Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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N i e d e r s c h r i f t<br />
aufgenommen am Samstag, dem <strong>29.</strong> März <strong>2008</strong>, im Festsaal des Alten Kinos, Hauptstraße<br />
37, anlässlich der ersten ordentlichen Sitzung Gemeinderates von Großpetersdorf im Jahr<br />
<strong>2008</strong>.<br />
Beginn 19:30 Uhr.<br />
Ende 20:35 Uhr.<br />
Anwesend:<br />
Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, Alexandra Baumgartner, Martina<br />
Faulhammer, Mag. Thomas Gabriel, Klaus Huber, Dietmar Kaiser, VBgm. Mag. Dr. Alfred<br />
Kollar, Elisabeth Krammer, LAbg. Doris Prohaska, Dr. Günter Ranftl, Josef Reicher, LR<br />
a.D. Josef Tauber und Wolfgang Tauss.<br />
Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Hans Peter Werderitsch, Rainer Gutleben, Dr. Horst<br />
Kallich, Mag. Werner Kamper, Nicole Pock, Thomas Pum, Günter Schieber, Wolfgang<br />
Schitter, Carmen Wagner und Stefan Markus Zlatarits.<br />
Außerdem anwesend: Monika Krizanits als Schriftführerin sowie zwei Zuhörer.<br />
Abwesend und entschuldigt: Renate Wagner und Klaudia Fritz (beide SPÖ),<br />
T A G E S O R D N U N G<br />
1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong><br />
14.12.2007 gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, LGBlNr. 55/2003;<br />
2. Erklärung (Verordnung) von Aufschließungsgebiet in Bauland (Supper 6446,<br />
Zlatarits 7273 und Fleischacker/Steurer 7242/2 – alle KG Großpetersdorf);<br />
3. Kinderkrippe/Kindergarten – Neubau, Umbau:<br />
• Abschluss eines Baurechtsvertrages über das Baugrundstück Nr. 558 KG<br />
Großpetersdorf EZ 18 mit der Fa. ÖLIM Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.,<br />
Sparkassenplatz 4, 8010 Graz,<br />
• Abschluss eines Immobilienleasingvertrages mit ÖLIM<br />
• Abschluss eines Baubeauftragungsvertrages zwischen Gemeinde und ÖLIM.<br />
4. Mietvertrag mit Petersbräu GnbR – Verlängerung; Änderung;<br />
5. Schwalbenweg:<br />
• Vereinbarung mit Otto Knabel wegen Grundabfindung<br />
• Verordnung einer geordneten Zufahrtsstraße GStNr. 5106 gemäß § 4 des Bgld.<br />
Straßengesetzes 2005;<br />
• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg gemäß Vermessungsurkunde DI Kurt<br />
Huber, Graz betreffend Verbreiterung Weggrundstück Nr. 5106 KG Großpetersdorf;<br />
6. Feldgasse - Widmung von öffentlichem Gut GStNr. 164 KG Großpetersdorf<br />
mit 76 m²;<br />
7. Rechnungsabschluss 2007;<br />
8. RESOLUTION betreffend den dringenden sicherheitspolitischen Handlungsbedarf<br />
im Burgenland seitens des Bundesministeriums für Inneres anlässlich der<br />
Erweiterung des Schengen-Bereiches;<br />
9. RESOLUTION für die Revitalisierung der Bahnlinie Großpetersdorf – Rechnitz;<br />
10. Allfälliges.<br />
Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung <strong>vom</strong> 13. März <strong>2008</strong> zu dieser Sitzung<br />
einberufen worden.<br />
Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die<br />
Zuhörer, stellt die gesetzmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet<br />
daraufhin die Sitzung.<br />
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Zu Beglaubigern des heutigen <strong>Protokoll</strong>es werden die Gemeinderäte Mag. Werner Kamper<br />
und Alexandra Baumgartner bestellt.<br />
Nach kurzer Debatte kommt der Gemeinderat zur einhelligen Auffassung, die<br />
Geschäftsfälle acht und neun von der Tagesordnung zu nehmen. Vor einer allfälligen<br />
späteren Behandlung sollen entsprechende Informationen eingeholt werden.<br />
Zu Punkt 1.)<br />
Der Inhalt der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 14. Dezember 2007<br />
wird ohne Verlesung einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
Zu Punkt 2.)<br />
Der Vorsitzende berichtet, dass für die Grundstücke Nr. 6446, 7273 und 7242/2, alle in der<br />
KG Großpetersdorf, die im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiet<br />
gewidmet sind, konkrete Bauvorhaben vorliegen und dafür die erforderlichen<br />
Erschließungsarbeiten einschließlich der Ortskanalisation soweit abgeschlossen sind, sodass<br />
einer Bebauung dieser Gebiete nichts mehr im Wege steht.<br />
Die Grundstücke Nr. 6446 und 7273 sind in der am 14.12.2007 verordneten Ersten<br />
Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes bereits als Bauland-Wohngebiet<br />
gewidmet und hätte die Erklärung dieser Grundstücke zu Bauland noch vor der Ersten<br />
Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müssen, was auf Empfehlung der<br />
Raumplanungsstelle nun nachträglich geschehen soll, um die formalen Voraussetzungen<br />
für die Genehmigung der 1. Änderung zu schaffen.<br />
Nach kurzer sachlicher Diskussion fasst daraufhin der Gemeinderat auf Antrag des<br />
Vorsitzenden den einstimmigen Beschluss und verordnet gemäß § 20 Absatz 2 des<br />
Burgenländischen Raumplanungsgesetzes Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung:<br />
§ 1<br />
In den nachfolgend näher bezeichneten Aufschließungsgebieten ist die widmungsgemäße<br />
Nutzung zulässig, da dieser keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer und<br />
kultureller Natur entgegenstehen und die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen<br />
gesichert ist.<br />
Hierbei handelt es sich um die Grundstücke Nr. 6446, 7273 und 7242/2, alle in der KG<br />
34024 Großpetersdorf (Ortsried), die allesamt von AW in BW umgewidmet werden.<br />
§ 2<br />
Diese Verordnung tritt mit 01. April <strong>2008</strong> in Kraft.<br />
Zu Punkt 3.)<br />
Zwecks Realisierung des Neubaues der gemeindeübergreifenden Kinderkrippe sowie des<br />
Um- und Zubaues des Kindergartens werden auf Antrag des Vorsitzenden durch jeweils<br />
einstimmigen Beschluss des Gemeinderates (Vizebürgermeister Mag. Dr. Alfred Kollar ist<br />
während der Dauer der Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht anwesend) die<br />
nachstehenden Verträge zwischen der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf und der Firma Ölim-<br />
Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. Sparkassenplatz 4 8010 Graz, abgeschlossen:<br />
BAURECHTSVERTRAG:<br />
I. Präambel<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ<br />
18, bestehend ua. aus dem Grundstück Nr. 558, der Liegenschaft EZ 322, bestehend ua.<br />
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aus dem Grundstück nr. 562/1, sowie der Liegenschaft EZ 2349, bestehend ua. aus den<br />
Grundstücken Nr. 559 und 560, sämtliche KG 34024 Großpetersdorf.<br />
Nach Durchführung des Teilungsplanes der Vermessungskanzlei Dipl.Ing. Kurt Huber, GZ<br />
3358 <strong>vom</strong> 21.08.2007 sowie des Teilungsplanes der Vermessungskanzlei Dipl.Ing. Kurt<br />
Huber, GZ 3439 <strong>vom</strong> 14.02.<strong>2008</strong> sowie Vereinigung des Grundstückes Nr. 562/12 mit dem<br />
Grundstück Nr. 558 hat das Grundstück Nr. 558 ein Flächenausmaß von 5.771 m².<br />
II. Vertragsgegenstand<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf bestellt der Firma Ölim-Grundverwertungsgesellschaft<br />
m.b.H. ein Baurecht im Sinne des Gesetzes <strong>vom</strong> 26.4.1912, RGBl.Nr. 86, Baurechtsgesetznovelle<br />
1990 BGBl. 258, an dem Grundstück Nr. 558 (derzeit inneliegend in EZ 18), EZ neu,<br />
KG 34024 Großpetersdorf auf die Dauer von 50 Jahren.<br />
Die Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. (Bauberechtigte) nimmt die Einräumung<br />
dieses Baurechtes ausdrücklich an.<br />
III. Vertragszweck / Nutzung<br />
Die Bestellung dieses Baurechtes erfolgt zum Zwecke der Errichtung von Zu- und<br />
Umbauten des bestehenden Kindergartens, welche innerhalb von drei Jahren ab<br />
Vertragsabschluss zu errichten und fertig zustellen ist.<br />
Die Bauberechtigte ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt darauf<br />
befindlichem Bauwerk nach Belieben nutzen oder nutzen zu lassen. Sie ist weiters<br />
berechtigt, das Baurecht samt Gebäude als Zubehör ganz oder teilweise an Dritte zu<br />
übertragen, hiefür Bestandverhältnisse zu begründen oder die Nutzung, in welcher<br />
rechtlichen Weise auch immer, Dritten zu überlassen.<br />
Allfällige Erwerber des Baurechtes treten in den gegenständlichen Baurechtsvertrag mit<br />
sämtlichen Rechten und Pflichten ein.<br />
IV. Bauzins<br />
Als Bauzins wird ein jährlicher Betrag von EUR 3.268 (in Worten dreitausendzweihundertachtundsechzig)<br />
vereinbart. Der Bauzins ist mit 1.12. eines jeden Kalenderjahres,<br />
erstmals bei Fertigstellung der Um- und Zubauarbeiten kosten- und spesenfrei an die<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf von der Bauberechtigten zu bezahlen.<br />
Für den Fall, dass die Bauberechtigte mit der Berichtigung des Bauzinses für zwei<br />
aufeinanderfolgende Jahre in Verzug kommt, kann die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf nach<br />
vorangehender zweimaliger schriftlicher Mahnung die Aufhebung dieses Vertrages<br />
(Erlöschen des Baurechtes) durch einseitige Erklärung verlangen.<br />
Es wird ausdrücklich eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Bauberechtigten für<br />
den Fall, in dem Umfang und auf die Dauer vereinbart, als die <strong>Marktgemeinde</strong><br />
Großpetersdorf oder deren etwaiger Rechtsnachfolger, ihren Zahlungsverpflichtungen aus<br />
einem mit der ÖLIM-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. abzuschließenden<br />
Immobilienleasingmietvertrag über das vertragsgegenständliche Baurecht samt Gebäude<br />
als Zubehör nicht ordnungsgemäß nachkommt.<br />
Für den Fall einer Auflösung des Immobilienleasingmietvertrages aus Gründen des<br />
Punktes XI. des Immobilienleasingmietvertrages oder für den Fall einer Auflösung des<br />
Immobilienleasingmietvertrages durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter im Fall eines<br />
etwaigen Insolvenzverfahrens der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf wird schon jetzt eine<br />
Reduktion des zu bezahlenden Bauzinses für das gesamte Baurecht auf insgesamt<br />
symbolisch EUR ein pro Monat ab dem auf die Auflösung folgenden Monatsersten<br />
vereinbart. Diese Regelung gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der<br />
Stammliegenschaft.<br />
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V. Erlöschen des Baurechtes<br />
Im Falle des Erlöschens des Baurechtes, nach Ablauf der Frist, für die das Baurecht bestellt<br />
wurde, fallen die errichteten Bauwerke in das Eigentum der <strong>Marktgemeinde</strong>.<br />
Die Bauberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte,<br />
die auf dem Baurecht haften, gelöscht werden.<br />
Für den Fall des Erlöschens des Baurechtes wegen Nichtbezahlung des Bauzinses (Pkt. IV.<br />
