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Business meets charity - INDUSTRIA

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<strong>INDUSTRIA</strong> WOHNEN Tipps<br />

Vererben leicht gemacht – Teil 3:<br />

Die Schenkung<br />

Rechte und Pflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirft immer wieder<br />

Fragen auf. Wem gehört was, wer kann welche Teile wie nutzen und wer kann worüber<br />

entscheiden? Geregelt wird dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das die Rechte<br />

und Pflichten der Wohnungseigentümer festlegt.<br />

Wohnungseigentum ist die Kombination von Alleineigentum an einer Wohnung und<br />

einem ideellen, rechnerischen Miteigentumsanteil am Grundstück und anderen, dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch dienenden Einrichtungen und Teilen des Gebäudes. Wohnungseigentümer<br />

müssen also zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterscheiden.<br />

In den beiden letzten Industria Journalen hatten wir für Sie Informationen zum Thema<br />

Vererben zusammengestellt. Hierzu gehört auch der Bereich der Schenkung, die im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, geregelt ist.<br />

Die Schenkung stellt grundsätzlich einen Vertrag zwischen dem Schenkenden und dem<br />

Beschenkten dar. Die Übertragung des Gegenstandes oder eines Rechtes erfolgt unentgeltlich<br />

und der Beschenkte wird durch die Schenkung bereichert.<br />

Um mit der Schenkung zusammenhängende Risiken wie eine eventuelle, spätere Verarmung<br />

des Schenkenden zu begrenzen, sollten im Schenkungsvertrag entsprechende<br />

Absicherungen getroffen werden. So kann sich der Schenkende die Nutzung an dem Geschenk<br />

(z. B. ein Wohnrecht) zu Lebzeiten sichern. Werden Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung<br />

verschenkt, ist ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag unerlässlich,<br />

darüber hinaus ist die Eintragung des Beschenkten ins Grundbuch erforderlich.<br />

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, geht das Geschenk in das Vermögen<br />

des Beschenkten über. Der Schenkende verliert das Eigentum an dem Gegenstand oder<br />

Recht. Für den Schenkenden bedeutet dies einen Eigentumsverlust. Bereut der Schenkende<br />

später die Schenkung, kann er diese nur ausnahmsweise wieder zurückfordern.<br />

Handschenkung<br />

Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung<br />

vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort<br />

verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies<br />

wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke betreffen, die<br />

man sofort übergibt. Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine<br />

Gegenleistung erwartet wird und dass die Übergabe unentgeltlich erfolgt.<br />

Schenkung auf den Todesfall<br />

Eine Schenkung oder besser ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall liegt vor, wenn<br />

die Schenkung an die Bedingung geknüpft wird, dass der Beschenkte den Schenkenden<br />

überlebt. Der Schenkende kann damit erreichen, dass bestimmte Teile des Vermögens,<br />

die ohne die Schenkung später zum Nachlass gehören würden, rechtzeitig auf bestimmte<br />

Personen übertragen werden. Die Zuwendung fällt dann nicht mehr in den Nachlass. Das<br />

Schenkungsversprechen auf den Todesfall muss in der gleichen Form geschehen, die für<br />

letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) vorgesehen ist.<br />

Vermindert eine Schenkung den Pflichtteil eines Pflichtteilberechtigten, kann dieser im<br />

Todesfall des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern.<br />

Stirbt der bereits Beschenkte vor dem Schenkenden, so fällt die Zusendung an den Schenkenden<br />

zurück.<br />

Schenkungssteuer<br />

Wer einen Erbschein benötigt, kann nicht einfach einen formlosen Antrag stellen. Der<br />

Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer, sobald der Freibetrag<br />

überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur<br />

einmal in Anspruch genommen werden. Geregelt wird die Schenkungssteuer im Erbschaftsund<br />

Schenkungssteuergesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene<br />

Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt.<br />

Sondereigentum ist der Bereich, den ein Eigentümer exklusiv für sich beanspruchen, Gemeinschaftseigentum<br />

sind die Teile, die er lediglich mitbenutzen darf. Was zu welcher<br />

Kategorie gehört und wie viele Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Eigentümer entfallen,<br />

schreibt die Teilungserklärung fest, eine notarielle Urkunde, in der alle Räume des<br />

