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Sitzungs<strong>protokoll</strong> für die Sitzung: Gemeinderat am 15.<strong>09</strong>.<strong>2011</strong><br />

5. Betriebsordnung Tropfsteinhöhle Alland<br />

Der Herr Bürgermeister berichtete, dass die Höhlenordnung der Tropfsteinhöhle Alland<br />

schon mehrere Jahrzehnte alt ist und nun neu adaptiert wurde.<br />

Marktgemeinde Alland, Allander Tropfsteinhöhle Betriebsordnung gem. § 4 des NÖ-Höhlenschutzgesetzes, LGBL. 5510-0<br />

§ 1 Rechts<strong>gr</strong>undlagen<br />

Die Allander Tropfsteinhöhle zählt gemäß § 3 NÖ Höhlenschutzgesetz zu den besonders geschützten Höhlen im<br />

Bundesland Niederösterreich. Sie ist außerdem eine Schauhöhle gemäß § 4 NÖ Höhlenschutzgesetz, welche Bestimmung<br />

auch die Erlassung einer Betriebsordnung vorsieht. Diese Betriebsordnung regelt daher insbesondere die Rechte und<br />

Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung im öffentlich-rechtlichen und im zivilrechtlichen<br />

Sinn. Jede Höhlenführung in der Allander Tropfsteinhöhle unterliegt den Bestimmungen dieser Betriebsordnung. Mit der<br />

Bezahlung des Eintrittspreises anerkennt jeder Besucher ihre Bestimmungen.<br />

§ 2 Zeitraum der Führungen und Eintrittspreise<br />

Der Zeitraum, in dem Führungen in der Allander Tropfsteinhöhle stattfinden, wird für jedes Kalenderjahr durch Aushang<br />

am Parkplatz beim Aufstieg zur Höhle und am Führerhaus sowie auf der Homepage der Marktgemeinde Alland<br />

veröffentlicht. Sonderführungen sind gegen Voranmeldung im Gemeindeamt Tel.: +43(0)2258-2245 während der<br />

Amtsstunden oder unter der E-mail Adr. gemeindeamt@alland.gv.at möglich. Dem im vorvorigen Absatz genannten<br />

Aushang und der Homepage der Marktgemeinde Alland sind auch die Eintrittspreise für die Führungen in der Allander<br />

Tropfsteinhöhle zu entnehmen.<br />

§ 3 Rechte und Pflichten der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung<br />

Der Höhlenführer ist verpflichtet, auf die strikte Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz des Besuchers und der Höhle zu<br />

achten und gegen diejenigen Personen, die sich einer Übertretung des Höhlenschutzgesetzes schuldig machen, die Anzeige<br />

an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Er ist befugt, Personen, deren physische Beschaffenheit erkennen läßt, dass sie<br />

den Anforderungen einer Führung nicht gewachsen sind, sowie Alkoholisierte von der Teilnahme an der Führung<br />

auszuschließen. Der Höhlenführer ist verpflichtet, während der Führung den Besuchern ausreichende Erklärungen und<br />

Erläuterungen über die Höhle, ihre Erforschung und den Höhleninhalt zu geben, die Besucher auf die Gefahren<br />

aufmerksam zu machen und zur Vorsicht zu mahnen. Der Höhlenführer ist verpflichtet, bei jeder Führung ausreichende<br />

Reserve-und Not-beleuchtung mitzuführen.<br />

§ 4 Verhalten der Höhlenbesucher<br />

Der Besuch der Höhle ist nur in Begleitung eines Höhlenführers gestattet. Für eine Führungs<strong>gr</strong>uppe sind maximal 15<br />

Personen zugelassen. Die Führung beginnt und endet beim Höhleneingang. Festes Schuhwerk (Berg oder Wanderschuhe)<br />

sowie warme Kleidung werden empfohlen. Die in der Höhle lebenden Tiere, insbesonders alle Fledermausarten stehen<br />

unter strengem Naturschutz und dürfen in keiner Weise gestört werden. Da die Allander-Tropfsteinhöhle zu den besonders<br />

geschützten Höhlen (siehe § 3 des Nö-Höhlenschutzgesetzes) zählt, ist das Berühren der Tropfsteine und aller weiteren<br />

Sintergebilden in der Höhle verboten. Das Foto<strong>gr</strong>afieren ist nur im Einvernehmen mit dem Höhlenführer gestattet, der dies<br />

mit Rücksicht auf die Höhlenfauna untersagen kann. Das Verlassen des Führungsweges, sowie das Berühren der<br />

elektrischen Einrichtungen (Beleuchtungen) ist gefährlich und daher verboten. Das Verlassen der Führungs<strong>gr</strong>uppe ist dem<br />

Höhlenführer zu melden. Den Anordnungen des Höhlenführers ist unbedingt Folge zu leisten.<br />

§ 5 Haftung<br />

Die Haftung der Marktgemeinde Alland und ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit den Führungen in der<br />

Allander Tropfsteinhöhle wird auf die Fälle des Vorsatzes und der <strong>gr</strong>oben Fahrlässigkeit eingeschränkt. Insoweit auf<br />

Besucher der Höhle das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für<br />

Personenschäden.<br />

Marktgemeinde Alland<br />

Der Herr Bürgermeister stellte den Antrag, dass die obige Höhlenordnung vom Gemeinderat<br />

beschlossen werden möge.<br />

Der Antrag wurde einstimmig beschlossen:<br />

ÖVP dafür 11 dagegen 0<br />

SPÖUBA dafür 5 dagegen 0<br />

ALL dafür 1 dagegen 0<br />

FPÖ dafür 1 dagegen 0<br />

6<br />

6. Aufhebung Sozialhilfe- und Gesundheitsraumordnungspro<strong>gr</strong>amm<br />

Der Herr Bürgermeister berichtet den Gemeinderäten, dass die NÖ. Landesregierung mit<br />

Schreiben vom 16.06.<strong>2011</strong>, eingelangt am 01.07.<strong>2011</strong>, einen Entwurf über die Aufhebung<br />

der Verordnung über ein NÖ. Sozialhilfe-Raumordnungspro<strong>gr</strong>amm und einen Entwurf über<br />

die Aufhebung der Verordnung über ein Raumordnungspro<strong>gr</strong>amm für das<br />

Gesundheitswesen übermittelte. Hierzu steht dem Gemeinderat nach vorheriger<br />

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