Business meets charity - INDUSTRIA
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<strong>INDUSTRIA</strong> WOHNEN Tipps<br />
Vererben leicht gemacht – Teil 3:<br />
Die Schenkung<br />
Rechte und Pflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirft immer wieder<br />
Fragen auf. Wem gehört was, wer kann welche Teile wie nutzen und wer kann worüber<br />
entscheiden? Geregelt wird dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das die Rechte<br />
und Pflichten der Wohnungseigentümer festlegt.<br />
Wohnungseigentum ist die Kombination von Alleineigentum an einer Wohnung und<br />
einem ideellen, rechnerischen Miteigentumsanteil am Grundstück und anderen, dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch dienenden Einrichtungen und Teilen des Gebäudes. Wohnungseigentümer<br />
müssen also zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterscheiden.<br />
In den beiden letzten Industria Journalen hatten wir für Sie Informationen zum Thema<br />
Vererben zusammengestellt. Hierzu gehört auch der Bereich der Schenkung, die im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, geregelt ist.<br />
Die Schenkung stellt grundsätzlich einen Vertrag zwischen dem Schenkenden und dem<br />
Beschenkten dar. Die Übertragung des Gegenstandes oder eines Rechtes erfolgt unentgeltlich<br />
und der Beschenkte wird durch die Schenkung bereichert.<br />
Um mit der Schenkung zusammenhängende Risiken wie eine eventuelle, spätere Verarmung<br />
des Schenkenden zu begrenzen, sollten im Schenkungsvertrag entsprechende<br />
Absicherungen getroffen werden. So kann sich der Schenkende die Nutzung an dem Geschenk<br />
(z. B. ein Wohnrecht) zu Lebzeiten sichern. Werden Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung<br />
verschenkt, ist ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag unerlässlich,<br />
darüber hinaus ist die Eintragung des Beschenkten ins Grundbuch erforderlich.<br />
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, geht das Geschenk in das Vermögen<br />
des Beschenkten über. Der Schenkende verliert das Eigentum an dem Gegenstand oder<br />
Recht. Für den Schenkenden bedeutet dies einen Eigentumsverlust. Bereut der Schenkende<br />
später die Schenkung, kann er diese nur ausnahmsweise wieder zurückfordern.<br />
Handschenkung<br />
Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung<br />
vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort<br />
verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies<br />
wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke betreffen, die<br />
man sofort übergibt. Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine<br />
Gegenleistung erwartet wird und dass die Übergabe unentgeltlich erfolgt.<br />
Schenkung auf den Todesfall<br />
Eine Schenkung oder besser ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall liegt vor, wenn<br />
die Schenkung an die Bedingung geknüpft wird, dass der Beschenkte den Schenkenden<br />
überlebt. Der Schenkende kann damit erreichen, dass bestimmte Teile des Vermögens,<br />
die ohne die Schenkung später zum Nachlass gehören würden, rechtzeitig auf bestimmte<br />
Personen übertragen werden. Die Zuwendung fällt dann nicht mehr in den Nachlass. Das<br />
Schenkungsversprechen auf den Todesfall muss in der gleichen Form geschehen, die für<br />
letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) vorgesehen ist.<br />
Vermindert eine Schenkung den Pflichtteil eines Pflichtteilberechtigten, kann dieser im<br />
Todesfall des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern.<br />
Stirbt der bereits Beschenkte vor dem Schenkenden, so fällt die Zusendung an den Schenkenden<br />
zurück.<br />
Schenkungssteuer<br />
Wer einen Erbschein benötigt, kann nicht einfach einen formlosen Antrag stellen. Der<br />
Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer, sobald der Freibetrag<br />
überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur<br />
einmal in Anspruch genommen werden. Geregelt wird die Schenkungssteuer im Erbschaftsund<br />
Schenkungssteuergesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene<br />
Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt.<br />
