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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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N i e d e r s c h r i f t<br />

aufgenommen am Samstag, dem <strong>29.</strong> März <strong>2008</strong>, im Festsaal des Alten Kinos, Hauptstraße<br />

37, anlässlich der ersten ordentlichen Sitzung Gemeinderates von Großpetersdorf im Jahr<br />

<strong>2008</strong>.<br />

Beginn 19:30 Uhr.<br />

Ende 20:35 Uhr.<br />

Anwesend:<br />

Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, Alexandra Baumgartner, Martina<br />

Faulhammer, Mag. Thomas Gabriel, Klaus Huber, Dietmar Kaiser, VBgm. Mag. Dr. Alfred<br />

Kollar, Elisabeth Krammer, LAbg. Doris Prohaska, Dr. Günter Ranftl, Josef Reicher, LR<br />

a.D. Josef Tauber und Wolfgang Tauss.<br />

Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Hans Peter Werderitsch, Rainer Gutleben, Dr. Horst<br />

Kallich, Mag. Werner Kamper, Nicole Pock, Thomas Pum, Günter Schieber, Wolfgang<br />

Schitter, Carmen Wagner und Stefan Markus Zlatarits.<br />

Außerdem anwesend: Monika Krizanits als Schriftführerin sowie zwei Zuhörer.<br />

Abwesend und entschuldigt: Renate Wagner und Klaudia Fritz (beide SPÖ),<br />

T A G E S O R D N U N G<br />

1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong><br />

14.12.2007 gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, LGBlNr. 55/2003;<br />

2. Erklärung (Verordnung) von Aufschließungsgebiet in Bauland (Supper 6446,<br />

Zlatarits 7273 und Fleischacker/Steurer 7242/2 – alle KG Großpetersdorf);<br />

3. Kinderkrippe/Kindergarten – Neubau, Umbau:<br />

• Abschluss eines Baurechtsvertrages über das Baugrundstück Nr. 558 KG<br />

Großpetersdorf EZ 18 mit der Fa. ÖLIM Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.,<br />

Sparkassenplatz 4, 8010 Graz,<br />

• Abschluss eines Immobilienleasingvertrages mit ÖLIM<br />

• Abschluss eines Baubeauftragungsvertrages zwischen Gemeinde und ÖLIM.<br />

4. Mietvertrag mit Petersbräu GnbR – Verlängerung; Änderung;<br />

5. Schwalbenweg:<br />

• Vereinbarung mit Otto Knabel wegen Grundabfindung<br />

• Verordnung einer geordneten Zufahrtsstraße GStNr. 5106 gemäß § 4 des Bgld.<br />

Straßengesetzes 2005;<br />

• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg gemäß Vermessungsurkunde DI Kurt<br />

Huber, Graz betreffend Verbreiterung Weggrundstück Nr. 5106 KG Großpetersdorf;<br />

6. Feldgasse - Widmung von öffentlichem Gut GStNr. 164 KG Großpetersdorf<br />

mit 76 m²;<br />

7. Rechnungsabschluss 2007;<br />

8. RESOLUTION betreffend den dringenden sicherheitspolitischen Handlungsbedarf<br />

im Burgenland seitens des Bundesministeriums für Inneres anlässlich der<br />

Erweiterung des Schengen-Bereiches;<br />

9. RESOLUTION für die Revitalisierung der Bahnlinie Großpetersdorf – Rechnitz;<br />

10. Allfälliges.<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung <strong>vom</strong> 13. März <strong>2008</strong> zu dieser Sitzung<br />

einberufen worden.<br />

Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die<br />

Zuhörer, stellt die gesetzmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet<br />

daraufhin die Sitzung.<br />

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Zu Beglaubigern des heutigen <strong>Protokoll</strong>es werden die Gemeinderäte Mag. Werner Kamper<br />

und Alexandra Baumgartner bestellt.<br />

Nach kurzer Debatte kommt der Gemeinderat zur einhelligen Auffassung, die<br />

Geschäftsfälle acht und neun von der Tagesordnung zu nehmen. Vor einer allfälligen<br />

späteren Behandlung sollen entsprechende Informationen eingeholt werden.<br />

Zu Punkt 1.)<br />

Der Inhalt der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 14. Dezember 2007<br />

wird ohne Verlesung einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

Zu Punkt 2.)<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass für die Grundstücke Nr. 6446, 7273 und 7242/2, alle in der<br />

KG Großpetersdorf, die im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiet<br />

gewidmet sind, konkrete Bauvorhaben vorliegen und dafür die erforderlichen<br />

Erschließungsarbeiten einschließlich der Ortskanalisation soweit abgeschlossen sind, sodass<br />

einer Bebauung dieser Gebiete nichts mehr im Wege steht.<br />

Die Grundstücke Nr. 6446 und 7273 sind in der am 14.12.2007 verordneten Ersten<br />

Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes bereits als Bauland-Wohngebiet<br />

gewidmet und hätte die Erklärung dieser Grundstücke zu Bauland noch vor der Ersten<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müssen, was auf Empfehlung der<br />

Raumplanungsstelle nun nachträglich geschehen soll, um die formalen Voraussetzungen<br />

für die Genehmigung der 1. Änderung zu schaffen.<br />

Nach kurzer sachlicher Diskussion fasst daraufhin der Gemeinderat auf Antrag des<br />

Vorsitzenden den einstimmigen Beschluss und verordnet gemäß § 20 Absatz 2 des<br />

Burgenländischen Raumplanungsgesetzes Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung:<br />

§ 1<br />

In den nachfolgend näher bezeichneten Aufschließungsgebieten ist die widmungsgemäße<br />

Nutzung zulässig, da dieser keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer und<br />

kultureller Natur entgegenstehen und die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen<br />

gesichert ist.<br />

Hierbei handelt es sich um die Grundstücke Nr. 6446, 7273 und 7242/2, alle in der KG<br />

34024 Großpetersdorf (Ortsried), die allesamt von AW in BW umgewidmet werden.<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt mit 01. April <strong>2008</strong> in Kraft.<br />

Zu Punkt 3.)<br />

Zwecks Realisierung des Neubaues der gemeindeübergreifenden Kinderkrippe sowie des<br />

Um- und Zubaues des Kindergartens werden auf Antrag des Vorsitzenden durch jeweils<br />

einstimmigen Beschluss des Gemeinderates (Vizebürgermeister Mag. Dr. Alfred Kollar ist<br />

während der Dauer der Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht anwesend) die<br />

nachstehenden Verträge zwischen der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf und der Firma Ölim-<br />

Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. Sparkassenplatz 4 8010 Graz, abgeschlossen:<br />

BAURECHTSVERTRAG:<br />

I. Präambel<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ<br />

18, bestehend ua. aus dem Grundstück Nr. 558, der Liegenschaft EZ 322, bestehend ua.<br />

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aus dem Grundstück nr. 562/1, sowie der Liegenschaft EZ 2349, bestehend ua. aus den<br />

Grundstücken Nr. 559 und 560, sämtliche KG 34024 Großpetersdorf.<br />

Nach Durchführung des Teilungsplanes der Vermessungskanzlei Dipl.Ing. Kurt Huber, GZ<br />

3358 <strong>vom</strong> 21.08.2007 sowie des Teilungsplanes der Vermessungskanzlei Dipl.Ing. Kurt<br />

Huber, GZ 3439 <strong>vom</strong> 14.02.<strong>2008</strong> sowie Vereinigung des Grundstückes Nr. 562/12 mit dem<br />

Grundstück Nr. 558 hat das Grundstück Nr. 558 ein Flächenausmaß von 5.771 m².<br />

II. Vertragsgegenstand<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf bestellt der Firma Ölim-Grundverwertungsgesellschaft<br />

m.b.H. ein Baurecht im Sinne des Gesetzes <strong>vom</strong> 26.4.1912, RGBl.Nr. 86, Baurechtsgesetznovelle<br />

1990 BGBl. 258, an dem Grundstück Nr. 558 (derzeit inneliegend in EZ 18), EZ neu,<br />

KG 34024 Großpetersdorf auf die Dauer von 50 Jahren.<br />

Die Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. (Bauberechtigte) nimmt die Einräumung<br />

dieses Baurechtes ausdrücklich an.<br />

III. Vertragszweck / Nutzung<br />

Die Bestellung dieses Baurechtes erfolgt zum Zwecke der Errichtung von Zu- und<br />

Umbauten des bestehenden Kindergartens, welche innerhalb von drei Jahren ab<br />

Vertragsabschluss zu errichten und fertig zustellen ist.<br />

Die Bauberechtigte ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt darauf<br />

befindlichem Bauwerk nach Belieben nutzen oder nutzen zu lassen. Sie ist weiters<br />

berechtigt, das Baurecht samt Gebäude als Zubehör ganz oder teilweise an Dritte zu<br />

übertragen, hiefür Bestandverhältnisse zu begründen oder die Nutzung, in welcher<br />

rechtlichen Weise auch immer, Dritten zu überlassen.<br />

Allfällige Erwerber des Baurechtes treten in den gegenständlichen Baurechtsvertrag mit<br />

sämtlichen Rechten und Pflichten ein.<br />

IV. Bauzins<br />

Als Bauzins wird ein jährlicher Betrag von EUR 3.268 (in Worten dreitausendzweihundertachtundsechzig)<br />

vereinbart. Der Bauzins ist mit 1.12. eines jeden Kalenderjahres,<br />

erstmals bei Fertigstellung der Um- und Zubauarbeiten kosten- und spesenfrei an die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf von der Bauberechtigten zu bezahlen.<br />

Für den Fall, dass die Bauberechtigte mit der Berichtigung des Bauzinses für zwei<br />

aufeinanderfolgende Jahre in Verzug kommt, kann die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf nach<br />

vorangehender zweimaliger schriftlicher Mahnung die Aufhebung dieses Vertrages<br />

(Erlöschen des Baurechtes) durch einseitige Erklärung verlangen.<br />

Es wird ausdrücklich eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Bauberechtigten für<br />

den Fall, in dem Umfang und auf die Dauer vereinbart, als die <strong>Marktgemeinde</strong><br />

Großpetersdorf oder deren etwaiger Rechtsnachfolger, ihren Zahlungsverpflichtungen aus<br />

einem mit der ÖLIM-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. abzuschließenden<br />

Immobilienleasingmietvertrag über das vertragsgegenständliche Baurecht samt Gebäude<br />

als Zubehör nicht ordnungsgemäß nachkommt.<br />

Für den Fall einer Auflösung des Immobilienleasingmietvertrages aus Gründen des<br />

Punktes XI. des Immobilienleasingmietvertrages oder für den Fall einer Auflösung des<br />

Immobilienleasingmietvertrages durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter im Fall eines<br />

etwaigen Insolvenzverfahrens der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf wird schon jetzt eine<br />

