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Satzung - DRK-Kreisverband Freudenstadt e.V.

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<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Erster Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen§ 1Selbstverständnis(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen RotenKreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, desGeschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewilltsind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.(2) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. bekennt sich zu densieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:- Menschlichkeit- Unparteilichkeit- Neutralität- Unabhängigkeit- Freiwilligkeit- Einheit- Universalität.Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichenGesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vomRoten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- undRothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- undRothalbmondbewegung.(3) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. ist Mitgliedsverbanddes Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. Der<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneteVerbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowiederen Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises <strong>Freudenstadt</strong>.(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V.nimmt der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. die Aufgabenwahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen undden Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und RotenStand: 13.07.2012 Seite 5 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des<strong>Kreisverband</strong>es <strong>Freudenstadt</strong> e.V. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen derNächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.(5) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> Freudendstadt e. V. ist ein anerkannterVerband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, dieder Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not undmenschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung derindividuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband desDeutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt dasJugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägtzur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des <strong>Kreisverband</strong>esvertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im<strong>Kreisverband</strong>.§ 2Aufgaben(1) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. stellt sich aufgrundseines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgendeAufgaben:• Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen undanderen Notsituationen,• Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit,Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,• Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,• Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,• Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der <strong>Satzung</strong>en und Statuten der Rotkreuz undRothalbmondbewegung,• Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,• Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,• Suchdienst und Familienzusammenführung,• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Rettungsdienst, Bergrettung,Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wieRettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen undWettbewerbe.(2) Das Deutsche Rote Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. nimmt als freiwilligeHilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgabenwahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem<strong>DRK</strong>-Gesetz ergeben.Stand: 13.07.2012 Seite 6 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:• die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie dieGrundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,• die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzesvon Lazarettschiffen,• die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,• die Vermittlung von Familienschriftwechseln.(3) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. wirbt für seine Aufgabenin der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und wirbtin eigener Verantwortung aktive Mitglieder und Fördermitglieder.§ 3Rechtsform, Name, Mitgliedschaft(1) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. hat die Rechtsformeines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in <strong>Freudenstadt</strong>. Der Verein führt denNamen "Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V." Sein Kennzeichenist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendungerfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen RotenKreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zurFührung wird durch den Bundesverband vermittelt.(2) Mitglieder des <strong>Kreisverband</strong>es sind:a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1),b) die als Mitglieder des <strong>Kreisverband</strong>es aufgenommenen natürlichen undjuristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),c) sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) undd) Ehrenmitglieder (§ 14).(3) Die <strong>Satzung</strong> des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlungvom 20.03.2009, sowie die <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2010, geht den<strong>Satzung</strong>en des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. undseiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Dievorliegende <strong>Satzung</strong> des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.geht den jeweiligen <strong>Satzung</strong>en seiner Mitgliedsverbände vor.(4) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. verwirklichteigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 16 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindungmit § 20 Abs. 2 Unterabsatz 3 der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes.Stand: 13.07.2012 Seite 7 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderenKreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigenSchwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigenBehörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden undEinrichtungen;c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über dieAufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung vonEinrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.(3) Der <strong>Kreisverband</strong> ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 inVerbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabsatz 3 der <strong>Satzung</strong> desLandesverbandes) umzusetzen.(4) <strong>Satzung</strong> und <strong>Satzung</strong>sänderungen des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung insVereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der<strong>Satzung</strong> des Landesverbandes.