des Vertrages) steht es der <strong>Marktgemeinde</strong> frei, die entschädigungslose Übereignung der<br />
Bauwerke oder Entfernung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes von der<br />
Bauberechtigten zu verlangen.<br />
VI. Allgemeine Vorschriften<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich zur unverzüglichen Durchführung der<br />
in Punkt I dieses Vertrages angeführten Teilungspläne sowie notwendigen<br />
Grundbuchshandlungen, um eine grundbücherliche Durchführung gegenständlichen<br />
Baurechtsvetrages zu gewährleisten.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf leistet dafür Gewähr, dass die mit dem Baurecht zu<br />
belastende Liegenschaft EZ neu, welche für die neu gebildete Grundstücksnummer 558<br />
gebildet wird, KG 34024 Großpetersdorf lastenfrei ist.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf leistet weiters dafür Garantie, dass in die<br />
vertragsgegenständliche Liegenschaft keine umweltbelastenden und/oder wassergefährdende<br />
Stoffe eingebracht bzw. gelagert wurden.<br />
Alle aus diesem Vertrage zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren und<br />
öffentlichen Abgaben aller Art, sowie die mit der Verfassung und bücherlichen<br />
Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten, übernimmt die Bauberechtigte zur<br />
Selbst- und Alleinzahlung. Sie hat der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf Auslagen dieser Art<br />
ungesäumt zu ersetzen.<br />
Die Vertragsteile unterwerfen sich in allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten,<br />
welche nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlich besonderen Gerichtsstand gehören, der<br />
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Oberwart.<br />
Die Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. ist Deviseninländerin. Die vertretungsbefugten<br />
Organe der Bauberechtigten erklären an Eides statt, dass an der Gesellschaft keine<br />
Ausländer im Sinne des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes beteiligt sind.<br />
Diese Urkunde wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die Bauberechtigte erhält. Die<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf erhält eine einfache Kopie.<br />
Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen keine; Änderungen und Ergänzungen<br />
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />
desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch<br />
eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und<br />
Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.<br />
Dieses Rechtsgeschäft bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und wird Dritten<br />
gegenüber erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam.<br />
Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit Frau Mag. Andrea Lausegger, Substitutin des<br />
öffentlichen Notars DDR. Ludwig Bittner, Amtsgasse 4, 2020 Hollabrunn, sämtliche für die<br />
grundbücherliche Durchführung des Vertrages notwendigen Änderungen und Ergänzungen<br />
durchzuführen sowie sämtliche diesbezüglich notwendig werdende Nachträge zu diesem<br />
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Vertrag zu verfassen und zu fertigen und im Namen aller Parteien den Grundbuchsantrag<br />
zu stellen.<br />
VII. Aufsandungserklärung<br />
Sohin willigt die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf ein, dass aufgrund dieses Vertrages das<br />
Grundstück Nr. 558 <strong>vom</strong> Gutsbestand der EZ 18, der KG 34024 Großpetersdorf<br />
abgeschrieben, für dieses Grundstück eine neue Einlage eröffnet und in der neu eröffneten<br />
Einlage das Baurecht für die Zeit bis 31.12.2058 als Last und ob der für dieses Baurecht<br />
ebenfalls neu zu eröffnenden Baurechtseinlage als Recht zugunsten der Ölim-<br />
Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. grundbücherlich einverleibt werde.<br />
IMMOBILIENLEASINGVERTRAG:<br />
I. Mietobjekt<br />
Der Vermieter (Ölim-Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.) vermietet an den Mieter<br />
(<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf) das wie folgt näher bezeichnete Mietobjekt:<br />
a) Das Grundstück Nr. 558, welches nach Durchführung des Teilungsplanes GZ P-<br />
349/2007 sowie des Teilungsplanes GZ 3439 <strong>vom</strong> 14.02.<strong>2008</strong>, jeweils<br />
Vermessungskanzlei Dipl.-Ing. Kurt Huber, sowie nach Zusammenlegung mit dem<br />
Grundstück Nr. 562/1 KG 34024 Großpetersdorf, ein Ausmaß von 5.771 m², lt.<br />
beiliegendem Lageplan (Beilage ./A) aufweisen wird, für welcdhes <strong>vom</strong> Vermieter<br />
unter Mitwirkung des Mieters zu den <strong>vom</strong> Mieter anerkannten Bedingungen ein<br />
Baurecht bestellt wird.<br />
b) Die <strong>vom</strong> Vermieter nach den Plänen und der beiliegenden Baubeschreibung<br />
(Beilage ./B) des Architekten Mag. arch. Gustav Schneller im Einvernehmen mit dem<br />
Mieter zu errichtenden Um- und Zubau des bestehenden Kindergartens.<br />
II.<br />
Beginn und Dauer des Mietvertrages,<br />
Übergabe des Mietobjektes<br />
1. Das Mietverhältnis beginnt hinsichtlich der Liegenschaft gemäß Pkt. I. a) mit<br />
Vertragsunterfertigung. Falls zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft noch nicht in der<br />
Verfügungsgewalt des Vermieters ist, mit deren Erlangung. In diesem Fall gilt die<br />
Liegenschaft mit Verständigung des Mieters als übergeben.<br />
Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt gemäß Pkt. I.a) besichtigt zu haben und<br />
anerkennt seinen derzeitigen Zustand als zum Gebrauch geeignet.<br />
2. Das Mietverhältnis hinsichtlich des Mietobjektes I.b) beginnt mit der Übergabe<br />
dieses Mietobjektes.<br />
a) Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Übergabe hinsichtlich des Mietobjektes I.b)<br />
ist der August 2009 vorgesehen.<br />
b) Die Übergabe des Mietobjektes I.b) erfolgt spätestens bei Fertigstellung. Sie<br />
erfolgt auch dann, wenn noch Rest- und Ausbesserungsarbeiten erforderlich<br />
sein sollten, die insgesamt 3 % der Bauherstellkosten nicht übersteigen und eine<br />
Benützung objektiv möglich ist.<br />
c) Der Vermieter kann auch die Teilübernahme hinsichtlich fertiggestellter<br />
Bauabschnitte verlangen. In diesem Fall ist das Mietentgelt aliquot zu<br />
berechnen.<br />
d) Anlässlich der Übergabe des Mietobjektes gemäß Pkt. I.b) ist ein <strong>Protokoll</strong><br />
anzufertigen, in welchem etwaige Mängel festzuhalten sind. Das Risiko der<br />
Nichtprotokollierung trägt der Mieter. Der Vermieter wird die protokollierten<br />
Mängel binnen angemessener Frist beheben lassen.<br />
e) Der Mieter wird sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />
gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung des<br />
Mietobjektes I.b) entstanden sind, im Einvernehmen mit dem Vermieter,<br />
innerhalb der gesetzlichen und vereinbarten Fristen, im Namen des Vermieters<br />
geltend machen.<br />
Die mit der Durchsetzung dieser Ansprüche verbundenen Kosten, inklusive<br />
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der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, trägt der Mieter. Dem Mieter<br />
stehen lediglich die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche in der Höhe<br />
zu, in der der Vermieter seinerseits einen Anspruch gegenüber Dritten hat.<br />
Weiters verpflichtet sich der Mieter den Vermieter hinsichtlich aller diesem aus<br />
der Abwehr etwaiger an ihn herangetragener Ansprüche Dritter erwachsenden<br />
Kosten, vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />
Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung wie immer gearteter Ansprüche<br />
gegen den Vermieter wegen Verzögerung des Bauvorhabens, der Übergabe<br />
bzw. der Erteilung der rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen, insbesondere<br />
sind solche Verzögerungen nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />
geltend zu machen.<br />
f) Die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme des Mietobjektes besteht, wenn er<br />
acht Tage vor dem Termin der vorgesehenen Übernahme durch den<br />
Vermieter verständigt wird und das Mietobjekt objektiv benützbar ist.<br />
3. Der Immobilienleasingmietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />
und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen<br />
Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung).<br />
Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe des Kündigungsschreibens.<br />
Der Mieter verzichtet bis zur Fertigstellung des Mietobjektes Punkt I.b) und<br />
sodann auf die Dauer von 25 Jahren, gerechnet von dem der Übergabe des<br />
Mietobjektes I.b) folgenden Monatsersten, auf die Ausübung des<br />
Kündigungsrechtes.<br />
III. Mietentgelt<br />
1. Das <strong>vom</strong> Mieter zu entrichtende Mietentgelt besteht aus den Kosten der<br />
Grundbenützung (Baurecht), der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils<br />
gesetzlichen Höhe. - Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten gesamten<br />
Mietentgeltes beginnt mit dem der Übergabe des Mietobjektes I.b) folgenden<br />
Monatsersten.<br />
2. a) Die monatliche Miete beträgt für das Mietobjekt I. EUR 6.278,97, d.s. 0,4082 % der<br />
geschätzten Gesamtinvestitionskosten für I. in der Höhe von EUR 1,538.250,00,<br />
unter Berücksichtigung einer deponierten Kaution gemäß Punkt III. 5.)<br />
b) Ändern sich die Gesamtinvestitionskosten, ist der Vermieter berechtigt, die Miete<br />
und allfällig vereinbarte Verwaltungs- und/oder Bearbeitungsgebühren ab<br />
Mietbeginn analog der der Mietenberechnung zugrundeliegenden Kalkulation<br />
anzupassen.<br />
Einvernehmlich wird festgelegt, dass der Mieter den über EUR 1,538.250,00<br />
hinausgehenden Betrag im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten in Form<br />
einer Kaution, einer Mietvorauszahlung (bis max. 30 % der tatsächlichen<br />
Gesamtinvestitionskosten) oder eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses<br />
einbringen wird, es sei denn, der Vermieter übernimmt die Finanzierung dieses<br />
Betrages zu noch zu verhandelnden Bedingungen.<br />
Für den ersteren Fall verpfändet der Mieter schon jetzt den dann<br />
einzubringenden Kautions- oder Mietvorauszahlungsbetrag zur Besicherung<br />
sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Vertrag sowie<br />
zur Besicherung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters im Zusammenhang mit<br />
gegenständlichem Vertragsverhältnis an den Vermieter. Der Vermieter nimmt<br />
diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />
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Subventionen, die <strong>vom</strong> Mieter für die Errichtung des Mietobjektes dem Vermieter<br />