Reduktion des zu bezahlenden Bauzinses für das gesamte Baurecht auf insgesamt<br />

symbolisch EUR ein pro Monat ab dem auf die Auflösung folgenden Monatsersten<br />

vereinbart. Diese Regelung gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der<br />

Stammliegenschaft.<br />

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V. Erlöschen des Baurechtes<br />

Im Falle des Erlöschens des Baurechtes, nach Ablauf der Frist, für die das Baurecht bestellt<br />

wurde, fallen die errichteten Bauwerke in das Eigentum der <strong>Marktgemeinde</strong>.<br />

Die Bauberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte,<br />

die auf dem Baurecht haften, gelöscht werden.<br />

Für den Fall des Erlöschens des Baurechtes wegen Nichtbezahlung des Bauzinses (Pkt. IV.<br />

des Vertrages) steht es der <strong>Marktgemeinde</strong> frei, die entschädigungslose Übereignung der<br />

Bauwerke oder Entfernung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes von der<br />

Bauberechtigten zu verlangen.<br />

VI. Allgemeine Vorschriften<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich zur unverzüglichen Durchführung der<br />

in Punkt I dieses Vertrages angeführten Teilungspläne sowie notwendigen<br />

Grundbuchshandlungen, um eine grundbücherliche Durchführung gegenständlichen<br />

Baurechtsvetrages zu gewährleisten.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf leistet dafür Gewähr, dass die mit dem Baurecht zu<br />

belastende Liegenschaft EZ neu, welche für die neu gebildete Grundstücksnummer 558<br />

gebildet wird, KG 34024 Großpetersdorf lastenfrei ist.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf leistet weiters dafür Garantie, dass in die<br />

vertragsgegenständliche Liegenschaft keine umweltbelastenden und/oder wassergefährdende<br />

Stoffe eingebracht bzw. gelagert wurden.<br />

Alle aus diesem Vertrage zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren und<br />

öffentlichen Abgaben aller Art, sowie die mit der Verfassung und bücherlichen<br />

Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten, übernimmt die Bauberechtigte zur<br />

Selbst- und Alleinzahlung. Sie hat der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf Auslagen dieser Art<br />

ungesäumt zu ersetzen.<br />

Die Vertragsteile unterwerfen sich in allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten,<br />

welche nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlich besonderen Gerichtsstand gehören, der<br />

Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Oberwart.<br />

Die Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. ist Deviseninländerin. Die vertretungsbefugten<br />

Organe der Bauberechtigten erklären an Eides statt, dass an der Gesellschaft keine<br />

Ausländer im Sinne des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes beteiligt sind.<br />

Diese Urkunde wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die Bauberechtigte erhält. Die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erhält eine einfache Kopie.<br />

Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen keine; Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />

desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch<br />

eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und<br />

Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.<br />

Dieses Rechtsgeschäft bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und wird Dritten<br />

gegenüber erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam.<br />

Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit Frau Mag. Andrea Lausegger, Substitutin des<br />

öffentlichen Notars DDR. Ludwig Bittner, Amtsgasse 4, 2020 Hollabrunn, sämtliche für die<br />

grundbücherliche Durchführung des Vertrages notwendigen Änderungen und Ergänzungen<br />

durchzuführen sowie sämtliche diesbezüglich notwendig werdende Nachträge zu diesem<br />

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Vertrag zu verfassen und zu fertigen und im Namen aller Parteien den Grundbuchsantrag<br />

zu stellen.<br />

VII. Aufsandungserklärung<br />

Sohin willigt die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf ein, dass aufgrund dieses Vertrages das<br />

Grundstück Nr. 558 <strong>vom</strong> Gutsbestand der EZ 18, der KG 34024 Großpetersdorf<br />

abgeschrieben, für dieses Grundstück eine neue Einlage eröffnet und in der neu eröffneten<br />

Einlage das Baurecht für die Zeit bis 31.12.2058 als Last und ob der für dieses Baurecht<br />

ebenfalls neu zu eröffnenden Baurechtseinlage als Recht zugunsten der Ölim-<br />

Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. grundbücherlich einverleibt werde.<br />

IMMOBILIENLEASINGVERTRAG:<br />

I. Mietobjekt<br />

Der Vermieter (Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.) vermietet an den Mieter<br />

(<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf) das wie folgt näher bezeichnete Mietobjekt:<br />

a) Das Grundstück Nr. 558, welches nach Durchführung des Teilungsplanes GZ P-<br />

349/2007 sowie des Teilungsplanes GZ 3439 <strong>vom</strong> 14.02.<strong>2008</strong>, jeweils<br />

Vermessungskanzlei Dipl.-Ing. Kurt Huber, sowie nach Zusammenlegung mit dem<br />

Grundstück Nr. 562/1 KG 34024 Großpetersdorf, ein Ausmaß von 5.771 m², lt.<br />

beiliegendem Lageplan (Beilage ./A) aufweisen wird, für welcdhes <strong>vom</strong> Vermieter<br />

unter Mitwirkung des Mieters zu den <strong>vom</strong> Mieter anerkannten Bedingungen ein<br />

Baurecht bestellt wird.<br />

b) Die <strong>vom</strong> Vermieter nach den Plänen und der beiliegenden Baubeschreibung<br />

(Beilage ./B) des Architekten Mag. arch. Gustav Schneller im Einvernehmen mit dem<br />

Mieter zu errichtenden Um- und Zubau des bestehenden Kindergartens.<br />

II.<br />

Beginn und Dauer des Mietvertrages,<br />

Übergabe des Mietobjektes<br />

1. Das Mietverhältnis beginnt hinsichtlich der Liegenschaft gemäß Pkt. I. a) mit<br />

Vertragsunterfertigung. Falls zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft noch nicht in der<br />

Verfügungsgewalt des Vermieters ist, mit deren Erlangung. In diesem Fall gilt die<br />

Liegenschaft mit Verständigung des Mieters als übergeben.<br />

Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt gemäß Pkt. I.a) besichtigt zu haben und<br />

anerkennt seinen derzeitigen Zustand als zum Gebrauch geeignet.<br />

2. Das Mietverhältnis hinsichtlich des Mietobjektes I.b) beginnt mit der Übergabe<br />

dieses Mietobjektes.<br />

a) Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Übergabe hinsichtlich des Mietobjektes I.b)<br />

ist der August 2009 vorgesehen.<br />

b) Die Übergabe des Mietobjektes I.b) erfolgt spätestens bei Fertigstellung. Sie<br />

erfolgt auch dann, wenn noch Rest- und Ausbesserungsarbeiten erforderlich<br />

sein sollten, die insgesamt 3 % der Bauherstellkosten nicht übersteigen und eine<br />

Benützung objektiv möglich ist.<br />

c) Der Vermieter kann auch die Teilübernahme hinsichtlich fertiggestellter<br />

Bauabschnitte verlangen. In diesem Fall ist das Mietentgelt aliquot zu<br />

berechnen.<br />

d) Anlässlich der Übergabe des Mietobjektes gemäß Pkt. I.b) ist ein <strong>Protokoll</strong><br />

anzufertigen, in welchem etwaige Mängel festzuhalten sind. Das Risiko der<br />

Nichtprotokollierung trägt der Mieter. Der Vermieter wird die protokollierten<br />

Mängel binnen angemessener Frist beheben lassen.<br />

e) Der Mieter wird sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung des<br />

Mietobjektes I.b) entstanden sind, im Einvernehmen mit dem Vermieter,<br />

innerhalb der gesetzlichen und vereinbarten Fristen, im Namen des Vermieters<br />

geltend machen.<br />

Die mit der Durchsetzung dieser Ansprüche verbundenen Kosten, inklusive<br />

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der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, trägt der Mieter. Dem Mieter<br />

stehen lediglich die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche in der Höhe<br />

zu, in der der Vermieter seinerseits einen Anspruch gegenüber Dritten hat.<br />

Weiters verpflichtet sich der Mieter den Vermieter hinsichtlich aller diesem aus<br />

der Abwehr etwaiger an ihn herangetragener Ansprüche Dritter erwachsenden<br />

Kosten, vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />

Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung wie immer gearteter Ansprüche<br />

gegen den Vermieter wegen Verzögerung des Bauvorhabens, der Übergabe<br />

bzw. der Erteilung der rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen, insbesondere<br />

sind solche Verzögerungen nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />

geltend zu machen.<br />

f) Die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme des Mietobjektes besteht, wenn er<br />

acht Tage vor dem Termin der vorgesehenen Übernahme durch den<br />

Vermieter verständigt wird und das Mietobjekt objektiv benützbar ist.<br />

3. Der Immobilienleasingmietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />

und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen<br />

Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung).<br />

Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe des Kündigungsschreibens.<br />

Der Mieter verzichtet bis zur Fertigstellung des Mietobjektes Punkt I.b) und<br />

sodann auf die Dauer von 25 Jahren, gerechnet von dem der Übergabe des<br />

Mietobjektes I.b) folgenden Monatsersten, auf die Ausübung des<br />

Kündigungsrechtes.<br />

III. Mietentgelt<br />

1. Das <strong>vom</strong> Mieter zu entrichtende Mietentgelt besteht aus den Kosten der<br />

Grundbenützung (Baurecht), der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils<br />

gesetzlichen Höhe. - Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten gesamten<br />

Mietentgeltes beginnt mit dem der Übergabe des Mietobjektes I.b) folgenden<br />

Monatsersten.<br />

2. a) Die monatliche Miete beträgt für das Mietobjekt I. EUR 6.278,97, d.s. 0,4082 % der<br />

geschätzten Gesamtinvestitionskosten für I. in der Höhe von EUR 1,538.250,00,<br />

unter Berücksichtigung einer deponierten Kaution gemäß Punkt III. 5.)<br />

b) Ändern sich die Gesamtinvestitionskosten, ist der Vermieter berechtigt, die Miete<br />

und allfällig vereinbarte Verwaltungs- und/oder Bearbeitungsgebühren ab<br />

Mietbeginn analog der der Mietenberechnung zugrundeliegenden Kalkulation<br />

anzupassen.<br />

Einvernehmlich wird festgelegt, dass der Mieter den über EUR 1,538.250,00<br />

hinausgehenden Betrag im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten in Form<br />

einer Kaution, einer Mietvorauszahlung (bis max. 30 % der tatsächlichen<br />

Gesamtinvestitionskosten) oder eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses<br />

einbringen wird, es sei denn, der Vermieter übernimmt die Finanzierung dieses<br />