(5) Die Aufnahme von Darlehen von mehr als 250.000 Euro sind dem Landesverbandanzuzeigen.(6) Der <strong>Kreisverband</strong> und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt,Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oderRothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oderder Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. DieBestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zubeachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungendie vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oderEinrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen undZeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmungdes Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens desRoten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigenderartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oderEinrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sindauch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei derGründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namensund Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Bundessatzung) bleibtunberührt.Stand: 13.07.2012 Seite 12 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 10Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land(1) Die nach § 23 der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für dieMitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaftengrundsätzlich verbindlich.(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. einen Beschlussgemäß §§ 23, 24 der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann,kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der VerbandsgeschäftsführungLand beantragen.(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nachpflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. zuzustellen.(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann das DeutscheRotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. innerhalb eines Monats das Präsidiumdes Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. anrufen.Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes LandesverbandBaden-Württemberg e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist demDeutschen Roten Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. zuzustellen. Gegen dieEntscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung desSchiedsgerichts möglich.(5) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. hat Befreiungsanträgeunverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.Dritter Abschnitt:Mitgliedschaft§ 11Mitglieder(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. sind die inseinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. können auchnatürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein.Stand: 13.07.2012 Seite 15 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Mit der Mitgliedschaft im <strong>Kreisverband</strong> wird automatisch die Mitgliedschaft imOrtsverein erworben, in dessen Zuständigkeitsbereich das Mitglied seinen Wohnsitzhat. Durch ausdrückliche Erklärung des Mitglieds kann stattdessen auch dieMitgliedschaft in einem anderen Ortsverein erworben werden. Mitglieder die ihrenWohnsitz außerhalb des Landkreises <strong>Freudenstadt</strong> haben, erwerben nur durchausdrückliche Erklärung die Mitgliedschaft in einem Ortsverein.Natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätigeMitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder die das Deutsche Rote Kreuz durchregelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.(3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. können auchjuristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, diebereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.§ 12Ortsvereine(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mitZustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V. ein Ortsverein gegründet werden.(2) Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Abweichungen bedürfen dervorherigen Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag desPräsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte roteKreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend denAusführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung desWahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch denBundesverband vermittelt.Soweit Ortsvereine den Status eines eingetragenen Vereins, der berechtigt ist, Namenund Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, erlangen möchten, kann der Ortsvereindies nur mit vorheriger Zustimmung des <strong>Kreisverband</strong>es und des Präsidiums desLandesverbandes erhalten. Die Zustimmung des Präsidiums setzt voraus, dass die<strong>Satzung</strong> des Ortsvereins den Vorgaben der §§ 12 und 13 dieser <strong>Satzung</strong> entsprichtund ein detailliertes Vermögensverzeichnis vorgelegt wird. In der <strong>Satzung</strong> desOrtsvereins muss ferner gewährleistet sein, dass1. der rechtsfähige Ortsverein keine eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt und dasMitglied über seine Doppelmitgliedschaft Ortsverein/<strong>Kreisverband</strong> die Mitgliedsbeiträge,die die Mitgliederversammlung des <strong>Kreisverband</strong>es festgesetzt hat,ausschließlich an den <strong>Kreisverband</strong> bezahlt, es sei denn, dass örtlich bereits eineanderweitige Regelung besteht;2. die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit aufgenommen sind;Stand: 13.07.2012 Seite 16 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>3. im Falle der Auflösung des Ortsvereins das nach Abzug der Verbindlichkeitenverbleibende Vermögen an den zuständigen <strong>Kreisverband</strong> oder dessenRechtsnachfolger fällt.Der Ortsverein führt im Namen den Zusatz „e.V.“(3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich,insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch;d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungendurch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung desPräsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es.Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vomPräsidium des <strong>Kreisverband</strong>es übertragen werden.(4) Der Ortsverein hata) die Mitwirkungsrechte im <strong>Kreisverband</strong> nach §§ 19 - 21;b) Anspruch auf Rat und Hilfe des <strong>Kreisverband</strong>es, soweit dieser dazu in der Lageist.(5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.(6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an denMitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungensowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des <strong>Kreisverband</strong>es. Diezeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung derOrtsvereine wird vom <strong>Kreisverband</strong> überwacht. Ausrüstungsgegenstände undRäumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesenwerden. Soweit Rotkreuz-Gemeinschaften nicht einem Ortsverein angehören, giltvorstehende Regelung entsprechend.