbemühungen bei Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere<br />

Verhinderung von sog. „weißen Einkünften“.<br />

‣ Soweit keinen Abschluss der Arbeiten OECD-BEPS-Initiative, Ergreifung nationaler Maßnahmen<br />

• Nationale Maßnahmen:<br />

‣ Beschränkung Betriebsausgabenabzüge für Zahlungen an Briefkastenfirmen (soweit keine aktive<br />

Geschäftstätigkeit).<br />

‣ Abhängigkeit Lizenzaufwendungsabzuges von einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge.<br />

‣ Automatischer Informationsaustausch als Standard in internationalen Vereinbarungen.<br />

‣ Erweiterung der Anwendbarkeit der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte und Personen.<br />

‣ Gezielter Einsatz von Schnellreaktionsmechanismen gegen Umsatzsteuerbetrug.<br />

‣ Vermeidung systemwidrigen Gestaltungen bei Umwandlungen durch quotaler Beschränkung der<br />

Zuzahlungen bei Anteilstausch.<br />

‣ Weiterentwicklung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige:<br />

• Abhängigkeit der Wirksamkeit von der Vollständigkeit der unverjährten Veranlagungszeiträumen.<br />

• Einführung einer Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Auslandssachverhalten.<br />

45


Herzlichen Dank!<br />

Für weitere Fragen und maßgeschneiderte<br />

Lösungen stehen<br />

wir Ihnen gerne zur Verfügung:<br />

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Compliance im Mittelstand<br />

Dr. Tobias Lenz<br />

Hohlenweg 14<br />

79410 Badenweiler<br />

Telefon: (07632) 82897-0<br />

Fax: (07632) 82897-11<br />

E-Mail: tobias.lenz@lenz-rechtsanwalt.de<br />

47


Compliance<br />

Geschäftsleitung hat<br />

a) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien und<br />

b) angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen<br />

zu sorgen.<br />

Treiber: Finanzkrise, Korruptionsskandale, causa Wulff und so weiter.<br />

48


Compliance – Struktur (System oder Managementsystem)<br />

• Beginnt mit der Idee, gefolgt von deren Umsetzung<br />

• „Tone from the top“ (Vorbildfunktion Geschäftsleitung)<br />

• Betrifft unter anderem: Geschäftsleitung, Mitarbeiter, IT, Kunden,<br />

Lieferanten, Gesellschafter, Wettbewerber und auch den eigenen zu<br />

bestimmenden Wertemaßstab (unternehmensinterne Regeln)<br />

• Einhaltung von Regeln (intern wie extern) nicht mehr abhängig vom<br />

individuellen Engagement, Zufall oder sonstigen Faktoren, sondern<br />

Ergebnis eines systematischen Prozesses<br />

49


Folgen von Compliance Verstößen<br />

• Geldbußen, Geldstrafen, unter Umständen Freiheitsstrafen<br />

• Immaterielle Schäden wie Reputationsverlust, Beeinträchtigung Geschäftsbeziehung und/oder<br />

Mitarbeitermoral, allgemeiner Vertrauensverlust und so weiter<br />

• Ausschluss von Ausschreibungen<br />

• Verlust von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

• Unberechtigte Inanspruchnahme durch Dritte<br />

• Zivilrechtliche Haftungsrisiken (Schadenersatz, Abschöpfung von Gewinnen)<br />

50


Beispielhafter Umgang eines Compliance-Systems im<br />

Umgang mit Geschäftspartnern<br />

• Grün<br />

Trinkgelder, sozialübliche Gefälligkeiten/Geschenke, Abholen im Geschäftsauto, Geschäftsessen,<br />

gestaffelte Mengenrabatte (sofern im Verhältnis zum Warenwert und zur Menge)<br />

• Gelb<br />

Allgemein alle höherwertigen Zuwendungen; Prüfung Umstände und geschäftlicher Bezug -><br />

vorherige Abstimmung mit Compliance Beauftragtem<br />

• Rot<br />

Alle Geldgeschenke, keine privaten Aufträge an Firmen mit denen man geschäftlich zu tun hat,<br />