Betrages zu noch zu verhandelnden Bedingungen.<br />

Für den ersteren Fall verpfändet der Mieter schon jetzt den dann<br />

einzubringenden Kautions- oder Mietvorauszahlungsbetrag zur Besicherung<br />

sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Vertrag sowie<br />

zur Besicherung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters im Zusammenhang mit<br />

gegenständlichem Vertragsverhältnis an den Vermieter. Der Vermieter nimmt<br />

diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

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Subventionen, die <strong>vom</strong> Mieter für die Errichtung des Mietobjektes dem Vermieter<br />

direkt im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden,<br />

mindern ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens auf dem Konto des Vermieters die<br />

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der monatlichen Miete.<br />

Förderungsmittel, welcher Art auch immer, die <strong>vom</strong> Bund oder Land für das<br />

Bauvorhaben dem Vermieter als Subvention zur Verfügung gestellt werden,<br />

werden ungeschmälert, im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, zum<br />

Zeitpunkt des Einlangens beim Vermieter durch Mietzinsreduktion an den Mieter<br />

weitergegeben.<br />

c) Unter Gesamtinvestitionskosten sind sämtliche mit der Bestellung des<br />

Baurechtes, der Baureifmachung, Adaptierung und Finanzierung des<br />

Mietobjektes gemäß Pkt. I.a) sowie mit der Errichtung, Adaptierung, Reparatur<br />

und Finanzierung des Mietobjektes gemäß Pkt. I.b) verbundenen Kosten und<br />

Gebühren, Aufwendungen der Zwischenfinanzierungen für Mietobjekt I.a) und<br />

I.b), nicht verrechnete Kosten der Grundbenützung bis zur Übergabe, sonstige<br />

öffentliche Abgaben, Steuern und Gebühren sowie Kosten der Versicherung<br />

während der Bauzeit zu verstehen.<br />

Der Vermieter wird die Refinanzierung so gestalten, dass nach dem derzeitigen<br />

Wissensstand des Vermieters hinsichtlich Gesetzeslage und Verwaltungsübung<br />

keine Kreditgebühr anfällt. Bei nachweislichem Anfall wird die Kreditgebühr<br />

mieterseitig getragen.<br />

Anfallende Aufwendungen der Zwischenfinanzierung werden bis zum<br />

Mietzahlungsbeginn mit 0,18 %-Punkten über dem 6-Monats-EURIBOR, welcher<br />

durch anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die<br />

Oesterreichische Nationalbank veröffentlicht wird, p.a. hj, dekursiv, klm., im<br />

jeweiligen Kalenderhalbjahr verrechnet.<br />

Sollte bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Übergabe gemäß Punkt II. 2.a) das<br />

Mietobjekt nicht fertiggestellt sein, so ist die weitere Zwischenfinanzierungskondition<br />

neu zu verhandeln, beträgt aber mindestens die im vorstehenden<br />

Absatz festgesetzte Höhe.<br />

d) Die Miete für das Mietobjekt I. wurde auf Basis einer Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) von 2,5 % p.a. der Gesamtinvestitionskosten für Mietobjekt I.b) errechnet.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, aufgrund der tatsächlichen Nutzung die AfA<br />

anzupassen und die Miete entsprechend zu berichtigen. Weiters ist der Vermieter<br />

berechtigt, die AfA und in der Folge die Kalkulation der Miete anzupassen, wenn<br />

dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist.<br />

e) Mobile Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen sind keinesfalls Gegenstand<br />

dieses Vertrages. Sollte es dennoch zu einer Mitfinanzierung von mobilen<br />

Wirtschaftsgütern/Betriebsvorrichtungen gekommen sein, ist der Mieter<br />

verpflichtet, diese zu erwerben bzw. einen Mobilienleasingvertrag<br />

abzuschließen.<br />

Diese Verpflichtungen des Mieters gelten unabhängig davon, ob in der<br />

Baubeschreibung sowie den Plänen, wie in Punkt I.b) angeführt, mobile<br />

Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen enthalten sind oder nicht.<br />

3. Das monatliche Mietentgelt muss am 1. eines jeden Monats im Voraus auf dem<br />

Konto des Vermieters bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG<br />

spesen- und abzugsfrei einlangen. Zu diesem Zweck wird der Mieter einen<br />

Einziehungsauftrag erteilen. Sollte der Mieter keinen Einziehungsauftrag erteilen, wird<br />

<strong>vom</strong> Vermieter eine Zahlscheingebühr in Höhe von EUR 2,20 pro Einzahlungsvorgang<br />

verrechnet.<br />

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4. Bis zum Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer wird neben der Miete eine monatliche<br />

Kaution in Höhe von 0,0600 % (d.s. dzt. EUR 922,81), der geschätzten<br />

Gesamtinvestitionskosten geleistet. Diese Kaution gelangt gleichzeitig mit dem<br />

Mietentgelt zur Vorschreibung.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen Schadenersatzansprüchen<br />

aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus<br />

gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis, sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen zwischen<br />

Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten Rechte<br />

verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />

Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />

Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />

Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der Vermieter<br />

nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

Bei ordentlicher Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird diese Kaution ohne<br />

Verrechnung von Zinsen zurückbezahlt.<br />

5. Spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes I.b) ist <strong>vom</strong> Mieter eine einmalige<br />

unverzinsliche Kaution in Höhe von EUR 300.000,00 zu leisten. Diese ist in ihrer Höhe<br />

durch den tatsächlichen kalkulatorischen Restbuchwert begrenzt. Die Verzinsung der<br />

Kaution in Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist der im Punkt III. 2.a)<br />

angeführten Miete bereits vollständig berücksichtigt und reduziert die Bemessungsgrundlage<br />

für die Kalkulation der Miete.<br />

Diese Kaution wird im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen<br />

Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen<br />

des Vermieters aus gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis,<br />

sämtlicher Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen<br />

zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten<br />

Rechte verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />

Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />

Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />

Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der<br />

Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

6. Sollten Eigenmittel des Mieters vor Fälligkeit der Zahlung des ersten Mietentgeltes<br />

(gem. Punkt III.1.) beim Vermieter einlangen, werden diese Beträge (eine allfällige<br />

Habensverzinsung erfolgt zum vertragsgegenständlichen Basisfinanzierungsindikator)<br />

bei der Ermittlung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung nach Maßgabe<br />

entsprechender Zahlungen des Vermieters berücksichtigt und führen zu einer<br />

dementsprechenden Verminderung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung.<br />

7. Wird das Mietobjekt durch den Mieter bereits vor offizieller Übergabe genutzt, so ist<br />

der Vermieter berechtigt ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen.<br />

8. Für <strong>vom</strong> Mieter angeforderte außerordentliche Berechnungen, mit Ausnahme der<br />

laufenden Mietvorschreibungen, wird <strong>vom</strong> Vermieter jeweils ein Aufwandersatz in<br />

Höhe von EUR 290,00 verrechnet.<br />

IV. Mietanpassung<br />

1. Die Miete wird hinsichtlich ihres Zinsanteiles den Schwankungen des Geldmarktes<br />

angepasst. Als Maßstab dient dafür der 6-Monats-EURIBOR, welcher durch<br />

anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die Oesterreichische<br />

Nationalbank, veröffentlicht wird.<br />

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Wird der entsprechende EURIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist als Basis jener<br />

fristenkonforme Indikator heranzuziehen, welcher durch die Erste Bank der<br />

oesterreichischen Sparkassen AG am Interbankenmarkt gehandelt wird.<br />

2. Die Anpassung der Miete an die Änderungen des Geldmarktes erfolgt erstmals bei<br />

Übergabe des Mietobjektes und sodann jeweils am 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres<br />

dergestalt, dass der der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz<br />

entsprechend der Änderung des 6-Monats-EURIBOR, geändert wird, wobei als<br />

Basis der Tageswert des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden<br />

Monats (zB. Übergabe am 1.5. -> Wert <strong>vom</strong> 28.3., in der Folge jeweils Wert <strong>vom</strong><br />

28.6. und 28.12.) herangezogen wird und die Zinsberechnung kalendermäßig erfolgt.<br />

Der der Berechnung der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz (= 4,9220<br />

% p.a. mtl. dek. klm.) ändert sich um denselben Absolutbetrag, wie sich der Tageswert<br />

des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats gegenüber dem<br />

Basiswert verändert hat Der Basiswert, der diesem Vertrag zugrunde liegt beträgt<br />

4,7930 % (= Wert <strong>vom</strong> 05.09.2007).<br />

Sollte der 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats kein<br />

Bankwerktag sein, ist der Wert zum unmittelbar vorangehenden Bankwerktag<br />

maßgebend.<br />

V. Neben- und Betriebskosten<br />

1. Sämtliche das Mietobjekt betreffende Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer<br />

in der jeweils gesetzlichen Höhe sind <strong>vom</strong> Mieter direkt zu begleichen. Etwaige dem<br />

Vermieter vorgeschriebene Neben- und Betriebskosten sind ihm <strong>vom</strong> Mieter,<br />

soferne kein Einziehungsauftrag besteht, binnen acht Tagen nach separater<br />

Vorschreibung zu bezahlen.<br />

2. Unter den im Absatz 1. angeführten Kosten sind alle jene Aufwendungen zu verstehen,<br />

die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjektes erforderlich sind und/oder<br />

dem Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Mietobjektes I.a) und I.b)<br />

erwachsen. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere:<br />

a) die Wasserbenützungs- und Kanalräumungsgebühren, Ausgaben für die<br />

Behebung von Kanalverstopfungen, Kosten für die Müllabfuhr und Kaminkehrung,<br />

Auslagen für Schädlingsbekämpfung, Altpapierbeseitigung und die für<br />

das Mietobjekt eventuell vorgeschriebenen Gebrauchsgebühren;<br />

b) die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung aller technischen und elektrischen<br />

Einrichtungen und aller angeschlossenen Nebenanlagen wie Heizung, Beund<br />

Entlüftung, Klimatisierung, Warmwasseranlagen, Aufzüge, Telefon und<br />

Ersatz von Beleuchtungskörpern;<br />

c) die Kosten für alle Einrichtungen, die der Ausstattung und Verschönerung des<br />

Mietobjektes dienen sowie deren Wartung, weiters die Kosten für die Grünund<br />

Gartengestaltung innen und außen und etwaige Bewachung;<br />

d) die Kosten für Reinigung, Schneeräumung und Streupflicht für Parkplätze, Fahrund<br />