(7) Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des<strong>Kreisverband</strong>es gegenüber den Leitungen dem des Ortsvereins vor.(8) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsvereinund Annahme des Antrags durch den <strong>Kreisverband</strong>. Mit der Mitgliedschaft imOrtsverein wird die Mitgliedschaft im <strong>Kreisverband</strong> erworben.Stand: 13.07.2012 Seite 17 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 13<strong>Satzung</strong> der Ortsvereine(1) Die Ortsvereine geben sich eine <strong>Satzung</strong>, die der vom Landesverband erlassenenMustersatzung in der Fassung vom 03.12.2011 entspricht, soweit sie für verbindlicherklärt worden ist. <strong>Satzung</strong> und <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen der Genehmigung desPräsidiums des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. DieGenehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen <strong>Satzung</strong>srecht, gegenverbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> des Bundesverbandes odergem. § 16 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabsatz 3 der <strong>Satzung</strong> desLandesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßenwird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vorStellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.(2) Die <strong>Satzung</strong> des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben desRoten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindungmit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziff. 1 inVerbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes).c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichenRechten, die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, ebenso dieAufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielleBeteiligungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung desPräsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es, sofern diese einen Betrag von 25.000 Euroübersteigen.d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oderEinrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namenund Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigenZustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) undbezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes dervorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartiggenehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oderEinrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen,sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche giltbei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme vonUnterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich derVerwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 derBundessatzung) bleibt unberührt.Stand: 13.07.2012 Seite 18 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums desDeutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werdendarf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des DeutschenRoten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen RotenKreuzes verstoßen wird.Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaftenoder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgabengelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich dasEinvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem <strong>Kreisverband</strong>vorzulegen.f) Der <strong>Kreisverband</strong> ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, dieWirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragteeinzusehen und zu überprüfen.g) Wird ein nichtrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtigtenVorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium des <strong>Kreisverband</strong>esaus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des<strong>Kreisverband</strong>es einen Notvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der eineHauptversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit dem Ziel, wiedereinen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu lassen. In der Zeit bis zurHauptversammlung führt der Notvorstand die Geschäfte des Ortsvereins, soweitsie erforderlich und unerlässlich sind. Bei rechtsfähigen Ortsvereinen richtet sichdiese Maßnahme nach den Maßgaben des Vereinsrechts.(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtlicheOrtsvereinsvorstand.a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kannjederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn esvon einem Drittel der Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlungwird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufungerfolgt durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder in der Tagespresse(Schwarzwälder Bote oder Südwestpresse) unter Einhaltung der Frist von zweiWochen und Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufeneMitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.b) Der Ortsvereinsvorstand besteht zumindest aus:- dem Vorsitzenden,- seinem Stellvertreter,- einem Kassierer sowie- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.Stand: 13.07.2012 Seite 19 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>c) Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. DerOrtsvereinsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an dieMitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.d) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstands müssen Mitglieder eines Rotkreuzverbandessein.§ 14EhrenmitgliederPersonen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können von derKreisversammlung zu Ehrenmitgliedern des <strong>Kreisverband</strong>es ernannt werden. Ehrenmitgliedermüssen keinen Mitgliedsbeitrag leisten.§ 15Erwerb der Mitgliedschaft(1) Der Beitritt zum <strong>Kreisverband</strong> erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem<strong>Kreisverband</strong> oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antragesdurch den <strong>Kreisverband</strong>. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der BGB-Vorstanddes <strong>Kreisverband</strong>es. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag derkorporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigenZustimmung des aufnehmenden <strong>Kreisverband</strong>es durch Überweisung Mitglied werden.(3) Vereinigt sich der <strong>Kreisverband</strong> oder ein Teil des <strong>Kreisverband</strong>es mit einem anderen<strong>Kreisverband</strong>, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen <strong>Kreisverband</strong>eswerden.§ 16Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Alle Mitglieder des <strong>Kreisverband</strong>es sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätzedes Roten Kreuzes zu beachten.