IP-Suisse Kartoffeln
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
<strong>IP</strong>-SUISSE Seite 1
Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien .............................................................. 3<br />
2. Geltungsbereich ........................................................................................... 3<br />
3. Allgemeine Labelanforderungen ................................................................ 4<br />
3.1 Grundsätze .................................................................................................... 4<br />
3.2 Biodiversität und Ressourcenschutz .............................................................. 4<br />
3.3 Landlose Betriebe .......................................................................................... 5<br />
3.4 Bedingungen bezüglich Biodiversität von landlosen Betrieben ...................... 5<br />
3.5 Flächen im Ausland ....................................................................................... 5<br />
3.6 Sicherheit und Schulung ................................................................................ 5<br />
3.7 Soziale Anforderungen .................................................................................. 6<br />
4. Programmspezifische Labelanforderungen <strong>Kartoffeln</strong> ............................ 7<br />
4.1 Fruchtfolge und Parzellenwahl ....................................................................... 7<br />
4.2 Bodenschutz .................................................................................................. 7<br />
4.3 Saatgut/Sortenwahl ........................................................................................ 7<br />
4.4 Düngung ........................................................................................................ 8<br />
4.5 Unkrautregulierung ........................................................................................ 8<br />
4.6 Krankheitsbekämpfung .................................................................................. 8<br />
4.7 Schädlingsbekämpfung .................................................................................. 8<br />
4.8 Krautvernichtung ............................................................................................ 9<br />
4.9 Bodenpflege nach der Ernte .......................................................................... 9<br />
4.10 Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung ............................................. 9<br />
Pflanzenbehandlungsmittel für <strong>Kartoffeln</strong> aus der <strong>IP</strong>-SUISSE Produktion<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
1. Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />
In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />
abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente:<br />
Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Einhaltung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen<br />
ist Voraussetzung für die Labelproduktion.<br />
Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische<br />
Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen<br />
Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion.<br />
Aufbau der <strong>IP</strong>-SUISSE Richtlinien<br />
Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen<br />
Labelproduktion<br />
Programmspezifische<br />
Labelanforderungen<br />
Allgemeine<br />
Labelanforderungen<br />
Fleisch Getreide <strong>Kartoffeln</strong> Raps Mostobst<br />
Biodiversität<br />
Sicherheit und Schulung<br />
2. Labelauszeichnung<br />
Programm- und<br />
Sektorspezifische<br />
Labelauszeichnungen<br />
Gesamtbetrieblicheanforderungen<br />
Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen<br />
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)<br />
Aktuell gültige Gesetzgebung<br />
1. Auszeichnung<br />
QM-Schweizer Fleisch<br />
/ SUISSE GARANTIE<br />
2. Geltungsbereich<br />
Das vorliegende Dokument inklusive den Anhängen regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche<br />
Betriebe, welche für das <strong>IP</strong>-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE<br />
produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (Terra<strong>Suisse</strong>),<br />
Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere.<br />
Richtlinienanpassungen<br />
Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden.<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
3. Allgemeine Labelanforderungen<br />
3.1 Grundsätze<br />
3.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege<br />
Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der<br />
Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten.<br />
Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist, um unnötige Nährstoffverluste<br />
zu vermeiden.<br />
Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig<br />
unnötigen Energieaufwand.<br />
3.1.2 Energie und Klima<br />
Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach<br />
Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft<br />
der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst geringe Transportwege<br />
zurücklegen müssen.<br />
3.2 Biodiversität und Ressourcenschutz<br />
3.2.1 Einleitung<br />
Die <strong>IP</strong>-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der<br />
Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert<br />
und ausgebaut.<br />
3.2.2 Ziel und Zweck<br />
Die <strong>IP</strong>-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die<br />
natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet „biologische Vielfalt“ oder „Vielfalt des Lebens“:<br />
Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere,<br />
Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften – aber auch wir Menschen gehören dazu.<br />
3.2.3 Auswahl von Massnahmen, schrittweise Umsetzung, Selbsteinschätzung, Beratung<br />
und Kontrolltätigkeit<br />
• Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen<br />
auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen<br />
Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität,<br />
der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische<br />
Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Da es sich um ein langfristiges<br />
Vorhaben handelt, wird schrittweise vorgegangen und eine dementsprechende Umsetzungsphase<br />
eingeräumt. Ziel ist es, anhand eines Punktesystems die Massnahmen zu erfassen,<br />
zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität<br />
und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als<br />
Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der „Leitfaden für die Anwendung des<br />
Punktesystems“.<br />
• Nach der Übergangsphase ist bis 2011 ein Zwischenwert von 12 Punkten zu erreichen.<br />
• Bis 2013 ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen.<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
• Die Anforderungen im Bereich Biodiversität und Ressourcenschutz werden von fachlich<br />
anerkannten Organisationen wissenschaftlich begleitet.<br />
• Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine Beratung angeboten.<br />
• Die ökologischen Leistungen können anhand eines Punktesystems durch die Bauern<br />
und Bäuerinnen selber kontrolliert werden. Ab 2011 werden die Massnahmen „Biodiversität<br />
und Ressourcenschutz“ in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet.<br />
Weitere Details unter www.ipsuisse.ch →Downloads →Biodiversität<br />
3.3 Landlose Betriebe<br />
Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss <strong>Suisse</strong> Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen<br />
Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden.<br />
3.4 Bedingungen bezüglich Biodiversität von landlosen Betrieben<br />
Wenn ein Betrieb gemäss Ziff.3.3 als landlos einzustufen ist, so müssen gemäss <strong>Suisse</strong> Bilanz<br />
100 % der weggeführten organischen Nährstoffe auf Betrieben ausgebracht werden, welche die<br />
Kriterien der Biodiversität erfüllen. Der landlose Betrieb selber muss die Kriterien der Biodiversität<br />
ebenfalls erfüllen, sofern er über LN verfügt.<br />
3.5 Flächen im Ausland<br />
Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im<br />
Bereich Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten<br />
Fläche im Ausland erbringen. Die nicht angestammte Fläche wird nicht berücksichtigt, da auf<br />
dieser auch keine <strong>IP</strong>-SUISSE Produkte angebaut werden können.<br />
3.6 Sicherheit und Schulung<br />
Es gelten die gesetzlichen Anforderungen. Die nachfolgend aufgeführten Punkte werden kontrolliert.<br />
3.6.1 Sicherheit Mensch<br />
Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.B. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutz-<br />
und Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in<br />
welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />
Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar<br />
in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen<br />
sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge<br />
müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort<br />
zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem<br />
vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon<br />
aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb.<br />
3.6.2 Ausbildung<br />
Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter,<br />
die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekte zu orientieren,<br />
bzw. zu schulen. Dies ist zu dokumentieren.<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
3.6.3 Sicherheit, Umwelt / Nachweispflicht<br />
Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrück<br />
stände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlagen, zurück an Lieferant)<br />
und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen,<br />
der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.<br />
3.7 Soziale Anforderungen<br />
Betriebsleiter die Angestellte beschäftigen, achten alle mitarbeitenden Personen und behandeln<br />
