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Baurecht Dr. Hochwarter

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<br />

Das<br />

Burgenländische<br />

Baugesetz<br />

1997<br />

1. Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden<br />

(Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG)<br />

StF: LGBL. Nr. 10/1998<br />

Änderungen: LGBl. Nr. 32/2001 (Burgenländisches Euroanpassungsgesetz 2001)<br />

LGBl. Nr. 42/2001 (<strong>Dr</strong>uckfehlerberichtigung)<br />

LGBl.Nr. 74/2003<br />

LGBl.Nr. 18/2005 [BauG Nov 2004 durch Unterlegung des Textes ersichtlich gemacht]<br />

LGBl.Nr. 13/2006 [BauG Nov 2005 durch Unterlegung des Textes ersichtlich gemacht]<br />

2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen<br />

werden (Bauverordnung - BauVO)<br />

StF: LGBl. Nr. 11/1998<br />

Änderungen: LGBl. Nr. 52/2002 (k-Werte-Novelle)<br />

LGBl.Nr. 68/2003<br />

bearbeitet von<br />

wHR Mag. <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong><br />

Amt der Bgld. Landesregierung<br />

Abteilung 5, Hauptreferat IV – Gewerbe- und Wirtschaftsangelegenheiten<br />

Europaplatz 1<br />

7000 Eisenstadt<br />

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Erläuternde Bemerkungen zum Burgenländischen Baugesetz 1997<br />

I. Allgemeines:<br />

Die derzeitigen landesrechtlichen Grundlagen des Burgenländischen <strong>Baurecht</strong>es sind die Burgenländische Bauordnung 1969, LGBl.Nr. 13/1970<br />

in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994, die Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl.Nr. 56/1982, die Burgenländische Schutzraumverordnung,<br />

LGBl.Nr. 27/1985, die Reichsgaragenordnung, dRGBl. I, S 219, und die Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S 46.<br />

Eine Durchforstung des Rechtsbestandes ergibt neben bewährten und daher beizubehaltenden Bestimmungen in vielen Bereichen nicht mehr<br />

zeitgemäße Bauvorschriften. Weiters erfordern die technische Weiterentwicklung, die Erfahrungen in der Praxis sowie der Ruf nach Rechtsbereinigung<br />

und Verwaltungsvereinfachung eine <strong>Baurecht</strong>sreform nach den Kriterien einer modernen Gesetzgebung: abstrakt, schlank, übersichtlich,<br />

verständlich und vollziehbar.<br />

Ziele der <strong>Baurecht</strong>sreform sind daher vor allem: Deregulierung, Liberalisierung, Rechtsbereinigung, Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung.<br />

Vor diesem Hintergrund sieht die <strong>Baurecht</strong>sreform - nach Durchführung einer amtlichen Begutachtung und einer Bürgerbegutachtung - folgende<br />

wesentliche Neuerungen vor.<br />

Der (verfahrens)rechtliche Teil und grundlegende Bestimmungen werden im Baugesetz, die technischen Vorschriften in einer Verordnung (Bauverordnung)<br />

enthalten sein. Die Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl.Nr. 55/1995, und<br />

Schutzmaßnahmen für Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1995, soll im wesentlichen in einem eigenen Heizungsanlagengesetz erfolgen. Die Regelung<br />

der Wärmedämmung von Bauteilen soll in der Bauverordnung erfolgen.<br />

Das Gesetz gliedert sich in folgende Abschnitte:<br />

I. Allgemeines<br />

II. Anliegerleistungen<br />

III. Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes<br />

IV. Bauverfahren<br />

V. Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht<br />

VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen<br />

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist nach dem im § 3 zentral festgelegten Prüfungsmaßstab zu beurteilen. Dabei sind auch die Bestimmungen<br />

der auf Grund des § 4 erlassenen Durchführungsverordnung und die Vorschriften über die Bebauungsweisen und Abstände (§ 5) heranzuziehen.<br />

Vor Durchführung eines nicht geringfügigen Bauvorhabens ist nunmehr ein Bauverfahren (Anzeige- oder Bewilligungsverfahren) erforderlich.<br />

Der Bewilligungswerber hat sich vor Planungsbeginn bei der Baubehörde über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen zu informieren, da das<br />

bisherige Bauplatzerklärungsverfahren nicht mehr vorgesehen ist.<br />

Geringfügige Bauvorhaben sind der Baubehörde lediglich schriftlich mitzuteilen; sie bedürfen keines Bauverfahrens. Alle anderen Bauvorhaben<br />

sind einem Bauverfahren zu unterziehen. Dabei besteht die Möglichkeit, bestimmte Bauvorhaben (z.B. die Errichtung von Gebäuden bis 200 m²<br />

Nutzfläche) unter den im § 17 normierten Voraussetzungen (Zustimmungserklärungen der Anrainer, Unterschrift des befugten Planers) im Wege<br />

des Bauanzeigeverfahrens abzuführen, welches mit der Baufreigabe endet. Die anzeigepflichtigen Bauvorhaben können aber auch von vornherein<br />

auf Grund eines Bauansuchens des Bauwerbers einem "ordentlichen" Baubewilligungsverfahren gemäß § 18 unterzogen werden. Ein solches<br />

Verfahren wird mit Bescheid abgeschlossen.<br />

Bauvorhaben über 200 m² Nutzfläche oder anzeigepflichtige Vorhaben, denen die Anrainer nicht zugestimmt haben, bedürfen jedenfalls eines<br />

"ordentlichen" Baubewilligungsverfahrens gemäß § 18.<br />

Bezüglich der Anliegerleistungen wurde die Rechtslage nach der Bauordnung 1969 weitgehend beibehalten.<br />

Die Parteistellung im Bauverfahren wird aus Vollzugsgründen auf die Anrainer eingeschränkt.<br />

Praxisorientierte Erleichterungen bei Änderungen von Altbauten bezüglich der Flächenwidmung werden ebenso für notwendig erachtet wie<br />

Vereinfachungen bei der Schlußüberprüfung einschließlich der Wahlmöglichkeit zwischen behördlicher und außerbehördlicher Schlußüberprüfung.<br />

Das vorliegende Gesetzeswerk verzichtet zielorientiert auf Bestimmungen betreffend Gebäudehöhe, Bebauungsdichte, Ergänzungsflächen, Grenzverlegung<br />

und Reihen. Auch die Teilung und Vereinigung von Grundstücken im Bauland bedarf künftig keiner Bewilligung der Baubehörde.<br />

Generelle Bebauungsvorschriften können allerdings wie bisher in Bebauungsplänen bzw. Bebauungsrichtlinien nach dem Burgenländischen<br />

Raumplanungsgesetz vorgesehen werden.<br />

Neu eingeführt wurden u.a. die Verpflichtung zur Pflege von Baugrundstücken sowie die Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung von<br />

Auflagen.<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Erläuternde Bemerkungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2004<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

Das Burgenländische Baugesetz 1997 war ein richtungsweisender Schritt hinsichtlich Deregulierung, Liberalisierung, Verwaltungsvereinfachung<br />

und Kosteneinsparung. In einigen wenigen Detailbereichen haben sich jedoch in der Vollzugspraxis unvorhergesehene Probleme herauskristallisiert.<br />

Es waren dies im Besonderen:<br />

Probleme bei Nebengebäuden in Hanglagen, da bei der Ermittlung der Höhe auf die höchste Stelle der Außenwand abgestellt wurde,<br />

- selbst untergeordnete Bauteile durften nicht über die Baulinie vorspringen, was insbesondere bei nachträglichen Wärmedämmungen<br />

und anderen kleineren Verbesserungsvorhaben zu unverhältnismäßigen Problemen führte,<br />

- durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 war im Baubewilligungsverfahren die Bauverhandlung nicht mehr zwingend erforderlich,<br />

- beim Verkauf von ehemaligen Sperrbunkern durch die Republik Österreich an Private war der Käufer in zahlreichen Fällen plötzlich<br />

Besitzer eines konsenslosen Baues der wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan weder nachträglich bewilligt, noch umgebaut<br />

werden konnte,<br />

- bei der Schlussüberprüfung führte die Verwendung des Begriffes „Bausachverständiger“ zu zahlreichen Unklarheiten (vor allem hinsichtlich<br />

etwaiger Interessenskonflikte und Befangenheit),<br />

- durch die Einführung der Digitalen Katastermappe entstand die Notwendigkeit, eine Einmesspflicht für neuerrichtete Gebäude zu verankern,<br />

- bei gegen das Gesetz verstoßenden Bescheiden hätte jeder auch noch so kleine Verstoß gegen das Gesetz bereits die Nichtigerklärung<br />

des Bescheides zur Folge,<br />

- Verstöße gegen baupolizeiliche Aufträge sowie sonstige Bescheide (mit Ausnahme von Baubewilligungsbescheiden) waren nicht ausdrücklich<br />

mit Strafe bedroht,<br />

- durch die vom Verfassungsgerichtshof erfolgte Aufhebung des § 21 mit Wirkung vom 31. Oktober 2004 wäre nach diesem Zeitpunkt die<br />

Parteistellung in Bauverfahren im Baugesetz nicht mehr geregelt.<br />

Es ist daher angebracht, die seit dem Inkrafttreten des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen in<br />

einer Novelle zum Burgenländischen Baugesetz umzusetzen.<br />

Erläuternde Bemerkungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2005<br />

Problem:<br />

Der Burgenländische Landtag hat mit Beschluß vom 29. Jänner 2004 die Landesregierung aufgefordert, das Baugesetz und die Bauverordnung so<br />

abzuändern, dass die Barrierefreiheit in allen neu zu errichtenden öffentlichen Bauten für Menschen mit Behinderungen auf Basis der einschlägigen<br />

ÖNORM B 1600, und bei zu sanierenden öffentlichen Bauten ein entsprechender Mindeststandard für die barrierefreie Nutzung gesetzlich<br />

verpflichtend verankert wird. Am 6. Dezember 2004 wurde von den Landeshauptleuten eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung<br />

bautechnischer Vorschriften unterzeichnet, in deren Artikel 32 ebenfalls Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung bestimmter<br />

Bauten festgelegt wurden.<br />

Hinsichtlich der Anliegerleistungen ermächtigt das Burgenländische Baugesetz in § 9 Abs. 2 die Gemeinden durch Verordnung des Gemeinderates<br />

von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen<br />

zu erheben:<br />

1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,<br />

2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 25 Jahre nach der<br />

letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist, und<br />

3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.<br />

Zufolge § 9 Abs. 5 Bgld. BauG sind die Einheitssätze vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt<br />

festzusetzen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters<br />

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung<br />

2. einer 3 m breiten Straßendecke<br />

3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie<br />

4. einer Straßenbeleuchtung<br />

nicht übersteigen.<br />

Von dieser Möglichkeit machen die Gemeinden sehr unterschiedlich Gebrauch. Manche Gemeinden erheben überhaupt keine Beiträge für Anliegerleistungen,<br />

andere nützen bei der Festlegung des Einheitssatzes den Höchstrahmen nur zum Teil aus, andere legen den höchstmöglichen<br />

Einheitssatz fest. Dadurch ist in der Öffentlichkeit der Eindruck der mangelnden Transparenz des von der Gemeinde festgelegten Einheitssatzes<br />

entstanden.<br />

In der Praxis zeigt sich außerdem die Notwendigkeit, dass die Gemeinden die im Gesetz genannten Aufschließungsmaßnahmen bereits vor Ablauf<br />

von 25 Jahren nach ihrer letzten Herstellung wiederherstellen müssen. Dafür können die Gemeinden derzeit selbst dann keine Beiträge einheben,<br />

wenn für die vormalige Herstellung keine Kostenbeiträge vorgeschrieben wurden.<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage werden außerdem privatrechtlich vereinbarte und tatsächlich bereits geleistete Anliegerleistungen bei der Vorschreibung<br />

nach § 9 Burgenländisches Baugesetz nicht berücksichtigt.<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Ziel:<br />

Durch die Änderung des § 4 Bgld. BauG soll der vorstehend angeführten Entschließung des Burgenländischen Landtages sowie der am 6. Dezember<br />

2004 von den Landeshauptleuten unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften<br />

hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Bauvorhaben Rechnung getragen werden.<br />

Durch die Änderung des § 9 Bgld. BauG soll<br />

1. der Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinden ihre Einheitssätze festlegen können, durch landesweit einheitliche Höchstsätze begrenzt<br />

werden,<br />

2. eine Beitragsvorschreibung für Wiederherstellungsmaßnahmen bereits 20 Jahre nach der vormaligen Herstellung oder wenn für die<br />

vormalige Herstellung keine Beiträge vorgeschrieben wurden unabhängig von einer Frist ermöglicht werden und weiters sollen<br />

3. Beiträge, die auf privatrechtlicher Basis für die Aufschließungsmaßnahmen geleistet wurden, auf die Kostenbeiträge nach diesem<br />

Gesetz angerechnet werden.<br />

Lösung:<br />

Novellierung des Baugesetzes, indem die in § 4 des Bgld. BauG enthaltene Verordnungsermächtigung hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung<br />

von Bauvorhaben genauer determiniert wird. Die Detailregelungen für die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben sollen in weiterer Folge<br />

durch Novellierung des § 5 der Bauverordnung erfolgen.<br />

Hinsichtlich der Anliegerleistungen soll § 9 des Burgenländischen Baugesetzes novelliert werden.<br />

Alternativen: Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit all ihren Vor- und Nachteilen. Hinsichtlich der Barrierefreiheit von Bauvorhaben<br />

besteht auch die Möglichkeit, die Mindestanforderungen nicht auf Gesetzesstufe, sondern ausschließlich in der Bauverordnung durch Novellierung<br />

des § 5 der Bauverordnung festzulegen.<br />

Finanziellen Auswirkungen:<br />

Bei der Änderung der Anforderungen betreffend die Barrierefreiheit wird der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des Verfahrensaufwandes<br />

im Regelfall zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.<br />

Auf der Seite der Bauwerber hingegen wird eine Erhöhung der Baukosten durch die barrierefreie Ausführung zu erwarten sein, wobei die tatsächliche<br />

Kostenerhöhung erst nach Vorliegen der hiezu erforderlichen Novelle der Bauverordnung abgeschätzt werden kann. Dies wird auch für<br />

öffentliche Körperschaften wie z.B. Bund, Land und Gemeinden gelten, wenn sie Bauten errichten, umbauen, oder sanieren, die von der Änderung<br />

der Rechtslage betroffen sind.<br />

Hinsichtlich der Anliegerleistungen kann der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen bei jenen Gemeinden, die den derzeit möglichen Höchstrahmen<br />

ausgeschöpft haben, in bestimmten Fällen zu Mindereinnahmen führen, und zwar dann, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der<br />

Gemeinde die halben Durchschnittskosten der Herstellung der Aufschließungsmaßnahmen höher sind, als die von der Landesregierung der Festsetzung<br />

der Höchstsätze zugrunde gelegten Durchschnittskosten. Da in der Praxis die meisten Gemeinden den derzeit möglichen Rahmen nicht<br />

ausgenützt haben, dürfte ausgehend von den bisherigen Beitragssätzen die Schlechterstellung nur wenige Gemeinden treffen.<br />

Auf der Seite der Grundstückseigentümer kann es zu einer Erhöhung der finanziellen Belastung durch Kostenbeiträge dann kommen, wenn die<br />

Gemeinde bisher den möglichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat und in Zukunft den höchstmöglichen Beitragsatz ausschöpft.<br />

Die Möglichkeit, dass künftig für Wiederherstellungsmaßnahmen,<br />

a) die mehr als 20 Jahre (bisher: 25 Jahre) nach der letzten Herstellung gesetzt wurden, oder<br />

b) bei denen für die vormalige Aufschließungsmaßnahme – unabhängig vom zeitlichen Abstand zur Wiederherstellungsmaßnahme<br />

– keine Beiträge erhoben wurden,<br />

nunmehr Kostenbeiträge vorgeschrieben werden können, ermöglicht gegenüber der bisherigen Regelung in einigen Gemeinden eine Überwälzung<br />

eines Teiles jener Kosten auf die Grundeigentümer, die bisher von der Gemeinde allein zu tragen waren.<br />

Zu einer Senkung der finanziellen Belastung der Grundeigentümer wird es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in jenen Fällen kommen, in<br />

denen auf privatrechtlicher Basis Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen bezahlt wurden. Die Abgabenhöhe wird dann nämlich um diesen<br />

Betrag zu vermindern sein.<br />

Aufgrund des Ermessensspielraumes, der für die Gemeinden dem Grunde und - bis zum dem von der Landesregierung festgelegten Höchstsatz -<br />

auch der Höhe nach besteht, lassen sich die tatsächliche Minder- oder Mehreinnahmen der Gemeinden betragsmäßig nicht quantifizieren.<br />

EU - (EWR-) Konformität:<br />

Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die diesem Gesetz entgegenstehen.<br />

Der Rat der Europäischen Union hat sich jedoch in mehreren Entschließungen mit der Lage von Menschen mit Behinderungen befasst und unter<br />

anderem in der Entschliessung des Rates vom 6. Mai 2003, 2001/903/EG, über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller<br />

Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen gefordert, den physischen Zugang zu Orten wie Musseen, Denkmälern und Veranstaltungsorten für<br />

kulturelle Aktivitäten unbeschadet der Denkmalschutzvorschriften der Mitgliedstaaten zu verbessern und den Zugang zu künftig zu errichtenden<br />

Gebäuden zu gewährleisten.<br />

Durchführungserlaß:<br />

Allgemeines:<br />

Eingangs ist festzuhalten, daß mit dem Inkrafttreten des Burgenländischen Baugesetzes 1997 mit 1. Feber 1998<br />

nicht nur die bisher geltende Bauordnung, Reichsgaragenordnung und Reichsaufzugsordnung, sondern natürlich auch<br />

sämtliche auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Erlässe außer Kraft getreten sind.<br />

Da das neue Bgld. Baugesetz keinerlei Regelungen mehr über Gebäudehöhen und Verbauungsdichte enthält, erscheint<br />

es spätestens jetzt erforderlich, die nach dem Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 12/1994<br />

(siehe §§ 21 und 25a leg.cit.) bereits seit längerem vorgeschriebenen Bebauungs- bzw. Teilbebauungspläne oder<br />

zumindest Bebauungsrichtlinien zu erlassen, um nicht in jedem Einzelfall die höchstzulässige Bebauungsdichte<br />

und Gebäudehöhe über aufwendige Sachverständigengutachten festlegen und allenfalls im Instanzenzug ausjudizieren<br />

zu müssen.<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches<br />

Baugesetz 1997 - Bgld. BauG) LGBL. Nr. 10/1998 idF LGBl.Nr. 13/2006<br />

Der Landtag hat beschlossen:<br />

I. Abschnitt - Allgemeines<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)<br />

§ 3a Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten<br />

§ 4 Bauverordnung<br />

§ 5 Bebauungsweisen und Abstände<br />

§ 6 Schutzräume<br />

§ 7 Bauprodukte<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Abschnitt - Anliegerleistungen<br />

§ 8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen<br />

§ 9 Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen<br />

§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren<br />

Abschnitt - Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes<br />

§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen<br />

§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes<br />

§ 13 Pflege von Grundstücken im Bauland<br />

Abschnitt - Bauverfahren<br />

§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen<br />

§ 15 Arten von Bauvorhaben<br />

§ 16 Geringfügige Bauvorhaben<br />

§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren<br />

§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren<br />

§ 19 Erlöschen der Baubewilligung<br />

§ 20 Abbruch von Gebäuden<br />

§ 21 Parteien<br />

§ 22 Dingliche Bescheidwirkung<br />

§ 23 Widmungskonformität von Altbauten<br />

V. Abschnitt - Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht<br />

§ 24 Verantwortlichkeit des Bauträgers<br />

§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde<br />

§ 26 Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung<br />

§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe<br />

§ 28 Baugebrechen<br />

§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen<br />

VI.<br />

Abschnitt - Baubehörden und Schlußbestimmungen<br />

§ 30 Baubehörden<br />

§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde<br />

§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei<br />

§ 33 Nichtigerklärung von Bescheiden<br />

§ 34 Strafen<br />

§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

1<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


I. Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.<br />

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:<br />

1. Verkehrswege 1 ,<br />

2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,<br />

3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,<br />

4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Abwasserreinigungsanlagen,<br />

5. militärische Bauwerke,<br />

6. Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlich sind.<br />

EB zu § 1:<br />

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines Baugesetzes ist auf Grund der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG gegeben.<br />

Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich<br />

sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, und Naturschutzrecht), nicht berührt. Im Zweifel ist eine verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen.<br />

Die im Abs. 2 vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Tatbestände erschöpfen sich in den diesbezüglichen Materiengesetzen bzw.<br />

werden aus baupolizeilicher Sicht für entbehrlich erachtet.<br />

Als Verkehrswege sind z.B. Straßen und Schienenwege samt Brücken anzusehen.<br />

Unter Z 2 fallen z.B. Abfallbehandlungsanlagen und Deponien.<br />

Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind beispielsweise Pumpstationen, Kanalschächte, Transformatorenstationen,<br />

Masten, Strom-, Wasser- und Gasleitungen.<br />

DfE zu § 1 Abs. 2 Z 2:<br />

Abfallsammelstellen sind zufolge § 20 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr.<br />

10/1994, von den Gemeinden für die Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von<br />

betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge einzurichten. Sie bedürfen jedoch keiner Bewilligung<br />

nach dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz, sondern sind der Bezirksverwaltungsbehörde lediglich<br />

anzuzeigen und fallen somit in den Geltungsbereich des Bgld. BauG.<br />

Bei öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle nach dem AWG des Bundes, BGBl.Nr.<br />

325/1990 i.d.F. 115/1997, ist jedoch zwischen Sammelstellen von Gebietskörperschaften und sonstigen<br />

Sammelstellen, die nicht der GewO 1994 unterliegen, zu unterscheiden.<br />

Während Sammelstellen, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zufolge § 30<br />

Abs. 1 einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen, sind Sammelstellen, die von Gebietskörperschaften<br />

betrieben werden, nach dem AWG nicht bewilligungspflichtig und der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde lediglich anzuzeigen. Dies hat zur Folge, daß das Bgld. BauG nur hinsichtlich<br />

der letztgenannten Anlagen anzuwenden ist.<br />

Zufolge § 29 Abs. 1 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl.Nr. 10/1994, bedürfen<br />

Abfallbehandlungsanlagen (soweit diese nicht unter § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes des<br />

Bundes, BGBl. Nr. 325/1990 fallen) einer abfallrechtlichen Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörden.<br />

Gemäß § 30 Abs. 6 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes ist daher für Abfallbehandlungsanlagen<br />

eine Baubewilligung nicht erforderlich, die einschlägigen bautechnischen Vorschriften<br />

sind jedoch zu berücksichtigen. Im Wesentlichen dieselben Überlegungen gelten auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes<br />

des Bundes, BGBl.Nr. 325/1990 i.d.F. 115/1997, für Anlagen, die in den<br />

Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen. Zufolge §§ 28 und 29 leg.cit. bedarf die Errichtung oder<br />

wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von bestimmten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung<br />

von gefährlichen Abfällen oder Altölen einer Genehmigung des Landeshauptmannes nach dem AWG des<br />

Bundes. Gemäß § 29 Abs. 13 sind die bautechnischen Bestimmungen des BauG und der BauVO bei der<br />

Genehmigung durch die Abfallwirtschaftsbehörde jedoch anzuwenden, wobei in diesen Fällen eine<br />

baubehördliche Bewilligungspflicht bereits durch die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 13 AWG<br />

entfällt.<br />

DfE zu § 1 Abs. 2 Z 3:<br />

Dies sind vor allem Festzelte, Tribünen u.ä.<br />

1 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind nur die Verkehrswege selbst einschließlich ihrer Baulichkeiten wie z.B. Brücken, Fahrbahnen u.ä.,<br />

nicht jedoch auf dem als „Verkehrsfläche“ gewidmeten Grundstück bestehende sonstigen Baulichkeiten wie z.B. Werbetafeln etc.<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong><br />

2


DfE zu § 1 Abs. 2 Z 4:<br />

Es ist zu beachten, daß ebenso wie in den Z 5 und 6 hier nur Bauwerke vom Geltungsbereich ausgenommen<br />

sind, nicht aber Gebäude. Dies hat zur Folge, daß auf Gebäude für eine Trafostation, auch<br />

wenn es sich hiebei um Fertigteilgebäude handelt, das Bgld. BauG anzuwenden ist.<br />

Weiters muß es sich um Ver- und Entsorgungsleitungen handeln, sodaß Sendemasten für Rundfunk,<br />

Mobiltelefone u.ä. vom Geltungsbereich nicht ausgenommen sind! (Dient ein Sendemast jedoch der<br />

Steuerung von Fernwirkeinrichtungen im Zuge einer Ver- oder Entsorgungsleitung (z.B. Brandabsperrschiebern<br />

und <strong>Dr</strong>uckreduzierstationen bei Erdöl- und Gasleitungen, Pumpstationen bei Wasseroder<br />

Kanalleitungen), so sind die entsprechenden Bauwerke vom Geltungsbereich ausgenommen.)<br />

Die Z 4 ist hiebei als lex spezialis zu Z 6 anzusehen, sodaß Abwasserreinigungsanlagen vom Geltungsbereich<br />

des BauG nicht ausgenommen sind. Unter Z 6 können daher nur solche Bauwerke fallen,<br />

die nicht bereits in Z 4 (wie z.B. Brücken und sonstige Einbauten in öffentliche Gewässer) angeführt<br />

sind.<br />

DfE zu § 1 Abs. 2 Z 6.:<br />

Die Bewilligung muß sich auf das Bauwerk selbst beziehen (wie z.B. eine wasserrechtliche Bewilligung<br />

für eine Brücke - eine bloße Rodungsbewilligung erfüllt diesen Tatbestand nicht!)<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter<br />

Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.<br />

(2) Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von<br />

Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.<br />

(3) Bauwerke sind alle anderen Bauten.<br />

(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken<br />

und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.<br />

(5) Baugrundstücke sind Grundstücke, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.<br />

(6) Bauträger im Sinne dieses Gesetzes ist, in wessen Auftrag und auf wessen Kosten Bauvorhaben<br />

ausgeführt werden.<br />

EB zu § 2:<br />

Zu Absatz 1 bis 3:<br />

Diese Begriffsbestimmungen haben sich bewährt und wurden von der Bauordnung 1969 übernommen.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes oder Gebäudes stehende Maßnahmen, z.B. Anschüttungen, sind nicht vom Baugesetz<br />

erfaßt.<br />

Zu Absatz 6:<br />

Der bisher verwendete und veraltete Begriff "Bauherr" wird durch den Begriff "Bauträger" ersetzt.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 2 Abs. 4:<br />

Hier wurde klargestellt, dass auch der Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken – wenn baupolizeiliche Interessen berührt werden – ein Bauvorhaben<br />

ist.<br />

EB BauG Nov 2005 zu § 2 Abs.2:<br />

Da die Anwendungen der für Gebäude geltenden Bestimmungen (insbesondere § 8 der Bauverordnung) auf Folientunnel weder erforderlich noch<br />

sinnvoll ist, waren Folientunnel vom Gebäudebegriff auszunehmen.<br />

Anm.: Bereits aus dem sowohl im Gesetzestext selbst als auch in den EB verwendeten Begriff „Folientunnel“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es<br />

sich nur um Objekte handeln kann, bei denen die äußere Hülle aus einer „Folie“, nicht aber aus anderen Materialien wie z.B. gewebeverstärkten<br />

Planen oder gar Glasplatten besteht. Glashäuser oder sogenannte Leichtbauhallen, bei denen ein Stahlgerüst mit einer gewebeverstärkten Plane<br />

bespannt ist, können somit schon begrifflich keinesfalls unter § 2 Abs. 2 letzter Satz subsumiert werden! Hinsichtlich der Form des Objektes ist<br />

anzumerken,, dass die verschiedenen Ausführungsformen - wie z.B. gewölbt, giebelförmig, ein- oder mehrschiffig – ebenso wie die Größe keine<br />

Rolle spielen.<br />

3<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


DfE zu § 2 Abs. 4:<br />

Da zufolge § 2 Abs. 4 auch sonstige Maßnahmen, die mit der Errichtung oder Änderung von Gebäuden<br />

oder Bauwerken in Zusammenhang stehen, zwingend Bestandteil des Bauvorhabens sind, ist auf Niveauänderungen<br />

im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten das BauG anzuwenden,<br />

wohingegen eine Niveauänderung ohne Errichtung oder Änderung von Bauten weder anzeige- noch bewilligungspflichtig<br />

ist.<br />

DfE zu § 2 Abs. 5:<br />

Ein Baugrundstück kann jetzt wieder aus mehreren Grundstücken bestehen, obwohl von einem derartigen<br />

"Überbauen von Grundgrenzen" wegen der daraus resultierenden Probleme (z.B. Grundstücke gehen<br />

im Wege eines Verkaufes oder einer Zwangsversteigerung, eines Konkurses o.ä. an verschiedene<br />

Eigentümer) dringend abzuraten ist.<br />

DfE zu § 2 Abs. 6:<br />

Es ist zu beachten, daß der Begriff "Bauträger" nach der Gewerbeordnung und dem Bauträgervertragsgesetz<br />

eine völlig andere Bedeutung hat, als nach dem Baugesetz!<br />

§ 3<br />

Zulässigkeit von Bauvorhaben<br />

(Baupolizeiliche Interessen)<br />

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie<br />

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien<br />

nicht widersprechen,<br />

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,<br />

3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich<br />

a) Festigkeit und Standsicherheit<br />

b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit<br />

c) Wärmeschutz und Energieeinsparung<br />

d) Schall- und Brandschutz<br />

e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene<br />

entsprechen,<br />

4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,<br />

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende<br />

Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie<br />

6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.<br />

EB zu § 3:<br />

Da Bauten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen können, versteht sich das Baugesetz als Schutznorm. § 3<br />

bildet den zentralen Prüfungsmaßstab im Bauverfahren. Wenn die in dieser Bestimmung normierten baupolizeilichen Interessen gewahrt werden,<br />

ergibt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens und besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe. Für die<br />

baubehördliche Prüfung ist auch die Bauverordnung (§ 4) heranzuziehen.<br />

Für die Bebauung ungeeignet werden jedenfalls Baugrundstücke sein, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen<br />

oder ähnlichem liegen oder solche, die wegen ihrer Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sind.<br />

Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebiets- bzw. Ensemblecharakters.<br />

Die Behörde hat im Bauverfahren die von einem Bau zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn von Amts wegen zu prüfen, wobei sich die<br />

Prüfung nicht nur auf die Anrainer bezieht. Der Begriff Nachbar in Z 5 geht über den Begriff des Anrainers im Sinne des § 21 (derjenige, dessen<br />

Grundstück an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt) hinaus. Unter Nachbarn im Sinne der Z 5 sind jene Personen zu verstehen, die in der<br />

Umgebung des Bauvorhabens wohnen oder arbeiten und von dessen Auswirkungen betroffen sein können.<br />

Gemäß Z 6 muß das Bauvorhaben auch verkehrsmäßig erschlossen sein. Ist dies tatsächlich noch nicht der Fall, genügt es, wenn diese Erschließung<br />

rechtlich gesichert und technisch möglich ist. Wenn die direkte Zufahrt über öffentliche Verkehrswege nicht möglich ist, wird auch ein<br />

grundbücherlich sichergestelltes Wegerecht ausreichen.<br />

DfE zu § 3:<br />

Da Bauvorhaben nach Maßgabe des Verwendungszweckes nicht nur dem Baugesetz und der Bauverordnung,<br />

sondern auch dem Stand der Technik zu entsprechen haben, sind auch einschlägige Normen (z.B.<br />

ÖNORMEN) und Richtlinien (z.B. TRVB-Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz) zu berücksichtigen.<br />

Im Gegensatz zur bisherigen Bauordnung steht im neuen Baugesetz nicht mehr der Objektschutz, sondern<br />

der Personenschutz im Vordergrund und spielt der Verwendungszweck eines Baues eine wesentlich<br />

größere Rolle, da Bauten dem Stand der Technik "nach Maßgabe des Verwendungszweckes" entsprechen<br />

müssen.<br />

4<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


DfE zu § 3 Z 5:<br />

Während Parteistellung nur von den Eigentümern unmittelbar angrenzender Grundstücke (vgl. § 21<br />

Abs. 1) erworben werden kann, hat die Baubehörde zufolge § 3 Z 5 bei der Beurteilung, ob eine das<br />

ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung zu erwarten ist, jedoch einen wesentlich größeren<br />

Kreis zu berücksichtigen, da in § 3 Z 5 nicht der Begriff "Partei" oder "Anrainer", sondern<br />

der Begriff "Nachbar" verwendet wird und ein Nachbar im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nur der<br />

Eigentümer oder Miteigentümer eines angrenzenden Grundstückes, sondern auch der (Mit-)Eigentümer<br />

eines auf der gegenüber liegenden Straßenseite, des übernächsten oder im Extremfall (z.B. bei<br />

Stallungen) sogar noch weiter entfernten Grundstückes sein kann. Wie weit der Begriff "Nachbar"<br />

im Einzelfall zu ziehen ist, wird von den zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Baues abhängen.<br />

"Nachbar" ist nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH jeder, der durch das zu bewilligende<br />

Vorhaben in seinen Rechten beeinflußt (beeinträchtigt) sein kann.<br />

Ein bloßer "Nachbar" (der nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer innerhalb von 15 m von den Fronten des Baues ist und damit Parteistellung<br />

zufolge § 21 Abs. 1 Z 3 hat) hat jedoch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Wahrung seiner Interessen, der Schutz vor einer durch die<br />

bestimmungsgemäße Benützung verursachten Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigung ist aber von der Behörde<br />

von Amts wegen im Rahmen der öffentlichen Interessen wahrzunehmen.<br />

§ 3a<br />

Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten<br />

Bei Änderung von unter Denkmalschutz stehenden Bauten sowie von Kellergebäuden im Sinne<br />

des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung<br />

vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „ Untere Pinka- und Stremtal“<br />

erlassen wurde, LGBl Nr. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr. 32/2000, kann die Baubehörde<br />

auf Grund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung, der Größe,<br />

der Lage, der Art und der Umgebung des Bauwerkes Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnittes<br />

I. sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen hinsichtlich<br />

1. der Bauprodukte,<br />

2. der barrierefreien Gestaltung,<br />

3. des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,<br />

4. der Raumhöhe und Raumgröße und<br />

5. der Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen<br />

zulassen, wenn die Sicherheit von Personen hiedurch nicht gefährdet wird und die Einhaltung der in Betracht<br />

kommenden Bestimmungen aus Denkmalschutzgründen technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig<br />

hohen Mehraufwand erfordern würde.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 3a:<br />

Da bei unter Denkmalschutz stehenden Bauten eine Revitalisierung häufig daran scheitert, dass erforderliche Umbauten nur schwer durchführbar<br />

sind, weil baurechtliche Anforderungen und Denkmalsschutz unterschiedliche Zielsetzungen haben. Es erschien daher angebracht Bauerleichterungen<br />

für denkmalgeschützte Gebäude einzuführen.<br />

Diesselben Überlegungen treffen auch auf die besonders erhaltungswürdigen Kellergebäude in der Kellerzone sowie in der Sonderzone mit<br />

Gruppen alter Keller von besonderer historischer, künstlerischer oder kultureller Qualität im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie<br />

§ 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 197, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinkaund<br />

Stremtal“ erlassen wurde, zu.<br />

Unter dem Begriff „Änderung“ sind hiebei sowohl der Umbau als auch die bloße Verwendungszweckänderung von denkmalgeschützten Bauten zu<br />

verstehen.<br />

Bauerleichterungen sind hiebei nur in den Bereichen<br />

• Bauprodukte<br />

• barrierefreie Gestaltung<br />

• Wärme-, Schall- und Brandschutz<br />

• Raumhöhe und Raumgröße sowie<br />

• Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen<br />

möglich.<br />

Hiebei darf<br />

1. die Sicherheit von Personen keinesfalls gefährdet werden<br />

und die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen, von denen Abweichungen zugelassen werden sollen, müßte<br />

2. entweder<br />

aus Denkmalschutzgründen unmöglich sein oder<br />

einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erforderlich machen.<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong><br />

5


§ 4<br />

Bauverordnung<br />

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren<br />

Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese<br />

hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann in einer<br />

solchen Verordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften<br />

und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hiezu berufenen<br />

Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären.<br />

(2) In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen<br />

Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter<br />

Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten<br />

Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher,<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere<br />

Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind,<br />

wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne<br />

der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:<br />

1. Bauten für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),<br />

2. Bauten für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),<br />

3. Veranstaltungsstätten,<br />

4. Hotels und Gaststätten,<br />

5. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,<br />

6. Banken,<br />

7. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,<br />

8. Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,<br />

9. Arztpraxen und Apotheken,<br />

10. öffentliche Toiletten,<br />

11. Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes<br />

2005, LGBl. Nr. 1/2005,in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung<br />

angesucht werden soll, sowie<br />

12. sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher<br />

oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.<br />

(3) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen<br />

1. bei den in Abs. 2 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:<br />

a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer<br />

Nähe, stufenlos erreichbar sein,<br />

b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden<br />

werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen,<br />

Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,<br />

c) notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,<br />

d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen<br />

eingerichtet werden sowie<br />

e) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für<br />

Personenkraftwagen vorgesehen werden;<br />

2. bei den in Abs. 2 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 3 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen<br />

eingehalten werden;<br />

3. bei den in Abs. 2 Z 11 genannten Bauvorhaben:<br />

a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer<br />

6<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Nähe, stufenlos erreichbar sein,<br />

b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden<br />

werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge<br />

oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,<br />

c) notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen<br />

sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie<br />

d) bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus<br />

aa) mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene<br />

Wohneinheiten vorgesehen werden,<br />

bb) die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem <strong>Dr</strong>ittel der Wohneinheiten oder der Einbau<br />

eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug<br />

auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor<br />

den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie<br />

cc) das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare <strong>Dr</strong>ittel der Wohneinheiten bzw. ein<br />

<strong>Dr</strong>ittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug<br />

im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet<br />

sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten<br />

werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen<br />

durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.<br />

(4) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs.<br />

2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu<br />

den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Von den<br />

Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen,<br />

wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise<br />

nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, z.B. in einer Fußgängerzone, nicht<br />

zweckmäßig ist.<br />

EB zu § 4:<br />

Zur näheren Ausführung des § 3 Z 3 bis 6 hat die Landesregierung eine Durchführungsverordnung zu erlassen. Der Inhalt dieser Verordnung ist<br />

durch die Bezugnahmen auf die Kriterien des § 3 Z 3 bis 6 genau determiniert. Das Instrument der Durchführungsverordnung soll auch eine<br />

rasche Änderung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Bedarfsfall ermöglichen.<br />