(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen dieMitwirkungsrechte nach §§ 19 – 21.(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.Der BGB-Vorstand des <strong>Kreisverband</strong>es kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.Stand: 13.07.2012 Seite 20 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamenallgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:§ 17Ende der Mitgliedschaft- Kündigung der Mitgliedschaft,- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,- Tod der natürlichen Person,(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im <strong>Kreisverband</strong> aufden Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies istinsbesondere der Fall, wenna) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nichtnachkommt oderc) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufigerInsolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dieEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.Über den Ausschluss entscheidet der BGB-Vorstand des <strong>Kreisverband</strong>es. Es kann zurVermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitgliedtreffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb einesMonats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. DerBeschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen undZeichen des Roten Kreuzes zu führen.(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch dieZugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.Stand: 13.07.2012 Seite 21 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Vierter Abschnitt:Organisation§ 18Organe(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. sind:- die Kreisversammlung,- das Präsidium- der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-Vorstand)(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit indieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht einZehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidentenund einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.§ 19Kreisversammlung(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des <strong>Kreisverband</strong>es.(2) Die Kreisversammlung besteht aus:1. den in Stimmbezirken gewählten Delegierten aller Mitglieder,2. den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumtworden ist,3. den Mitgliedern des Präsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es.(3) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen,bildet das Präsidium Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter.(4) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer vonvier Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereinsoder der Wahlleiter einlädt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung imGemeindeblatt oder in der Tagespresse (Schwarzwälder Bote oder Südwestpresse)unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.Stand: 13.07.2012 Seite 22 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>(5) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereichwohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des <strong>Kreisverband</strong>es zubeschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größersein, als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. Es soll darauf geachtetwerden, dass die Rotkreuzgemeinschaften bei der Bestimmung der Delegiertenentsprechend ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt werden. Die Anzahl derhauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicherMitarbeiter sein darf.(6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nichtzulässig.(7) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.§ 20Aufgaben der Kreisversammlung(1) Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Amtsträger vor Ablauf derAmtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeitwählen.(2) Die Kreisversammlung:a) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;b) beschließt über die Entlastung des Präsidiums und des BGB-Vorstands;c) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;d) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;e) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des BGB-Vorstands entgegen;f) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums;g) beschließt über Ordnungen;h) beschließtaa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20Abs. 7 a) der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes) über <strong>Satzung</strong>sänderungen,bb) über die Auflösung des <strong>Kreisverband</strong>es und den Austritt aus demLandesverband;i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3Abs. 6 Satz 2 der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes) über die Änderung desVerbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);j) wählt aus Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für dieLandesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren.k) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums.(3) Beschlüsse über Änderungen der <strong>Satzung</strong> und die Auflösung oder den Austritt ausdem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenenStimmen.Stand: 13.07.2012 Seite 23 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 21Durchführung der Kreisversammlung(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitereKreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel derstimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung oder die Hälfte der Mitglieder desPräsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlichbeantragen.(2) Die Kreisversammlung wird von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufenwird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19)unter Einhaltung der Frist von einem Monat und Angabe der Tagesordnung.(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oderErgänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden undspätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelleeingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetztwerden, wenn die Kreisversammlung dies mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmenbeschließt. Dies gilt nicht für <strong>Satzung</strong>sänderungen.(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlder Erschienenen beschlussfähig.(1) Das Präsidium besteht aus§ 22Präsidiuma) den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern- dem Präsidenten,- bis zu drei Stellvertretern- dem Schatzmeister,- dem <strong>Kreisverband</strong>sarzt,- dem Justitiarb) den Vorsitzenden der Ortsvereine nach § 11 Abs. 1c) den von der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden Vertretern derRotkreuz-Gemeinschaften, nämlich- der Kreisbereitschaftsleiterin und dem Kreisbereitschaftsleiter auf Vorschlagder Bereitschaftsleiterinnen und Bereitschaftsleiter,- der Kreissozialleiterin auf Vorschlag der Ortsvereins-Sozialleiterinnen,- dem Leiter des Jugendrotkreuzes auf Vorschlag der JRK-Gruppenleiter,- dem Leiter der Bergwacht auf Vorschlag der Bergwacht-Bereitschaften- dem Leiter der Wasserwacht auf Vorschlag der Wasserwacht-Bereitschaften.Stand: 13.07.2012 Seite 24 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiumsteil. Das Präsidium kann beschließen, dass der Kreisgeschäftsführer in Fällen derBeratung seine Person oder Amtsführung betreffend, von der Sitzung des Präsidiumsausgeschlossen wird.Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Kreisversammlung kanneine angemessene Vergütung (bzw. Tätigkeitsvergütung) einzelner Präsidiumsmitgliederim Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident einMann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oderumgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amtdes Präsidenten oder seiner Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.(3) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.(4) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Wiederwahl ist zulässig.(5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel mindestens zweimal jährlich statt. Sie werdenvom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftlicheEinladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder,darunter der Präsident oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.(7) Die Vorsitzenden der Ortsvereine können sich durch ihre Stellvertreter vertretenlassen.(8) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit beschränkt.§ 23Aufgaben des Präsidiums(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V. nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet derAufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28.(2) Das Präsidium berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicherBedeutung, insbesondere solche, die entweder das Verhältnis zwischen dem<strong>Kreisverband</strong> und seinen Ortsvereinen oder den Ortsvereinen untereinander betreffen.(3) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für dieverbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong>Stand: 13.07.2012 Seite 25 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong><strong>Freudenstadt</strong> e. V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seineMitgliedsverbände aus.Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, dieaufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 derBundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabsatz 3der <strong>Satzung</strong> des Landesverbandes getroffen werden.(4) Es hat folgende weitere Aufgaben:a) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Zielein seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen(§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,b) Beschluss über den Wirtschaftsplanc) Beschlüsse über Ordnungen von Arbeitskreisen des <strong>Kreisverband</strong>s gemäß § 33,d) Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 7 (Gründung von oder die Beteiligung anprivatrechtlichen Gesellschaften etc.);e) Bestellung des Rotkreuzbeauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31,f) Beschluss über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums auswichtigem Grund,g) Entscheidung über die Person des Kreisgeschäftsführers(5) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes beiden Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmender zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:a) <strong>Satzung</strong>en und <strong>Satzung</strong>sänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und dieRechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und dieBücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zuüberprüfen;c) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach§ 36 Abs. 4 a - e; Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von50.000 Euro.d) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie dieUmsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;e) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und derenGliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oderRothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des BundesundLandesverbandes;f) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oderEinrichtungen vorher zuzustimmen,g) Geschäften nach § 13 Abs. 2 c) zuzustimmen.Stand: 13.07.2012 Seite 26 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>(6) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine ausbegründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderenmit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung desSchiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.Wird ein nichtrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtigtenVorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium des <strong>Kreisverband</strong>esaus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des <strong>Kreisverband</strong>es einenNotvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der eine Hauptversammlung desOrtsvereins anzuberaumen hat, mit dem Ziel, wieder einen vertretungsberechtigtenVorstand wählen zu lassen. In der Zeit bis zur Hauptversammlung führt derNotvorstand die Geschäfte des Ortsvereins, soweit sie erforderlich und unerlässlichsind. Bei rechtsfähigen Ortsvereinen richtet sich diese Maßnahme nach den Maßgabendes Vereinsrechts.(7) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der <strong>Kreisverband</strong> im Einzelfall einenMitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmenoder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällenweisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit undZweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.(8) Hält das Präsidium einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen für angezeigt, sokann es Richtlinien erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind.(9) Das Präsidium kann ihm zustehende Befugnisse auf den Präsidenten, den BGB-Vorstand und/oder weitere Mitglieder des Präsidiums übertragen.§ 24Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches(1) BGB-Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind- der Präsident- seine Stellvertreter- der Schatzmeister- der Justitiar- die Kreisbereitschaftsleiterin- der Kreisbereitschaftsleiter(2) Der BGB-Vorstand berät und beschließt über die laufenden Angelegenheiten undGeschäfte des <strong>Kreisverband</strong>s(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:Stand: 13.07.2012 Seite 27 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>a) Durchführung und Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen desPräsidiumsb) die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11,c) die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten einesMitglieds,d) den Ausschluss eines Mitgliedes.e) laufende Angelegenheiten des <strong>Kreisverband</strong>sf) unterjährige Änderungen des WirtschaftsplansZudem ist die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage des geprüften undfestgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband Aufgabe des BGB-Vorstands.