VwSen-550580/27/Wim/Bu Linz, 15. November 2011 E rkenntnis ...
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hinaus wurde sogar eine Nachprüfung des Prüfberichtes durch einen ebensolch<br />
versierten mit der ersten Angebotsprüfung und Erstellung des LV nicht befassten<br />
Prüfer vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder ein besonderes<br />
Naheverhältnis der beiden einvernommenen Prüfer zueinander oder zur<br />
präsumtiven Zuschlagsempfängerin haben sich im Verfahren nicht gezeigt. Somit<br />
wurden die Vorgaben des § 122 BVergG 2006 erfüllt.<br />
Die Prüfergebnisse wurden auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung<br />
zumindest für die unter 3.3.4. angeführten Positionen für den Unabhängigen<br />
Verwaltungssenat verständlich und nachvollziehbar erläutert, sodass keine<br />
zusätzliche Angebotsprüfung und keine Beiziehung von weiteren Sachverständigen<br />
erforderlich waren.<br />
Die Antragstellerin hat zum Teil in eigenen Angaben im sog. Bieterrücklauf selbst<br />
hier Werte genannt, die sie natürlich gegen sich gelten lassen muss. Dass es sich<br />
dabei um eine Aufklärung iSd BVergG handelt, erschließt sich schon aus dem<br />
Text der übersendeten Tabellen und auch ihrer Rückantwort, in denen hier "von<br />
technischer Aufklärung" gesprochen wurde.<br />
Die Umfärbung in der Zusammenführung der Originalbieterrückläufe eines<br />
Erfülltfeldes von 1-gelb auf 1-rot ist nicht entscheidungsrelevant, da damit die<br />
Kennung „Einschränkungen als gleichwertig angegeben“ nicht verändert wurde<br />
und diese in der fachtechnisch korrigierten Zusammenführung wieder mit 1-gelb<br />
aufscheint und im Übrigen nicht zur Ausscheidung geführt hat. Auch dass dem<br />
Zweitprüfer Herrn x nicht die Originalbieterrückläufe zur Verfügung standen<br />
ändert nichts am Prüfergebnis, da dieser nach seinen Angaben nochmals die<br />
Ausschreibungskonformität geprüft hat und ihm dabei u.a. auch eine<br />
Zusammenführung der Originalbieterrückläufe zur Verfügung stand. Es war<br />
überdies nur eine Überprüfung der bereits erfolgten Angebotsprüfung und stellt<br />
eine zusätzliche fachliche Bestätigung dar.<br />
4.8. Die Angebotsprüfung hat zumindest für die unter 3.3.4. angeführten<br />
Positionen des Angebotes der Antragstellerin ergeben, dass keine ausschreibungskonformen<br />
Produkte angeboten wurden, die den geforderten<br />
technischen Spezifikationen entsprechen. In diesen Positionen sind auch keine<br />
Leitprodukte genannt, sodass hiezu auch keine Gleichwertigkeitsprüfung<br />
vorzunehmen war.<br />
Einer Auslegung, wonach mangels Leitprodukten in einem solchen Fall generell<br />
sich die Gleichwertigkeit auf die ausgeschriebenen Produkteigenschaften und<br />
somit die technischen Spezifikationen bezieht, kann seitens des Unabhängigen<br />
Verwaltungssenates nicht gefolgt werden, da dies weder in der Systematik und<br />
Struktur des BVergG noch im wörtlichen Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Eine