EB BauG Nov 2005 zu § 4 Abs.2bis 4:<br />

Zu § 4 Abs. 2.: In der Bauverordnung sind unter Berücksichtigung der technischen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600 und ÖNORM B 1601)<br />

und Richtlinien, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der unter Z 1<br />

bis 12 angeführten Bauvorhaben festzulegen. Bei den der Aufzählung zufolge barrierefrei zu gestaltenden Bauten ist zu berücksichtigen, dass es<br />

sich auch dann um einen Bau im Sinne des § 4 Abs. 2 handelt, wenn nur ein Teil des Baues für die genannten Zwecke verwendet wird.<br />

Bei Neubauten im Sinne der Z 1 bis 12 sind die geforderten und in der Bauverordnung näher auszuführenden Mindestanforderungen auf jeden<br />

Fall zu erfüllen.<br />

Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich<br />

zu den Gesamtkosten Rücksicht zu nehmen.<br />

Unter Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind außerdem nur Bauvorhaben zu verstehen, die zu einer<br />

erheblichen Änderung des Baubestandes bzw. der Bausubstanz führen. Bloße Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im<br />

Sinne des § 16 (z.B. Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern, Ausmalen von Räumlichkeiten u.a.) stellen keine Umbau-, Zubauund<br />

Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 dar.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 1.:<br />

In die Kategorie „ Bauten für öffentliche Zwecke“ fallen beispielsweise Amtsgebäude, Kasernen, Gemeindeämter, Absammelzentren u.ä.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 3.:<br />

Unter Veranstaltungsstätten sind Kultur- und sonstige Veranstaltungszentren, aber auch Mehrzweckhallen der Gemeinden, Sportplätze u.ä. zu<br />

verstehen.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 4.:<br />

Unter einer Gaststätte ist ein Betrieb, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der hierzu eine Aufenthaltsmöglichkeit<br />

bietet, zu verstehen.<br />

7<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Zu § 4 Abs. 2 Z 5.:<br />

Unter Z 5 fallen nur Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes, diese aber unabhängig von ihrer Größe.<br />

Handelsbetriebe mit sonstigen Waren werden jedoch bei entsprechender Größe in der Regel unter Z 12 fallen, da sie allgemein zugänglich<br />

und (insbesondere im Falle von Einkaufszentren) für mindestens 50 Kunden ausgelegt sein werden.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 7.:<br />

Unter Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sind neben Krankenanstalten auch Ambulatorien u.ä. zu verstehen, wobei nicht zwischen<br />

öffentlichen und privaten Einrichtungen unterschieden wird.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 10.:<br />

Barrierefreie öffentliche Toilletten sollten nach Möglichkeit für Behinderte rund um die Uhr mittels Euroschlüssel benützbar sein.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 11.:<br />

Unter Wohnhäusern sind zufolge § 3 Z 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 Gebäude zu verstehen, deren<br />

Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen<br />

im Sinne des § 3 Z 5 leg. cit. zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten sind, die<br />

mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit bestehen und deren Ausstattung zeitgemäßen<br />

Wohnbedürfnissen entspricht.<br />

Unter Wohnheim ist zufolge § 3 Z 7 des Bgld. WFG 2005 ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungsoder<br />

pflegebedürftiger Menschen – auch in Form des betreuten Wohnens – sowie jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge<br />

oder Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten bestimmtes Heim zu verstehen, das neben den Wohn- und Schlafräumen<br />

auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame<br />

Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmte<br />

Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält.<br />

Eigenheime (§ 3 Z 1 Bgld. WFG 2005) und Reihenhausanlagen (§ 3 Z 2 Bgld. WFG 2005) sind daher unter Z 11 nicht zu subsumieren.<br />

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein gefördertes Objekt zufolge § 3 Z 6 leg. cit. so lange vorliegt, als Förderungsdarlehen<br />

noch nicht vollständig zurückgezahlt sind oder noch Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden.<br />

Im Gegensatz zu Z 12 erfassen die Z 1 bis 10 die aufgezählten Bauten unabhängig von ihrer Größe.<br />

Zu § 4 Abs. 2 Z 12.:<br />

Als sonstige Bauten im Sinne der Z 11 kommen alle möglichen Räumlichkeiten und Bauten - von Einkaufszentren, sonstigen Geschäften über<br />

Parkgaragen bis zu historischen Bauten wie z.B. Schlössern und Burgen - in Frage, wenn sie<br />

1. allgemein zugänglich und<br />

2. für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.<br />

Zu § 4 Abs. 3 Z 3:<br />

Hiebei handelt es sich um Wohnheime und Wohnhäuser für die nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr.<br />

1/2005 in der jeweils geltenden Fassung, um Förderung angesucht werden soll. Im übrigen darf auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 Z 11<br />

verwiesen werden.<br />

Zu § 4 Abs. 4.:<br />

Während bei Neubauten nicht zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten des<br />

Bauvorhabens eine unangemessene Höhe erreichen, kann dies bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen (insbesondere wenn diese<br />

nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgen) nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine entsprechende Härteklausel erforderlich war.<br />

Da die Mindestanforderungen grundsätzlich auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen einzuhalten sind, war weiters zu berücksichtigen,<br />

dass es Fälle geben kann, in denen die Errichtung barrierefreier Stellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht<br />

möglich ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Grundstück entweder sehr klein oder durch den Altbestand bereits in einem Ausmaß<br />

verbaut ist, dass für Stellplätze kein Raum bleibt. Um zu vermeiden, dass in diesen Fällen die Baubewilligung wegen der fehlenden barrierefreien<br />

Stellplätze verweigert werden muss, war eine entsprechende Ausnahmemöglichkeit vorzusehen. Dieselbe Regelung war auch für den<br />

Fall vorzusehen, dass eine Errichtung barrierfreier Stellplätze auf dem Baugrundstück zwar tatsächlich und rechtlich möglich, aber z.B. auf<br />

Grund der Lage des Bauvorhabens in einer Fußgängerzone nicht zweckmäßig ist.<br />

§ 5<br />

Bebauungsweisen und Abstände<br />

(1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen,<br />

hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück<br />

eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen:<br />

1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die<br />

seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind,<br />

2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen<br />

sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten<br />

ist,<br />

3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens<br />

3 m einzuhalten ist.<br />

Für die offene Bebauungsweise ist eine Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich.<br />

8<br />

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(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze<br />

ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude<br />

und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene<br />

Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45° zulässig, sofern die maßgeblichen<br />

baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.<br />

(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer Berücksichtigung des Anrainerschutzes,<br />

der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten abweichend von den Bestimmungen<br />

der Abs. 1 und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die Festlegung von vorderen,<br />

seitlichen und hinteren Baulinien bestimmen, die auch als zwingende Baulinien festgelegt werden<br />

können. Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen; zwingende<br />

Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzubauen ist.<br />

(4) Wenn das Ortsbild und die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt werden,<br />

kann die Baubehörde das Vorspringen untergeordneter Bauteile, wie z.B. Erker, Balkone, Dachvorsprünge,<br />

Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen und dergleichen über die Baulinie genehmigen.<br />

Fallen Straßenfluchtlinie und Baulinie zusammen, dürfen<br />

1. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und dergleichen nur bis 0,50 m und<br />

2. Erker, die nicht breiter als ein <strong>Dr</strong>ittel der Gebäudefrontlänge sind, und Sonnenschutzeinrichtungen<br />

und dergleichen bis 1,50 m<br />

über die Baulinie vorspringen.<br />

(5) Die Bauteile nach Abs. 4 müssen<br />

1. im Bereich des Gehsteiges bis zu 0,60 m vor Beginn der Fahrbahn mindestens 2,80 m über<br />

dem Gehsteig,<br />

2. im Bereich von 0,60 m bis zu Beginn der Fahrbahn mindestens 4,50 m über dem Niveau<br />

der Fahrbahn und<br />

3. im Bereich der Verkehrsfläche mindestens 4,50 m über dem Niveau der Fahrbahn liegen.<br />

EB zu § 5:<br />

Die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Baugrundstückes (Bebauungsweise) soll grundsätzlich von den Gemeinden in Bebauungsplänen<br />

bzw. in Bebauungsrichtlinien festgelegt werden (§§ 21 und 25 a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes). Für den Fall, daß<br />

dies nicht erfolgt ist, werden in dieser Bestimmung zulässige Bebauungsweisen normiert. Die "gekuppelte" Bauweise wird namentlich nicht<br />

mehr angeführt, ein "kuppeln" von zwei Gebäuden an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze ist jedoch bei Wahrung des Ortsbildes nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

Unter Außenwandhöhe im Abs. 2 ist die der Grundgrenze zugewandte Außenwand ohne Dachkonstruktion zu verstehen.<br />

Zur besseren Baugestaltung bzw. Ausnützung des Baulandes oder um den Interessen des Anrainerschutzes im Einzelfall entsprechend Rechnung<br />

tragen zu können, läßt Abs. 3 in Ausnahmefällen Abweichungen von den Abstandsbestimmungen der Abs. 1 und 2 zu. Diesfalls kann<br />

die Baubehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten andere Baulinien festlegen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 5 Abs. 2:<br />

Der Umstand, dass bisher bei Nebengebäuden in der Abstandsfläche an der höchsten Stelle der Außenwand zu messen war, ohne dass hiebei<br />

Geländeneigungen berücksichtigt bzw. ausgeglichen werden konnten, führte zu Problemen bei Hanglagen, insbesondere bei hangabwärts<br />

von der Verkehrsfläche gelegenen Garagen in der Abstandsfläche. Um die dadurch verursachten Probleme zu beseitigen, wurde nunmehr<br />

die Bemessung der Höhe der Außenwand von Nebengebäuden in der Abstandsfläche wieder auf das verglichene Gelände bezogen. Hiebei<br />

darf allerdings nicht übersehen werden, dass hinsichtlich der Ermittlung der Höhe eines Gebäudes bereits in einer Novelle zur Burgenländischen<br />

Bauverordnung, LGBl.Nr. 68/2003, näher ausgeführt wurde, dass das Gelände nur bis zu einem Höhenunterschied des Geländes von<br />

3 m verglichen werden darf (vgl. § 2 Abs. 12 Z 1 zweiter Teilsatz Bauverordnung).<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 5 Abs. 3:<br />

Durch die vorliegende Klarstellung, dass die Baubehörde im Falle des § 5 Abs. 3 nicht nur seitliche und hintere, sondern auch vordere<br />

Baulinien festlegen kann, wurde dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Juli 2002, GZ 2000/05/0220, Rechnung getragen, in dem dieser zum<br />

Ausdruck brachte, dass es nach der bisherigen Rechtslage der Behörde außer in Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien verwehrt sei,<br />

eine vordere Baulinie festzulegen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 5 Abs. 4 und 5:<br />

In der Praxis hat sich immer wieder die Notwendigkeit ergeben, dass z.B. bei nachträglicher Wärmedämmung untergeordnete Bauteile über<br />

die Baulinie vorspringen müssten. Häufig wurde hiedurch bei Gebäuden, die ursprünglich genau an einer zwingenden Baulinie errichtet<br />

wurden, sogar eine nachträgliche Verbesserung des Wärmeschutzes unmöglich gemacht. Durch die vorliegende Regelung soll diesem<br />

Defizit Rechnung getragen werden, wobei insbesondere das Sonderproblem von über eine Verkehrsfläche vorspringenden Bauteilen zu<br />

berücksichtigen war.<br />

9<br />

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Das Problem, dass die Wärmedämmung hiebei nicht nur über die Bau- bzw. Straßenfluchtlinie sondern auch über die Grundgrenze vorspringen<br />

könnte, kann vom Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Für das Vorspringen einer<br />

Wärmedämmung über eine Grundgrenze (egal ob es sich hiebei um Privatgrund oder öffentliches Gut handelt) ist daher eine zivilrechtliche<br />

Vereinbarung mit dem Grundeigentümer und die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers erforderlich.<br />

DfE zu § 5 Abs. 1:<br />

Eingangs ist klarzustellen, daß die Bebauungsweise unter Berücksichtigung der Planungsziele<br />

und Interessen der Dorferneuerung von der Baubehörde festzulegen ist und kein "Auswahlrecht"<br />

des Bauwerbers besteht. Bei der Festlegung der Bebauungsweise sind darüber hinaus insbesondere<br />

das Ortsbild und vor allem der im Nahbereich tatsächlich bereits vorhandene Baubestand zu<br />

berücksichtigen.<br />

DfE zu § 5 Abs. 1 Z 2:<br />

Da die gekuppelte Bebauungsweise entfallen ist, wurde die halboffene Bebauungsweise dahingehend<br />

abgeändert, daß diejenige seitliche Grundgrenze, an die anzubauen ist, nicht mehr zwingend<br />

festgelegt ist, sodaß bei nebeneinander liegenden Grundstücken durch die Festlegung der<br />

halboffenen Bebauungsweise mit zwingendem Anbau an die dazwischenliegende gemeinsame Grundgrenze<br />

wieder eine "gekuppelte" Bebauung erreicht werden kann. Weiters fehlt bei der halboffenen<br />

Bebauungsweise die bisherige Alternativregelung, daß das Gebäude auch in 1 m Abstand von<br />

der Grundgrenze errichtet werden darf.<br />

Zufolge Abs. 3 kann die Baubehörde jedoch in Ausnahmefällen durch die Festlegung einer zwingenden<br />

Baulinie - z.B. in 1 m Abstand von der Grundgrenze - über die Ausnahmeregelung wieder<br />

denselben Effekt erreichen.<br />

Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, daß ein Abstand von weniger als 1 m wenig sinnvoll erscheint,<br />

da in diesem Fall erstens wieder eine äußerst problematische Reihenbildung zu befürchten<br />

ist und überdies Mauern mit einem Abstand von weniger als 1 m von der Grundgrenze als<br />

Feuermauer ausgebildet werden müssen, daher keine Fenster aufweisen dürfen und somit negative<br />

Folgen, für das Ortsbild zu befürchten sind. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang<br />

auch, daß bei Abständen von weniger als 1 m Wartungs- und Sanierungsarbeiten (z.B. Verputzen<br />

oder Erneuern einer Fassade) kaum oder nur schwer möglich sind.<br />

DfE zu § 5 Abs. 2:<br />

Nunmehr ist bei allen Bebauungsweisen, also auch bei der geschlossenen, mit dem Hauptgebäude<br />

zur hinteren Grundstücksgrenze ein Abstand von 3 m einzuhalten.<br />

In einer Abstandsfläche dürfen nur Nebengebäude oder untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe<br />

von 3 m errichtet werden. Dabei ist als Außenwand der senkrechte Teil des Mauerwerkes<br />

ohne Dachkonstruktion anzusehen. Da das Dach eine Neigung von 45° nicht übersteigen darf,<br />

ist es auch nicht möglich durch ein "Verstecken" eines Teiles der Außenwand hinter einer Art<br />

"heruntergezogenem Dach" (z.B. Attika o.ä.), das meist bereits den Charakter einer Wandverkleidung<br />

hat, eine tatsächlich wesentlich größere Gebäudehöhe zu erzielen. Lediglich durch<br />

Mauerbank und Sparren kann sich eine gewisse Schwankung in der Höhe ergeben.<br />

Weiters ist zu beachten, daß in der Abstandsfläche nur "Nebengebäude" oder "untergeordnete<br />

Bauten" errichtet werden dürfen, daß jedoch keinesfalls das Hauptgebäude selbst, z.B. mit<br />

einer angebauten Garage, deren Dach gleichzeitig die Funktion einer Terrasse für das Hauptgebäude<br />

erfüllt, in die Abstandsfläche reichen darf. Ebensowenig sind sog. "abgeschleppte Dächer"<br />

in der Abstandsfläche bis zur Grundgrenze zulässig, selbst wenn es sich hiebei um ein<br />

vom Wohnhaus über die Garage weitergezogenes Dach handelt, da hiedurch Hauptgebäude und Garage<br />

zu einer baulichen Einheit werden.<br />

Damit ein Gebäude als "Nebengebäude" in der Abstandsfläche in Frage kommt, muß es zumindest<br />

bautechnisch einen selbständigen Baukörper bilden (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes<br />

muß es für sich alleine weiter bestehen können), sowie von Funktion und Aussehen her ebenfalls<br />

selbstständig Baukörper sein. Eine Verbindungstüre oder ein Verbindungsgang zum Hauptgebäude<br />

alleine schaden bei dieser Beurteilung jedoch nicht und dürfen daher vorhanden sein. Als<br />

Nebengebäude kommen i.d.R. Garagen, Geräte- und Holzlagerschuppen, Gartenpavillions u.ä. in<br />

Frage.<br />

An das Hauptgebäude angebaute Wintergärten sind jedoch keine Nebengebäude, sondern als ein<br />

Bestandteil des Hauptgebäudes anzusehen.<br />

DfE zu § 5 Abs. 3:<br />

Bei Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, daß es sich hier um eine Ausnahmemöglichkeit handelt, die<br />

jedoch keinesfalls zur "Regel" werden darf. In Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien<br />

können Abstände und Baulinien auch unabhängig von den Vorgaben des Abs. 2<br />

festgelegt werden. Von Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien kann<br />

jedoch nicht nach § 5 Abs. 3 abgewichen werden, da in diesem Fall § 5, soweit entsprechende<br />

Festlegungen in Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien vorhanden sind, nicht zur Anwendung<br />

kommt (arg. "sofern Bebauungspläne, Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht<br />

vorliegen").<br />

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§ 6<br />

Schutzräume<br />

(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen<br />

1. radioaktive Strahlung,<br />

2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,<br />

3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie<br />

4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.<br />

(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder größeren Zubauten,<br />

die öffentlichen Zwecken dienen und überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,<br />

Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer geeigneter Schutzraum vorhanden<br />

oder geplant ist.<br />

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachlichen Erkenntnisse<br />

und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere Vorschriften zu erlassen, die<br />

bei der Errichtung von Schutzräumen einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung<br />

gilt die Verordnung der Landesregierung vom 29. 5. 1985, LGBl.Nr. 27/1985, als landesgesetzliche<br />

Regelung weiter.<br />

EB zu § 6:<br />

Die Notwendigkeit baulicher Zivilschutzeinrichtungen, die dem Schutz der Menschen vor Schadstoffen, schädlichen Strahlungen, Explosionen,<br />

Erschütterungen und Brandeinwirkungen dienen sollen, steht außer Zweifel. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Schutzbauten soll<br />

weiterhin nur bei der Errichtung öffentlicher Bauten durch Gebietskörperschaften bestehen. Die näheren Vorschriften für die Errichtung<br />

von Schutzräumen sind bis zur Erlassung einer neuen Verordnung in der als Landesgesetz weiter geltenden Verordnung der Landesregierung<br />

vom 29.5.1985, LGBl.Nr. 27, bzw. in der gleichlautenden Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1985, LGBl.Nr. 28, enthalten.<br />

DfE zu § 6 Abs. 3:<br />

Schutzräume, die freiwillig errichtet werden, müssen auch weiterhin der Schutzraumverordnung<br />

entsprechen.<br />

§ 7<br />

Bauprodukte<br />

Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte<br />

verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukteund<br />

akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.<br />

EB zu § 7:<br />

Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches<br />

Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert werden, daß der Bauträger für den jeweiligen<br />

Einsatzzweck brauchbare Produkte verwenden muß.<br />

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II. Abschnitt<br />

Anliegerleistungen<br />

§ 8<br />

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche<br />

oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes,<br />

LGBl.Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind, und die für die Aufschließung<br />

von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden,<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.<br />

(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer<br />

Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde<br />

eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).<br />

(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die<br />

Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder<br />

mit gesondertem Bescheid auszusprechen.<br />

(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, sind spätestens<br />

6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche<br />

Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen<br />

Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt,<br />

daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in<br />

das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten der Übertragung in das öffentliche Gut hat die<br />

Gemeinde zu tragen.<br />

(5) Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen<br />

hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist<br />

auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Abs. 4 erlöschen,<br />

weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.<br />

(6) Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen<br />

Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen<br />

(Abs. 2) von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).<br />

(7) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der Verkehrswert der<br />

abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bauten im Zeitpunkt der Erlassung des<br />

Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung erforderlichen<br />

Kosten zu ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der abgetretenen Fläche<br />

einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.<br />

Dies gilt auch für Bauten.<br />

(8) Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung mit<br />

Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen<br />

Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß<br />

anzuwenden. Die Entschädigung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung<br />

fällig.<br />

(9) Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer Bestimmungen abgetretene<br />

Grundfläche später als Verkehrsfläche entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer<br />

bzw. dessen Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für die Abtretung<br />

eine Entschädigung geleistet wurde, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen angepaßte<br />

Rückzahlung zu leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen.<br />

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EB zu § 8:<br />

Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die weitgehend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach<br />

legistischer Überarbeitung im Wesentlichen beibehalten wurde.<br />

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahme<br />

fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück muß als<br />

Bauland gewidmet sein.<br />

Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche<br />

Gut gegenstandslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid oder mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die Grundabtretung<br />

ist auch grundbücherlich durchzuführen.<br />

Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken vermieden werden.<br />

Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht<br />

nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers. Die Baulandwidmung und Verkehrserschließung<br />

führen zu einer beträchtlichen Wertsteigerung der Grundflächen, die eine Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen rechtfertigen.<br />

Die Verpflichtung zur teilweisen unentgeltlichen Grundabtretung ist mit den Aufschließungsvorteilen zu begründen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 8 Abs. 1:<br />

Auf Grund des bisherigen Wortlautes konnte eine Abtretungsverpflichtung nur ausgesprochen werden, solange ein Grundstück noch nicht<br />

von Bauland in Verkehrsfläche umgewidmet war. Da dies häufig zu Koordinationsproblemen bei der zeitlichen Abwicklung von Verkehrsprojekten<br />

führte, wurde die Regelung nunmehr dahingehend abgeändert, dass eine Abtretungsverpflichtung auch bei Grundstücken möglich<br />

ist, die bereits als Verkehrsfläche gewidmet sind (im Raumplanungsgesetz wird zwischen den Widmungen Bauland, Verkehrsfläche und<br />

Grünfläche unterschieden). Die Verpflichtung zur Abtretung wurde auf als „ Grünfläche-Hausgärten“ gewidmete Flächen erweitert, um<br />

Grundabtretungen auch bei der Errichtung oder Verbreiterung sogenannter „ Hintausgassen“ zu ermöglichen.<br />

DfE zu § 8:<br />

Wesentlich ist, daß eine Abtretungsverpflichtung nunmehr einzig und allein durch einen Gemeinderatsbeschluß<br />

über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche entsteht,<br />

da die bisherigen Ansatzpunkte Bauplatzerklärung oder Baubewilligung weggefallen sind.<br />

Da sich die erforderlichen Grundflächen bei sog. Landesstraßen III. Ordnung im Eigentum der<br />

Gemeinde befinden, ist eine Grundabtretungsverpflichtung auch bei diesen möglich, es ist jedoch<br />

ein Gemeinderatsbeschluß über Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

erforderlich.<br />

Sollte noch kein Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche vorliegen und die Gefahr bestehen, daß die hiefür erforderlichen Flächen<br />

verbaut werden, so besteht die Möglichkeit durch ein Zurückdrängen der Baulinie die erforderlichen<br />

Flächen von Bauten (also sowohl Gebäuden, als auch Bauwerken) frei zu halten, um zu<br />

vermeiden, daß bewilligungsgemäß errichtete Bauten (das sind auch Zäune!) im Falle einer späteren<br />

Abtretung entschädigt werden müssen.<br />

§ 9<br />

Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen<br />

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung<br />

oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu<br />

treffen.<br />

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern<br />

der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten<br />

für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:<br />

1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,<br />

2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung,<br />

soweit<br />

a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder<br />

b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und“<br />

3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.<br />

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes<br />

(Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).<br />

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze.<br />

Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine<br />

geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.<br />

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten<br />

Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für<br />

13<br />

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die erstmalige Herstellung eines Laufmeters<br />

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung<br />

2. einer 3 m breiten Straßendecke<br />

3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie<br />

4. einer Straßenbeleuchtung<br />

nicht übersteigen.<br />

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten<br />

Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in<br />

der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines<br />

Laufmeters<br />

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,<br />

2. einer 3 m breite Straßendecke,<br />

3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges und<br />

4. einer Straßenbeleuchtung<br />

nicht übersteigen.<br />

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen<br />

Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung<br />

einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten<br />

Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden mit unterschiedlicher<br />

Einwohnergröße heranzuziehen sind.<br />

(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher<br />

Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme<br />

erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.<br />

(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde<br />

die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde<br />

Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben.<br />

EB zu § 9: Die Eigentümer von Grundstücken im Bauland sollen auch ohne Vorliegen einer Baubewilligung zur Beitragsleistung herangezogen<br />

werden können.<br />

Im Abs. 4 wird ein zweites Modell für die Ermittlung der Berechnungslänge eingeführt, welches besondere Härten z.B. bei Eckgrundstücken<br />

oder Grundstücken mit einer großen Breite und geringen Tiefe verhindern soll. Berechnungsbeispiel: Die Breite der zur Verkehrsfläche<br />

nächstgelegenen Grundstücksgrenze beträgt 80 m, die Grundstückstiefe beträgt 20 m. Die Fläche beträgt somit 1.600 m². Da in diesem Fall<br />

die Seite eines flächengleichen Quadrates (=Quadratwurzel aus der Fläche) kleiner als die zur Verkehrsfläche nächstgelegene Grundstücksgrenze<br />

ist, ergibt sich in diesem Beispiel eine anrechenbare Länge von 40 m.<br />

Alle Eigentümer von Grundflächen im Bauland, welchen durch Aufschließungsmaßnahmen Vorteile erwachsen, sollen gleichmäßig zur<br />

Leistung von Kostenbeiträgen herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinde-, Landes- oder Bundesstraßen handelt<br />

(Abs. 6). Die Beiträge dürfen die der Gemeinde entstehenden Kosten nicht übersteigen.<br />

EB BauG Nov 2005 zu § 9 Abs.2 und Abs. 5 bis 7:<br />

Zu § 9 Abs. 2 Z 2:<br />

In § 9 Abs. 2 Z 2 war bisher für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Falle der Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der<br />

Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung eine Sperrfrist von 25 Jahren vorgesehen, vor deren Ablauf keine Kostenbeiträge vorgeschrieben<br />

werden konnten, selbst wenn in der Vergangenheit z.B. bei der ursprünglichen erstmaligen Herstellung noch gar keine Kostenbeiträge<br />

vorgeschrieben worden sind.<br />

Da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass Straßen der heutigen Verkehrsbelastung auch im Falle von Gemeindestraßen kaum über einen<br />

Zeitraum von 25 Jahren standhalten können, wurde die Sperrfrist für eine Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Falle einer Wiederherstellung<br />

der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung von 25 Jahren auf 20 Jahre abgesenkt.<br />

Für den Fall, das in der Vergangenheit noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, ist im Falle der Wiederherstellung gar keine Sperrfrist<br />

mehr abzuwarten.<br />

Zu § 9 Abs. 5:<br />

Da es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, dass eine Gemeinde den landesweit einheitlichen Höchstsatz heranzieht, wenn<br />

ihre tatsächlichen Durchschnittskosten unter dem landesweit einheitlichen Höchstsätzen liegen, musste in § 9 Abs. 5 zweiter Satz verankert<br />

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werden, dass die Einheitssätze nicht nur die landesweit festzulegenden Höchstsätze, sondern auch die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden<br />

halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters nicht übersteigen dürfen.<br />

Zu § 9 Abs. 6:<br />

Durch § 9 Abs. 6 wird der Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinden ihre Einheitssätze festlegen können, nun nicht nur durch die halben<br />

Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung sondern auch durch landesweit einheitliche Höchstsätze nach oben begrenzt.<br />

Diese Höchstsätze sind von der Landesregierung auf der Basis der abgerechneten Herstellungskosten von Gemeinden mit unterschiedlicher<br />

Einwohnergröße durch Verordnung festzulegen, wobei bei der Auswahl der zur Berechnung herangezogenen Gemeinden auf eine entsprechende<br />

geographische Verteilung auf das Landesgebiet zu achten ist, um unterschiedliche Geländeoberflächen und Bodenbeschaffenheiten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zu § 9 Abs. 7:<br />

Bisher wurden auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits geleistete Anliegerleistungen bei der Vorschreibung<br />

von Kostenbeiträgen nach § 9 nicht berücksichtigt. Nunmehr sollen Beiträge, die auf privatrechtlicher Basis für die Aufschließungsmaßnahmen<br />

geleistet wurden, auf die nach § 9 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Kostenbeiträge angerechnet werden.<br />

§ 10<br />

Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren<br />

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z<br />

5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.<br />

201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.<br />

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen<br />

fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt<br />

binnen fünf Jahren.<br />

(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht Anspruch auf eine<br />

entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde,<br />

ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten.<br />

EB zu § 10:<br />

Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der<br />

Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963<br />

in der geltenden Fassung.<br />

Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise Vorschreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.<br />

III. Abschnitt<br />

Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes<br />

§ 11<br />

Duldung öffentlicher Einrichtungen<br />

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung an geeigneten Stellen auf<br />

seinem Grundstück oder an seinem Gebäude die öffentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Ortschafts-<br />

und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden<br />

ist.<br />

(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die<br />

bestimmungsgemäße Benützung des Gebäudes oder Grundstückes wesentlich erschwert würde.<br />

(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines Grundstückes<br />

oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.<br />

(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der Straßenbeleuchtung notwendig,<br />

hat der Eigentümer dies der Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich<br />

dabei um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht wurden, hat die Baubehörde<br />

jene Stelle, die die öffentlichen Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

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(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten die ihm von der Baubehörde<br />

bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der durch diese bestimmten Weise anzubringen;<br />

weiters ist er verpflichtet, die Stiegenhäuser und die Wohnungen zu numerieren und zu kennzeichnen.<br />

§ 12<br />

Zeitweise Benützung fremden Grundes<br />

(1) Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die vorübergehende Benützung<br />

seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen<br />

Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur<br />

Beseitigung von Baugebrechen nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn<br />

diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt<br />

werden können.<br />

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit und Umfang<br />

der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.<br />

(3) Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von benachbarten<br />

Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke<br />

deren Betreten sowie die Vornahme notwendiger Veränderungen zu dulden.<br />

(4) Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der<br />

Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von<br />

jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Entschädigung<br />

mit Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen<br />

Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

EB zu § 11 und 12:<br />

Die in den §§ 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im Wesentlichen von der Bauordnung 1969 übernommen.<br />

DfE zu § 12:<br />

Da es sich bei Hecken nicht um Bauvorhaben i.S. des § 2 Abs. 4 handelt (eine Hecke ist weder<br />

ein Gebäude noch ein sonstiges Bauwerk), ist eine zwangsweise Inanspruchnahme von fremdem<br />

Grund zum Schneiden einer Hecke nicht möglich.<br />

§ 13<br />

Pflege von Grundstücken im Bauland<br />

Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepflegten,<br />

das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu<br />

halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Anordnung binnen<br />

angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine<br />

Kosten durchführen zu lassen.<br />

EB zu § 13:<br />

Diese Bestimmung ermöglicht es den Baubehörden beispielsweise, im Ortsgebiet abgestellte Autowracks entfernen zu lassen oder gegen das<br />

Verwildern von Baugrundstücken vorzugehen. Die Anordnung kann auch in einfacher schriftlicher Form erfolgen; wird eine Exekution<br />

notwendig, ist ein Bescheid jedoch unumgänglich.<br />

DfE zu § 13:<br />

Um eine Vollstreckung nach dem VVG zu ermöglichen, wird es erforderlich sein, im Titelbescheid<br />

die entsprechenden Maßnahmen bereits genau zu konkretisieren. Die Vollstreckung selbst hat<br />

nach dem VVG über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.<br />

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IV. Abschnitt<br />

Bauverfahren<br />

§ 14<br />

Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen<br />

(1) Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen<br />

einzuholen.<br />

(2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende<br />

Bebauungsgrundlagen zu erteilen:<br />

1. Flächenwidmung des Baugrundstückes,<br />

2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,<br />

3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.<br />

(3) Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder<br />

Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht<br />

eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.<br />

EB zu § 14:<br />

Die einfache Einholung von Auskünften bei der Baubehörde über die Bebauungsgrundlagen ist wichtig für eine den Zielen der örtlichen<br />

Raumplanung und Baupolizei entsprechende Planung des Bauvorhabens und ist auch entsprechend verwaltungsökonomisch. Dieser Weg<br />

des informellen Verwaltungsverfahrens soll das in der Bauordnung 1969 geregelte Bauplatzerklärungsverfahren ersetzen. Dem Bauwerber<br />

und dem Planer soll insoweit geholfen werden, als die Planunterlagen nach den erteilten Auskünften ausgerichtet werden können; ansonsten<br />

könnte sich erst im Genehmigungsverfahren herausstellen, daß den Plänen unrichtige Annahmen zugrunde gelegt wurden und Projektsänderungen<br />

erforderlich sind, wodurch für den Bauwerber zusätzliche Kosten entstehen könnten. Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie diese<br />

Auskünfte während der allgemeinen Amtsstunden oder bei speziellen Bauberatungstagen erteilt. In diesem Zusammenhang sind auch die<br />

Bestimmungen des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1989, zu beachten.<br />

Im Rahmen der Auskunftserteilung soll die Baubehörde auch auf vorhandene Leitungen im Erdreich hinweisen, soweit ihr diese bekannt<br />

sind.<br />

DfE zu § 14 Abs. 2:<br />

Auf Verlangen sind die entsprechenden Auskünfte zwar schriftlich, nicht jedoch in Bescheidform<br />

zu erteilen.<br />

Wird ein derartiges Verlangen schriftlich gestellt, so ist es als eine im wesentlichen Privatinteresse<br />

gelegene Eingabe nach § 14 TP 6 Gebührengesetz gebührenpflichtig.<br />

DfE zu § 14 Abs. 3:<br />

Liegt ein Grundstück zur Gänze im Bauland, so besteht zufolge § 14 Abs. 3 ein Rechtsanspruch<br />

auf Ausstellung der Bestätigung.<br />

Ist ein Grundstück aber nicht zur Gänze als Bauland gewidmet, so besteht auf die Ausstellung<br />

einer entsprechenden Bestätigung zwar kein Rechtsanspruch, es ist aber auch nicht verboten<br />

eine Bestätigung darüber auszustellen, welcher Teil des Grundstückes (in welcher Größe!) als<br />

Bauland gewidmet ist. Hiebei ist jedoch darauf zu achten, daß der als Bauland gewidmete Teil<br />

eindeutig umschrieben wird. Eine Bestätigung, daß ein "Grundstück im Bauland" liegt, obwohl<br />

dies nur auf einen Teil des Grundstückes zutrifft, ist jedenfalls unzulässig.<br />

17<br />

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§ 15<br />

Arten von Bauvorhaben<br />

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:<br />

1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),<br />

2. anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17),<br />

3. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18).<br />

§ 16<br />

Geringfügige Bauvorhaben<br />

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen<br />

sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen<br />

keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben<br />

vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer<br />

Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen.<br />

EB zu § 16:<br />

Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Die Mitteilungspflicht<br />

soll sicherstellen, daß die Baubehörde ausreichende Informationen (zumindest Beschreibung oder Skizze) erhält, um beurteilen<br />

zu können, ob ein Bauverfahren erforderlich ist oder nicht.<br />

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen,<br />

werden z.B. die Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern sein.<br />

Sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen (geringfügige Bauvorhaben), können beispielsweise sein:<br />

- Folientunnel, Glashäuser<br />

- Kleinkompostieranlagen,<br />

- PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ),<br />

- (fertige) Wasserbecken,<br />

- Pergolen, Gartenlauben,<br />

- Gerätehütten und Gartenhäuschen,<br />

- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,<br />

- Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe,<br />

- Baustelleneinrichtungen.<br />

DfE zu § 16 Abs. 1:<br />

Wesentlich ist, daß die Baubehörde in jedem Fall raschest zu prüfen hat, ob baupolizeiliche<br />

Interessen bestehen.<br />

Um überhaupt beurteilen zu können, ob bei sonstigen Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen<br />

bestehen, muß die schriftliche Mitteilung zumindest folgende Informationen enthalten (wobei es<br />

zweckmäßig erscheint, analog<br />

Anzeigeverfahren zumindest Skizzen und Baubeschreibung zu verlangen):<br />

1. Wer ist Bauträger?<br />

2. Was wird errichtet?<br />

3. Welche Baustoffe werden verwendet?<br />

4. Welche Ausmaße und Zweckbestimmung hat das Objekt?<br />

5. Wie ist die Lage innerhalb des Grundstückes?<br />

Es muß mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß ohne diese Informationen nicht beurteilt<br />

werden kann, ob baupolizeiliche Interessen bestehen (z.B. weil eine Außenwand weniger als 1 m<br />

von der Grundstücksgrenze entfernt und daher als Feuermauer auszuführen ist etc.)<br />

Wenn Anhaltspunkte für das Bestehen baupolizeilicher Interessen vorliegen, ist auf Grund dieser<br />

Zweifel jedenfalls ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Rechtssicherheit insbesondere<br />

für den Eigentümer des Objektes besteht erst ab Rechtskraft eines Feststellungsbescheides, der<br />

auch allen übrigen Parteien (insbes. angrenzenden Grundeigentümern) zugestellt wurde.<br />

Da die in § 16 Abs. 1 angeführten Maßnahmen der Baubehörde lediglich 14 Tage vor Baubeginn<br />

mitzuteilen sind, ohne daß das Recht zur Bauführung davon abhängen würde, handelt es sich bei<br />

dieser Mitteilung um eine (ausschließlich) im öffentlichen Interesse gelegene Anzeige mit<br />

ordnungspolitischem Charakter, für die daher keine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Gebührengesetz<br />

besteht.<br />

Bei der Beurteilung des Sachverhaltes wird sich die Behörde eines Bausachverständigen zu bedienen<br />

haben, ohne jedoch die Kosten für dessen Beiziehung auf den Bauwerber überwälzen zu<br />

können.<br />

Nach ho. Ansicht keinesfalls als geringfügiges Bauvorhaben eingestuft werden können:<br />

- Dachgeschoßausbau zu Wohnzwecken<br />

- Einbau u. Änderung von Heizungsanlagen (siehe § 35 Abs. 5)<br />

18<br />

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DfE zu § 16 Abs. 2:<br />

Wenn hingegen im Sinne des § 16 Abs. 2 ein schriftliches Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides,<br />

ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, gestellt wird, so stellt ein<br />

derartiges schriftlich gestelltes Verlangen eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14<br />

TP 6 Gebührengesetz dar, da die bescheidmäßige Feststellung als im wesentlichen Privatinteresse<br />

gelegen anzusehen ist. In diesem Falle ist es im Rahmen des § 76 AVG auch möglich, die<br />

Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen auf den Antragsteller (kann auch der angrenzende<br />