(4) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der BGB-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunterder Präsident oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.(5) Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V. werden vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter jezusammen mit einem weiteren der in Absatz 1 genannten Mitglieder des BGB-Vorstandes abgegeben.(6) Der BGB-Vorstand hat die Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber demKreisgeschäftsführer: Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für denKreisgeschäftsführer;c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäߧ 28 Abs. 4;d) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;e) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für denKreisgeschäftsführer;f) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;g) Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisgeschäftsführers;h) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) imEinzelfall.(7) Im Übrigen ist der BGB-Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderenOrgan zugewiesen sind.(8) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des BGB-Vorstands ist auf Vorsatz undgrobe Fahrlässigkeit beschränkt.Stand: 13.07.2012 Seite 28 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 25Der Präsident(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch <strong>Satzung</strong>,Kreisversammlung, Präsidium oder BGB-Vorstand übertragen werden.Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung sowie den Sitzungen des Präsidiums unddes BGB-Vorstands.(2) Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinanderabstimmen.(3) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sichzuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigenMaßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessenGenehmigung einzuholen.(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf anderePräsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenenEntscheidung werden hierdurch nicht berührt.(5) Der Präsident kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.(6) Der Präsident vertritt den Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. inFragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber demKreisgeschäftsführer.§ 26KreisgeschäftsstelleDer Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. unterhält eineKreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihrenorganisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für diewirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmerdes <strong>Kreisverband</strong>es ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.§ 27KreisgeschäftsführerDer Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführervertritt der Präsident den Verein.Stand: 13.07.2012 Seite 29 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 28Aufgaben des Kreisgeschäftsführers(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufendenAngelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung undAusführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Präsidiums und derVerbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des<strong>Kreisverband</strong>es handelt.Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in derVerbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertretergemäß § 30 BGB.(2) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dem BGB-Vorstand. Weisungen des BGB-Vorstands sind durch den Präsidenten zu erteilen.(3) Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem BGB-Vorstandeine Revision durchzuführen.(4) Soweit er den Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. vertritt, ist derKreisgeschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seinerVertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch das Präsidiumbestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keineWirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.§ 29Fach- und Sonderausschüsse(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium und/oder vom BGB-Vorstandständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. DieMitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder desPräsidiums und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in denAusschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder dasPräsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitgliederwählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.Stand: 13.07.2012 Seite 30 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 30Der KreiskonventionsbeauftragteZur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze undIdeale der Bewegung kann der Präsident einen Kreiskonventionsbeauftragten bestellen.Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.§ 31Der Rotkreuzbeauftragte für den KatastrophenschutzDer Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e.V.ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) undStellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. DessenAufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des DeutschenRoten Kreuzes.Fünfter Abschnitt:Rotkreuz-Gemeinschaften§ 32Rotkreuz-Gemeinschaften(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäßeAufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für dieehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenenOrdnung.§ 33ArbeitskreiseFür satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaftenwahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildetwerden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.Stand: 13.07.2012 Seite 31 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Sechster Abschnitt:Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit§ 34Wirtschaftsführung(1) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. erfüllt seine Aufgaben imRahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zurTransparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. sindsparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nachMaßgabe des Wirtschaftsplanes.(3) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. erstellt einenJahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für denJahresabschluss.(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralenSachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung beiVorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterungdes Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des <strong>Kreisverband</strong>es sowie dieUmstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den <strong>Kreisverband</strong> Beiträge ab. Die Höhe derBeiträge setzt das Präsidium fest; das Nähere regelt eine Beitragsordnung.(6) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- undSonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 undAbs. 