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IP-Suisse Kartoffeln

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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 1


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien .............................................................. 3<br />

2. Geltungsbereich ........................................................................................... 3<br />

3. Allgemeine Labelanforderungen ................................................................ 4<br />

3.1 Grundsätze .................................................................................................... 4<br />

3.2 Biodiversität und Ressourcenschutz .............................................................. 4<br />

3.3 Landlose Betriebe .......................................................................................... 5<br />

3.4 Bedingungen bezüglich Biodiversität von landlosen Betrieben ...................... 5<br />

3.5 Flächen im Ausland ....................................................................................... 5<br />

3.6 Sicherheit und Schulung ................................................................................ 5<br />

3.7 Soziale Anforderungen .................................................................................. 6<br />

4. Programmspezifische Labelanforderungen <strong>Kartoffeln</strong> ............................ 7<br />

4.1 Fruchtfolge und Parzellenwahl ....................................................................... 7<br />

4.2 Bodenschutz .................................................................................................. 7<br />

4.3 Saatgut/Sortenwahl ........................................................................................ 7<br />

4.4 Düngung ........................................................................................................ 8<br />

4.5 Unkrautregulierung ........................................................................................ 8<br />

4.6 Krankheitsbekämpfung .................................................................................. 8<br />

4.7 Schädlingsbekämpfung .................................................................................. 8<br />

4.8 Krautvernichtung ............................................................................................ 9<br />

4.9 Bodenpflege nach der Ernte .......................................................................... 9<br />

4.10 Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung ............................................. 9<br />

Pflanzenbehandlungsmittel für <strong>Kartoffeln</strong> aus der <strong>IP</strong>-SUISSE Produktion<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 2


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

1. Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />

In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />

abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente:<br />

Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Einhaltung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen<br />

ist Voraussetzung für die Labelproduktion.<br />

Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische<br />

Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen<br />

Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion.<br />

Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />

Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen<br />

Labelproduktion<br />

Programmspezifische<br />

Labelanforderungen<br />

Allgemeine<br />

Labelanforderungen<br />

Fleisch Getreide <strong>Kartoffeln</strong> Raps Mostobst<br />

Biodiversität<br />

Sicherheit und Schulung<br />

2. Labelauszeichnung<br />

Programm- und<br />

Sektorspezifische<br />

Labelauszeichnungen<br />

Gesamtbetrieblicheanforderungen<br />

Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen<br />

Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)<br />

Aktuell gültige Gesetzgebung<br />

1. Auszeichnung<br />

QM-Schweizer Fleisch<br />

/ SUISSE GARANTIE<br />

2. Geltungsbereich<br />

Das vorliegende Dokument inklusive den Anhängen regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche<br />

Betriebe, welche für das <strong>IP</strong>-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE<br />

produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (Terra<strong>Suisse</strong>),<br />

Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere.<br />

Richtlinienanpassungen<br />

Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden.<br />

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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

3. Allgemeine Labelanforderungen<br />

3.1 Grundsätze<br />

3.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege<br />

Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der<br />

Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten.<br />

Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist, um unnötige Nährstoffverluste<br />

zu vermeiden.<br />

Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig<br />

unnötigen Energieaufwand.<br />

3.1.2 Energie und Klima<br />

Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach<br />

Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft<br />

der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst geringe Transportwege<br />

zurücklegen müssen.<br />

3.2 Biodiversität und Ressourcenschutz<br />

3.2.1 Einleitung<br />

Die <strong>IP</strong>-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der<br />

Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert<br />

und ausgebaut.<br />

3.2.2 Ziel und Zweck<br />

Die <strong>IP</strong>-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die<br />

natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet „biologische Vielfalt“ oder „Vielfalt des Lebens“:<br />

Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere,<br />

Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften – aber auch wir Menschen gehören dazu.<br />

3.2.3 Auswahl von Massnahmen, schrittweise Umsetzung, Selbsteinschätzung, Beratung<br />

und Kontrolltätigkeit<br />

• Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen<br />

auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen<br />

Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität,<br />

der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische<br />

Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Da es sich um ein langfristiges<br />

Vorhaben handelt, wird schrittweise vorgegangen und eine dementsprechende Umsetzungsphase<br />

eingeräumt. Ziel ist es, anhand eines Punktesystems die Massnahmen zu erfassen,<br />

zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität<br />

und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als<br />

Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der „Leitfaden für die Anwendung des<br />

Punktesystems“.<br />

• Nach der Übergangsphase ist bis 2011 ein Zwischenwert von 12 Punkten zu erreichen.<br />

• Bis 2013 ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen.<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 4