diese mit dem notwendigen Respekt. Sie sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.<br />
Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten<br />
Gesetze und Richtlinien als Wegleitung:<br />
3.7.1 Arbeitsvertrag, Versicherungen<br />
Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz<br />
UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR.<br />
• Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle<br />
für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband:<br />
ww.sbv-versicherungen.ch)<br />
• Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive<br />
landw. Hauswirtschaft (www.agroimpuls.ch)<br />
• Richtlöhne (SBV, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher<br />
Angestellter: www.abla.ch)<br />
3.7.2 Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit<br />
Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft<br />
und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch)<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
4. Programmspezifische Labelanforderungen <strong>Kartoffeln</strong><br />
(Speise- und Industriekartoffeln)<br />
Die gesetzlichen und die gesamtbetrieblichen Anforderungen der <strong>IP</strong>-SUISSE bilden die Grundlage<br />
der Labelproduktion.<br />
4.1 Fruchtfolge und Parzellenwahl<br />
Die gesamte Fläche (alle Parzellen) einer Sorte, mit Ausnahme von Saatgut und Frühkartoffeln<br />
unter Folie, müssen nach den Labelanforderungen angebaut werden. Saatgut- und oder Frühkartoffelproduzenten<br />
(Folie) haben glaubhaft darzulegen, dass keine Ware mit dem Label für Speisekartoffeln<br />
ausgezeichnet werden.<br />
Werden auf der gleichen Parzelle diverse Sorten, Label- und Nicht-Labelkartoffeln nebeneinander<br />
angebaut, müssen zwischen den einzelnen Sorten mindestens 2 Pflanzreihen Sicherheitsabstand<br />
eingehalten werden (gilt auch zwischen Saat- und Frühkartoffeln unter Folie). Die angebauten<br />
<strong>Kartoffeln</strong> in diesen 2 Pflanzreihen müssen nach den Label-Richtlinien produziert, jedoch als<br />
konventionelle <strong>Kartoffeln</strong> vermarktet werden.<br />
Der Produzent ist verantwortlich, dass die Labelkartoffeln nicht durch Abdrift eines Pflanzenschutzmittels<br />
der Nachbarsorte(n) verunreinigt werden.<br />
<strong>Kartoffeln</strong> dürfen auf der gleichen Parzelle nur alle 4 Jahre folgen.<br />
Landwirtschaftliche nutzbare Flächen mit Altlasten (z.B. aufgeschüttete Mülldeponien), welche<br />
die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte überschreiten, sind von der Labelproduktion ausgeschlossen.<br />
Das Label Programm muss für eine hohe innere und äussere Qualität der Produkte garantieren.<br />
Ungeeignete Parzellen können deshalb für die Produktion ausgeschlossen werden.<br />
Regelmässig ungenügende Qualität kann zu Sanktionen führen.<br />
4.2 Bodenschutz<br />
Zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, Minimierung der Grundwasserbelastung (Nitrat) und<br />
Verminderung der Erosion gilt folgendes einzuhalten: Erfolgt der Pflugeinsatz vor dem 15. November,<br />
ist spätestens nach 5 Monaten eine Folgekultur (Haupt-, Zwischenkultur oder Gründüngung)<br />
anzusäen oder anzupflanzen. Dies gilt für alle Parzellen des Betriebes.<br />
4.3 Saatgut/Sortenwahl<br />
Das Beizen des Saatgutes ist nur in begründeten Fällen erlaubt (Aufzeichnungen z. B. mehr als<br />
20% schwarze Pusteln auf den Knollen, Befall in früheren Jahren im Feldkalender). Zur Beizung<br />
des Saatgutes sind nur die in der "Liste Pflanzenbehandlungsmittel" aufgeführten Mittel und<br />
Wirkstoffe erlaubt.<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
4.4 Düngung<br />
Für die Düngung gelten folgende Bedingungen:<br />
Bodenanalysen (pH, P, K, Mg) werden mindestens 1 Mal alle 10 Jahre durchgeführt und sind<br />
Grundlage für die Bemessung der Düngergaben.<br />
Die einzelne N-Gabe darf 70 kg mineralischer Stickstoff pro ha nicht übersteigen.<br />
Ausnahme: N-Dünger mit Nitrifikationshemmstoff<br />
Die Stickstoffdüngung ist auf Grund einer der 3 folgenden Methoden zu berechnen / analysieren:<br />
- Die Schätzmethode der SHL/FA/<strong>IP</strong>S „optimierte N-Düngung im Kartoffelbau“<br />
- Analyse N-min durch offizielle Labors<br />
- Analyse N-Test durch Analytiker (gemäss Liste)<br />
Die daraus abgeleiteten Werte und Vorgaben nach Sorte müssen zwingend eingehalten werden.<br />
Die Analyseresultate müssen aufbewahrt und bei der Kontrolle vorgewiesen werden.<br />
Nach dem Stadium "Knollenansatz", (kurz vor dem Schliessen der Stauden in den Reihen) DC<br />
40 darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />
Maximale Mistgabe = 30t/ha<br />
Empfehlung: Nur in der Schweiz produzierten oder verarbeiteten N-Dünger einsetzen. So hergestellte<br />
Dünger tragen viel zur Oekologie bei (Transportwege) und unterstützen das einheimische<br />
Gewerbe (moralische Bindung).<br />
4.5 Unkrautregulierung<br />
Die Unkrautregulierung ist mechanisch durchzuführen.<br />
