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SLOWAKEI - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong><br />

- Der Präsident -<br />

<strong>SLOWAKEI</strong><br />

Dezernat 7, Stand: 29.04.2008<br />

Apostille<br />

Die Originale der Urkunden aus der Slowakei, welche nicht als internationale Urkunden<br />

ausgestellt wurden, sind mit einer Apostille der zuständigen Heimatbehörde zu versehen.<br />

Vorzulegende Urkunden (zur Form - siehe: Allgemeine Hinweise)<br />

Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand<br />

1) (Internationale) Geburtsurkunde<br />

2) eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand<br />

a) bei Wohnsitz in der Slowakei: abgegeben vor einem slowakischen Notar,<br />

oder<br />

b) bei Wohnsitz in Deutschland: abgegeben vor dem deutschen Standesamt<br />

Urkundliche Nachweise zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen Vorehe<br />

und deren Auflösung<br />

1) (Internationale) Heiratsurkunde<br />

2) a) Scheidungen vor dem 01.05.2004:<br />

Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk<br />

b) Scheidungen ab dem 01.05.2004:<br />

Hier gelten die EG-Verordnungen Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000 bzw. Nr. 2201/2003<br />

vom 27.11.2003, sogen. Brüssel II-Verordnung: Scheidungsurteil sowie Bescheinigung<br />

nach Artikel 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 bzw. nach Artikel<br />

39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003<br />

oder<br />

c) ggf. (internationale) Sterbeurkunde<br />

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat<br />

Ein ausländisches Scheidungsurteil eines slowakischen Staatsangehörigen muss zur Wirksamkeit<br />

für den slowakischen Rechtsbereich in einem förmlichen gerichtlichen Anerkennungsverfahren<br />

anerkannt werden.


2<br />

Ausnahme:<br />

Für Scheidungen aus den Staaten der EU, die nach dem 01.05.2004 erfolgt sind, ist dieses<br />

Anerkennungsverfahren aufgrund der Brüssel II/IIa-Verordnung nicht erforderlich.<br />

Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Slowakei ist<br />

die Anerkennungsentscheidung des zuständigen Gerichts mit Rechtskraftnachweis vorzulegen.

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