Grundeigentümer sein) zu überwälzen. (Im Falle eines von Amts wegen durchgeführten Feststellungsverfahrens<br />

ist jedoch eine Kostenüberwälzung nicht möglich!)<br />

Bei der Partei, die eine Feststellung in Bescheidform verlangen kann, kann es sich natürlich<br />

auch um den unmittelbar angrenzenden Grundeigentümer handeln (dies hat keine Auswirkungen auf<br />

die Beurteilung der Gebührenpflicht - daher ist auch ein derartiges Verlangen eines Anrainers<br />

stempelpflichtig nach § 14 TP 6 Gebührengesetz). Ein derartiger Feststellungsbescheid ist<br />

jedenfalls sämtlichen Parteien, d.h. nicht nur dem Bauträger, sondern auch sämtlichen Anrainern<br />

zuzustellen.<br />

Um ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 nach Baubeginn zu vermeiden, kann es<br />

u.U. zweckmäßig sein, die zufolge § 16 Abs. 1 erstattete schriftliche Mitteilung des Bauträgers<br />

über ein geringfügiges Bauvorhaben auch den Anrainern zur Kenntnis zu bringen.<br />

§ 17<br />

Bauanzeige und Anzeigeverfahren<br />

(1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Baubehörde vor<br />

Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung<br />

(§ 18) angesucht wird:<br />

1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt<br />

200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen<br />

Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m²,<br />

2. die Errichtung und Änderung von Bauwerken,<br />

3. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.<br />

(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers)<br />

hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und<br />

gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und<br />

Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger<br />

als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören bei Gebäuden jedenfalls Baupläne (Lageplan<br />

1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung<br />

in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate)<br />

und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger<br />

als 15 m entfernt sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z.B. Energieausweis)<br />

abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die<br />

Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb<br />

eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, handelt.<br />

(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen<br />

und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift<br />

auch, daß durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.<br />

(4) Die Baubehörde hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Bauanzeige<br />

für das Bauvorhaben die Baufreigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes ("Baufreigabe",<br />

Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen<br />

auszusprechen, wenn<br />

1. die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten Planverfasser erstellt<br />

und unterfertigt sind,<br />

2. die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues<br />

weniger als 15 m entfernt sind, vorliegen und<br />

3. die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen<br />

Interessen offensichtlich nicht verletzt werden.<br />

19<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


(5) Die Baubehörde hat dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der mit dem Freigabe- vermerk<br />

versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümer jener Grundstücke, die<br />

von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, von der Baufreigabe zu verständigen. Nach<br />

der Zustellung darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Gegen eine solche Baufreigabe ist ein<br />

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Baufreigabe gilt als Baubewilligung.<br />

(6) Die Baubehörde hat den Bauwerber binnen sechs Wochen unter Angabe des Grundes aufzufordern,<br />

um Baubewilligung (§ 18) anzusuchen, wenn<br />

1. die Baufreigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen<br />

zu verbinden wäre oder<br />

2. sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erfordern.<br />

EB zu § 17:<br />

Es besteht nunmehr die Möglichkeit, daß ein Teil der Bauvorhaben künftig im Anzeigeverfahren abgewickelt wird. Dieses ist auf alle Bauvorhaben<br />

anzuwenden, soweit baupolizeiliche Interessen berührt werden können und es sich nicht um die Errichtung und Änderung von<br />

Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie anderen Gebäuden über 200 m² Nutzfläche handelt. Anzeigepflichtig sind beispielsweise:<br />

- Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden bis 200 m² Wohnnutzfläche bzw. Nutzfläche (die einen beträchtlichen Anteil an den Bauverfahren<br />

darstellen),<br />

- die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Abstellflächen für mehr als drei Kraftfahrzeuge,<br />

- Schwimmbäder,<br />

- Einfriedungen,<br />

- eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern baupolizeiliche Interessen bestehen (z.B. von "Keller"<br />

in "Garage" oder "Geräteschuppen" in "Stall").<br />

Unter Wohnnutzfläche ist die Fläche zu verstehen, die für Wohnzwecke benützbar ist, somit die gesamte Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich<br />

der Wandstärken, der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Treppen, offenen Balkone, Terrassen,<br />

sowie abzüglich der Keller- und Dachbodenräume, welche nicht für Wohnzwecke geeignet sind.<br />

Es erscheint zweckmäßig, wenn die Zustimmungserklärungen der Anrainer unmittelbar auf den Bauplänen erfolgen. Zur besseren Beurteilung<br />

sind die Einreichpläne farblich anzulegen. Im Interesse der Sicherheit sollen die Pläne nach Möglichkeit auch die bestehenden Leitungen<br />

enthalten, soweit sie für die Beurteilung maßgeblich sind (z.B. Strom, Gas, Wasser, etc.). Die Befugnis zur Verfassung von Plänen<br />

ergibt sich aus der Gewerbeordnung und dem Ziviltechnikergesetz. Der vom Bauwerber vorzulegende Grundbuchsauszug hat die zum<br />

Zeitpunkt der Einreichung gültigen Eigentumsverhältnisse wiederzugeben.<br />

Die Baubehörde hat die Einreichunterlagen unter Beiziehung des Sachverständigen auf offensichtliche Planungsmängel zu überprüfen.<br />

Durch die Formulierung ist jedoch klargestellt, daß die Verantwortung und Haftung für die vorschriftsgemäße Planung beim Planverfasser<br />

liegt.<br />

Im Anzeigeverfahren können weder Bauverhandlungen durchgeführt noch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.<br />

Dies erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Gründen des Parteiengehörs (§ 37 AVG) sinnvoll. Kann eine Baufreigabe<br />

nicht ausgesprochen werden, z.B. aus baupolizeilichen Gründen, hat der Bauwerber nach Aufforderung um Baubewilligung anzusuchen.<br />

Es bleibt dem Bauwerber unbenommen, anstelle einer Bauanzeige nach § 18 um Baubewilligung anzusuchen oder ein gemäß § 17 eingereichtes<br />

Projekt nach neuerlicher Unterfertigung durch die Anrainer nochmals einzureichen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 17 Abs. 1 Z 1:<br />

Um auch Dachgeschossausbauten im Anzeigeverfahren zu ermöglichen, wurde die Obergrenze für Anzeigeverfahren in § 17 und die dazu<br />

korrespondierende Regelung für jedenfalls bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne einer Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung<br />

von 150 m² auf 200 m² angehoben.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 17 Abs. 2:<br />

Da zufolge § 6 Abs. 6 der zwischenzeitlich am 19. November 2003 in Kraft getretenen Novelle der Bauverordnung, LGBl.Nr. 68/2003, für<br />

jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche<br />

Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m², von einer dazu<br />

befugten Person oder Stelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von<br />

max. zehn Jahren auszustellen ist, war klarzustellen, dass der Energieausweis erforderlichenfalls mit den übrigen Einreichunterlagen vorzulegen<br />

ist. Den Energieausweis in Abs. 2 zweiter Satz, d.h. bei den zwingend erforderlichen Unterlagen, zu verankern, erschien deswegen<br />

nicht zweckmäßig, weil er nicht bei allen Gebäuden erforderlich ist.<br />

Bedingt durch die Ausweitung der Parteistellung von den bisherigen Anrainern auf die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten<br />

des Baues weniger als 15 m entfernt sind, waren sowohl die Bestimmung über die Zustimmungserklärung in § 17 Abs. 2 als auch das bisherige<br />

„ Anrainer“ -Verzeichnis dem neuen § 21 Abs. 1 Z 3 anzupassen. Diese Anpassung an die geänderte Parteistellung war auch in § 17<br />

Abs. 4 Z 2 und in § 17 Abs. 5 sowie in § 18 Abs. 7 erforderlich.<br />

Bei Zu- und Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes, welches in der ausschließlichen Nutzung des Antragstellers im Sinne<br />

des WEG steht, wurde von der Zustimmung der anderen Miteigentümer abgesehen, da durch derartige Umbauten die Schutzinteressen der<br />

Miteigentümer in der Regel nicht berührt werden.<br />

zu § 17 Abs. 1:<br />

Ob eine Bauanzeige eingebracht oder um Baubewilligung angesucht wird, kann sich der Bauträger<br />

frei aussuchen (arg. "wenn dafür nicht um Baubewilligung angesucht wird").<br />

Eine Bauanzeige stellt eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Gebührengesetz<br />

dar, da sie auf die Erteilung einer Baufreigabe gerichtet und somit als im wesentlichen Privatinteresse<br />

gelegen anzusehen ist.<br />

20<br />

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zu § 17 Abs. 1 Z 1:<br />

Gegenstand der Beurteilung, ob die Obergrenze von 200 m² eingehalten wird, ist immer das gesamte<br />

Gebäude, nicht nur der jeweilige Bauabschnitt, selbst wenn es sich innerhalb desselben<br />

Gebäudes um verschiedene Wohnungen mit getrennten Eingängen handelt (d.h. die gesamten Wohnnutzflächen<br />

eines Wohngebäudes bzw. die gesamten Nutzflächen eines sonstigen Gebäudes sind<br />

zusammenzurechnen!). Daraus ergibt sich, daß Nebengebäude ihrerseits natürlich eine Größe von<br />

200 m² ebenfalls nicht überschreiten dürfen.<br />

Während die Nutzfläche (allgemein) in § 2 Abs. 9 der BauVO definiert ist, muß hinsichtlich der<br />

Definition der "Wohnnutzfläche" auf § 4 Z 8 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes<br />

1991, LGBl.Nr. 53/1991, i.d.F. LGBl.Nr. 38/2002, verwiesen werden.<br />

Wohnnutzfläche ist demnach die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken,<br />

der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Keller- und Dachbodenräume,<br />

welche nach den Bestimmungen des <strong>Baurecht</strong>es nicht für Wohnzwecke geeignet sind; Treppen,<br />

offene Balkone, Terrassen, sowie für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume<br />

innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen;<br />

Zufolge § 2 Abs. 9 und § 10 Abs. 1 lit. b der BauVO dürfen auch Bodenflächen mit einer Raumhöhe<br />

unter 1,50 m in keinem Fall eingerechnet werden und sind daher außer Betracht zu lassen.<br />

Bei gemischt genutzten Gebäuden sind die Wohnfläche und die sonstige Nutzfläche (z.B. für<br />

berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung i.S. des § 4 Z 8<br />

Wohnbauförderungsgesetz) zusammenzurechnen.<br />

zu § 17 Abs. 1 Z 2 und 3:<br />

Im Gegensatz zu Z 1 gibt es hier keine Obergrenze hinsichtlich der Größe. Weder eine Anzeigenoch<br />

eine Genehmigungspflicht bestehen bei der Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken.<br />

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß zufolge § 2 Abs. 4 im Zusammenhang mit<br />

der Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Bauwerken stehende Maßnahmen, wie z.B. Niveauänderungen<br />

zwingender Bestandteil des Bauvorhabens und damit im baubehördlichen Verfahren mitzuberücksichtigen<br />

sind.<br />

Soweit die Delegierungsverordnungen der Gemeinden, mit denen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungsbereiches der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige<br />

Bezirkshauptmannschaft übertragen wurden, noch nicht geändert, d.h. auf die seit dem<br />

Inkrafttreten des BauG neuen Verfahren nach § 16 und § 17 erweitert wurden, ist jedoch für<br />

Anzeigeverfahren nach § 17 BauG die Gemeinde und nicht die Bezirkshauptmannschaft zuständig,<br />

da in den ursprünglichen Delegierungsverordnungen nur "Baubewilligungsverfahren" angeführt und<br />

daher die durch das BauG neu hinzugekommenen Bauanzeigeverfahren nicht abgedeckt sind. Zur<br />

Vermeidung gravierender Vollzugsprobleme wäre es daher dringend erforderlich, die entsprechenden<br />

Gemeinderatsbeschlüsse ehestmöglich auf diese Verfahren zu erweitern.<br />

zu § 17 Abs. 2:<br />

Eine Zustimmungserklärung ist nur hinsichtlich der (Mit-)Eigentümer jener Grundstücke, die von<br />

den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Nutzungsberechtigter<br />

(z.B. Mietwohnung) oder sonstiger dinglich Berechtigter erforderlich.<br />

Auch von den Eigentümern von Verkehrsflächen, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m<br />

entfernt sind, muss(unabhängig davon, ob sich diese im Gemeinde-, Landes- oder Bundeseigentum<br />

befinden) i.S. des § 17 Abs. 2 auf den Einreichplänen eine entsprechend unterfertigte Zustimmungserklärung<br />

vorliegen (hinsichtlich der Landes- und Bundesstraßen sind hiefür die Baubezirksämter<br />

zuständig, wohingegen eine Gemeinde i.d.R. durch den Bürgermeister nach außen vertreten<br />

wird). Dasselbe gilt für das öffentliche Wassergut (Verwalter des öffentlichen Wassergutes<br />

beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 9) und etwaige Bahntrassen.<br />

Unterschrift bei Zustimmungserklärung:<br />

Diese braucht nicht vor der Behörde geleistet werden, sondern muß sich zum Zeitpunkt der Einreichung<br />

bereits auf den Plänen befinden. Bei Miteigentum müssen sämtliche Miteigentümer auf<br />

den Plänen unterschreiben, sofern nicht entsprechende Vollmachten vorgelegt werden (zur Vermeidung<br />

späterer Streitigkeiten ist es zweckmäßig in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich<br />

eine Vollmacht vorliegt und ist diese auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die bezughabenden<br />

Einreichpläne zu den Akten zu nehmen - ansonsten besteht die Gefahr, daß innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Baubeginn trotz formal vorliegender "Zustimmungserklärung" plötzlich behauptet<br />

wird, es hätte keine Vollmacht gegeben und daher Parteistellung als übergangene Partei<br />

begehrt wird.)<br />

Falls noch nicht eigenberechtigte Kinder Miteigentümer an unmittelbar angrenzenden Grundstücken<br />

sind, ist ihre Zustimmungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterfertigen,<br />

wobei jedoch zwischen der Unterschrift z.B. des Vaters im eigenen Namen und als gesetzlicher<br />

Vertreter seiner Kinder unterschieden werden muß! (D.h. in diesem Fall müßte z.B. ein Vater<br />

einmal im eigenen Namen und einmal als gesetzlicher Vertreter seines Kindes unterschreiben)<br />

Antragslegitimation:<br />

Ist ein Bauwerber nicht gleichzeitig Grundeigentümer, so ist eine ausdrückliche Zustimmungserklärung<br />

des Grundeigentümers bzw. wenn der Antragsteller nicht alleiniger Grundeigentümer ist,<br />

aller Miteigentümer erforderlich (siehe § 21 Abs. 1). Ein bloßer Kaufvertrag vermag diese<br />

Zustimmungserklärung nicht zu ersetzen, es sei denn er beinhaltet (u.U. in Form einer eigenen<br />

Vertragsklausel) eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu Bauführungen auf dem verkauften<br />

Grundstück.<br />

21<br />

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Bei Zu- und Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes ist keine Zustimmungserklärung<br />

etwaiger Miteigentümer (auch nicht des betroffenen Wohnungseigentumsobjektes) erforderlich.<br />

Wohnungseigentumsobjekte sind sind hiebei Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und<br />

Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum<br />

begründet wurde.<br />

zu § 17 Abs. 3:<br />

Auch sog. "einfache Zeichnungen oder Beschreibungen" müssen in jedem Fall (sowohl im Anzeigeals<br />

auch im Bewilligungsverfahren) von einem befugten Planverfasser erstellt und vom Bauwerber<br />

und vom Planverfasser unterfertigt sein. Als befugte Planverfasser kommen Gewerbetreibende im<br />

Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung (z.B. Baumeister) und Ziviltechniker innerhalb ihrer Befugnis<br />

in Frage (d.h. ein Zivilingenieur für Kulturtechnik darf innerhalb seiner Befugnis zwar ein<br />

Gebäude für eine Abwasserreinigungsanlage, nicht jedoch ein Gebäude für Wohnzwecke planen).<br />

Es erscheint zweckmäßig, daß der befugte Planverfasser die Pläne mit dem ausdrücklichen Zusatz<br />

"Es wird gemäß § 17 Abs. 3 des Bgld. BauG bestätigt, daß<br />

baupolizeiliche Interessen nicht verletzt werden"<br />

unterfertigt, um dem Planverfasser seine Prüfpflicht deutlich zu machen und keine Mißverständnisse<br />

über die Funktion und Qualität seiner Unterschrift aufkommen zu lassen.<br />

zu § 17 Abs. 4 Z 3:<br />

Die Prüfung der Baubehörde nach dieser Gesetzesstelle hat sich nur mehr auf "offensichtliche"<br />

Verletzungen baupolizeilicher Interessen zu beschränken. Diese können aber insbesondere im<br />

Bereich des Ortsbildes und Brandschutzes sowie der Abstandsbestimmungen gelegen sein (z.B.<br />

wenn eine Mauer mit weniger als 1 m Abstand zur Grundgrenze nicht als Feuermauer ausgeführt<br />

ist oder das Hauptgebäude in die Abstandsfläche reicht).<br />

Daher hat sich nach ho. Ansicht die Baubehörde bei dieser Prüfung eines Bausachverständigen<br />

zu bedienen, ohne jedoch die Kosten auf den Bauwerber überwälzen zu können, da diese Prüfung<br />

von Amts wegen zu erfolgen hat.<br />

zu § 17 Abs. 5:<br />

Die Verständigung der Nachbarn kann als formloses Schreiben erfolgen, sollte jedoch die Eckdaten<br />

der Baufreigabe und eine schlagwortartige Umschreibung des Bauvorhabens enthalten. Gegen<br />

die Erteilung der Baufreigabe ist zwar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, außerordentliche<br />

Rechtsmittel wie Vorstellungen an die Bezirksverwaltungsbehörde oder Beschwerden an Verwaltungs-<br />

oder Verfassungsgerichtshof sind jedoch zulässig.<br />

§ 18<br />

Baubewilligung und Bewilligungsverfahren<br />

(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine<br />

Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um<br />

Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und<br />

Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über<br />

200 m² Nutzfläche.<br />

(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers)<br />

hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung<br />

des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören Baupläne (Lageplan 1:200<br />

oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher<br />

Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein<br />

Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt<br />

sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z.B. Detailpläne, statische<br />

Berechnungen, Konstruktionspläne, Energieausweis) verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen<br />

für ausreichend befinden. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind vom Bauwerber<br />

und vom befugten Planverfasser zu unterfertigen. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht<br />

erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im<br />

Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I<br />

Nr. 113/2003, handelt.<br />

(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einkaufszentrum (§ 14 d Burgenländisches<br />

Raumplanungsgesetz) ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 der rechtskräftige<br />

Bewilligungsbescheid gemäß § 14 d Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969 in der<br />

jeweils geltenden Fassung, anzuschließen.<br />

22<br />

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(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen,<br />

wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der<br />

Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.<br />

(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung<br />

vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen<br />

Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.<br />

(6) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die<br />

Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.<br />

(7) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen.<br />

Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen,<br />

die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer<br />

jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1<br />

Z 3), zu erstrecken hat.<br />

(8) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich<br />

allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen<br />

aufzutragen und eine Bauverhandlung durchzuführen.<br />

(9) Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid<br />

zu entscheiden.<br />

(10) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen<br />

Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter<br />

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.<br />

(11) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig<br />

mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk ("Baubewilligung", Bezeichnung der<br />

Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen<br />

zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung<br />

darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.<br />

(12) Auf Verlangen der Bauwerberin oder des Bauwerbers ist von der Baubehörde eine Bestätigung<br />

darüber auszustellen, ob das Bauvorhaben im Sinne der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen<br />

Verordnung barrierefrei gestaltet ist.<br />

EB zu § 18:<br />

Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und geringfügigen Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten<br />

der bewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen. Dies geht aus den Einleitungssätzen der §§ 17 und 18 hervor.<br />

Das Bewilligungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Bewilligungsverfahren der Bauordnung 1969. Die Baubehörde hat die zur<br />

Beurteilung des Bauvorhabens gemäß § 3 und der Bauverordnung erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 18 Abs. 1:<br />

Um auch Dachgeschossausbauten im Anzeigeverfahren zu ermöglichen, wurde die Obergrenze für Anzeigeverfahren in § 17 und die dazu<br />

korrespondierende Regelung für jedenfalls bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne einer Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung<br />

von 150 m² auf 200 m² angehoben.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 18 Abs. 2:<br />

Da zufolge § 6 Abs. 6 der zwischenzeitlich am 19. November 2003 in Kraft getretenen Novelle der Bauverordnung, LGBl.Nr. 68/2003, für<br />

jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche<br />

Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m², von einer dazu<br />

befugten Person oder Stelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von<br />

max. zehn Jahren auszustellen ist, war klarzustellen, dass der Energieausweis erforderlichenfalls mit den übrigen Einreichunterlagen vorzulegen<br />

ist. Den Energieausweis in Abs. 2 zweiter Satz, d.h. bei den zwingend erforderlichen Unterlagen, zu verankern, erschien deswegen<br />

nicht zweckmäßig, weil er nicht bei allen Gebäuden erforderlich ist.<br />

Bedingt durch die Ausweitung der Parteistellung von den bisherigen Anrainern auf die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten<br />

des Baues weniger als 15 m entfernt sind, waren sowohl die Bestimmung über die Zustimmungserklärung in § 17 Abs. 2 als auch das bishe-<br />

23<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


ige „ Anrainer“ -Verzeichnis dem neuen § 21 Abs. 1 Z 3 anzupassen. Diese Anpassung an die geänderte Parteistellung war auch in § 17<br />

Abs. 4 Z 2 und in § 17 Abs. 5 sowie in § 18 Abs. 7 erforderlich.<br />

Bei Zu- und Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes, welches in der ausschließlichen Nutzung des Antragstellers im Sinne<br />

des WEG steht, wurde von der Zustimmung der anderen Miteigentümer abgesehen, da durch derartige Umbauten die Schutzinteressen der<br />

Miteigentümer in der Regel nicht berührt werden.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 18 Abs. 5:<br />

Da auf Grund der materiellen Derogation des Baugesetzes durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung<br />

im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zwingend war, war die vorliegende Änderung erforderlich, um diese unerwünschte<br />

Auswirkung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 wieder zu beseitigen.<br />

EB BauG Nov 2005 zu § 18 Abs. 12:<br />

Durch die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung soll es der Wohnbauförderung ermöglicht werden möglichst einfach zu prüfen, ob<br />

die Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 19 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 erfüllt sind.<br />

§ 19<br />

Erlöschen der Baubewilligung<br />

Die Baubewilligung erlischt, wenn<br />

1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung<br />

begonnen wurde oder<br />

2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.<br />

Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.<br />

EB zu § 19:<br />

Eine Baubewilligung, die nicht in angemessener Frist ausgenützt wird, hat zu erlöschen, da in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen bei<br />

den Bebauungsgrundlagen eingetreten sein können. Diese Bestimmung gilt auch für Bauvorhaben, für die eine Baufreigabe erteilt wurde.<br />

DfE zu § 19:<br />

Da zufolge § 17 Abs. 3 die Baufreigabe als Baubewilligung gilt, sind die Fristen des § 19 auch<br />

im Anzeigeverfahren einzuhalten.<br />

Wesentlich an der vorliegenden Bestimmung ist, daß das Erlöschen einer Baubewilligung<br />

(=Baufreigabe) durch Fristablauf bereits ex lege eintritt, also unabhängig von einer bescheidmäßigen<br />

Feststellung, und daher eine Verlängerung der Frist nur vor Ablauf derselben - keinesfalls<br />

aber nach bereits erfolgtem Ablauf der Frist (da Baubewilligung bereits ex lege erloschen)<br />

- möglich ist.<br />

§ 20<br />

Abbruch von Gebäuden<br />

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der<br />

Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen<br />

und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke<br />

schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen<br />

baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch<br />

vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 sinngemäß anzuwenden.<br />

EB zu § 20:<br />

Auch bei Abbruchvorhaben können baupolizeiliche Interessen beeinträchtigt werden. Vor allem bei geschlossener Bauweise können Gefährdungen<br />

der Nachbarobjekte entstehen. Grundsätzlich soll eine Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige Vorhaben<br />

einem Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung und Bescheid unterziehen zu müssen. Stimmen die Anrainer nicht zu oder hat die Behörde<br />

auf Grund der Mitteilung Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, hat der Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusuchen.<br />

In dem darauffolgenden Verfahren können auch allenfalls erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.<br />

DfE zu § 20:<br />

Eine schriftliche Mitteilung ist nur beim Abbruch von Gebäuden, nicht aber bei Bauwerken erforderlich.<br />

Die schriftliche Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden ist gebührenpflichtig nach § 14 TP 6<br />

Gebührengesetz, da dem zweiten Satz zufolge (anders als im Falle des § 16 Abs. 1) die schriftliche<br />

Mitteilung und Fristablauf die Voraussetzung dafür sind, daß der Abbruch ohne weiteres<br />

Verfahren vorgenommen werden darf.<br />

24<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 21<br />

Parteien<br />

(1) Parteien im Bauverfahren sind<br />

1. der Bauwerber,<br />

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,<br />

sowie<br />

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind<br />

(Nachbarn).<br />

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen<br />

erheben, daß er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.<br />

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche<br />

Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung<br />

zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen;<br />

kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den<br />

Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und<br />

im Bescheid ausdrücklich anzuführen.<br />

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen<br />

Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien)<br />

behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse<br />

des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu<br />

erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet<br />

abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.<br />

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.<br />

(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen<br />

nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.<br />

EB zu § 21:<br />

Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen, ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den<br />

zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen. In der Praxis hat sich gezeigt, daß Verfahren von Personen verzögert<br />

wurden, die wenig oder gar nicht von den Auswirkungen des Bauvorhabens berührt waren. Der Parteienbegriff wird daher gegenüber der<br />

Bauordnung 1969 eingeschränkt und exakt definiert. Sofern mit der Benützung von Bauten Emissionen zu befürchten sind, handelt es sich im<br />

Regelfall um Anlagen, die einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu unterziehen sind. In diesem gelangt dann ein weiterer Nachbarbegriff<br />

zur Anwendung. Die Baubehörde hat allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob auch die in weiterer Entfernung befindlichen Nachbarn<br />

beeinträchtigt werden (§ 3 Z 5).<br />

Die Regelung der Behandlung der entsprechenden Einwendungen wurde aus der Bauordnung 1969 übernommen.<br />

Die Dokumentierung zivilrechtlicher Einigungen in Niederschrift und Bescheid dient lediglich der Klarstellung; eine Durchsetzung solcher<br />

Ansprüche ist nur im Zivilrechtsweg möglich.<br />

Abs. 6 soll im Sinne der Rechtssicherheit verhindern, daß durch übergangene Parteien noch Jahre später Baubewilligungen oder Baufreigaben<br />

bekämpft werden können. Erhebt die übergangene Partei rechtzeitig Einwendungen, ist das Bauvorhaben einzustellen, die Baubewilligung<br />

bzw. Baufreigabe für nichtig zu erklären und ein neuerliches Bauverfahren durchzuführen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 21:<br />

Die bisherige Einschränkung der Parteistellung auf unmittelbar angrenzende Grundstückseigentümer ist vom Verfassungsgerichtshof mit<br />

Erkenntnis vom 27. September 2003 aufgehoben worden<br />

Es mag nun dahingestellt sein, welche verfassungsrechtlichen Schranken dem Gesetzgeber bei Festlegung der Parteistellung über den<br />

Gleichheitsgrundsatz hinaus noch gesetzt sind. Wie der VfGH aber in seinem Erkenntnis GZ B179/84 zum ähnlich formulierten § 7 Abs. 1 Z<br />

1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes ausgeführt hat, vermag er keine Verfassungsbestimmung zu finden, „ nach der es dem Gesetzgeber<br />

verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren indem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen –<br />

nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange – ankommt, auf Personen zu beschränken,<br />

bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung<br />

Nachbarinteressen betroffen werden.“<br />

In der nunmehr vorliegenden Bestimmung wurde daher die Parteistellung gegenüber der bisherigen Rechtslage auf die Eigentümer jener<br />

Grundstücke ausgeweitet, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Entscheidend ist hiebei der Abstand zwischen dem<br />

nächstgelegenen Punkt der Front des Baues des Bauwerbers einerseits und dem nächstgelegenen Punkt des Grundstückes des in Frage<br />

kommenden Nachbarn andererseits.<br />

Mit Ausnahme des neu formulierten § 21 Abs. 1 entspricht die vorliegende Regelung in den übrigen Punkten dem bisherigen vom VfGH<br />

ursprünglich aufgehobenen § 21 Bgld. BauG in der Fassung vor der Novelle.<br />

25<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


zu § 21 Abs. 1:<br />

Parteistellung haben neben dem Bauwerber nur die Eigentümer der Grundstücke, die von den Fronten<br />

des Baues weniger als 15 m entfernt sind, nicht aber deren Nutzungsberechtigte (z.B. Mieter)<br />

oder sonstige dinglich Berechtigte. Die Parteistellung kommt hiebei dem im Grundbuch<br />

eingetragenen Grundeigentümer zu, nicht aber auf Grund eines Vertrages noch nicht im Grundbuch<br />

eingetragenen außerbücherlichen Eigentümern (VwGH 22.9.1987, 86/05/0165), BauSlg 976). Keine<br />

Nachbarn sind demnach dinglich Berechtigte, Eigentümer eines Superädifikates, Bestandnehmer<br />

(Mieter, Pächter) und sonstige Inhaber von Grundflächen (Präkaristen).<br />

Im Falle mehrerer Miteigentümer an einem Grundstück hat jeder Miteigentümer Parteistellung.<br />

Bei der Zustellung von Bescheiden ist darauf zu achten, daß auch im Falle von Miteigentümern<br />

an jede Partei ein gesonderter Zustellvorgang erforderlich ist (ausgenommen sind hievon lediglich<br />

die Fälle des § 9 Abs. 2 und 3 Zustellgesetz, wonach in dem Fall, daß mehrere Personen<br />

einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung<br />

des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle bewirkt wird und für den Fall, daß ein<br />

Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht wird, im Zweifel die an erster Stelle<br />

genannte Person (ex lege!) als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt).<br />

Gebühren:<br />

Aus gegebenem Anlaß ist darauf hinzuweisen, daß durch das Bundesgesetz, BGBl.Nr. 172/1995,<br />

das Gebührengesetz, BGBl.Nr. 267/1957, geändert wurde. Dem Erlaß des Bundesministeriums für<br />

Finanzen vom 13.6.1996, GZ 10 0685/9-IV/10/96, zufolge sind<br />

1. gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG gebührenfrei:<br />

- Eingaben, mit denen Parteien, die von einem von dritter Seite beantragten baurechtlich Genehmigungsverfahren<br />

betroffen sind ("Antragsgegner") bis zum rechtskräftigen Abschluß<br />

des Verfahrens Einwendungen oder Stellungnahmen vorbringen; hiezu zählen auch die bezüglichen<br />

Rechtsmittel dieses Personenkreises;<br />

- Eingaben, mit denen der betreibende Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme<br />

abgibt (§ 45 Abs. 3 AVG)<br />

2. Der Antrag des betreibenden Antragstellers und von diesem im Verfahren eingebrachte Rechtsmittel<br />

sind jedoch von der Gebührenbefreiung nach der zitierten Bestimmung nicht erfaßt.<br />

Einwendungen und Berufungen von Anrainern sind somit gebührenfrei!<br />

DfE zu § 21 Abs. 6:<br />

Als Baubeginn im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt nur der tatsächliche Baubeginn in Frage und<br />

nicht der zufolge § 24 Abs. 2 der Baubehörde formal bekanntgegebene Baubeginn, da nur der<br />

tatsächliche Baubeginn für den Anrainer erkennbar ist (da der bloß "angezeigte" Baubeginn dem<br />

Anrainer nicht mitzuteilen ist, kann er auch die Frist des § 21 Abs. 6 nicht auslösen).<br />

Tritt eine übergangene Partei auf, so ist der Sachverhalt von der Baubehörde raschest zu prüfen,<br />

da für die Nichtigerklärung nach § 33 insgesamt nur 4 Wochen ab Baubeginn zur Verfügung<br />

stehen!<br />

Anm.: siehe auch das Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft<br />

(Bgld. L-UAG, LGBl 2002/78´) mit dem der Bgld. Landesumweltanwaltschaft in bestimmten<br />

Fällen Parteistellung einräumt wurde.<br />

§ 22<br />

Dingliche Bescheidwirkung<br />

(1) Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 34 - kommt insoferne dingliche<br />

Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum<br />

übergehen. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.<br />

(2) Der Inhaber eines <strong>Baurecht</strong>es im Sinne des <strong>Baurecht</strong>sgesetzes, RGBl.Nr. 86/1912 in der<br />

Fassung BGBl.Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle<br />

des Eigentümers.<br />

26<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 23<br />

Widmungskonformität von Altbauten<br />

(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden<br />

haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen<br />

Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des<br />

Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.<br />

(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, der öffentlichen<br />

Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit<br />

oder der Gesundheit.<br />

(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitärische<br />

Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan<br />

stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt.<br />

EB zu § 23:<br />

Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß z.B. notwendige Änderungen an bestehenden Bauten nicht wegen Widerspruch zum<br />

Flächenwidmungsplan untersagt werden müssen. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung jener öffentlichen Interessen, die Ausnahmebestimmungen<br />

rechtfertigen.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 23 Abs. 3:<br />

Bedingt durch den Verkauf von ehemals militärisch genützten Sperrbunkern des Bundesheeres an Private und die damit verbundene Änderung<br />

des Verwendungszweckes entstand das Problem, dass diese teilweise wegen ihres militärischen Verwendungszweckes ursprünglich vom<br />

Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Bauten nunmehr in den Geltungsbereich des Baugesetzes fallen, aber auf Grund des<br />

Umstandes, dass sie in der Regel nicht im Bauland, sondern im Grünland errichtet wurden, wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan<br />

nachträglich nicht mehr bewilligt werden könnten.<br />

Zur Entschärfung dieser Problematik und zur Aufrechterhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Bausubstanz war daher die vorliegende<br />

gesetzliche Fiktion erforderlich. Die Genehmigungsfiktion gilt nur für den im Zeitpunkt des Verkaufs an Private tatsächlich vorhandenen<br />

Baubestand. Die Fiktion, dass ehemalige Sperrbunker als nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechend anzusehen sind, war zur Bestandsicherung<br />

auch auf allfällige spätere Umbauten auszuweiten (jedoch nur sofern diese nicht zu Wohnzwecken erfolgen), damit spätere<br />

Umbauten nicht am Widerspruch zum Flächenwidmungsplan scheitern. Ein Umbau zu Wohnzwecken soll jedoch auch weiterhin nur auf<br />

Grund einer entsprechenden Flächenwidmung möglich sein.<br />

Klargestellt werden muss zusätzlich, dass nur „ Umbauten“ (d.h. ohne Erweiterungen in horizontaler oder vertikaler Richtung), nicht aber<br />

„ Zu- und Aufbauten“ im Sinne von Bestands-„ erweiterungen“ von dieser Fiktion erfasst sind.<br />

DfE vom 21.4.2006, Zl.: 5-G-G134-149-2006, zu § 23:<br />

Auf Grund aktueller Probleme und Anfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 23 Abs. 1<br />

und 2 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl. Nr. LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch<br />

LGBl.Nr. 18/2005 darf zur Frage der Änderung von Bauten, die bereits vor der Festlegung der<br />

Flächenwidmung bestanden haben und jetzt der Flächenwidmung widersprechen, folgende Rechtsansicht<br />

mitgeteilt werden:<br />

Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ergeben sich folgende Problembereiche:<br />

1. Was ist unter einer „Änderung von Bauten“ zu verstehen?<br />

2. Deckt die Formulierung „die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben“<br />

auch Fälle der Flächenwidmungsplanänderung ab?<br />

3. Wann entspricht eine Änderung noch „dem bisherigen Verwendungszweck“?<br />

4. Wann liegt eine „wesentliche Ausweitung“ vor?<br />

5. Wann liegt i.V. m. § 23 Abs. 2 eine „Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse“?<br />

6. Was bedeutet die Fiktion „gilt als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend“<br />

für die Beurteilung von Emissionen/Immissionen?<br />

Vorausgeschickt werden darf in diesem Zusammenhang, dass – wie auch im Kommentar von <strong>Dr</strong>. Wolfgang<br />

Pallitsch und <strong>Dr</strong>. Philipp Pallitsch zum Burgenländischen <strong>Baurecht</strong>, 2. Auflage, erschienen<br />

im Linde Verlag 2005, völlig richtig ausgeführt wird -<br />

„konsensgemäß errichtete Bauten (s § 2 Bgld BauG) grundsätzlich durch eine Änderung<br />

des Flächenwidmungsplanes, die sich auch auf das bebaute Grundstück bezieht, nicht<br />

konsenslos werden. Änderungen der bestehenden Bauten dürfen jedoch ebenso wie Neubauten<br />

nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen. § 23 Bgld. BauG schafft für<br />

beabsichtigte Änderungen von ursprünglich zulässigerweise errichteten Bauten, die zum<br />

nunmehrigen Flächenwidmungsplan im Widerspruch stünden, eine Ausnahmeregelung. „<br />

27<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Ausgangspunkt aller Überlegungen ist dabei immer der für einen Bau rechtskräftig erteilte<br />

Konsens und nicht ein allenfalls konsenslos abgeänderter tatsächlich vorhandener Baubestand<br />

oder Verwendungszweck.<br />

Pallitsch führt hiezu im Kommentar zum Burgenländischen <strong>Baurecht</strong> aus:<br />

„Die zu ändernden Bauten müssen bereits vor der Festlegung der nunmehrigen Flächenwidmung<br />

zulässigerweise bestanden haben und in Übereinstimmung mit den bisherigen gesetzlichen<br />

Regelungen verwendet worden sein. Es kommt demnach auf den rechtmäßigen, also<br />

einen baubehördlich bewilligten oder doch einen als baubehördlich bewilligt zu beurteilenden<br />

Baubestand an. Ein sog. „vermuteter Konsens“ (di ein alter Bestand, der die<br />

Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat) hat somit im Sinne des § 23 Abs. 1 Bgld.<br />

BauG zulässigerweise bereits bestanden. Sofern sich aus bestehenden Baubewilligungen<br />

der konsensgemäße Verwendungszweck nicht ergibt, hat sich die Rechtsvermutung auch auf<br />

den bisherigen Verwendungszweck zu erstrecken.“<br />

Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass das Burgenländische <strong>Baurecht</strong> im Gegensatz<br />

zur Gewerbeordnung 1994 kein Erlöschen einer Baubewilligung durch „Betriebsunterbrechnung“<br />

kennt. Dies hat zur Folge, dass ein Stall, auch wenn er jahre- oder jahrzehntelang leergestanden<br />

hat, im Rahmen der rechtskräftig erteilten ursprünglichen Baubewilligung wieder<br />

reaktiviert werden darf und Änderungen auch in diesem Fall unter § 23 Bgld. BauG fallen können.<br />

In weiterer Folge darf nun auf die eingangs aufgeworfenen Fragen näher eingegangen werden:<br />

1. Was ist unter der „Änderung von Bauten“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Bgld. BauG zu verstehen?<br />

Der Begriff „Änderung“ deckt jede Änderung des vorhandenen Baubestandes sowohl im Sinne einer<br />