direkt im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden,<br />
mindern ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens auf dem Konto des Vermieters die<br />
Höhe der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der monatlichen Miete.<br />
Förderungsmittel, welcher Art auch immer, die <strong>vom</strong> Bund oder Land für das<br />
Bauvorhaben dem Vermieter als Subvention zur Verfügung gestellt werden,<br />
werden ungeschmälert, im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, zum<br />
Zeitpunkt des Einlangens beim Vermieter durch Mietzinsreduktion an den Mieter<br />
weitergegeben.<br />
c) Unter Gesamtinvestitionskosten sind sämtliche mit der Bestellung des<br />
Baurechtes, der Baureifmachung, Adaptierung und Finanzierung des<br />
Mietobjektes gemäß Pkt. I.a) sowie mit der Errichtung, Adaptierung, Reparatur<br />
und Finanzierung des Mietobjektes gemäß Pkt. I.b) verbundenen Kosten und<br />
Gebühren, Aufwendungen der Zwischenfinanzierungen für Mietobjekt I.a) und<br />
I.b), nicht verrechnete Kosten der Grundbenützung bis zur Übergabe, sonstige<br />
öffentliche Abgaben, Steuern und Gebühren sowie Kosten der Versicherung<br />
während der Bauzeit zu verstehen.<br />
Der Vermieter wird die Refinanzierung so gestalten, dass nach dem derzeitigen<br />
Wissensstand des Vermieters hinsichtlich Gesetzeslage und Verwaltungsübung<br />
keine Kreditgebühr anfällt. Bei nachweislichem Anfall wird die Kreditgebühr<br />
mieterseitig getragen.<br />
Anfallende Aufwendungen der Zwischenfinanzierung werden bis zum<br />
Mietzahlungsbeginn mit 0,18 %-Punkten über dem 6-Monats-EURIBOR, welcher<br />
durch anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die<br />
Oesterreichische Nationalbank veröffentlicht wird, p.a. hj, dekursiv, klm., im<br />
jeweiligen Kalenderhalbjahr verrechnet.<br />
Sollte bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Übergabe gemäß Punkt II. 2.a) das<br />
Mietobjekt nicht fertiggestellt sein, so ist die weitere Zwischenfinanzierungskondition<br />
neu zu verhandeln, beträgt aber mindestens die im vorstehenden<br />
Absatz festgesetzte Höhe.<br />
d) Die Miete für das Mietobjekt I. wurde auf Basis einer Absetzung für Abnutzung<br />
(AfA) von 2,5 % p.a. der Gesamtinvestitionskosten für Mietobjekt I.b) errechnet.<br />
Der Vermieter ist berechtigt, aufgrund der tatsächlichen Nutzung die AfA<br />
anzupassen und die Miete entsprechend zu berichtigen. Weiters ist der Vermieter<br />
berechtigt, die AfA und in der Folge die Kalkulation der Miete anzupassen, wenn<br />
dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist.<br />
e) Mobile Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen sind keinesfalls Gegenstand<br />
dieses Vertrages. Sollte es dennoch zu einer Mitfinanzierung von mobilen<br />
Wirtschaftsgütern/Betriebsvorrichtungen gekommen sein, ist der Mieter<br />
verpflichtet, diese zu erwerben bzw. einen Mobilienleasingvertrag<br />
abzuschließen.<br />
Diese Verpflichtungen des Mieters gelten unabhängig davon, ob in der<br />
Baubeschreibung sowie den Plänen, wie in Punkt I.b) angeführt, mobile<br />
Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen enthalten sind oder nicht.<br />
3. Das monatliche Mietentgelt muss am 1. eines jeden Monats im Voraus auf dem<br />
Konto des Vermieters bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG<br />
spesen- und abzugsfrei einlangen. Zu diesem Zweck wird der Mieter einen<br />
Einziehungsauftrag erteilen. Sollte der Mieter keinen Einziehungsauftrag erteilen, wird<br />
<strong>vom</strong> Vermieter eine Zahlscheingebühr in Höhe von EUR 2,20 pro Einzahlungsvorgang<br />
verrechnet.<br />
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4. Bis zum Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer wird neben der Miete eine monatliche<br />
Kaution in Höhe von 0,0600 % (d.s. dzt. EUR 922,81), der geschätzten<br />
Gesamtinvestitionskosten geleistet. Diese Kaution gelangt gleichzeitig mit dem<br />
Mietentgelt zur Vorschreibung.<br />
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen Schadenersatzansprüchen<br />
aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus<br />
gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis, sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen zwischen<br />
Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten Rechte<br />
verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />
Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />
Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />
Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der Vermieter<br />
nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />
Bei ordentlicher Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird diese Kaution ohne<br />
Verrechnung von Zinsen zurückbezahlt.<br />
5. Spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes I.b) ist <strong>vom</strong> Mieter eine einmalige<br />
unverzinsliche Kaution in Höhe von EUR 300.000,00 zu leisten. Diese ist in ihrer Höhe<br />
durch den tatsächlichen kalkulatorischen Restbuchwert begrenzt. Die Verzinsung der<br />
Kaution in Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist der im Punkt III. 2.a)<br />
angeführten Miete bereits vollständig berücksichtigt und reduziert die Bemessungsgrundlage<br />
für die Kalkulation der Miete.<br />
Diese Kaution wird im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen<br />
Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen<br />
des Vermieters aus gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis,<br />
sämtlicher Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen<br />
zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten<br />
Rechte verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />
Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />
Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />
Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der<br />
Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />
6. Sollten Eigenmittel des Mieters vor Fälligkeit der Zahlung des ersten Mietentgeltes<br />
(gem. Punkt III.1.) beim Vermieter einlangen, werden diese Beträge (eine allfällige<br />
Habensverzinsung erfolgt zum vertragsgegenständlichen Basisfinanzierungsindikator)<br />
bei der Ermittlung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung nach Maßgabe<br />
entsprechender Zahlungen des Vermieters berücksichtigt und führen zu einer<br />
dementsprechenden Verminderung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung.<br />
7. Wird das Mietobjekt durch den Mieter bereits vor offizieller Übergabe genutzt, so ist<br />
der Vermieter berechtigt ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen.<br />
8. Für <strong>vom</strong> Mieter angeforderte außerordentliche Berechnungen, mit Ausnahme der<br />
laufenden Mietvorschreibungen, wird <strong>vom</strong> Vermieter jeweils ein Aufwandersatz in<br />
Höhe von EUR 290,00 verrechnet.<br />
IV. Mietanpassung<br />
1. Die Miete wird hinsichtlich ihres Zinsanteiles den Schwankungen des Geldmarktes<br />
angepasst. Als Maßstab dient dafür der 6-Monats-EURIBOR, welcher durch<br />
anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die Oesterreichische<br />
Nationalbank, veröffentlicht wird.<br />
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Wird der entsprechende EURIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist als Basis jener<br />
fristenkonforme Indikator heranzuziehen, welcher durch die Erste Bank der<br />
oesterreichischen Sparkassen AG am Interbankenmarkt gehandelt wird.<br />
2. Die Anpassung der Miete an die Änderungen des Geldmarktes erfolgt erstmals bei<br />
Übergabe des Mietobjektes und sodann jeweils am 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres<br />
dergestalt, dass der der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz<br />
entsprechend der Änderung des 6-Monats-EURIBOR, geändert wird, wobei als<br />
Basis der Tageswert des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden<br />
Monats (zB. Übergabe am 1.5. -> Wert <strong>vom</strong> 28.3., in der Folge jeweils Wert <strong>vom</strong><br />
28.6. und 28.12.) herangezogen wird und die Zinsberechnung kalendermäßig erfolgt.<br />
Der der Berechnung der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz (= 4,9220<br />
% p.a. mtl. dek. klm.) ändert sich um denselben Absolutbetrag, wie sich der Tageswert<br />
des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats gegenüber dem<br />
Basiswert verändert hat Der Basiswert, der diesem Vertrag zugrunde liegt beträgt<br />
4,7930 % (= Wert <strong>vom</strong> 05.09.2007).<br />
Sollte der 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats kein<br />
Bankwerktag sein, ist der Wert zum unmittelbar vorangehenden Bankwerktag<br />
maßgebend.<br />
V. Neben- und Betriebskosten<br />
1. Sämtliche das Mietobjekt betreffende Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer<br />
in der jeweils gesetzlichen Höhe sind <strong>vom</strong> Mieter direkt zu begleichen. Etwaige dem<br />
Vermieter vorgeschriebene Neben- und Betriebskosten sind ihm <strong>vom</strong> Mieter,<br />
soferne kein Einziehungsauftrag besteht, binnen acht Tagen nach separater<br />
Vorschreibung zu bezahlen.<br />
2. Unter den im Absatz 1. angeführten Kosten sind alle jene Aufwendungen zu verstehen,<br />
die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjektes erforderlich sind und/oder<br />
dem Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Mietobjektes I.a) und I.b)<br />
erwachsen. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere:<br />
a) die Wasserbenützungs- und Kanalräumungsgebühren, Ausgaben für die<br />
Behebung von Kanalverstopfungen, Kosten für die Müllabfuhr und Kaminkehrung,<br />
Auslagen für Schädlingsbekämpfung, Altpapierbeseitigung und die für<br />
das Mietobjekt eventuell vorgeschriebenen Gebrauchsgebühren;<br />
b) die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung aller technischen und elektrischen<br />
Einrichtungen und aller angeschlossenen Nebenanlagen wie Heizung, Beund<br />
Entlüftung, Klimatisierung, Warmwasseranlagen, Aufzüge, Telefon und<br />
Ersatz von Beleuchtungskörpern;<br />
c) die Kosten für alle Einrichtungen, die der Ausstattung und Verschönerung des<br />
Mietobjektes dienen sowie deren Wartung, weiters die Kosten für die Grünund<br />
Gartengestaltung innen und außen und etwaige Bewachung;<br />
d) die Kosten für Reinigung, Schneeräumung und Streupflicht für Parkplätze, Fahrund<br />
Gehwege bzw. Dächer;<br />
e) Kosten der Grundsteuer, der öffentlichen Aufschließung einschließlich etwaiger<br />
sonstiger Abgaben für das Mietobjekt sowie für Parkflächen, Straßen und<br />
