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Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (<strong>UVG</strong>)<br />

Formular bitte in Druck-Blockschrift ausfüllen!<br />

• Falls Sie eine der notwendigen Angaben nicht machen können, tragen sie bitte „unbekannt“ ein. In<br />

Zweifelsfällen können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse<br />

helfen.<br />

Die Leistung wird beantragt ab<br />

(bitte unbedingt ausfüllen)<br />

<br />

Datum<br />

Eingangsvermerk der Behörde<br />

Aktenzeichen der Behörde<br />

Sozialverwaltung Abteilung Jugend (Jugendamt)<br />

Schützenstr. 2, 53639 Königswinter<br />

1. Angaben zum Kind, für das die <strong>Leistungen</strong> beantragt werden<br />

(bitte Geburts- bzw. Abstammungsurkunde oder Auszug aus <strong>dem</strong> Familienbuch beifügen – Namensänderungen, bitte <strong>nach</strong>weisen)<br />

Name, Vornamen<br />

Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

Straße, Nr. PLZ, Ort<br />

1.1 Das Kind lebt bei<br />

Das Kind lebt bei <strong>dem</strong> Elternteil, der das Kind betreut und mit <strong>dem</strong> eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht,<br />

wenn das Kind in einem Heim oder einer Anstalt oder zur Vollzeitpflege in einer anderen Familie untergebracht ist.<br />

einer anderen Person<br />

seiner Mutter seinem Vater oder im Heim<br />

An wie vielen Tagen in der Woche ist das Kind regelmäßig bei <strong>dem</strong> anderen Elternteil?<br />

1.2 Angaben zum Elternteil bei <strong>dem</strong> das Kind lebt<br />

Name, Vornamen<br />

Datum<br />

seit<br />

Anzahl der Tage<br />

Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon E-mail<br />

1.3 Aktueller Familienstand des Elternteils bei <strong>dem</strong> das Kind lebt<br />

ledig verheiratet seit verwitwet seit (bitte Sterbeurkunde beifügen)<br />

geschieden seit (bitte Scheidungsurteil beifügen)<br />

vom Ehegatten dauernd getrennt lebend seit<br />

Ich lebe vom Vater meines Kindes getrennt seit<br />

Name, Vornamen des derzeitigen Ehegatten<br />

Straße, Nr., PLZ, Ort<br />

Datum<br />

Datum<br />

Datum<br />

Datum<br />

Die Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche<br />

Gemeinschaft nicht wiederherstellen will. Eine Trennung nur aus beruflichen oder politischen Gründen genügt hierfür nicht.<br />

der Ehegatte lebt voraussichtlich für mindestens 6 Monate in einer Anstalt seit<br />

Bitte Nachweise beifügen. Anstalten sind z.B. Krankenhäuser, Heil- oder Pflegeanstalten sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten.<br />

1.4 Angaben zum Elternteil bei <strong>dem</strong> das Kind nicht lebt<br />

Name, ggf. abweichender Geburtsname, Vornamen<br />

Datum<br />

Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit<br />

Straße, Nr. PLZ, Ort, ggf. letzte bekannte Anschrift<br />

1.5 Weitere gemeinsame Kinder<br />

Name, Vornamen Geburtsdatum lebt bei<br />

w 51.1 – 3329 – 10.05


2. Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsangehörigen (Bitte Niederlassungs- oder<br />

Aufenthaltserlaubnis beifügen)<br />

Das Kind ist im Besitz einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis ja nein<br />

Der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind lebt, ist im Besitz einer Niederlassungs- bzw. Aufenthalterlaubnis ja nein<br />

Wurde der Elternteil als Arbeitnehmer/-in von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber<br />

ins Bundesland entsandt? ja nein<br />

3. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (früher: nichteheliche Kinder)<br />

Die Vaterschaft ist anerkannt oder festgestellt (bitte Nachweis beifügen) ja nein<br />

Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren läuft ja nein<br />

Es besteht eine Beistandschaft bzw. Amtsvormundschaft ja nein<br />

Bezeichnung des Jugendamtes<br />

Aktenzeichen<br />

4. Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind bzw. waren (früher eheliche Kinder)<br />

Es besteht Beistandschaft ja nein<br />

Bezeichnung des Jugendamtes<br />

Aktenzeichen<br />

Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes ja nein<br />

Eine Ehelichkeitsanfechtungsklage ist bereits anhängig ja nein<br />

Bezeichnung des Gerichts<br />

Aktenzeichen<br />

5. Der andere Elternteil ist (Angaben, soweit bekannt)<br />

beschäftigt bei<br />

selbstständig als<br />

krankenversichert bei<br />

Arbeitgeber, Firma<br />

genaue Bezeichnung<br />

Name und Anschrift der Kasse<br />

arbeitslos Rentenempfänger Sozialhilfeempfänger ALG II-Empfänger seit:<br />

Erhält der andere Elternteil bereits Versorgungs- oder Rentenbezüge, geben Sie an Stelle des Arbeitgebers bite die Stelle oder<br />