3.(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 35Gemeinnützigkeit(1) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.(2) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Stand: 13.07.2012 Seite 32 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. dürfen nur fürdie satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. dürfenin ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinserhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.(6) Der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. darf keine Personendurch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nachAbzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnütziganerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V.übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigteZwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer<strong>Kreisverband</strong> des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögendes bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützigeKörperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar fürsteuerbegünstigte Zwecke verwendet.Siebter Abschnitt:Ordnungs- und Eilmaßnahmen,Rechtsstreitigkeiten§ 36Ordnungsmaßnahmen(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e.V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong>e.V.- seine Pflichten aus der <strong>Satzung</strong> des Deutschen Roten Kreuzes LandesverbandBaden-Württemberg e.V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremienverletzt oder- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedernduldet,Stand: 13.07.2012 Seite 33 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der <strong>Satzung</strong> des DeutschenRoten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e.V. verhängt werden.(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.fest, dass ein Mitglied- seine Pflichten aus der <strong>Satzung</strong> oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßerGremien verletzt oder- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedernduldet,können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl derOrdnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere derPflichtverletzung.(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächstanzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zubestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtigeErsatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).(4) Ordnungsmaßnahmen sinda) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den <strong>Kreisverband</strong> bzw.einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhevon 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieserOrgane des Mitglieds.c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe desMitglieds.d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz <strong>Kreisverband</strong><strong>Freudenstadt</strong> e.V.Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung derMitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist dieMitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahrenausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweitdies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung diesesVerbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Falldes Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihmeine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegendenFällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörungausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hatsofortige Wirkung.Stand: 13.07.2012 Seite 34 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des<strong>Kreisverband</strong>es.Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.§ 37Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann derPräsident des Deutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. bei Gefahrim Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenenOrdnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sichhierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände,Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hiergeregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß §29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten KreuzesLandesverband Baden-Württemberg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> desLandesverbandes bleiben hiervon unberührt(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über dieMaßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keineaufschiebende Wirkung.(1) Alle Rechtsstreitigkeiten§ 38Schiedsgerichta) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlicheGesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,b) zwischen Einzelmitgliedern,c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) desDeutschen Roten Kreuzes,die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus derMitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgerichtdes Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e.V. im Sinnevon §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.Stand: 13.07.2012 Seite 35 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten KreuzesLandesverband Baden-Württemberg e.V. hinausgehen, werden durch dasSchiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeitfrüherer Mitgliedschaft ergeben.(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmenordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wennder Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und dasOrdnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung desDeutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für dieMitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong> und ist ihr alsAnlage beigefügt.(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.Achter Abschnitt:Schlussbestimmungen§ 39AuflösungMit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist der <strong>Kreisverband</strong> aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.§ 40TeilunwirksamkeitSollte eine Bestimmung dieser <strong>Satzung</strong> ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksameBestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebtenZweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese <strong>Satzung</strong>eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.Stand: 13.07.2012 Seite 36 von 37


<strong>DRK</strong>-<strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.<strong>Satzung</strong>§ 41InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung insVereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der <strong>Satzung</strong>des Landesverbandes.Mit der Eintragung dieser <strong>Satzung</strong> in das Vereinsregister erlischt die bisherige <strong>Satzung</strong> desDeutschen Roten Kreuzes <strong>Kreisverband</strong> <strong>Freudenstadt</strong> e.V.Stand: 13.07.2012 Seite 37 von 37

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