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Mitgliedsbeiträge - DRK-Kreisverband Freudenstadt e.V.

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<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />

<strong>Mitgliedsbeiträge</strong><br />

Entwurfsversion zur Beschlussfassung<br />

durch die Kreisversammlung am 13.07.2012<br />

Stand: 14.06.2012<br />

Deutsches Rotes Kreuz<br />

KV <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />

Hirschkopfstr. 18<br />

72250 <strong>Freudenstadt</strong><br />

Tel: 07441 867-0<br />

Fax 07441 867-32<br />

info@drk-kv-fds.de<br />

www.drk-kv-fds.de


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<br />

<strong>Mitgliedsbeiträge</strong><br />

Nach § 20 Abs. 2 d) der <strong>Kreisverband</strong>ssatzung setzt die Kreisversammlung die<br />

<strong>Mitgliedsbeiträge</strong> für die Mitglieder fest.<br />

Die Kreisversammlung des Deutschen Roten Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. hat am<br />

__.__.2012 folgende <strong>Mitgliedsbeiträge</strong> beschlossen.<br />

1. Aktive Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Alt. 1)<br />

Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit<br />

erfüllen (aktive Mitglieder), müssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.<br />

2. Fördermitglieder (§ 11 Abs. 1 Alt. 2)<br />

Für Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge<br />

unterstützen, wird ein Mitgliedsbeitrag von 18,00 Euro festgelegt. Hierbei handelt es<br />

sich um einen Mindestbeitrag im Jahr.<br />

In Einzelfällen von sozialer Härte kann der Kreisgeschäftsführer einen niedrigeren<br />

Mitgliedsbeitrag festlegen. Zudem kann der Vorstand nach § 16 Abs. 3 der<br />

<strong>Kreisverband</strong>ssatzung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vollständig befreien.<br />

Fördermitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier genannten<br />

Mitgliedsbeitrages einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag leisten, müssen keinen<br />

zusätzlichen Beitrag leisten.<br />

3. Korporative Mitglieder (§ 11 Abs. 3)<br />

Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder wird nach § 15 Abs. 1 der <strong>Kreisverband</strong>ssatzung<br />

durch Beschluss des BGB-Vorstandes festgelegt. Es können<br />

verschiedene <strong>Mitgliedsbeiträge</strong> festgelegt werden.<br />

4. Ehrenmitglieder (§ 14)<br />

Ehrenmitglieder, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben,<br />

müssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.<br />

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