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WEITERBILDUNG PSYCHIATRIE<br />

• Die mündliche Prüfung kann <strong>als</strong> Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Personen)<br />

erfolgen.<br />

• Die mündliche Prüfung wird <strong>im</strong> Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des<br />

Prüfungsausschusses durchgeführt.<br />

16.9 Prüfungsergebnisse<br />

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses gelten die<br />

folgenden Grundsätze:<br />

„sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,<br />

„gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,<br />

„befriedigend“, wenn die Leistung <strong>im</strong> allgemeinen den Anforderungen entspricht,<br />

„ausreichend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber <strong>im</strong> ganzen den<br />

Anforderungen noch entspricht,<br />

„mangelhaft“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen<br />

lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer<br />

Zeit behoben werden können,<br />

„ungenügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die<br />

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben<br />

werden können.<br />

16.10 Gesamtergebnis<br />

Nach den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ermittelt der<br />

Prüfungsausschuss in einer Schlusssitzung das Gesamtergebnis der Prüfung, wobei die drei<br />

Prüfungsteile gleich zu gewichten sind.<br />

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch)<br />

mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Das Ergebnis wird dem Prüfling unverzüglich<br />

mitgeteilt.<br />

16.11 Prüfungsniederschrift<br />

Über jeden Prüfungsabschnitt ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die<br />

Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu<br />

unterschreiben.<br />

16.12 Zeugnis<br />

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein staatlich anerkanntes<br />

Weiterbildungszeugnis. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Auf Wunsch erhält der Prüfling, bei<br />

Nichtbestehen, die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und die Anmeldenote.<br />

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße<br />

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