Verwendungszwecksänderung, als auch im Sinne eines Um-, Zu- oder Aufbaues ab.<br />

Der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Begriff<br />

„Bauten“ auf Grund der Systematik des § 2 Abs. 1 bis 3 sowohl Gebäude als auch Bauwerke umfasst.<br />

2. Deckt die Formulierung „die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben“<br />

auch Fälle der Flächenwidmungsplanänderung ab?<br />

Aus der Formulierung „die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben“ ergibt<br />

sich im Zusammenhang mit dem Grundsatz, dass bei Baubewilligungsverfahren immer auf die<br />

Rechtslage und den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, zweifelsfrei,<br />

dass diese Formulierung auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Flächenwidmung abstellt<br />

und nicht auf die ursprüngliche Erstellung des Flächenwidmungsplanes – insbesondere<br />

wenn sich die Flächenwidmung seit der Erstellung des Flächenwidmungsplanes bereits geändert<br />

hat.<br />

§ 23 Abs. 1 deckt daher zwei Fälle ab:<br />

1. Bauten, die bereits vor der (erstmaligen) Erstellung eines Flächenwidmungsplanes rechtmäßig<br />

bestanden haben und<br />

2. Bauten, die zwar nach der Erstellung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig bewilligt und<br />

errichtet wurden, wo aber für das bebaute Grundstück in weiterer Folge eine im Widerspruch<br />

zum tatsächlich vorhandenen Baubestand stehende andere Flächenwidmung festgelegt wurde und<br />

die daher der im nunmehrigen Entscheidungszeitpunk geltenden Flächenwidmung widersprechen.<br />

3. Wann entspricht eine Änderung noch „dem bisherigen Verwendungszweck“?<br />

In diesem Zusammenhang ist zuerst festzustellen, ob in der Baubewilligung überhaupt ein bestimmter<br />

Verwendungszweck für einen Bau festgelegt wurde und wenn ja welcher.<br />

Hiebei ist davon auszugehen, dass entscheidend einzig und allein der Umfang und der Wortlaut<br />

der rechtskräftig vorliegenden Baubewilligung und niemals ein allenfalls davon abweichender<br />

tatsächlicher Verwendungszweck sein kann.<br />

Vor allem bei Stallungen wird in diesem Zusammenhang häufig das Problem auftauchen, dass in<br />

der Baubewilligung (hiebei sind sowohl der Bescheid, als auch die mit dem Genehmigungsvermerk<br />

versehenen Pläne zu berücksichtigen) – wenn überhaupt ein Verwendungszweck angeführt wurde –<br />

nur der Verwendungszweck „Stall“ ersichtlich ist. In diesem Fall deckt diese Formulierung die<br />

Verwendung als Stall für jede beliebige Tierart ab – sogar dann, wenn seit der Erteilung der<br />

Bewilligung immer nur eine bestimmte Tierart in diesem Stall gehalten wurde.<br />

Dies hat letztlich zur Folge, dass für den Fall, dass in der Baubewilligung nur der Verwendungszweck<br />

„Stall“ ohne Einschränkung auf eine bestimmte Tierart festgelegt wurde, ein Wechsel<br />

der Tierart keine Verwendungszweckänderung darstellt und nicht einmal im Sinne des § 17 Abs. 1<br />

Z 3 anzeigepflichtig ist, da sowohl ein Rinder- als auch ein Schweinestall unter den (allgemeinen)<br />

Verwendungszweck „Stall“ zu subsumieren ist.<br />

Dieselbe Überlegung hat auch für den Fall zu gelten, dass keine zahlenmäßige Obergrenze festgelegt<br />

wurde.<br />

28<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


4. Wann liegt eine „wesentliche Ausweitung“ vor und wann nicht?<br />

Wie Pallitsch im Kommentar zum Burgenländischen <strong>Baurecht</strong> zu § 23 richtig ausgeführt hat, wird<br />

die Frage, wann eine wesentliche Ausweitung vorliegt, letztlich im Einzelfall zu prüfen sein.<br />

Pallitsch vertritt im Kommentar zum Burgenländischen <strong>Baurecht</strong> hiezu die Ansicht, dass<br />

„eine wesentliche Ausweitung jedenfalls dann anzunehmen sein wird, wenn damit (Anm.:<br />

mit der Ausweitung) eine die Nachbarn gefährdende oder das örtlich zumutbare Maß übersteigende<br />

Immissionsbelastung (s § 15 Bgld. BauVO) verbunden wäre, die auch durch entsprechende<br />

Auflagen nicht verhindert verhindert werden kann.“<br />

Hiebei ist aber zu berücksichtigen, dass die vom rechtskräftig genehmigten Altbestand ausgehenden<br />

Emissionen und Immissionen bereits zum Istbestand und damit zum „ortsüblichen Ausmaß“<br />

im Sinne des § 3 Z 5 leg.cit. gehören und der baurechtlichen Beurteilung im Zuge von Um- oder<br />

Zubaumaßnahmen daher nur mehr die durch die Änderung selbst verursachten Emissionen und Immissionen<br />

unterliegen.<br />

Die Verweigerung einer Baubewilligung allein auf Grund des Umstandes, dass es durch die Änderung<br />

zwar zu keiner Ausweitung der Emissionen bzw. Immissionen kommt, aber die durch den<br />

rechtskräftig bewilligten baulichen Istbestand bereits vorhandenen Immissionen das Widmungsmaß<br />

der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Flächenwidmung übersteigen, könnte daher nach ho.<br />

Ansicht nicht als rechtmäßig gewertet werden.<br />

5. Wann liegt i.V. m. § 23 Abs. 2 eine „Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse“?<br />

Pallitsch führt im Kommentar zum Burgenländischen <strong>Baurecht</strong> hiezu folgendes aus:<br />

„Die dem bestehenden Flächenwidmungsplan widersprechende Änderung des Verwendungszweckes<br />

kann im öffentlichen Interesse liegen und wäre dann unter den weiteren Voraussetzungen<br />

des § 23 Bgld. BauG zulässig. Diese öffentlichen Interessen können aber anderen<br />

öffentlichen Interessen, insbes. den im § 3 Bgld. BauG genannten baupolizeilichen Interessen<br />

entgegenstehen. Das im § 23 Abs. 1 Bgld. BauG erwähnte öffentliche Interesse<br />

bezieht sich nur auf die beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes und hebt die<br />

Prüfung und Berücksichtigung der sonstigen baupolizeilichen Interessen nicht auf.<br />

Die Aufzählung der hier genannten öffentlichen Interessen ist demonstrativ, weitere<br />

öffentliche Interessen können in Betracht kommen.“<br />

6. Was bedeutet die Fiktion „gilt als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend“<br />

für die Beurteilung von Emissionen/Immissionen?<br />

Aus der Formulierung „gilt als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend“ muß wohl<br />

zu Recht darauf geschlossen werden können, dass damit nicht nur die Flächenwidmung selbst,<br />

sondern hinsichtlich der vom rechtmäßig bestehenden Betrieb ausgehenden Emissionen/Immissionen<br />

auch das „Widmungsmaß“ gemeint ist. Geht man aber davon aus, dass die Fiktion „gilt als nicht<br />

im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend“ auch das Widmungsmaß umfasst, so wird man im<br />

Falle von Änderungen dieser Bauten einerseits § 3 Z 1 Bgld. BauG nicht mehr zu prüfen haben<br />

und andererseits bei der Beurteilung ob im Sinne des § 3 Z 5 Bgld. BauG durch ihre bestimmungsgemäße<br />

Benützung eine „das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn<br />

zu erwarten ist“ wohl vom durch den vorhandenen Baubestand geschaffenen „Istmaß“ ausgehen<br />

müssen. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, dass zufolge § 3 Z 3 Bgld. BauG bei der Ausführung<br />

des Bauvorhabens im Bauverfahren jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Würde man nämlich die Ansicht vertreten, dass bei der Beurteilung von Emissionen/Immissionen<br />

dann ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 23 Abs. 1 erst wieder vom niedrigeren Widmungsmaß<br />

auszugehen wäre, so würde diese Bestimmung dadurch ad absurdum geführt, da dann eine Ausweitung<br />

bei einem auf Grund der derzeitigen Flächenwidmung niedrigeren Widmungsmaß völlig<br />

undenkbar wäre. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, er hätte für die Absicherung<br />

des im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehenden Altbestandes eine letztlich doch<br />

wieder unbrauchbare Bestimmung schaffen wollen.<br />

Sollte das Widmungsmaß aber unter dem Istmaß liegen, so ist nach ho. Ansicht in Anlehnung an<br />

die Judikatur des VwGH in Betriebsanlagenverfahren davon auszugehen, dass das Istmaß durch die<br />

Änderungen dann aber nicht mehr erhöht werden darf. Daraus ergibt sich für diese Fälle letztlich,<br />

dass i.d.R. nur solche Änderungen zulässig sein werden, durch die die durch einen Altbestand<br />

im Sinne des § 23 Abs. 1 leg.cit. verursachten Immissionen nicht weiter erhöht werden.<br />

Ergebnis:<br />

Bei einem Bau, z.B. einem Gewerbebetrieb, der vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits<br />

rechtmäßig bestanden hat und sich nunmehr im Widerspruch zur Flächenwidmung befindet, sind<br />

daher Änderungen, die dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung<br />

bringen sowie sich auf die Immissionslage bei den Nachbarn nicht negativ auswirken,<br />

daher selbst dann zulässig, wenn sich aus der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Flächenwidmung<br />

eigentlich ein niedrigeres Widmungsmaß ergeben würde.<br />

Auf Grund dieser Überlegungen ergibt sich auch eindeutig, dass z.B. bei landwirtschaftlichen<br />

Bauten wie Stallungen durch gesetzliche Änderungen in den Bereichen Tierschutz, Lebensmittelrecht<br />

u.a. erforderliche Adaptierungs- bzw. Um- und Zubaumaßnahmen, wenn sie ohne Ausweitung<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


des Tierbestandes oder der damit verbundenen Immissionen erfolgen, auf Grund des § 23 Bgld.<br />

BauG dann möglich sind, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung das Objekt zwar im Widerspruch<br />

zum dzt. geltenden Flächenwidmungsplan befindet, im übrigen aber die Voraussetzungen<br />

des § 23 Bgld. BauG vorliegen.<br />

Dies wird vor allem für Änderungen gelten, die auf Grund des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr.<br />

118/2004 und der 1. Tierhaltungsverordnung, StF: BGBl. II Nr. 485/2004 idF: BGBl. II Nr.<br />

25/2006, erforderlich werden, weil die bisherige Haltungsform (z.B. Anbindehaltung) nicht mehr<br />

zulässig ist. Die Änderung eines Stalles von Anbindehaltung auf Laufstall ohne Erweiterung des<br />

Tierbestandes und der damit verbundenen Immissionen wird daher unter § 23 Abs. 1 Bgld. BauG<br />

fallen. Als weiterer Beispielsfall darf die Sanierung einer Güllegrube angeführt werden.<br />

Dieselben Überlegungen werden auch hinsichtlich der auf Grund lebensmittelrechtlicher Bestimmungen<br />

erforderlichen Um- und Zubauten für Schlacht- und Bearbeitungsräume für selbstvermarktende<br />

Landwirte gelten.<br />

V. Abschnitt<br />

Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht<br />

§ 24<br />

Verantwortlichkeit des Bauträgers<br />

(1) Der Bauträger hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften befugte Personen zu beauftragen.<br />

(2) Der Bauträger hat der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben und für die bewilligungsgemäße<br />

Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen.<br />

(3) Der Bauträger hat anläßlich der Bauarbeiten mit Rücksicht auf die widmungsgemäße<br />

Verwendung der benachbarten Baugrundstücke für die Vermeidung von unnötigen und unzumutbaren<br />

Belästigungen, insbesondere durch Lärm- und Staubentwicklung, zu sorgen.<br />

(4) Die Baubehörde hat zur Vermeidung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen geeignete<br />

Schutzmaßnahmen (Aufstellung von Bauplanken, Anbringung von Schutzdächern u.dgl.) anzuordnen.<br />

Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Bauträgers<br />

sofort zu treffen.<br />

§ 25<br />

Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde<br />

(1) Die Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsgemäßen Bauausführung<br />

jederzeit durch Besichtigungen überzeugen. Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung, hat<br />

die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen.<br />

(2) Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen jederzeit der Zutritt<br />

zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.<br />

EB zu § 25:<br />

Diese Bestimmungen geben der Baubehörde die Möglichkeit, die konsensgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Bauvorhabens<br />

- auch stufenweise - zu überprüfen.<br />

DfE zu § 25 Abs. 1:<br />

Auslöser für einen "begründeten" Verdacht einer Übertretung kann natürlich auch eine entsprechend<br />

ausgeführte Anzeige eines Anrainers oder Nachbarn sein.<br />

30<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 26<br />

Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung<br />

(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung<br />

innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben,<br />

hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die<br />

teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.<br />

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung<br />

bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung<br />

oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich<br />

zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den<br />

Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die<br />

Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht<br />

nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung<br />

des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.<br />

EB zu § 26:<br />

Diese Bestimmung sieht die wichtigste Aufgabe der Baupolizei in der Beseitigung der Mängel und nicht in der Beseitigung eines mangelhaften<br />

Baues. Nur wenn ein festgestellter Mangel über Aufforderung nicht beseitigt wird, muß die Baubehörde mit stärkeren Mitteln eingreifen.<br />

Die Beseitigung hat sich zunächst nur auf den mangelhaften Teil zu beziehen. Die Beseitigung des ganzen Baues und die Herstellung des<br />

ursprünglichen Zustandes ist nur anzuordnen, wenn eine andere Lösung unmöglich ist.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 26 Abs. 2:<br />

Da bei konsenslosen Bauführungen durch Nutzungsberechtigte häufig Unklarheiten entstanden, ob sich baupolizeiliche Aufträge gegen den<br />

„ Bauträger“ oder den Eigentümer zu richten haben, war klarzustellen, dass in erster Linie der Bauträger im Sinne des § 2 Abs. 6 (d.h.<br />

derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten das Bauvorhaben ausgeführt wurde) Adressat des baupolizeilichen Auftrages ist. Erst für<br />

den Fall, dass dieser z.B. wegen Kündigung des Mietvertrages über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, ist der baupolizeiliche<br />

Auftrag subsidiär an den Eigentümer des Objektes bzw. des Grundstückes zu richten.<br />

§ 27<br />

Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe<br />

(1) Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes der Baubehörde anzuzeigen.<br />

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlussüberprüfungsprotokoll<br />

einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder<br />

von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung<br />

des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift<br />

die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigen.<br />

(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neubauten ein von einer hiezu berechtigten Person<br />

verfasster Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 1994,<br />

BGBl.Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden<br />

anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem<br />

bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von<br />

der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.<br />

(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe<br />

vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.<br />

(5) Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die<br />

Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkraft,<br />

einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssachverständigen<br />

binnen drei Wochen zu veranlassen.<br />

31<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


(6) Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles<br />

schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das<br />

Gebäude nicht benützt werden.<br />

EB zu § 27:<br />

Der Bauträger kann die Überprüfung des Gebäudes nach Fertigstellung durch einen Bausachverständigen durchführen lassen. Tut er das<br />

nicht, hat die Behörde die Überprüfung durch einen Bausachverständigen zu veranlassen; der Bürgermeister bzw. ein Vertreter der Baubehörde<br />

muß dabei nicht anwesend sein. Für Bauwerke ist keine Benützungsfreigabe erforderlich, weil an diese in der Regel geringere technische<br />

Anforderungen zu stellen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 kann sich die Baubehörde aber jederzeit von der vorschriftsgemäßen Ausführung<br />

überzeugen. Soweit in anderen Vorschriften auf die Benützungsbewilligung abgestellt wird, gilt die Benützungsfreigabe als Benützungsbewilligung.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 27:<br />

Anstelle eines „ Bausachverständigen“ ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nunmehr von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz<br />

befugten Fachkraft, einem gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einem Amtssachverständigen<br />

zu erstellen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden wurde jedoch festgelegt, dass diese nicht an der Ausführung des Gebäudes beteiligt<br />

gewesen sein dürfen -eine Beteiligung ausschließlich an der Planung schadet jedoch nicht.<br />

Im Zuge der Realisierung des Projektes GIS-Burgenland, basierend auf dem Regierungsbeschluss laut Realisierungskonzept vom Dez. 1995,<br />

wurde ein Teilprojekt „ Digitaler Kataster“ definiert. Mit diesem Projekt wurde auf Grund eines Kooperationsvertrages mit dem Bundesamt<br />

für Eich- und Vermessungswesen die Erstellung der flächendeckenden digitalen Katastermappe für das Land Burgenland bis zum Jahre<br />

2000 ermöglicht. Diese digitalen Daten stellen eine unverzichtbare Grundlage für das geographische Informationssystem dar.<br />

Da dieser Datenbestand nicht nur den statischen Zustand der Grund- und Eigentumsverhältnisse im Land zu einem bestimmten Zeitpunkt in<br />

der Vergangenheit wiedergeben soll, ist die kontinuierliche Aktualisierung der Informationen über den Grundstücks- und Naturbestand<br />

(=Gebäude) von großer Bedeutung.<br />

Eine Möglichkeit, die Aktualisierung sicherzustellen, liegt in der verbindlichen Vorschreibung der Einmesspflicht für Neubauten im Burgenländischen<br />

Baugesetz. Laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist eine Verpflichtung im Zuge der Einmessung von Gebäuden auch<br />

die genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen vorzuschreiben, nicht zulässig, da dies in die Zuständigkeit des Vermessungsgesetzes fallen<br />

würde.<br />

Die Vorlage eines Einmessplanes kann jedoch entfallen, wenn sich der Bauträger (am zweckmäßigsten durch schriftliche zivilrechtliche<br />

Vereinbarung der Gemeinde gegenüber) verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten<br />

oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Diese Alternative soll es den<br />

Gemeinden ermöglichen als kostengünstigste Variante die periodenweise Einmessung aller in der Zwischenzeit errichteten Gebäude durch<br />

einen hiezu Berechtigten zu veranlassen und die Kosten auf die betreffenden Bauträger aufzuteilen.<br />

Bei Bauwerken ist keine Fertigstellungsanzeige erforderlich.<br />

Sachverständiger:<br />

Sachverständige können nur physische Personen, d.h. keine Firmen, Institute o.ä. sein.<br />

Nach § 52 AVG von der jeweiligen Baubehörde bestellte und beeidete Sachverständige sind in<br />

dieser Funktion jedoch auf den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde eingeschränkt, die sie<br />

bestellt hat.<br />

Zu beachten ist, daß die Frage, ob eine Abweichung "wesentlich" ist, eine Rechtsfrage ist, die<br />

nicht vom Sachverständigen, sondern von der entscheidenden Behörde zu beantworten ist.<br />

Wenn ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte unterteilt werden kann, so ist natürlich auch<br />

für jeden Bauabschnitt eine gesonderte "Teil-" Fertigstellungsanzeige und eine gesonderte<br />

Benützungsfreigabe für die einzelnen Bauabschnitte denkbar.<br />

Der das Schlußüberprüfungsprotokoll erstellende Bausachverständige wird sich hinsichtlich<br />

derjenigen Details, die er im Zuge der Schlußüberprüfung nicht mehr selbst überprüfen kann<br />

(wie z.B. Bewehrung einer Spannbetondecke) durch Ausführungsbestätigungen der bauausführenden<br />

Firmen absichern. Hinsichtlich Elektroinstallation, Heizung u.ä. wird er sich überhaupt nur<br />

Prüfprotokolle einschlägiger Fachfirmen bedienen können.<br />

Wird ein Schlußüberprüfungsprotokoll vom Bauträger mit der Fertigstellungsanzeige nicht beigebracht,<br />

so hat die Baubehörde zufolge § 52 Abs. 2 AVG in erster Linie Amtssachverständige mit<br />

der Schlußüberprüfung zu beauftragen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,<br />

kann die Behörde ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Nach der Judikatur<br />

des VwGH stehen einer Gemeindebehörde auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches<br />

der örtlich zuständigen BH und der LReg beigegebene Sachverständige als "Amtssachverständige"<br />

gemäß § 52 Abs. 1 AVG "zur Verfügung". Die Mitwirkung solcher Amtssachverständiger wird dort<br />

unterbleiben müssen, wo dies unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze möglichster<br />

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG sowie der<br />

Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden<br />

sachlichen Kriterien untunlich ist (VwGH5.7.1977, Slg. 9370A, 11.2.1993, 92/06/0234, 9.6.1994,<br />

93/06/0174 u.a.) oder deren Dienstgeber der Verwendung nicht zustimmt.<br />

Kosten:<br />

Nichtamtliche Sachverständige haben zufolge § 53a AVG Anspruch auf Gebühren unter den gleichen<br />

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Umfang<br />

und Höhe dieser Gebühren sind von der Baubehörde nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,<br />

BGBl.Nr. 136 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001 und der Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags<br />

zu den im GebAG 1975 ausgeführten festen Beträgen, BGBl. II Nr. 407/1997, festzusetzen.<br />

Bei dieser Festsetzung handelt es sich um einen Bescheid, der allein das Verhältnis zwischen<br />

Behörde und Sachverständigen betrifft. Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde,<br />

die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen, und es er-<br />

32<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


wachsen ihr damit i.S.d. § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im Allgemeinen gemäß §<br />

76 AVG für die Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung<br />

der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation)<br />

zu. Sie kann ihre Rechte umfassend nur in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung<br />

von Barauslagen gemäß § 76 AVG (d.h. Kostenbescheid) geltend machen (VwGH 11.10.1994,<br />

93/05/0027).<br />

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch auf den strafrechtlichen Aspekt hingewiesen, dass derjenige,<br />

der als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, zufolge § 289 StGB mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist.<br />

§ 28<br />

Baugebrechen<br />

(1) Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in einem der Baubewilligung<br />

entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen<br />

Interessen (§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.<br />

(2) Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die<br />

Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort<br />

und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des<br />

Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der<br />

Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.<br />

(3) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen<br />

erforderlich sind, mit Bescheid anzuordnen.<br />

(4) Die Baubehörde kann den Abbruch eines Baues mit Bescheid anordnen, wenn<br />

1. mehr als die Hälfte eines Baues unbenützbar geworden ist oder die Abtragung aus Gründen der<br />

Sicherheit von Personen, der Gesundheit, der Hygiene oder der Feuerpolizei geboten ist, oder<br />

2. der Eigentümer nachweist, daß die Behebung des Baugebrechens wirtschaftlich nicht zumutbar ist.<br />

(5) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf<br />

Gefahr und Kosten des Eigentümers anzuordnen und sofort vollstrecken zu lassen. Jede nach den geltenden<br />

Rechtsvorschriften befugte Person hat über Auftrag der Behörde gegen angemessene Vergütung<br />

und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen<br />

vorzunehmen. Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung.<br />

EB zu § 28:<br />

Im Abs. 1 ist die Verpflichtung normiert, Bauten im bewilligten Zustand zu erhalten und auftretende Baugebrechen zu beseitigen. Ein Baugebrechen<br />

ist dann gegeben, wenn sich der Bauzustand in einer Weise verschlechtert hat, daß die öffentlichen Interessen berührt und daher<br />

ein baupolizeiliches Einschreiten erforderlich ist.<br />

Während der Abbruch eines konsenswidrigen Baues (sofern der Konsens nicht nachträglich erwirkt wird) jedenfalls angeordnet werden<br />

kann, darf die Baubehörde bei Vorhandensein eines bloßen Baugebrechens nur dann einschreiten, wenn und insoweit es wegen baupolizeilicher<br />

Interessen notwendig ist, wobei auf Abbruch nur im äußersten Fall erkannt werden darf.<br />

Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere die Räumung von Gebäuden, ein Benützungsverbot oder technische Maßnahmen<br />

sein.<br />

Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.<br />

33<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 29<br />

Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen<br />

Ergibt sich nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens, daß durch dessen<br />

bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß<br />

übersteigende Beeinträchtigung für die Nachbarn eintritt, hat die Baubehörde nach Durchführung<br />

einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen<br />

dem Eigentümer entsprechende Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, die geeignet sind, die<br />

Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen. Soweit solche Auflagen nicht dem Schutz des Lebens,<br />

der Gesundheit oder Sicherheit von Personen dienen, müssen sie wirtschaftlich zumutbar sein.<br />

EB zu § 29:<br />

Bauvorhaben, die schon vor längerer Zeit bewilligt wurden, entsprechen oft nicht mehr dem Stand der Technik, der geänderten Widmung<br />

des entsprechenden Gebietes oder dem allgemeinen Lebensstandard. Die Behörde erhält durch diese Bestimmung die Möglichkeit, im Falle<br />

von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen diese auch nachträglich durch Auflagen zu beseitigen.<br />

VI. Abschnitt<br />

Baubehörden und Schlußbestimmungen<br />

§ 30<br />

Baubehörden<br />

(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.<br />

(2) Gegen den Bescheid des Gemeinderates kann die Vorstellung nach den Bestimmungen des<br />

§ 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 37/1965, bzw. des § 72 des Eisenstädter<br />

Stadtrechtes, LGBl.Nr. 38/1965, bzw. des § 72 des Ruster Stadtrechtes, LGBl.Nr. 39/1965, alle in der<br />

jeweils geltenden Fassung, erhoben werden.<br />

(3) Handelt es sich um bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung<br />

von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen<br />

und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten<br />

dienen, fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung.<br />

Baubehörde ist der Landeshauptmann; ein Instanzenzug ist ausgeschlossen.<br />

(4) Die Bestimmung der Baulinie fällt auch in den Fällen des Abs. 3 in den Aufgabenbereich<br />

der Gemeinde.<br />

(5) Wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer<br />

Gemeinden erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke<br />

erstrecken, hat die Landesregierung die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen.<br />

EB zu § 30:<br />

Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen<br />

und einen übertragenen. Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung definieren den eigenen Wirkungsbereich<br />

wie folgt:<br />

die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft<br />

liegen;<br />

die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;<br />

die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.<br />

In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG<br />

durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. Zulässig ist lediglich die Vorstellung<br />

gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG, die nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges an die Aufsichtsbehörde zu richten ist.<br />

Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen sämtliche Akte der Vollziehung in den dort genannten Angelegenheiten in die mittelbare Bundesverwaltung.<br />

Im Abs. 3 wird daher in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht nur eine Ausnahme von der Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde statuiert, sondern darüber hinaus auch vorgesehen, daß individuelle wie generelle Vollzugsakte nach den Vorschriften<br />

des Art. 102 Abs. 1 B-VG (mittelbare Bundesverwaltung) zu besorgen sind.<br />

34<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


DfE zu § 30 Abs. 1:<br />

Soweit die Delegierungsverordnungen der Gemeinden, mit denen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungsbereiches der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige<br />

Bezirkshauptmannschaft übertragen wurden, noch nicht geändert, d.h. auf die seit dem<br />

Inkrafttreten des BauG neuen Verfahren nach § 16 und § 17 erweitert wurden, ist jedoch für<br />

diese Verfahren die Gemeinde und nicht die Bezirkshauptmannschaft zuständig, da in den ursprünglichen<br />

Delegierungsverordnungen nur "Baubewilligungsverfahren" angeführt und daher die<br />

durch das BauG neu hinzugekommenen Verfahren nach § 16 (schriftliche Mitteilung) und § 17<br />

(Anzeigeverfahren) nicht abgedeckt sind. Zur Vermeidung gravierender Vollzugsprobleme wäre es<br />

daher dringend erforderlich, die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse ehestmöglich zu erweitern.<br />

DfE zu § 30 Abs. 5:<br />

Handelt es um Bauführungen, die sich zwar auf das Gebiet zweier Bundesländer, innerhalb des<br />

Burgenlandes jedoch nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken, so hat die jeweilige Gemeinde<br />

als Baubehörde im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Baubehörde des Nachbarbundeslandes<br />

vorzugehen.<br />

Die in § 108 Abs. 6 der bisherigen Bauordnung vorhandene Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft<br />

für Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze ist ersatzlos entfallen.<br />

§ 31<br />

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde<br />

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs.<br />

7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.<br />

EB zu § 31:<br />

Gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG haben die Gesetze die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen<br />

Aufgaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Durch diese Bestimmung wird dem Erfordernis der genannten Verfassungsnorm Rechnung<br />

getragen. Die Ermittlungen für die Entschädigungen für Grundabtretungen oder für die Inanspruchnahme fremden Grundes sind Angelegenheit<br />

des Schadenersatzrechtes bzw. des Zivilrechtswesens, und fallen daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.<br />

§ 32<br />

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und<br />

der Bundespolizei<br />

Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr<br />

Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durchsetzung<br />

von Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches<br />

Hilfe zu leisten.<br />

EB zu § 32:<br />

Die Baubehörde konnte in der Vergangenheit ihren gesetzlichen Aufgaben zum Teil nicht nachkommen, weil ihr von den Grundeigentümern<br />

der Zutritt verwehrt oder aufgetragene Sicherungsmaßnahmen mißachtet wurden. Die im Entwurf vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendarmerie<br />

und Bundespolizeidirektionen soll diese Probleme künftig vermeiden.<br />

§ 33<br />

Nichtigerklärung von Bescheiden<br />

Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 20 Abs. 1,<br />

§ 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung<br />

ist nur zulässig:<br />

1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der<br />

jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung,<br />

2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.<br />

EB zu § 33:<br />

Die Nichtigerklärung ist ein Eingriff in die Rechtskraft und hat eine Rechtsunsicherheit zur Folge, andererseits ist sie zur Sanierung von<br />

Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes unbedingt erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG können Bescheide von der Oberbehörde<br />

wegen Nichtigkeit aufgehoben werden, wenn sie durch eine Verwaltungsvorschrift mit Nichtigkeit bedroht werden. Gemäß § 84 der<br />

Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 37/1965 i.d.g.F., können auch rechtskräftige Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen von der<br />

Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.<br />

35<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


EB BauG Nov 2004 zu § 33:<br />

Da derzeit jeder – auch noch so kleine – Verstoß gegen Bestimmungen des Baugesetzes (sogar bei Verfahrensbestimmungen oder z.B. ein<br />

Verstoß gegen Formvorschriften bei Plänen) als ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler gilt, war diese Regelung als überschießend anzusehen<br />

und auf den unbedingt notwendigen Umfang zu reduzieren.<br />

Bei Verstößen gegen raumplanungsrechtliche Vorschriften wurde die Bestimmung aber insofern erweitert, als nunmehr nicht nur ein Widerspruch<br />

zum Flächenwidmungsplan zur Nichtigkeit führt, sondern auch ein Widerspruch zu Bebauungs- oder Teilbebauungsplänen oder ein<br />

Widerspruch zu Bebauungsrichtlinien. Während aber nach Z 1 bei einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan eine Frist von zwei<br />

Jahren ab Zustellung der Baubewilligung zur Verfügung steht, ist eine Nichtigerklärung wegen eines Widerspruches zu einem Bebauungsoder<br />

Teilbebauungsplan oder zu Bebauungsrichtlinien nur innerhalb von vier Wochen ab Baubeginn möglich.<br />

Um Unklarheiten bei der Fristenberechnung nach Z 1 im Falle einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid I. Instanz zu vermeiden<br />

wurde auch klargestellt, dass die Frist ab der Rechtskraft der Baubewilligung zu laufen beginnt (d.h. entweder mit ungenütztem Ablauf der<br />

Rechtsmittelfrist nach der Zustellung des Baubewilligungsbescheides I. Instanz oder im Falle einer Berufung mit der Zustellung der Berufungsentscheidung<br />

der II. Instanz, da ein weiteres ordentliches Rechtmittel nicht mehr zur Verfügung steht).<br />

DfE zu § 33:<br />

Als "Baubeginn" i.S. des § 33 Z 2 ist analog zu § 21Abs. 6 ebenfalls der "tatsächliche" Baubeginn<br />

und nicht der zufolge § 24 Abs. 2 der Baubehörde angezeigte Baubeginn anzusehen.<br />

§ 34<br />

Strafen<br />

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Bauträger, Eigentümer bzw.<br />

Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser oder Bausachverständiger<br />

gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden<br />

zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht<br />

erhält.<br />

(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit<br />

mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht<br />

ist.<br />

(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt wegen Übertretungen<br />

dieses Gesetzes bestraft worden, kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mit der Strafe<br />

gleichzeitig der Verfall jener Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die<br />

Gegenstand oder Mittel der Übertretung waren.<br />

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorgehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn<br />

die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.<br />

(5) Strafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

(6) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde.<br />

EB zu § 34:<br />

Die meisten Verwaltungsstrafverfahren auf Grund baurechtlicher Vorschriften werden wegen eigenmächtiger Bauführung oder wegen<br />

Verletzung der Instandhaltungspflicht durchgeführt. Beides sind Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen<br />

der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und das Baugesetz über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts<br />

bestimmt.<br />

Aus generalpräventiven Gründen erscheint die Anhebung des Strafrahmens auf S 300.000,-- gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, daß<br />

der derzeit geltende Betrag von S 50.000,-- bereits 1969 erlassen und seither nicht mehr erhöht wurde. Die Strafbemessung im Allgemeinen<br />

ist im § 19 VStG geregelt.<br />

EB BauG Nov 2004 zu § 34 Abs. 1:<br />

Da nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland derzeit nur Verstöße gegen das Gesetz selbst oder die auf Grund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ein Abweichen von einer Baubewilligung strafbar sind, war auch das Zuwiderhandeln gegen<br />

sonstige baubehördliche Bescheide ausdrücklich mit Strafe zu bedrohen.<br />

Anm.: Durch das Burgenländische Euro-Anpassungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 32/2002, wurde in Abs. 2 der Geldbetrag anlässlich der Euro-Umstellung auf 22.000<br />

Euro geändert.<br />

36<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 35<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:<br />

1. Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994<br />

2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325<br />

3. Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.<br />

(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen<br />

ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1976 in der Fassung des Gesetzes<br />

LGBl.Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.<br />

(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten<br />

als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen<br />

Raumplanung vereinbar sind.<br />

(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen<br />

des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969,<br />

LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländischen<br />

Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes<br />

anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben<br />

gemäß § 17.<br />

EB zu § 35:<br />

Der Wärmeschutz soll in der Bauverordnung, die Ausführung von Heizungsanlagen in Zukunft jedoch in einem eigenen Burgenländischen<br />

Heizungsanlagengesetz geregelt werden. Da das Heizungsanlagengesetz bis zum 1.2.1998 nicht in Kraft treten kann, sollen die Übergangsbestimmungen<br />

im Abs. 5 sicherstellen, daß bis zur Erlassung des Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gesetzliche Regelungen für<br />

diesen Bereich vorhanden sind. Die Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1982, bleibt solange in Geltung, als die<br />

entsprechende gesetzliche Grundlage (§ 52 a der geltenden Bauordnung) in Geltung bleibt. Mit der gemäß § 4 zu erlassenden Verordnung<br />

kann jedoch dem I. Abschnitt dieser Verordnung (Wärmeschutz) schon vorher derogiert werden.<br />

Artikel II [der BauG Nov 2005]<br />

(1) § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 18 Abs. 12 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits<br />

anhängige Verfahren nicht anzuwenden.<br />

(2) § 2 Abs. 2 und § 9 in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

bereits anhängige Verfahren anzuwenden.<br />

(3) Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie<br />

98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,<br />

ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom<br />

5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2005/263/A).<br />

EB BauG Nov 2005 zu Artikel II:<br />

Zu Artikel II.:<br />

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren waren von der Anwendung der § 4 Abs. 2, 3 und 4 auszunehmen, um unzumutbare<br />

Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.<br />

§ 2 Abs. 2 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden, da hiedurch im Falle des § 2 durch die<br />

Herausnahme der Folientunnel aus dem Gebäudebegriff die Verfahren erleichtert und bereits anhängige Projekte z.T. erst bewilligungsfähig<br />

werden und im Falle des § 9 im wesentlichen der Geltungsbereich der durch Verordnung nach § 9 Abs. 6 festgelegten Höchstsätze auch auf<br />

anhängige Verfahren ausgeweitet wird. (Ohne Übergangsbestimmungen sind nach dem im Abgabenrecht geltenden „ Grundsatz der Zeitbezogenheit<br />

von Abgaben“ jene Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach der bisherigen Rechtslage entstanden ist, nach den bisherigen<br />

Bestimmungen zu beurteilen. Einer Übergangsbestimmung, wonach die anhängigen Abgabeverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen<br />

zu beurteilen sind, bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht (VwGH vom 23.3.1998, Zl 94/17/0173, vom<br />

29.9.1997, Zl. 97/17/0116, vom 17.9.2001, Zl. 2001/17/0133 u.a.)<br />

Umgekehrt bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in Übergangsbestimmungen, wenn man jene Fälle, in denen der Abgabenanspruch<br />

nach der bisherigen Rechtslage bereits entstanden ist, nach der neuen Rechtslage beurteilen möchte.)<br />

37<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


DfE zu § 35:<br />

Da es mit Ausnahme der Abs. 3 und 5 keine Übergangsbestimmungen für anhängige Bauverfahren<br />

gibt, sind sämtliche anhängigen Bauverfahren unabhängig vom Verfahrensstand nach der neuen<br />

Rechtslage zu erledigen. Dies hat zur Folge, daß im Falle einer Berufung der Gemeinderat die<br />

Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach der<br />

neuen Rechtslage zu beurteilen und nach dem neuen BauG zu entscheiden hat.<br />

Weder aus dem BauG noch aus dem AVG kann dabei abgeleitet werden, daß eine Änderung der<br />

Rechtslage automatisch auch zur Folge hätte, daß die Baubehörde verpflichtet ist, eine neuerliche<br />

Bauverhandlung durchzuführen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörde, die<br />

zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und<br />

eine neue Frist zur Stellungnahme einzuräumen, jedoch nur soweit eine Parteistellung auch nach<br />

dem neuen BauG gegeben ist. Diese Beurteilung ergibt sich aus den §§ 37, 42 und 45 Abs. 3 AVG<br />

betreffend die Gewährleistung des Parteiengehörs, insbes. aus dem Umstand, daß die neue<br />

Rechtslage allenfalls zur Erhebung neuer Einwendungen berechtigt.<br />

Allerdings ist hiebei zu berücksichtigen, daß die Entscheidung in Ermangelung einer anderslautenden<br />

Übergangsbestimmung nach der neuen Rechtslage zu treffen ist und insoweit eine Beurteilung<br />

des vorliegenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach der neuen Rechtslage oft<br />

allein auf Grund der Aktenlage ohne neuerliche Augenscheinsverhandlung nicht möglich sein<br />

wird, weshalb sich aus diesem Umstand de facto die Notwendigkeit einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung<br />

ergeben kann.<br />

Im Zuge des Vorstellungsverfahrens ist die Änderung der Rechtslage jedoch rechtlich unerheblich,<br />

da es sich hiebei nicht um ein ordentliches, sondern um ein außerordentliches Rechtsmittel<br />

handelt. In diesem Falle ist von der Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen<br />

Bescheides nach der im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides geltenden<br />