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

• Die Anforderungen im Bereich Biodiversität und Ressourcenschutz werden von fachlich<br />

anerkannten Organisationen wissenschaftlich begleitet.<br />

• Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine Beratung angeboten.<br />

• Die ökologischen Leistungen können anhand eines Punktesystems durch die Bauern<br />

und Bäuerinnen selber kontrolliert werden. Ab 2011 werden die Massnahmen „Biodiversität<br />

und Ressourcenschutz“ in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet.<br />

Weitere Details unter www.ipsuisse.ch →Downloads →Biodiversität<br />

3.3 Landlose Betriebe<br />

Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss <strong>Suisse</strong> Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen<br />

Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden.<br />

3.4 Bedingungen bezüglich Biodiversität von landlosen Betrieben<br />

Wenn ein Betrieb gemäss Ziff.3.3 als landlos einzustufen ist, so müssen gemäss <strong>Suisse</strong> Bilanz<br />

100 % der weggeführten organischen Nährstoffe auf Betrieben ausgebracht werden, welche die<br />

Kriterien der Biodiversität erfüllen. Der landlose Betrieb selber muss die Kriterien der Biodiversität<br />

ebenfalls erfüllen, sofern er über LN verfügt.<br />

3.5 Flächen im Ausland<br />

Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im<br />

Bereich Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten<br />

Fläche im Ausland erbringen. Die nicht angestammte Fläche wird nicht berücksichtigt, da auf<br />

dieser auch keine <strong>IP</strong>-SUISSE Produkte angebaut werden können.<br />

3.6 Sicherheit und Schulung<br />

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen. Die nachfolgend aufgeführten Punkte werden kontrolliert.<br />

3.6.1 Sicherheit Mensch<br />

Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.B. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutz-<br />

und Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in<br />

welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />

Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar<br />

in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen<br />

sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge<br />

müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort<br />

zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem<br />

vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon<br />

aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb.<br />

3.6.2 Ausbildung<br />

Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter,<br />

die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekte zu orientieren,<br />

bzw. zu schulen. Dies ist zu dokumentieren.<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 5


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

3.6.3 Sicherheit, Umwelt / Nachweispflicht<br />

Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrück<br />

stände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlagen, zurück an Lieferant)<br />

und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen,<br />

der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.<br />

3.7 Soziale Anforderungen<br />

Betriebsleiter die Angestellte beschäftigen, achten alle mitarbeitenden Personen und behandeln<br />

diese mit dem notwendigen Respekt. Sie sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.<br />

Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten<br />

Gesetze und Richtlinien als Wegleitung:<br />

3.7.1 Arbeitsvertrag, Versicherungen<br />

Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz<br />

UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR.<br />

• Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle<br />

für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband:<br />

ww.sbv-versicherungen.ch)<br />

• Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive<br />

landw. Hauswirtschaft (www.agroimpuls.ch)<br />

• Richtlöhne (SBV, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher<br />

Angestellter: www.abla.ch)<br />

3.7.2 Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit<br />

Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft<br />

und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch)<br />

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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

4. Programmspezifische Labelanforderungen <strong>Kartoffeln</strong><br />

(Speise- und Industriekartoffeln)<br />

Die gesetzlichen und die gesamtbetrieblichen Anforderungen der <strong>IP</strong>-SUISSE bilden die Grundlage<br />

der Labelproduktion.<br />

4.1 Fruchtfolge und Parzellenwahl<br />

Die gesamte Fläche (alle Parzellen) einer Sorte, mit Ausnahme von Saatgut und Frühkartoffeln<br />

unter Folie, müssen nach den Labelanforderungen angebaut werden. Saatgut- und oder Frühkartoffelproduzenten<br />

(Folie) haben glaubhaft darzulegen, dass keine Ware mit dem Label für Speisekartoffeln<br />

ausgezeichnet werden.<br />

Werden auf der gleichen Parzelle diverse Sorten, Label- und Nicht-Labelkartoffeln nebeneinander<br />

angebaut, müssen zwischen den einzelnen Sorten mindestens 2 Pflanzreihen Sicherheitsabstand<br />

eingehalten werden (gilt auch zwischen Saat- und Frühkartoffeln unter Folie). Die angebauten<br />

<strong>Kartoffeln</strong> in diesen 2 Pflanzreihen müssen nach den Label-Richtlinien produziert, jedoch als<br />

konventionelle <strong>Kartoffeln</strong> vermarktet werden.<br />

Der Produzent ist verantwortlich, dass die Labelkartoffeln nicht durch Abdrift eines Pflanzenschutzmittels<br />

der Nachbarsorte(n) verunreinigt werden.<br />

<strong>Kartoffeln</strong> dürfen auf der gleichen Parzelle nur alle 4 Jahre folgen.<br />