Gehwege; die Kosten einer Feuer-, Sturmschaden- und Leitungswasserschadenversicherung<br />
auf den jeweiligen Neubauwert sowie einer<br />
angemessenen Haftpflicht- und Glasbruchversicherung;<br />
f) Kosten für eine allfällige Hausverwaltung;<br />
g) Kosten für allfällige Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrtrecht, Kanalservitut,<br />
etc.);<br />
h) Kosten der grundbücherlichen Durchführung der Verträge, Kosten der<br />
Rechtsverfolgung bzw Verteidigung im gerichtlichen oder behördlichen<br />
Verfahren sowie Verwaltungsgebühren.<br />
VI. Gebrauch, Instandhaltung<br />
1. Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu jeder Tag- und Nachtzeit, auch an<br />
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Samstagen, Sonn- und Feiertagen für betriebliche Zwecke zu benützen. Der Mieter<br />
steht dem Vermieter dafür ein, dass das Mietobjekt durch seinen Gebrauch nicht<br />
über die bei widmungsgemäßer Verwendung übliche Abnützung hinaus entwertet wird.<br />
2. Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietobjekt als Kindergarten verwendet<br />
wird. Jede Änderung dieses Verwendungzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung des Vermieters.<br />
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und sämtliche am<br />
Mietobjekt notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf<br />
eigene Kosten durchzuführen und überhaupt das Mietobjekt auf eigene Kosten in<br />
gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />
Er ist weiters verpflichtet, die Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ferner<br />
sämtliche Elektro- und Wasserinstallationen stets in betriebsfähigem Zustand zu<br />
erhalten und im Falle von Störungen unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene<br />
Kosten instandsetzen zu lassen. Diesbezügliche Kontrollberichte sind dem Vermieter<br />
über Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />
4. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 trotz schriftlicher Mahnung<br />
nicht unverzüglich nach, so hat der Vermieter das Recht, die erforderlichen Arbeiten<br />
auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.<br />
5. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bezüglich dessen konstruktiver Teile<br />
instandzusetzen. Die Kosten dieser getätigten Instandsetzungsarbeiten einschließlich<br />
deren Finanzierungskosten werden nach Wahl des Vermieters über einen<br />
angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren,<br />
durch Erhöhung der Miete abgedeckt oder sind <strong>vom</strong> Mieter direkt zu begleichen. Die<br />
Berechnung sämtlicher Kosten sind dem Mieter in prüfungsfähiger Form nachzuweisen.<br />
6. Der Mieter hat jeden am Mietobjekt entstandenen oder drohenden ernsten Schaden<br />
dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht unverzügliche<br />
Anzeige entstandenen Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />
7. Der Mieter ist zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung oder anderen Form<br />
der Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes an Dritte gegen vorherige schriftliche<br />
Zustimmung des Vermieters berechtigt, wobei derartige Rechtsverhältnisse<br />
spätestens mit dem Mietverhältnis zu enden haben.<br />
Etwaige steuerliche Auswirkungen aus der Untervermietung gehen zu Lasten des<br />
Mieters.<br />
Nach Vorlage des Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrages kann der<br />
Vermieter die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung nur untersagen, sofern<br />
ein wichtiger Grund dagegen spricht, insbesondere wenn der abzuschließende<br />
Untermietvertrag dem vorliegenden Immobilienleasingmietvertrag in seinen<br />
wesentlichen Punkten nicht entspricht, oder die Erfüllung der Bestimmungen dieses<br />
Mietvertrages nicht gewährleistet ist oder die Überlassung des Mietobjektes an<br />
Unternehmungen, die Bank oder bankähnliche Geschäfte betreiben, erfolgen soll.<br />
Wird ein Untermietvertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters<br />
abgeschlossen, ist der Mieter, unabhängig von sonstigen Schadenersatzansprüchen<br />
des Vermieters, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR<br />
10.000,00 verpflichtet.<br />
Zur Sicherstellung der gegenwärtig zustehenden und künftig noch erwachsenden<br />
Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter tritt der Mieter (Zedent) die ihm<br />
aus diesen Untermietverträgen gegenwärtig bestehenden und künftig zustehenden<br />
Forderungen gegen die Untermieter bzw. künftigen Untermieter (Drittschuldner)<br />
zahlungshalber an den Vermieter (Zessionar) im Sinne der §§ 1392 ff ABGB ab.<br />
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8. Das Mietobjekt darf <strong>vom</strong> Mieter oder dessen Untermietern oder Gebrauchsnehmern<br />
nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte<br />
Zwecke verwendet werden. Soweit behördliche Auflagen den Betrieb des Mieters<br />
betreffen, sind diese von ihm auf eigene Kosten zu erfüllen (z.B. Umweltschutzmaßnahmen,<br />
feuer- und gewerbepolizeiliche Verfügungen).<br />
9. Der Mieter verzichtet auf eine Minderung des Mietentgeltes wegen Beeinträchtigung<br />
oder Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes während der<br />
Vertragsdauer, gleichgültig auf welche Ursache diese Beeinträchtigung<br />
zurückzuführen ist.<br />
10. Der Mieter ist berechtigt, am Mietobjekt - soweit das behördlich zulässig ist und<br />
Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden - Reklameeinrichtungen im üblichen<br />
Ausmaß auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen. Bei Beendigung des<br />
Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf eigene<br />
Kosten wiederherzustellen.<br />
11. Alle Arbeiten, die üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören,<br />
insbesondere die Grün- und Gartengestaltung innen und außen, Schneeräumung<br />
und Streupflicht, die Bewachung und die Reinigung des Mietobjektes obliegen dem<br />
Mieter.<br />
12. Die <strong>vom</strong> Vermieter beauftragten Personen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit<br />
während der Dienst- und Amtszeiten des Mieters zu betreten. Bei Gefahr in Verzug<br />
ist das Betreten des Mietobjektes bei jeder Tag- und Nachtzeit möglich zu machen.<br />
13. Der Mieter verpflichtet sich über Ersuchen des Vermieters das zur Vorlage beim<br />
Finanzamt erforderliche Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes<br />
bebauter Grundstücke“ mit den notwendigen Daten zu ergänzen und dem Vermieter<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
VII. Gefahrtragung<br />
1. Der Vermieter schließt für die Dauer der Errichtung des Mietobjektes I.b) bis zur<br />
Fertigstellung eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken, insbesondere<br />
gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.<br />
2. Der Vermieter wird nach Fertigstellung des Mietobjektes I.b) eine Allrisk-<br />
Versicherung (insbesondere gegen die Risken Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaden,<br />
sowie eine Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung) abschließen.<br />
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich der Vermieter beim Abschluss der in Punkt<br />
VII. 1. und 2. angeführten Versicherungen der VMG Erste Bank<br />
Versicherungsmakler GmbH bedienen wird.<br />
3. Der Mieter wird der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH unverzüglich jeden<br />
am Mietobjekt auftretenden Schaden melden und die Schadensabwicklung in<br />
Abstimmung mit der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH übernehmen.<br />
Ansprechpartner für sämtliche Versicherungsbelange ist ausschließlich die VMG Erste<br />
Bank Versicherungsmakler GmbH (Adresse: Berggasse 31, 1090 Wien, Tel.Nr.<br />
050100-78000).<br />
4. Der Vermieter ist zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung von Schäden nur dann<br />
und nur in dem Ausmaß verpflichtet, als ihm hiefür Versicherungsleistungen<br />
zufließen. In diesem Sinne trägt der Vermieter die Gefahr für das Mietobjekt nur in<br />
dem von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gedecktem Umfang.<br />
Der Mieter trägt die darüber hinausgehende Gefahr für das Mietobjekt, auch im Falle<br />
des zufälligen Untergangs des Mietobjektes, und haftet dem Vermieter jedenfalls für<br />
das gesamte Erfüllungsinteresse. Der Mieter verzichtet darauf, im Falle der Zerstörung<br />
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oder Beschädigung des Mietobjektes gem. § 1117 ABGB <strong>vom</strong> Immobilienleasingmietvertrag<br />
zurückzutreten.<br />
5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für auf der Liegenschaft befindlichen Altlasten<br />
(insbesondere Abfälle und Ablagerungen). Wird kontaminiertes Material festgestellt,<br />
so hat der Mieter die Kosten der Entsorgung zu tragen und allfällige<br />
behördlicherseits gestellte Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen. Sollten<br />
Schadenersatzforderungen dritter Seite aufgrund Verunreinigungen des Erdreichs<br />
oder des Grundwassers an den Vermieter gestellt werden, wird der Mieter den<br />
Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos halten.<br />
VIII. Bauführung und Einbringung von Maschinen<br />
1. Der Mieter ist zur Vornahme von baulichen Änderungen (zB Einbauten, Zu- und<br />
Umbauten etc.) nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt. Der<br />
Vermieter wird die Zustimmung erteilen, wenn die baulichen Änderungen für die<br />
Erreichung des Geschäftszweckes des Mieters erforderlich und nützlich sind und<br />
weder der Verkehrswert des Mietobjektes noch Interessen des Vermieters in<br />
anderer Weise beeinträchtigt werden. Etwaige behördliche Bewilligungen (zB<br />
Baubewilligung etc.) sind <strong>vom</strong> Mieter auf seine Kosten vorweg einzuholen. Allfällige<br />
sich aus den baulichen Veränderungen für den Vermieter ergebenden Kosten<br />
und/oder Nachteile, welcher Art auch immer, so auch steuerliche, werden <strong>vom</strong><br />
Mieter getragen und wird dieser den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos<br />
halten.<br />
2. Bauliche Veränderungen, Adaptierungen bzw. Investitionen, die mit dem Mietobjekt<br />
niet- und nagelfest verbunden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum des<br />
Vermieters über. Derartige Einbauten sind bei Beendigung des Mietverhältnisses, je<br />
nach Wahl des Vermieters unter Wiederherstellung des vorigen Standes, zu<br />
entfernen oder im Mietobjekt zu belassen.<br />
3. Dem Mieter ist die Einbringung von Maschinen und maschinellen Anlagen, welche<br />