Jeglicher Einsatz von Herbiziden ist in der <strong>IP</strong>-SUISSE Kartoffelkultur nicht erlaubt. Ist die nichtchemische<br />
Unkrautregulierung, trotz optimaler Parzellenwahl und Mechanisierung nicht möglich,<br />
muss die Parzelle, sowie allfällige weitere Parzellen mit der gleichen Kartoffelsorte aus dem <strong>IP</strong>-<br />
SUISSE Kartoffelprogramm abgemeldet werden.<br />
4.6 Krankheitsbekämpfung<br />
Der Anschluss an ein Prognose- und Warnsystem ist empfehlenswert. Die erste Fungizidspritzung<br />
darf nur in begründeten Ausnahmefällen vor dessen Empfehlung appliziert werden.<br />
Systemische Mittel dürfen nur aufgrund einer Empfehlung (Prognose- und Warnsystem, kantonale<br />
Pflanzenschutzstellen) eingesetzt werden.<br />
Es dürfen nur die in der "Liste Pflanzenbehandlungsmittel" aufgeführten Mittel und Wirkstoffe<br />
eingesetzt werden. Kupferhaltige Fungizide sind verboten.<br />
4.7 Schädlingsbekämpfung<br />
Kartoffelkäfer: Es sind nur nützlingsschonende Insektizide, welche in der „Liste Pflanzenbehandlungsmittel“<br />
aufgeführt sind, erlaubt.<br />
Schneckenbekämpfung: Nur nützlingsschonende Mittel (gemäss „Liste Pflanzenbehandlungsmittel“).<br />
Lokale Behandlung. Flächenbehandlung nur nach erwiesenem Befall (Köderauslegung).<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
4.8 Krautvernichtung<br />
Das chemische Abbrennen (auch mit reduzierter Menge) ist verboten.<br />
Es sind ausschliesslich mechanische oder thermische Verfahren zugelassen.<br />
Die Krautvernichtung bei Industrie- und anderen <strong>Kartoffeln</strong> ohne Label darf nicht mit umweltmässig<br />
bedenklichen Mitteln erfolgen (Diquat z.B. „Reglone“).<br />
Saatkartoffeln sind von dieser Regelung ausgeschlossen.<br />
Der Labelproduzent ist verantwortlich, dass seine Parzellen nicht durch Abdrift eines Pflanzenschutzmittels<br />
der Nachbarparzelle(n) verunreinigt werden.<br />
4.9 Bodenpflege nach der Ernte<br />
Nach <strong>Kartoffeln</strong> nur pfluglose Bearbeitung des Ackers. Ausnahmen in begründeten Fällen zur<br />
Unkrautbekämpfung erlaubt. Kann ohne Sonderbewilligung durchgeführt werden, muss aber in<br />
jedem Falle durch den Produzenten im Feldkalender eingetragen und festgehalten werden.<br />
4.10 Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung<br />
In der Regel werden Keimhemmungsmittel vom Handel eingesetzt.<br />
Ausnahme: Für Direktvermarktung können Keimhemmungsmittel auch auf dem Produktionsbetrieb<br />
eingesetzt werden, in allen anderen Fällen nach Rücksprache mit dem Handel.<br />
Die unter dem Label produzierten <strong>Kartoffeln</strong> sind getrennt von der übrigen Ware und richtig bezeichnet<br />
(Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />
Jedes Gebinde mit Labelware muss mit <strong>IP</strong>-SUISSE Etiketten gekennzeichnet werden, auf welchem<br />
der Produzentenname und die Sorte vermerkt ist. Bei Loselagerung ist der Lagerhalter für<br />
die Rückverfolgbarkeit der Labelware verantwortlich.<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
Pflanzenbehandlungsmittel<br />
für <strong>Kartoffeln</strong> (Speise- und Industrie) aus der <strong>IP</strong>-SUISSE Produktion<br />
Produktegruppe Nicht erlaubt<br />
Erlaubt<br />
Beizmittel<br />
Tauchbeizmittel:<br />
Carbendazim- und iprodionhaltige<br />
Produkte<br />
Beizmittel im Sprühverfahren im<br />
Herbst (Rhizoctoniea, Silberschorf)<br />
oder zum Setzen Rhizoctonia), wenn<br />
mehr als 20 % Pustelnbefall auf<br />
Saatgut:<br />
Thiabendazol (Tecto), Pencycuron<br />
(Monceren), Mepronil (Bastiac), Bazillus<br />
subtilis (FZB24)<br />
Herbizide<br />
Der Einsatz von Herbiziden bei<br />
<strong>IP</strong>-SUISSE Labelkartoffeln ist<br />
verboten<br />
Keine Herbizide<br />
Fungizide<br />
Kupferhaltige Fungizide<br />
Alle Kontakt-, teilsystemischen und<br />
systemischen Fungizide ohne Kupfer<br />
Insektizide<br />
Verboten:<br />
Phosphorsäuer-Ester, Pyrethroide<br />
usw.<br />
Erlaubt gegen Kartoffelkäfer:<br />
Bacillus t.t. (Novodor), Teflubenzuron<br />
(Nomolt), Novaluron (Rimon),<br />
Hexaflumuron (Consult), Spinosad<br />
(Audienz)<br />
Molluskizide<br />
Metaldehydhaltige Schneckenmittel<br />
als Köder<br />
Krautvernichtungsmittel<br />
Alle chemischen Mittel zur<br />
Krautvernichtung sind verboten<br />
Alle chemischen Mittel zur Krautvernichtung<br />
sind verboten<br />
Keimhemmungsmittel<br />
Anwendung auf dem Landw.<br />
Betrieb (Ausnahme: Professionelle<br />
Sprühvorrichtung, Direktvermarktung)<br />
Chlorpropham C<strong>IP</strong>C (diverse Produkte)<br />
beim Lagerhalter<br />
d-Carvon (Talenton)<br />
Grundlage:<br />
Pflanzenschutzmittelverzeichnis, BLW, Bern<br />
Landi Zielsortiment für Pflanzenbehandlungsmittel im Acker- und Futterbau,<br />
Aktuelle Informationen der Bewilligungsbehörde<br />
Zollikofen, Februar 2009<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
Notizen/Bemerkungen<br />
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Richtlinien <strong>Kartoffeln</strong> <strong>IP</strong>-SUISSE Februar 2009<br />
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