Landwirtschaftliche nutzbare Flächen mit Altlasten (z.B. aufgeschüttete Mülldeponien), welche<br />

die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte überschreiten, sind von der Labelproduktion ausgeschlossen.<br />

Das Label Programm muss für eine hohe innere und äussere Qualität der Produkte garantieren.<br />

Ungeeignete Parzellen können deshalb für die Produktion ausgeschlossen werden.<br />

Regelmässig ungenügende Qualität kann zu Sanktionen führen.<br />

4.2 Bodenschutz<br />

Zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, Minimierung der Grundwasserbelastung (Nitrat) und<br />

Verminderung der Erosion gilt folgendes einzuhalten: Erfolgt der Pflugeinsatz vor dem 15. November,<br />

ist spätestens nach 5 Monaten eine Folgekultur (Haupt-, Zwischenkultur oder Gründüngung)<br />

anzusäen oder anzupflanzen. Dies gilt für alle Parzellen des Betriebes.<br />

4.3 Saatgut/Sortenwahl<br />

Das Beizen des Saatgutes ist nur in begründeten Fällen erlaubt (Aufzeichnungen z. B. mehr als<br />

20% schwarze Pusteln auf den Knollen, Befall in früheren Jahren im Feldkalender). Zur Beizung<br />

des Saatgutes sind nur die in der "Liste Pflanzenbehandlungsmittel" aufgeführten Mittel und<br />

Wirkstoffe erlaubt.<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 7


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

4.4 Düngung<br />

Für die Düngung gelten folgende Bedingungen:<br />

Bodenanalysen (pH, P, K, Mg) werden mindestens 1 Mal alle 10 Jahre durchgeführt und sind<br />

Grundlage für die Bemessung der Düngergaben.<br />

Die einzelne N-Gabe darf 70 kg mineralischer Stickstoff pro ha nicht übersteigen.<br />

Ausnahme: N-Dünger mit Nitrifikationshemmstoff<br />

Die Stickstoffdüngung ist auf Grund einer der 3 folgenden Methoden zu berechnen / analysieren:<br />

- Die Schätzmethode der SHL/FA/<strong>IP</strong>S „optimierte N-Düngung im Kartoffelbau“<br />

- Analyse N-min durch offizielle Labors<br />

- Analyse N-Test durch Analytiker (gemäss Liste)<br />

Die daraus abgeleiteten Werte und Vorgaben nach Sorte müssen zwingend eingehalten werden.<br />

Die Analyseresultate müssen aufbewahrt und bei der Kontrolle vorgewiesen werden.<br />

Nach dem Stadium "Knollenansatz", (kurz vor dem Schliessen der Stauden in den Reihen) DC<br />

40 darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />

Maximale Mistgabe = 30t/ha<br />

Empfehlung: Nur in der Schweiz produzierten oder verarbeiteten N-Dünger einsetzen. So hergestellte<br />

Dünger tragen viel zur Oekologie bei (Transportwege) und unterstützen das einheimische<br />

Gewerbe (moralische Bindung).<br />

4.5 Unkrautregulierung<br />

Die Unkrautregulierung ist mechanisch durchzuführen.<br />

Jeglicher Einsatz von Herbiziden ist in der <strong>IP</strong>-SUISSE Kartoffelkultur nicht erlaubt. Ist die nichtchemische<br />

Unkrautregulierung, trotz optimaler Parzellenwahl und Mechanisierung nicht möglich,<br />

muss die Parzelle, sowie allfällige weitere Parzellen mit der gleichen Kartoffelsorte aus dem <strong>IP</strong>-<br />

SUISSE Kartoffelprogramm abgemeldet werden.<br />

4.6 Krankheitsbekämpfung<br />

Der Anschluss an ein Prognose- und Warnsystem ist empfehlenswert. Die erste Fungizidspritzung<br />

darf nur in begründeten Ausnahmefällen vor dessen Empfehlung appliziert werden.<br />

Systemische Mittel dürfen nur aufgrund einer Empfehlung (Prognose- und Warnsystem, kantonale<br />

Pflanzenschutzstellen) eingesetzt werden.<br />

Es dürfen nur die in der "Liste Pflanzenbehandlungsmittel" aufgeführten Mittel und Wirkstoffe<br />

eingesetzt werden. Kupferhaltige Fungizide sind verboten.<br />

4.7 Schädlingsbekämpfung<br />

Kartoffelkäfer: Es sind nur nützlingsschonende Insektizide, welche in der „Liste Pflanzenbehandlungsmittel“<br />

aufgeführt sind, erlaubt.<br />

Schneckenbekämpfung: Nur nützlingsschonende Mittel (gemäss „Liste Pflanzenbehandlungsmittel“).<br />