Gebäudes aufgenommen und einer bestimmten Eigentumskategorie zugeordnet werden.<br />

Jeder Eigentümer hat einen Sondereigentumsanteil, nämlich die Wohnung als solche,<br />

deren Gestaltung und Nutzung ihm obliegt. Die Freiheit des Eigentümers hört jedoch da<br />

auf, wo es das Zusammenleben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Über die Innengestaltung<br />

der Wohnung entscheidet der Wohnungseigentümer, das äußere Erscheinungsbild<br />

des Gebäudes darf jedoch nicht verändert werden. So kann z. B. ein Balkon nicht ohne<br />

Zustimmung der Miteigentümer verglast werden. Auch ein Eingriff ins Heizungssystem<br />

ist ohne Zustimmung nicht erlaubt.<br />

» Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums werden im Wohnungseigentümergesetz<br />

(§ 5 WEG) beschrieben. Sondereigentum sind die Wohnräume sowie die zu den Räumen<br />

gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die „verändert, beseitigt oder eingefügt“<br />

werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum<br />

eines anderen Wohnungseigentümers unzumutbar beeinträchtigt oder das<br />

Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird.<br />

Das Gemeinschaftseigentum gehört allen:<br />

» Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes sind das Grundstück,<br />

auf dem das Gebäude errichtet wurde sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen<br />

des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum und Eigentum eines Dritten stehen. Hierzu<br />

gehören z. B. Treppenhäuser, Heizungsanlagen, Waschräume, Aufzüge, Dachrinnen,<br />

Fernsehantennen, Briefkastenanlagen, Fahrradkeller.<br />

Veränderungen oder Umbauten bei diesen Gebäudeteilen sowie Instandhaltungen und<br />

Modernisierungen muss die Gemeinschaft zustimmen. Üblicherweise werden Fragen zum<br />

Gemeinschaftseigentum auf der Eigentümerversammlung erörtert.<br />

Die Gemeinschafts- und Hausordnung regeln das Verhalten der Hausbewohner, z. B. : was<br />

darf im Treppenhaus stehen, zu welchen Zeiten darf gewaschen werden, wo sind Fahrräder<br />

unterzubringen.<br />

Focus online berichtete am 14.07.12 zu diesem Thema: „…Die Entscheidung, das Hausdach<br />

neu zu decken, ob ein Aufzug installiert wird oder welche Bepflanzung der Vorgarten<br />

erhält, entscheiden die Wohnungsbesitzer gemeinsam: per Abstimmung in der Eigentümerversammlung.<br />

Minderheiten müssen sich dann dem Mehrheitswillen unterwerfen.<br />

Entsprechend entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem zu Lasten eines<br />

Eigentümers, der mit den Beschlüssen seiner Nachbarn nicht einverstanden war (Az. V ZR<br />

114/09). Im konkreten Fall stritten sich die Beteiligten, wer für die anstehende Sanierung<br />

der Balkone am Haus gerade stehen sollte. Die Anlage bestand aus 14 Einheiten, von denen<br />

aber nur sechs Wohnungen einen Balkon besaßen. Zudem ließ die Teilungserklärung<br />

offen, ob diese zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Vor diesem<br />

Hintergrund verweigerte einer der balkonlosen Wohnungsbesitzer, sich an den Kosten<br />

der Modernisierung zu beteiligen – mit fremden Vorbauten habe er nichts zu schaffen.<br />

Der BGH sah das anders. Da die Balkone an der Fassade angebracht seien, handle es sich<br />

bei deren Sanierung – soweit sich diese nicht auf den Innenanstrich und den Bodenbelag<br />

beschränke – um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum. Für die Kosten müssten alle Eigentümer<br />

aufkommen, nicht nur die Balkonbesitzer selbst …“<br />

Quelle: Auszug aus Focus online, 14.07.12<br />

Der Inhalt dieses Artikels wurde in stark vereinfachter Form zu Ihrer unverbindlichen Information erstellt ohne<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater<br />

wird empfohlen.<br />

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