Kasse an, welche die Rente oder Versorgungsbezüge zahlt.<br />

6. Unterhaltszahlungen, unterhaltsrelevante <strong>Leistungen</strong><br />

Ist der Elternteil bei <strong>dem</strong> das Kind nicht lebt, durch ein Gerichtsurteil, -beschluss, oder -vergleich oder durch eine schriftliche<br />

Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet?<br />

nein<br />

ja (bitte den entsprechenden Nachweis beifügen)<br />

7. Unterhaltszahlungen, unterhaltsrelevante <strong>Leistungen</strong><br />

Erhält das Kind von <strong>dem</strong> Elternteil, bei <strong>dem</strong> es nicht lebt, regelmäßig Unterhaltszahlungen?<br />

nein<br />

ja, in Höhe von<br />

Die letzte Unterhaltszahlung war in Höhe von<br />

Betrag monatlich<br />

Vorauszahlungen sind geleistet worden nein ja<br />

€<br />

Haben Sie <strong>auf</strong> Unterhalt verzichtet? nein ja (Bitte Nachweise beifügen)<br />

Übernimmt der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind nicht lebt, freiwillige oder vereinbarte Zahlungen oder Sachleistungen, die zur aktuellen<br />

Unterhaltssicherung des Kindes beitragen? (z.B. Kosten der Unterkunft, Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge, Musikunterricht, Vereinsbeiträge)<br />

Betrag<br />

Betrag<br />

nein ja, in Höhe von €<br />

8. Unterhaltsrealisierung (Bitte Nachweise beifügen)<br />

Wenn keine Beistandschaft/Amtsvormundschaft besteht teilen Sie bitte mit, ob Sie<br />

Art/Bezeichnung der Zahlung/Kosten<br />

a) sich um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bemüht haben. nein ja am ...............................<br />

Art und Weise, Erfolg<br />

€<br />

€<br />

Datum<br />

seit<br />

Datum<br />

am<br />

am<br />

für die Zeit vom-bis<br />

b) die Zahlung des Unterhalts schriftlich angemahnt haben nein ja, am ................................<br />

c) Klage <strong>auf</strong> Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Elternteil eingereicht haben nein ja, am ................................<br />

d) beim Jugendamt eine Beratung im Rahmen des § 18 SGB VIII erhalten haben nein ja, am ................................<br />

W 51.1 - 3329 - 10.05/Seite 2


e) die Beistandschaft beim Jugendamt beantragt haben nein ja, am ................................<br />

f) versucht haben, den Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu ermitteln nein ja, am ................................<br />

g) Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet haben nein ja, am ................................<br />

9. Welcher Rechtsanwalt ist für Sie tätig<br />

Name, Vorname<br />

Telefon-Nr.<br />

Straße, Nr., PLZ, Ort<br />

10. <strong>Leistungen</strong> von anderen Stellen<br />

10.1 Waisenbezüge, Abfindungen oder Schadenersatzleistungen wegen Tod eines Elternteils (bitte Sterbeurkunde beifügen)<br />

Waisenbezüge sind insbesondere Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzliche Unfallversicherung oder Rentenversicherung), Waisengeld<br />

aus der Beamtenversorgung. Waisenrente (einschl. Grundrente) <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Bundesversorgungsgesetz oder <strong>nach</strong> Gesetzen, die das<br />

Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Schadenersatzleistungen, die <strong>dem</strong> Kind wegen Todes eines Elternteils in Form einer Rente oder<br />

einmalig als Abfindung gezahlt werden. Bitte ggf. Nachweise beifügen.<br />

Waisenrente<br />

wird nicht bezogen<br />

wurde beantragt am<br />

wird bezogen von<br />

Vorauszahlungen wurden<br />

nicht bezogen<br />

Grund des Nichtbezugs<br />

Datum<br />

Einmalige Abfindungen wurden<br />

nicht bezogen gezahlt<br />

Bezeichnung der Stelle<br />

geleistet/gewährt<br />

Bezeichnung der Stelle<br />

bei<br />

Datum<br />

am<br />

Datum<br />

am<br />

In Höhe von<br />

In Höhe von<br />

In Höhe von<br />

10.2 Für das Kind wird gezahlt<br />

a) Kindergeld <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Einkommensteuergesetz bzw. Bundeskindergeldgesetz ja nein<br />

b) Auslandskindergeldzuschlag als Teil der Besoldung der Angehörigen des öff. Dienstes ja nein<br />

c) Kindergeldähnliche Leistung, die außerhalb des Bundesgebietes von einer zwischen- oder<br />

