Handout - bws Trewitax
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Informationsveranstaltung 2013<br />
Aktuelles und „Besonderes“ zum Thema Steuern<br />
und Bilanzen in Deutschland
Dauerbrenner Besteuerung der Privatnutzung betrieblicher KfZ<br />
Behandlung hochwertiger Fahrzeuge:<br />
FG Nürnberg Urteil vom 27.01.2012:<br />
„Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist<br />
weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer<br />
grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für<br />
betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu<br />
machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu<br />
erwerben.<br />
Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich<br />
durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in<br />
angemessener Höhe.“<br />
Revision eingelegt, BFH VIII-R-20/12 - Anhängiges Verfahren vom 21.06.2012<br />
BFH-Beschluss v. 05.02.2007 IV B 73/05 , BFH/NV 2007, 1106: „Weist ein Unternehmer ein<br />
27 Jahre altes Mercedes 300 SE Cabriolet als Betriebsvermögen aus, so kann der<br />
Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen das Fehlen eines betrieblichen Nutzens<br />
entgegenstehen.“<br />
4
Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung bei Unternehmern<br />
ja<br />
Privatnutzung findet<br />
tatsächlich nicht statt<br />
nein<br />
Und: Anscheinsbeweis kann entkräftet<br />
werden, etwa :<br />
a) Dienst-KfZ ist zum privaten<br />
Gebrauch nicht geeignet<br />
b) BFH vom 4.12.2012, Az. VIII R 42/09:<br />
Es stehen andere KfZ zur<br />
Verfügung, die dem betrieblichen<br />
KfZ in Status und Gebrauchswert<br />
vergleichbar sind<br />
nein<br />
ja<br />
Keine Besteuerung einer (nicht<br />
vorhandenen) Privatnutzung<br />
Betrieblicher Nutzungsgrad > 50%<br />
nein<br />
Keine<br />
betriebliche<br />
Zuordnung<br />
möglich (BFH v.<br />
20.11.2012)<br />
Nur über<br />
Dienstfahrtenpauschale<br />
(30ct/km)<br />
ja<br />
ja<br />
Ordnungsgemäßes<br />
Fahrtenbuch?<br />
ja<br />
Besteuerung<br />
nach FB-<br />
Methode<br />
Leasingfahrzeug?<br />
nein<br />
nein<br />
Betrieblicher Nutzungsgrad > 50%<br />
ja<br />
Besteuerung<br />
nach 1%-<br />
Regelung<br />
nein<br />
Aufteilung der<br />
Kosten nach<br />
dem über 3<br />
Monate<br />
ermittelten<br />
Nutzungsgrad<br />
5
Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung bei Unternehmern<br />
Weitere Änderungen:<br />
BFH vom 18.9.2012: Ungünstige Kostendeckelung bei Vermietung eines KfZ von<br />
Gesellschafter an Personengesellschaft: Deckelung auf Grundlage des höheren<br />
Mietpreises anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten des Gesellschafters -> Achtung<br />
bei derartigen (seltenen) Gestaltungen.<br />
Und wie könnte die Zukunft aussehen?<br />
Sigmar Gabriel im Juni 2012 zum Focus: "Leute, die für ihren<br />
Betrieb keinen Geländewagen brauchen, sollten die Spritkosten<br />
eines solchen Fahrzeugs nicht als Betriebsausgaben anrechnen<br />
können“.<br />
Wenn 75 Prozent der Geländewagen in Großstädten<br />
Dienstwagen seien, dann liege das nicht nur an den schlechten<br />
Straßen. Gabriel zitierte einen Betriebsrat aus der<br />
Automobilindustrie mit den Worten: "Das ist Viagra in Chrom".<br />
6
Neues zur KfZ-Besteuerung bei Angestellten/Geschäftsführern<br />
BFH vom 21.3.2013: Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für eine<br />
Dienstwagenüberlassung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer diesen<br />
tatsächlich nicht privat nutzt. Die bisherige Möglichkeit zum Gegenbeweis ist nicht mehr<br />
möglich. Abhilfe: Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer Privatnutzung.<br />
BFH vom 18.4.2013: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen<br />
Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen hat (Tipp: schriftliches<br />
Nutzungsverbot), kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis<br />
(=allgemeine Lebenserfahrung) ersetzt werden. Es bedarf dann des Nachweises einer<br />
tatsächlichen Privatnutzung durch das Finanzamt.<br />
BMF vom 19.4.2013: Übernahme individueller laufender Fahrzeugkosten (z.B. Spritkosten)<br />
durch den Arbeitnehmer stellt kein Nutzungsentgelt dar (und mindert damit nicht den<br />
Nutzungswert, d.h. den zu besteuernden geldwerten Vorteil). Abhilfe: Vereinbarung eines<br />
pauschalen Nutzungsentgelts auf (arbeits-)vertraglicher Grundlage.<br />
BFH vom 13.6.2013: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch<br />
zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung<br />
liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen.<br />
Abhilfe: Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer Privatnutzung.<br />
7
Neues vom BFH zur KfZ-Besteuerung - Fahrtenbuch<br />
BFH vom 10.6.2013: Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommenen<br />
Fahrten stellen auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, wenn sie für jeden<br />
Monat auf einem eigenen Blatt geführt werden, das jeweilige Monatsblatt aber keine feste<br />
Verbindung zu den Blättern für weitere Monate aufweist.<br />
Hinweis: Die höchsten deutschen Gerichte haben zu den bei der Führung eines<br />
Fahrtenbuches zu beachtenden Formalien immer wieder profiskalisch entschieden. Um die<br />
Berechnung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode sicherzustellen, sind diese<br />
Formalien daher strikt zu beachten bzw. einzuhalten.<br />
8
Verrechnungspreise<br />
Definition<br />
Verrechnungspreise (VP) =<br />