„exotische“ Einladungen<br />

51


Beurteilung an Hand von Kriterien am Beispiel einer<br />

Einladung oder Event<br />

• Zielsetzung des Handelns/Unterlassens<br />

• Stellung des Vorteilsnehmers<br />

• Beziehung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer<br />

• Vorgehensweise<br />

• Art des Vorteils<br />

• Wert des Vorteils<br />

• Anzahl des Vorteils<br />

• Zeitpunkt der Vorteilszuwendung<br />

„Scorecard-System“<br />

Differenzierung Amtsträger oder nicht<br />

Formulierung Prüffragen<br />

52


Wesentliche Elemente eines Compliance Systems am Beispiel<br />

Kartell-/Korruptions-Compliance<br />

• Tone from the Top<br />

• Klare Regeln (Verhaltenskodex, Richtlinien und so weiter)<br />

Formulierung Erwartungen Geschäftsleitung an Mitarbeiter (Verhaltensweisen, Berichtswege und<br />

so weiter)<br />

• Mitbestimmung Betriebsrat<br />

• Training/Schulung<br />

Zulassung von Fragen, Beispiele, Ernstfalltraining („Testkauf“)<br />

• Überwachung (Monitoring) und Sanktionierung<br />

• Vorbereitung staatlicher Untersuchungen<br />

53


Beispiel von Handlungsanleitung bei bei<br />

staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen<br />

• Geschäftsleitung, externe Berater herbeirufen<br />

• Keine Auskünfte<br />

• Nichts freiwillig herausgeben, beschlagnahmen lassen<br />

• Beschlagnahmen immer widersprechen<br />

• IT, Kopien<br />

• Leitfaden vorbereiten<br />

54


Beispiele für Compliance-Bereiche<br />

• Arbeitsrecht (Diskriminierungsverbot bei Einstellung und laufendes Arbeitsverhältnis,<br />

Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungsstatus)<br />

• Rechnungswesen (Informationsasymetrie bei internen und externen Rechnungswesen, Einhaltung<br />

Buchhaltungs- und Bilanzierungsregeln, Accounting Compliance, Accountin fraud)<br />

• Datenschutz (Datenscreening, IT-Überwachung, Telefon-/Video-/E-Mailüberwachung, Kontrolle und<br />

Überwachung, Befragungen, interne Untersuchungen)<br />

• IP/Schutzrecht<br />

• Strafrecht (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Korruption, Geldwäsche,<br />

Sozialversicherungsbetrug, Betrug, Subventionsbetrug)<br />

• Ordnungswidrigkeitsrecht (Aufsichtspflicht)<br />

• Insolvenzrecht (Antragspflichten, insbesondere Zahlungsunfähigkeit)<br />

• Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle)<br />

55


Faktoren für Compliance-System<br />

• Unternehmensgröße<br />

• Branche<br />

• Märkte<br />

56


Prinzipalpflichten Geschäftsleitung<br />

• Sorgfältige Leitung<br />

• Organisationspflicht<br />

• Verkehrssicherungspflicht<br />

• Informationspflicht<br />

• Überwachungs- und Prüfungspflicht bei Delegation<br />

• Aufsichtspflicht<br />

• Pflicht zur Errichtung Risikomanagement/-früherkennung<br />

• Pflicht zur Errichtung Compliance-System<br />

-> Haftungsminimierung durch Compliance-System, Organisationsverschulden ohne<br />

Verhaltensanweisungen<br />

57


Compliance-System<br />

• Entscheidung<br />

• Analyse<br />

Identifizierung Haftungsrisiken, Regelungsbereiche und Schwerpunkte<br />

• Implementierung<br />

a) Verhaltenskodex<br />

b) Compliance-Beauftragter (Compliance Officer)<br />

c) Schulungen/Trainings<br />

d) Zusammenfassung in Compliance-Handbuch<br />

58


Tax Compliance – Ein Teilbereich von Compliance!<br />

• Management zur Einhaltung „aller“ relevanten steuerlichen und steuerstrafrechtlichen<br />

Regelungen („Wertentscheidung“)<br />

• Aufgabenstellung: Steueroptimierung (gestalten) und Vermeidung von<br />

steuerrechtlichen/steuerstrafrechtlichen Risiken für die Organe.<br />

• Organisation: Gewährleistung von Risikominimierung und Steuerminimierung.<br />

• Entwicklungen zur Rechtspflicht: Kapitalmarktorientierte Unternehmen = ja. Schutz der<br />

steuergrundlagen (Europäischer Kodex).<br />

• Sanktionen in D: Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangs- und<br />

Verzögerungsgelder, Schätzung, 5 %/10 % Mehrsteuerzuschlag, Verzögerungszuschlag<br />

bis 1 Mio. Euro täglich, Haftung (Organe, Mitarbeiter) mit Privatvermögen.<br />

59

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