Mitgliedsbeiträge - DRK-Kreisverband Freudenstadt e.V.
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<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />
<strong>Mitgliedsbeiträge</strong><br />
Entwurfsversion zur Beschlussfassung<br />
durch die Kreisversammlung am 13.07.2012<br />
Stand: 14.06.2012<br />
Deutsches Rotes Kreuz<br />
KV <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />
Hirschkopfstr. 18<br />
72250 <strong>Freudenstadt</strong><br />
Tel: 07441 867-0<br />
Fax 07441 867-32<br />
info@drk-kv-fds.de<br />
www.drk-kv-fds.de
<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />
<strong>Mitgliedsbeiträge</strong><br />
Nach § 20 Abs. 2 d) der <strong>Kreisverband</strong>ssatzung setzt die Kreisversammlung die<br />
<strong>Mitgliedsbeiträge</strong> für die Mitglieder fest.<br />
Die Kreisversammlung des Deutschen Roten Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. hat am<br />
__.__.2012 folgende <strong>Mitgliedsbeiträge</strong> beschlossen.<br />
1. Aktive Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Alt. 1)<br />
Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit<br />
erfüllen (aktive Mitglieder), müssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.<br />
2. Fördermitglieder (§ 11 Abs. 1 Alt. 2)<br />
Für Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge<br />
unterstützen, wird ein Mitgliedsbeitrag von 18,00 Euro festgelegt. Hierbei handelt es<br />
sich um einen Mindestbeitrag im Jahr.<br />
In Einzelfällen von sozialer Härte kann der Kreisgeschäftsführer einen niedrigeren<br />
Mitgliedsbeitrag festlegen. Zudem kann der Vorstand nach § 16 Abs. 3 der<br />
<strong>Kreisverband</strong>ssatzung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vollständig befreien.<br />
Fördermitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier genannten<br />
Mitgliedsbeitrages einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag leisten, müssen keinen<br />
zusätzlichen Beitrag leisten.<br />
3. Korporative Mitglieder (§ 11 Abs. 3)<br />
Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder wird nach § 15 Abs. 1 der <strong>Kreisverband</strong>ssatzung<br />
durch Beschluss des BGB-Vorstandes festgelegt. Es können<br />
verschiedene <strong>Mitgliedsbeiträge</strong> festgelegt werden.<br />
4. Ehrenmitglieder (§ 14)<br />
Ehrenmitglieder, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben,<br />
müssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.<br />
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