Wertansätze für Produkte, Dienstleistungen und andere Güter, die zwischen nahestehenden<br />
Unternehmen übertragen oder überlassen werden.<br />
Deutschland<br />
USA<br />
• Lieferung von Produkten<br />
• Überlassung immaterieller<br />
Wirtschaftsgüter (WG)<br />
M-AG<br />
100%<br />
T-Ltd.<br />
• Dienstleistungen<br />
• Darlehensgewährung<br />
• Arbeitnehmerentsendung<br />
VP-Problematik betrifft ausschließlich multinationale Unternehmen!<br />
9
Verrechnungspreise: Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
Typische BP-Aufgriffe bei Verrechnungspreisen<br />
• dauerhafte Ertragsschwäche der inländischen Muttergesellschaft.<br />
• hohe Renditen ausländischer Tochtergesellschaften, die mit vergleichsweise<br />
geringen Renditen bei der Muttergesellschaft einhergehen (insbesondere bei hohen<br />
Gewinnaufschlägen in Indien/China).<br />
• Nichtanerkennung von Verrechnungspreisen aufgrund formaler Aspekte /<br />
Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern.<br />
Entschärfung durch aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Vorrang des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />
in DBA-Fällen gegenüber den nationalen vGA-Regelungen.<br />
• Kostenumlagen durch ausländische Konzerngesellschaften:<br />
‣Abgrenzung des nicht abzugsfähigen Gesellschafteraufwands von abzugsfähigen<br />
Verwaltungs- oder Personalkostenumlagen.<br />
• Finanzierungen von Tochtergesellschaften:<br />
‣ Steuerunwirksame Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen.<br />
‣ Abzinsung unverzinslicher Konzerndarlehen.<br />
10
Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />
Grundsätze<br />
• Verlagerung einer Funktion einschließlich Chancen und Risiken sowie dazugehöriger<br />
Wirtschaftsgüter und sonstiger Vorteile ins Ausland<br />
• Ermittlung eines fiktiven Einigungsbereichs auf Basis<br />
Höchstpreis Erwerber und Mindestpreis Veräußerer<br />
• Praktische Umsetzung über vier Unternehmensbewertungen<br />
für das abgebende und aufnehmende Unternehmen<br />
jeweils vor und nach der Funktionsverlagerung<br />
‣ (umstrittene) Einbeziehung von Standortvorteilen<br />
0<br />
und Synergieeffekten des aufnehmenden Unternehmens<br />
Preis<br />
EINIGUNGS-<br />
BEREICH<br />
40<br />
Verkäufer<br />
30 Höchstpreis<br />
20<br />
Mindestpreis<br />
10 Erwerber<br />
• (Unübliche) Preisanpassungsklausel zugunsten Veräußerer bei erheblicher Abweichung<br />
der Gewinnentwicklung innerhalb von 10 Jahren!<br />
11
Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />
Beispiel: Verlagerung der Vertriebsfunktion<br />
Übertragung Vertrieb einschließlich<br />
Kundenstamm auf die Tochter-AG<br />
Mutter GmbH<br />
Tochter-AG<br />
Tochter-AG fungiert als Eigenhändler<br />
Vertrieb von<br />
Büromaschinen<br />
• Die Verlagerung der Vertriebsfunktion erfüllt den Tatbestand einer Funktionsverlagerung.<br />
• Transferpaketbewertung soweit keine Vergleichspreise vorliegen:<br />
‣ Bewertung der Muttergesellschaft vor und nach der Verlagerung und<br />
‣ Bewertung der Tochtergesellschaft vor und nach der Verlagerung.<br />
• Annahme: Wertminderung bei inländischer Muttergesellschaft: T€ 300<br />
• Wertsteigerung bei Tochtergesellschaft: T€ 400<br />
• Angemessener Fremdvergleichspreis T€ 350, wenn mangels Glaubhaftmachung eines anderen<br />
Wertes der Mittelwert des Einigungsbereiches zu Grunde zu legen ist.<br />
12
Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung<br />
Typische Streitpunkte in Betriebsprüfungen<br />
• Unsicherheiten bei Schätzung des zukünftigen Gewinnpotentials .<br />
• Beträchtliches Streitpotential aufgrund hoher Wertansätze aus der Transferpaketbewertung<br />
(Ansatz des (anteiligen) Geschäftswerts; Einbeziehung von<br />
Standortvorteilen des aufnehmenden Unternehmens; unzulässige Geschäftswertabschreibung<br />
im aufnehmenden Staat).<br />
• Besteuerung bei Übergang von Know-how bei Entsendung von Spezialisten.<br />
• Besteuerung auch bei der Verlagerung unrentabler oder gesetzlich nicht mehr<br />
erlaubter Aktivitäten.<br />
• Funktionsverlagerungen auf ausländischen Betriebsstätten nach Umsetzung des<br />
Authorized OECD-Approach (AOA ).<br />
• rückwirkende Besteuerung für Zeiträume vor 2008.<br />
13
Verrechnungspreise: Dokumentationspflichten<br />
Übersicht Allgemeine Dokumentationspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO<br />
Sachverhaltsdokumentation<br />
gem. § 1 Abs. 2 GAufzV<br />
‣ Aufzeichnungen über Art, Umfang und<br />
Abwicklung der Geschäftsbeziehungen<br />
einschließlich deren wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />
‣ Allgemeine Unternehmensinformationen<br />
gem. § 4 Nr. 1 GAufzV.<br />
‣ Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen<br />
gem. § 4 Nr. 2 GAufzV.<br />
‣ Funktions- und Risikoanalyse<br />
gem. § 4 Nr. 3 GAufzV.<br />
‣ Unterscheidung in Stamm- und<br />
Transaktionsdaten.<br />
Angemessenheitsdokumentation<br />
gem. § 1 Abs. 3 GAufzV<br />
‣ VP-Analyse gem. § 4 Nr. 4 GAufzV.<br />
‣ Aufzeichnung der wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz<br />
des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung<br />
von Preisen und anderen<br />
Geschäftsbedingungen zu anderen Personen (§<br />
90 Abs. 3 Satz 2 AO).<br />
‣ Dokumentation der angewandten VP-Methode,<br />
Begründung für deren Eignung sowie<br />
Darstellung der VP-Kalkulation.<br />
‣ Sofern Fremdvergleichsdaten nicht<br />
verfügbar sind: Dokumentation auf Basis<br />
innerbetrieblicher Plandaten.<br />