seinem Betriebszweck dienen, gestattet, wobei er verpflichtet ist, alle der Sicherheit<br />
dienenden Auflagen und Vorschriften der Behörden zu befolgen. Für sämtliche<br />
Schäden, die im Zuge derartiger Maßnahmen entstehen, haftet der Mieter.<br />
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung,<br />
Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Forderungen gegen Forderungen des<br />
Vermieters auf Zahlung des Mietentgeltes und der Betriebskosten aufzurechnen oder<br />
geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde immer, zurückzubehalten.<br />
Über Wunsch des Vermieters hat der Mieter die jährlichen Rechnungsabschlüsse zu<br />
übermitteln. Kommt der Leasingnehmer trotz wiederholtem Verlangen seiner<br />
diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, zieht dies automatisch ein Downgrading (= eine<br />
Herabstufung der Bonität des Mieters nach sich, woraus eine höhere<br />
Mindesteigenkapitalanforderung des Vermieters (BWG) resultiert. Diesfalls ist der Vermieter<br />
berechtigt den Finanzierungskostensatz gem. Punkt IV Abs. 2 entsprechend zu erhöhen.<br />
X. Verzug<br />
Gerät der Mieter mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist er zu vollem<br />
Schadenersatz verpflichtet. Für den Verzug mit Geldleistungen werden Verzugszinsen in<br />
Höhe von 6 %-Punkten über dem jeweiligen 6-Monats-EURIBOR unter Heranziehung des<br />
jeweiligen vorangehend veröffentlichten Kalenderhalbjahreswertes in Anrechnung gebracht<br />
werden, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 352 UGB.<br />
Die Verzugszinsen werden gesondert vorgeschrieben.<br />
XI. Vertragsauflösung<br />
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag mittels<br />
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn<br />
a) der Mieter den finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher<br />
Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist vor deren Ablauf nicht nachkommt,<br />
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oder<br />
b) wenn der Mieter die Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen aus<br />
anderen, mit dem Vermieter oder anderen Gesellschaft des Steiermärkische<br />
Sparkasse/ IMMORENT-Konzerns abgeschlossenen Verträgen (insbesondere aus<br />
Leasingverträgen) trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt bzw. einer oder<br />
mehrere vorgenannte Verträge, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten<br />
hat, aufgelöst wird.<br />
c) der Mieter <strong>vom</strong> Mietobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich<br />
das Mietobjekt in arger Weise vernachlässigt oder den Verwendungszweck<br />
eigenmächtig ändert und den vertragswidrigen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />
und Setzung einer angemessenen, mindestens 30-tägigen Nachfrist zur<br />
Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes nicht beseitigt, oder<br />
d) der Mieter sonst in erheblicher Weise wiederholt und hartnäckig gegen Bestimmungen<br />
dieses Vertrages verstößt, oder<br />
e) über das Vermögen des Mieters das Ausgleichs- oder Konkursverfahren rechtskräftig<br />
eröffnet oder mangels Vermögen abgewiesen wird, es sei denn, das Mietentgelt wird<br />
im Falle eines Ausgleichsverfahrens weiter bezahlt.<br />
Der Mieter haftet im Fall der Vertragsauflösung gemäß Punkt XI. a) bis e) sowie bei einer<br />
vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter dem Vermieter<br />
bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsverzichtsdauer für den Ausfall des Mietentgeltes<br />
samt Betriebs- und Nebenkosten sowie für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung<br />
des Mietvertrages entstehende Schäden.<br />
Nach erfolgter Auflösung ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu übernehmen und zu<br />
diesem Zweck die Räumlichkeiten aufzusperren und von Fahrnissen des Mieters räumen<br />
zu lassen. Der Mieter verzichtet darauf, in diesem Zusammenhang Ansprüche wegen<br />
Besitzstörung geltend zu machen.<br />
XII. Kosten und Gebühren<br />
Die mit der Errichtung, Ausfertigung, Durchführung und dem Bestand dieses Mietvertrages<br />
verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben, insbesondere die Rechtsgeschäftsgebühr,<br />
trägt der Mieter. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung trägt jeder Vertragsteil für sich.<br />
XIII. Rückgabe des Mietobjektes<br />
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in gereinigtem und aus<br />
gemaltem Zustand zurückzustellen. Für fehlendes oder beschädigtes Zubehör zum<br />
Mietobjekt hat der Mieter Ersatz zu leisten.<br />
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche, im Zuge der Benutzung des Mietobjektes<br />
entstandenen Beeinträchtigungen des Mietobjektes einschließlich der Liegenschaft,<br />
insbesondere Verschmutzungen, Ablagerungen, Abfälle und dergleichen auf seine<br />
Kosten zu beseitigen.<br />
2. Die <strong>vom</strong> Mieter eingebrachten Maschinen und maschinellen Anlagen können durch<br />
den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt werden, soweit dies ohne<br />
erhebliche Beschädigung des Mietobjektes möglich ist. Hievon unberührt ist das<br />
Bestandgebungspfandrecht. Der Vermieter kann jedoch die Herstellung des früheren<br />
Zustandes des Mietobjektes verlangen.<br />
3. Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und die Rückgabe des<br />
Mietobjektes verzögert, so hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung, d.h. bis zur<br />
vollständigen Räumung des Mietobjektes, ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den<br />
Nutzungszeitraum aliquot berechneten Mietentgeltes samt Betriebskosten zu leisten.<br />
XIV. Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner<br />
Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den<br />
Vertragsparteien durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen,<br />
die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt<br />
für eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages.<br />
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2. Der vorliegende Immobilienleasingmietvertrag wurde auf Grundlage der zum<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen der<br />
höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis erstellt.<br />
Festgehalten wird, dass die monatliche Miete eine kalkulatorische Kostenmiete<br />
darstellt.<br />
Bei Änderungen der zivilrechtlichen- oder steuerlichen Rechtslage oder deren<br />
herrschenden Auslegung bzw deren Anwendung, die direkt oder indirekt (z.B. über<br />
Refinanziers) die Kalkulation der Miete beeinflussen, ist der Vermieter berechtigt, den<br />
Vertrag, insbesondere die Miethöhe, entsprechend anzupassen.<br />
Der Vermieter ist insbesondere dann zu einer entsprechenden Anpassung berechtigt,<br />
wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steuerlich <strong>vom</strong> Vermieter<br />
kalkulierte bzw. vorgesehene Abschreibung ändert, sich handelsrechtliche oder<br />
steuerliche Nachteile aus der Qualifizierung der Einmalleistung als Subvention ergeben<br />
oder den Vermieter andere Nachteile im Bereich des UStG, des BWG und des EStG<br />
bzw. aufgrund einer Veränderung der zivilrechtlichen bzw. steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen treffen oder ihn weitere Kosten und Abgaben aufgrund seiner<br />
Funktion als Eigentümer und / oder Finanzier des Mietobjektes (zB aufgrund von<br />
Änderung der Bestimmungen über das Haftkapital) treffen.<br />
Weiters ist der Vermieter zu einer Anpassung berechtigt, wenn sich die zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses getätigte Bonitätseinstufung des Mieters unter<br />
Zugrundelegung der gleichen bank- bzw. branchenüblichen Beurteilungskriterien<br />
verschlechtert und sich daher die Risikosituation für den Vermieter ändert.<br />
3. Der Vermieter ist berechtigt, Unterstützungen der europäischen Investitionsbank<br />
direkt oder indirekt in Anspruch zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, allfällige in<br />
diesem Zusammenhang notwendige Urkunden zu unterfertigen. Die<br />
Vertragsparteien stellen fest, dass die Möglichkeit einer solchen Unterstützung in<br />
der Kalkulation der Miete bereits berücksichtigt ist; die Gewährung oder<br />
Nichtgewährung einer derartigen Unterstützung berührt daher die Geschäftsgrundlage<br />
dieses Vertrages nicht und führt zu keiner Änderung der Entgelte gemäß diesem<br />
Vertrag.<br />
4. Sollte der Vermieter in Abstimmung mit dem Mieter <strong>vom</strong> Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2<br />
UStG 1994 (Regelbesteuerung) nicht Gebrauch machen und somit eine unechte<br />
Steuerbefreiung vorliegen, so hat der Mieter allfällig noch nicht berichtigte Vorsteuern<br />
sowie den Nachteil der hierdurch nicht gegebenen Vorsteuerabzugsberechtigung in<br />
der Vermietergesellschaft dem Vermieter zu ersetzen.<br />
5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit<br />
der Schriftform.<br />
An diesen Vertrag sind die Vertragspartner erst nach Unterfertigung des Vertrages<br />
durch beide Vertragsteile gebunden.<br />
6. Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass dieses Mietverhältnis weder<br />
hinsichtlich der Mietzinsbildung noch hinsichtlich des Kündigungsschutzes noch in<br />
irgendeiner anderen Richtung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt.<br />
Den Vertragsteilen sind die Bestimmungen des mit 1.1.1997 in Kraft getretenen<br />
Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) bekannt. Sowohl Vermieter als auch Mieter<br />
verzichten hinsichtlich dieses Vertrages auf die Anwendungen der Bestimmungen<br />
des BTVG.<br />
7. Dieser Mietvertrag geht auf Seiten des Vermieters auf die jeweiligen Rechtsnachfolger<br />
über.<br />
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8. Dieser Mietvertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Jeder Vertragsteil sowie das<br />
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erhält je eine Ausfertigung.<br />
9. Dieser Mietvertrag ist hinsichtlich des Mietobjektes unter der aufschiebenden<br />
Bedingung abgeschlossen, dass für das Mietobjekt I.b) eine rechtskräftige<br />
Baubewilligung erlangt werden kann.<br />
Der Vermieter ist berechtigt, durch einseitige Erklärung auf den Eintritt einer oder<br />
mehrerer der oa aufschiebenden Bedingungen zu verzichten.<br />
10. Wird dieser Vertrag zwischen dem Tag des Abschlusses und dem Tag der Übergabe<br />
des Vertragsgegenstandes, aus welchem Grund immer, gelöst oder tritt die<br />
aufschiebende Bedingung gemäß Punkt XIV. Abs. 9 nicht ein, so hat der Mieter alle<br />
bis zum Auflösungszeitpunkt bzw. zum Ende der Frist für den Eintritt der Bedingung<br />