Rechtslage zu prüfen. Dies gilt auch für eine Änderung der Sachlage während des Vorstellungsverfahrens.<br />

Wenn von der Gemeindeaufsichtsbehörde die Entscheidung des Gemeinderates jedoch aufgehoben und<br />

die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat als Berufungsbehörde zurückverwiesen<br />

wurde, so tritt eine Bindungswirkung an die Entscheidungsgründe der Aufsichtsbehörde<br />

nur insoweit ein, als eine im wesentlichen gleiche Sach- und Rechtslage vorliegt.<br />

Dies hat zur Folge, daß der Gemeinderat als Berufungsbehörde auf Grund des Inkrafttretens des<br />

neuen Baugesetzes bei einer Aufhebung der Entscheidung nach der alten Bauordnung durch die<br />

Gemeindeaufsichtsbehörde bei der neuerlichen Entscheidung jedenfalls nach der neuen Rechtslage,<br />

d.h. nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 zu entscheiden hat!<br />

Im Folgenden darf die Vorgangsweise anhand eines Beispieles erläutert werden:<br />

Bauplatzerklärung:<br />

Da die Bestimmungen über die Bauplatzerklärung ersatzlos entfallen sind, erscheint es am<br />

zweckmäßigsten, wenn in erster oder zweiter Instanz noch unerledigt anhängige Bauplatzerklärungsansuchen<br />

vom Antragsteller zurückgezogen werden. Sollte eine Zurückziehung nicht erfolgen,<br />

muß jedoch über den offenen Antrag entschieden werden, auch wenn die Entscheidung nach<br />

der dzt. Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann.<br />

In diesem Fall ist das Bauplatzerklärungsansuchen in I. Instanz als unzulässig zurückzuweisen.<br />

In II. Instanz wäre auf Grund einer anhängigen Berufung der angefochtene Bescheid ersatzlos zu<br />

beheben und das Ansuchen ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.<br />

Es muß darauf hingewiesen werden, daß wenn die Pflicht zur Entscheidung durch die oberste<br />

Gemeindebehörde, d.i. der Gemeinderat verletzt wird, vom Antragsteller sofort mittels Säumnisbeschwerde<br />

der VwGH angerufen werden kann und die Gemeinde in diesem Fall die Kosten zu tragen<br />

haben wird.<br />

DfE zu § 35 Abs. 1:<br />

Der bloße Einbau eines Aufzuges ohne bauliche Veränderungen eines Gebäudes ist, da es sich bei<br />

einem Aufzug um eine Maschine handelt, durch den ersatzlosen Entfall der bisherigen Reichsaufzugsordnung<br />

baubehördlich nicht mehr anzeige- oder bewilligungspflichtig.<br />

DfE zu § 35 Abs. 5:<br />

Unter Heizungsanlagen und Feuerstätten sind nur Zentralheizungsanlagen und deren Feuerstätten<br />

i.S. der bisherigen BauO zu verstehen (d.h. keine Einzelöfen u.ä.).<br />

Exkurs: Heizöllagerungen im Lichte des Wasserrechtsgesetzes<br />

Zufolge § 31a Wasserrechtsgesetz, BGBl.Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I<br />

Nr.82/2003, müssen u.a. Anlagen zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff so beschaffen<br />

sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer<br />

oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist.<br />

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung dieser Anlagen ist keine wasserrechtliche Bewilligung<br />

erforderlich, sie sind jedoch vor ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung der zuständigen<br />

Behörde zu melden.<br />

Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen,<br />

die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität<br />

von 5 000 kg dienen, ist der Bürgermeister! (Damit ist der Bürgermeister gleichzeitig<br />

auch die für die Aufsicht zuständige Behörde!)<br />

Den Gemeinden wird empfohlen, die diesbezüglichen Meldungen nicht nur in den bezughabenden<br />

Akten, sondern darüber hinaus auch in Karteiform (allenfalls EDV-unterstützt) evident zu halten.<br />

38<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Darüberhinaus darf auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft<br />

betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis im<br />

Wesentlichen dann kontrollbedürftig sind, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.<br />

(Nähere Einzelheiten über die Art und Weise der "Kontrolle" wurden lt. Rücksprache mit<br />

dem zuständigen Hauptreferat von diesem noch nicht festgelegt).<br />

39<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit<br />

von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung - BauVO) LGBl. Nr. 11/1998 in der Fassung LGBl.Nr.<br />

68/2003<br />

Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 10/1998, wird verordnet:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Festigkeit und Standsicherheit<br />

§ 4 Benützungssicherheit<br />

§ 5 Barrierefreies Bauen<br />

§ 6 Wärmeschutz und Energieeinsparung<br />

§ 7 Schallschutz<br />

§ 8 Brandschutz<br />

§ 9 Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene<br />

§ 10 Raumhöhe, Raumgröße<br />

§ 11 Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen<br />

§ 12 Heiz- und Öllagerräume<br />

§ 13 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke<br />

§ 14 Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />

§ 15 Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen<br />

§ 16 Wohnhausanlagen<br />

§ 17 Einfriedungen<br />

Erläuternde Bemerkungen<br />

I. Allgemeines<br />

Der Burgenländische Landtag hat am 20. 11. 1997 das Burgenländische Baugesetz 1997 beschlossen. Gemäß § 4 Baugesetz hat die Landesregierung<br />

nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch<br />

Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten.<br />

Die Festlegung der überwiegend technischen Regelungen in der Bauverordnung soll notwendige Änderungen entsprechend dem Stand der<br />

Technik rascher ermöglichen. Die Zielsetzungen des Baugesetzes wurden auch in der Bauverordnung konsequent weiterverfolgt.<br />

Die Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl.Nr. 55/1995, erfolgt hinsichtlich des<br />

Wärmeschutzes von Gebäuden in der Bauverordnung. Die Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG betreffend Kleinfeuerungen,<br />

LGBl.Nr. 56/1995, soll im Wesentlichen in einem eigenen Burgenländischen Heizungsanlagengesetz erfolgen. Holz und Stahl sollen als<br />

Baustoffe nach Maßgabe der Brandschutzbestimmungen künftig nicht mehr gegenüber anderen Baustoffen benachteiligt sein.<br />

Im allgemeinen unterscheidet sich der vorliegende Entwurf von den bisherigen bautechnischen Bestimmungen der Bgld. Bauordnung 1969<br />

dadurch, daß weniger detaillierte Regelungen enthalten sind und bei Bauvorhaben über die Bauverordnung hinaus der jeweilige Stand der<br />

Technik zu berücksichtigen ist.<br />

Erläuternde Bemerkungen der Novelle LGBl.Nr. 68/2003<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

Die derzeit geltende Fassung der Bauverordnung weist insbesondere im Bereich des Brandschutzes einige Ungereimtheiten auf (Fenster in<br />

einer Feuermauer sind z.B. zwar gegen öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, nicht aber gegen öffentliches Wassergut zulässig, von der<br />

brandhemmenden Ausführung tragender Bauteile kann zwar bei gewerblichen Betriebsbauten, nicht aber im Bereich der Landwirtschaft<br />

Abstand genommen werden). Diese Ungereimtheiten haben daher insbesondere beim Vollzug der Vorschriften im Bereich des Brandschutzes<br />

zu zahlreichen Problemen geführt.<br />

Im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung wurden zwar die Anforderungen an die Gebäudehülle durch die Verordnung der<br />

Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wurde, LGBl. Nr. 52, wesentlich<br />

verbessert. Nunmehr soll für Wohngebäude aber auch ein Energieausweis eingeführt werden, um im Bereich des Immobilienhandels Informationen<br />

über den energetischen Standard des Gebäudes verfügbar zu machen und Gebäude auch unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden<br />

Energieverbrauches vergleichen zu können.<br />

Bei Heiz- und Öllagerräumen haben unterschiedliche Höchstlagermengen bei Heizöl in der Bauverordnung einerseits und in der Burgenländischen<br />

Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 andererseits zu nicht unbeträchtlichen Irritationen bei den Bauwerbern<br />

geführt, weshalb eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich erschien.<br />

Der Einbau von Aufzügen ist derzeit in der Bauverordnung nicht ausreichend geregelt, weshalb es erforderlich war, einerseits einschlägige<br />

Richtlinien der EU umzusetzen und andererseits ein Mindestniveau durch die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung des<br />

Bundes zu gewährleisten.<br />

40<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 1<br />

Allgemeines<br />

Bauten müssen so geplant und ausgeführt werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung<br />

und darüber hinaus dem Stand der Technik entsprechen.<br />

EB zu § 1:<br />

Bauten können eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen, weshalb die Bauverordnung im wesentlichen<br />

Schutznormen enthält. Die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik macht es aber unmöglich, alle Bestimmungen, die sich<br />

schon aus den technischen Wissenschaften ergeben, ins <strong>Baurecht</strong> aufzunehmen. Daher sind nur einzelne wichtige und grundsätzliche Bestimmungen<br />

Inhalt der Bauverordnung.<br />

Ist eine bestimmte Bauausführung nicht explizit in der Bauverordnung geregelt, dann ist die Ausführung des Baues in der Form zulässig, die<br />

den Vorschriften der Bauverordnung und dem Stand der Technik entspricht.<br />

Der Stand der Technik wird im Wesentlichen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft sowie durch ÖNORMEN und technische Richtlinien<br />

(z.B. TRVB - Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) festgelegt. Ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, wird<br />

unter Mitwirkung von Sachverständigen zu prüfen sein.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert bzw. U-Wert): gibt in W/m² K an, welche Wärmemenge<br />

(in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1 m² eines Bauteiles hindurchgeht, wenn<br />

der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteiles 1 C beträgt.<br />

(2) Energiekennzahl (E): der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m² Bruttogeschoßfläche<br />

pro Jahr in kWh/m²/a ausgedrückt.<br />

(3) Feuermauer: eine Außenwand, die das Übergreifen von Bränden von und auf Nachbarliegenschaften<br />

verhindern oder erschweren soll.<br />

(4) Brandwand: eine Wand, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennt und das Übergreifen<br />

von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder erschweren soll.<br />

(5) Brandabschnitt: ein durch Brandwände und allenfalls durch eine brandbeständige Decke<br />

gegenüber anderen Gebäudeteilen abgeschlossener Gebäudeteil.<br />

(6) Brandwiderstandsklassen:<br />

1. brandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 30;<br />

2. hochbrandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F<br />

60;<br />

3. brandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 90;<br />

4. hochbrandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F<br />

180.<br />

F gibt die Zeitdauer des Brandwiderstandes in Minuten an.<br />

(7) Stiegenhaus: ein von anderen Räumen getrennter Gebäudeteil zur Erschließung mehrerer<br />

Geschosse.<br />

(8) Wohnung: ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft<br />

und Haushaltsführung dient.<br />

(9) Nutzfläche: die benützbare Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken, Stiegen,<br />

Balkone, Terrassen und der Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m.<br />

(10) Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum ständigen oder länger dauernden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt ist.<br />

(11) Wohnhausanlage: eine aus mindestens vier Wohnungen bestehende Anlage, die sich auf<br />

ein oder mehrere Gebäude erstreckt.<br />

41<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


(12) Ermittlung der Gebäudehöhe:<br />

1. Bei einer Dachneigung bis einschließlich 45° ist die Gebäudehöhe von der Schnittlinie der jeweiligen<br />

Gebäudefront mit dem verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der<br />

Dachhaut zu messen; das Gelände darf nur bis zu einem Höhenunterschied von 3 m verglichen<br />

werden. Der von außen sichtbare höchste Punkt der Außenwand ist als Bezugspunkt anzunehmen,<br />

wenn sich daraus eine größere Höhe ergibt. Die der Dachform entsprechende Giebelflächen bleiben<br />

außer Betracht.<br />

2. Bei einer Dachneigung über 45° ist die Gebäudehöhe so zu ermitteln, dass die Differenz der sich<br />

aus dieser Dachneigung ergebenden Firsthöhe zu einer sich aus einer Dachneigung von 45° ergebenden<br />

Firsthöhe der Gebäudehöhe nach Z 1 hinzuzurechnen ist.<br />

3. Zurückgesetzte Geschoße sind nicht auf die Gebäudehöhe anzurechnen, wenn sich alle Bauteile<br />

innerhalb eines Neigungswinkels von 45°, gemessen von der Schnittlinie der Außenwand mit der<br />

Dachhaut bzw. von dem von außen sichtbaren höchsten Punkt der Außenwand, der gemäß Z 1 als<br />

Bezugspunkt angenommen wurde, befinden.<br />

Anm.: Novelliert durch LGBl.Nr. 68/2003<br />

EB zu § 2:<br />

Einige Definitionen, wie z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Energiekennzahl etc. wurden in die Bauverordnung neu aufgenommen.<br />

Die Definitionen von Feuermauer, Brandmauer und Brandabschnitt entsprechen sinngemäß den Definitionen der Bgld. Bauordnung 1969.<br />

Eine Änderung ergibt sich insofern, als die Brandwiderstandsklassen aus der ÖNORM B 3800 in die Bauverordnung aufgenommen wurden;<br />

im Zusammenhang mit den Brandschutzbestimmungen ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich der Zulässigkeit für die Errichtung von<br />

Gebäuden aus Holz und Stahl.<br />

Unter einer Wohnhausanlage können sowohl ein einzelner Wohnblock als auch beispielsweise eine Reihenhausanlage verstanden werden.<br />

EB der Novelle LGBl.Nr. 68/2003 zu § 2:<br />

Im Interesse einer Vereinheitlichung der Begriffe war es erforderlich, den veralteten Begriff „ Brandmauer“ durch den moderneren und im<br />

Bereich der Normung verwendeten Begriff „ Brandwand“ zu ersetzen.<br />

Da in zahlreichen Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien zwar Obergrenzen für die Höhe von Gebäuden<br />

eingeführt wurden ohne jedoch zu normieren, wie die Höhe eines Gebäudes zu ermitteln ist, erschien es angebracht, eine einheitliche Regelung<br />

für die Ermittlung der Gebäudehöhe zu treffen. Da das vorliegende Problem nicht zuletzt auch Bebauungs- und Teilbebauungspläne<br />

sowie Bebauungsrichtlinien aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 betrifft, wurde die vorliegende Regelung an die Regelung<br />

des § 6 der Burgenländischen Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1993 angelehnt (Im Gegensatz zur Fassung des § 6<br />

der Burgenländischen Bauordnung wurde bei den Giebelflächen jedoch die Begrenzung auf eine Gebäudefrontlänge von 10 m fallengelassen,<br />

sodass Giebelflächen nunmehr unabhängig von ihrer Gebäudefrontlänge außer Betracht bleiben). Von einer Festlegung der Höhe der<br />

Gebäude selbst wurde aber abgesehen, da die Obergrenzen für die Höhe von Gebäuden auch weiterhin in erster Linie in Bebauungs- und<br />

Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien geregelt werden sollen.<br />

DfE zu § 2 Abs. 9:<br />

Der hier definierte Begriff "Nutzfläche" darf nicht mit dem Begriff "Wohnnutzfläche" verwechselt<br />

werden. Die "Wohnnutzfläche" ist in der BauVO nicht definiert, sodaß hinsichtlich der<br />

Definition der "Wohnnutzfläche" auf § 4 Z 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes<br />

1991, LGBl.Nr. 53/1991, i.d.F. LGBl.Nr. 8/1998, verwiesen werden muß (siehe Ausführungen zu §<br />

17 BauG).<br />

§ 3<br />

Festigkeit und Standsicherheit<br />

(1) Tragende Bauteile sind auf tragfähigem, natürlich gewachsenem oder künstlich befestigtem<br />

Boden und in frostfreier Tiefe zu gründen. Der Boden unter allen Teilen der Fundierungen darf<br />

nur so weit belastet werden, daß der Bau unabhängig von anderen Bauten standfest ist.<br />

(2) Tragende Bauteile müssen standsicher und tragfähig sein. Tragende Bauteile, die chemischen<br />

Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt<br />

oder entsprechend geschützt werden.<br />

EB zu § 3:<br />

Die Tragfähigkeit des Bodens ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Standsicherheit von Bauten. Die Fundamente und die tragenden<br />

Bauteile müssen den Erfordernissen der Statik entsprechen.<br />

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DfE zu § 3:<br />

Im Gegensatz zur bisherigen BauO wird an dieser Stelle eine allgemeine Brandbeständigkeit<br />

tragender Bauteile nicht mehr gefordert. Die Anforderungen an Bauteile aus der Sicht des<br />

Brandschutzes sind in § 8 geregelt.<br />

§ 4<br />

Benützungssicherheit<br />

(1) An allen absturzgefährlichen Stellen, jedenfalls aber bei Höhenunterschieden von mehr als<br />

1 m, zu denen der Zutritt möglich ist - ausgenommen an Laderampen - sind standsichere Geländer<br />

oder Brüstungen so anzubringen und auszustatten, daß Personen nicht gefährdet sind. Bei Geländern<br />

gegen öffentliche Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder Nachbargrundstücke, insbesondere<br />

bei Balkonen, Terrassen und Fenstertüren, ist am Geländerfuß ein Schutz gegen das Herunterfallen<br />

von Gegenständen anzubringen.<br />

(2) Geländer müssen von der Trittflächenoberkante ausgehend mindestens 1 m hoch sein. Bei<br />

Dachterrassen und zugänglichen Flachdächern sowie bei Balkonen ab dem fünften Vollgeschoß muß<br />

das Geländer mindestens 1,10 m hoch sein. Für Brüstungen mit einer Breite von mehr als 0,40 m und<br />

für Fensterbrüstungen genügt eine Höhe von 0,85 m. Wenn es die Sicherheit von Personen erfordert,<br />

sind auch Fenster und Fenstertüren durch Geländer zu sichern.<br />

(3) Bei Stiegen ab fünf Stufen ist an mindestens einer Seite ein Handlauf vorzusehen.<br />

(4) Die Traufseiten von Gebäuden, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen, Nachbargrundgrenzen<br />

oder über Hauseingängen liegen, sind mit Dachrinnen und Schneefängern auszustatten.<br />

(5) Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck dem Aufenthalt einer größeren Personenanzahl<br />

oder der Lagerung, Erzeugung oder Verarbeitung größerer Mengen explosionsgefährlicher oder<br />

leicht entzündlicher Stoffe dienen, sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.<br />

(6) Bei allen Bauten, in welchen Elektroinstallationen vorgesehen oder Blitzschutzanlagen<br />

erforderlich sind, sind Fundamenterder vorzusehen.<br />

(7) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen gilt der III. Abschnitt<br />

„ Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen“ der Verordnung des Bundesministers<br />

für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über<br />

die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996), BGBl. Nr.<br />

780/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/1999, sinngemäß.<br />

Anm.: Novelliert durch LGBl.Nr. 68/2003<br />

EB zu § 4:<br />

Die Anbringung von Geländern oder Brüstungen an absturzgefährlichen Stellen dient gleichermaßen dem Schutz der Hausbewohner und<br />

dem der Passanten. Geländer sind so herzustellen, daß diese insbesondere keine Gefahr für Kinder darstellen. Waagrechte Sprossen erfüllen<br />

diese Sicherheitsanforderungen nicht, weil sie von Kindern leicht zum Überklettern verwendet werden können. Die notwendige Höhe von<br />

Geländern oder Brüstungen ist auch von ihrer Lage über dem Erdniveau abhängig, da in größeren Höhen leichter ein Schwindelgefühl<br />

auftritt.<br />

Das geringere Höhenmaß der Brüstung gegenüber dem der Geländer ergibt sich aus der Überlegung, daß die Breite der Brüstung einen<br />

zusätzlichen Schutz beim Vorbeugen einer Person bietet.<br />

Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist bei Stiegen lotrecht von der Stufenvorderkante bis zur Geländeroberkante zu messen.<br />

Fundamenterder sind gemäß ÖNORM B 5432 und § 2790 auszuführen.<br />

EB der Novelle LGBl.Nr. 68/2003 zu § 4:<br />

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit<br />

von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr.<br />

396/1999, regelt zwar in ihrem Abschnitt II bundesweit einheitlich das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, der III. Abschnitt<br />

betreffend „ EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN“ gilt jedoch nur für gewerbliche Betriebsanlagen.<br />

Da die Anforderungen an Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen derzeit in der Bauverordnung nicht ausreichend<br />

geregelt sind, war es daher naheliegend, zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU und zur Gewährleistung eines Mindestniveaus bei<br />

Aufzügen außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen auch in diesem Bereich die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung<br />

des Bundes zu normieren.<br />

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§ 5<br />

Barrierefreies Bauen<br />

(1) Öffentliche Gebäude, Veranstaltungsstätten, Hotels und Gaststätten sind nach dem Stand<br />

der Technik barrierefrei zu planen und zu errichten. Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende derartige<br />

Bauten barrierefrei nach dem Stand der Technik auszuführen, sofern hiedurch im Vergleich zu<br />

den Kosten der Baumaßnahmen keine unverhältnismäßig hohen Mehr- kosten entstehen.<br />

(2) Wohnhausanlagen samt dazugehörige Außenanlagen (z.B. Zugänge, Wege) sind so zu<br />

planen und auszuführen, daß sie gegebenenfalls mit geringfügigem Aufwand für die Benützung durch<br />

behinderte Menschen ausgestattet werden können.<br />

EB zu § 5:<br />

"Barrierefrei" bedeutet eine behindertengerechte Ausführung. Die fachliche Grundlage stellt die ÖNORM B 1600 dar. Im Wesentlichen geht<br />

es darum, daß man stufenlos bis zum Erdgeschoß gelangen kann und Türstöcke mit einer Durchgangslichte von mindestens 80 cm verwendet<br />

werden.<br />

Öffentliche Gebäude sind z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kirchen, Spitäler, öffentliche Bäder und Kuranstalten, Ambulatorien, öffentliche WC-<br />

Anlagen und Garagen.<br />

Veranstaltungsstätten sind z.B. Konzertsäle, Theater, Kulturzentren, Festsäle u.ä.<br />

Bei Zu- oder Umbauten von Bauten im Sinne des Abs. 1 ist zu prüfen, welcher Mehraufwand durch eine barrierefreie Adaptierung des<br />

Altbestandes entstehen würde. Der Altbestand ist nur dann barrierefrei zu adaptieren, wenn dadurch nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten<br />

im Vergleich zu den Kosten des Zu- oder Umbaues verursacht werden.<br />

Mit Abs. 2 soll erreicht werden, daß Wohnhausanlagen samt den dazugehörigen Außenanlagen ohne großen Aufwand behindertengerecht<br />

adaptiert werden können. Auf die Bedürfnisse der Behinderten soll daher bereits bei der Planung Rücksicht genommen werden, um die<br />

Kosten für einen später allenfalls erforderlichen Umbau gering zu halten. Die Regelungen betreffend Aufzüge in Wohnhausanlagen sind im<br />

§ 16 Z 3 enthalten.<br />

§ 6<br />

Wärmeschutz und Energieeinsparung<br />

(1) Gebäude sind in allen Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten,<br />

daß der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist. Für<br />

Gebäude mit Aufenthaltsräumen ist eine Energiekennzahl als Heizwärmebedarf, ausgedrückt in kWh<br />

pro m² Bruttogeschoßfläche und Jahr, auszuweisen, wobei die einzelnen Bauteile folgenden Anforderungen<br />

zu entsprechen haben:<br />

1. Außenwände: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,38 W/m²K.<br />

2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern, ausgenommen Wintergärten: Wärmedurchgangskoeffizient<br />

höchstens 0,50 W/m²K.<br />

3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,90 W/m²K.<br />

4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,20 W/m²K.<br />

5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,35 W/m²K.<br />

6. Decken gegen Wohn- oder Betriebseinheiten:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,70 W/m²K.<br />

7. Fenster und Türen gegen Außenluft:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 1,70 W/m²K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.<br />

8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:<br />

Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,35 W/m²K.<br />

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(2) Entsprechen einzelne Bauteile nicht den Anforderungen gemäß Abs. 1, gelten diese auch<br />

dann als erfüllt, wenn der Bau in seiner Gesamtheit höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der auch<br />

bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 gegeben wäre.<br />

(3) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken) sind so zu planen und auszuführen,<br />

daß Wärmebrücken gering gehalten werden und weder im Inneren dieser Bauteile noch an<br />

der inneren Oberfläche schädliche Tauwasserbildung auftreten kann.<br />

(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen<br />

Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde<br />

Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen<br />

Gründen notwendig ist.<br />

(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und Lagergebäude, wenn<br />

nach ihrem Verwendungszweck entweder kein Bedarf an Heizenergie gegeben ist oder ein derartiger<br />

Bedarf zumindest überwiegend durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt<br />

wird.<br />

(6) Für jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen,<br />

Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie<br />

frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m², ist von einer dazu befugten<br />

Person oder Stelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit<br />

einer Gültigkeitsdauer von max. zehn Jahren auszustellen.<br />

Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die jedenfalls folgende Angaben zu<br />

enthalten hat:<br />

1. die energetischen Merkmale des Gebäudes und seiner Anlagen;<br />

2. den jährlichen flächenbezogenen Heizwärmebedarf, ausgedrückt in Kilowattstunden pro m² und<br />

Jahr und<br />

3. einen Vergleich mit den nach § 6 Abs. 1 zu erfüllenden Anforderungen.<br />

Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen<br />

genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen,<br />

ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit<br />

gut sichtbaren Stelle anzubringen.<br />

Anm.: Novelliert durch LGBl.Nr. 52/2002 und LGBl.Nr. 68/2003<br />

EB der Novelle zu § 6:<br />

Zu § 6 Abs. 1:<br />

Grundsätzlich ist bei allen Gebäudeteilen der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz zu gewährleisten.<br />

Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist darüber hinaus die Energiekennzahl auszuweisen und werden die Wärmedurchgangskoeffizienten<br />

für sämtliche Bauteile gesenkt, wodurch eine bessere Wärmedämmung erforderlich wird.<br />

Zu § 6 Abs. 2:<br />

Da die Einhaltung der vorgesehenen Wärmedurchgangskoeffizienten bei den einzelnen Bauteilen je nach Gebäude und Konstruktion durchaus<br />

unterschiedliche Kosten verursachen kann, soll es durch die vorliegende Bestimmung ermöglicht werden, durch eine kostengünstige<br />

Verstärkung der Wärmedämmung bei dem einem Bauteil Einsparungen bei anderen Bauteilen zu ermöglichen, wenn der Bau insgesamt<br />

nicht mehr Wärmebedarf aufweist, als bei Einhaltung aller Anforderungen bei jedem einzelnen Bauteil erforderlich wäre.<br />

Zu § 6 Abs. 4:<br />

Diese Ausnahmebestimmung war erforderlich, um auf verschiedene Zweckbauten oder z.B. auch denkmalgeschützte Bauten Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

Insbesondere bei Zweckbauten wie z.B. im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich könnte eine zwingende Einhaltung der grundsätzlich<br />

vorgesehenen Wärmeschutzanforderungen dem Verwendungszweck zuwiderlaufen und bei denkmalgeschützten Bauten kann, wenn<br />

eine Wärmedämmung an der Außenfassade aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist, eine zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite<br />

zu baubiologischen Problemen wie z.B. Schimmelbildung bei Kältebrücken bis hin zu einer Beeinträchtigung des Baues durch Verlagerung<br />

des Tau/Frostpunktes im Mauerwerk führen, weshalb es erforderlich war, bei diesen Bauten aus technischen oder wirtschaftlichen<br />

Gründen von den Anforderungen des Abs. 1 Abstand nehmen zu können.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Zu § 6 Abs. 5:<br />

Da es auch Zweckbauten gibt, bei denen entweder überhaupt kein Bedarf an Heizenergie gegeben ist (wie z.B. Baustofflager u.ä.) oder bei<br />

denen der Bedarf an Heizenergie zumindest überwiegend durch die im Inneren der Gebäude anfallende Abwärme gedeckt werden kann (z.B.<br />

bestimmte Produktionshallen in denen Abwärme anfällt), waren diese vom Geltungsbereich des Abs. 1 überhaupt auszunehmen um letztendlich<br />

eine sinnvolle Gesamtenergiebilanz für derartige Zweckbauten erreichen zu können.<br />

EB der Novelle LGBl.Nr. 68/2003 zu § 6:<br />

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich in Kyoto zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den<br />

Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurde das Reduktionsziel der<br />

EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 1998 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (so genanntes „ burden sharing agreement“ ).<br />

Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008/2012 gegenüber 1990 bzw. 1995) festgelegt.<br />

Die Einhaltung dieses Zieles erfordert daher umgehende Maßnahmen auf allen politischen Handlungsebenen sowie allen betroffenen Sektoren<br />

und somit auch auf dem Sektor des Wärmeschutzes bei Gebäuden.<br />

In der Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Zieles (Klima-Strategie 2000 – 2008/2012) wird für die Raumwärme<br />

(CO 2+N 2O+CH 4) bei den Ist-Emissionen und maßnahmengestützten Minderungspotentialen nach Emissionsquellen in Mio. to CO 2-<br />

Äquivalent pro Jahr basierend auf 13,5 Mio. to im Jahre 1990, 15,28 Mio. to im Jahre 1998 und dem daraus errechneten Trend von 16,0<br />

Mio. to für das Jahr 2010 von einem Reduktionspotential von 5,0 ausgegangen, um im Jahre 2010 ein Ziel von 11,0 Mio. to CO 2-Äquivalent<br />

pro Jahr zu erreichen.<br />

Als zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maßnahme wird u.a. die thermische Gebäudesanierung bzw. die Anhebung des Wärmeschutzes<br />

bei Neubauten angeführt, wobei der Wohn- und Tertiärsektor, der zum größten Teil aus Gebäuden besteht, für über 40 % des Endenergieverbrauches<br />

in der Gemeinschaft verantwortlich ist.<br />

Zu diesem Zweck wurden im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung zwar die wärmetechnischen Anforderungen an die<br />

Gebäudehülle durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert<br />

wurde, LGBl. Nr. 52/2002, bereits wesentlich verbessert, nunmehr soll für Wohngebäude aber auch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz<br />

von Gebäuden eingeführt werden, um im Bereich des Immobilienhandels Informationen über den energetischen Standard eines<br />

Gebäudes verfügbar zu machen und Gebäude auch unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Energieverbrauches vergleichen zu können.<br />

Bereits im Mai 1997 wurde beim OIB, dem Österreichischen Institut für Bautechnik, das ist ein von den Ländern gegründeten Verein, der als<br />

Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung<br />

der Bauproduktenrichtlinie, dienen soll, der Sachverständigenbeirat "Energieausweis" mit dem Ziel gegründet, den Nachweis von<br />

Energiekennzahlen im Förderungswesen und in den Bauvorschriften der Länder sowie die Ausstellung von Energieausweisen österreichweit<br />

zu vereinheitlichen.<br />

Ein wichtiges Ergebnis der am OIB geführten Beratungen ist der seit 22. März 1999 vorliegende "Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen"<br />

und das "Muster für den Energieausweis". Seit 21. Jänner 2000 gibt es auch ein Berechnungsprogramm, mit dem sämtliche<br />

Energiekennzahlen rasch und unkompliziert ermittelt werden können.<br />

Über die Homepage des OIB wurden österreichweit und international diese Unterlagen und Berechnungsbehelfe zum Download zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen<br />

Der Leitfaden erläutert das Verfahren zur Berechnung der folgenden Energiekennzahlen:<br />

Volumsbezogener Transmissions-Leitwert P T,V in W/(m³·K)<br />

LEK-Wert<br />

Flächenbezogene Heizlast P 1 in W/m²<br />

Flächenbezogener Heizwärmebedarf HWB BGF in kWh/(m²·a)<br />

Das Berechnungsverfahren des Leitfadens basiert auf ÖNORM B 8110-1 und EN 832. Zur Ermittlung des Heizwärmebedarfes<br />

sind die lokalen Klimadaten gemäß Klimadatenkatalog, Handbuch für Energieberater oder Anhang zum Leitfaden heranzuziehen.<br />

Muster für den Energieausweis<br />

Der Energieausweis besteht aus einem Deck- und einem Datenblatt. Das Deckblatt dient der Objektidentifikation, der Darstellung<br />

der Energiekennzahl und der Bestätigung durch den Verfasser. Das Datenblatt enthält die wesentlichen Ergebnisse der Wärmebedarfs-<br />

und Energiekennzahlen-Berechnung mit den zugrunde liegenden Eingangsdaten.<br />

Programm für die Berechnung von Energiekennzahlen<br />

Durch den Einsatz eines Tabellenkalkulationsprogramms (EXCEL) lässt sich ohne Schwierigkeiten der flächenbezogene Heizwärmebedarf<br />

HWB BGF für jeden Standort Österreichs bestimmen. Mit diesem Programm soll aber auch die österreichweite Vereinheitlichung<br />

der (zur Zeit noch recht unterschiedlichen) Berechnungsverfahren forciert werden. Darüber hinaus besteht die<br />

Möglichkeit, die in der Wiener und Burgenländischen Wohnbauförderung geforderte Energiekennzahl - auf Basis standardisierter<br />

Klimadaten - zu ermitteln.<br />

Auf Grund des Artikels 7 der Richtlinie 2002/91EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz<br />

von Gebäuden ist beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen<br />

Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises<br />

darf zehn Jahre nicht überschreiten. Hinsichtlich des Baues war daher die Richtlinie in der Bauverordnung umzusetzen, hinsichtlich des<br />

Verkaufes oder der Vermietung wird die Richtlinie im Bereich des Zivilrechtes in bundesrechtlichen Normen umzusetzen sein.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


Da es Artikel 4 der RL ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder<br />

anzuwenden und diese auch von der Verpflichtung zur Erstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz auszunehmen:<br />

- Gebäude und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder<br />

historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart<br />

oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;<br />

- Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;<br />

- provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und<br />

landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt<br />

werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;<br />

- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind;<br />

- frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2 .<br />

wurden diese Gebäude – soweit sinnvoll – von der Ausweispflicht über die Gesamtenergieeffizienz ausgenommen, um überschießende<br />

Regelungen zu vermeiden.<br />

Während die nach Artikel 4 der RL erforderliche Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz an Gebäude bereits jetzt in § 6 Abs. 1 der<br />

BauVO umgesetzt sind, werden die Artikel 8 (Inspektion von Heizkesseln) und 9 (Inspektion von Klimaanlagen) im Burgenländischen<br />

Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz bzw. in der Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung umzusetzen sein.<br />

§ 7<br />

Schallschutz<br />

(1) Bauten sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen,<br />

daß der unter Berücksichtigung von Größe, Art, Verwendungszweck, Lage und Umgebung des<br />

Baues erforderliche Schallschutz gewährleistet ist.<br />

(2) Bei aneinandergebauten Gebäuden ist die Übertragung von störendem Lärm auf Nachbargebäude<br />

durch Anordnung einer von der Fundamentsohle bis zur Dachhaut durch- gehenden Trennfuge<br />

mit einliegender Weichfaserdämmschicht von mindestens 2 cm Stärke zu unterbinden. Diese Verpflichtung<br />

trifft den Bauwerber, der anbaut.<br />

(3) Der durch die Benützung eines Baues verursachte Schall ist so zu dämmen, daß eine örtlich<br />

unzumutbare Belästigung der Benützer sowie der Nachbarschaft vermieden wird.<br />

EB zu § 7:<br />

Der Schallschutz ist sowohl für die Bewohner des zu bewilligenden Gebäudes als auch für die Anrainer zu gewährleisten. Besondere Bedeutung<br />

hat der Schallschutz bei aneinandergebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten.<br />

Die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau beinhaltet die ÖNORM B 8115.<br />

§ 8<br />

Brandschutz<br />

(1) Bauten sind so zu planen und auszuführen, daß der Entstehung und Ausbreitung von<br />

Bränden vorgebeugt wird, im Brandfall ein rasches und sicheres Verlassen möglich ist sowie Löschund<br />

Rettungsmaßnahmen wirksam durchgeführt werden können. Dabei ist ins- besondere auf Art,<br />

Größe und Verwendungszweck sowie die Umgebung des Baues, auf die Anzahl der sich im Regelfall<br />

darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Außenwände, die von der Grundstücksgrenze einer Anrainerliegenschaft weniger als 1 m<br />

entfernt sind, müssen jedenfalls als Feuermauer ausgeführt werden (brandbeständig und ohne Öffnungen),<br />

wenn das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche oder öffentliches<br />

Wassergut ist. Die Feuermauer muss sich auch auf den Dachbodenraum erstrecken. An der<br />

Grundstücksgrenze zur Anrainerliegenschaft muss jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben.<br />

(3) Gebäude sind mit Brandwänden, die durch sämtliche Geschosse gehen, in Brandabschnitte<br />

von höchstens 40 m Länge und höchstens 1000 m² Grundfläche zu unterteilen.<br />

(4) Brandwände müssen brandbeständig sein. Öffnungen in Brandmauern sind mindestens mit<br />

brandhemmenden Brandschutzabschlüssen zu versehen. Durchführungen durch Brandmauern sind nur<br />

zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet bleibt.<br />

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(5) Feuermauern und Brandwände müssen mindestens 0,15 m über die Dacheindeckung geführt<br />

werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden,<br />

die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert.<br />

(6) Tragende Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände müssen wie folgt ausgeführt<br />

werden:<br />

1. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 800 m² (ohne Einrechnung des Kellergeschosses)<br />

mindestens brandbeständig (F 90);<br />

2. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von 400 m² bis 800 m² und bis drei Geschosse (ohne<br />

Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens hochbrandhemmend (F 60);<br />

3. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis 400 m² und bis drei Geschosse (ohne Einrechnung<br />

des Kellergeschosses) mindestens brandhemmend (F 30).<br />

(7) Kein Punkt eines Aufenthaltsraumes eines Gebäudes darf von einem Ausgang ins Freie<br />

mehr als 40 m entfernt sein. Andernfalls ist innerhalb dieser Entfernung ein Stiegenhaus vorzusehen,<br />

das als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandhemmenden Türen und einem Ausgang ins Freie<br />

auszuführen ist. Zwischen Gängen und Stiegenhaus sind zumindest Rauchschutztüren vorzusehen.<br />

(8) Außenwände von landwirtschaftlichen Betriebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude<br />

anschließen, müssen an dieser Gebäudefront, sofern sie nicht als Feuermauer auszubilden sind, als<br />

Brandwand ausgebildet werden. Zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen sind, wenn feuerpolizeiliche<br />

Bedenken bestehen, Brandabschnitte vorzusehen.<br />

(9) Lüftungsleitungen mit einem Innendurchmesser über 100 mm sind aus nicht brennbarem<br />

Material oder brandhemmend auszuführen, sofern sie Brandabschnitte verbinden.<br />

(10) Von den Bestimmungen der Abs. 3 und 6, im Falle der Z 4 auch von Abs. 7, kann Abstand<br />

genommen werden, wenn:<br />

1. die Sicherheit von Benützern des Baues bereits durch den Verwendungszweck oder durch andere<br />