Vorlage der Dokumentation innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch Betriebsprüfer<br />
14
Verrechnungspreise: Dokumentationspflichten<br />
Erfahrungen aus Betriebsprüfungen<br />
• Unvollständige Offenlegung Geschäftsbeziehungen zu Konzernunternehmen.<br />
• Fehlende Fremdvergleichsdaten/Nichtanerkennung der Fremdvergleichsdaten<br />
mangels Vergleichbarkeit Vergleichsunternehmen führt zu Schätzung durch BP.<br />
• Einforderung objektiver Beweis für die Fremdüblichkeit der VP, obwohl nach<br />
Gesetzesansicht nur eine Begründung der Fremdüblichkeit erforderlich ist.<br />
• Mangelnde Unterstützung Vertriebsgesellschaft durch ausländische Konzernmutter.<br />
• Nichtanerkennung einer Dokumentation in englischer Sprache – Berufung auf EU-<br />
Recht, wonach Englisch Amtssprache ist.<br />
• Fehlende Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle (z.B.<br />
Funktionsverlagerungen) .<br />
• Nur im Ausnahmefall Festsetzung von Sanktionen, weil i. d. R. das „ernsthafte<br />
Bemühen“ zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der VP-Ermittlung<br />
erfüllt sein dürfte.<br />
• Zulässige Anforderung der VP-Dokumentation im Rahmen von Zollprüfungen zur<br />
Prüfung der konkreten Erhebung der Zölle.<br />
15
Verrechnungspreise<br />
Ausblick/Gestaltungshinweise<br />
• VP-Gestaltung in mittelständischen Konzernen rückt verstärkt ins Visier der<br />
Betriebsprüfung, um auch hier Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden.<br />
• Folge: Zukünftig verstärkte Prüfung der Einhaltung der VP-Dokumentationspflichten<br />
im Mittelstand. Für diese Zwecke soll u. a. die Zahl der Betriebsprüfer<br />
aufgestockt werden.<br />
• Sorgfältig geplante und durchgeführte VP-Dokumentation, die das ernsthafte Bemühen<br />
zur Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei VP-Ermittlung dokumentiert,<br />
verhindert Probleme mit der BP und vermeidet Sanktionen.<br />
• Besonderheit bei inländischen Vertriebsgesellschaften: Anlaufverluste im Fokus<br />
der BP, Anerkennung nur über 3 Jahre, Erfordernis Totalgewinn nach ca. 5 Jahren zur<br />
Vermeidung VP-Korrektur.<br />
• Prüfung/Bewertung von Funktionsverlagerungen – Klärung des steuerlichen<br />
Abschreibungspotentials im Ausland/Akzeptanz durch ausländische Finanzbehörden.<br />
• Rechtssicherheit durch multilaterale Prüfungen (MLCs) oder<br />
Vorabverständigungsverfahren (APA).<br />
16
Streubesitzdividenden (< 10 %): alte Rechtslage bis 28.2.2013<br />
A AG<br />
Beteiligung<br />
9 % / 14 % / 100 %<br />
Dividende<br />
B GmbH<br />
- Körperschaftssteuerpflicht i.H.v. 5 %, § 8b (1) / (5) KStG<br />
- Volle Gewerbesteuerpflicht bei Beteiligungen < 15 %<br />
Beteiligung 9 % 14 % 100 %<br />
KSt/SolZ 0,79 % 0,79 % 0,79 %<br />
GwSt 15,40 % 15,40 % 0,77 %<br />
Summe 16,19 % 16,19 % 1,56 %<br />
17
Streubesitzdividenden (< 10 %): neue Rechtslage ab 1.3.2013<br />
A AG<br />
Beteiligung<br />
9 % / 14 % / 100 %<br />
B GmbH<br />
Dividende<br />
- Volle Körperschaftssteuerpflicht bei Beteiligungen < 10 %, § 8b (1) / (4) KStG<br />
- Volle Gewerbesteuerpflicht bei Beteiligungen < 15 %<br />
Beteiligung 9 % 14 % 100 %<br />
KSt/SolZ 15,83 % 0,79 % 0,79 %<br />
GwSt 15,40 % 15,40 % 0,77 %<br />
Summe 31,23 % 16,19 % 1,56 %<br />
18
Streubesitzdividenden: offene Fragen / Gestaltungen<br />
• Ungleiche Behandlung unterjähriger Erwerb:<br />
rückwirkende Begünstigung Direkterwerb von 10 % bei unterjähriger Beteiligung -<br />
jedoch keine Begünstigung bei unterjähriger Aufstockung auf über 10 %.<br />
• Volle Besteuerung der Ausschüttung von (vor der Gesetzesänderung gebildeten)<br />
Altrücklagen aus thesaurierten Gewinnen nach dem 28.2.2013?<br />
• Positiv: (derzeit) noch keine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.<br />
• Mögliche Gestaltung:<br />
Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft in einem DBA-Staat<br />
mit Schachtelprivileg < 10 % (z.B. Niederlande: Mindestbeteiligung von 5 %).<br />
Problem: für die Zwischenschaltung der Holding muss es wirtschaftliche oder sonst<br />
beachtliche Gründe geben, damit § 50d (3) EStG nicht anwendbar ist.<br />
19
Steuerliche Berücksichtigung von anteiligen Verlusten eines nicht<br />
vollhaftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />
Steuerlicher Fallstrick:<br />
(Anteilige) nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Verluste eines haftungsbeschränkten<br />
Gesellschafters einer Personengesellschaft (Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter)<br />
sind aufgrund § 15a EStG nur insoweit mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, wie<br />
kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.<br />
Fall:<br />
Das Kapitalkonto des mit 30% am Ergebnis der XYZ KG beteiligten Kommanditisten A<br />
beläuft sich zum 31.12.2012 auf Euro 20.000; die im Handelsregister eingetragene<br />
Hafteinlage wurde in voller Höhe erbracht. Der anteilige Verlust des Gesellschafters in 2013<br />
beträgt (voraussichtlich) Euro 60.000, andere Änderungen des Kapitalkontos gibt es nicht.<br />
In welcher Höhe ist der anteilige Verlust mit anderen Einkünften verrechenbar?<br />
Euro 20.000 (in Höhe der das Kapitalkonto übersteigenden Euro 40.000 Verlustvortrag,<br />
der nur mit zukünftigen anteiligen Gewinnen aus der XYZ KG verrechenbar ist).<br />
Gestaltungsmöglichkeit zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit in voller Höhe:<br />
Vor dem 31.12.2013 Einlage in das Kapitalkonto in Höhe von Euro 40.000 oder Erhöhung<br />