entstandenen und noch aus Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich dem<br />
Vermieter entstehenden Kosten zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsersatzes in<br />
Höhe von 2 % der geschätzten Gesamtinvestitionskosten diesem sofort zu vergüten.<br />
11. Für den Fall, dass das Mietverhältnis vor Ablauf jenes Zeitraumes, für den der Mieter<br />
auf sein Recht zur Kündigung verzichtet hat, aus welchem Grund immer beendet oder<br />
das Mietobjekt durch den Mieter nicht erworben wird, verpflichtet sich der Mieter im<br />
Einvernehmen mit dem Vermieter eine Umwidmung durchzuführen, die eine Nutzung<br />
des Mietobjektes zu Gewerbe- oder Bürozwecken zulässt und den Anforderungen<br />
des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes entspricht.<br />
12. Der Vermieter teilt im Sinne des Datenschutzgesetzes mit, dass er die Daten des<br />
Mieters aus diesem Vertrag zum Zwecke der Verwaltung automationsunterstützt<br />
verarbeitet. Der Mieter ist weiters damit einverstanden, dass relevante Daten in<br />
banküblicher Form, insbesondere zur Beschaffung von Finanzierungen, zur<br />
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, im Interesse des Gläubigerschutzes sowie<br />
innerhalb des Konzerns des Vermieters (Erste Bank-Konzern) weitergegeben<br />
(übermittelt) werden; der Vermieter ist weiters berechtigt, die Projektsdaten zu<br />
Werbezwecken zu verwenden. Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter<br />
unwiderruflich, insbesondere im Hinblick auf Punkt IX. 2. Absatz, Daten <strong>vom</strong><br />
Kreditinstitut des Mieters zu besorgen.<br />
§ 40 (2) BWG verpflichtet den Vermieter zur Feststellung des wirtschaftlich<br />
Berechtigten (=Mieter) aus dem Vertrag. Sofern der Mieter nicht für eigene<br />
Rechnung handelt, ist der abweichende wirtschaftlich Berechtigte dem Vermieter<br />
unverzüglich bekannt zu geben. Der Mieter handelt betreffend diesen Vertrag auf<br />
eigene Rechnung.<br />
13. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird als ausschließlicher<br />
Gerichtsstand Graz vereinbart (§ 104 JN).<br />
BAUBEAUFTRAGUNGSVERTRAG:<br />
abgeschlossen zwischen der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als als Baubeauftragte<br />
(Bevollmächtigte) und der Firma ÖLIM Grundverwertungs Gesellschaft m.b.H.,<br />
Sparkassenplatz 4, 8010 Graz, FN 48378w, als zivilrechtlicher Bauherr, wie folgt:<br />
I. Präambel<br />
Projekt-Bezeichnung: Zu- und Umbau Kindergarten<br />
Ort:<br />
KG 34024 Großpetersdorf<br />
Gp.Nr.: Grundstück Nr. 558<br />
II. Bauabwicklung<br />
Der Baubeauftragte übernimmt in eigener Verantwortung die mit der schlüsselfertigen<br />
Herstellung des oben genannten Projektes verbundenen Planungs-, Koordinierungs- und<br />
Bauüberwachungsarbeiten und Leistungsvergabe entsprechend den genehmigten Plänen,<br />
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Baubeschreibung und Baubescheiden und den derzeit gültigen Gesetzen (insbesondere –<br />
falls jeweils für das Bauprojekt anwendbar - den Richtlinien des Rates der Europäischen<br />
Union, den nationalen und internationalen EU-Ausschreibungsvorschriften, des BVergG,<br />
BauKG, etc.).<br />
Die Leistungen werden selbst, durch eigene verantwortliche Mitarbeiter, befugte Planer und<br />
Sonderfachleute, sowie befugte Professionisten ausgeführt.<br />
Der zivilrechtliche Bauherr nimmt ausdrücklich den Baumanagementvertrag, abzuschließen<br />
zwischen der Baubeauftragten im Namen und auf Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn<br />
als Auftraggeber und der Oberwarter gemeinnützige Bau, Wohn- und<br />
Siedlungsgenossenschaft, reg. Genossenschaft mbH, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61,<br />
zur Kenntnis.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich auch zur Abwicklung sämtlicher Gewährleistungsansprüche<br />
bis zum Ablauf der vereinbarten Fristen und übernimmt die Schad- und<br />
Klagloshaltung des Bauherrn für Gewährleistungsansprüche des Mieters auf die Dauer von<br />
fünf Jahren für Fußbodenaufbauten, Isolierverglasungen und Dachkonstruktionen, drei<br />
Jahren für alle sonstigen Bauleistungen.<br />
Sofern das Bauarbeitenkoordinationgesetz (BGBl I Nr. 37/1999), kurz BauKG genannt, auf<br />
dieses Bauvorhaben Anwendung findet, übernimmt der Baubeauftragte als Projektleiter<br />
anstelle des zivilrechtlichen Bauherrn die Pflichten nach § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 und § 8 des<br />
Bauarbeitenkoordinationsgesetzes.<br />
Der Baubeauftragte als Projektleiter wird die Koordination für Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz im Sinne des Bauarbeitenkoordinationgesetzes entweder selbst, sofern er<br />
die notwendigen Qualifikationen gemäß § 3 BauKG erfüllt, wahrnehmen oder<br />
Dritte, welche die Voraussetzungen im Sinne des BauKG erfüllen, beauftragen.<br />
Der Baubeauftragte übernimmt die Schad- und Klagloshaltung für sämtliche an den<br />
zivilrechtlichen Bauherrn herangetragenen Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung von<br />
Bestimmungen aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz bzw. dem Bundesvergabegesetz<br />
resultieren.<br />
Mobilien sind nicht Gegenstand dieser Beauftragung. Es darf daher auch keine<br />
Auftragsvergabe dafür erfolgen. Sollten dennoch in einem Auftrag Mobilien enthalten sein<br />
bzw. in Rechnung gestellt werden, müssen sie <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung<br />
und im eigenen Namen übernommen werden.<br />
Der zivilrechtliche Bauherr ist berechtigt eine Bautafel zur Verfügung zu stellen, deren<br />
Aufstellung der Baubeauftragte veranlasst.<br />
III. Haftung<br />
Der Baubeauftragte haftet dem zivilrechtlichen Bauherrn gegenüber für eine sach- und<br />
fachgerechte sowie gesetzesmäßige Planung, Koordinierung und Bauüberwachung sowie<br />
Bauführung und Leistungsvergabe und wird den zivilrechtlichen Bauherrn gegen alle<br />
geltend gemachten Ansprüche völlig schad- und klaglos halten.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den zivilrechtlichen Bauherrn zeitgerecht (mindestens<br />
vier Wochen vorher) <strong>vom</strong> Baubeginn und Bauende zu verständigen, um diesem die<br />
erforderlichen Versicherungsabschlüsse sowie die Übergabe des Bauprojektes zu<br />
ermöglichen. Bei Nichtverständigung haftet der Baubeauftragte dem zivilrechtlichen Bauherrn<br />
gegenüber, für alle aus der verspäteten bzw. unterlassenen Verständigung entstehenden<br />
Nachteile.<br />
IV. Unterlagen<br />
Durch den Baubeauftragten sind folgende Unterlagen spätestens vier Wochen vor<br />
Baubeginn zu erbringen:<br />
- Kostenaufstellung, wobei die geplanten Baukosten, einschließlich Honorar, nicht mehr<br />
als EUR 1,500.000,00 betragen dürfen, nach den beabsichtigten Vergabewerken<br />
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gegliedert (lt. Beilage)<br />
- Bauzeitplan (nach Grobterminen) alle schriftlichen Werkverträge und Auftragsschreiben<br />
unverzüglich nach Abschluss (zugeordnet der Gewerkegliederung) bei<br />
Pauschalfixpreisen inkl. der zugeordneten Leistungsbeschreibungen.<br />
- Konsenspläne (Einreich-, Auswechslungs- und Bestandspläne) sind unverzüglich in<br />
vierfacher Ausführung zu erstellen, wobei jeweils eine Parie der Pläne dem<br />
zivilrechtlichen Bauherrn auszufolgen bzw. zu übersenden ist.<br />
Sollte die Auftragsvergabe abweichend von der Gewerkegliederung erfolgen, so ist die entsprechende<br />
Zuordnung in einem gesonderten Schreiben unverzüglich ersichtlich zu machen.<br />
Die Auftragnehmer sind durch ein Schreiben zu informieren, dass sämtliche Rechnungen an<br />
den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen sind.<br />
V. Werkverträge<br />
Alle Verträge zur Herstellung des Projektes werden schriftlich im Namen und auf Rechnung<br />
des ZIVILRECHTLICHEN BAUHERRN erstellt.<br />
Alle Verträge werden nur dann für den zivilrechtlichen Bauherrn als verbindlich anerkannt,<br />
wenn in den jeweiligen Werkverträgen nachstehende Regelungen aufgenommen werden:<br />
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Baubeauftragte im Vollmachtsnamen des<br />
zivilrechtlichen Bauherrn handelt.<br />
Von allen Verträgen zur Herstellung des Projektes, die schriftlich im Namen und auf<br />
Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn durch den Baubeauftragten erstellt werden, ist<br />
unverzüglich eine Kopie des Vertrages <strong>vom</strong> Auftragnehmer an den zivilrechtlichen Bauherrn<br />
zu senden ist.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den Auftragnehmer anzuweisen, sämtliche<br />
Rechnungen gemäß Anlage I auf den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen und direkt in<br />
einfacher Ausführung an diesen zu senden. Alle übrigen Exemplare sind an den<br />
Baubeauftragten zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln.<br />
Bei Pauschalabrechnung sowie bei jeder Schlussrechnung ist ein detaillierter<br />
Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer zu erbringen und der jeweiligen Rechnung<br />
beizulegen.<br />
Jede Überschreitung des im Werkvertrag vereinbarten Betrages bedarf, um für den<br />
zivilrechtlichen Bauherrn verbindlich zu sein, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung<br />
desselben.<br />
Rechnungen werden nur nach Prüfung und Freigabe durch den Baubeauftragten sowie<br />
nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Werkverträge, Leistungsverzeichnisse) zur<br />
Anweisung gebracht.<br />
Tritt bei einem Auftrag oder Gewerk eine Überschreitung gegenüber der Kostenaufstellung<br />
ein, muss die Zustimmung des zivilrechtlichen Bauherrn eingeholt werden. Allfällige<br />
Überschreitungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur<br />
Überschreitung <strong>vom</strong> Bauherrn übernommen.<br />
Diese Zustimmung muss vor Auftragserteilung <strong>vom</strong> Bauherrn eingeholt werden.<br />
Kostenüberschreitungen, die die angeführten Baukosten einschließlich Honorar von EUR<br />
1,500.000,00 überschreiten und die <strong>vom</strong> Bauherrn nicht schriftlich genehmigt wurden,<br />
müssen <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung und im eigenen Namen übernommen<br />
werden.<br />
Anzahlungsrechnungen (Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung) werden nur nach<br />
Beibringung einer Bankgarantie des Lieferanten in Höhe der Anzahlungsrechnung zur<br />
Auszahlung gebracht.<br />
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VI. Organisation<br />
Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung ist mit dem Bauherrn abzustimmen.<br />
Zur Abkürzung der Postläufe ist frühzeitig eine Absprache mit dem Bauherrn durchzuführen,<br />
