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fiktiveAbrechnung_unterWiederbeschaff.pdf

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2. Begründung des Gerichts<br />

Die Berufung des Klägers vor dem OLG Düsseldorf hatte Erfolg. Das Gericht folgte der<br />

Berechnungsweise des Klägers und bestimmte, dass der Schaden nach den<br />

Instandsetzungskosten zuzüglich der Wertminderung zu bestimmen ist.<br />

a) Zum einen wies das Gericht im Rahmen der zeitlichen Abrechnung des Unfallschadens darauf<br />

hin, dass die Berechnungsweise nach einer zunächst erfolgten Abrechnung unter Vorbehalt<br />

nachträglich umgestellt werden kann. Zudem sei dies auch möglich, wenn die<br />

Berechnungsweise vor dem Eingang des gegnerischen Versicherungsschreibens, welches<br />

diese Abrechnung bestätigt, umgestellt wird.<br />

b) Anschließend nahm das Gericht zur eigentlichen Problematik Stellung, die dann auftaucht,<br />

wenn die geschätzten Reparaturkosten unter Hinzurechnung des merkantilen Minderwerts<br />

nicht höher sind als der reine Wiederbeschaffungswert.<br />

Zunächst wurde unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass bei der<br />

erforderlichen Vergleichsbetrachtung der Restwert außer Ansatz zu bleiben hat, wenn der<br />

Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariert.<br />

Nach der Auffassung des Gerichts darf ein Geschädigter die Reparaturkosten auf<br />

Gutachtenbasis abrechnen, sofern diese unter Einschluss des merkantilen Minderwertes unter<br />

dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei bleibe der Restwert auf der Seite der<br />

Ersatzbeschaffung schon dann außer Betracht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in<br />

verkehrssicherem Zustand weiterbenutze. Er darf es also nicht unrepariert nach einer bloßen<br />

Verkaufsreparatur veräußert haben. Zudem stellt das Gericht unter Anerkennung der 130 %-<br />

Regel fest, dass es auf die Fachgerechtigkeit einer Reparatur nur ankommt, sofern die<br />

Reparaturkosten einschl. des merkantilen Minderwertes nicht mehr als 130 % des<br />

Wiederbeschaffungswertes ausmachen. Dabei verweist das Gericht auch auf die<br />

Rechtsprechung des OLG Hamm, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur ebenfalls nur<br />

fordert, wenn das oben beschriebene Verhältnis zwischen 100 und 130 % liegt.<br />

Weiterhin dürfe das Integritätsinteresses des Geschädigten nicht darauf verengt werden, ob er<br />

sein Fahrzeug fachgerecht repariert hat oder nicht. Denn wer - wie hier der Kläger - sein<br />

reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht technisch so wieder herrichte, dass<br />

es im Straßenverkehr sicher eingesetzt werden kann, beurkunde gleichfalls sein<br />

Integritätsinteresse.<br />

Allerdings habe sich der BGH bislang noch nicht zu der Frage geäußert, ab welcher<br />

Abrechnungsgrenze man eine Vergleichsrechnung mit dem Wiederbeschaffungswert des<br />

verunfallten Fahrzeugs anzustellen hat. Der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages, diese<br />

Grenze bei einem Verhältnis von 70 % der Reparaturkosten zu den<br />

Wiederbeschaffungskosten anzusetzen, sei der BGH ebenfalls noch nicht gefolgt. Dies ist<br />

unserer Kenntnis nach auch noch der aktuelle Stand der Dinge.<br />

c) Als abschließendes Fazit stellt das OLG Düsseldorf fest, dass der Geschädigte durch die hier<br />

zugelassene Reparaturkostenabrechnung auch nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Dies wäre<br />

nur der Fall, wenn der Kläger sein Fahrzeug unrepariert oder nur teilrepariert veräußert hätte.<br />

Der vom Sachverständigen geschätzte Wert des Pkws im beschädigten Zustande, ist im<br />

Vermögen des Geschädigten somit neutral geblieben. Hätte er in dieser Konstellation eine<br />

bloß fiktive Abrechnung gewählt, wäre der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen<br />

gewesen.<br />

Ferner sei die Fachgerechtigkeit einer Instandsetzung kein relevantes Kriterium dafür, ob der<br />

Restwert bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen sei oder<br />

nicht. Andernfalls könne der Schädiger aus etwaigen Reparaturmängeln einen Vorteil ziehen,<br />

der ihm bei wertender Betrachtung nicht gebührt.

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