der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage um diesen Betrag.<br />
20
Pensionsverpflichtungen<br />
Handelsbilanz: Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB<br />
‣Pensionsverpflichtungen sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden<br />
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen.<br />
Regelmäßig wird die Möglichkeit, eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren<br />
anzusetzen, genutzt. Der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben<br />
Jahre wird dabei von der Deutschen Bundesbank ermittelt.<br />
‣Bereits seit der erstmaligen Anwendung der neuen Abzinsungsregelungen hat sich<br />
der Zinssatz für 15 jährige Laufzeiten von ursprünglich 5,25% (Dezember 2009 =<br />
Umstellungsstichtag BilMoG) auf aktuell 4,9% (Okt. 2013; Dez. 2012: 5,04%)<br />
vermindert.<br />
‣Aufgrund des anhaltend niedrigen Marktzinssatzes wird der Durchschnittszinssatz mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit weiter sinken. So prognostizieren die Aktuare von Kern,<br />
Mauch & Kollegen bis zum 31.12.2015 einen Rückgang auf 4,1% und bis zum<br />
30.6.2017 einen Rückgang auf 3,55%.<br />
‣Nach Meinung der Aktuare kann ein Zinsrückgang von 1%-Punkt u.U. zu einer<br />
Erhöhung der Pensionsrückstellung von 10 bis 25% führen, d.h. für den Zeitraum<br />
31.12.2012 bis 31.12.2015 u.U. bis zu 37,5%.<br />
21
Pensionsverpflichtungen<br />
Steuerbilanz: „Heben stiller Lasten“<br />
‣Nach aktueller BFH-Rechtsprechung werden steuerliche Passivierungsverbote oder –<br />
einschränkungen sowohl im Falle von (befreienden) Schuldübernahmen wie auch<br />
(internen) Schuldbeitritten verdrängt, z.B.:<br />
‣A-KG überträgt ihre Pensionszusagen an die X-GmbH gegen Geldzahlung in<br />
Höhe des handelsrechtlich bilanzierten Werts der Pensionsverpflichtung<br />
‣Teilwert nach § 6a EStG: Mio. 30 €; Handelsrechtlicher Wert: Mio. 50 €<br />
‣Bei der A-KG entsteht ein rein steuerlicher Verlust aus der Übertragung in Höhe<br />
von Mio. 20 € (Anpassung Differenz Rückstellungshöhe HB zu StB) . Bei der X-<br />
GmbH sind die Pensionszusagen auch in der Steuerbilanz in Höhe von Mio. 50<br />
€ zu passivieren.<br />
‣Der BFH hat außerdem entschieden, dass die bei der Übertragung der<br />
Pensionsverpflichtungen ermittelten Wertansätze auch in den nachfolgenden<br />
Steuerbilanzen des „Erwerbers“ beizubehalten sind.<br />
‣Derzeit bestehen jedoch auf politischer Ebene Bestrebungen die vom BFH eröffneten<br />
Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden bzw. einzuschränken („AIFM-StAnpG“).<br />
22
Rückbauverpflichtungen<br />
Problematik bei der Anpassung von Vertragslaufzeiten<br />
‣Rückbauverpflichtungen sind steuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG ratierlich über<br />
die Laufzeit anzusammeln. Handelsrechtlich wird in der Praxis analog verfahren, auch<br />
wenn die rechtliche Verpflichtung i.d.R. bereits zu Beginn der Ansammlungsperiode<br />
besteht. Bsp.:<br />
‣Voraussichtliche Rückbaukosten für Anlagen auf einem fremden Grundstück =<br />
TEUR 1.000. Mietvertrag sieht eine feste Mietdauer von 10 Jahren vor. Im<br />
fünften Jahr wird der Mietvertrag vorzeitig um weitere 10 Jahre verlängert.<br />
‣In aktuellen Betriebsprüfungen erfolgt durch die Finanzverwaltung eine vollständige<br />
Neuberechnung der Rückstellung unter Zugrundelegung von insgesamt 20 Jahren als<br />
Verteilungszeitraum. Im Ergebnis kommt es somit zu einer gewinnerhöhenden<br />
Auflösung der Rückstellung. Bsp. (aus Vereinfachungsgründen ohne<br />
Berücksichtigung der Abzinsung):<br />
‣Rst. im fünften Jahr vor Verlängerung = TEUR 500.<br />
‣Neuberechnete Rst. im fünften Jahr nach Verlängerung = TEUR 250<br />
‣Auflösung im fünften Jahr gegenüber der Rst. im vierten Jahr = TEUR 400 ./.<br />
TEUR 250 = TEUR 150.<br />
23
Rückbauverpflichtungen<br />
Problematik bei der Anpassung von Vertragslaufzeiten<br />
‣Das IDW hat in seinem Ende 2012 verabschiedeten RS 34 die Auffassung der<br />
Finanzverwaltung leider indirekt bestätigt: „Im Falle einer Verlängerung des<br />
Verteilungszeitraums steht der damit einhergehenden Verringerung des<br />
Rückstellungsansatzes das Auflösungsverbot nach § 249 Abs. 2 HGB nicht<br />
entgegen.“ Dieses beziehe sich nur auf die Bilanzierung dem Grunde nach und nicht<br />
auf die Bilanzierung der Höhe nach.<br />
‣Das IDW eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, die Verteilung des noch nicht<br />
angesammelten Betrags (in der Handelsbilanz) über den verlängerten Zeitraum<br />
vorzunehmen. Bezogen auf das vorherige Bsp.:<br />
‣Ausgangspunkt Rst. im vierten Jahr wieder = TEUR 400<br />
‣Verteilung der restlichen TEUR 600 auf nun 16 Jahre = TEUR 37,50 p.a.<br />
‣Rst. im fünften Jahr = TEUR 437,50<br />
‣Im Ergebnis keine Auflösung der Rst. im fünften Jahr.<br />
24
Sonstige Rückstellungen<br />
„In dubio pro fisco“: Fiskalische Interpretation des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />
‣Aufgrund der neu eingefügten R 6.11 Abs. 3 EStR 2012 dürfen in der Steuerbilanz<br />
zukünftig Rückstellungen – außer Pensionsverpflichtungen – nicht höher sein als der<br />
zulässige Ansatz in der Handelsbilanz. Bsp. Rst. für Rekultivierung:<br />
‣Voraussichtliche Kosten = TEUR 1.000<br />
‣Mit der Rekultivierung wurde zum Ende des Geschäftsjahres 2012 begonnen,<br />
die Maßnahmen sind aber voraussichtlich gleichmäßig über die kommenden<br />
sechs Jahre verteilt.<br />
‣Handelsrechtlich sind die zukünftigen Aufwendungen abzuzinsen. Für die StB gilt<br />
