15.11.2014 Aufrufe

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der <strong>nach</strong> Abschnitt III in Betracht<br />

kommenden Höhe<br />

• Unterhalt von <strong>dem</strong> anderen Elternteil<br />

oder entsprechende <strong>Leistungen</strong><br />

• Waisenbezüge<br />

II. Wann besteht kein Anspruch <strong>auf</strong> die Unterhaltsleistung?<br />

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />

• beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander<br />

verheiratet sind oder nicht)<br />

oder<br />

• der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind lebt, verheiratet ist und in häuslicher Gemeinschaft mit <strong>dem</strong><br />

Ehegatten lebt,<br />

(auch wenn der Ehegatte nicht der leibliche Vater oder die Ehegattin nicht die leibliche Mutter<br />

des Kindes ist)<br />

oder<br />

das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in<br />

Vollzeitpflege bei einer anderen Familie (z.B. auch bei Verwandten) befindet.<br />

oder<br />

• der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des<br />

Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.<br />

oder<br />

• der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat. Vorauszahlung ist<br />

auch eine Zahlung zur Erfüllung einer Vereinbarung, <strong>nach</strong> der der Vater eines nichtehelichen<br />

Kindes an Stelle des von ihm geschuldeten Unterhalts eine Abfindung zu leisten hat.<br />

Auch ein wirksamer Unterhaltsverzicht steht einer Vorauszahlung gleich.<br />

oder<br />

• eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz vorliegt.<br />

III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?<br />

Die Unterhaltsleistung beträgt ab 1.1.2009<br />

für Kinder, die noch nicht 6 Jahre alt sind, mtl. höchstens 281,-- €<br />

./. Kindergeld i. H. v. 164,-- € = 117,-- €<br />

für Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren mtl. höchstens 322,-- €<br />

./. Kindergeld i. H. v. 164,-- € = 158,-- €<br />

Der Abzug des Kindergeldes unterbleibt, wenn der andere Elternteil Anspruch <strong>auf</strong> Kindergeld oder<br />

<strong>auf</strong> eine <strong>dem</strong> Kindergeld entsprechende Leistung (z.B. Kinderzulage oder -zuschuss) für das Kind<br />

hat.<br />

Beträge unter 5 EUR werden nicht ausgezahlt!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!