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Sitzungs<strong>protokoll</strong> für die Sitzung: Gemeinderat am 15.<strong>09</strong>.<strong>2011</strong><br />
5. Betriebsordnung Tropfsteinhöhle Alland<br />
Der Herr Bürgermeister berichtete, dass die Höhlenordnung der Tropfsteinhöhle Alland<br />
schon mehrere Jahrzehnte alt ist und nun neu adaptiert wurde.<br />
Marktgemeinde Alland, Allander Tropfsteinhöhle Betriebsordnung gem. § 4 des NÖ-Höhlenschutzgesetzes, LGBL. 5510-0<br />
§ 1 Rechts<strong>gr</strong>undlagen<br />
Die Allander Tropfsteinhöhle zählt gemäß § 3 NÖ Höhlenschutzgesetz zu den besonders geschützten Höhlen im<br />
Bundesland Niederösterreich. Sie ist außerdem eine Schauhöhle gemäß § 4 NÖ Höhlenschutzgesetz, welche Bestimmung<br />
auch die Erlassung einer Betriebsordnung vorsieht. Diese Betriebsordnung regelt daher insbesondere die Rechte und<br />
Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung im öffentlich-rechtlichen und im zivilrechtlichen<br />
Sinn. Jede Höhlenführung in der Allander Tropfsteinhöhle unterliegt den Bestimmungen dieser Betriebsordnung. Mit der<br />
Bezahlung des Eintrittspreises anerkennt jeder Besucher ihre Bestimmungen.<br />
§ 2 Zeitraum der Führungen und Eintrittspreise<br />
Der Zeitraum, in dem Führungen in der Allander Tropfsteinhöhle stattfinden, wird für jedes Kalenderjahr durch Aushang<br />
am Parkplatz beim Aufstieg zur Höhle und am Führerhaus sowie auf der Homepage der Marktgemeinde Alland<br />
veröffentlicht. Sonderführungen sind gegen Voranmeldung im Gemeindeamt Tel.: +43(0)2258-2245 während der<br />
Amtsstunden oder unter der E-mail Adr. gemeindeamt@alland.gv.at möglich. Dem im vorvorigen Absatz genannten<br />
Aushang und der Homepage der Marktgemeinde Alland sind auch die Eintrittspreise für die Führungen in der Allander<br />
Tropfsteinhöhle zu entnehmen.<br />
§ 3 Rechte und Pflichten der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung<br />
Der Höhlenführer ist verpflichtet, auf die strikte Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz des Besuchers und der Höhle zu<br />
achten und gegen diejenigen Personen, die sich einer Übertretung des Höhlenschutzgesetzes schuldig machen, die Anzeige<br />
an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Er ist befugt, Personen, deren physische Beschaffenheit erkennen läßt, dass sie<br />
den Anforderungen einer Führung nicht gewachsen sind, sowie Alkoholisierte von der Teilnahme an der Führung<br />
auszuschließen. Der Höhlenführer ist verpflichtet, während der Führung den Besuchern ausreichende Erklärungen und<br />
Erläuterungen über die Höhle, ihre Erforschung und den Höhleninhalt zu geben, die Besucher auf die Gefahren<br />
aufmerksam zu machen und zur Vorsicht zu mahnen. Der Höhlenführer ist verpflichtet, bei jeder Führung ausreichende<br />
Reserve-und Not-beleuchtung mitzuführen.<br />
§ 4 Verhalten der Höhlenbesucher<br />
Der Besuch der Höhle ist nur in Begleitung eines Höhlenführers gestattet. Für eine Führungs<strong>gr</strong>uppe sind maximal 15<br />
Personen zugelassen. Die Führung beginnt und endet beim Höhleneingang. Festes Schuhwerk (Berg oder Wanderschuhe)<br />
sowie warme Kleidung werden empfohlen. Die in der Höhle lebenden Tiere, insbesonders alle Fledermausarten stehen<br />
unter strengem Naturschutz und dürfen in keiner Weise gestört werden. Da die Allander-Tropfsteinhöhle zu den besonders<br />
geschützten Höhlen (siehe § 3 des Nö-Höhlenschutzgesetzes) zählt, ist das Berühren der Tropfsteine und aller weiteren<br />
Sintergebilden in der Höhle verboten. Das Foto<strong>gr</strong>afieren ist nur im Einvernehmen mit dem Höhlenführer gestattet, der dies<br />
mit Rücksicht auf die Höhlenfauna untersagen kann. Das Verlassen des Führungsweges, sowie das Berühren der<br />
elektrischen Einrichtungen (Beleuchtungen) ist gefährlich und daher verboten. Das Verlassen der Führungs<strong>gr</strong>uppe ist dem<br />
Höhlenführer zu melden. Den Anordnungen des Höhlenführers ist unbedingt Folge zu leisten.<br />
§ 5 Haftung<br />
Die Haftung der Marktgemeinde Alland und ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit den Führungen in der<br />
Allander Tropfsteinhöhle wird auf die Fälle des Vorsatzes und der <strong>gr</strong>oben Fahrlässigkeit eingeschränkt. Insoweit auf<br />
Besucher der Höhle das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für<br />
Personenschäden.<br />
Marktgemeinde Alland<br />
Der Herr Bürgermeister stellte den Antrag, dass die obige Höhlenordnung vom Gemeinderat<br />
beschlossen werden möge.<br />
Der Antrag wurde einstimmig beschlossen:<br />
ÖVP dafür 11 dagegen 0<br />
SPÖUBA dafür 5 dagegen 0<br />
ALL dafür 1 dagegen 0<br />
FPÖ dafür 1 dagegen 0<br />
6<br />
6. Aufhebung Sozialhilfe- und Gesundheitsraumordnungspro<strong>gr</strong>amm<br />
Der Herr Bürgermeister berichtet den Gemeinderäten, dass die NÖ. Landesregierung mit<br />
Schreiben vom 16.06.<strong>2011</strong>, eingelangt am 01.07.<strong>2011</strong>, einen Entwurf über die Aufhebung<br />
der Verordnung über ein NÖ. Sozialhilfe-Raumordnungspro<strong>gr</strong>amm und einen Entwurf über<br />
die Aufhebung der Verordnung über ein Raumordnungspro<strong>gr</strong>amm für das<br />
Gesundheitswesen übermittelte. Hierzu steht dem Gemeinderat nach vorheriger<br />
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