der steuerliche Bewertungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG, nachdem<br />
Rückstellungen nicht abzuzinsen sind, wenn mit der Erfüllung der<br />
Verpflichtungen bereits begonnen wurde.<br />
25
Sonstige Rückstellungen<br />
„In dubio pro fisco“: Fiskalische Interpretation des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />
‣Rst.in der Handelsbilanz (Abzinsung auf die durchschnittliche Laufzeit der<br />
Maßnahmen = 3 Jahre mit 3,9%) zum 31.12.2012 = TEUR 890.<br />
‣Rst. in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG zum 31.12.2012 =<br />
TEUR 1.000<br />
‣R 6.11 Abs. 3 EStR: Für die StB dürfen maximal TEUR 890 angesetzt<br />
werden; Folge Auflösungsgewinn in Höhe von TEUR 110.<br />
‣Durch den BR-Beschluss vom 14.12.2012 wurde eine Übergangsregelung zur<br />
Anwendung der Richtlinienänderung geschaffen:<br />
‣Der Auflösungsgewinn, der sich bei Anwendung der neuen Richtlinie ergibt, kann<br />
auf bis zu 15 Jahre verteilt werden. Dies gilt jedoch nur für Verpflichtungen, die<br />
bereits vor dem 1.1.2010 (BilMoG Umstellungszeitpunkt) bestanden haben.<br />
‣Die Sichtweise der Finanzverwaltung ist nicht zwingend und umstritten. Der BFH wird<br />
zu gegebener Zeit sicherlich hierüber eine Entscheidung fällen.<br />
26
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Inhalt<br />
•Gesetzliche Vorschriften<br />
•Anwendung<br />
•Mögliche Ziele der Finanzverwaltung<br />
•Umsetzung<br />
•Handlungsempfehlungen<br />
27
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Gesetzliche Vorschriften<br />
Einführung des § 5b EStG durch das Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
vom 20.12.2008:<br />
„Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5 a ermittelt, so ist<br />
der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung<br />
zu übermitteln.*…+.“<br />
28
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Anwendung<br />
• Wer muss übermitteln?<br />
Alle Unternehmen, welche ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Dies gilt<br />
unabhängig davon, ob die Bilanz verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird.<br />
• Ab wann muss übermittelt werden?<br />
Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregel ist die erste zu übermittelnde Bilanz die des<br />
Wirtschaftsjahres 2013 (bzw. 2013/ 2014) in 2014.<br />
• Was muss übermittelt werden?<br />
1) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung handelsrechtlich mit steuerl. Überleitungsrechnung<br />
oder<br />
Steuerbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung<br />
2) Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personenhandelsgesellschaften<br />
3) Steuerliche Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />
4) Verschiedenen Stammdaten zum Unternehmen und den Gesellschaftern<br />
29
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Mögliche Ziele der Finanzverwaltung<br />
•Bürokratieabbau (!?)<br />
•Erhöhung der Qualität des Veranlagungsverfahrens<br />
– Abgleich mit Steuererklärungen (Kontrolle)<br />
•Ausbau des Risikomanagement-Systems<br />
•Sammlung von Datenmaterial für zukünftige Validitätsprüfungen, Verprobungen,<br />
Mehrjahresvergleiche, Branchenvergleiche etc.<br />
•Verbesserung der Effizienz der Betriebsprüfung<br />
‣Wer wird geprüft?<br />
‣Was wird geprüft?<br />
30
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Umsetzung<br />
Übermittlung im XBRL-Standard unter Verwendung der aktuellen Taxonomie.<br />
Pflichtfelder und Auffangpositionen<br />
„Pflichtfelder“ sind zwingend zu befüllen. Sofern dies nicht möglich ist (die Position wird in der<br />
Buchführung nicht geführt oder ist aus ihr nicht ableitbar), ist die Position mit dem Wert „NIL (=Not<br />
in List) zu befüllen.<br />
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden wurden sogenannte „Auffangpositionen“<br />
eingefügt um trotz fehlender Zuordenbarkeit die rechnerische Richtigkeit sicherzustellen.<br />
Bsp: Löhne und Gehälter<br />
Pflichtfelder:<br />
Auffangposition:<br />
- Vergütungen an Gesellschaftergeschäftsführer<br />
- Löhne für Minijobs<br />
- Übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter<br />
31
Einblick zum Thema E-Bilanz<br />
Handlungsempfehlungen<br />
Anpassungsstrategie oder Vermeidungsstrategie?<br />
Es ist zu empfehlen der Gliederung der Finanzverwaltung zu folgen und entsprechende Aufgliederungen<br />
– soweit erforderlich und durch nicht wesentlichen Aufwand möglich –<br />
durch Einführung neuer Konten bzw. Umbuchungen durchzuführen.<br />
Dies vermeidet Nachfragen und im Zweifelsfall sogar verstärkte Prüfungshandlungen durch das Finanzamt.<br />
Die aktuelle Taxonimie sowie weitere Infos finden Sie unter www.esteuer.de<br />
sowie bei uns – sprechen Sie uns an!<br />
32
Aktuelles zur Umsatzsteuer<br />
Gliederung<br />
‣ Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />
‣ Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts<br />
‣ Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wegen Verweigerung<br />
des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger<br />
33
Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />
Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist dann steuerfrei, wenn<br />
• Abnehmer ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen verwendet,<br />
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder bei einem PKW jeder Erwerber<br />
(Nachweis durch gültige USt-Identifikationsnummer).<br />
• Der Erwerb beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung unterliegt.<br />
