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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht<br />

- städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />

- städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

- Erhaltungssatzung u. städtebauliche Gebote<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />

(§§ 136 – 164 BauGB)<br />

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind<br />

- Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur<br />

Behebung städtebaulicher Missstände<br />

wesentlich verbessert oder umgestaltet<br />

wird.<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn<br />

- das Gebiet nach der vorhandenen Bebauung<br />

oder seiner sonstigen Beschaffenheit den<br />

allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit<br />

der in ihm wohnenden und arbeitenden<br />

Menschen nicht entspricht oder<br />

- das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben<br />

erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner<br />

Lage und Funktion obliegen.<br />

(§ 136 Abs. 2 BauGB)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Kriterien für die Beurteilung städtebaulicher<br />

Missstände:<br />

- Wohn-/Arbeitsverhältnisse/Sicherheit:<br />

- Belichtung, Besonnung, Belüftung<br />

- bauliche Beschaffenheit von Gebäuden<br />

- Zugänglichkeit der Grundstücke<br />

- Auswirkungen einer vorhandenen<br />

Mischung von Wohn- u. Arbeitsstätten<br />

- Nutzung von bebauten/unbebauten Flächen<br />

- Einwirkungen, die von Grundstücken ausgehen<br />

(Lärm, Verunreinigungen, Erschütterungen)<br />

- vorhandene Erschließung<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf<br />

- fließenden und ruhenden Verkehr<br />

- wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit<br />

des Gebiets<br />

- infrastrukturelle Erschließung<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern<br />

und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert<br />

werden (§ 137 BauGB).<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen (Aufgabe<br />

der Gemeinde):<br />

- vorbereitende Untersuchungen<br />

- förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets<br />

- die Bestimmung der Ziele u. Zwecke der<br />

Sanierung<br />

- städtebauliche Planung<br />

- Erörterung der beabsichtigten Sanierung<br />

- Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans<br />

- Ordnungs- und Baumaßnahmen<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Sanierungssatzung<br />

Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme<br />

durchgeführt werden soll, wird durch<br />

Sanierungssatzung festgelegt.<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Durchführung der Sanierungsmaßnahmen:<br />

- Ordnungsmaßnahmen<br />

(Bodenordnung, Umzug von Bewohnern und<br />

Betrieben, Freilegung von Grundstücken,<br />

Herstellung und Änderung von<br />

Erschließungsanlagen, sonstige Maßnahmen)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Baumaßnahmen:<br />

grundsätzlich:<br />

den Eigentümern überlassen<br />

Gemeinde zuständig für:<br />

- Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfsund<br />

Folgeeinrichtungen<br />

- Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit<br />

sie durch Eigentümer nicht gewährleistet ist<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

zu Baumaßnahmen gehören:<br />

- Modernisierung u. Instandsetzung<br />

- Neubebauung u. Ersatzbauten<br />

- Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfs- u.<br />

Folgeeinrichtungen<br />

- Verlagerung oder Änderung von Betrieben<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Verfügungs- und Veränderungssperre<br />

(§§ 144, 145 BauGB)<br />

Verweis auf § 14 BauGB (Veränderungssperre)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Verschiedene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen<br />

bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Sanierungsträger<br />

Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben,<br />

die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der<br />

Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten<br />

bedienen.<br />

Geeignete Beauftragte:<br />

§ 158 BauGB<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Abschöpfung sanierungsbedingter<br />

Bodenwertsteigerungen:<br />

- Reduktion der Verkehrswertentschädigung<br />

(§ 153 Abs. 1)<br />

- Ausgleichsbetrag (§ 154 BauGB)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Abschluss der Sanierung<br />

- Aufhebung der Sanierungssatzung<br />

(§ 162)<br />

- Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne<br />

Grundstücke<br />

(§ 163)<br />

- Anspruch auf Rückübertragung<br />

(§ 164)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

(§§ 165 – 171)<br />

Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen<br />

Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes<br />

entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die<br />

städtebauliche Entwicklung und Ordnung der<br />

Gemeinde oder entsprechend der angestrebten<br />

Entwicklung des Landesgebiets oder der Region<br />

erstmalig entwickelt und in dem Rahmen einer<br />

städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung<br />

zugeführt werden.<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Zuständig ist die Gemeinde.<br />

(§ 166)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Entsprechende Anwendung der Vorschriften<br />

über die städtebaulichen<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

(§ 169)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Stadtumbau<br />

(§§ 171 a – 171 f)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Erhaltungssatzung<br />

(§§ 172 – 174)<br />

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<strong>Besonderes</strong> Städtebaurecht, TU Dresden<br />

Städtebauliche Gebote<br />

(§§ 175 – 179)<br />

- Baugebot (§ 176)<br />

- Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot (§ 177)<br />

- Pflanzgebot (§ 178)<br />

- Rückbau- u. Entsiegelungsgebot (§ 179)<br />

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