überstaatlichen Einrichtung gewährt wird. ja nein<br />

d) Waisenbezüge o.ä. wegen Tod eines Stiefelternteils ja nein<br />

Diese Leistung erhält der Elternteil bei <strong>dem</strong> das Kind lebt der Elternteil bei <strong>dem</strong> das Kind nicht lebt das Kind selbst<br />

sonstiger Empfänger (Name, Bezeichnung)<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Anschrift<br />

Datum<br />

Falls keine der oben genannten <strong>Leistungen</strong> für das Kind gezahlt wird:<br />

Wurde eine dieser <strong>Leistungen</strong> beantragt? ja nein<br />

Welche Leistung wurde beantragt? a) b) c) d)<br />

Den <strong>Antrag</strong> stellte<br />

Name<br />

Datum der <strong>Antrag</strong>stellung<br />

bei (genaue Angabe bei welcher Behörde/Stelle der <strong>Antrag</strong> gestellt wurde) (Nachweis bitte beifügen)<br />

11. ALG II / Sozialgeld / Sozialhilfe<br />

Wurde ein entsprechender <strong>Antrag</strong> gestellt? nein ja bei<br />

Behörde<br />

Das Kind erhält <strong>Leistungen</strong> von<br />

(Bitte Bescheide beifügen)<br />

w 51.1 - 3329 –10.05/Seite 3


12. <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong><br />

Wurde für das Kind schon einmal Unterhaltshaltvorschuss bezogen oder beantragt? (bitte Bescheid beifügen)<br />

nein<br />

Unterhaltsvorschuss wurde bezogen vom Jugendamt<br />

ja<br />

Unterhaltsvorschuss wurde beantragt beim Jugendamt<br />

ja<br />

13. Auf welches Konto soll die Unterhaltsleistung überwiesen werden?<br />

Kontonummer<br />

Bankleitzahl<br />

für die Zeitspanne vom - bis<br />

Ergebnis<br />

Name d. Kontoinhabers/-inhaberin<br />

Geldinstitut<br />

14. Ergänzende Angaben (freiwillig)<br />

Erklärung der <strong>Antrag</strong>stellerin/des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die<br />

für die Leistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (<strong>UVG</strong>) von Bedeutung sind (insbesondere Unterhaltszahlung des anderen<br />

Elternteils, Zusammenzug mit <strong>dem</strong> anderen Elternteil, Änderung des Familienstandes des <strong>Antrag</strong>stellers, Aufenthaltswechsel des<br />

Kindes, Umzug des <strong>Antrag</strong>stellers). Mir ist bekannt, dass eine Verletzung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden<br />

kann.<br />

Für die <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> werden Name, Anschrift und Geburtstag des Kindes und des <strong>Antrag</strong>stellers <strong>auf</strong> Datenträger<br />

gespeichert.<br />

Ich bin auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des <strong>UVG</strong> mit <strong>dem</strong> Beistand oder<br />

Amtsvormund ausgetauscht werden. ja nein<br />

Das Merkblatt zum <strong>UVG</strong> habe ich erhalten, <strong>auf</strong> meine Anzeigepflicht bin ich unter Hinweis <strong>auf</strong> Nr. VI des Merkblattes besonders<br />

<strong>auf</strong>merksam gemacht worden.<br />

Dem <strong>Antrag</strong> bitte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie aktuelle Haushaltsbescheinigung des allein erziehenden<br />

Elternteils und des Kindes beifügen.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift <strong>Antrag</strong>steller/-in<br />

Datenschutzrechtlicher Hinweis<br />

Die Datenerhebung erfolgt <strong>auf</strong> Grund des <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong>es (<strong>UVG</strong>). Zu den Angaben sind Sie gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes<br />

Buch (SGB I) verpflichtet. Ein Anspruch <strong>auf</strong> Unterhaltsleistungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die<br />

zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts eines anderen Elternteils<br />

mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> erforderlichen persönlichen Daten können im Wege der<br />

automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.<br />

Bevor Sie den <strong>Antrag</strong> abgeben oder absenden, prüfen Sie bitte, ob Sie alle Angaben vollständig und richtig gemacht haben.<br />