Gehwege bzw. Dächer;<br />

e) Kosten der Grundsteuer, der öffentlichen Aufschließung einschließlich etwaiger<br />

sonstiger Abgaben für das Mietobjekt sowie für Parkflächen, Straßen und<br />

Gehwege; die Kosten einer Feuer-, Sturmschaden- und Leitungswasserschadenversicherung<br />

auf den jeweiligen Neubauwert sowie einer<br />

angemessenen Haftpflicht- und Glasbruchversicherung;<br />

f) Kosten für eine allfällige Hausverwaltung;<br />

g) Kosten für allfällige Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrtrecht, Kanalservitut,<br />

etc.);<br />

h) Kosten der grundbücherlichen Durchführung der Verträge, Kosten der<br />

Rechtsverfolgung bzw Verteidigung im gerichtlichen oder behördlichen<br />

Verfahren sowie Verwaltungsgebühren.<br />

VI. Gebrauch, Instandhaltung<br />

1. Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu jeder Tag- und Nachtzeit, auch an<br />

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Samstagen, Sonn- und Feiertagen für betriebliche Zwecke zu benützen. Der Mieter<br />

steht dem Vermieter dafür ein, dass das Mietobjekt durch seinen Gebrauch nicht<br />

über die bei widmungsgemäßer Verwendung übliche Abnützung hinaus entwertet wird.<br />

2. Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietobjekt als Kindergarten verwendet<br />

wird. Jede Änderung dieses Verwendungzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung des Vermieters.<br />

3. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und sämtliche am<br />

Mietobjekt notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf<br />

eigene Kosten durchzuführen und überhaupt das Mietobjekt auf eigene Kosten in<br />

gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />

Er ist weiters verpflichtet, die Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ferner<br />

sämtliche Elektro- und Wasserinstallationen stets in betriebsfähigem Zustand zu<br />

erhalten und im Falle von Störungen unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene<br />

Kosten instandsetzen zu lassen. Diesbezügliche Kontrollberichte sind dem Vermieter<br />

über Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 trotz schriftlicher Mahnung<br />

nicht unverzüglich nach, so hat der Vermieter das Recht, die erforderlichen Arbeiten<br />

auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.<br />

5. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bezüglich dessen konstruktiver Teile<br />

instandzusetzen. Die Kosten dieser getätigten Instandsetzungsarbeiten einschließlich<br />

deren Finanzierungskosten werden nach Wahl des Vermieters über einen<br />

angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren,<br />

durch Erhöhung der Miete abgedeckt oder sind <strong>vom</strong> Mieter direkt zu begleichen. Die<br />

Berechnung sämtlicher Kosten sind dem Mieter in prüfungsfähiger Form nachzuweisen.<br />

6. Der Mieter hat jeden am Mietobjekt entstandenen oder drohenden ernsten Schaden<br />

dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht unverzügliche<br />

Anzeige entstandenen Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />

7. Der Mieter ist zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung oder anderen Form<br />

der Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes an Dritte gegen vorherige schriftliche<br />

Zustimmung des Vermieters berechtigt, wobei derartige Rechtsverhältnisse<br />

spätestens mit dem Mietverhältnis zu enden haben.<br />

Etwaige steuerliche Auswirkungen aus der Untervermietung gehen zu Lasten des<br />

Mieters.<br />

Nach Vorlage des Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrages kann der<br />

Vermieter die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung nur untersagen, sofern<br />

ein wichtiger Grund dagegen spricht, insbesondere wenn der abzuschließende<br />

Untermietvertrag dem vorliegenden Immobilienleasingmietvertrag in seinen<br />

wesentlichen Punkten nicht entspricht, oder die Erfüllung der Bestimmungen dieses<br />

Mietvertrages nicht gewährleistet ist oder die Überlassung des Mietobjektes an<br />

Unternehmungen, die Bank oder bankähnliche Geschäfte betreiben, erfolgen soll.<br />

Wird ein Untermietvertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters<br />

abgeschlossen, ist der Mieter, unabhängig von sonstigen Schadenersatzansprüchen<br />

des Vermieters, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR<br />

10.000,00 verpflichtet.<br />

Zur Sicherstellung der gegenwärtig zustehenden und künftig noch erwachsenden<br />

Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter tritt der Mieter (Zedent) die ihm<br />

aus diesen Untermietverträgen gegenwärtig bestehenden und künftig zustehenden<br />

Forderungen gegen die Untermieter bzw. künftigen Untermieter (Drittschuldner)<br />

zahlungshalber an den Vermieter (Zessionar) im Sinne der §§ 1392 ff ABGB ab.<br />

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8. Das Mietobjekt darf <strong>vom</strong> Mieter oder dessen Untermietern oder Gebrauchsnehmern<br />

nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte<br />

Zwecke verwendet werden. Soweit behördliche Auflagen den Betrieb des Mieters<br />

betreffen, sind diese von ihm auf eigene Kosten zu erfüllen (z.B. Umweltschutzmaßnahmen,<br />

feuer- und gewerbepolizeiliche Verfügungen).<br />

9. Der Mieter verzichtet auf eine Minderung des Mietentgeltes wegen Beeinträchtigung<br />

oder Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes während der<br />

Vertragsdauer, gleichgültig auf welche Ursache diese Beeinträchtigung<br />

zurückzuführen ist.<br />

10. Der Mieter ist berechtigt, am Mietobjekt - soweit das behördlich zulässig ist und<br />

Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden - Reklameeinrichtungen im üblichen<br />

Ausmaß auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen. Bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf eigene<br />

Kosten wiederherzustellen.<br />

11. Alle Arbeiten, die üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören,<br />

insbesondere die Grün- und Gartengestaltung innen und außen, Schneeräumung<br />

und Streupflicht, die Bewachung und die Reinigung des Mietobjektes obliegen dem<br />

Mieter.<br />

12. Die <strong>vom</strong> Vermieter beauftragten Personen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit<br />

während der Dienst- und Amtszeiten des Mieters zu betreten. Bei Gefahr in Verzug<br />

ist das Betreten des Mietobjektes bei jeder Tag- und Nachtzeit möglich zu machen.<br />

13. Der Mieter verpflichtet sich über Ersuchen des Vermieters das zur Vorlage beim<br />

Finanzamt erforderliche Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes<br />

bebauter Grundstücke“ mit den notwendigen Daten zu ergänzen und dem Vermieter<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

VII. Gefahrtragung<br />

1. Der Vermieter schließt für die Dauer der Errichtung des Mietobjektes I.b) bis zur<br />

Fertigstellung eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken, insbesondere<br />

gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.<br />

2. Der Vermieter wird nach Fertigstellung des Mietobjektes I.b) eine Allrisk-<br />

Versicherung (insbesondere gegen die Risken Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaden,<br />

sowie eine Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung) abschließen.<br />

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich der Vermieter beim Abschluss der in Punkt<br />

VII. 1. und 2. angeführten Versicherungen der VMG Erste Bank<br />

Versicherungsmakler GmbH bedienen wird.<br />

3. Der Mieter wird der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH unverzüglich jeden<br />

am Mietobjekt auftretenden Schaden melden und die Schadensabwicklung in<br />

Abstimmung mit der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH übernehmen.<br />

Ansprechpartner für sämtliche Versicherungsbelange ist ausschließlich die VMG Erste<br />

Bank Versicherungsmakler GmbH (Adresse: Berggasse 31, 1090 Wien, Tel.Nr.<br />

050100-78000).<br />

4. Der Vermieter ist zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung von Schäden nur dann<br />

und nur in dem Ausmaß verpflichtet, als ihm hiefür Versicherungsleistungen<br />

zufließen. In diesem Sinne trägt der Vermieter die Gefahr für das Mietobjekt nur in<br />

dem von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gedecktem Umfang.<br />

Der Mieter trägt die darüber hinausgehende Gefahr für das Mietobjekt, auch im Falle<br />

des zufälligen Untergangs des Mietobjektes, und haftet dem Vermieter jedenfalls für<br />

das gesamte Erfüllungsinteresse. Der Mieter verzichtet darauf, im Falle der Zerstörung<br />

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oder Beschädigung des Mietobjektes gem. § 1117 ABGB <strong>vom</strong> Immobilienleasingmietvertrag<br />

zurückzutreten.<br />

5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für auf der Liegenschaft befindlichen Altlasten<br />

(insbesondere Abfälle und Ablagerungen). Wird kontaminiertes Material festgestellt,<br />

so hat der Mieter die Kosten der Entsorgung zu tragen und allfällige<br />

behördlicherseits gestellte Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen. Sollten<br />

Schadenersatzforderungen dritter Seite aufgrund Verunreinigungen des Erdreichs<br />

oder des Grundwassers an den Vermieter gestellt werden, wird der Mieter den<br />

Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos halten.<br />

VIII. Bauführung und Einbringung von Maschinen<br />

1. Der Mieter ist zur Vornahme von baulichen Änderungen (zB Einbauten, Zu- und<br />

Umbauten etc.) nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt. Der<br />

Vermieter wird die Zustimmung erteilen, wenn die baulichen Änderungen für die<br />

Erreichung des Geschäftszweckes des Mieters erforderlich und nützlich sind und<br />

weder der Verkehrswert des Mietobjektes noch Interessen des Vermieters in<br />

anderer Weise beeinträchtigt werden. Etwaige behördliche Bewilligungen (zB<br />

Baubewilligung etc.) sind <strong>vom</strong> Mieter auf seine Kosten vorweg einzuholen. Allfällige<br />

sich aus den baulichen Veränderungen für den Vermieter ergebenden Kosten<br />

und/oder Nachteile, welcher Art auch immer, so auch steuerliche, werden <strong>vom</strong><br />

Mieter getragen und wird dieser den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos<br />

halten.<br />

2. Bauliche Veränderungen, Adaptierungen bzw. Investitionen, die mit dem Mietobjekt<br />

niet- und nagelfest verbunden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum des<br />

Vermieters über. Derartige Einbauten sind bei Beendigung des Mietverhältnisses, je<br />

nach Wahl des Vermieters unter Wiederherstellung des vorigen Standes, zu<br />

entfernen oder im Mietobjekt zu belassen.<br />

3. Dem Mieter ist die Einbringung von Maschinen und maschinellen Anlagen, welche<br />

seinem Betriebszweck dienen, gestattet, wobei er verpflichtet ist, alle der Sicherheit<br />

dienenden Auflagen und Vorschriften der Behörden zu befolgen. Für sämtliche<br />

Schäden, die im Zuge derartiger Maßnahmen entstehen, haftet der Mieter.<br />

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung,<br />

Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Forderungen gegen Forderungen des<br />

Vermieters auf Zahlung des Mietentgeltes und der Betriebskosten aufzurechnen oder<br />

geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde immer, zurückzubehalten.<br />

Über Wunsch des Vermieters hat der Mieter die jährlichen Rechnungsabschlüsse zu<br />

übermitteln. Kommt der Leasingnehmer trotz wiederholtem Verlangen seiner<br />

diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, zieht dies automatisch ein Downgrading (= eine<br />

Herabstufung der Bonität des Mieters nach sich, woraus eine höhere<br />

Mindesteigenkapitalanforderung des Vermieters (BWG) resultiert. Diesfalls ist der Vermieter<br />

berechtigt den Finanzierungskostensatz gem. Punkt IV Abs. 2 entsprechend zu erhöhen.<br />