bei der die Organisation zwischen den Beteiligten sowie Inhalt der Werkverträge bezüglich<br />
- Rechnungsadresse<br />
- Rechnungseingangsstelle<br />
- Zahlungs- (Skonto)-frist<br />
- Gewährleistungsfrist<br />
- beigestellte Vordrucke auf Wunsch<br />
besprochen werden.<br />
VII. Rechnungen<br />
Alle Rechnungen werden durch den Baubeauftragten geprüft und freigegeben. Sie sind<br />
innerhalb der Zahlungsfrist an den zivilrechtlichen Bauherrn im Original zu übermitteln.<br />
Rechnungen über EUR 4.000,00 netto werden <strong>vom</strong> zivilrechtlichen Bauherrn nur dann<br />
angewiesen, wenn ein Bezug habender schriftlicher Auftrag oder ein diesbezügliches<br />
Schreiben mit Begründung der mündlichen Beauftragung (mit Angabe der verhandelten<br />
Konditionen) beim zivilrechtlichen Bauherrn vorliegt (ausgenommen hievon sind<br />
Regierechnungen).<br />
Die Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen und im<br />
Besonderen mit § 11 UStG – wie in Anlage I angeführt – konform gehen.<br />
Wenn das Reverse Charge System gemäß § 19 (1a) UStG anzuwenden ist, sind bei<br />
Erbringung von Bauleistungen auf den Rechnungen neben den oben genannten<br />
Merkmalen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den<br />
Übergang der Steuerschuld anzugeben. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt, genügen folgende<br />
Angaben:<br />
1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers<br />
2. Leistungsinhalt (bei Hinweis auf Schriftstücke in der Rechnung sind diese als<br />
Bestandteil der Rechnung unbedingt beizulegen)<br />
3. Leistungszeitraum<br />
4. Leistungsentgelt und Steuerbetrag in einer Summe<br />
5. Steuersatz<br />
6. Rechnungsdatum<br />
Bei Pauschalabrechnung ist die Beilage des Leistungsnachweises erforderlich.<br />
Pauschalrechnungen und Schlussrechnungen werden nur dann zur Zahlung angewiesen,<br />
wenn ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt.<br />
Gemäß UStG 1994 ist auch bei Teilrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen.<br />
Einseitig korrigierte Schlussrechnungen müssen <strong>vom</strong> Auftragnehmer durch Unterschrift auf<br />
dem Schlussabrechnungsblatt anerkannt werden.<br />
Rechnungen, die sich auf erbrachte Leistungen des laufenden Jahres beziehen, müssen bis<br />
spätestens 10. Dezember des betreffenden Jahres beim zivilrechtlichen Bauherrn<br />
einlangen, ansonsten diese zur Neuausstellung eines aktuellen Rechnungsdatums an den<br />
jeweiligen Auftragnehmer retourniert werden.<br />
VIII. Zahlungen<br />
Der zivilrechtliche Bauherr wird alle geprüften Rechnungen (bzw. korrigierte Schlussrechnungen<br />
mit unterfertigten Beiblättern) im Rahmen des Kostenlimits zeitgerecht bezahlen.<br />
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Frist für den Posteingang (beim zivilrechtlichen Bauherrn): sieben Werktage vor dem für die<br />
Geltendmachung von Nachlässen und Skonti letztmöglichen Termin bzw. Zahlungsziel nach<br />
Vertrag.<br />
Rechnungen, die den steuerlichen Bestimmungen nicht entsprechen, werden <strong>vom</strong><br />
zivilrechtlichen Bauherrn nicht angewiesen. Eventuell daraus resultierende Skontoverluste<br />
oder sonstige Nachteile trägt der Baubeauftragte.<br />
Grundsätzlich gehen Skontoverluste sowie sonstige Nachteile die aufgrund der<br />
Nichteinhaltung von Bestimmungen der Baubeauftragung entstehen zu Lasten des<br />
Baubeauftragten.<br />
IX. Übernahme/Übergabe<br />
Die Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherren <strong>vom</strong><br />
Baubeauftragten erfolgt gleichzeitig mit der Übergabe an den Mieter gemäß<br />
Immobilienleasingmietvertrag durch eine gemeinsame Begehung. Der Mietbeginn und die<br />
vorläufigen Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden dabei<br />
festgelegt.<br />
Spätestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Übernahme/Übergabe des<br />
Bauvorhabens ist der Baubeauftragte verpflichtet dem zivilrechtlichen Bauherren die im<br />
Folgenden angeführten Dokumente und Unterlagen auszuhändigen:<br />
· Den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid samt letztgültiger bewilligter<br />
Einreichpläne, Baubeschreibung und Flächenaufstellung (Gliederung in Geschäft,<br />
Büro, Wohnung, Lager,etc.)<br />
· Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung samt beizuschließender<br />
Unterlagen (z.B. behördliche Abnahmeprotokolle und Prüfbücher für Elektrik,<br />
Haustechnik, Blitzschutzanlagen, Aufzüge, Rolltore etc.)<br />
· Energieausweis entsprechend dem EAVG (Energieausweis-Vorlage Gesetz).<br />
· Unterlage für spätere Arbeiten gem. § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz<br />
· Gutachten (hinstl. Bodenbeschaffenheit, Kontaminationen) falls vorhanden<br />
· sonstige behördliche Bewilligungen (Wasserrecht, Verkehr etc.) falls erforderlich<br />
Die Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden durch den<br />
zivilrechtlichen Bauherrn endgültig nach Vorlage aller Rechnungen (spätestens 3 Monate<br />
nach Übernahme) durch den Baubeauftragten ermittelt.<br />
Bei nicht zeitgerechter Vorlage wird eine Schätzung auf Grundlage der Auftragswerte bzw.<br />
der vorliegenden geprüften sowie ungeprüften Rechnungen durch den Bauherrn<br />
durchgeführt, wobei der daraus entstehende Mehraufwand zu Lasten des Baubeauftragten<br />
geht.<br />
Hinsichtlich der Leistungs- und Auftragsvergabe erlischt gegenständliche Baubeauftragung<br />
mit der Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherrn.<br />
Im übrigen wird auf die Anlage I des Baubeauftragungsvertrages (Rechnungslegungsvorschriften<br />
Stand 01.01.2006 samt 2 Endabrechnungsvarianten) verwiesen, die einen<br />
wesentlichen Bestandteil des ggstdl. Vertrages sowie des Beschlusses bilden.<br />
ANDIENUNGSRECHT - VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG:<br />
1. Die Ölim Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. als Vermieter hat mit der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Mieter einen Immobilienleasingmietvertrag über<br />
den auf dem Grundstück Nr. 558 im Ausmaß von ca. 5.771 m² - in der KG 34024<br />
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Großpetersdorf neu eröffneten EZ auf Basis eines Baurechtes errichteten<br />
Kindergarten abgeschlossen.<br />
2. Für den Fall des rechtsgültigen Zustandekommens des zuvor angeführten<br />
Immobilienleasingmietvertrages verpflichtet sich die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf<br />
über Aufforderung des Vermieters nach Ablauf des Zeitraumes, in dem sie in diesem<br />
Immobilienleasingmietvertrag auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichtet<br />
hat, das Mietobjekt zu erwerben.<br />
Der Kaufpreis hiefür ist per Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer fällig.<br />
Für Zahlungen nach dem Fälligkeitszeitpunkt gilt ein Zinssatz in Höhe des 6-Monats-<br />
EURIBOR gem. den Veröffentlichungen der oesterreichischen Nationalbank + 6-<br />
Punkte, im jeweiligen Halbjahr vereinbart.<br />
3. Der Kaufpreis entspricht den Gesamtinvestitionskosten für das Gebäude unter<br />
Abzug einer kalkulatorischen AfA laut Immobilienleasingmietvertrag, d. s.<br />
derzeit 2,5 % p.a., zuzüglich der nicht amortisierten Teile der <strong>vom</strong> Vermieter auf<br />
das Mietobjekt (Baurecht samt Gebäude als Zubehör) allenfalls getätigten<br />
Aufwendungen, zuzüglich allenfalls während der Kündigungsverzichtsdauer, aus<br />
welchen Gründen auch immer, nicht bezahlter Mietentgelte samt Betriebskosten und<br />
Zinsen.<br />
Der Kaufpreis erhöht sich in Abstimmung zwischen Vermieter und Mieter entweder<br />
um eine gegebenenfalls gem. § 12 (10) UStG vorzunehmende Vorsteuerberichtigung<br />
oder um eine gem. § 6 (2) UStG in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer.<br />
Bei der Berichtigung des Kaufpreises wird die bereits bezahlte Kaution angerechnet.<br />
4. Der Verkauf des Mietobjektes erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung<br />
und Haftung des Vermieters, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger<br />
Kontaminierungen.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf hat alle Pflichten des Vermieters, die im<br />
Zusammenhang mit dem Mietobjekt stehen, mit Ausnahme allfälliger bücherlicher<br />
Geldlasten, zum Kaufstichtag ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen<br />
und den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.<br />
Insbesondere hat die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf dabei auf eigene Kosten mit<br />
schuldbefreiender Wirkung für den Vermieter in etwaige bestehende Dienstbarkeits-,<br />
Bestand-, Wohnungseigentumsverträge, etc einzutreten.<br />
Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (zB grundverkehrsbehördliche<br />
Genehmigung) sind von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf auf ihre Kosten einzuholen<br />
und trägt die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf das Risiko deren allfälliger<br />
Nichterteilung.<br />
5. Die mit der Veräußerung des Mietobjektes verbundenen Kosten und Abgaben hat<br />
die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf zu tragen.<br />
Demnach fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden weiters nachstehende<br />
einstimmige Beschlüsse wie folgt:<br />
• Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beantragt beim Land Burgenland die Bewilligung<br />
der beabsichtigten Errichtung einer zweigruppigen gemeindeübergreifenden<br />
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Kinderkrippe sowie die Errichtung eines fünfgruppigen Kindergartens in Großpetersdorf,<br />
durch Um- und Zubau des bestehenden Kindergarten-Objektes Hauptstraße 72a laut<br />
vorliegenden Einreichplänen und Kostenschätzung von Architekt Mag. arch. Gustav<br />
Schneller und beantragt weiters die Bewilligung der Finanzierung dieses Baues im<br />
Rahmen des "Burgenländischen Bauprogrammes 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen<br />
und Tagesheimstätten".<br />
• Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beantragt beim Land Burgenland die Bewilligung für<br />
den Weiterbetrieb der befristeten eingruppigen gemeindeübergreifenden öffentlichen<br />
Kinderkrippe samt Spielplatz in Großpetersdorf längstens bis zum Ende des<br />
Kindergartenjahres 2009/2010, wobei der Standort dieser provisorischen Kinderkrippe<br />
von der Hauptstraße 72a (GStNr. 558 und 562/1) auf die Schulliegenschaft<br />
Stegersbacherstraße 7 (GStNr. 4198/1) ab Beginn des Kindergartenjahres <strong>2008</strong>/2009<br />
verlegt werden soll.<br />
Zu Punkt 4.)<br />
Der Vorsitzende berichtet, dass das Mietverhältnis mit Landauer/Humann (Petersbräu<br />