Maßnahmen z.B. Brandmeldeanlagen oder Löschanlagen, gewährleistet ist,<br />

2. Nachbarobjekte im Brandfalle ausreichend geschützt sind und<br />

3. keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen oder<br />

4. die Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Burgenland über den baulichen Brandschutz bei<br />

Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft (Brandschutzrichtlinie<br />

für Betriebsbauten – BrandSchrRL-Betriebsbau) vom 14. Oktober 2003, Landesamtsblatt<br />

für das Burgenland Nr. 42/2003, eingehalten wird.<br />

Anm.: Novelliert durch LGBl.Nr. 68/2003<br />

EB zu § 8:<br />

Im Bereich des Brandschutzes sind die TRVB-Richtlinien (Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) zu berücksichtigen.<br />

An der Grundgrenze muß jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben, damit jedes Gebäude für sich im Falle eines Abbruches des Nachbargebäudes<br />

bestehen bleiben kann. Brandmauern dienen einerseits dem Schutz gegen das Übergreifen eines Brandes von brandgefährlichen<br />

Anlagen in anlagefremde Gebäudeteile, andererseits aber der leichteren Lokalisierung eines ausgebrochenen Brandes. Das Übergreifen<br />

eines Brandes über das Dach auf Nachbargebäude oder auf einen anderen Gebäudeteil muß möglichst erschwert werden.<br />

Die Regelungen des Abs. 5 sollen ein Überschlagen eines Brandes von einem Brandabschnitt auf den nächsten verhindern und greifen daher<br />

nur, wenn ein weiterer Brandabschnitt unmittelbar angebaut ist. Handelt es sich jedoch um eine Außenwand, die zwar von einer Grundstücksgrenze<br />

weniger als 1 m entfernt ist, aber zum benachbarten Gebäude einen entsprechenden Abstand aufweist, sodaß nicht mehr von<br />

einem unmittelbar angebauten Brandabschnitt gesprochen werden kann, dann ist Abs. 5 nicht anzuwenden, sondern es reicht, wenn diese<br />

Feuermauer den Bestimmungen des Abs. 2 entspricht. Ein Dachvorsprung über einer Feuermauer mit einem Abstand von weniger als 1 m<br />

zur Grundstücksgrenze ist daher zulässig, wenn keine sonstigen Bedenken aus der Sicht des Brandschutzes bestehen.<br />

EB der Novelle LGBl.Nr. 68/2003 zu § 8:<br />

Da § 8 Abs. 2 BauVO in der bisher geltenden Fassung bei Außenwänden an der Grundstücksgrenze nicht zwischen Grundstücksgrenzen<br />

„ innerhalb des Bauplatzes“ - die seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 überbaut werden dürfen - und Grundgrenzen zu Anrainergrundstücken<br />

differenziert, erschien es erforderlich, klarzustellen, dass Feuermauern nur zu den Grundstücksgrenzen der Anrainer erforderlich<br />

sind. (Dessen ungeachtet muss jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass von einem Überbauen von Grundgrenzen, insbesondere<br />

im Falle von verschiedenen Grundstückseigentümern, nicht zuletzt aus zivilrechtlichen Gründen dringend abzuraten ist.)<br />

Ebenso erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, dass nach der derzeitigen Rechtslage eine Feuermauer errichtet werden muss, wenn es<br />

sich beim angrenzenden Grundstück um öffentliches Wassergut handelt, obwohl dies bei öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nicht<br />

erforderlich ist.<br />

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Allerdings kann bedingt durch neue Baustoffe und Bauweisen andererseits auch im Bereich von 1 m aufwärts eine Feuermauer notwendig<br />

sein. (Fallbeispiel: 2 Strohlager von Nachbarn mit jeweils 1 m Grenzabstand und Außenwänden in F 0).<br />

In den Absätzen 3 bis 5 sowie im nunmehrigen Absatz 8 war der Begriff Brandmauer durch den Begriff Brandwand zu ersetzen. Diesbezüglich<br />

darf auf die näheren Ausführungen zu § 2 verwiesen werden.<br />

Zu § 8 Abs. 7 ist klarzustellen, dass zwischen Gängen und Fluchtstiegen im Freien keine Rauchschutztüren erforderlich sind.<br />

Als eines der Hauptprobleme im Bereich des Brandschutzes hat sich jedoch der Umstand herauskristallisiert, dass bisher bei landwirtschaftlichen<br />

Bauten die tragenden Bauteile auf jeden Fall mindestens brandhemmend auszuführen waren, obwohl bei allen übrigen Bauten von<br />

den Anforderungen des Abs. 6 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abgegangen werden konnte.<br />

Es war daher unbedingt erforderlich, eine Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betriebsbauten einerseits und industriellen und<br />

gewerblichen Betriebsbauten andererseits herbeizuführen.<br />

Beibehalten wurde jedoch die bereits bewährte Regelung des bisherigen Abs. 9 und nunmehrigen Abs. 8, dass Außenwände von landwirtschaftlichen<br />

Betriebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude anschließen, als Brandwand auszubilden sind und dass zwischen unterschiedlichen<br />

Nutzungsbereichen bei landwirtschaftlichen Betriebsbauten Brandabschnitte vorzusehen sind.<br />

Neben der bereits bisher vorhandenen Möglichkeit, bei Vorliegen der im (nunmehrigen) Abs. 10 Z 1 bis 3 geforderten Voraussetzungen von<br />

den Bestimmungen der Abs. 3 und 6 Abstand nehmen zu können, wurden im Interesse weitgehender Liberalisierungsbestrebungen von einer<br />

Arbeitsgruppe bestehend aus Juristen, Sachverständigen aus den Bereichen Hochbau, Brandschutz und Maschinenbau sowie aus Fachleuten<br />

aus der Bauwirtschaft und einem Vertreter der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrverband Burgenland Brandschutzrichtlinien<br />

geschaffen, bei deren Einhaltung ebenfalls von den in Abs. 6 vorgesehenen grundsätzlichen Regelungen betreffend die brandschutztechnischen<br />

Anforderungen an Gebäude abgegangen werden kann.<br />

In Abs. 10 Z 1 wurde überdies klargestellt, dass eine Abstandnahme von den grundsätzlichen Regelungen des Abs. 6 auch dann möglich ist,<br />

wenn die Sicherheit von Benützern eines Baues bereits durch den Verwendungszweck allein (d.h. auch ohne Brandmeldeanlage oder Löschanlage)<br />

gewährleistet ist und die zusätzlichen Voraussetzungen der Z 2 und 3 vorliegen. Als Beispielsfälle dürfen hiefür z.B. Hallenbauten<br />

für Reithallen oder Weinlager angeführt werden, in denen sich einerseits nur eine geringe Personenanzahl aufhält und anderseits kaum<br />

Brandlasten vorhanden sind. Eine Abstandnahme von den in Abs. 6 festgelegten grundsätzlichen Anforderungen bedarf jedoch in diesem<br />

Falle (d.h. bei Anwendung des Abs. 10 Z 1 bis 3) der Einholung entsprechender Gutachten und ist daher dementsprechend zeit- und kostenaufwändig.<br />

In § 8 Abs. 10 Z 4 im Zusammenhang mit der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Burgenland über den baulichen Brandschutz bei<br />

Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft (Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten – BrandSchRL-<br />

BetriebsBau) wurde daher in Anlehnung an die in Deutschland bereits seit längerem angewandte und bestens bewährte deutsche „ Industriebaurichtlinie“<br />

ein für Österreich zunächst neuer Weg eingeschlagen, indem zuerst Sicherheitskategorien definiert und nur die unbedingt<br />

notwendigen grundsätzlichen Anforderungen festgelegt wurden, und in einem weiteren Schritt zur Beurteilung drei Verfahren zur Auswahl<br />

gestellt werden:<br />

1. Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit von der Brandwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden<br />

Bauteile sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien)<br />

die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt in einem rein schematischen Verfahren auf Grund<br />

einer Tabelle ermittelt („ Verfahren ohne Brandlastermittlung“ )<br />

2. Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1<br />

- die zulässige Fläche und<br />

- die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt<br />

bestimmt. („ Verfahren unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1“ )<br />

3. Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt<br />

werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden. Solche Nachweise sind nach Anhang 1<br />

aufzustellen. („ Nachweisverfahren mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens“ )<br />

Nach den bisherigen Erfahrungen und der zu erwartenden Entwicklung wird der bei weitem überwiegende Großteil der Bauwerber von der<br />

Beurteilung der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im „ Verfahren ohne Brandlastermittlung“<br />

nach Abschnitt 6 Gebrauch machen, da bei Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie in Abhängigkeit von der<br />

jeweils zutreffenden Sicherheitskategorie die zulässige Größe der Brandabschnittsfläche in m² ganz ohne Einholung aufwändiger Gutachten<br />

anhand einer einzigen Tabelle – der Tabelle 1 des Abschnittes 6 der BrandSchRL-BetriebsBau – festgestellt werden kann.<br />

DfE zu § 8:<br />

Während in der bisherigen BauO der Objektschutz von ausschlaggebender Bedeutung war, steht<br />

nach dem neuen BauG und der BauVO der Personenschutz im Vordergrund, wobei insbesondere der<br />

Verwendungszweck zu berücksichtigen ist.<br />

DfE zu § 8 Abs. 2:<br />

Nicht nur die parallel zur Grundgrenze verlaufende Außenwand ist bei einem Abstand von weniger<br />

als 1 m als Feuermauer auszuführen, sondern auch der innerhalb eines Abstandes von weniger<br />

als 1 m z.B. in einem rechten Winkel zu Grundgrenze verlaufende Teil einer Außenwand.<br />

Diese Bestimmung ist insbesondere auch bei Nebengebäuden in der Abstandsfläche bei einem Abstand<br />

von weniger als 1 m zur Grundgrenze zu berücksichtigen.<br />

Eine Feuermauer muß sich zufolge Satz 2 auch auf den Dachbodenraum erstrecken, damit ist jedoch<br />

nur der senkrechte Mauerteil gemeint und nicht ein sog. "Sargdeckel".<br />

49<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 9<br />

Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene<br />

(1) Fundierungen und Kellerwände sind aus Baustoffen herzustellen, die Widerstand gegen<br />

Feuchtigkeit und aggressive Wässer bieten. Fundierungen, Kellerwände und aufgehende Wände sind<br />

entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit<br />

dauerhaft zu isolieren.<br />

(2) Gebäude müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Belichtung,<br />

Belüftung und Beheizung erhalten.<br />

(3) Vorräume, Gänge, Speisekammern, Abstellräume, Badezimmer, Aborte u.dgl. müssen<br />

keine Fenster besitzen. Für diese Räume genügt eine ausreichende künstliche Beleuchtung und Entlüftung.<br />

(4) Jede Wohnung muß mindestens ein Klosett und ein Bad mit einer Entlüftung ins Freie<br />

enthalten.<br />

(5) Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten u.dgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende<br />

Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern<br />

getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen<br />

mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für<br />

diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln.<br />

Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Gebäudes zulässig.<br />

EB zu § 9:<br />

Die Feuchtigkeitsisolierung dient zugleich der Wahrung der Festigkeit der Fundamente und des Mauerwerkes und den Erfordernissen der<br />

Gesundheit und Wohnhygiene.<br />

DfE zu § 9 Abs. 4:<br />

In dieser Gesetzesstelle ist zwar nicht zwingend eine Abluftführung über Dach vorgesehen, es<br />

darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß zufolge § 3 Z. 5 BauG durch die Abluftführung<br />

keine das ortsübliche Ausmaß zu erwartende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sein<br />

darf.<br />

§ 10<br />

Raumhöhe, Raumgröße<br />

(1) Die Raumhöhe in Gebäuden muß betragen:<br />

a) für Aufenthaltsräume mindestens 2,50 m; Büro- und Ordinationsräume sowie Ateliers gelten als<br />

Aufenthaltsräume;<br />

b) für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß über der halben Fußbodenfläche mindestens 2,40 m; Bodenflächen<br />

mit Raumhöhen unter 1,50 m werden nicht eingerechnet;<br />

c) für Versammlungsstätten, Gaststätten und Arbeitsräume mindestens 3 m.<br />

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgegangen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen<br />

den Erfordernissen der Raumhygiene entsprochen wird.<br />

(3) Wohnungen mit mehr als einem Aufenthaltsraum müssen einschließlich der Nebenräume<br />

mindestens 45 m² baulich in sich geschlossene Nutzfläche haben; einer dieser Räume muß mit einer<br />

Kochstelle ausgestattet sein. Wohnungen mit nur einem Aufenthaltsraum müssen eine Nutzfläche von<br />

mindestens 25 m² haben und mit einer getrennt entlüftbaren Kochstelle ausgestattet sein.<br />

(4) Jeder Aufenthaltsraum in einer Wohnung - ausgenommen Küche, Hauswirtschaftsraum<br />

u.dgl. - muß eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.<br />

50<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


EB zu § 10:<br />

Die Mindestraumhöhe wird gegenüber der Bauordnung 1969 bei Aufenthaltsräumen in Gebäuden um 10 cm auf 2,50 m reduziert und somit<br />

anderen Bauordnungen angeglichen. Die Raumhöhe wird gemessen von der Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante (lichte Raumhöhe).<br />

Abs. 2 soll ein Abgehen von der geforderten Mindestraumhöhe ermöglichen, wenn z.B. eine Lüftungsanlage o.ä. eingebaut wird. Ein Abgehen<br />

vom Verbot der Einrechnung von Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,50 m ist jedoch nicht möglich.<br />

Die Mindestnutzfläche für Wohnräume wurde aus Gründen der Raumhygiene von 8 m² (Bauordnung 1969) auf 10 m² angehoben.<br />

§ 11<br />

Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen<br />

(1) Fenster und Öffnungen in nachbarseitigen Außenwänden und Dachflächen mit weniger als<br />

1 m Abstand zur Grundstücksgrenze sind unzulässig, außer wenn das angrenzende Grundstück eine<br />

öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche ist.<br />

(2) Belichtungsflächen in nachbarseitigen Außenwänden und Dachflächen mit weniger als<br />

1 m Abstand von der Grundstücksgrenze müssen brandbeständig sein. Sie dürfen durchscheinend,<br />

aber nicht durchsichtig und nicht öffenbar sein.<br />

(3) In einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grundstücksgrenze sind Fenster zulässig, sofern<br />

nicht Gründe des Brandschutzes entgegenstehen.<br />

EB zu § 11:<br />

Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen in Außenwänden und Dachflächen, die der Nachbarseite zugewandt sind, bilden oft Streitpunkte<br />

im Bauverfahren und sind auch aus der Sicht des Brandschutzes maßgeblich, weshalb hier Regelungsbedarf besteht.<br />

Abs. 1 legt fest, daß Fenster und Öffnungen nur zulässig sind, wenn sie mehr als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind,<br />

wobei sich diese Regelung auch auf das Dach bezieht. Wenngleich ein "Sichtschutz" im <strong>Baurecht</strong> grundsätzlich nicht gegeben ist, legt Abs. 2<br />

fest, daß Belichtungsflächen in einem Abstand von weniger als 1 m von der Grundstücksgrenze nicht durchsichtig sein dürfen.<br />

§ 12<br />

Heiz- und Öllagerräume<br />

(1) Zentralfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW<br />

bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 kW bei anderen Brennstoffen sind in eigenen Heizräumen<br />

zu installieren. Bei Ölheizungen muss der Boden des Heiz- oder Aufstellungsraumes flüssigkeitsdicht<br />

und ölbeständig sein.<br />

(2) Heizöl über 300 Liter ist in einem eigenen, von der Zentralfeuerungsanlage getrennten<br />

Raum zu lagern. Ab einer Gesamtlagermenge von 1000 l ist ein eigener Öllagerraum mit einer<br />

dem Fassungsvermögen des größten Öltanks entsprechenden flüssigkeitsdichten und ölbeständigen<br />

Auffangwanne (ausgenommen bei doppelwandigen Lagerbehältern) zu errichten.<br />

(3) Heizräume und Öllagerräume sind als eigene Brandabschnitte mit mindestens brandhemmenden<br />

Türen auszuführen und mit entsprechenden Lüftungsöffnungen zu versehen.<br />

Anm.: Novelliert durch LGBl.Nr. 68/2003<br />

EB zu § 12:<br />

Diese Bestimmung regelt die baulichen Anforderungen an Heizräume bzw. Heizöllagerräume. Die Ausführung der Heizung selbst soll nicht<br />

in der Bauverordnung, sondern im neuen Heizungsanlagengesetz geregelt werden.<br />

Zentralheizungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen müssen erst ab einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW in eigenen Räumen<br />

installiert werden, weil bei diesen Heizun- gen, im Gegensatz zu anderen Heizungsanlagen, keine Brennstoffvorräte oder Reste davon in der<br />

unmittelbaren Umgebung der Heizungsanlage gelagert werden und deshalb eine geringere Brandgefahr besteht.<br />

Nähere Bestimmungen für die Ausführung von Heizräumen und Lagerräumen sind z.B. auch in der Richtlinie für die Aufstellung und den<br />

Betrieb von Gasheizungen (ÖVGW-Richtlinien) enthalten.<br />

51<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


EB der Novelle LGBl.Nr. 68/2003 zu § 12:<br />

Zur Angleichung an die Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in den §§ 10 und 11 der Verordnung der Burgenländischen<br />

Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999<br />

(Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000), LGBl. Nr. 79/2000, idF.: LGBl. Nr. 49/2002,<br />

wurde bei der Lagerung von flüssigen Brennstoffen nunmehr eine Neueinteilung getroffen:<br />

- bis 300 l ist eine Lagerung im Heizraum möglich<br />

- von 300 bis 999 l ist eine Lagerung außerhalb des Heizraumes, aber ohne Errichtung eines eigenen Öllagerraumes zulässig und<br />

- ab 1000 l ist ein eigener entsprechend ausgebildeter Öllagerraum erforderlich.<br />

Außerdem wurde bei der Überarbeitung dieser Bestimmung nunmehr klargestellt, dass bei der Verwendung doppelwandiger Lagerbehälter<br />

keine weitere Auffangwanne mehr erforderlich ist.<br />

Wenn Heiz- oder Öllagerräume „ freiwillig“ errichtet werden, obwohl dies nach § 12 BauVO nicht zwingend erforderlich wäre, so müssen<br />

auch diese „ freiwillig“ errichteten Heiz- und Öllagerräume den Bestimmungen des § 12 BauVO entsprechen!<br />

§ 13<br />

Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke<br />

(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauch- oder Abgasfänge über Dach<br />

abzuleiten. Rauch- und Abgasfänge sind aus zugelassenen Baustoffen oder -systemen herzustellen. Sie<br />

müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase<br />

gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt. Rauchund<br />

Abgasfänge sind so zu errichten, daß die Austrittsöffnung mindestens 0,5 m über dem First liegt,<br />

ansonsten mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt ist. Die Querschnittsfläche ist unter Bedachtnahme<br />

auf die Eigenart und die Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der<br />

Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauch- und Abgasfanges so zu bemessen, daß eine<br />

entsprechende Zugwirkung gewährleistet ist. Bei rechteckigen oder ovalen Querschnitten darf die<br />

längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht überschreiten.<br />

(2) Rauch- und Abgasfänge müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Material und Form<br />

gleichbleibenden lichten Querschnitt mit glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen<br />

im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführun- gen oder durch Bauteile<br />

zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind zu- lässig. Im Zuge von Hochführungen<br />

ist ein Wechsel der Querschnittsform zulässig, soweit der Übergang in strömungstechnisch geeigneter<br />

Form erfolgt.<br />

(3) Die Rauch- und Abgasfänge müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strömungsverhältnisse<br />

gewährleistet sind. Bei gezogenen Rauch- und Abgasfängen sind Abweichungen vom Lot bis zu<br />

30]XOlVVLJVRZHLWV\VWHPEHGLQJWGLH)XQNWLRQJHVLFKHUWLVW%HJLQQXQG(QGHHLQHU=LHKXQJGUIHQ<br />

jedoch nicht im Deckenbereich liegen.<br />

(4) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht<br />

angebracht werden. <strong>Dr</strong>osselklappen vor der Einmündung in den Rauch- und Abgasfang sind jedoch<br />

zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes vorhanden<br />

ist; ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch oder thermisch gesteuerte Absperrklappen<br />

mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.<br />

(5) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu<br />

reinigen sein. Wenn der Rauch- und Abgasfang von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein<br />

gesicherter Zugang herzustellen. Reinigungsöffnungen dürfen nicht in Wohnräumen oder in Räumen<br />

zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Verbindungsstücke müssen<br />

samt ihren Befestigungen und Stützungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, die unter<br />

allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem<br />

Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke (Abgaspotterie, Abgaskanal) müssen brandbeständig<br />

sein. Brennbare Bauteile, Verkleidungen und Einbauten müssen von Verbindungsstücken einen solchen<br />

Ab- stand aufweisen, daß sie beim Betrieb nicht entzündet werden und nicht schmelzen können.<br />

52<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


(6) Unabhängig von der Art der Beheizung muß jede Wohnung einen eigenen Rauchfanganschluß<br />

haben. Rauchfanganschlüsse müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm, von<br />

brandhemmend verkleideten mindestens 25 cm entfernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen<br />

muß der Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Unterschreitungen dieser Abstände sind zulässig,<br />

wenn eine akkreditierte Anstalt einen geringeren Abstand im Einzelfall als ausreichend bestätigt.<br />

(7) Brennbare Bauteile dürfen nicht in Rauchfänge eingebaut oder unmittelbar daran angebaut<br />

werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der Außenseite eines Rauchfan- ges mindestens<br />

4 cm entfernt sein. In Rauch- und Abgasfänge dürfen keine Leitungen verlegt werden.<br />

(8) In einen Rauch- und Abgasfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben<br />

Geschosses und derselben Wohn- und Betriebseinheit eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-<br />

Abgas-Sammler. Werden mehrere Feuerstätten an denselben Rauch- fang angeschlossen, müssen die<br />

Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte über- einander liegen und ist der sichere Betrieb<br />

strömungstechnisch nachzuweisen.<br />

(9) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z.B. Brennwertfeuerstätten)<br />

ist eine vom Abs. 1 abweichende Ausbildung der Abgasführung zulässig, sofern nachweislich<br />

dem Stand der Technik entsprochen wird. Werden Abgase unter Überdruck abgeleitet, so darf gegenüber<br />

Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen kein Überdruck entstehen. Werden Abgase<br />

unter deren Taupunkttemperatur abgekühlt, so muß das Kondensat rückstaufrei über eine Kondensatableitung<br />

mit einer Abgassperre (z.B. Siphon) so abgeleitet werden, daß keine Gefahren für Personen,<br />

Sachen und die Umwelt entstehen.<br />

(10) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein Fenster<br />

ins Freie ist unzulässig. Ausgenommen sind Gasfeuerstätten in Gebäuden, wenn kein geeigneter<br />

Abgasfang vorhanden ist.<br />

EB zu § 13:<br />

Rauchfänge dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase fester oder flüssiger Brennstoffe, Abgasfänge zur Ableitung der Verbrennungsgase<br />

gasförmiger Brennstoffe. Das Hauptinter- esse liegt bei diesen Vorschriften in der Schaffung möglichst großer Sicherheit hinsichtlich der<br />

Standfestigkeit und des Brandschutzes sowie möglichst großen Schutzes vor Rauchgasvergiftung durch nicht ordnungsgemäß abgeleitete<br />

Verbrennungsgase.<br />

Die Anforderungen an Lage und Verlauf der Rauchfänge (Abgasfänge) beruhen auf bautechnischen, strömungstechnischen und statischen<br />

Erfahrungen. Unzumutbare Belästigungen sind solche, die auf die Dauer gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen oder das ortsübliche<br />

Ausmaß überschreiten.<br />

Da Zentralheizungen und Fernheizungen durch unvorhergesehene Ereignisse längere Zeit ausfallen können, muß in jeder Wohnung zumindest<br />

ein Rauchfanganschluß vorhanden sein, um im Notfall wenigstens einen Wohnraum z.B. mit einem Holzofen o.ä. beheizen zu können.<br />

DfE zu § 13:<br />

Bei ungünstigen Zugverhältnissen wird mit der Rauchfangmindesthöhe von 0,5 bzw. 1,0 m nicht<br />

das Auslangen gefunden werden können, sondern muß unter Zugrundelegung entsprechender Sachverständigengutachten<br />

eine davon abweichende größere Rauchfanghöhe, durch die eine wirksame Ableitung<br />

der Verbrennungsgase gewährleistet wird, vorgeschrieben werden. (Zufolge § 3 Z. 5 BauG<br />

ist zu gewährleisten, daß eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn<br />

nicht zu erwarten ist).<br />

DfE zu § 13 Abs. 10:<br />

Der Ausnahmetatbestand des 2. Satzes kann nur vorliegen, wenn eine Gasfeuerstätte nachträglich<br />

in ein bereits bestehendes Gebäude eingebaut wird. Wird bei der Neuerrichtung eines Gebäudes<br />

eine Gasfeuerstätte für die Zentralheizungsanlage oder Warmwasserbereitung projektiert, so muß<br />

zufolge § 13 Abs. 1 in jedem Falle ein geeigneter Rauch- oder Abgasfang vorhanden sein.<br />

53<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 14<br />

Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />

(1) Für jeden Bau muß eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte<br />

und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.<br />

(2) Für jeden Bau muß entsprechend dem Verwendungszweck die Versorgung mit Trinkbzw.<br />

Nutzwasser und Energie sowie die schadlose Beseitigung der Niederschlags- und Abwässer gewährleistet<br />

sein.<br />

(3) Bauten sind so zu planen und zu errichten, daß keine Beeinträchtigung der Wasser- und<br />

Energieversorgung, der Abwasserentsorgung oder der Verkehrserschließung verursacht wird.<br />

(4) Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundflächen abgeleitet<br />

werden, sondern müssen entweder in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet oder auf eigenem<br />

Grund zur Versickerung oder Verrieselung gebracht werden. Anlagen für die Versickerung oder<br />

Verrieselung sind außerhalb der Gebäude so anzulegen, daß dadurch weder eigene noch benachbarte<br />

Anlagen oder Grundflächen gefährdet werden.<br />

(5) Sind Gebäude an die öffentliche Kanalisation nicht anschließbar, sind die Abwässer in<br />

biologische Kläranlagen einzuleiten oder in ausreichend bemessenen, dichten Sammelgruben zu sammeln<br />

und nachweislich von einem hiezu befugten Unternehmen ent- sorgen zu lassen. Jauche, Gülle<br />

und Silowässer sind über dichte und chemisch beständige Rohrleitungen in ausreichend bemessene,<br />

dichte und chemisch beständige Sammelgruben oder Behälter zu leiten.<br />

(6) Kläranlagen, Senk-, Jauchen- und Güllegruben müssen außerhalb von Gebäuden und<br />

leicht zugänglich angelegt werden. Von Brunnen und Quellfassungen für Trinkwassergewinnung oder<br />

von Gewässern muß die Entfernung mindestens 10 m betragen, wobei der Untergrund, die Grundwasserverhältnisse<br />

und die Hochwassermaximalstände zu berücksichtigen sind. Alle Anlagenteile sind<br />

flüssigkeitsdicht, säurebeständig und standfest auszuführen, tragfähig abzudecken und mit den erforderlichen<br />

Einstiegsöffnungen sowie Entlüftungen zu versehen; Einstiegsöffnungen sind der zu erwartenden<br />

maximalen Belastung entsprechend tragfähig, niederschlagswasserdicht und leicht öffenbar<br />

auszustatten.<br />

EB zu § 14:<br />

Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch<br />

Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.<br />

Vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes müssen Abfallstoffe (Fäkalien), Schmutzwässer oder andere Stoffe auf unschädliche<br />

Art beseitigt oder so gelagert werden, daß eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung vermieden werden kann. Eine<br />

entsprechende Ableitung der Niederschlagswässer ist notwendig, um eine Belästigung von Nachbarn oder Passanten zu vermeiden bzw.<br />

Schäden infolge Durchfeuchtung des Mauerwerks<br />

zu verhindern.<br />

DfE zu § 14 Abs. 1:<br />

Hinsichtlich der Breite der erforderlichen Zufahrt wird auf den jeweiligen Verwendungszweck<br />

des Baues abzustellen sein. Eine Zufahrt zum Parkplatz eines Gastgewerbebetriebes wird i.d.R.<br />

wesentlich breiter (nämlich zumindest 2 Fahrstreifen á 2,5m) sein müssen, als eine Zufahrt zu<br />

einem Einfamilienhaus. Da die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach dem KFG bei 2,5 m liegt,<br />

darf nach ho. Ansicht eine Wegbreite von 3 m jedoch keinesfalls unterschritten werden, da<br />

ansonsten die Zufahrt mit div. Lieferfahrzeugen (LKW′s) sowie insbesondere die Zufahrt für<br />

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht möglich sein wird.<br />

Zu berücksichtigen ist hiebei auch, ob der Zufahrtsweg Kurven (falls ja mit welchen Radien)<br />

aufweist, da in Kurvenbereichen eine wesentlich größere Fahrbahnbreite erforderlich ist. (Hinsichtlich<br />

näherer Details kann allenfalls die RVS - Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau<br />

- herangezogen werden).<br />

54<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


§ 15<br />

Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen<br />

(1) Bauten sind so zu planen, zu errichten und zu benützen, daß keine Gefährdungen oder das<br />

örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch,<br />

Staub oder sonstige Einwirkungen verursacht werden.<br />

(2) Fenster und Lüftungsauslässe von Stallungen müssen von den Fenstern von Aufenthaltsräumen<br />

mindestens 3 m entfernt sein. Stallfenster, die weniger als 3 m von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

und Nachbargrundstücken entfernt sind, müssen luftdicht abgeschlossen und dürfen nicht öffenbar<br />

sein.<br />

(3) Düngerstätten sind dauerhaft flüssigkeitsdicht und säurebeständig auszuführen.<br />

§ 16<br />

Wohnhausanlagen<br />

Für Wohnhausanlagen gelten folgende Mindestanforderungen:<br />

1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen;<br />

ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung<br />

der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;<br />

2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und<br />

Spielzwecke vorzusehen;<br />

3. in Wohnhausanlagen mit mehr als drei Geschossen (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) sind<br />

alle Geschosse einschließlich Kellergeschosse und Dachgeschosse miteinander durch einen Personenaufzug<br />

zu verbinden. Dieser hat dem Stand der Technik zu entsprechen, eine Kabinenmindestgröße<br />

von 1,10 m x 1,40 m aufzuweisen und muß von den notwendigen Verbindungswegen behindertengerecht<br />

zugänglich sein.<br />

EB zu § 16:<br />

Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern stellen sich bei Wohnhausanlagen oft Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Parkplätzen und<br />

Kinderspielplätzen, weshalb Z 1 und 2 diesbezüglich Mindestanforderungen festlegen. Z 3 soll sicherstellen, daß gebrechliche und behinderte<br />

Personen innerhalb von Wohnhausanlagen mit mehr als drei Geschossen vom Kellergeschoß bis zum Dachgeschoß ohne die Benützung<br />

von Stiegen gelangen können.<br />

§ 17<br />

Einfriedungen<br />

(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche<br />

als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens<br />

0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereiches<br />

dürfen nicht höher als 2 m sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune,<br />

Hecken u.dgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m sein dürfen. Bei der Berechnung der<br />

Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.<br />

(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluß keine spitzen oder verletzungsgefährdenden<br />

Materialien verwendet werden.<br />

(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.<br />

55<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


EB zu § 17:<br />

Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen,<br />

welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB),<br />

bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige Einfriedungshöhe wurde zur Erreichung eines<br />

besseren Sichtschutzes außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht.<br />

Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der<br />

Höhe mit max. 3 m festgelegt.<br />

DfE zu § 17 Abs. 1:<br />

Zu lebenden Zäunen, Hecken u.dgl. ist auszuführen, daß in der BauVO lediglich die Höhe auf 3 m<br />

begrenzt wurde. Ein allfälliger Überhang auf Nachbargrund ist nicht in der BauVO geregelt,<br />

sondern in § 422 ABGB, wonach jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus<br />

seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen<br />

kann.<br />

Gegen angrenzenden Wald wird dieses Recht eingeschränkt durch § 14 ForstG 1975, BGBl. Nr.<br />

440/1975, wonach der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes aus dem nachbarlichen<br />

Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich<br />

seines Grundstückes dann zu dulden hat, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen<br />

Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch<br />

das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen<br />

Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch<br />

eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes<br />

Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die<br />

Behörde (Anm.: Forstbehörde) mit Bescheid.<br />

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates<br />

vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />

in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission<br />

notifiziert (Notifikationsnummer 97/740/A).<br />

56<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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Auszug<br />

aus dem Gesetz vom 24. November 1988 über die Mindestabstände zu fremden<br />

Grundstücken StF: LGBl. Nr. 16/1989:<br />

§ 3. (1) Die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegten Mindestpflanzabstände müssen nicht eingehalten<br />

werden, wenn das Nachbargrundstück im Eigentum derselben Person oder seines<br />

Ehegatten steht.<br />

(2) Ein geringerer als der in §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegte Mindestpflanzabstand ist auf Antrag<br />

des Eigentümers des zu bepflanzenden Grundstückes zu bewilligen, wenn aufgrund der<br />

örtlichen Lage eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nicht zu erwarten ist und die<br />

schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes vorliegt.<br />

§ 5. (1) Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen (§ 16 Abs. 1 Raumplanungsgesetz,<br />

LGBl. Nr. 18/1969) dürfen unbeschadet anderweitig erforderlicher Bewilligungen nur in einer<br />

Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, wenn das<br />

Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

(2) Umzäunungen nach Abs. 1 entlang von Fahrwegen dürfen nur in einer Entfernung von<br />

mindestens 3 m von der Fahrwegmitte errichtet werden.<br />

§ 8. (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem<br />

Eigentümer der Grundfläche, auf der eine Auspflanzung, die Umwandlung einer bestehenden<br />

Weingartenkultur, eine Nachpflanzung oder eine Umzäunung entgegen §§ 1, 2 und 5 vorgenommen<br />

wurde oder dem Nutzungsberechtigten einer solchen Grundfläche, soweit er zu einer<br />

solchen Maßnahme privatrechtlich befugt war, unter Festsetzung einer angemessenen<br />

Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes entspricht.<br />

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn die Behörde nicht innerhalb<br />

eines Jahres ab Beendigung der Auspflanzung, der Umwandlung der bestehenden Weingartenkultur,<br />

der Nachpflanzung oder der Errichtung einer Umzäunung hievon Kenntnis erhalten<br />

hat.<br />

68<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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Auszug<br />

aus dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Zivilrechtsänderungsgesetzes<br />

2004 – ZivRÄG 2004 BGBl. I. Nr. 91/2003<br />

§ 364. (1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die<br />

Rechte eines <strong>Dr</strong>itten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des<br />

allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die<br />

Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen<br />

(2) Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden<br />

Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit<br />

untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche<br />

Benutzung des Grundstückes wesentlich beeiträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel<br />

unter allen Umständen unzulässig.<br />

(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen<br />

ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des<br />

Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.<br />

Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen,<br />

insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.<br />

§ 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage<br />

auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer<br />

nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch<br />

Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.<br />

§ 364b. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars<br />

die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige<br />

Befestigung Vorsorge trifft.<br />

.§ 422. (1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer<br />

anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste<br />

abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu<br />

schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen<br />

Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.<br />

(2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der<br />

beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden<br />

entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen<br />

Kosten zu ersetzen.<br />

69<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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Gesetz vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland<br />

(Burgenländisches Raumplanungsgesetz)<br />

StF: LGBl. Nr. 18/1969<br />

LGBl. Nr. 48/1969 (DFB)<br />

idF: LGBl. Nr. 33/1971<br />

LGBl. Nr. 5/1974<br />

LGBl. Nr. 11/1980<br />

LGBl. Nr. 20/1981<br />

LGBl. Nr. 32/1987<br />

LGBl. Nr. 61/1990<br />

LGBl. Nr. 13/1992<br />

LGBl. Nr. 12/1994<br />

LGBl. Nr. 17/1997 (VfGH)<br />

LGBl. Nr. 64/2000<br />

LGBl. Nr. 32/2001<br />

LGBl. Nr. 40/2002<br />

LGBl. Nr. 79/2002<br />

LGBl. Nr. 7/2005<br />

LGBl. Nr. 47/2006<br />

I. Abschnitt<br />

Überörtliche Raumplanung<br />

§ 1<br />

Grundsätze und Ziele<br />

(1) Überörtliche Raumplanung (Landesplanung) im Sinne dieses Gesetzes ist die zusammenfassende Vorsorge<br />

für eine den Gegebenheiten der Natur, den abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen<br />

im Interesse des Gemeinwohles und des Umweltschutzes entsprechende Ordnung des Landesgebietes oder<br />

einzelner Landesteile.<br />

(2) Die überörtliche Raumplanung hat sich nach folgenden Grundsätzen und Zielen zu richten:<br />

1. Die Ordnung von Planungsregionen und Planungszonen hat sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen.<br />

Bei der Ordnung des Gesamtraumes sind die Gegebenheiten und die Erfordernisse seiner Planungsregionen<br />

und Planungszonen zu berücksichtigen. Die Ordnung von benachbarten Planungsregionen und Planungszonen<br />

ist aufeinander abzustimmen.<br />

2. Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen<br />

sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts-, Sozial- und Verkehrsstruktur<br />

anzustreben.<br />

3. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender<br />

Güte und Menge zu erhalten. Insbesondere ist anzustreben:<br />

a) der Schutz des Bodens, der Pflanzen- und der Tierwelt;<br />

b) die Erhaltung der Reinheit der Luft und der Gewässer sowie des natürlichen Klimas;<br />

c) der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten und Kulturgüter sowie des Landschafts- und<br />

Ortsbildes.<br />

4. Ziele, Aufgaben und Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen.<br />

5. Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges<br />

sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter<br />

Einrichtungen insbesondere unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur bestmöglich zu schützen.<br />

6. Die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen ist in ausreichendem Umfang und angemessener<br />

Qualität sicherzustellen, insbesondere bezieht sich diese Vorsorge auf Wohnungen, Erwerbsmöglichkeiten,<br />

die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Kultur-, Sozial-, Bildungs-, Sport-, Informations-,<br />

Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen.<br />

7. Die Grundlagen für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens<br />

sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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8. Die Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen. Hiebei ist diese so zu entwickeln,<br />

daß sie in der Lage ist, die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und<br />

Rohstoffen von bester Qualität zu gewährleisten und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten. Dafür sind<br />

ausreichende bewirtschaftbare Flächen für eine dauerhafte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern<br />

und die Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte anzustreben.<br />

9. Gewerbe und Industrie sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei<br />

auf die Standorterfordernisse, die Infrastruktur und die besondere Umweltsituation Rücksicht zu nehmen ist.<br />

10. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen freigehalten werden, welche<br />

diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können. Die Nutzung von Wasserkräften<br />

hat unter möglichster Schonung der Landschaft und des Haushaltes der Natur zu erfolgen.<br />

11. Öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sind so zu entwickeln, daß sie in der Lage sind, ihre<br />