X. Verzug<br />

Gerät der Mieter mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist er zu vollem<br />

Schadenersatz verpflichtet. Für den Verzug mit Geldleistungen werden Verzugszinsen in<br />

Höhe von 6 %-Punkten über dem jeweiligen 6-Monats-EURIBOR unter Heranziehung des<br />

jeweiligen vorangehend veröffentlichten Kalenderhalbjahreswertes in Anrechnung gebracht<br />

werden, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 352 UGB.<br />

Die Verzugszinsen werden gesondert vorgeschrieben.<br />

XI. Vertragsauflösung<br />

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag mittels<br />

eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn<br />

a) der Mieter den finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher<br />

Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist vor deren Ablauf nicht nachkommt,<br />

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oder<br />

b) wenn der Mieter die Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen aus<br />

anderen, mit dem Vermieter oder anderen Gesellschaft des Steiermärkische<br />

Sparkasse/ IMMORENT-Konzerns abgeschlossenen Verträgen (insbesondere aus<br />

Leasingverträgen) trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt bzw. einer oder<br />

mehrere vorgenannte Verträge, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten<br />

hat, aufgelöst wird.<br />

c) der Mieter <strong>vom</strong> Mietobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich<br />

das Mietobjekt in arger Weise vernachlässigt oder den Verwendungszweck<br />

eigenmächtig ändert und den vertragswidrigen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />

und Setzung einer angemessenen, mindestens 30-tägigen Nachfrist zur<br />

Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes nicht beseitigt, oder<br />

d) der Mieter sonst in erheblicher Weise wiederholt und hartnäckig gegen Bestimmungen<br />

dieses Vertrages verstößt, oder<br />

e) über das Vermögen des Mieters das Ausgleichs- oder Konkursverfahren rechtskräftig<br />

eröffnet oder mangels Vermögen abgewiesen wird, es sei denn, das Mietentgelt wird<br />

im Falle eines Ausgleichsverfahrens weiter bezahlt.<br />

Der Mieter haftet im Fall der Vertragsauflösung gemäß Punkt XI. a) bis e) sowie bei einer<br />

vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter dem Vermieter<br />

bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsverzichtsdauer für den Ausfall des Mietentgeltes<br />

samt Betriebs- und Nebenkosten sowie für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung<br />

des Mietvertrages entstehende Schäden.<br />

Nach erfolgter Auflösung ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu übernehmen und zu<br />

diesem Zweck die Räumlichkeiten aufzusperren und von Fahrnissen des Mieters räumen<br />

zu lassen. Der Mieter verzichtet darauf, in diesem Zusammenhang Ansprüche wegen<br />

Besitzstörung geltend zu machen.<br />

XII. Kosten und Gebühren<br />

Die mit der Errichtung, Ausfertigung, Durchführung und dem Bestand dieses Mietvertrages<br />

verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben, insbesondere die Rechtsgeschäftsgebühr,<br />

trägt der Mieter. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung trägt jeder Vertragsteil für sich.<br />

XIII. Rückgabe des Mietobjektes<br />

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in gereinigtem und aus<br />

gemaltem Zustand zurückzustellen. Für fehlendes oder beschädigtes Zubehör zum<br />

Mietobjekt hat der Mieter Ersatz zu leisten.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche, im Zuge der Benutzung des Mietobjektes<br />

entstandenen Beeinträchtigungen des Mietobjektes einschließlich der Liegenschaft,<br />

insbesondere Verschmutzungen, Ablagerungen, Abfälle und dergleichen auf seine<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

2. Die <strong>vom</strong> Mieter eingebrachten Maschinen und maschinellen Anlagen können durch<br />

den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt werden, soweit dies ohne<br />

erhebliche Beschädigung des Mietobjektes möglich ist. Hievon unberührt ist das<br />

Bestandgebungspfandrecht. Der Vermieter kann jedoch die Herstellung des früheren<br />

Zustandes des Mietobjektes verlangen.<br />

3. Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und die Rückgabe des<br />

Mietobjektes verzögert, so hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung, d.h. bis zur<br />

vollständigen Räumung des Mietobjektes, ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den<br />

Nutzungszeitraum aliquot berechneten Mietentgeltes samt Betriebskosten zu leisten.<br />

XIV. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner<br />

Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den<br />

Vertragsparteien durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen,<br />

die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt<br />

für eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages.<br />

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2. Der vorliegende Immobilienleasingmietvertrag wurde auf Grundlage der zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen der<br />

höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis erstellt.<br />

Festgehalten wird, dass die monatliche Miete eine kalkulatorische Kostenmiete<br />

darstellt.<br />

Bei Änderungen der zivilrechtlichen- oder steuerlichen Rechtslage oder deren<br />

herrschenden Auslegung bzw deren Anwendung, die direkt oder indirekt (z.B. über<br />

Refinanziers) die Kalkulation der Miete beeinflussen, ist der Vermieter berechtigt, den<br />

Vertrag, insbesondere die Miethöhe, entsprechend anzupassen.<br />

Der Vermieter ist insbesondere dann zu einer entsprechenden Anpassung berechtigt,<br />

wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steuerlich <strong>vom</strong> Vermieter<br />

kalkulierte bzw. vorgesehene Abschreibung ändert, sich handelsrechtliche oder<br />

steuerliche Nachteile aus der Qualifizierung der Einmalleistung als Subvention ergeben<br />

oder den Vermieter andere Nachteile im Bereich des UStG, des BWG und des EStG<br />

bzw. aufgrund einer Veränderung der zivilrechtlichen bzw. steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen treffen oder ihn weitere Kosten und Abgaben aufgrund seiner<br />

Funktion als Eigentümer und / oder Finanzier des Mietobjektes (zB aufgrund von<br />

Änderung der Bestimmungen über das Haftkapital) treffen.<br />

Weiters ist der Vermieter zu einer Anpassung berechtigt, wenn sich die zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses getätigte Bonitätseinstufung des Mieters unter<br />

Zugrundelegung der gleichen bank- bzw. branchenüblichen Beurteilungskriterien<br />

verschlechtert und sich daher die Risikosituation für den Vermieter ändert.<br />

3. Der Vermieter ist berechtigt, Unterstützungen der europäischen Investitionsbank<br />

direkt oder indirekt in Anspruch zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, allfällige in<br />

diesem Zusammenhang notwendige Urkunden zu unterfertigen. Die<br />

Vertragsparteien stellen fest, dass die Möglichkeit einer solchen Unterstützung in<br />

der Kalkulation der Miete bereits berücksichtigt ist; die Gewährung oder<br />

Nichtgewährung einer derartigen Unterstützung berührt daher die Geschäftsgrundlage<br />

dieses Vertrages nicht und führt zu keiner Änderung der Entgelte gemäß diesem<br />

Vertrag.<br />

4. Sollte der Vermieter in Abstimmung mit dem Mieter <strong>vom</strong> Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2<br />

UStG 1994 (Regelbesteuerung) nicht Gebrauch machen und somit eine unechte<br />

Steuerbefreiung vorliegen, so hat der Mieter allfällig noch nicht berichtigte Vorsteuern<br />

sowie den Nachteil der hierdurch nicht gegebenen Vorsteuerabzugsberechtigung in<br />

der Vermietergesellschaft dem Vermieter zu ersetzen.<br />

5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit<br />

der Schriftform.<br />

An diesen Vertrag sind die Vertragspartner erst nach Unterfertigung des Vertrages<br />

durch beide Vertragsteile gebunden.<br />

6. Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass dieses Mietverhältnis weder<br />

hinsichtlich der Mietzinsbildung noch hinsichtlich des Kündigungsschutzes noch in<br />

irgendeiner anderen Richtung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt.<br />

Den Vertragsteilen sind die Bestimmungen des mit 1.1.1997 in Kraft getretenen<br />

Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) bekannt. Sowohl Vermieter als auch Mieter<br />

verzichten hinsichtlich dieses Vertrages auf die Anwendungen der Bestimmungen<br />

des BTVG.<br />

7. Dieser Mietvertrag geht auf Seiten des Vermieters auf die jeweiligen Rechtsnachfolger<br />

über.<br />

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8. Dieser Mietvertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Jeder Vertragsteil sowie das<br />

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erhält je eine Ausfertigung.<br />

9. Dieser Mietvertrag ist hinsichtlich des Mietobjektes unter der aufschiebenden<br />

Bedingung abgeschlossen, dass für das Mietobjekt I.b) eine rechtskräftige<br />

Baubewilligung erlangt werden kann.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, durch einseitige Erklärung auf den Eintritt einer oder<br />

mehrerer der oa aufschiebenden Bedingungen zu verzichten.<br />

10. Wird dieser Vertrag zwischen dem Tag des Abschlusses und dem Tag der Übergabe<br />

des Vertragsgegenstandes, aus welchem Grund immer, gelöst oder tritt die<br />

aufschiebende Bedingung gemäß Punkt XIV. Abs. 9 nicht ein, so hat der Mieter alle<br />

bis zum Auflösungszeitpunkt bzw. zum Ende der Frist für den Eintritt der Bedingung<br />

entstandenen und noch aus Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich dem<br />

Vermieter entstehenden Kosten zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsersatzes in<br />

Höhe von 2 % der geschätzten Gesamtinvestitionskosten diesem sofort zu vergüten.<br />

11. Für den Fall, dass das Mietverhältnis vor Ablauf jenes Zeitraumes, für den der Mieter<br />

auf sein Recht zur Kündigung verzichtet hat, aus welchem Grund immer beendet oder<br />

das Mietobjekt durch den Mieter nicht erworben wird, verpflichtet sich der Mieter im<br />

Einvernehmen mit dem Vermieter eine Umwidmung durchzuführen, die eine Nutzung<br />

des Mietobjektes zu Gewerbe- oder Bürozwecken zulässt und den Anforderungen<br />

des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes entspricht.<br />

12. Der Vermieter teilt im Sinne des Datenschutzgesetzes mit, dass er die Daten des<br />

Mieters aus diesem Vertrag zum Zwecke der Verwaltung automationsunterstützt<br />

verarbeitet. Der Mieter ist weiters damit einverstanden, dass relevante Daten in<br />

banküblicher Form, insbesondere zur Beschaffung von Finanzierungen, zur<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs, im Interesse des Gläubigerschutzes sowie<br />

innerhalb des Konzerns des Vermieters (Erste Bank-Konzern) weitergegeben<br />

(übermittelt) werden; der Vermieter ist weiters berechtigt, die Projektsdaten zu<br />

