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VwSen-550580/27/Wim/Bu Linz, 15. November 2011 E rkenntnis ...

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hinaus wurde sogar eine Nachprüfung des Prüfberichtes durch einen ebensolch<br />

versierten mit der ersten Angebotsprüfung und Erstellung des LV nicht befassten<br />

Prüfer vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder ein besonderes<br />

Naheverhältnis der beiden einvernommenen Prüfer zueinander oder zur<br />

präsumtiven Zuschlagsempfängerin haben sich im Verfahren nicht gezeigt. Somit<br />

wurden die Vorgaben des § 122 BVergG 2006 erfüllt.<br />

Die Prüfergebnisse wurden auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung<br />

zumindest für die unter 3.3.4. angeführten Positionen für den Unabhängigen<br />

Verwaltungssenat verständlich und nachvollziehbar erläutert, sodass keine<br />

zusätzliche Angebotsprüfung und keine Beiziehung von weiteren Sachverständigen<br />

erforderlich waren.<br />

Die Antragstellerin hat zum Teil in eigenen Angaben im sog. Bieterrücklauf selbst<br />

hier Werte genannt, die sie natürlich gegen sich gelten lassen muss. Dass es sich<br />

dabei um eine Aufklärung iSd BVergG handelt, erschließt sich schon aus dem<br />

Text der übersendeten Tabellen und auch ihrer Rückantwort, in denen hier "von<br />

technischer Aufklärung" gesprochen wurde.<br />

Die Umfärbung in der Zusammenführung der Originalbieterrückläufe eines<br />

Erfülltfeldes von 1-gelb auf 1-rot ist nicht entscheidungsrelevant, da damit die<br />

Kennung „Einschränkungen als gleichwertig angegeben“ nicht verändert wurde<br />

und diese in der fachtechnisch korrigierten Zusammenführung wieder mit 1-gelb<br />

aufscheint und im Übrigen nicht zur Ausscheidung geführt hat. Auch dass dem<br />

Zweitprüfer Herrn x nicht die Originalbieterrückläufe zur Verfügung standen<br />

ändert nichts am Prüfergebnis, da dieser nach seinen Angaben nochmals die<br />

Ausschreibungskonformität geprüft hat und ihm dabei u.a. auch eine<br />

Zusammenführung der Originalbieterrückläufe zur Verfügung stand. Es war<br />

überdies nur eine Überprüfung der bereits erfolgten Angebotsprüfung und stellt<br />

eine zusätzliche fachliche Bestätigung dar.<br />

4.8. Die Angebotsprüfung hat zumindest für die unter 3.3.4. angeführten<br />

Positionen des Angebotes der Antragstellerin ergeben, dass keine ausschreibungskonformen<br />

Produkte angeboten wurden, die den geforderten<br />

technischen Spezifikationen entsprechen. In diesen Positionen sind auch keine<br />

Leitprodukte genannt, sodass hiezu auch keine Gleichwertigkeitsprüfung<br />

vorzunehmen war.<br />

Einer Auslegung, wonach mangels Leitprodukten in einem solchen Fall generell<br />

sich die Gleichwertigkeit auf die ausgeschriebenen Produkteigenschaften und<br />

somit die technischen Spezifikationen bezieht, kann seitens des Unabhängigen<br />

Verwaltungssenates nicht gefolgt werden, da dies weder in der Systematik und<br />

Struktur des BVergG noch im wörtlichen Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Eine

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