GnbR) per 30.06.<strong>2008</strong> beendet wird (ausläuft). Ausschreibung wegen Neuverpachtung ist<br />
derzeit im Gange – Anbote werden bis 21.04.<strong>2008</strong> erwartet. Auf Grund einer Vereinbarung<br />
mit den jetzigen Mietern wird das Gastlokal so lange weiter betrieben, bis ein neuer<br />
Pächter aller Voraussicht nach am 01. Juli <strong>2008</strong> übernehmen wird.<br />
Einstimmiger Beschluss: Der Gemeindevorstand erhält die Bevollmächtigung, die<br />
einlangenden Anbote zu prüfen, mit den neuen Mietintressenten Verhandlungen zu führen<br />
und dem Gemeinderat einen Mietvertrag mit dem in Frage kommenden Betreiber zur<br />
Beschlussfassung zu unterbreiten.<br />
Zu Punkt 5.)<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgende einstimmige Beschlüsse:<br />
• Vereinbarung mit Otto Knabel<br />
geboren am 23. Dezember 1936, wohnhaft in Großpetersdorf, Sackgasse 7, als Verkäufer wie folgt:<br />
Auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, verkauft<br />
Otto Knabel das Trennstück (1) des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes Nr. 5174 EZ 796,<br />
KG 34024 Großpetersdorf, im Ausmaß von 484 m² an die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf.<br />
Kaufpreisbewertung:<br />
• eine Teilfläche dieses Trennstückes von 95 m² ist Bauland-Wohngebiet und wird mit 18 €/m²<br />
bewertet, ergibt 1.710 €.<br />
• die restliche Teilfläche dieses Trennstückes von 389 m² ist LN und wird mit 2 €/m² bewertet, ergibt<br />
778 €.<br />
Gesamt 2.488 €<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren einen Pauschalkaufpreis von 2.500 € (in Worten<br />
zweitausendfünfhundert Euro), welcher von der <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf nach Unterfertigung<br />
dieser Vereinbarung und der Abtretungserklärung auf ein <strong>vom</strong> Verkäufer namhaft gemachtes Konto<br />
überwiesen werden wird.<br />
Gleichzeitig tritt der Verkäufer das in seinem Alleineigentum befindliche Grundstück Nr. 164, EZ 796, KG<br />
34024 Großpetersdorf (Hintausgärten Feldgasse im Bereich der Bahnlinie) im Ausmaß von 76 m² an die<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf kostenlos ab, die dieses mit Verordnung des Gemeinderates ebenso wie<br />
das vorhin bezeichnete Trennstück in das öff. Gut der Gemeinde in der EZ 2486 übernehmen wird.<br />
Die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Kosten gehen zu Lasten der <strong>Marktgemeinde</strong><br />
Großpetersdorf.<br />
• Verordnung einer geordneten Zufahrtsstraße GStNr. 5106 gemäß § 4 des Bgld.<br />
Straßengesetzes 2005<br />
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Gemäß § 4 des Bgld. Straßengesetzes 2005, LGBlNr. 79/2005, erklärt der<br />
Gemeinderat von Großpetersdorf das in der Vermessungsurkunde des DI Kurt Huber,<br />
Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, durch Verschmelzung mit dem Trennstück (1) des<br />
Grundstückes Nr. 5174 im Ausmaß von 484 m² auf nunmehr 1.371 m² vergrößerte<br />
Grundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 der KG Großpetersdorf, zur<br />
öffentlichen Gemeindestraße, welche als Zufahrtsstraße gemäß § 14 der Bgld.<br />
Bauverordnung, LGBlNr. 11/1998, i.d.g.F. eine entsprechende rechtlich gesicherte und<br />
technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes Nr. 5104 und<br />
der daran anschließenden Baugrundstücke zu deren Verwendung als Wohngebiet KG<br />
Großpetersdorf gewährleisten soll.<br />
• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg:<br />
Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>,<br />
GZ.: 3485, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7<br />
des Grundbuches 34024 Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes die<br />
Widmung des mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 5174 mit 484<br />
m² als öffentliches Gut und die Verschmelzung dieses Trennstückes mit dem<br />
bestehenden Weggrundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 Grundbuch 34024<br />
Großpetersdorf, das nunmehr eine Fläche von 1.371 m² umfasst und als Zufahrtsstraße<br />
zum Baugrundstück Nr. 5104 und den daran anschließenden Baugrundstücken dienen<br />
soll.<br />
Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen<br />
Beteiligten in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />
dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu errichten, zu erhalten und zu pflegen,<br />
so dass Sach- und Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser<br />
Weganlage vermieden werden.<br />
Zu Punkt 6.)<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss<br />
und verordnet:<br />
§ 1<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 2486 der KG 34024<br />
Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet das Grundstück Nr. 164 EZ 796,<br />
als öffentliches Gut.<br />
§ 2<br />
Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />
in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert und dient diese Widmung als Vorleistung<br />
(Teilstück) einer in absehbarer Zukunft geplanten Errichtung eines öffentlichen Weges und<br />
erfolgt deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil der Alleineigentümer dieses Grundstück als eine<br />
für ihn wertlos gewordene Fläche der Gemeinde kostenlos abgetreten hat.<br />
§ 3<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />
dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sachund<br />
Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser Weganlage<br />
hintangehalten werden.<br />
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Zu Punkt 7.)<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass der Rechnungsabschluss für das Jahr 2007 in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 26. Februar bis einschließlich 12. März <strong>2008</strong> zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt<br />
war und während dieser Zeit hiezu keine Erinnerungen eingebracht wurden.<br />
Danach fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />
Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2007 wird<br />
im ordentlichen Teil mit<br />
Soll-Einnahmen von<br />
€ 5.689.184,89 und<br />
Soll-Ausgaben von<br />
€ 5.505.333,24, somit<br />
mit einem Soll-Überschuss von € 183.851,65<br />
und im außerordentlichen Teil mit<br />
Soll-Einnahmen von € 272.693,60 und<br />
Soll-Ausgaben von € 272.693,60 somit<br />
mit einem Soll-Überschuss von € 0,00<br />
angenommen.<br />
Der Kassenabschluss zum 31. Dezember 2007 stellt sich wie folgt dar:<br />
EINNAHMEN AUSGABEN<br />
anfänglicher<br />
Kassenbestand<br />
schließlicher<br />
Kassenbestand<br />
Raiffeisenbezirksbank Oberwart 902.148 169.945,23 2.413,38<br />
Bank Austria–Creditanstalt AB 454 002 106 -14.329,55 -12.202,06<br />
Volksbank Südburgenland 550 1663 0000 4.392,08 -45.814,33<br />
Volksbank Südburgenland 550 1663 0010 4.701,71 -36,91<br />
Österreichische Postsparkasse 7348.026 2.244,15 7.300,79<br />
Bank für Arbeit und Wirtschaft 88910-701-791 151,55 695,35<br />
RBB Kindergarten Großpetersdorf 20000902148 488,78 34,75<br />
Barkasse 1.456,88 1.170,86<br />
Bank Austria – Creditanstalt AG 01856235500 4.146,37 -<strong>29.</strong>803,10<br />
Raiffeisenbank Oberwart Kartenvorverkauf 0,59 0,00<br />
Oberwarter Siedlungsgen. – Hausverwaltung 18.944,57 17.561,08<br />
ORDENTLICHE GEBARUNG 5.204.317,79 5.423.082,73<br />
AUSSERORDENTLICHE GEBARUNG 204.467,18 3<strong>29.</strong>759,74<br />
DURCHLAUFENDE GEBARUNG 3.530.872,00 3.437.637,05<br />
GESAMTSUMMEN 9.131.799,33 9.131.799,33<br />
Der Stand des Gemeindevermögens zum 31. Dezember 2007 wird mit dem Betrag von<br />
19.319.721,41 € (in Worten neunzehn Millionen dreihundertneunzehntausend<br />
siebenhunderteinundzwanzig 41/100 Euro) zur Kenntnis genommen.<br />
Im übrigen wird der Rechnungsabschluss mit den wesentlichen Beilagen wie Nachweis der<br />
tatsächlich besetzten Dienstposten, Nachweis der Darlehen, Bürgschaften und Haftungen,<br />
Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse von und an Gebietskörperschaften,<br />
Nachweis der Leistungen für Personal, Nachweis der eingegangenen Leasingverträge,<br />
Nachweis über den Stand der Wertpapiere, den Mittelfristigen Finanzplan (MFP) 2009 und<br />
2010 usw. zur Kenntnis genommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses<br />
Beschlusses.<br />
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erwirken.<br />
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Zu Punkt 8.)<br />
Entfällt<br />
Zu Punkt 9.)<br />
Entfällt.<br />
Zu Punkt 10.)<br />
Unter „Allfälligem“ wird folgendes beraten:<br />
Gemeinderat Günter Schieber wünscht, dass der Erlös aus der Altegeräteentsorgung <strong>vom</strong><br />
BMV dem Umweltausschuss zur Verfügung gestellt wird, um damit Projekte zu finanzieren.<br />
Dazu stellt der Vorsitzende fest, dass konkrete vorliegende Porjekte sebstverständlich von<br />
der Gemeinde finanziert werden.<br />
Gemeindevorstand Dietmar Kaiser berichtet:<br />
dass die Gewichtsbeschränkung im Wildentengraben genehmigt werden wird;<br />
eine Tonnagebeschränkung in der Wiesengasse an sich nichts bringt und.<br />
der Verkehrsausschuss ein Konzept erstellen soll, wie die Lastkraftwagen aus dem<br />
Ortszentrum Großpetersdorf auf die umschließenden Landesstraßen umgeleitet werden<br />
können und damit nicht in den Seitengassen herumfahren.<br />
VBgm. Hans-Peter Werderitsch bedankt sich bei der Baby- und Krabbelgruppe füs die<br />
Bereitstellung der Getränke anlässlich der heutigen Sitzung und bittet, diesen Brauch<br />
weiter leben zu lassen.<br />
Gemeinderätin Alexandra Baumgartner berichtet in ihrer Funktion als Obfrau des<br />
Kulturausschusses, dass am 9. Mai „Der Blechhaufen“ im Alten Kino gastiert und ladet alle<br />
Mitglieder des Gemeinderates dazu herzlich ein.<br />
Weiters ist am Sonntag, dem 13.04.<strong>2008</strong>, 15 Uhr, im Alten Kino das Kindertheater Pipifax<br />
mit der Aufführung "Die kleine Raupe Nimmersatt" präsent.<br />
Das Ansuchen des Christian Kipferling als Veranstalter der Licht ins Dunkel-Gala am<br />
<strong>29.</strong>11.<strong>2008</strong> soll bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes beraten werden.<br />
Gemeinderat Mag. Werner Kamper ersucht die Mitglieder des Verkehrsausschusses für die<br />
Beratung weiterer fachlicher Themen kurz zu verbleiben.<br />
Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung bereits erschöpft ist,<br />
beschließt der Vorsitzende die Sitzung.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Die Schriftführerin:<br />
Winfried Kasper<br />
Die Beglaubiger:<br />
Monika Krizanits<br />
Mag. Werner Kamper<br />
Alexandra Baumgartner<br />
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