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Urteil des OLG Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, wenn<br />

die geschätzten Reparaturkosten einschl. Wertminderung nur knapp unter dem<br />

Wiederbeschaffungswert liegen<br />

Mit einer nunmehr erst veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom<br />

27.11. 2000 (Az.: 1 U 2/00) zur fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis Stellung<br />

genommen, bei der die geschätzten Reparaturkosten einschl. der Wertminderung knapp unter<br />

dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs liegen.<br />

Nach dieser Entscheidung kann der Geschädigte auch dann auf Basis der fiktiven<br />

Reparaturkosten abrechnen, wenn er das Unfallfahrzeug nur verkehrstauglich repariert. Dem<br />

steht nicht entgegen, dass der Schädiger durch die Vornahme einer Ersatzbeschaffung unter<br />

Verwertung des verunfallten Fahrzeugs weniger belastet würde. Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt.<br />

Im Rahmen eines anderen Verfahrens hat der BGH die Zulässigkeit dieser Abrechnungsart in der<br />

jüngsten noch nicht veröffentlichten Entscheidung bestätigt (siehe G-Rundschreiben Nr. G03-126<br />

vom 02.05.03).<br />

1. Sachverhalt<br />

Gegenstand des Streites war allein die Frage, ob der Fahrzeugschaden anhand der gutachterlich<br />

geschätzten Reparaturkosten oder auf der Grundlage der Ersatzbeschaffungskosten unter<br />

Berücksichtigung des Restwertes zu bemessen ist. Nach dem Unfall vom 17.02.1999 schaltete<br />

der Kläger ein Sachverständigenbüro ein. Aus dem Gutachten ergaben sich folgende<br />

Schätzwerte:<br />

Reparaturkosten einschl. MwSt<br />

Wertminderung<br />

Wiederbeschaffungswert einschl.<br />

MwSt. und Nebenkostenpauschale<br />

Restwert<br />

25.522,66 DM<br />

1.500,-- DM<br />

27.950,-- DM<br />

11.300,-- DM<br />

Der Anwalt des Klägers verlangte als Schadensersatz zunächst die Differenz zwischen dem<br />

Wiederbeschaffungswert von 27.800,-- DM (ohne Nebenkosten in Höhe von 150,-- DM) und dem<br />

Restwert von 11.300,-- DM. Die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung stimmte dieser<br />

Abrechnung zu und überwies an den Kläger auf Grundlage der Abrechnung eines<br />

wirtschaftlichen Totalschadens 16.650,-- DM (27.950,-- DM abzüglich 11.300,-- DM).<br />

Dieses Abrechnungsschreiben der Versicherung kreuzte sich jedoch mit einem weiteren<br />

Anwaltsschreiben des Klägers. Nach zwischenzeitlicher Eigenreparatur und Vorlage einer<br />

Reparaturbescheinigung des Sachverständigenbüros berechnete der Geschädigte den<br />

Fahrzeugschaden nunmehr auf Basis der geschätzten Reparaturkosten. Die geschätzte<br />

Wertminderung von 1.500,-- DM wurde dabei ebenfalls in Ansatz gebracht.<br />

Die Zweitbeklagte lehnte ohne konkreten Nachweis einer Reparatur nach Maßgabe des<br />

Schadensgutachtens eine Abrechnung „im Rahmen der 130 %-Regelung“ ab.<br />

-2-


2. Begründung des Gerichts<br />

Die Berufung des Klägers vor dem OLG Düsseldorf hatte Erfolg. Das Gericht folgte der<br />