Werbezwecken zu verwenden. Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter<br />

unwiderruflich, insbesondere im Hinblick auf Punkt IX. 2. Absatz, Daten <strong>vom</strong><br />

Kreditinstitut des Mieters zu besorgen.<br />

§ 40 (2) BWG verpflichtet den Vermieter zur Feststellung des wirtschaftlich<br />

Berechtigten (=Mieter) aus dem Vertrag. Sofern der Mieter nicht für eigene<br />

Rechnung handelt, ist der abweichende wirtschaftlich Berechtigte dem Vermieter<br />

unverzüglich bekannt zu geben. Der Mieter handelt betreffend diesen Vertrag auf<br />

eigene Rechnung.<br />

13. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird als ausschließlicher<br />

Gerichtsstand Graz vereinbart (§ 104 JN).<br />

BAUBEAUFTRAGUNGSVERTRAG:<br />

abgeschlossen zwischen der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als als Baubeauftragte<br />

(Bevollmächtigte) und der Firma ÖLIM Grundverwertungs Gesellschaft m.b.H.,<br />

Sparkassenplatz 4, 8010 Graz, FN 48378w, als zivilrechtlicher Bauherr, wie folgt:<br />

I. Präambel<br />

Projekt-Bezeichnung: Zu- und Umbau Kindergarten<br />

Ort:<br />

KG 34024 Großpetersdorf<br />

Gp.Nr.: Grundstück Nr. 558<br />

II. Bauabwicklung<br />

Der Baubeauftragte übernimmt in eigener Verantwortung die mit der schlüsselfertigen<br />

Herstellung des oben genannten Projektes verbundenen Planungs-, Koordinierungs- und<br />

Bauüberwachungsarbeiten und Leistungsvergabe entsprechend den genehmigten Plänen,<br />

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Baubeschreibung und Baubescheiden und den derzeit gültigen Gesetzen (insbesondere –<br />

falls jeweils für das Bauprojekt anwendbar - den Richtlinien des Rates der Europäischen<br />

Union, den nationalen und internationalen EU-Ausschreibungsvorschriften, des BVergG,<br />

BauKG, etc.).<br />

Die Leistungen werden selbst, durch eigene verantwortliche Mitarbeiter, befugte Planer und<br />

Sonderfachleute, sowie befugte Professionisten ausgeführt.<br />

Der zivilrechtliche Bauherr nimmt ausdrücklich den Baumanagementvertrag, abzuschließen<br />

zwischen der Baubeauftragten im Namen und auf Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn<br />

als Auftraggeber und der Oberwarter gemeinnützige Bau, Wohn- und<br />

Siedlungsgenossenschaft, reg. Genossenschaft mbH, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61,<br />

zur Kenntnis.<br />

Der Baubeauftragte verpflichtet sich auch zur Abwicklung sämtlicher Gewährleistungsansprüche<br />

bis zum Ablauf der vereinbarten Fristen und übernimmt die Schad- und<br />

Klagloshaltung des Bauherrn für Gewährleistungsansprüche des Mieters auf die Dauer von<br />

fünf Jahren für Fußbodenaufbauten, Isolierverglasungen und Dachkonstruktionen, drei<br />

Jahren für alle sonstigen Bauleistungen.<br />

Sofern das Bauarbeitenkoordinationgesetz (BGBl I Nr. 37/1999), kurz BauKG genannt, auf<br />

dieses Bauvorhaben Anwendung findet, übernimmt der Baubeauftragte als Projektleiter<br />

anstelle des zivilrechtlichen Bauherrn die Pflichten nach § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 und § 8 des<br />

Bauarbeitenkoordinationsgesetzes.<br />

Der Baubeauftragte als Projektleiter wird die Koordination für Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz im Sinne des Bauarbeitenkoordinationgesetzes entweder selbst, sofern er<br />

die notwendigen Qualifikationen gemäß § 3 BauKG erfüllt, wahrnehmen oder<br />

Dritte, welche die Voraussetzungen im Sinne des BauKG erfüllen, beauftragen.<br />

Der Baubeauftragte übernimmt die Schad- und Klagloshaltung für sämtliche an den<br />

zivilrechtlichen Bauherrn herangetragenen Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung von<br />

Bestimmungen aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz bzw. dem Bundesvergabegesetz<br />

resultieren.<br />

Mobilien sind nicht Gegenstand dieser Beauftragung. Es darf daher auch keine<br />

Auftragsvergabe dafür erfolgen. Sollten dennoch in einem Auftrag Mobilien enthalten sein<br />

bzw. in Rechnung gestellt werden, müssen sie <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung<br />

und im eigenen Namen übernommen werden.<br />

Der zivilrechtliche Bauherr ist berechtigt eine Bautafel zur Verfügung zu stellen, deren<br />

Aufstellung der Baubeauftragte veranlasst.<br />

III. Haftung<br />

Der Baubeauftragte haftet dem zivilrechtlichen Bauherrn gegenüber für eine sach- und<br />

fachgerechte sowie gesetzesmäßige Planung, Koordinierung und Bauüberwachung sowie<br />

Bauführung und Leistungsvergabe und wird den zivilrechtlichen Bauherrn gegen alle<br />

geltend gemachten Ansprüche völlig schad- und klaglos halten.<br />

Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den zivilrechtlichen Bauherrn zeitgerecht (mindestens<br />

vier Wochen vorher) <strong>vom</strong> Baubeginn und Bauende zu verständigen, um diesem die<br />

erforderlichen Versicherungsabschlüsse sowie die Übergabe des Bauprojektes zu<br />

ermöglichen. Bei Nichtverständigung haftet der Baubeauftragte dem zivilrechtlichen Bauherrn<br />

gegenüber, für alle aus der verspäteten bzw. unterlassenen Verständigung entstehenden<br />

Nachteile.<br />

IV. Unterlagen<br />

Durch den Baubeauftragten sind folgende Unterlagen spätestens vier Wochen vor<br />

Baubeginn zu erbringen:<br />

- Kostenaufstellung, wobei die geplanten Baukosten, einschließlich Honorar, nicht mehr<br />

als EUR 1,500.000,00 betragen dürfen, nach den beabsichtigten Vergabewerken<br />

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gegliedert (lt. Beilage)<br />

- Bauzeitplan (nach Grobterminen) alle schriftlichen Werkverträge und Auftragsschreiben<br />

unverzüglich nach Abschluss (zugeordnet der Gewerkegliederung) bei<br />

Pauschalfixpreisen inkl. der zugeordneten Leistungsbeschreibungen.<br />

- Konsenspläne (Einreich-, Auswechslungs- und Bestandspläne) sind unverzüglich in<br />

vierfacher Ausführung zu erstellen, wobei jeweils eine Parie der Pläne dem<br />

zivilrechtlichen Bauherrn auszufolgen bzw. zu übersenden ist.<br />

Sollte die Auftragsvergabe abweichend von der Gewerkegliederung erfolgen, so ist die entsprechende<br />

Zuordnung in einem gesonderten Schreiben unverzüglich ersichtlich zu machen.<br />

Die Auftragnehmer sind durch ein Schreiben zu informieren, dass sämtliche Rechnungen an<br />

den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen sind.<br />

V. Werkverträge<br />

Alle Verträge zur Herstellung des Projektes werden schriftlich im Namen und auf Rechnung<br />

des ZIVILRECHTLICHEN BAUHERRN erstellt.<br />

Alle Verträge werden nur dann für den zivilrechtlichen Bauherrn als verbindlich anerkannt,<br />

wenn in den jeweiligen Werkverträgen nachstehende Regelungen aufgenommen werden:<br />

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Baubeauftragte im Vollmachtsnamen des<br />

zivilrechtlichen Bauherrn handelt.<br />

Von allen Verträgen zur Herstellung des Projektes, die schriftlich im Namen und auf<br />

Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn durch den Baubeauftragten erstellt werden, ist<br />

unverzüglich eine Kopie des Vertrages <strong>vom</strong> Auftragnehmer an den zivilrechtlichen Bauherrn<br />

zu senden ist.<br />

Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den Auftragnehmer anzuweisen, sämtliche<br />

Rechnungen gemäß Anlage I auf den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen und direkt in<br />

einfacher Ausführung an diesen zu senden. Alle übrigen Exemplare sind an den<br />

Baubeauftragten zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln.<br />

Bei Pauschalabrechnung sowie bei jeder Schlussrechnung ist ein detaillierter<br />

Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer zu erbringen und der jeweiligen Rechnung<br />

beizulegen.<br />

Jede Überschreitung des im Werkvertrag vereinbarten Betrages bedarf, um für den<br />

zivilrechtlichen Bauherrn verbindlich zu sein, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung<br />

desselben.<br />

Rechnungen werden nur nach Prüfung und Freigabe durch den Baubeauftragten sowie<br />

nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Werkverträge, Leistungsverzeichnisse) zur<br />

Anweisung gebracht.<br />

Tritt bei einem Auftrag oder Gewerk eine Überschreitung gegenüber der Kostenaufstellung<br />

ein, muss die Zustimmung des zivilrechtlichen Bauherrn eingeholt werden. Allfällige<br />

Überschreitungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur<br />

Überschreitung <strong>vom</strong> Bauherrn übernommen.<br />

Diese Zustimmung muss vor Auftragserteilung <strong>vom</strong> Bauherrn eingeholt werden.<br />

Kostenüberschreitungen, die die angeführten Baukosten einschließlich Honorar von EUR<br />

1,500.000,00 überschreiten und die <strong>vom</strong> Bauherrn nicht schriftlich genehmigt wurden,<br />

müssen <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung und im eigenen Namen übernommen<br />

werden.<br />

Anzahlungsrechnungen (Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung) werden nur nach<br />

Beibringung einer Bankgarantie des Lieferanten in Höhe der Anzahlungsrechnung zur<br />

Auszahlung gebracht.<br />

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VI. Organisation<br />

Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung ist mit dem Bauherrn abzustimmen.<br />

Zur Abkürzung der Postläufe ist frühzeitig eine Absprache mit dem Bauherrn durchzuführen,<br />

bei der die Organisation zwischen den Beteiligten sowie Inhalt der Werkverträge bezüglich<br />

- Rechnungsadresse<br />

- Rechnungseingangsstelle<br />

- Zahlungs- (Skonto)-frist<br />

- Gewährleistungsfrist<br />

- beigestellte Vordrucke auf Wunsch<br />

besprochen werden.<br />

VII. Rechnungen<br />

Alle Rechnungen werden durch den Baubeauftragten geprüft und freigegeben. Sie sind<br />

innerhalb der Zahlungsfrist an den zivilrechtlichen Bauherrn im Original zu übermitteln.<br />

Rechnungen über EUR 4.000,00 netto werden <strong>vom</strong> zivilrechtlichen Bauherrn nur dann<br />

angewiesen, wenn ein Bezug habender schriftlicher Auftrag oder ein diesbezügliches<br />

