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Hauptsatzung der Gemeinde Vielank Auf der ... - Amt Dömitz-Malliß

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2. über überplanmäßige Ausgaben unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 30 % <strong>der</strong> betreffenden<br />

Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.000,- € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben<br />

unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 2.500,- € je Ausgabenfall<br />

3. bei Veräußerung o<strong>der</strong> Belastung von Grundstücken unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 2.500,-<br />

€, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden<br />

bis zu 5.000,- € sowie die <strong>Auf</strong>nahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes<br />

unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 50.000,- €<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu<br />

unterrichten.<br />

(3) Verpflichtungserklärungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bis zu einer Wertgrenze von 1.000,- € bzw. bei<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verpflichtungen von 500,- € pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw.<br />

durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des <strong>Amt</strong>es in einfacher Schriftform ausgefertigt<br />

werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.<br />

(4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (§§ 24 ff. BauGB)<br />

nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Er unterrichtet die <strong>Gemeinde</strong>vertretung fortlaufend über<br />

die getroffenen Maßnahmen.<br />

§ 8<br />

Entschädigung<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen<br />

- <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

- <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,- €.<br />

(2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe<br />

von 30,- €.<br />

(3) Der Bürgermeister erhält eine <strong>Auf</strong>wandsentschädigung in Höhe von 725,- €.<br />

(4) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zweite Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters, erhält für die beson<strong>der</strong>e Tätigkeit bei Verhin<strong>der</strong>ung des Bürgermeisters pro<br />

Tag <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Vertretung nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung eine <strong>Auf</strong>wandsentschädigung in Höhe <strong>der</strong> <strong>Auf</strong>wandsentschädigung des<br />

Bürgermeisters.<br />

(5) Die <strong>Gemeinde</strong> gewährt für die ehrenamtliche Tätigkeit <strong>der</strong> sachkundigen Einwohner ein<br />

Sitzungsgeld in Höhe von 20,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen, in die sie gewählt<br />

sind, sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,- € für die Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Fraktionen,<br />

die <strong>der</strong> Vorbereitung dieser Ausschusssitzung dienen.<br />

(6) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fraktionen erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die <strong>der</strong><br />

Vorbereitung einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> eines Ausschusses dienen, ein<br />

Sitzungsgeld in Höhe von 10,- €.<br />

(7) Fraktionsvorsitzende erhalten eine <strong>Auf</strong>wandsentschädigung in Höhe von 20,- €.<br />

(8) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilvertretung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,- € für die<br />

Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Ortsteilvertretung, die Ortsteilvorsteher eine monatliche<br />

Entschädigung von 20,- €.<br />

§ 9<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Vielank</strong> erfolgen durch Abdruck im amtlichen<br />

Bekanntmachungsblatt des <strong>Amt</strong>es Dömitz-Malliß, dem „<strong>Amt</strong>sKURIER“.<br />

(2) Das Bekanntmachungsblatt des <strong>Amt</strong>es erscheint monatlich und wird kostenlos an alle<br />

Haushalte im <strong>Amt</strong>sbereich verteilt. Daneben ist es einzeln bzw. im Abonnement beim<br />

Herausgeber, <strong>Amt</strong> Dömitz-Malliß, Der <strong>Amt</strong>svorsteher, Goethestraße 21 in 19303 Dömitz, zu<br />

beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.<br />

(3) <strong>Auf</strong> die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in <strong>der</strong><br />

Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht<br />

gesetzlich etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Beginn und Ende <strong>der</strong> Auslegung sind auf dem ausgelegten<br />

Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

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