Versorgungsaufgaben zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur Entfaltung der Wirtschaft zu leisten.<br />

12. Der Fremdenverkehr ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen<br />

Tragfähigkeit des Raumes sowie der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes zu entwickeln.<br />

13. Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, daß die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner<br />

ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und daß eine bestmögliche Abstimmung<br />

der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, öffentliche Dienstleistungseinrichtungen und Erholungsgebiete<br />

erreicht wird. Die Erhaltung bzw. Belebung von Stadt- und Ortskernen ist zu gewährleisten.<br />

§ 2<br />

Abgrenzung<br />

(1) Die Zuständigkeit des Bundes wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.<br />

(2) Auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes und der benachbarten<br />

Bundesländer ist Bedacht zu nehmen.<br />

§ 2a<br />

Landesraumordnungsplan<br />

(1) Im Rahmen der überörtlichen Raumplanung hat die Landesregierung für Maßnahmen, die in erheblichem<br />

Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan<br />

zu erlassen.<br />

(2) Der Landesraumordnungsplan hat das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 2<br />

festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für<br />

Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Zu den Verbotszonen gehören jedenfalls Natur- und Landschaftsschutzgebiete<br />

und geschützte Landschaftsteile im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes<br />

1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Der Landesraumordnungsplan besteht<br />

aus dem Wortlaut der Verordnung und einer graphischen Darstellung.<br />

(3) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für<br />

die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und<br />

anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.<br />

(4) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung die Gemeinden, die Burgenländische<br />

Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und die Kammer<br />

für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.<br />

(5) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes ist vor Beschlußfassung durch 3 Monate beim Amt der Burgenländischen<br />

Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist<br />

durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekanntzugeben.<br />

Jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen<br />

vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.<br />

71<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(6) Der Landesraumordnungsplan ist vor Beschlußfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat<br />

zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in<br />

die Beratungen einzubeziehen sind.<br />

§ 2b<br />

Vorbehaltsflächen<br />

(1) Im Landesraumordnungsplan können innerhalb der Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs.<br />

1 Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen<br />

Interesse liegt. Dabei sind ebenfalls die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen.<br />

Für das Verfahren ist § 2a Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.<br />

(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten, die Gemeinde oder das Land haben innerhalb<br />

von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes bzw. dessen Änderung, in der die Ausweisung<br />

der Vorbehaltsfläche erfolgt, das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Recht zur Nutzung<br />

dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes durch den<br />

Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen Antrag auf Enteignung zu<br />

stellen.<br />

(3) Erwerben die Begünstigten, die Gemeinde oder das Land innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche<br />

nicht und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag des<br />

Eigentümers der Vorbehalt durch Änderung des Landesraumordnungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche<br />

gewidmete Fläche darf nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.<br />

(4) Für das weitere Verfahren ist § 17 Abs. 4 bis 11 sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 2c<br />

Ballungsräume<br />

(1) Falls ein Ballungsraum gemäß der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,<br />

ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, vorliegt, hat die Landesregierung diesen bis spätestens 30.<br />

November 2008 im Landesraumordnungsplan auszuweisen.<br />

(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ballungsraum ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls<br />

auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen<br />

Bevölkerungsdichte von 1 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer<br />

des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohnerinnen und<br />

Einwohner übersteigenden Bevölkerungszahl.<br />

EB zu § 2c neu:<br />

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 der Umgebungslärm-RL. Die Umsetzung ist auf die durch den Bund im Bundes-<br />

Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, abgestimmt und erfolgt somit – wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt<br />

– in Entsprechung des Beschlusses der Landesumweltreferentenkonferenz vom 29. Oktober 2004. Die Definition des Begriffs „ Ballungsraum“ entspricht<br />

jener des § 3 Abs. 1 Bundes-LärmG.<br />

§ 2d<br />

Änderung des Landesraumordnungsplanes<br />

(1) Der Landesraumordnungsplan ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung<br />

anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.<br />

(2) Der Landesraumordnungsplan darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen<br />

infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.<br />

(3) Für das Verfahren bei der Änderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 2a.<br />

72<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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§ 2e<br />

Wirkung des Landesraumordnungsplanes<br />

(1) Der Landesraumordnungsplan ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden<br />

rechtsverbindlich.<br />

(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 nur zulässig<br />

sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.<br />

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 2b) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes<br />

entsprechen.<br />

(4) Entgegen der Bestimmung der Abs. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind<br />

mit Nichtigkeit bedroht.<br />

§ 3<br />

Raumforschung<br />

Die Landesregierung hat für Zwecke der Raumplanung den Zustand des Raumes und seine bisherige und voraussichtlich<br />

zukünftige Entwicklung durch Untersuchung der naturgegebenen, wirtschaftlichen, sozialen und<br />

kulturellen Voraussetzungen zu erforschen.<br />

§ 4<br />

Raumplanungsbeirat<br />

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumplanung ist beim Amt der Landesregierung<br />

ein Raumplanungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus dreizehn Mitgliedern. Vorsitzender des Raumplanungsbeirates<br />

ist das Mitglied der Landesregierung, welchem die Angelegenheiten der Raumplanung als<br />

Referenten unterstehen. Jenes Mitglied der Landesregierung, dem die Gemeindeaufsicht untersteht, ist Vorsitzender-Stellvertreter.<br />

Unterstehen die Angelegenheiten der Raumplanung und der Gemeindeaufsicht demselben<br />

Mitglied der Landesregierung oder gehören die betreffenden Regierungsmitglieder derselben politischen Partei<br />

an, hat die Landesregierung den Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen. Hiebei ist so vorzugehen, daß der<br />

Vorsitzende-Stellvertreter einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den<br />

Vorsitzenden stellt. Sind der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, so führt der Landesamtsdirektor<br />

den Vorsitz mit Stimmrecht.<br />

(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen<br />

müssen sich je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen<br />

Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland,zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländische<br />

Landesumweltanwalt (die Burgenländische Landesumweltanwältin) befinden. Die Gemeindevertreter werden<br />

jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 88 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965) entnommen,<br />

die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Vier Mitglieder sind auf Vorschlag der im Landtag<br />

vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Landtag zu bestellen.<br />

(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des<br />

Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat<br />

ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.<br />

(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied<br />

zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Absatz 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen<br />

Stelle tritt. Absatz 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.<br />

(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der<br />

Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied<br />

unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates,<br />

welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist<br />

ein neues Mitglied zu bestellen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme<br />

teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.<br />

(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz<br />

der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der<br />

Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.<br />

§ 5<br />

Geschäftsordnung<br />

(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung desselben von seinem Stellvertreter<br />

nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis<br />

derart zu ergehen, daß sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Wenn es die<br />

Landesregierung oder mindestens 4 Mitglieder des Raumplanungsbeirates unter Angabe des Grundes schriftlich<br />

verlangen, hat der Vorsitzende den Raumplanungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb von 2<br />

Wochen ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.<br />

(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden,<br />

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Landesamtsdirektor und mindestens<br />

sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden<br />

erforderlich.<br />

(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die<br />

Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Der<br />

Schriftführer ist vom Amt der Landesregierung beizustellen.<br />

§ 6<br />

Aufgaben<br />

Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über<br />

a) den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,<br />

b) die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,<br />

c) alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten<br />

der Raumplanung.<br />

§ 7<br />

Entwicklungsprogramm<br />

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.<br />

(2) Ein Entwicklungsprogramm hat die den Gegebenheiten der Natur, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

Erfordernissen entsprechenden Zielsetzungen der planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung<br />

des Landesgebietes oder einzelner Landesteile festzulegen und soll die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen<br />

aufzeigen. Es hat auch Grundsätze der örtlichen Raumplanung zu enthalten.<br />

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 festgelegten<br />

Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen.<br />

(4) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für<br />

die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und<br />

anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.<br />

(5) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung die Gemeinden, deren Interessen<br />

berührt werden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft<br />

für das Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

(6) Der Entwurf des Entwicklungsprogramms ist vor Beschlussfassung durch drei Monate beim Amt der Burgenländischen<br />

Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist<br />

durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekanntzugeben.<br />

Jede wahlberechtigte Landesbürgerin und jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der<br />

Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den<br />

Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(7) Das Entwicklungsprogramm ist vor Beschlussfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat<br />

zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die<br />

Beratungen einzubeziehen sind.<br />

EB zu § 7 Abs. 6 und 7:<br />

Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 wurden an jene des § 2a Abs. 5 und 6 betreffend die Kundmachungsvorschriften für Landesraumordnungspläne angepasst.<br />

Dadurch wird innerhalb des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes Kontinuität und Einheitlichkeit in Bezug auf Kundmachung und Verlautbarung sowie auf<br />

Beratung durch den Raumplanungsbeirat erzielt.<br />

§ 8<br />

Änderung des Entwicklungsprogrammes<br />

(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung<br />

anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.<br />

(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen<br />

infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.<br />

(3) Für das Verfahren bei der Änderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7.<br />

§ 9<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften<br />

sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung<br />

von Bedeutung sind oder werden können, soweit dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt<br />

werden.<br />

§ 10<br />

Wirkungen des Entwicklungsprogrammes<br />

(1) Ein Entwicklungsprogramm ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden<br />

rechtsverbindlich. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf<br />

Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.<br />

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten<br />

einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.<br />

§ 10a<br />

Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung<br />

(1) Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme sind während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung<br />

und Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch sie<br />

a) der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 gesetzt wird, oder<br />

b) Europaschutzgebiete im Sinne des § 22b Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erheblich beeinträchtigt<br />

werden könnten.<br />

(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen<br />

dieser Pläne handelt oder die Nutzung kleiner Gebiete festgelegt wird.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

(3) Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung<br />

nach Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche<br />

Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der<br />

Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />

Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30, zu erfolgen.<br />

(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Landesregierung zur Frage der<br />

voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.<br />

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist dem Entwurf des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms beizuschließen. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfs des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass auch<br />

dasErgebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.<br />

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme<br />

festgelegt werden, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs. 1) bedürfen; weiters<br />

können bestimmte Arten von Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme von der Pflicht zur<br />

Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen<br />

Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der SUP-Richtlinie voraussichtlich keine erheblichen<br />

Umweltauswirkungen haben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

(7) In allgemein verständlichen Erläuterungen ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der<br />

Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Die Erläuterungen sind für die Dauer der Geltung der Verordnung im Amt<br />

der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die<br />

Auflage der Erläuterungen zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.<br />

EB zu § 10a:<br />

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie (obligatorischer Anwendungsbereich). Danach ist jedenfalls eine Umweltprüfung durchzuführen,<br />

wenn Pläne und Programme für Projekte, die in den Anwendungsbereich der UVPRichtlinie fallen, einen Rahmen für die Genehmigung der Projekte bilden<br />

oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf FFH-Gebiete ein Verfahren nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie erforderlich ist. Abs. 1 lit. b des Entwurfes<br />

nennt diese Gebiete Europaschutzgebiete und verweist diesbezüglich auf § 22b Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz. Mit Genehmigung von Vorhaben<br />

nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (Abs. 1 lit. a) sind Vorhaben gemeint, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G<br />

2000 zu unterziehen und gegebenenfalls zu genehmigen sind.<br />

Abs. 2 sieht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie vor, dass eine Umweltprüfung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, wenn es sich nur um<br />

geringfügige Änderungen dieser Pläne handelt oder die Nutzung kleiner Gebiete festgelegt wird. Was unter geringfügigen Änderungen und kleinen Gebieten<br />

(die SUP-Richtlinie spricht von kleinen Gebieten „ auf lokaler Ebene“ ) zu verstehen ist, ist im Hinblick auf das Ziel der SUP-Richtlinie und der vorliegenden<br />

Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zu beurteilen, wonach alle Pläne einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, die voraussichtlich erhebliche<br />

Umweltauswirkungen haben. Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abs. 2 wird es zweckmäßig sein, sie durch Verordnung näher zu konkretisieren (vgl.<br />

die Verordnungsermächtigung der Landesregierung nach Abs. 6).<br />

Abs. 3 regelt unter Beachtung von Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie, dass Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme, für die nicht bereits eine<br />

Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 und 2 besteht, dann einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen<br />

haben. Dies gilt auch für Pläne, die nach Abs. 2 von einer (zwingenden) Umweltprüfung nach Abs. 1 des Entwurfs ausgenommen sind. Die Beurteilung<br />

(Umwelterheblichkeitsprüfung, sog. „ Screening“ ), die jeweils im Einzelfall vorab durchzuführen ist, hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II<br />

der SUPRichtlinie zu erfolgen (vgl. Art. 3 Abs. 5 SUP-Richtlinie). Anhang II der SUP-Richtlinie lautet wie folgt:<br />

„ ANHANG II<br />

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 5<br />

1.Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in bezug auf<br />

- das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch<br />

die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;<br />

- das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie –<br />

beeinflusst;<br />

- die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen<br />

Entwicklung;<br />

- die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;<br />

- die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft<br />

oder den Gewässerschutz).<br />

2.Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,<br />

insbesondere in bezug auf<br />

- die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;<br />

- den kumulativen Charakter der Auswirkungen;<br />

- den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;<br />

- die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen);<br />

- den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);<br />

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- die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:<br />

- besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,<br />

- Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,<br />

- Intensive Bodennutzung<br />

- die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.“<br />

Wenn eine Umwelterheblichkeitsprüfung zu Plänen erfolgt, die Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben können, dann hat sich diese Prüfung auch auf die<br />

Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen zu beziehen.<br />

Abs. 4 sieht in Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 der SUP-Richtlinie vor, dass im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 das Amt der Landesregierung<br />

zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren ist. Im Amt der Landesregierung sind die nach der Geschäftseinteilung<br />

des Amtes der Landesregierung für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen<br />

zu befassen. Zu den Umweltangelegenheiten bzw. den damit verbundenen Schutzgütern zählen<br />

– vor dem Hintergrund der SUP-Richtlinie (vgl. insbes. Art. 5 sowie Anhang I)<br />

– die verschiedenen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft/Klima), Fauna und Flora (Tiere, Pflanzen, Wald, Lebensräume, biologische Vielfalt, Landschaft), aber<br />

auch der Mensch (Gesundheit des Menschen, Bevölkerung, Sachwerte, kulturelles Erbe).<br />

Abs. 5 sieht vor, dass das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung in den Entwurf des Landesraumordnungsplanes (vgl. § 2a Abs. 5 und 6 Burgenländisches<br />

Raumplanungsgesetz) bzw. den Entwurf des Entwicklungsprogramms (§ 7 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) aufzunehmen ist. Die Kundmachung<br />

der Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen des § 2a Abs. 5 und 6 bzw. jene des Entwicklungsprogramms<br />

nach § 7 Abs. 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz und hat in diesem Fall einen Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung<br />

zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Damit wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der SUP-Richtlinie Genüge getan.<br />

Nach Abs. 6 können durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Arten von Landesraumplänen und Entwicklungsprogrammen von der Pflicht zur Prüfung<br />

nach Abs. 3 (allenfalls erforderliche Umweltprüfung nach Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung) ausgenommen werden. Eine solche Verordnung<br />

darf jedoch nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der SUP-Richtlinie voraussichtlich keine<br />

erheblichen Umweltauswirkungen haben; es ist somit vor Erlassung der Verordnung eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen (generelles „ Screening“<br />

).<br />

Die Regelungen in Abs. 6 und 7 entsprechen den Anforderungen der SUP-Richtlinie (vgl. insb. Art. 3 Abs. 5 bis 7).<br />

§ 10b<br />

Umweltbericht<br />

(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der in den Entwurf des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms aufzunehmen ist. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen<br />

erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms<br />

auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen,<br />

die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Landesraumplanes berücksichtigen, zu<br />

ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der SUP-<br />

Richtlinie angeführten Informationen enthalten.<br />

(2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herangezogen werden können.<br />

Dabei sind der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in<br />

dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten<br />

geprüft werden können, zu berücksichtigen.<br />

(3) Zur Erlangung der in Anhang I der SUP-Richtlinie genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten<br />

Informationen über die Umweltauswirkungen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen oder auf<br />

Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.<br />

(4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden<br />

Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren.<br />

EB zu § 10b:<br />

Ist eine Umweltprüfung durchzuführen - sei es aufgrund des § 10a Abs. 1 oder aufgrund des Ergebnisses der Umwelterheblichkeitsprüfung - so ist ein Umweltbericht<br />

zu erstellen. Nach Abs. 1 des Entwurfes und Art. 5 Abs. 1 der SUPRichtlinie werden darin die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die<br />

Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen,<br />

ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der SUP-Richtlinie angeführten Informationen enthalten; Anhang I<br />

hat folgenden Wortlaut:<br />

„ ANHANG I<br />

Information gemäß Artikel 5 Abs. 1<br />

Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Abs. 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen<br />

a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;<br />

b) die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustand und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;<br />

c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtliche erheblich beeinflusst werden.<br />

d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete<br />

mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;<br />

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$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder<br />

das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt<br />

wurden;<br />

f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die<br />

Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen<br />

Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren.<br />

g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erheblich negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu<br />

verringern und soweit wie möglich auszugleichen:<br />

h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der ... Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfungen vorgenommen wurde, einschließlich<br />

etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);<br />

i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zur Überwachung gemäß Artikel 10;<br />

j) eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“<br />

Der Umweltbericht muss von einer solchen Qualität sein, dass er ausreichende Rückschlüsse ermöglicht, ob den Inhalten des Anhangs I der SUP-Richtlinie<br />

entsprochen wird (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 der SUP-Richtlinie).<br />

Der Umweltbericht hat nach Abs. 2 des Entwurfes die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herangezogen werden können. Es kann sich dabei um<br />

Angaben handeln, die bereits verfügbar sind oder um solche, die mit vertretbarem Aufwand erstellt werden können.<br />

Nach Abs. 4 ist bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen das Amt der Landesregierung<br />

zu konsultieren. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der SUPRichtlinie.<br />

Der Umweltbericht ist dem Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms beizuschließen und daher - nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen des § 2a Abs. 5 und 6 bzw. des § 7 Abs. 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz - zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dessen<br />

Auflage kundzumachen.<br />

§ 10c<br />

Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

(1) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms ist im Rahmen des allgemeinen<br />

Auflageverfahrens auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur<br />

Stellungnahme zu übermitteln.<br />

(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen<br />

oder Gruppen, insbesondere auchOrganisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des<br />

Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen.<br />

Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms<br />

hinzuweisen.<br />

EB zu § 10c:<br />

Der Entwurf des Landesraumplanes oder des Entwicklungsprogramms ist nach Abs. 1 im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens (vgl. § 2a Abs. 5 und 6<br />

bzw. § 7 Abs. 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) auch dem Amt der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.<br />

Die in Abs. 2 genannte Auflagefrist ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 2a Abs. 5 und § 7 Abs. 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz<br />

und beträgt drei Monate. Zu den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes zählen insbesondere auch „ relevante Nichtregierungsorganisationen“<br />

(Art. 6 Abs. 4 SUP-Richtlinie). Die in Abs. 2 letzter Satz angesprochene Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes<br />

ist in den allgemeinen Bestimmungen des § 2a Abs. 5 und 6, die Kundmachung der Auflage des Entwicklungsprogramms in § 7 Abs. 6 und 7<br />

Burgenländisches Raumplanungsgesetz geregelt.<br />

§ 10d<br />

Grenzüberschreitende Auswirkungen<br />

(1) Wenn die Durchführung eines Landesraumordnungsplanes oder eines Entwicklungsprogramms, die der<br />

Umweltprüfung nach § 10a unterliegen, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen<br />

Staates haben wird, ist ihm der Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms<br />

vor dessen Erlassung gemeinsam mit dem Umweltbericht (§ 10b) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn<br />

ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung<br />

einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.<br />

(2) Wenn der Staat dies nach Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 1 innerhalb der angemessenen Frist verlangt,<br />

sind mit ihm Konsultationen zu führen über<br />

a) die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumordnungsplanes<br />

oder desEntwicklungsprogramms auf die Umwelt hat, sowie<br />

b) die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.<br />

Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.<br />

(3) Sind mit einem Staat Konsultationen zu führen, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln,<br />

um sicherzustellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates,<br />

die von den durch die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms verur-<br />

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$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

sachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet werden<br />

können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.<br />

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der<br />

Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.<br />

EB zu § 10d:<br />

§ 10d dient der Umsetzung von Art. 7 der SUP-Richtlinie.<br />

§ 10e<br />

Entscheidung<br />

(1) Bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms sind insbesondere der<br />

Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden<br />

Konsultationen (§ 10d) zu berücksichtigen.<br />

(2) Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme, die aufgrund voraussichtlich erheblicher Auswirkungen<br />

auf Europaschutzgebiete einer Umweltprüfung nach § 10a zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre<br />

Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumordnungsplan<br />

oder das Entwicklungsprogramm darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im<br />

Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.<br />

(3) Abweichend von Abs. 2 können Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme dann erlassen<br />

werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich<br />

solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele<br />

des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet<br />

ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese<br />

Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit<br />

des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen<br />

Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.<br />

(4) Werden Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme in Anwendung des Abs. 3 erlassen, so ist<br />

gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang<br />

des europäischen Schutzgebietsnetzes („ Natura 2000“ ) nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der<br />

Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.<br />

EB zu § 10e:<br />

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 8 der SUP-Richtlinie: bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms sind daher der<br />

Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht<br />

bedeutet keine absolute Bindung, sondern die Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem Umweltbericht, den Stellungnahmen und Ergebnissen der grenzüberschreitenden<br />

Konsultationen sowie die Pflicht zur Begründung insbesondere dann, wenn davon abgewichen wird (vgl. auch § 10f Abs. 2 lit. b und c). Im<br />

Übrigen sind auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung des Landesraumplanes entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 der FFH-Richtlinie. Die Umweltprüfung nach SUP-Richtlinie und die Verträglichkeitsprüfung nach<br />

FFHRichtlinie sollen dabei von der Behörde in einem gemeinsamen Verfahren abgewickelt werden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Dies ist aufgrund von<br />

Art. 11 der SUP-Richtlinie zulässig und erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen durchaus zweckmäßig. Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme,<br />

die nach § 10a einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, weil durch sie Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden könnten,<br />

müssen daher auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Das Zusammenwirken des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms mit anderen Plänen und Programmen ist dabei zu beachten.<br />

Im Unterschied zu Abs. 1, wonach (lediglich) eine Berücksichtigungspflicht besteht, darf der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach<br />

Abs. 2 letzter Satz grundsätzlich nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. Abs. 3<br />

erlaubt jedoch trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung – im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie – bestimmte Ausnahmen.<br />

Abs. 4 sieht in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie für diese Fälle vor, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den<br />

Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes („ Natura 2000“ ) nicht zu beeinträchtigen. Diese Ausgleichsmaßnahmen zielen darauf ab, negative<br />

Auswirkungen des Planes bzw. der durch den Plan ermöglichten Projekte aufzuwiegen und einen Ausgleich zu schaffen, der genau den negativen Auswirkungen<br />

auf den betroffenen Lebensraum und die betroffenen Arten entspricht.<br />

Zu den Ausgleichsmaßnahmen können gehören:<br />

- die Neuanlage eines Lebensraumes in einem anderen oder erweiterten Gebiet, das in das Netz „ Natura 2000“ einzugliedern ist;<br />

- Verbesserung des Lebensraumes in einem Teil des Gebiets oder in einem anderen Gebiet von „ Natura 2000“ , und zwar proportional zum Verlust, der durch<br />

das Projekt entsteht;<br />

- in Ausnahmefällen Beantragung eines neuen Gebietes laut FFHRichtlinie.<br />

Zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes „ Natura 2000“ (vgl. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie: „ um sicherzustellen, dass die<br />

globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist“ ) müssen die für den Plan bzw. das durch den Plan ermöglichte Projekt vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im Mitgliedstaat<br />

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$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund derer die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind. Die<br />

Entfernung zwischen dem ursprünglichen Gebiet und dem Standort für die Ausgleichsmaßnahmen ist deshalb kein Hindernis, solange sie die Funktionsfähigkeit<br />

des Gebietes und die ursprünglichen Auswahlgründe nicht beeinträchtigt (vgl. den Leitfaden der Europäischen Kommission „ Natura 2000 – Gebietsmanagement.<br />

Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ vom April 2000, S. 41 ff.).<br />

Nach Abs. 4 letzter Satz ist die Kommission der Europäischen Union über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten (so auch Art. 6 Abs. 4 der<br />

FFHRichtlinie).<br />

Die Unterrichtung erfolgt im Wege des zuständigen Bundesministeriums.<br />

Der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm - aber etwa auch ein dem Landesraumordnungsplan entsprechender Flächenwidmungsplan -<br />

hat als solcher keine über die mit ihm zusammenhängenden Projekte hinausreichenden Umweltauswirkungen. Die Unterrichtung der Kommission muss erst<br />

erfolgen, wenn über das – im Zusammenhang mit der Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder Entwicklungsprogramms stehende – bewilligte<br />

Projekt und die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen unterrichtet wird.<br />

§ 10f<br />

Bekanntgabe<br />

(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes<br />

oder des Entwicklungsprogramms zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des<br />

Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms bleibt unberührt.<br />

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,<br />

a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,<br />

b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten<br />

grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,<br />

c) aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit<br />

den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und<br />

d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.<br />

Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.<br />

EB zu § 10f:<br />

§ 10f dient der Umsetzung von Art. 9 der SUP-Richtlinie. Mit der ohnehin erforderlichen Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms<br />

(Abs. 1 zweiter Satz) ist die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits erfüllt.<br />

Die in Abs. 2 vorgesehene „ zusammenfassende Erklärung“ ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. Geeignet ist jedenfalls, wenn bei Kundmachung<br />

der Verordnung z.B. in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass die zusammenfassende Erklärung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtsnahme<br />

im Amt der Landesregierung aufliegt.<br />

§ 10g<br />

Regelmäßige Überwachung<br />

Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms<br />

erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan<br />

oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.<br />

EB zu § 10g:<br />

Nach § 10g hat die Landesregierung zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. auch Art. 10 der SUP-Richtlinie).<br />

Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern. Damit wird auf die §§ 2c bzw. 8 Burgenländisches Raumplanungsgesetz<br />

verwiesen. Eine Änderung des Landesraumordnungsplanes oder Entwicklungsprogramms hat daher nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des § 2c oder § 8 zu erfolgen, also etwa bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Planungsgrundlagen (§ 2c Abs. 2 bzw. § 8<br />

Abs. 2).<br />

II. Abschnitt<br />

Örtliche Raumplanung<br />

§ 11<br />

Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes<br />

(1) Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung<br />

von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) oder Bebauungsrichtlinien.<br />

(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der örtlichen Raumplanung den Gemeinden mit Rücksicht auf die<br />

Bedeutung der raumordnenden Maßnahmen und im Verhältnis zur Finanzkraft der Gemeinden Zweckzuschüsse<br />

gewähren.<br />

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$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

§ 11 a<br />

Maßnahmen zur Baulandmobilisierung<br />

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />

Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Baulandmobilisierung<br />

zu treffen.<br />

(2) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen.<br />

Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke<br />

nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch<br />

gemäß § 27 nicht entsteht.<br />

(3) Die Gemeinden können im Sinne des Abs. 1 auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen; dazu zählen<br />

insbesondere<br />

a) Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern über den Erwerb von Grundstücken zur<br />

Deckung des örtlichen Baubedarfs,<br />

b) Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern, in denen sich die Grundeigentümer verpflichten,<br />

ihre Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen und welche Rechtsfolgen bei<br />

Nichteinhaltung eintreten,<br />

c) Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern über die Tragung von Erschließungskosten.<br />

In den Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass die übernommenen Verpflichtungen auch für allfällige<br />

Rechtsnachfolger gelten.<br />

(4) Im Interesse der Baulandmobilisierung können auch Zusammenlegungsübereinkommen abgeschlossen<br />

werden. Zusammenlegungsübereinkommen sind Verträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern mit dem<br />

Ziel einer Verbesserung der Grundstücksstruktur im Hinblick auf eine geordnete und flächensparende Bebauung<br />

sowie einer entsprechenden Erschließung. Das Zusammenlegungsübereinkommen hat insbesondere zu enthalten:<br />

a) das Zusammenlegungsgebiet und die Neueinteilung der Grundstücke (Zusammenlegungsplan)<br />

b) die Zuweisung der neuen Grundstücke<br />

c) Tragung der Kosten der Zusammenlegungsmaßnahmen<br />

d) Tragung der Erschließungskosten.<br />

§ 12<br />

Flächenwidmungsplan<br />

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter<br />

Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde<br />

räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.<br />

(2) Bei der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist auf für die örtliche Raumplanung bedeutsame Maßnahmen<br />

des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen.<br />

(3) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und der grafischen Darstellung. Die<br />

grafische Darstellung ist in digitaler Form vorzulegen. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine<br />

Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen.<br />

(4) Die Landesregierung hat die Form der Flächenwidmungspläne durch Verordnung zu regeln.<br />

EB zu § 12 Abs. 3:<br />

Aufgrund der Digitalisierung des Flächenwidmungsplanes war die Ergänzung, der Flächenwidmungsplan sei in digitaler Form vorzulegen, notwendig. Bislang<br />

war die Beifügung schriftlicher Erläuterungen als „ kann“ - Bestimmung formuliert. Da aber eine Beurteilung aus raumplanungsfachlicher Sicht nur mit den<br />

Erläuterungen erfolgen kann, war die Bestimmung entsprechend umzuformulieren.<br />

EB zu § 12 Abs. 4:<br />

Da aufgrund der Digitalisierung keine zwingenden zeichnerischen Darstellungen mehr erforderlich sind, kann der Satzteil „ insbesondere die Maßstäbe der<br />

zeichnerischen Darstellungen“ entfallen.<br />

81<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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§ 13<br />

Inhalt des Flächenwidmungsplanes<br />

(1) Im Flächenwidmungsplan sind folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen.<br />

Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 17) ausgewiesen werden.<br />

(2) Die gemäß Absatz 1 gewidmeten Flächen sind so festzulegen, dass nach Möglichkeit eine funktionelle<br />

Gliederung des Gemeindegebietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch<br />

Lärm, Abwässer, Verunreinigung der Luft und dergleichen tunlichst vermieden wird.<br />

(3) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen<br />

a) jene Flächen, die durch rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen besonders gewidmet<br />

sind (z.B. Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen von<br />

überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer usw.);<br />

b) jene Flächen, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen öffentlichrechtlicher<br />

Natur bestehen (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, Objekte unter<br />

Denkmalschutz, Schutz- und Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Überschwemmungsgebiete,<br />

Sicherheitszonen der Flugplätze, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen, Gefährdungsbereiche<br />

von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder unterirdische Leitungen<br />

u.a.).<br />

(4)Fällt der Grund der Kenntlichmachung weg, ist eine Löschung im Flächenwidmungsplan durchzuführen und<br />

erforderlichenfalls eine Widmungsart festzulegen.<br />

(5) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen den unter den Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.<br />

Nr. L 010 vom 14.01.1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S.<br />

97, fallenden Betrieben einerseits, und<br />

a) Bauland im Sinne des § 14,<br />

b) Verkehrsflächen im Sinne des § 15,<br />

c)Grünflächen im Sinne des § 16 und<br />

d) Vorbehaltsflächen im Sinne des § 17<br />

ein angemessener Schutzabstand gewahrt bleibt.<br />

EB zu § 13 Abs. 5:<br />

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,<br />

ABl. Nr. L 010 vom 14.01.1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.<br />

§ 14<br />

Bauland<br />

(1) Als Bauland sind nur solche Flächen vorzusehen, die sich auf Grund natürlicher Voraussetzungen für die<br />

Bebauung eignen und den voraussichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde zu decken imstande sind. Gebiete,<br />

deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Wasserversorgung, die Abwässerbeseitigung, die<br />

Stromversorgung oder für den Verkehr erforderlich machen würde oder die sich wegen der Grundwasserverhältnisse,<br />

der Bodenverhältnisse oder der Hochwassergefahr für die Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als<br />

Bauland gewidmet werden.<br />

(2) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung<br />

wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet<br />

und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene<br />

Aufschließungszonen unterteilt werden. Mängel in der Grundstücksstruktur, die einer geordneten und flächensparenden<br />

Bebauung und entsprechenden Erschließung entgegenstehen, sind durch Zusammenlegungsübereinkommen<br />

(§ 11 a Abs. 4) zu beseitigen.<br />

(3) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete, Dorfgebiete,<br />

Geschäftsgebiete, Industriegebiete, Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- oder<br />

Fremdenverkehrseinrichtungen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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a) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen<br />

(wie z.B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüberhinaus ist die Errichtung von Einrichtungen<br />

und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen<br />

Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie z.B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes,<br />

Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung<br />

oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.<br />

b) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe, im übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen<br />

Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche<br />

Kleinbetriebe, Gebäude für den Fremdenverkehr, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter eines<br />

Dorfes anpassen.<br />

c) Als Geschäftsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude,<br />

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Fremdenverkehrs, für<br />

Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind.<br />

d) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen, im<br />

übrigen aber für die dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige<br />

Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. In Industriegebieten können Zonen ausgewiesen werden,<br />

die ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003<br />

S. 97, fallen.<br />

e) Als Betriebsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, in denen nur gewerbliche Betriebsanlagen sowie die<br />

betriebsnotwendigen Verwaltungs- und Wohngebäude und Lagerplätze errichtet werden dürfen, die keine<br />

das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn verursachen.<br />

f) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, auf denen<br />

Z. 1 Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und<br />

Z. 2 sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen<br />

Bedürfnissen der Bevölkerung dienen und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung<br />

oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen, errichtet<br />

werden dürfen.<br />

g) Als Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen sind solche Flächen vorzusehen, auf<br />

denen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden<br />

errichtet werden können, wie Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser,<br />

Ferienheime, Kuranstalten, Bäder, usw.<br />

§ 14a<br />

(1) Als Ferienwohnhaus ist ein Gebäude anzusehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine<br />

Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 umfaßt, die<br />

a) nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen<br />

Bevölkerung dienen,<br />

b) neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und<br />

c) nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.<br />

(2) Als Feriensiedlung (Feriendorf) sind Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten anzusehen,<br />

die<br />

a) nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen<br />

Bevölkerung dienen,<br />

b) neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und<br />

c) nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.<br />

(3) Als Ferienzentrum ist eine Anlage anzusehen, die aus Wohnstätten, wie z.B. Ferienwohnhäuser oder Feriensiedlungen<br />

(Feriendörfer) in Verbindung mit sonstigen Freizeiteinrichtungen besteht.<br />

§ 14b<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren dürfen nur errichtet werden, wenn die<br />

für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gem. § 14 Abs. 3 lit. g ausgewiesen sind und<br />

ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.<br />

Zu §§ 14b und 14c:<br />

Hier wird auf eine falsche Bestimmung verwiesen. Statt § 14 Abs. 3 lit. f ist zweifellos § 14 Abs. 3 lit. g gemeint. Die Kundmachung dieser Bestimmung erfolgte<br />

im Landesgesetzblatt Nr. 5/1974.<br />

§ 14c<br />

Als Baugebiet für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren gem. § 14 Abs. 3 lit. g<br />

dürfen - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,<br />

a) die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht<br />

zugeordnet werden können,<br />

b) deren widmungsgemäße Verwendung erwarten läßt, daß bestehende Einrichtungen für die Wasser- und<br />

Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet<br />

werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand -<br />

abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt – wesentlich höhere Kosten pro Wohneinheit verursacht<br />

und<br />

c) deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe<br />

Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.<br />

Zu §§ 14b und 14c:<br />

Hier wird auf eine falsche Bestimmung verwiesen. Statt § 14 Abs. 3 lit. f ist zweifellos § 14 Abs. 3 lit. g gemeint. Die Kundmachung dieser Bestimmung erfolgte<br />

im Landesgesetzblatt Nr. 5/1974.<br />

§ 14d<br />

Einkaufszentren<br />

(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe<br />

samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich,<br />

baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche<br />

a) von mehr als 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder<br />

b) von mehr als 500 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs<br />

angeboten werden.<br />

Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen<br />

Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.<br />

(2) Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig<br />

a) in der Landeshauptstadt und in den Bezirkshauptorten,<br />

b) in Orten mit mehr als 2.000 Einwohnern (jeweils letzte Volkszählung),<br />

c) in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion<br />

durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.<br />

(3) Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden<br />

Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 1 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Landesregierung. Dem Ansuchen sind Einreichpläne<br />

(Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriß, Ansichten) und Projektsbeschreibung samt Branchemix<br />

in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4.000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine<br />

Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen<br />

(Raumverträglichkeitsprüfung).<br />

(4) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen,<br />

wenn<br />

a) die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet oder<br />

Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Abs. 2 handelt,<br />

b) überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der<br />

Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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c) eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

nicht zu befürchten ist,<br />

d) entsprechend der Widmungsart eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung<br />

der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist,<br />

e) die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum<br />

aa) in der Landeshauptstadt nicht mehr als 1000 m²,<br />

bb) in den Bezirkshauptorten nicht mehr als 800 m²,<br />

cc) in Orten gemäß Abs. 2 lit. b und c nicht mehr als 500 m²<br />

beträgt und<br />

f) für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze<br />

für Fahrräder in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum Einkaufszentrum vorgesehen<br />

sind.<br />

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Behörde vom Erfordernis des Abs. 4 lit. f abgehen und unter Berücksichtigung<br />

des zu erwartenden Ziel- und Quellenverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine<br />

entsprechend höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorschreiben. In geschlossenen Siedlungsgebieten<br />

(z.B. im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen<br />

Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Abs. 4 lit. a, von der Verkaufsflächenobergrenze<br />

gemäß Abs. 4 lit. e und vom Stellplatzerfordernis gemäß Abs. 4 lit. f abgegangen werden.<br />

(6) Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde sowie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für<br />

das Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland Gelegenheit zu geben, binnen<br />

sechs Wochen Stellung zu nehmen.<br />

(7) Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung<br />

begonnen wird.<br />

§ 14e<br />

Strafbestimmung<br />

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300<br />

Euro zu bestrafen, wer<br />

a) entgegen § 14d Abs. 3 ein Einkaufszentrum ohne Bewilligung der Landesregierung errichtet, wesentlich<br />

erweitert oder ein bestehendes Gebäude als Einkaufszentrum verwendet und diesen rechtswidrigen Zustand<br />

aufrechterhält,<br />

b) die im Bewilligungsbescheid gemäß § 14d Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt oder sonst von der<br />

Bewilligung abweicht und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält.<br />

EB zu § 14e:<br />

Die Strafbestimmung hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen Genehmigung von Einkaufszentren ist bislang so formuliert, dass bei Erfüllung des objektiven<br />

Tatbestandes nicht von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Bestrafung auch bei Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes<br />

lediglich ein einziges Mal erfolgen kann. Weiters werden auch das rechtswidrige Erweitern und Verwenden eines Einkaufszentrums für strafbar erklärt.<br />