Schreiben mit Begründung der mündlichen Beauftragung (mit Angabe der verhandelten<br />

Konditionen) beim zivilrechtlichen Bauherrn vorliegt (ausgenommen hievon sind<br />

Regierechnungen).<br />

Die Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen und im<br />

Besonderen mit § 11 UStG – wie in Anlage I angeführt – konform gehen.<br />

Wenn das Reverse Charge System gemäß § 19 (1a) UStG anzuwenden ist, sind bei<br />

Erbringung von Bauleistungen auf den Rechnungen neben den oben genannten<br />

Merkmalen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den<br />

Übergang der Steuerschuld anzugeben. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt, genügen folgende<br />

Angaben:<br />

1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers<br />

2. Leistungsinhalt (bei Hinweis auf Schriftstücke in der Rechnung sind diese als<br />

Bestandteil der Rechnung unbedingt beizulegen)<br />

3. Leistungszeitraum<br />

4. Leistungsentgelt und Steuerbetrag in einer Summe<br />

5. Steuersatz<br />

6. Rechnungsdatum<br />

Bei Pauschalabrechnung ist die Beilage des Leistungsnachweises erforderlich.<br />

Pauschalrechnungen und Schlussrechnungen werden nur dann zur Zahlung angewiesen,<br />

wenn ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt.<br />

Gemäß UStG 1994 ist auch bei Teilrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen.<br />

Einseitig korrigierte Schlussrechnungen müssen <strong>vom</strong> Auftragnehmer durch Unterschrift auf<br />

dem Schlussabrechnungsblatt anerkannt werden.<br />

Rechnungen, die sich auf erbrachte Leistungen des laufenden Jahres beziehen, müssen bis<br />

spätestens 10. Dezember des betreffenden Jahres beim zivilrechtlichen Bauherrn<br />

einlangen, ansonsten diese zur Neuausstellung eines aktuellen Rechnungsdatums an den<br />

jeweiligen Auftragnehmer retourniert werden.<br />

VIII. Zahlungen<br />

Der zivilrechtliche Bauherr wird alle geprüften Rechnungen (bzw. korrigierte Schlussrechnungen<br />

mit unterfertigten Beiblättern) im Rahmen des Kostenlimits zeitgerecht bezahlen.<br />

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Frist für den Posteingang (beim zivilrechtlichen Bauherrn): sieben Werktage vor dem für die<br />

Geltendmachung von Nachlässen und Skonti letztmöglichen Termin bzw. Zahlungsziel nach<br />

Vertrag.<br />

Rechnungen, die den steuerlichen Bestimmungen nicht entsprechen, werden <strong>vom</strong><br />

zivilrechtlichen Bauherrn nicht angewiesen. Eventuell daraus resultierende Skontoverluste<br />

oder sonstige Nachteile trägt der Baubeauftragte.<br />

Grundsätzlich gehen Skontoverluste sowie sonstige Nachteile die aufgrund der<br />

Nichteinhaltung von Bestimmungen der Baubeauftragung entstehen zu Lasten des<br />

Baubeauftragten.<br />

IX. Übernahme/Übergabe<br />

Die Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherren <strong>vom</strong><br />

Baubeauftragten erfolgt gleichzeitig mit der Übergabe an den Mieter gemäß<br />

Immobilienleasingmietvertrag durch eine gemeinsame Begehung. Der Mietbeginn und die<br />

vorläufigen Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden dabei<br />

festgelegt.<br />

Spätestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Übernahme/Übergabe des<br />

Bauvorhabens ist der Baubeauftragte verpflichtet dem zivilrechtlichen Bauherren die im<br />

Folgenden angeführten Dokumente und Unterlagen auszuhändigen:<br />

· Den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid samt letztgültiger bewilligter<br />

Einreichpläne, Baubeschreibung und Flächenaufstellung (Gliederung in Geschäft,<br />

Büro, Wohnung, Lager,etc.)<br />

· Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung samt beizuschließender<br />

Unterlagen (z.B. behördliche Abnahmeprotokolle und Prüfbücher für Elektrik,<br />

Haustechnik, Blitzschutzanlagen, Aufzüge, Rolltore etc.)<br />

· Energieausweis entsprechend dem EAVG (Energieausweis-Vorlage Gesetz).<br />

· Unterlage für spätere Arbeiten gem. § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz<br />

· Gutachten (hinstl. Bodenbeschaffenheit, Kontaminationen) falls vorhanden<br />

· sonstige behördliche Bewilligungen (Wasserrecht, Verkehr etc.) falls erforderlich<br />

Die Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden durch den<br />

zivilrechtlichen Bauherrn endgültig nach Vorlage aller Rechnungen (spätestens 3 Monate<br />

nach Übernahme) durch den Baubeauftragten ermittelt.<br />

Bei nicht zeitgerechter Vorlage wird eine Schätzung auf Grundlage der Auftragswerte bzw.<br />

der vorliegenden geprüften sowie ungeprüften Rechnungen durch den Bauherrn<br />

durchgeführt, wobei der daraus entstehende Mehraufwand zu Lasten des Baubeauftragten<br />

geht.<br />

Hinsichtlich der Leistungs- und Auftragsvergabe erlischt gegenständliche Baubeauftragung<br />

mit der Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherrn.<br />

Im übrigen wird auf die Anlage I des Baubeauftragungsvertrages (Rechnungslegungsvorschriften<br />

Stand 01.01.2006 samt 2 Endabrechnungsvarianten) verwiesen, die einen<br />

wesentlichen Bestandteil des ggstdl. Vertrages sowie des Beschlusses bilden.<br />

ANDIENUNGSRECHT - VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG:<br />

1. Die Ölim Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. als Vermieter hat mit der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Mieter einen Immobilienleasingmietvertrag über<br />

den auf dem Grundstück Nr. 558 im Ausmaß von ca. 5.771 m² - in der KG 34024<br />

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Großpetersdorf neu eröffneten EZ auf Basis eines Baurechtes errichteten<br />

Kindergarten abgeschlossen.<br />

2. Für den Fall des rechtsgültigen Zustandekommens des zuvor angeführten<br />

Immobilienleasingmietvertrages verpflichtet sich die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf<br />

über Aufforderung des Vermieters nach Ablauf des Zeitraumes, in dem sie in diesem<br />

Immobilienleasingmietvertrag auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichtet<br />

hat, das Mietobjekt zu erwerben.<br />

Der Kaufpreis hiefür ist per Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer fällig.<br />

Für Zahlungen nach dem Fälligkeitszeitpunkt gilt ein Zinssatz in Höhe des 6-Monats-<br />

EURIBOR gem. den Veröffentlichungen der oesterreichischen Nationalbank + 6-<br />

Punkte, im jeweiligen Halbjahr vereinbart.<br />

3. Der Kaufpreis entspricht den Gesamtinvestitionskosten für das Gebäude unter<br />

Abzug einer kalkulatorischen AfA laut Immobilienleasingmietvertrag, d. s.<br />

derzeit 2,5 % p.a., zuzüglich der nicht amortisierten Teile der <strong>vom</strong> Vermieter auf<br />

das Mietobjekt (Baurecht samt Gebäude als Zubehör) allenfalls getätigten<br />

Aufwendungen, zuzüglich allenfalls während der Kündigungsverzichtsdauer, aus<br />

welchen Gründen auch immer, nicht bezahlter Mietentgelte samt Betriebskosten und<br />

Zinsen.<br />

Der Kaufpreis erhöht sich in Abstimmung zwischen Vermieter und Mieter entweder<br />

um eine gegebenenfalls gem. § 12 (10) UStG vorzunehmende Vorsteuerberichtigung<br />

oder um eine gem. § 6 (2) UStG in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer.<br />

Bei der Berichtigung des Kaufpreises wird die bereits bezahlte Kaution angerechnet.<br />

4. Der Verkauf des Mietobjektes erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung<br />

und Haftung des Vermieters, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger<br />

Kontaminierungen.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf hat alle Pflichten des Vermieters, die im<br />

Zusammenhang mit dem Mietobjekt stehen, mit Ausnahme allfälliger bücherlicher<br />

Geldlasten, zum Kaufstichtag ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen<br />

und den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.<br />

Insbesondere hat die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf dabei auf eigene Kosten mit<br />

schuldbefreiender Wirkung für den Vermieter in etwaige bestehende Dienstbarkeits-,<br />

Bestand-, Wohnungseigentumsverträge, etc einzutreten.<br />

Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (zB grundverkehrsbehördliche<br />

Genehmigung) sind von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf auf ihre Kosten einzuholen<br />

und trägt die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf das Risiko deren allfälliger<br />

Nichterteilung.<br />

5. Die mit der Veräußerung des Mietobjektes verbundenen Kosten und Abgaben hat<br />

die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragen.<br />

Demnach fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden weiters nachstehende<br />

einstimmige Beschlüsse wie folgt:<br />

• Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beantragt beim Land Burgenland die Bewilligung<br />

der beabsichtigten Errichtung einer zweigruppigen gemeindeübergreifenden<br />

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Kinderkrippe sowie die Errichtung eines fünfgruppigen Kindergartens in Großpetersdorf,<br />

durch Um- und Zubau des bestehenden Kindergarten-Objektes Hauptstraße 72a laut<br />

vorliegenden Einreichplänen und Kostenschätzung von Architekt Mag. arch. Gustav<br />

Schneller und beantragt weiters die Bewilligung der Finanzierung dieses Baues im<br />

Rahmen des "Burgenländischen Bauprogrammes 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen<br />

und Tagesheimstätten".<br />

• Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beantragt beim Land Burgenland die Bewilligung für<br />

den Weiterbetrieb der befristeten eingruppigen gemeindeübergreifenden öffentlichen<br />

Kinderkrippe samt Spielplatz in Großpetersdorf längstens bis zum Ende des<br />

Kindergartenjahres 2009/2010, wobei der Standort dieser provisorischen Kinderkrippe<br />

von der Hauptstraße 72a (GStNr. 558 und 562/1) auf die Schulliegenschaft<br />

Stegersbacherstraße 7 (GStNr. 4198/1) ab Beginn des Kindergartenjahres <strong>2008</strong>/2009<br />

verlegt werden soll.<br />

Zu Punkt 4.)<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass das Mietverhältnis mit Landauer/Humann (Petersbräu<br />

GnbR) per 30.06.<strong>2008</strong> beendet wird (ausläuft). Ausschreibung wegen Neuverpachtung ist<br />

derzeit im Gange – Anbote werden bis 21.04.<strong>2008</strong> erwartet. Auf Grund einer Vereinbarung<br />

mit den jetzigen Mietern wird das Gastlokal so lange weiter betrieben, bis ein neuer<br />