• Der Gegenstand physisch von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Gemeinschaft gelangt ist und dieses tatsächliche Gelangen<br />
nachgewiesen wird (Nachweis durch Gelangensbestätigung).<br />
Inhalt der Gelangensbestätigung:<br />
• Name/Anschrift des Abnehmers<br />
• Liefergegenstand (Menge/Bezeichnung)<br />
• Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes (bei Selbstabholung: Ende der<br />
Beförderung)<br />
• Ausstellungsdatum<br />
• Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten Arbeitnehmers des Abnehmers<br />
(nicht selbständiger Dritter)<br />
34
Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />
Form der Gelangensbestätigung<br />
Die Gelangensbestätigung ist an keine Form gebunden (auch in englischer oder<br />
französischer Sprache; andere Sprachen benötigen beglaubigte Übersetzung)<br />
Somit handschriftliche Bestätigung des Erhalts der Ware auf dem Rechnungsdoppel<br />
möglich.<br />
Auch elektronisch übermittelte Gelangensbestätigung ohne handschriftliche<br />
Unterschrift des Abnehmers möglich, wenn erkennbar, dass die Übermittlung aus<br />
dem Verfügungsbereich des Abnehmers stammt (E-Mail-Adresse muss nicht<br />
bekannt sein oder entsprechende Länderkennung haben).<br />
Der empfangene Unternehmer kann jede Lieferung einzeln bestätigen oder eine<br />
Sammelbestätigung pro Quartal.<br />
Problem: Fälle in denen der Abnehmer die Ware selber abholt<br />
Hier ist eine Empfangsbestätigung und eine Verbringungserklärung durch den Abnehmer<br />
oder Beauftragen mit Unterschrift zu führen (bei PKW zusätzlich beglaubigter<br />
Zulassungsnachweis). Die Unterschrift ist mit der Unterschrift auf dem Personalausweis<br />
zu vergleichen.<br />
35
Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014<br />
Alternativbelege zur Gelangensbestätigung<br />
Wird der Gegenstand durch eine Spedition oder Kurierdienst versendet, kann die<br />
Gelangensbestätigung auch durch folgende Ersatzbelege nachgewiesen werden:<br />
• Frachtbrief (bei CMR ist Unterschrift in Feld 24 notwendig)<br />
• Spediteursbescheinigung<br />
• Versendungsprotokoll des Kurierdienstleisters<br />
• Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters<br />
Diese Belege müssen jedoch auch Angaben wie Name und Anschrift des Belegausstellers,<br />
Absenders und Empfängers sowie Liefermenge, Bezeichnung und Tag der Einlieferung<br />
beim Beförderer enthalten.<br />
36
Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts<br />
Das Problem der Doppeldeutigkeit<br />
Durch das AmtshilfeRLUmsG, das am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist, wurden die<br />
Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG um eine Nr. 10 erweitert.<br />
Demnach muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten, wenn die am<br />
Leistungsaustausch Beteiligten vereinbaren, dass der Leistungsempfänger über den<br />
Umsatz abrechnet.<br />
Problem: Da auch bei Stornierung/Korrektur von Rechnungen die Bezeichnung<br />
„Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, könnte dabei der<br />
Eindruck entstehen, dass der Gutschriftsempfänger eine Leistung abgerechnet hat,<br />
mit der Folge, dass auch dieser die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.<br />
Abhilfe: Nach Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25. Oktober<br />
2013 ist dies jedoch keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Auch bei<br />
Verwendung anderer Begriffe schließt dies alleine einen Vorsteuerabzug beim<br />
Leistungsempfänger nicht aus.<br />
In Fällen der kaufmännischen Gutschrift sollte jedoch um Missverständnisse zu<br />
vermieden, Formulierungen wie „Korrekturbeleg“ oder „Änderungsabrechnung nach<br />
Retoure“ verwendet werden.<br />
37
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen<br />
Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, ist das Vorhandensein einer<br />
ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.<br />
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Merkmale aufweisen:<br />
• den vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />
Leistungsempfängers,<br />
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder<br />
USt-IdNr.,<br />
• das Ausstellungsdatum,<br />
• eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,<br />
• die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder<br />
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,<br />
• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,<br />
• das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt,<br />
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,<br />
• einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung bei Werklieferung,<br />
• in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger, die<br />
Angabe „Gutschrift“.<br />
38
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen<br />
Auswirkung einer nicht vollständigen Rechnung<br />
Fehlt eines der Merkmale auf der Rechnung, verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug.<br />
Der Vorsteuerabzug wird aber in dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Leistungsempfänger eine<br />
korrekte Rechnung des Rechnungsausstellers erhalten hat oder die bestehende Rechnung<br />
durch diesen um die fehlenden Angaben ergänzt worden sind.<br />
Problem: Erfolgt die Versagung des Vorsteuerabzuges erst Jahre später bei einer<br />
Betriebsprüfung, erfolgt eine Verzinsung der Rückzahlung, obwohl im laufenden Jahr der<br />