Sondereigentum ist der Bereich, den ein Eigentümer exklusiv für sich beanspruchen, Gemeinschaftseigentum<br />
sind die Teile, die er lediglich mitbenutzen darf. Was zu welcher<br />
Kategorie gehört und wie viele Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Eigentümer entfallen,<br />
schreibt die Teilungserklärung fest, eine notarielle Urkunde, in der alle Räume des<br />
Gebäudes aufgenommen und einer bestimmten Eigentumskategorie zugeordnet werden.<br />
Jeder Eigentümer hat einen Sondereigentumsanteil, nämlich die Wohnung als solche,<br />
deren Gestaltung und Nutzung ihm obliegt. Die Freiheit des Eigentümers hört jedoch da<br />
auf, wo es das Zusammenleben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Über die Innengestaltung<br />
der Wohnung entscheidet der Wohnungseigentümer, das äußere Erscheinungsbild<br />
des Gebäudes darf jedoch nicht verändert werden. So kann z. B. ein Balkon nicht ohne<br />
Zustimmung der Miteigentümer verglast werden. Auch ein Eingriff ins Heizungssystem<br />
ist ohne Zustimmung nicht erlaubt.<br />
» Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums werden im Wohnungseigentümergesetz<br />
(§ 5 WEG) beschrieben. Sondereigentum sind die Wohnräume sowie die zu den Räumen<br />
gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die „verändert, beseitigt oder eingefügt“<br />
werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum<br />
eines anderen Wohnungseigentümers unzumutbar beeinträchtigt oder das<br />
Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird.<br />
Das Gemeinschaftseigentum gehört allen:<br />
» Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes sind das Grundstück,<br />
auf dem das Gebäude errichtet wurde sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen<br />
des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum und Eigentum eines Dritten stehen. Hierzu<br />
gehören z. B. Treppenhäuser, Heizungsanlagen, Waschräume, Aufzüge, Dachrinnen,<br />
Fernsehantennen, Briefkastenanlagen, Fahrradkeller.<br />
Veränderungen oder Umbauten bei diesen Gebäudeteilen sowie Instandhaltungen und<br />
Modernisierungen muss die Gemeinschaft zustimmen. Üblicherweise werden Fragen zum<br />
Gemeinschaftseigentum auf der Eigentümerversammlung erörtert.<br />
Die Gemeinschafts- und Hausordnung regeln das Verhalten der Hausbewohner, z. B. : was<br />
darf im Treppenhaus stehen, zu welchen Zeiten darf gewaschen werden, wo sind Fahrräder<br />
unterzubringen.<br />
Focus online berichtete am 14.07.12 zu diesem Thema: „…Die Entscheidung, das Hausdach<br />
neu zu decken, ob ein Aufzug installiert wird oder welche Bepflanzung der Vorgarten<br />
erhält, entscheiden die Wohnungsbesitzer gemeinsam: per Abstimmung in der Eigentümerversammlung.<br />
Minderheiten müssen sich dann dem Mehrheitswillen unterwerfen.<br />
Entsprechend entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem zu Lasten eines<br />
Eigentümers, der mit den Beschlüssen seiner Nachbarn nicht einverstanden war (Az. V ZR<br />
114/09). Im konkreten Fall stritten sich die Beteiligten, wer für die anstehende Sanierung<br />
der Balkone am Haus gerade stehen sollte. Die Anlage bestand aus 14 Einheiten, von denen<br />
aber nur sechs Wohnungen einen Balkon besaßen. Zudem ließ die Teilungserklärung<br />
offen, ob diese zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Vor diesem<br />
Hintergrund verweigerte einer der balkonlosen Wohnungsbesitzer, sich an den Kosten<br />
der Modernisierung zu beteiligen – mit fremden Vorbauten habe er nichts zu schaffen.<br />
Der BGH sah das anders. Da die Balkone an der Fassade angebracht seien, handle es sich<br />
bei deren Sanierung – soweit sich diese nicht auf den Innenanstrich und den Bodenbelag<br />
beschränke – um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum. Für die Kosten müssten alle Eigentümer<br />
aufkommen, nicht nur die Balkonbesitzer selbst …“<br />
Quelle: Auszug aus Focus online, 14.07.12<br />
Der Inhalt dieses Artikels wurde in stark vereinfachter Form zu Ihrer unverbindlichen Information erstellt ohne<br />
Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater<br />
wird empfohlen.<br />
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