Pächter aller Voraussicht nach am 01. Juli <strong>2008</strong> übernehmen wird.<br />

Einstimmiger Beschluss: Der Gemeindevorstand erhält die Bevollmächtigung, die<br />

einlangenden Anbote zu prüfen, mit den neuen Mietintressenten Verhandlungen zu führen<br />

und dem Gemeinderat einen Mietvertrag mit dem in Frage kommenden Betreiber zur<br />

Beschlussfassung zu unterbreiten.<br />

Zu Punkt 5.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgende einstimmige Beschlüsse:<br />

• Vereinbarung mit Otto Knabel<br />

geboren am 23. Dezember 1936, wohnhaft in Großpetersdorf, Sackgasse 7, als Verkäufer wie folgt:<br />

Auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, verkauft<br />

Otto Knabel das Trennstück (1) des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes Nr. 5174 EZ 796,<br />

KG 34024 Großpetersdorf, im Ausmaß von 484 m² an die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf.<br />

Kaufpreisbewertung:<br />

• eine Teilfläche dieses Trennstückes von 95 m² ist Bauland-Wohngebiet und wird mit 18 €/m²<br />

bewertet, ergibt 1.710 €.<br />

• die restliche Teilfläche dieses Trennstückes von 389 m² ist LN und wird mit 2 €/m² bewertet, ergibt<br />

778 €.<br />

Gesamt 2.488 €<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren einen Pauschalkaufpreis von 2.500 € (in Worten<br />

zweitausendfünfhundert Euro), welcher von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf nach Unterfertigung<br />

dieser Vereinbarung und der Abtretungserklärung auf ein <strong>vom</strong> Verkäufer namhaft gemachtes Konto<br />

überwiesen werden wird.<br />

Gleichzeitig tritt der Verkäufer das in seinem Alleineigentum befindliche Grundstück Nr. 164, EZ 796, KG<br />

34024 Großpetersdorf (Hintausgärten Feldgasse im Bereich der Bahnlinie) im Ausmaß von 76 m² an die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf kostenlos ab, die dieses mit Verordnung des Gemeinderates ebenso wie<br />

das vorhin bezeichnete Trennstück in das öff. Gut der Gemeinde in der EZ 2486 übernehmen wird.<br />

Die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Kosten gehen zu Lasten der <strong>Marktgemeinde</strong><br />

Großpetersdorf.<br />

• Verordnung einer geordneten Zufahrtsstraße GStNr. 5106 gemäß § 4 des Bgld.<br />

Straßengesetzes 2005<br />

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Gemäß § 4 des Bgld. Straßengesetzes 2005, LGBlNr. 79/2005, erklärt der<br />

Gemeinderat von Großpetersdorf das in der Vermessungsurkunde des DI Kurt Huber,<br />

Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, durch Verschmelzung mit dem Trennstück (1) des<br />

Grundstückes Nr. 5174 im Ausmaß von 484 m² auf nunmehr 1.371 m² vergrößerte<br />

Grundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 der KG Großpetersdorf, zur<br />

öffentlichen Gemeindestraße, welche als Zufahrtsstraße gemäß § 14 der Bgld.<br />

Bauverordnung, LGBlNr. 11/1998, i.d.g.F. eine entsprechende rechtlich gesicherte und<br />

technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes Nr. 5104 und<br />

der daran anschließenden Baugrundstücke zu deren Verwendung als Wohngebiet KG<br />

Großpetersdorf gewährleisten soll.<br />

• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg:<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>,<br />

GZ.: 3485, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7<br />

des Grundbuches 34024 Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes die<br />

Widmung des mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 5174 mit 484<br />

m² als öffentliches Gut und die Verschmelzung dieses Trennstückes mit dem<br />

bestehenden Weggrundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 Grundbuch 34024<br />

Großpetersdorf, das nunmehr eine Fläche von 1.371 m² umfasst und als Zufahrtsstraße<br />

zum Baugrundstück Nr. 5104 und den daran anschließenden Baugrundstücken dienen<br />

soll.<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen<br />

Beteiligten in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />

dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu errichten, zu erhalten und zu pflegen,<br />

so dass Sach- und Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser<br />

Weganlage vermieden werden.<br />

Zu Punkt 6.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss<br />

und verordnet:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 2486 der KG 34024<br />

Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet das Grundstück Nr. 164 EZ 796,<br />

als öffentliches Gut.<br />

§ 2<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />

in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert und dient diese Widmung als Vorleistung<br />

(Teilstück) einer in absehbarer Zukunft geplanten Errichtung eines öffentlichen Weges und<br />

erfolgt deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil der Alleineigentümer dieses Grundstück als eine<br />

für ihn wertlos gewordene Fläche der Gemeinde kostenlos abgetreten hat.<br />

§ 3<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />

dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sachund<br />

Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser Weganlage<br />

hintangehalten werden.<br />

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Zu Punkt 7.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der Rechnungsabschluss für das Jahr 2007 in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 26. Februar bis einschließlich 12. März <strong>2008</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt<br />

war und während dieser Zeit hiezu keine Erinnerungen eingebracht wurden.<br />

Danach fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2007 wird<br />

im ordentlichen Teil mit<br />

Soll-Einnahmen von<br />

€ 5.689.184,89 und<br />

Soll-Ausgaben von<br />

€ 5.505.333,24, somit<br />

mit einem Soll-Überschuss von € 183.851,65<br />

und im außerordentlichen Teil mit<br />

Soll-Einnahmen von € 272.693,60 und<br />

Soll-Ausgaben von € 272.693,60 somit<br />

mit einem Soll-Überschuss von € 0,00<br />

angenommen.<br />

Der Kassenabschluss zum 31. Dezember 2007 stellt sich wie folgt dar:<br />

EINNAHMEN AUSGABEN<br />

anfänglicher<br />

Kassenbestand<br />

schließlicher<br />

Kassenbestand<br />

Raiffeisenbezirksbank Oberwart 902.148 169.945,23 2.413,38<br />

Bank Austria–Creditanstalt AB 454 002 106 -14.329,55 -12.202,06<br />

Volksbank Südburgenland 550 1663 0000 4.392,08 -45.814,33<br />

Volksbank Südburgenland 550 1663 0010 4.701,71 -36,91<br />

Österreichische Postsparkasse 7348.026 2.244,15 7.300,79<br />

Bank für Arbeit und Wirtschaft 88910-701-791 151,55 695,35<br />

RBB Kindergarten Großpetersdorf 20000902148 488,78 34,75<br />

Barkasse 1.456,88 1.170,86<br />

Bank Austria – Creditanstalt AG 01856235500 4.146,37 -<strong>29.</strong>803,10<br />

Raiffeisenbank Oberwart Kartenvorverkauf 0,59 0,00<br />

Oberwarter Siedlungsgen. – Hausverwaltung 18.944,57 17.561,08<br />

ORDENTLICHE GEBARUNG 5.204.317,79 5.423.082,73<br />

AUSSERORDENTLICHE GEBARUNG 204.467,18 3<strong>29.</strong>759,74<br />

DURCHLAUFENDE GEBARUNG 3.530.872,00 3.437.637,05<br />

GESAMTSUMMEN 9.131.799,33 9.131.799,33<br />

Der Stand des Gemeindevermögens zum 31. Dezember 2007 wird mit dem Betrag von<br />

19.319.721,41 € (in Worten neunzehn Millionen dreihundertneunzehntausend<br />

siebenhunderteinundzwanzig 41/100 Euro) zur Kenntnis genommen.<br />

Im übrigen wird der Rechnungsabschluss mit den wesentlichen Beilagen wie Nachweis der<br />

tatsächlich besetzten Dienstposten, Nachweis der Darlehen, Bürgschaften und Haftungen,<br />

Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse von und an Gebietskörperschaften,<br />

Nachweis der Leistungen für Personal, Nachweis der eingegangenen Leasingverträge,<br />

Nachweis über den Stand der Wertpapiere, den Mittelfristigen Finanzplan (MFP) 2009 und<br />

2010 usw. zur Kenntnis genommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses<br />

Beschlusses.<br />

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erwirken.<br />

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Zu Punkt 8.)<br />

Entfällt<br />

Zu Punkt 9.)<br />

Entfällt.<br />

Zu Punkt 10.)<br />

Unter „Allfälligem“ wird folgendes beraten:<br />

Gemeinderat Günter Schieber wünscht, dass der Erlös aus der Altegeräteentsorgung <strong>vom</strong><br />

BMV dem Umweltausschuss zur Verfügung gestellt wird, um damit Projekte zu finanzieren.<br />

Dazu stellt der Vorsitzende fest, dass konkrete vorliegende Porjekte sebstverständlich von<br />

der Gemeinde finanziert werden.<br />

Gemeindevorstand Dietmar Kaiser berichtet:<br />

dass die Gewichtsbeschränkung im Wildentengraben genehmigt werden wird;<br />

eine Tonnagebeschränkung in der Wiesengasse an sich nichts bringt und.<br />

der Verkehrsausschuss ein Konzept erstellen soll, wie die Lastkraftwagen aus dem<br />

Ortszentrum Großpetersdorf auf die umschließenden Landesstraßen umgeleitet werden<br />

können und damit nicht in den Seitengassen herumfahren.<br />

VBgm. Hans-Peter Werderitsch bedankt sich bei der Baby- und Krabbelgruppe füs die<br />

Bereitstellung der Getränke anlässlich der heutigen Sitzung und bittet, diesen Brauch<br />

weiter leben zu lassen.<br />

Gemeinderätin Alexandra Baumgartner berichtet in ihrer Funktion als Obfrau des<br />

Kulturausschusses, dass am 9. Mai „Der Blechhaufen“ im Alten Kino gastiert und ladet alle<br />

Mitglieder des Gemeinderates dazu herzlich ein.<br />

Weiters ist am Sonntag, dem 13.04.<strong>2008</strong>, 15 Uhr, im Alten Kino das Kindertheater Pipifax<br />

mit der Aufführung "Die kleine Raupe Nimmersatt" präsent.<br />

Das Ansuchen des Christian Kipferling als Veranstalter der Licht ins Dunkel-Gala am<br />

<strong>29.</strong>11.<strong>2008</strong> soll bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes beraten werden.<br />

Gemeinderat Mag. Werner Kamper ersucht die Mitglieder des Verkehrsausschusses für die<br />

Beratung weiterer fachlicher Themen kurz zu verbleiben.<br />

Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung bereits erschöpft ist,<br />

beschließt der Vorsitzende die Sitzung.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Die Schriftführerin:<br />

Winfried Kasper<br />

Die Beglaubiger:<br />

Monika Krizanits<br />

Mag. Werner Kamper<br />

Alexandra Baumgartner<br />

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