Vorsteuerabzug gewährt wird, sofern die fehlenden Angaben vorliegen.<br />
Frage: Kann eine Rechnungsberichtigung auch Rückwirkung entfalten?<br />
Nach Ansicht des EuGH im Urteil vom 8. Mai 2013 in der Rs Petroma Transports und des BFH<br />
im Beschluss vom 20. Juli 2012, Az. V B 82/11, könnte dies möglich sein, wenn noch kein<br />
Änderungsbescheid aufgrund der Vorsteuerverweigerung durch das Finanzamt ergangen ist<br />
und die ursprüngliche Rechnung folgende Angaben enthält:<br />
Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt<br />
und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.<br />
Fazit: Aufgrund fehlender klarer Rechtsprechung verweigert die Finanzverwaltung bisher eine<br />
rückwirkende Rechnungsberichtigung.<br />
39
Selbstanzeige und Umsatzsteuer – ein Ritt auf der Rasierklinge?<br />
• Seit dem 3.5.2011: „Spartenlebensbeichte“ Voraussetzung für die Straffreiheit.<br />
• Beispiel 1: Für 06/12 wird die VA am 13.7.12 abgegeben. Folge: Wegen der Verspätung<br />
ist sie (Vorsatz angenommen) als Selbstanzeige (Vollständigkeit unterstellt)<br />
einzuordnen.<br />
• Beispiel 2: Wie in 1. Am 20.9.12 wird eine Korrektur-VA 06/12 mit einem USt-Plus von<br />
T€ 55 eingereicht. Dadurch wird erkannt, dass die VA vom 13.7.12 nicht vollständig war;<br />
sie wird im Nachhinein als nicht wirksame SE gewertet (Teilselbstanzeige). Die 2. VA<br />
vom 20.9.12 wäre eine Vollselbstanzeige. Diese „Lösung“ ist umstritten.<br />
• Beispiel 3: Die VA 06/12 vom 9.7.12 wird geschätzt mit T€ 100 USt, T€ 100 Vorsteuer.<br />
Zahllast 0. Die vollständige 2. VA meldet: USt T€ 70; VSt T€ 70, Zahllast 0. Bei Vorsatz<br />
liegt eine Steuerhinterziehung i.H.v. T€ 30 vor, die durch die 2. VA als SE (bei<br />
Vollständigkeit) geheilt wird.<br />
41
Selbstanzeige und Umsatzsteuer – ein Ritt auf der Rasierklinge?<br />
Beratungshinweis:<br />
Schätzung und Grundlagen expliszit erläutern, um „Vorsatz“ auszuschließen.<br />
Abwehrberatung:<br />
„Leichtfertige“ (grob fahrlässige) Steuerverkürzung.<br />
42
FAZ 24. November 2013<br />
43
Entwurf Koalitionsvertrag<br />
Steuervereinfachung und Steuervollzug<br />
‣Einführung vorausgefüllter Steuererklärungen für alle Steuerpflichtigen bis 2017.<br />
Für Rentner und Pensionäre ohne weitere Einkünfte bereits ab 2015.<br />
‣Zukünftiger Verzicht auf Übersendung von Papierbelegen mit der Steuererklärung.<br />
‣ Forderung der Akzeptanz des Faktorverfahrens für Ehegatten.<br />
‣Weiterentwicklung zum Selbstveranlagungsverfahren beginnend mit der<br />
Körperschaftsteuer.<br />
‣Bundeszentralamt für Steuern wird zur zentralen Anlaufstelle der Steuerfahndungsstellen<br />
der Länder.<br />
‣Verbesserung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch wirkungsvollere<br />
Ausgestaltung personeller und informationstechnologischer Ausstattung.<br />
‣Restriktive Handhabung der Anwendung von sog. Nichtanwendungserlässe, soweit<br />
Erhaltung des Steuersubstrates und kein Missbrauch festzustellen ist.<br />
‣Aufgreifen der Problematik der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus<br />
Streubesitz.<br />
44
Entwurf Koalitionsvertrag<br />
Bekämpfung der Steuerhinterziehung<br />
• Internationale Maßnahmen<br />
‣ Fortsetzung Verhandlungsbemühungen bei Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere<br />
Verhinderung von sog. „weißen Einkünften“.<br />
‣ Soweit keinen Abschluss der Arbeiten OECD-BEPS-Initiative, Ergreifung nationaler Maßnahmen<br />
• Nationale Maßnahmen:<br />
‣ Beschränkung Betriebsausgabenabzüge für Zahlungen an Briefkastenfirmen (soweit keine aktive<br />
Geschäftstätigkeit).<br />
‣ Abhängigkeit Lizenzaufwendungsabzuges von einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge.<br />
‣ Automatischer Informationsaustausch als Standard in internationalen Vereinbarungen.<br />
‣ Erweiterung der Anwendbarkeit der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte und Personen.<br />
‣ Gezielter Einsatz von Schnellreaktionsmechanismen gegen Umsatzsteuerbetrug.<br />
‣ Vermeidung systemwidrigen Gestaltungen bei Umwandlungen durch quotaler Beschränkung der<br />
Zuzahlungen bei Anteilstausch.<br />
‣ Weiterentwicklung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige:<br />
• Abhängigkeit der Wirksamkeit von der Vollständigkeit der unverjährten Veranlagungszeiträumen.<br />
• Einführung einer Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Auslandssachverhalten.<br />
45
Herzlichen Dank!<br />
Für weitere Fragen und maßgeschneiderte<br />
Lösungen stehen<br />
wir Ihnen gerne zur Verfügung:<br />
<strong>bws</strong> <strong>Trewitax</strong> GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungs<br />
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Steuerberatungsges<br />
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STRASSE 8<br />
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TELEFON +49 761 38 36 0<br />
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Compliance im Mittelstand<br />
Dr. Tobias Lenz<br />
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Telefon: (07632) 82897-0<br />
Fax: (07632) 82897-11<br />
E-Mail: tobias.lenz@lenz-rechtsanwalt.de<br />
47
Compliance<br />
Geschäftsleitung hat<br />
a) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien und<br />
b) angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen<br />
zu sorgen.<br />
Treiber: Finanzkrise, Korruptionsskandale, causa Wulff und so weiter.<br />
48
Compliance – Struktur (System oder Managementsystem)<br />
• Beginnt mit der Idee, gefolgt von deren Umsetzung<br />