Lokale Behandlung. Flächenbehandlung nur nach erwiesenem Befall (Köderauslegung).<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 8


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

4.8 Krautvernichtung<br />

Das chemische Abbrennen (auch mit reduzierter Menge) ist verboten.<br />

Es sind ausschliesslich mechanische oder thermische Verfahren zugelassen.<br />

Die Krautvernichtung bei Industrie- und anderen <strong>Kartoffeln</strong> ohne Label darf nicht mit umweltmässig<br />

bedenklichen Mitteln erfolgen (Diquat z.B. „Reglone“).<br />

Saatkartoffeln sind von dieser Regelung ausgeschlossen.<br />

Der Labelproduzent ist verantwortlich, dass seine Parzellen nicht durch Abdrift eines Pflanzenschutzmittels<br />

der Nachbarparzelle(n) verunreinigt werden.<br />

4.9 Bodenpflege nach der Ernte<br />

Nach <strong>Kartoffeln</strong> nur pfluglose Bearbeitung des Ackers. Ausnahmen in begründeten Fällen zur<br />

Unkrautbekämpfung erlaubt. Kann ohne Sonderbewilligung durchgeführt werden, muss aber in<br />

jedem Falle durch den Produzenten im Feldkalender eingetragen und festgehalten werden.<br />

4.10 Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung<br />

In der Regel werden Keimhemmungsmittel vom Handel eingesetzt.<br />

Ausnahme: Für Direktvermarktung können Keimhemmungsmittel auch auf dem Produktionsbetrieb<br />

eingesetzt werden, in allen anderen Fällen nach Rücksprache mit dem Handel.<br />

Die unter dem Label produzierten <strong>Kartoffeln</strong> sind getrennt von der übrigen Ware und richtig bezeichnet<br />

(Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />

Jedes Gebinde mit Labelware muss mit <strong>IP</strong>-SUISSE Etiketten gekennzeichnet werden, auf welchem<br />

der Produzentenname und die Sorte vermerkt ist. Bei Loselagerung ist der Lagerhalter für<br />

die Rückverfolgbarkeit der Labelware verantwortlich.<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 9


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

Pflanzenbehandlungsmittel<br />

für <strong>Kartoffeln</strong> (Speise- und Industrie) aus der <strong>IP</strong>-SUISSE Produktion<br />

Produktegruppe Nicht erlaubt<br />

Erlaubt<br />

Beizmittel<br />

Tauchbeizmittel:<br />

Carbendazim- und iprodionhaltige<br />

Produkte<br />

Beizmittel im Sprühverfahren im<br />

Herbst (Rhizoctoniea, Silberschorf)<br />

oder zum Setzen Rhizoctonia), wenn<br />

mehr als 20 % Pustelnbefall auf<br />

Saatgut:<br />

Thiabendazol (Tecto), Pencycuron<br />

(Monceren), Mepronil (Bastiac), Bazillus<br />

subtilis (FZB24)<br />

Herbizide<br />

Der Einsatz von Herbiziden bei<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Labelkartoffeln ist<br />

verboten<br />

Keine Herbizide<br />

Fungizide<br />

Kupferhaltige Fungizide<br />

Alle Kontakt-, teilsystemischen und<br />

systemischen Fungizide ohne Kupfer<br />

Insektizide<br />

Verboten:<br />

Phosphorsäuer-Ester, Pyrethroide<br />

usw.<br />

Erlaubt gegen Kartoffelkäfer:<br />

Bacillus t.t. (Novodor), Teflubenzuron<br />

(Nomolt), Novaluron (Rimon),<br />

Hexaflumuron (Consult), Spinosad<br />

(Audienz)<br />

Molluskizide<br />

Metaldehydhaltige Schneckenmittel<br />

als Köder<br />

Krautvernichtungsmittel<br />

Alle chemischen Mittel zur<br />

Krautvernichtung sind verboten<br />

Alle chemischen Mittel zur Krautvernichtung<br />

sind verboten<br />

Keimhemmungsmittel<br />

Anwendung auf dem Landw.<br />

Betrieb (Ausnahme: Professionelle<br />

Sprühvorrichtung, Direktvermarktung)<br />

Chlorpropham C<strong>IP</strong>C (diverse Produkte)<br />

beim Lagerhalter<br />

d-Carvon (Talenton)<br />

Grundlage:<br />

Pflanzenschutzmittelverzeichnis, BLW, Bern<br />

Landi Zielsortiment für Pflanzenbehandlungsmittel im Acker- und Futterbau,<br />

Aktuelle Informationen der Bewilligungsbehörde<br />

Zollikofen, Februar 2009<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 10


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

Notizen/Bemerkungen<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 11


Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />

<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 12

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