§ 15<br />

Verkehrsflächen<br />

Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung<br />

des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der<br />

Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.<br />

§ 16<br />

Grünflächen<br />

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.<br />

(2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung<br />

gesondert auszuweisen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(3) Folgende landwirtschaftlich genutzte Grünflächen sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen:<br />

a)Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude errichtet werden;<br />

b)Grünflächen, auf denen bestehende Gebäude erweitert oder hinsichtlich ihrer Nutzung geändert werden.<br />

Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Burgenländisches<br />

Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.<br />

(4) Bei Sonderwidmungen für Grünflächen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann die Gemeinde eine Befristung für<br />

einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.<br />

Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der Sonderwidmung entsprechende Nutzung<br />

nicht oder nicht mehr vorliegt, die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 27<br />

nicht entsteht.<br />

EB zu § 16:<br />

Grünflächen<br />

Im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 16 um die landwirtschaftlichen Gebäude hat sich gezeigt, dass die bisherigen Abs. 1 und 2 zum Teil nicht mehr<br />

zeitgemäß und auch den Gegebenheiten des Landes Burgenland nicht mehr entsprechen.<br />

§ 16 Abs. 1:<br />

Es hat sich als zweckmäßig herausgestellt, dass eine eindeutige Unterteilung der Widmungen in Bauland, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen und Grünflächen<br />

sinnvoll erscheint.<br />

§ 16 Abs. 2:<br />

Der bisherige Abs. 3 wird dahingehend ergänzt, dass Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen<br />

sind (z.B. Grünfläche-Sport, Grünfläche-Friedhof, Grünfläche-Park, usw.).<br />

§ 16 Abs. 3:<br />

Unter den Begriff „ landwirtschaftliche Gebäude“ fallen Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Burgenländisches Baugesetz 1997 wie beispielsweise Aussiedlerhöfe.<br />

Die Schaffung einer gesonderten Widmung für landwirtschaftliche Gebäude erscheint aus mehreren Gründen notwendig: Die Landwirtschaft befindet sich in<br />

einem Wandel - weg von der kleinbäuerlichen Struktur hin zur industriellen Ausrichtung. Landwirtschaftliche Betriebe können erst ab einer bestimmten Größe<br />

wirtschaftlich gewinnbringend geführt werden. Diesem Umstand soll Rechnung getragen werden, Missbrauch soll unterbunden werden. Vergleicht man die<br />

Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Burgenland seit 1970 so ist festzustellen, dass sich deren Anzahl von 38 306 auf 11 753 verringert hat.<br />

Land- und forstwirtschaftliche Betriebszählungen haben ergeben, dass im Bereich Haupterwerb die Anzahl der Betriebe im Jahre 1970 13 619 betrug, im Jahre<br />

2003 nur noch 3 145. Im Nebenerwerb ist die Anzahl von 20 699 (1970) auf 8 221 (2003) zurückgegangen.<br />

Um als Landwirt wirtschaftlich existieren zu können ist eine bestimmte Betriebsgröße erforderlich. Folglich haben sich auch die Emissionen, die von landwirtschaftlichen<br />

Betrieben ausgehen, deutlich vermehrt.<br />

Zum Bau einer gewerblichen Betriebsanlage ist eine entsprechende Flächenwidmung erforderlich. Um Ungleichbehandlungen zu verhindern, erscheint die<br />

Einführung einer Sonderwidmung für landwirtschaftliche Gebäude in Grünflächen, welche hinsichtlich Größe, Ausgestaltung, Emissionen usw. mit einer<br />

Betriebsanlage vergleichbar sind, durchaus geboten.<br />

Weiters ist zu bedenken, dass im Zuge der Errichtung und Änderung landwirtschaftlicher Gebäude (bzw. von bestehenden Gebäuden in landwirtschaftliche<br />

Gebäude) die im Landesentwicklungsprogramm normierten Vorgaben (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, usw.) oft nicht ausreichend beachtet werden.<br />

Außerdem haben viele Gemeinden die Zuständigkeit zur Entscheidung über Bauverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 im Grünland an die<br />

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Delegierungsverordnung abgetreten.<br />

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle soll den Gemeinden ein verstärktes Mitspracherecht hinsichtlich der Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden im<br />

Grünland eingeräumt werden.<br />

Die Einführung einer Widmung verleiht den Gemeinden außerdem die Möglichkeit, bevorzugte Standorte für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude<br />

auszuweisen.<br />

Durch die Bestimmung des § 16 Abs. 3 soll jedoch nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung von bestehenden Gebäuden einer gesonderten Ausweispflicht<br />

unterworfen werden, sofern diese nicht ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 ist. Dadurch wird vermieden,<br />

dass bestehende Gebäude unter Umgehung der durch dieses Gesetz normierten Verpflichtung einer Sonderwidmung sowohl in Bezug auf die Baumasse als<br />

auch in Bezug auf den Verwendungszweck geändert werden.<br />

§ 17<br />

Vorbehaltsflächen<br />

(1) Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherung der allgemeinen Interessen der Bevölkerung<br />

a) für Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1,<br />

b) für Verkehrsflächen sowie<br />

c) für die Errichtung von öffentlichen Bauten und sonstigen standortbedingten Einrichtungen und<br />

Anlagen, wie Amtshäuser, Kirchen, Schulen, Kindergärten u.dgl. Vorbehaltsflächen ausgewiesen<br />

werden.<br />

(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten oder die Gemeinde haben innerhalb von 5<br />

Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches<br />

Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen<br />

Nutzungsrechtes durch den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen<br />

Antrag auf Enteignung zu stellen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(3) Erwerben die Begünstigten oder die Gemeinde innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche nicht<br />

und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag des Eigentümers<br />

der Vorbehalt durch Änderung des Flächenwidmungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete<br />

Fläche darf im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.<br />

(4) Die Enteignung (Abs. 2) kann in der Entziehung des Eigentumsrechtes, in der Begründung von Rechten an<br />

fremden Grundstücken oder in der Aufhebung von Rechten an eigenen oder fremden Grundstücken bestehen.<br />

Die Enteignung ist auf den geringsten Eingriff in fremde Rechte, der noch zum Ziele führt, zu beschränken.<br />

(5) Enteignungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche<br />

Verhandlung anzuberaumen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis zwischen dem Antragsteller<br />

und dem Antragsgegner zu erreichen. Bei der mündlichen Verhandlung ist die Aufnahme des Beweises<br />

durch Sachverständige vorzunehmen.<br />

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge gemäß Abs. 3 mit Bescheid zu entscheiden. In diesem<br />

Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung (Abs. 10) festzusetzen. Die Entscheidung über die Höhe der<br />

Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden.<br />

(7) Der Antragsgegner kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung<br />

der Entschädigung durch jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, beantragen.<br />

(8) Das Bezirksgericht hat über Anträge gemäß Abs. 7 im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit dem<br />

Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid über die Entschädigung in dem Umfang, in welchem<br />

die Festsetzung durch das Gericht beantragt wurde, außer Kraft. Wird der Antrag auf Festsetzung der<br />

Entschädigung durch das Bezirksgericht zurückgezogen, so tritt der Teil des Bescheides wieder in Kraft, in dem<br />

die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden ist, eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist<br />

unzulässig.<br />

(9) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen<br />

Grundbuchsgesetzes 1955.<br />

(10) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Bei der Bewertung werden werterhöhende<br />

Investitionen nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nicht berücksichtigt.<br />

(11) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes<br />

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß.<br />

§ 18<br />

Verfahren<br />

(1) Der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde ortsüblich<br />

kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben<br />

binnen Monatsfrist bekanntzugeben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt<br />

werden können. Gleichzeitig ist das Amt der Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung durch acht Wochen im Gemeindeamt<br />

(Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben<br />

und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen<br />

Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.<br />

(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen.<br />

Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(4) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen<br />

in die Beratungen einzubeziehen sind.<br />

(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann<br />

in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung<br />

des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des<br />

Flächenwidmungsplanes.<br />

(7) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan<br />

a) den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht<br />

oder sonst rechtswidrig ist,<br />

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder<br />

Ortsbildes verletzt,<br />

c) eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert<br />

oder beeinträchtigt oder<br />

d) einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung<br />

oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet<br />

würden.<br />

(8) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und<br />

ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.<br />

(9) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte<br />

Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.<br />

(10) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat der Bürgermeister<br />

diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw.<br />

des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr.<br />

57/2003, kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.“<br />

(11) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht<br />

während der Amtsstunden zugänglich zu halten.<br />

(12) Der genehmigte digitale Flächenwidmungsplan liegt beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

auf.<br />

EB zu § 18 Abs. 2:<br />

Durch diese Bestimmung (letzter Satz) wird nun auch den angrenzenden Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bedenken hinsichtlich der Widmungsänderung<br />

zu äußern bzw. „ Erinnerungen“ vorzubringen. Bisher ist es meist so, dass die angrenzenden Gemeinden nicht einmal Kenntnis von einer beabsichtigten<br />

Widmungsänderung in der Nachbargemeinde erlangt haben.<br />

EB zu § 18 Abs. 10:<br />

Der Raumplanungsbeirat hat in seiner Sitzung vom 06.04.2005 empfohlen, den Passus „ unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt“<br />

zu streichen, um allfälligen Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen anderer Gemeinden aufgrund mangelnder Kundmachungsvoraussetzungen<br />

entgegenzuwirken. Anlassfall war Podersdorf, wo der VfGH einen Teilbebauungsplan wegen Widerspruch zu § 23 Abs. 9 mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2004<br />

aufgehoben hat. Entsprechendes wird nun auch hinsichtlich der Kundmachung von Flächenwidmungsplänen normiert. Darüber hinaus wurden die Verweise auf<br />

die Burgenländische Gemeindeordnung, das Eisenstädter Stadtrecht und das Ruster Stadtrecht auf die geltenden Fassungen der jeweiligen Kundmachung über<br />

die Wiederverlautbarung angepasst.<br />

EB zu § 18 Abs. 12:<br />

Da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff auf das GIS haben, erscheint es nun nicht mehr notwendig, eine Ausfertigung des analogen Flächenwidmungsplanes<br />

zu deponieren, zumal die Pläne in digitaler Form vorliegen.<br />

88<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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§ 18a<br />

Vereinfachtes Verfahren<br />

(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn<br />

a) der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer<br />

oder kultureller Natur entgegestehen,<br />

b) die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,<br />

c) keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,<br />

d) Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden und<br />

e) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht zu befürchten sind.<br />

(2) Das Amt der Landesregierung und die Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis<br />

zu setzen. Den Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 führt, sind<br />

auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist<br />

ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />

Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das<br />

weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 18 Abs. 5 bis 12 anzuwenden.“<br />

(3) Das vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes,<br />

die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.<br />

EB zu § 18a Abs. 2:<br />

Im vereinfachten Verfahren soll nun analog zur Bestimmung des § 18 Abs. 2 den angrenzenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden.<br />

EB zu § 18a Abs. 3:<br />

§ 18a Abs. 3 sieht auf Grund der SUP-Richtlinie nunmehr vor, dass die Erleichterungen nach Abs. 1 und 2 nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes<br />

gelten, die einer Umweltprüfung unterliegen.<br />

§ 18b<br />

Verfahren, Umweltprüfung<br />

(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß. Bei<br />

Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.<br />

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung<br />

zuständig.<br />

(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde<br />

liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen<br />

verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der<br />

Prüfung des Landesraumplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.“<br />

EB zu Z 16 (§ 18b):<br />

§ 18 regelt nunmehr allgemein das Verfahren bei der Erlassung von Flächenwidmungsplänen, § 18a das vereinfachte Verfahren. Der neu eingefügte § 18b<br />

enthält demgegenüber Spezialbestimmungen für Flächenwidmungspläne, die der SUP-Richtlinie unterliegen.<br />

§ 18b Abs. 1 verweist auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des §§ 10a bis 10g (betreffend Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme).<br />

Soweit die verwiesenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten im Rahmen der Ausarbeitung und Erlassung des Flächenwidmungsplanes<br />

die allgemeinen Bestimmungen des § 18 (z.B. Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes nach § 18 Abs. 1; achtwöchige<br />

Auflagefrist nach § 18 Abs. 2). Zur Erlassung einer Ausnahmeverordnung für bestimmte Arten von Flächenwidmungsplänen nach dem sinngemäß anzuwendenden<br />

§ 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.<br />

Die Regelung in § 18b Abs. 3 (Planhierarchie: Vermeidung von Mehrfachprüfungen) erfolgt in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der SUP-<br />

Richtlinie.<br />

§ 19<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

(1) Der Flächenwidmungsplan ist abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes<br />

oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig<br />

wird.<br />

89<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(2) Der Flächenwidmungsplan darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen<br />

infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.<br />

(3) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der<br />

Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen.<br />

(4) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich,<br />

jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen<br />

gelten für das Verfahren § 18 Abs. 2 bis 12 sowie § 18b sinngemäß.<br />

(5) Die Gemeinde kann die Tragung der Kosten, die im Rahmen einer Flächenwidmungsplanänderung entstehen,<br />

zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern machen,<br />

wenn die Umwidmung im privaten Interesse gelegen ist.<br />

EB zu § 19 Abs. 4 letzter Satz:<br />

Nach § 19 Abs. 4 gelten für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nunmehr die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 bis 12 und 18b sinngemäß.<br />

§ 20<br />

Wirkung des Flächenwidmungsplanes<br />

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)<br />

auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden<br />

Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan<br />

nicht widersprechen.<br />

(2) In Aufschließungsgebieten (§ 14 Abs. 2) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat<br />

durch Verordnung feststellt, daß die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.<br />

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 17) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes<br />

entsprechen.<br />

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende<br />

Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkungen der Absätze 1 und 2. Dies gilt auch für flächenmäßig<br />

nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung,<br />

dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für<br />

Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des<br />

Naturhaushaltes (z.B. Biotope).<br />

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß<br />

a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung<br />

steht,<br />

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,<br />

c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung<br />

eingeschränkt bleibt und<br />

d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.<br />

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren<br />

nach Zustellung des Bescheides möglich.<br />

§ 21<br />

Bebauungsplan und Teilbebauungsplan<br />

(1) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist nur auf der Grundlage eines rechtswirksamen<br />

Flächenwidmungsplanes zulässig.<br />

90<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(2) Der Gemeinderat kann die Einzelheiten der Bebauung der durch den Flächenwidmungsplan als Bauland<br />

oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Teile des Gemeindegebietes durch den Bebauungsplan oder hinsichtlich<br />

einzelner Gebiete des Baulandes oder der Vorbehaltsflächen durch einen Teilbebauungsplan festlegen.<br />

(3) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat die<br />

Bebauung derart festzulegen, daß sie der jeweiligen Baulandwidmung des Flächenwidmungsplanes entspricht<br />

und den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung trägt. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) muß mit den<br />

Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) der angrenzenden Gebiete in Einklang stehen.<br />

(4) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne (Teilbebauungspläne) ist die räumliche Verteilung der Gebäude<br />

und Einrichtungen nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird.<br />

Auf die Erfordernisse der Feuersicherheit, des Zivilschutzes, der Hygiene und auf ein ausreichendes Maß an<br />

Licht, Luft und Sonne ist Rücksicht zu nehmen.<br />

(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und aus der graphischen<br />

Darstellung.<br />

§ 22<br />

Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:<br />

a) der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;<br />

b) Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen<br />

Grundstücken;<br />

c) die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet<br />

werden dürfen;<br />

d) die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes;<br />

e) die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl);<br />

f) allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.<br />

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:<br />

a) Baulinien, an die im Baufalle angebaut werden muss (zwingende Baulinien);<br />

b) die bauliche Ausnutzung der Bauplätze;<br />

c) die Darstellung der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen, z.B. für Kleinkinder- und Kinderspielplätze,<br />

Sitzplätze und dergleichen;<br />

d) die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen;<br />

e) die Lage der Grundstückseinfahrten und die Anordnung von Einstellplätzen;<br />

f) besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dergleichen.<br />

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen<br />

die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.<br />

§ 23<br />

Verfahren<br />

(1) Der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der<br />

Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen<br />

und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung<br />

berücksichtigt werden können. Gleichzeitig ist das Amt der Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in Kenntnis zu setzen.<br />

(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlußfassung durch acht Wochen im<br />

Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung<br />

bekanntzugeben und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer Plandarstellung samt den erforderlichen<br />

Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

91<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen.<br />

Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(4) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei die rechtzeitig vorgebrachten<br />

Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.<br />

(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist sodann in dreifacher Ausfertigung<br />

samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates<br />

der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)<br />

a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,<br />

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder<br />

Ortsbildes verletzt,<br />

c) eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert<br />

bzw. beeinträchtigt.<br />

(7) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und<br />

ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.<br />

(8) Die Genehmigung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) erfolgt mit Bescheid der Landesregierung.<br />

Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.<br />

(9) „ Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) hat<br />

der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr.<br />

55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes,<br />

LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der<br />

Kundmachung in Kraft.<br />

(10) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen<br />

Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.<br />

(11) Je eine Ausfertigung des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist beim Amt der Landesregierung<br />

und bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzubewahren.<br />

EB zu § 23 Abs. 9:<br />

Der Raumplanungsbeirat hat in seiner Sitzung vom 06.04.2005 beschlossen, den Passus „ unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt“<br />

zu streichen, um allfälligen Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen anderer Gemeinden aufgrund mangelnder Kundmachungsvoraussetzungen<br />

entgegenzuwirken. Anlassfall war Podersdorf, wo der VfGH einen Teilbebauungsplan wegen Widerspruch zu § 23 Abs. 9 mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2004<br />

aufgehoben hat. Darüber hinaus wurden die Verweise auf die Burgenländische Gemeindeordnung, das Eisenstädter Stadtrecht und das Ruster Stadtrecht auf<br />

die geltenden Fassungen der jeweiligen Kundmachung über die Wiederverlautbarung angepasst.<br />

§ 23a<br />

Verfahren, Umweltprüfung<br />

(1) Die §§ 10a bis 10g und 18b Abs. 3 gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

sinngemäß. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)<br />

einer Umweltprüfung zu unterziehen.<br />

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung<br />

zuständig.“<br />

EB zu § 23a:<br />

§ 23 regelt nunmehr allgemein das Verfahren bei der Erlassung von Bebauungsplänen (Teilbebauungspläne). Der neu eingefügte § 23a enthält demgegenüber<br />

Spezialbestimmungen für Bebauungspläne (Teilbebauungspläne), die der SUP-Richtlinie unterliegen.<br />

92<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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§ 24<br />

Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes<br />

(Teilbebauungsplanes)<br />

(1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist abzuändern, wenn dies infolge der Abänderung des Flächenwidmungsplanes<br />

notwendig wird.<br />

(2) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen<br />

infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert<br />

haben.<br />

(3) Bei der Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist auf die bestehende widmungsgemäße<br />

Nutzung der Grundflächen tunlichst Rücksicht zu nehmen.<br />

(4) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu<br />

setzen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 11 sowie des § 23a sinngemäß.<br />

Bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen, die nicht dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen,<br />

kann die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung<br />

der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen.“<br />

(5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (z.B. Widerspruch<br />

zum <strong>Baurecht</strong>, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche Verordnung<br />

ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.<br />

EB zu § 24 Abs. 4:<br />

§ 24 Abs. 4 regelt nunmehr, dass für das Verfahren die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 11 sowie des § 23a sinngemäß gelten. Die Erleichterungen (z.B.<br />

Entfall der Stellungnahmemöglichkeit) des Abs. 4 gelten jedoch nicht für Verfahren, die einer Umweltprüfung unterliegen.<br />

§ 25<br />

Wirkung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) hat die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen<br />

Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nur zulässig sind, wenn sie dem Bebauungsplan<br />

(Teilbebauungsplan) nicht widersprechen.<br />

§ 25 a<br />

Bebauungsrichtlinien<br />

(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung<br />

mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.<br />

(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem<br />

Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu<br />

achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.<br />

(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:<br />

a) die Bebauungsweise,<br />

b) die Baulinie,<br />

c) die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),<br />

d) allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.<br />

(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

§ 23 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

(5) Für die Änderung bzw. Aufhebung von Bebauungsrichtlinien gilt § 24 sinngemäß. Bei der Erstellung, Änderung<br />

bzw. Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.<br />

93<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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(6) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz<br />

1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien<br />

nicht widersprechen.<br />

§ 26<br />

Befristete Bausperre<br />

(1) Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

ortsüblich kundgemacht oder deren beabsichtigte Änderung dem Amt der Landesregierung zur<br />

Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden<br />

Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre<br />

zu erlassen. „ Diese Verordnung ist vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen<br />

Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw.<br />

des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen und tritt nach Ablauf des Tages ihrer<br />

Kundmachung in Kraft.<br />

(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die<br />

Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert<br />

werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen<br />

sind.<br />

(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen<br />

grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat<br />

nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, daß die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben<br />

die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls<br />

bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.<br />

EB zu § 26 Abs. 1 2. Satz:<br />

In dieser Bestimmung wurden die Verweise auf die Burgenländische Gemeindeordnung, das Eisenstädter Stadtrecht und das Ruster Stadtrecht auf die geltenden<br />

Fassungen der jeweiligen Kundmachung über die Wiederverlautbarung angepasst.<br />

§ 27<br />

Entschädigung<br />

(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)<br />

die Bebauung eines im Sinne des § 14 Abs. 1 geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertverminderung<br />

entsteht, die für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt, ist ihm auf seinen binnen einem<br />

Jahr nach Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) einzubringenden<br />

Antrag von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu gewähren.<br />

(2) Eine unbillige Härte liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung<br />

des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) im Vertrauen auf die Rechtslage<br />

nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind.<br />

(3) Die Entschädigung ist vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung<br />

wenigstens eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters<br />

ist die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung<br />

zulässig. Wenn sich der Betroffene durch den Spruch über Art oder Höhe der Entschädigung benachteiligt<br />

erachtet, kann er binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei<br />

jenem Bezirksgericht beantragen, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Im Falle der Anrufung des<br />

Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft. Dieser Bescheid wird wieder voll wirksam,<br />

wenn der Antrag bei Gericht zurückgezogen wird.<br />

(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Ü-<br />

bereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus<br />

der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr.<br />

71/1954, sinngemäß anzuwenden.<br />

94<br />

© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


$QKDQJ²%XUJHQOlQGLVFKHV5DXPSODQXQJVJHVHW]<br />

III. Abschnitt<br />

Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes<br />

§ 28<br />

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden;<br />

Aufsichtsbehörde<br />

(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 27 Abs. 3 im<br />

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.<br />

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 79 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung.<br />

§ 28a<br />

Umsetzungshinweise<br />

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:<br />

1.Richtlinie 1996/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.<br />

Nr. L 010 vom 14.01.1997 S. 13;<br />

2.Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei<br />

schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97;<br />

3.Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom<br />

18.07.2002 S. 12;<br />

4.Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkung bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr.<br />

L 197 vom 21.07.2001 S. 30.<br />

EB zu § 28a:<br />

Diese Bestimmung dient als Hinweis zur Umsetzung von Europäischem Gemeinschaftsrecht.<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.<br />

§ 29<br />

Wirksamkeitsbeginn<br />

Der Präsident des Landtages:<br />

Krikler<br />

Der Landeshauptmann:<br />

Kery<br />

Artikel II<br />

(LGBl. Nr. 12/1994)<br />

Bauten in Grünflächen, die vor dem 1. März 1991 errichtet wurden und für die bis zum 31. Dezember 1995 um<br />

die erforderlichen behördlichen Bewilligungen angesucht wird, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan<br />

stehen.<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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EB- Vorblatt und Allgemeiner Teil - zur Raumplanungsgesetznovelle LGBL Nr. 47/2006<br />

V o r b l a t t<br />

Problem:<br />

1.Bislang war die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude im „ Grünland landwirtschaftlich genutzt“ unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz,<br />

LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 7/2005, möglich. Dies führte dazu, dass nahezu alle landwirtschaftlichen<br />

Gebäude im „ Grünland – landwirtschaftlich genutzt“ errichtet werden konnten. Probleme entstanden insbesondere in jenen Bereichen, in denen diese Gebäude in der Nähe zu<br />

„ Bauland“ errichtet wurden, da die Wohnbevölkerung massive Geruchsbeeinträchtigungen befürchtete. Außerdem haben viele Gemeinden die Zuständigkeit zur Entscheidung über<br />

Bauverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 im Grünland an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Delegierungsverordnung abgetreten. Durch die vorliegende<br />

Gesetzesnovelle soll den Gemeinden ein Mitspracherecht hinsichtlich der Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland eingeräumt werden.<br />

2.Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden „ SUP-Richtlinie“ ), ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30, soll im<br />

vorliegenden Gesetzentwurf im Burgenländischen Raumplanungsgesetz umgesetzt werden. Die SUPRichtlinie zielt darauf ab, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung<br />

ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden.<br />

Dies soll dadurch erfolgen, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.<br />

3.Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (im Folgenden: „ Umgebungslärm-RL“ ), ABl. Nr. L189 vom 18.7.2002 S. 12, verfolgt das Ziel,<br />

schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie enthält insbesondere auch Regelungen für Ballungsräume, die<br />

durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in den Raumplanungsgesetzen der Länder umzusetzen sind.<br />

4.Adaptierungsbedarf hinsichtlich sonstiger Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und Anpassungen an Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts aus der<br />

Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003<br />

S. 97.<br />

Lösung: Novellierung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes<br />

Alternativen: Keine<br />

Kosten:<br />

Der Vollzug eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Landesgesetzes hat sowohl für die Gemeinden als auch für das Land einen vermehrten Verwaltungsaufwand zur Folge.<br />

Einerseits dadurch, dass eine Umweltprüfung verpflichtend für gewisse Pläne und Programme vorgeschrieben wird, andererseits dadurch, dass nun für die Errichtung landwirtschaftlicher<br />

Gebäude eine eigene Sonderwidmung erforderlich ist, wird sowohl in den Gemeinden als auch im Land, welches über die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

zu entscheiden hat, die Anzahl der Verfahren nach den §§ 18a bzw. 19 Burgenländisches Raumplanungsgesetz steigen.<br />

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist, wie viele derartige Verfahren durchzuführen sein werden, kann nicht geschätzt werden, inwieweit der erhöhte Verwaltungsaufwand<br />

die Gemeinden bzw. das Land finanziell belasten wird.<br />

Hinzuweisen ist auf die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, wonach die Gemeinden die Tragung der Kosten, die im Rahmen einer Flächenwidmungsplanänderung<br />

entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern machen können, wenn die Umwidmung im privaten Interesse<br />

gelegen ist. Davon wird grundsätzlich bei den gegenständlichen landwirtschaftlichen Sonderwidmungen auszugehen sein.<br />

Betreffend die Umsetzung der Umgebungslärm-RL ist zu sagen, dass dadurch, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eher theoretischer Natur sind, da im Burgenland nicht die Gegebenheiten<br />

eines Ballungsraumes vorliegen. Daher wird es dadurch zu keinen zusätzlichen Kosten kommen.<br />

EU - Konformität:<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Überdies erfolgt eine Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der<br />

Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30, der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.<br />

Nr. L189 vom 18.7.2002 S. 12 sowie der 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,<br />

ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.<br />

E r l ä u t e r n d e B e m e r k u n g e n:<br />

I. Allgemeines<br />

1.Gegenstand des Entwurfes:<br />

A. Gegenstand des Entwurfes zur Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist in vorne weg die erforderliche Schaffung einer eigenen Widmung für landwirtschaftliche<br />

Gebäude im Grünland. Der bisherigen Rechtslage entsprechend war die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude im „ Grünland – landwirtschaftlich genutzt“ unter den Voraussetzungen<br />

des § 20 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 7/2005, möglich.<br />

Danach waren Baumaßahmen in Grünflächen zulässig, sofern sie für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig waren. Dies führte dazu, dass nahezu alle landwirtschaftliche<br />

Gebäude im „ Grünland – landwirtschaftlich genutzt“ errichtet werden konnten. Probleme entstanden insbesondere in jenen Bereichen, in denen diese Gebäude in der Nähe zu<br />

„ Bauland“ errichtet wurden, da die Wohnbevölkerung massive Geruchsbeeinträchtigungen befürchtete.<br />

Die Schaffung einer gesonderten Widmung für landwirtschaftliche Gebäude erscheint daher aus mehreren Gründen notwendig:<br />

Die Landwirtschaft befindet sich in einem Wandel - weg von der kleinbäuerlichen Struktur hin zur industriellen Ausrichtung. Landwirtschaftliche Betriebe können erst ab einer bestimmten<br />

Größe wirtschaftlich gewinnbringend geführt werden. In Folge dessen sind auch die zu erwartenden Geruchsemissionen weitaus größer als dies bei einem kleinbäuerlichen Betrieb der<br />

Fall war.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise für die Errichtung von Reitbzw. Pferdeställen, welche keine landwirtschaftlichen Betriebe darstellen, bereits jetzt eine spezielle<br />

Widmung erforderlich ist. Die Einführung einer eigenen Widmung für landwirtschaftliche Gebäude wäre daher durchaus geeignet, um diesbezügliche Ungleichbehandlungen hintan zu<br />

halten.<br />

Es ist zu Bedenken, dass zum Bau einer gewerblichen Betriebsanlage eine entsprechende Flächenwidmung erforderlich ist. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum das Erfordernis<br />

einer Sonderwidmung für landwirtschaftliche Gebäude in Grünflächen, welche hinsichtlich Größe, Ausgestaltung, Emissionen usw. mit einer Betriebsanlage vergleichbar sind, nicht auch<br />

gelten soll.<br />

Im Zuge der Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude werden die im Landesentwicklungsprogramm normierten Vorgaben oft nicht ausreichend beachtet.<br />

Da die meisten Gemeinden die Baukompetenz hinsichtlich Grünlandbauten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde delegiert haben und ihnen im Bauverfahren lediglich Anhörungsrechte<br />

zukommen, besitzen sie nahezu kein Mitspracherecht bei der Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland. Dies führt dazu, dass die Anliegen der betroffenen<br />

Gemeinden im Hinblick auf Ortsentwicklung und Planungen betreffend Flächenwidmung nicht ausreichend Berücksichtigung finden.<br />

Die Einführung einer Widmung verleiht den Gemeinden die Möglichkeit, bevorzugte Standorte für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude auszuweisen.<br />

Diesen Umständen sollte durch die Schaffung von Sonderwidmungen einer eigenen Widmung für landwirtschaftliche Gebäude Rechnung getragen werden.<br />

B. Darüber hinaus werden in dem vorliegenden Entwurf folgende EURichtlinien umgesetzt:<br />

Einerseits die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30, die darauf ab zielt, im Hinblick<br />

auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von<br />

Plänen und Programmen einbezogen werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer<br />

Umweltprüfung unterzogen werden. Die Umweltprüfung besteht in<br />

- der Ausarbeitung eines Umweltberichtes,<br />

- der Durchführung von Konsultationen (samt Öffentlichkeitsbeteiligung),<br />

- der Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und<br />

- der Unterrichtung über die getroffene Entscheidung.<br />

Mit der SUP-Richtlinie bzw. der Umsetzung dieser Richtlinie wird auch der von Art. 6 der Aarhus Konvention geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen,<br />

Programmen und Politiken (sog. erste Säule der Aarhus Konvention) entsprochen.<br />

Eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht nach der SUP-Richtlinie bei Plänen und Programmen, die<br />

- von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden, und<br />

- aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtend zu erstellen sind und<br />

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© <strong>Dr</strong>. Josef <strong>Hochwarter</strong>


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- dabei einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf<br />

FFH-Gebiete ein Verfahren nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie erforderlich ist. (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 bis 4 der SUP-Richtlinie).<br />

Ausgenommen davon sind Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen, sofern sie<br />

keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (diesbezüglich ist jedoch eine Umwelterheblichkeitsprüfung [Screening] erforderlich).<br />

Darüber hinaus wird der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L189 vom 18.7.2002 S. 12 (im<br />

Folgenden: „ Umgebungslärm-RL“ ) durch die gegenständliche Novelle, soweit diese Aspekte der Raumplanung umfasst, entsprochen. Nach der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten<br />

angehalten, näher definierte Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung von so genanntem „ Umgebungslärm“ zu setzen. Die Umsetzung der Umgebungslärm-RL im Bereich des<br />

Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie durch den Bund im Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I<br />

Nr. 60/2005, zu betrachten. Die von Bund in § 3 Abs. 1 Bundes-LärmG geregelteDefinition eines Ballungsraums wurde inhaltlich an die bei der Landesumweltreferentenkonferenz vom 29.<br />

Oktober 2004 geäußerten Wünsche der Länder angepasst. Die im Burgenländischen Raumplanungsgesetz vor gesehene Bestimmung zur Umsetzung der Umgebungslärm-RL ist daher mit<br />

der Umsetzung durch den Bund um Bundes-LärmG kompatibel.<br />

Andererseits erfolgt eine Anpassung des bisherigen § 13 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie<br />

96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.<br />

C. Insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Flächenwidmungspläne war die Änderung einzelner Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes notwendig.<br />

Auch die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Einkaufszentren werden verschärft (Dauerdelikt). Weiters werden auch geringfügige legistische Anpassungen<br />

vorgenommen.<br />

D. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wurde nicht jede einzelne Bestimmung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes nach den Grundsätzen für geschlechtergerechtes Formulieren<br />

in Rechtstexten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form ausgewiesen. Dieses Vorgehen gilt als Ausnahme von den in den Richtlinien für geschlechtergerechte Formulierungen<br />

in Texten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes Burgenland gemäß Punkt 2.1., da diese Anpassung im Vergleich mit den im Übrigen ins Auge gefassten Änderungen – mit<br />

einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In solchen Ausnahmefällen sind jedoch die neuen Bestimmungen entsprechend geschlechtergerecht zu formulieren. Die durchgehende<br />

Anpassung aller Bestimmungen der Norm an den geschlechtergerechten Sprachgebrauch wird bei nächster Gelegenheit erfolgen.<br />

2.Verfassungslage:<br />

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Artikel 15 Abs. 1 B-VG.<br />

Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie nach Art. 15 Abs. 1 B-VG<br />

im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.<br />

Soweit der Landesgesetzgeber zur Regelung der betreffenden Pläne oder Programme zuständig ist (wie z.B. im Bereich der Raumplanung), erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf<br />

Regelungen, die vor Erlassung dieser Pläne oder Programme eine Umweltprüfung über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen dieser Pläne oder Programme vorsehen.<br />

3.Kosten:<br />

Auf Grund der - gemeinschaftsrechtlich gebotenen – Umsetzung der SUPRichtlinie sieht der Entwurf zwar zusätzliche verfahrensrechtliche Regelungen vor, die potentiell zu einer<br />

Kostensteigerung führen. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Vermeidung von Widmungskonflikten schon bisher eine zentrale Aufgabe der mit der Vollziehung des Raumplanungsgesetzes<br />

betrauten Organe bildete und insbesondere eine ausreichende Grundlagenforschung erforderlich war. Der zusätzliche Aufwand dürfte sich daher in einem noch vertretbaren<br />

Rahmen halten. Dies insbesondere dann, wenn die im Entwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen der Landesregierung (Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung<br />

oder der Umweltprüfung ausgenommen sind) ausgeschöpft werden.<br />

Finanzielle Auswirkungen werden allenfalls auch im Bereich der örtlichen Raumplanung bei den Gemeinden zu erwarten sein. Eine obligatorische Umweltprüfung wird nur in seltenen<br />

Fällen erforderlich sein (voraussichtlich ein bis zwei Fälle in einem Zeitraum von drei Jahren). Unter der Annahme, dass durch Verordnung der Landesregierung in Einklang mit der<br />

SUP-Richtlinie bestimmte Widmungen, die voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, von vornherein von einer Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen werden,<br />

wird nach Abschätzung nur in einzelnen Fällen pro Jahr eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich sein. Dabei wird voraussichtlich in weniger als einem <strong>Dr</strong>ittel der Fälle eine<br />

nachfolgende Umweltprüfung durchzuführen sein. Der damit verbundene Aufwand lässt sich der Höhe nach nur schwer abschätzen.<br />

Bei Erlassung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen wird - nach Erlassung der entsprechenden Verordnung der Landesregierung nach § 18b Abs. 2 bzw. §<br />

23a Abs. 2 dieses Entwurfes - in der Regel weder eine Umwelterheblichkeitsprüfung noch eine Umweltprüfung durchzuführen sein.<br />

Die im Rahmen der überörtlichen Raumplanung beim Land anfallenden Kosten betreffen insbesondere Verfahren im Zusammenhang mit Landesraumordnungsplänen und Entwicklungsprogrammen.<br />

Es werden nach heutiger Abschätzung maximal ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm in drei Jahren bzw. Änderungen davon erfolgen. Diese<br />

werden alle einer Umwelterheblichkeitsprüfung und in der Regel auch einer nachfolgenden Umweltprüfung zu unterziehen sein. Bislang wurden bei Landesraumordnungsplänen und<br />

deren Änderung bereits aufwändige Grundlagenforschungen betrieben, weshalb der zusätzliche Aufwand für die nunmehr erforderliche Umwelterheblichkeitsprüfung und die nachfolgende<br />

Umweltprüfung wohl eher in Grenzen gehalten werden kann.<br />

Betreffend die Umsetzung der Umgebungslärm-RL ist zu sagen, dass dadurch, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eher theoretischer Natur sind, da im Burgenland nicht die Gegebenheiten<br />

eines Ballungsraumes vorliegen. Daher wird es dadurch zu keinen zusätzlichen Kosten kommen.<br />

Die angeführten Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2002/49/EG sowie der Richtlinie 2003/105/EG resultieren ausschließlich aus der<br />

zwingend erforderlichen Umsetzung von EU-Recht.<br />

Darüber hinaus wird dadurch, dass nun für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude eine eigene Sonderwidmung erforderlich ist, sowohl in den Gemeinden als auch im Land,<br />

welches über die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu entscheiden hat, die Anzahl der Verfahren nach §§ 18a bzw. 19 Burgenländisches Raumplanungsgesetz<br />

steigen.<br />

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist, wie viele derartige Verfahren durchzuführen sein werden, kann nicht geschätzt werden, inwieweit der erhöhte Verwaltungsaufwand<br />

die Gemeinden bzw. auch das Land finanziell belasten wird. Ob ein zusätzlicher Personalaufwand beim Land notwendig sein wird, hängt also von der Anzahl der Verfahren ab.<br />

Hinsichtlich des infrastrukturellen Aufwandes wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen mit dem bisherigen Bestand das Auslangen gefunden wird.<br />

Von Bedeutung wird hierbei auch die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz sein, wonach die Gemeinden die Tragung der Kosten, die im Rahmen einer<br />

Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern machen können, wenn die Umwidmung im<br />

privaten Interesse gelegen ist. Davon wird grundsätzlich bei den gegenständlichen landwirtschaftlichen Sonderwidmungen auszugehen sein.<br />

4.EU - Konformität:<br />

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der SUP-Richtlinie, der Umgebungslärm-Richtlinie sowie der SEVESO-II-Richtlinie in der geänderten Fassung. Das Recht der Europäischen<br />

Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen.<br />

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