Feuerwehrfeste - Heimtransport der Gäste mit Feuerwehrfahrzeugen
Feuerwehrfeste - Heimtransport der Gäste mit Feuerwehrfahrzeugen
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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL<br />
Fachgebiet Katastrophen<br />
3910 Zwettl, Am Statzenberg 1<br />
Bezirkshauptmannschaft Zwettl, 3910<br />
Bezirksfeuerwehrkommando Zwettl<br />
Kremser Straße 11<br />
3910 Zwettl<br />
Beilagen<br />
ZTS4-A-071/013<br />
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)<br />
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005<br />
In Verwaltungsfragen für Sie da: Montag-Freitag 07:00 – 19:00<br />
und natürlich auch am Samstag 07:00 – 14:00 Uhr<br />
(0 28 22) 9025<br />
- Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum<br />
Gerhard Hietler 42052 07. Juli 2010<br />
Betrifft<br />
<strong>Feuerwehrfeste</strong> - <strong>Heimtransport</strong> <strong>der</strong> Gäste <strong>mit</strong> <strong>Feuerwehrfahrzeugen</strong><br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie hat <strong>mit</strong> Erlass vom 27. Mai<br />
2010, GZ. 30.599/0368-I/7/2010, <strong>mit</strong>geteilt (auszugsweise):<br />
„Eine Tätigkeit unterliegt dann <strong>der</strong> Gewerbeordnung, wenn sie gewerbsmäßig<br />
ausgeübt wird, es sei denn, es kommt eine Ausnahmebestimmung zur Anwendung.<br />
Die hier anwendbare Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO 1994 bezieht<br />
sich allerdings ausschließlich auf die Verabreichung von Speisen und den<br />
Ausschank von Getränken im Rahmen näher bezeichneter Veranstaltungen Bietet<br />
<strong>der</strong> Veranstalter im Zusammenhang <strong>mit</strong> solchen Veranstaltungen einen kostenlosen<br />
<strong>Heimtransport</strong> den Gästen an, so ist diese Beför<strong>der</strong>ungstätigkeit von dem<br />
genannten Ausnahmetatbestand jedenfalls nicht erfasst.<br />
Die gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Personen <strong>mit</strong> Kraftfahrzeugen ist zwar im<br />
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) geregelt, welches in den<br />
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
fällt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Gewerbsmäßigkeit verweist das GelverkG jedoch<br />
auf die Bestimmungen <strong>der</strong> GewO 1994. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird<br />
eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig<br />
und in <strong>der</strong> Absicht betrieben wird, einen Ertrag o<strong>der</strong> sonstigen wirtschaftlichen<br />
Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei<br />
macht es keinen Unterschied. ob <strong>der</strong> durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag<br />
o<strong>der</strong> sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer in den<br />
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit o<strong>der</strong> im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.<br />
Da <strong>der</strong> <strong>Heimtransport</strong> im vorliegenden Fall unentgeltlich erfolgt, ist er nicht auf<br />
die Erzielung eines un<strong>mit</strong>telbaren Ertrages gerichtet. Die Erzielung eines un<strong>mit</strong>telbaren<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Parteienverkehr: Montag - Freitag von 8 - 12 Uhr, Dienstag zusätzlich von 16 - 19 Uhr<br />
Internet: www.noe.gv.at/bh - DVR: 0016071<br />
E-Mail: katastrophen.bhzt@noel.gv.at - Telefax: 02822/9025-42451
- 2 -<br />
Ertrages ist jedoch für den Begriff <strong>der</strong> Gewerbsmäßigkeit kein essenzielles<br />
Erfor<strong>der</strong>nis; diese ist vielmehr schon bei <strong>der</strong> Absicht gegeben, einen sonstigen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch einen bloß <strong>mit</strong>telbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.<br />
Die Unentgeltlichkeit allein ist nicht geeignet, die Gewinnerzielungsabsicht<br />
und da<strong>mit</strong> die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vornherein auszuschließen<br />
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, ZI.<br />
92/03/0054, betreffend eine von einem Schischulbetrieb unentgeltlich ausgeübte<br />
Beför<strong>der</strong>ungstätigkeit).<br />
Im gegenständlichen Fall ist das Anbieten des kostenlosen <strong>Heimtransport</strong>es <strong>der</strong><br />
Gäste offensichtlich vor allem als eine Maßnahme zur Steigerung <strong>der</strong> Gästefrequenz<br />
bei <strong>der</strong> Veranstaltung zu sehen; jedenfalls hat sie diese Wirkung. Die Steigerung<br />
<strong>der</strong> Gästefrequenz trägt dazu bei, dass sich <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Verabreichung<br />
von Speisen und dem Ausschank von Getränken zu lukrierende Gewinn erhöht.<br />
Diese Umstände zeigen, dass durch die Beför<strong>der</strong>ungstätigkeit ein <strong>mit</strong>telbarer<br />
wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden soll und daher vom Vorliegen einer<br />
Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Dass dieser wirtschaftliche Vorteil "im<br />
Zusammenhang <strong>mit</strong> einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt<br />
werden soll", än<strong>der</strong>t nach dem letzten Satz des § 1 Abs. 2 GewO 1994 an<br />
<strong>der</strong> Gewerbsmäßigkeit nichts.“<br />
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl empfiehlt daher, den organisierten <strong>Heimtransport</strong> von<br />
Gästen <strong>mit</strong>tels <strong>Feuerwehrfahrzeugen</strong> nicht bei den diesbezüglichen Einladungen zum<br />
Feuerwehrfest anzukündigen sowie auch keine Fahrzeuge <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Bezeichnung Taxi<br />
zu verwenden (da<strong>mit</strong> diese nicht als gewerbsmäßige Tätigkeit qualifiziert wird).<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Für den Bezirkshauptmann<br />
Dr. S c h n a b l<br />
elektronisch unterfertigt