Wegweiser zum Antrag auf Zulassung zur Promotion - Rechts
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„<strong>Wegweiser</strong>: <strong>Zulassung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong>“, <strong>Rechts</strong>- u. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, UBT; Stand: 01.07.13 5<br />
5. Weitere Fragen?<br />
Antworten zu häufig gestellten Fragen:<br />
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Zur Begründung eines Doktorandenverhältnisses und <strong>zum</strong> <strong>Promotion</strong>sverfahren ist laut<br />
<strong>Promotion</strong>sordnung eine Immatrikulation als <strong>Promotion</strong>sstudent an der Universität<br />
Bayreuth nicht unbedingt erforderlich. Umgekehrt führt die Begründung des<br />
Doktorandenverhältnisses bzw. die <strong>Zulassung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> auch nicht automatisch zu<br />
einer Immatrikulation. Hierfür ist die vorschriftsmäßige Immatrikulation bei der<br />
Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth erforderlich.<br />
Einen Betreuer für die Dissertation („Doktorvater“) zu finden, ist Angelegenheit des<br />
Bewerbers. Das Dekanat kann hierfür nicht Sorge tragen und auch keine Empfehlungen<br />
abgeben.<br />
Ein <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> verbindliche Teilentscheidung über die besonderen<br />
<strong>Zulassung</strong>svoraussetzungen sollte am besten schon vor Inangriffnahme der<br />
Dissertation gestellt werden für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob der Bewerber ein<br />
<strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> berechtigendes fachbezogenes Examen besitzt. Der <strong>Antrag</strong> muss<br />
schriftlich an den Dekan gerichtet werden; die Examenszeugnisse und Urkunden<br />
(amtlich beglaubigte Kopien) und ein Lebensl<strong>auf</strong> müssen beiliegen.<br />
Die Teilentscheidung trifft keine Aussage darüber, ob die allgemeinen<br />
Voraussetzungen für eine <strong>Zulassung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> erfüllt sind. Die Entscheidung<br />
hierüber wird erst <strong>auf</strong>grund des nach Fertigstellung der Dissertation zu stellenden<br />
<strong>Zulassung</strong>santrags mit den vollständig vorzulegenden Unterlagen getroffen; die im<br />
Teilentscheid getroffene Feststellung über das Vorliegen der besonderen<br />
<strong>Zulassung</strong>svoraussetzungen wird dabei bindend zugrunde gelegt.<br />
<br />
Verzicht <strong>auf</strong> Ladungsfrist (-> betrifft das Kolloquium!): Der Promovend kann bereits bei<br />
<strong>Antrag</strong>sstellung <strong>auf</strong> <strong>Zulassung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Promotion</strong>sverfahren den Verzicht <strong>auf</strong> die<br />
Einhaltung der Ladungsfrist (gem. § 14 Abs. 2. Satz 3 PromO) erklären. Ein<br />
entsprechender Passus im <strong>Zulassung</strong>santragsschreiben ist ausreichend. Ansonsten<br />
genügt beim bereits l<strong>auf</strong>enden <strong>Promotion</strong>sverfahren eine formlose Mail des<br />
Doktoranden an den Kolloquiumsvorsitzenden und an das Dekanat.