• „Tone from the top“ (Vorbildfunktion Geschäftsleitung)<br />
• Betrifft unter anderem: Geschäftsleitung, Mitarbeiter, IT, Kunden,<br />
Lieferanten, Gesellschafter, Wettbewerber und auch den eigenen zu<br />
bestimmenden Wertemaßstab (unternehmensinterne Regeln)<br />
• Einhaltung von Regeln (intern wie extern) nicht mehr abhängig vom<br />
individuellen Engagement, Zufall oder sonstigen Faktoren, sondern<br />
Ergebnis eines systematischen Prozesses<br />
49
Folgen von Compliance Verstößen<br />
• Geldbußen, Geldstrafen, unter Umständen Freiheitsstrafen<br />
• Immaterielle Schäden wie Reputationsverlust, Beeinträchtigung Geschäftsbeziehung und/oder<br />
Mitarbeitermoral, allgemeiner Vertrauensverlust und so weiter<br />
• Ausschluss von Ausschreibungen<br />
• Verlust von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />
• Unberechtigte Inanspruchnahme durch Dritte<br />
• Zivilrechtliche Haftungsrisiken (Schadenersatz, Abschöpfung von Gewinnen)<br />
50
Beispielhafter Umgang eines Compliance-Systems im<br />
Umgang mit Geschäftspartnern<br />
• Grün<br />
Trinkgelder, sozialübliche Gefälligkeiten/Geschenke, Abholen im Geschäftsauto, Geschäftsessen,<br />
gestaffelte Mengenrabatte (sofern im Verhältnis zum Warenwert und zur Menge)<br />
• Gelb<br />
Allgemein alle höherwertigen Zuwendungen; Prüfung Umstände und geschäftlicher Bezug -><br />
vorherige Abstimmung mit Compliance Beauftragtem<br />
• Rot<br />
Alle Geldgeschenke, keine privaten Aufträge an Firmen mit denen man geschäftlich zu tun hat,<br />
„exotische“ Einladungen<br />
51
Beurteilung an Hand von Kriterien am Beispiel einer<br />
Einladung oder Event<br />
• Zielsetzung des Handelns/Unterlassens<br />
• Stellung des Vorteilsnehmers<br />
• Beziehung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer<br />
• Vorgehensweise<br />
• Art des Vorteils<br />
• Wert des Vorteils<br />
• Anzahl des Vorteils<br />
• Zeitpunkt der Vorteilszuwendung<br />
„Scorecard-System“<br />
Differenzierung Amtsträger oder nicht<br />
Formulierung Prüffragen<br />
52
Wesentliche Elemente eines Compliance Systems am Beispiel<br />
Kartell-/Korruptions-Compliance<br />
• Tone from the Top<br />
• Klare Regeln (Verhaltenskodex, Richtlinien und so weiter)<br />
Formulierung Erwartungen Geschäftsleitung an Mitarbeiter (Verhaltensweisen, Berichtswege und<br />
so weiter)<br />
• Mitbestimmung Betriebsrat<br />
• Training/Schulung<br />
Zulassung von Fragen, Beispiele, Ernstfalltraining („Testkauf“)<br />
• Überwachung (Monitoring) und Sanktionierung<br />
• Vorbereitung staatlicher Untersuchungen<br />
53
Beispiel von Handlungsanleitung bei bei<br />
staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen<br />
• Geschäftsleitung, externe Berater herbeirufen<br />
• Keine Auskünfte<br />
• Nichts freiwillig herausgeben, beschlagnahmen lassen<br />
• Beschlagnahmen immer widersprechen<br />
• IT, Kopien<br />
• Leitfaden vorbereiten<br />
54
Beispiele für Compliance-Bereiche<br />
• Arbeitsrecht (Diskriminierungsverbot bei Einstellung und laufendes Arbeitsverhältnis,<br />
Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungsstatus)<br />
• Rechnungswesen (Informationsasymetrie bei internen und externen Rechnungswesen, Einhaltung<br />
Buchhaltungs- und Bilanzierungsregeln, Accounting Compliance, Accountin fraud)<br />
• Datenschutz (Datenscreening, IT-Überwachung, Telefon-/Video-/E-Mailüberwachung, Kontrolle und<br />
Überwachung, Befragungen, interne Untersuchungen)<br />
• IP/Schutzrecht<br />
• Strafrecht (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Korruption, Geldwäsche,<br />
Sozialversicherungsbetrug, Betrug, Subventionsbetrug)<br />
• Ordnungswidrigkeitsrecht (Aufsichtspflicht)<br />
• Insolvenzrecht (Antragspflichten, insbesondere Zahlungsunfähigkeit)<br />
• Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle)<br />
55
Faktoren für Compliance-System<br />
• Unternehmensgröße<br />
• Branche<br />
• Märkte<br />
56
Prinzipalpflichten Geschäftsleitung<br />
• Sorgfältige Leitung<br />
• Organisationspflicht<br />
• Verkehrssicherungspflicht<br />
• Informationspflicht<br />
• Überwachungs- und Prüfungspflicht bei Delegation<br />
• Aufsichtspflicht<br />
• Pflicht zur Errichtung Risikomanagement/-früherkennung<br />
• Pflicht zur Errichtung Compliance-System<br />
-> Haftungsminimierung durch Compliance-System, Organisationsverschulden ohne<br />
Verhaltensanweisungen<br />
57
Compliance-System<br />
• Entscheidung<br />
• Analyse<br />
Identifizierung Haftungsrisiken, Regelungsbereiche und Schwerpunkte<br />
• Implementierung<br />
a) Verhaltenskodex<br />
b) Compliance-Beauftragter (Compliance Officer)<br />
c) Schulungen/Trainings<br />
d) Zusammenfassung in Compliance-Handbuch<br />
58
Tax Compliance – Ein Teilbereich von Compliance!<br />
• Management zur Einhaltung „aller“ relevanten steuerlichen und steuerstrafrechtlichen<br />
Regelungen („Wertentscheidung“)<br />
• Aufgabenstellung: Steueroptimierung (gestalten) und Vermeidung von<br />
steuerrechtlichen/steuerstrafrechtlichen Risiken für die Organe.<br />
• Organisation: Gewährleistung von Risikominimierung und Steuerminimierung.<br />
• Entwicklungen zur Rechtspflicht: Kapitalmarktorientierte Unternehmen = ja. Schutz der<br />
steuergrundlagen (Europäischer Kodex).<br />
• Sanktionen in D: Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangs- und<br />
Verzögerungsgelder, Schätzung, 5 %/10 % Mehrsteuerzuschlag, Verzögerungszuschlag<br />
bis 1 Mio. Euro täglich, Haftung (Organe, Mitarbeiter) mit Privatvermögen.<br />
59