VERGESSEN SIE NICHT IHRE UNTERSCHRIFT!<br />

Stadt Königswinter<br />

Der Bürgermeister<br />

Jugendamt<br />

Schützenstraße 2<br />

53639 Königswinter<br />

w 51.1 - 3329 - 10.05/Seite 4


Stadt Königswinter 01.01.2009<br />

Merkblatt zum <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (<strong>UVG</strong>)<br />

Seit <strong>dem</strong> 1. Januar 1980 ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender<br />

Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsleistungen) in Kraft.<br />

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des <strong>UVG</strong> geben.<br />

I. Wer hat Anspruch <strong>auf</strong> die <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong>?<br />

Anspruch <strong>auf</strong> Unterhaltsleistungen haben Kinder unter 12 Jahren. Dies gilt auch für ausländische<br />

Kinder, wenn sie oder das alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder<br />

Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Aufenthaltsgesetz sind.<br />

1.<br />

a) Das Kind lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile. Es lebt bei einem Elternteil, wenn<br />

zwischen beiden eine häusliche Gemeinschaft besteht, in der das Kind von <strong>dem</strong> Elternteil betreut<br />

wird. Diese Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der alleinerziehende Elternteil einen eigenen<br />

Haushalt hat; sie kann z.B. auch im Haushalt der Großeltern oder in einer Einrichtung für Mutter<br />

und Kind bestehen.<br />

Sie wird jedoch <strong>auf</strong>gehoben, wenn das Kind wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen<br />

Behinderung oder aus erzieherischen Gründen für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in Heimoder<br />

Anstaltspflege oder zur Vollzeitpflege in eine andere Familie gegeben wird.<br />

b) Dieser Elternteil ist<br />

• ledig, verwitwet oder geschieden<br />

oder<br />

• lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt.<br />

Dauernd getrennt lebend bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und<br />

wenigstens einer der Ehepartner die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will, weil er<br />

die eheliche Gemeinschaft mit <strong>dem</strong> anderen ablehnt. Eine Trennung nur aus beruflichen Gründen<br />

genügt hierfür nicht.<br />

Als dauernd getrennt lebend gilt auch, wenn der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6<br />

Monate <strong>auf</strong>grund von Krankheit, Behinderung oder gerichtliche Anordnung in einem Heim oder<br />

einer Anstalt lebt. Anstalten sind die zur Unterbringung behandlungs- oder pflegebedürftiger<br />

Personen bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser, Heil- oder<br />

Pflegeanstalten), Erziehungsanstalten sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten.


2. Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der <strong>nach</strong> Abschnitt III in Betracht<br />

kommenden Höhe<br />

• Unterhalt von <strong>dem</strong> anderen Elternteil<br />

oder entsprechende <strong>Leistungen</strong><br />

• Waisenbezüge<br />

II. Wann besteht kein Anspruch <strong>auf</strong> die Unterhaltsleistung?<br />

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />

• beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander<br />

verheiratet sind oder nicht)<br />

oder<br />

• der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind lebt, verheiratet ist und in häuslicher Gemeinschaft mit <strong>dem</strong><br />

Ehegatten lebt,<br />

(auch wenn der Ehegatte nicht der leibliche Vater oder die Ehegattin nicht die leibliche Mutter<br />

des Kindes ist)<br />

oder<br />

das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in<br />

Vollzeitpflege bei einer anderen Familie (z.B. auch bei Verwandten) befindet.<br />

oder<br />

• der Elternteil, bei <strong>dem</strong> das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des<br />

Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.<br />

oder<br />

• der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat. Vorauszahlung ist<br />

auch eine Zahlung zur Erfüllung einer Vereinbarung, <strong>nach</strong> der der Vater eines nichtehelichen<br />

Kindes an Stelle des von ihm geschuldeten Unterhalts eine Abfindung zu leisten hat.<br />

Auch ein wirksamer Unterhaltsverzicht steht einer Vorauszahlung gleich.<br />

oder<br />

• eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz vorliegt.<br />

III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?<br />

Die Unterhaltsleistung beträgt ab 1.1.2009<br />

für Kinder, die noch nicht 6 Jahre alt sind, mtl. höchstens 281,-- €<br />

./. Kindergeld i. H. v. 164,-- € = 117,-- €<br />

für Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren mtl. höchstens 322,-- €<br />

./. Kindergeld i. H. v. 164,-- € = 158,-- €<br />

Der Abzug des Kindergeldes unterbleibt, wenn der andere Elternteil Anspruch <strong>auf</strong> Kindergeld oder<br />

<strong>auf</strong> eine <strong>dem</strong> Kindergeld entsprechende Leistung (z.B. Kinderzulage oder -zuschuss) für das Kind<br />

hat.<br />

Beträge unter 5 EUR werden nicht ausgezahlt!