Berechnungsweise des Klägers und bestimmte, dass der Schaden nach den<br />

Instandsetzungskosten zuzüglich der Wertminderung zu bestimmen ist.<br />

a) Zum einen wies das Gericht im Rahmen der zeitlichen Abrechnung des Unfallschadens darauf<br />

hin, dass die Berechnungsweise nach einer zunächst erfolgten Abrechnung unter Vorbehalt<br />

nachträglich umgestellt werden kann. Zudem sei dies auch möglich, wenn die<br />

Berechnungsweise vor dem Eingang des gegnerischen Versicherungsschreibens, welches<br />

diese Abrechnung bestätigt, umgestellt wird.<br />

b) Anschließend nahm das Gericht zur eigentlichen Problematik Stellung, die dann auftaucht,<br />

wenn die geschätzten Reparaturkosten unter Hinzurechnung des merkantilen Minderwerts<br />

nicht höher sind als der reine Wiederbeschaffungswert.<br />

Zunächst wurde unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass bei der<br />

erforderlichen Vergleichsbetrachtung der Restwert außer Ansatz zu bleiben hat, wenn der<br />

Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariert.<br />

Nach der Auffassung des Gerichts darf ein Geschädigter die Reparaturkosten auf<br />

Gutachtenbasis abrechnen, sofern diese unter Einschluss des merkantilen Minderwertes unter<br />

dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei bleibe der Restwert auf der Seite der<br />

Ersatzbeschaffung schon dann außer Betracht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in<br />

verkehrssicherem Zustand weiterbenutze. Er darf es also nicht unrepariert nach einer bloßen<br />

Verkaufsreparatur veräußert haben. Zudem stellt das Gericht unter Anerkennung der 130 %-<br />

Regel fest, dass es auf die Fachgerechtigkeit einer Reparatur nur ankommt, sofern die<br />

Reparaturkosten einschl. des merkantilen Minderwertes nicht mehr als 130 % des<br />

Wiederbeschaffungswertes ausmachen. Dabei verweist das Gericht auch auf die<br />

Rechtsprechung des OLG Hamm, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur ebenfalls nur<br />

fordert, wenn das oben beschriebene Verhältnis zwischen 100 und 130 % liegt.<br />

Weiterhin dürfe das Integritätsinteresses des Geschädigten nicht darauf verengt werden, ob er<br />

sein Fahrzeug fachgerecht repariert hat oder nicht. Denn wer - wie hier der Kläger - sein<br />

reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht technisch so wieder herrichte, dass<br />

es im Straßenverkehr sicher eingesetzt werden kann, beurkunde gleichfalls sein<br />

Integritätsinteresse.<br />

Allerdings habe sich der BGH bislang noch nicht zu der Frage geäußert, ab welcher<br />

Abrechnungsgrenze man eine Vergleichsrechnung mit dem Wiederbeschaffungswert des<br />

verunfallten Fahrzeugs anzustellen hat. Der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages, diese<br />

Grenze bei einem Verhältnis von 70 % der Reparaturkosten zu den<br />

Wiederbeschaffungskosten anzusetzen, sei der BGH ebenfalls noch nicht gefolgt. Dies ist<br />

unserer Kenntnis nach auch noch der aktuelle Stand der Dinge.<br />

c) Als abschließendes Fazit stellt das OLG Düsseldorf fest, dass der Geschädigte durch die hier<br />

zugelassene Reparaturkostenabrechnung auch nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Dies wäre<br />

nur der Fall, wenn der Kläger sein Fahrzeug unrepariert oder nur teilrepariert veräußert hätte.<br />

Der vom Sachverständigen geschätzte Wert des Pkws im beschädigten Zustande, ist im<br />

Vermögen des Geschädigten somit neutral geblieben. Hätte er in dieser Konstellation eine<br />

bloß fiktive Abrechnung gewählt, wäre der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen<br />

gewesen.<br />

Ferner sei die Fachgerechtigkeit einer Instandsetzung kein relevantes Kriterium dafür, ob der<br />

Restwert bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen sei oder<br />

nicht. Andernfalls könne der Schädiger aus etwaigen Reparaturmängeln einen Vorteil ziehen,<br />

der ihm bei wertender Betrachtung nicht gebührt.

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