Darüber hinaus werden abgezogen:<br />

Einkünfte des Kindes für denselben Monat.<br />

Hierzu zählen:<br />

a) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Als Zahlungen des anderen Elternteils gelten auch<br />

• <strong>Leistungen</strong>, die während des Wehrdienstes dieses Elternteils <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

Unterhaltssicherungsgesetz für das Kind gezahlt werden.<br />

• Zahlungen, die von einem Sozialleistungsträger in Erfüllung eines <strong>dem</strong> anderen Elternteil<br />

zustehenden Anspruchs für das Kind gezahlt werden,<br />

• Zahlungen Dritter (z.B. der Großeltern des Kindes), wenn sie <strong>nach</strong> der eindeutigen<br />

Bestimmung des Zahlenden im Namen des anderen Elternteils zur Deckung des von diesem<br />

geschuldeten Mindestunterhalts geleistet werden.<br />

• Unterhaltszahlungen desjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, wenn die Ehelichkeit<br />

des Kindes umstritten ist oder bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kindes die Vaterschaft<br />

noch nicht festgestellt ist.<br />

b) Waisenbezüge, die wegen des Todes des anderen Elternteils gezahlt werden.<br />

Waisenbezüge sind insbesondere<br />

• Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzlichen Unfallversicherung oder<br />

Rentenversicherung),<br />

• Waisengeld aus der Beamtenversorgung,<br />

• Waisenrente (einschl. der Grundrente) <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Bundesversorgungsgesetz oder <strong>nach</strong><br />

Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,<br />

• Schadenersatzleistungen, die das Kind wegen des Todes des Elternteils in Form einer Rente<br />

oder einmalig als Abfindung gezahlt werden.<br />

Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei<br />

<strong>dem</strong> das Kind lebt.<br />

IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?<br />

Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet<br />

spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch<br />

nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen<br />

Kalendermonat vor <strong>dem</strong> Monat der <strong>Antrag</strong>stellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I unter<br />

1a) bis 2 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und das Kind sich in<br />

zumutbarer Weise bemüht hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Hierzu<br />

geben Ihnen im Einzelfall Mitarbeiter des Jugendamtes weitere Auskünfte.<br />

V. Was müssen Sie tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?<br />

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei <strong>dem</strong> zuständigen<br />

Jugendamt einen schriftlichen <strong>Antrag</strong> stellen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind <strong>auf</strong> Wunsch<br />

beim Ausfüllen des <strong>Antrag</strong>es behilflich. Das <strong>Antrag</strong>sformular erhalten Sie bei der Stadt Königswinter<br />

– Abteilung Jugend – oder zum Herunterladen <strong>auf</strong> der Homepage unter www.koenigswinter.de<br />

(Bürgerservice, Formulare).<br />

VI. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des<br />

Kindes, wenn sie die Leistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> beantragt haben oder erhalten?<br />

Sie müssen <strong>nach</strong> der <strong>Antrag</strong>stellung alle Änderungen, die für die Leistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> von Bedeutung sind, <strong>dem</strong> Jugendamt – Aufgaben <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> – anzeigen, und zwar insbesondere


• wenn das Kind nicht mehr bei <strong>dem</strong> alleinerziehenden Elternteil lebt, wenn<br />

• der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der Kindesvater oder die<br />

Ehegattin nicht die Kindesmutter ist),<br />

• wenn sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,<br />

• wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,<br />

• wenn der andere Elternteil gestorben ist.<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet<br />

werden.<br />

VII. In welchen Fällen muss die Leistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> ersetzt oder zurückgezahlt werden?<br />

Die Leistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> muss ersetzt werden<br />

• wenn bei der <strong>Antrag</strong>stellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben<br />

gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist,<br />

oder<br />

• wenn das Kind <strong>nach</strong> der <strong>Antrag</strong>stellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III).<br />

VIII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung <strong>auf</strong> andere Sozialleistungen aus?<br />

Die Unterhaltsleistung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes<br />

decken soll. Sie wird daher z.B. <strong>auf</strong> die <strong>Leistungen</strong> der ARGE <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> SGB II <strong>nach</strong> angerechnet.<br />

IX. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung <strong>auf</strong> die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils<br />

aus?<br />

Wenn das Kind <strong>Leistungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>UVG</strong> erhält, geht in Höhe dieser <strong>Leistungen</strong> der Anspruch <strong>auf</strong><br />

das Land über. Somit sind die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder etwaige<br />

Waisenbezüge an das Jugendamt zu leisten.<br />

X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?<br />

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht<br />

werden sollen, beraten und unterstützen Sie hierbei die Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes.

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