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Amtsblatt KW 26 - Verbandsgemeinde Lauterecken

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Rundschau - 4 - Ausgabe <strong>26</strong>/2013<br />

Bekanntmachung<br />

Am Mittwoch, den 03. Juli 2013, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus St.<br />

Julian, Hauptstraße 38, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St. Julian statt.<br />

Tagesordnung:<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Vorstellung Ausbau B420 - OD St. Julian<br />

3. Beratung und Beschlussfassung über die Annahme oder Vermittlung<br />

von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen<br />

4. Information zur Jagdverpachtung<br />

5. Verschiedenes<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

6. Grundstücksangelegenheiten<br />

Hans-Werner Mensch, Ortsbürgermeister<br />

Fundtier<br />

Am 19.06.2013 wurde im Bereich Grumbach in Höhe des Freibades<br />

eine griechische Landschildkröte gefunden.<br />

Der Eigentümer kann sich im Bürgerbüro der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Lauterecken</strong>, Tel.: 06382/791-23 oder -24 oder -25, melden.<br />

Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:<br />

1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,<br />

2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein<br />

und Traubenmost zum Verkauf herstellen,<br />

3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,<br />

4. Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein,<br />

der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert<br />

(Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten<br />

nachzuweisen soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen<br />

Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.<br />

II. Meldung der oenologischen Verfahren<br />

Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und<br />

juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend.<br />

Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln,<br />

die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und<br />

die Süßung zu melden. Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen<br />

Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Zur weiteren Vereinfachung<br />

wurde diese Meldung in das Formular der Wein- und Traubenmostbestände<br />

integriert.<br />

Bitte beachten: Auch wenn Sie aufgrund der Vorgaben zur Meldung<br />

der Wein- und Traubenmostbestände nicht verpflichtet sind, können Sie<br />

dennoch der Anzeigeverpflichtung der oenologischen Verfahren unterliegen.<br />

Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, <strong>Verbandsgemeinde</strong>-<br />

bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen<br />

Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich und<br />

müssen dort spätestens bis zum 7. August 2013 eingegangen sein. Reichen<br />

Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen mit der<br />

Meldung ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und<br />

dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe.<br />

Wer die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

erstattet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 50 des Weingesetzes.<br />

Die ordnungsgemäße Meldung ist darüber hinaus Vorbedingung<br />

für die Teilnahme an Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) nach<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und deren Durchführungsbestimmungen.<br />

Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen<br />

und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter<br />

der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen<br />

Dienststellen gerne zur Verfügung.<br />

Grababfälle auf dem Friedhof<br />

Die Ortsgemeinde bittet nochmals alle Besucher auf dem alten und<br />

neuen Friedhof ihre Grababfälle in den dafür vorgesehenen Behälter<br />

sortiert zu entsorgen.<br />

Grube: Nur für pflanzliche Abfälle (kein Draht, Kunststoff o. sonstiges)<br />

Wertstoffsack blau: für Papier u. Pappe<br />

Wertstoffsack gelb: Draht/Kunststoff/Folie/trockene Steckschwämme<br />

Keine Möglichkeit der Entsorgung besteht für: Glas, Kerzen, nasse<br />

Steckschwämme sowie alle Pflanz-/Grabschalen aus Ton / Holz usw.<br />

- Diese Teile muss jeder zu Hause selbst entsorgen -<br />

Dies wurde bisher in der Vergangenheit trotz Schilder nicht beachtet.<br />

Sollte dies aber jetzt in naher Zukunft nicht der Fall sein, werden alle<br />

Behälter auf dem Friedhof entfernt und jeder muss komplett alles selbst<br />

entsorgen.Immer mehr Gemeinden tendieren zu dieser Maßnahme.<br />

Wir bitten um Ihr Verständnis.<br />

- Ortsgemeinde Odenbach -<br />

Bekanntmachung<br />

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände<br />

Meldung der oenologischen Verfahren<br />

Letzter Abgabetermin: 7. August 2013<br />

I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände<br />

Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen<br />

und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/<br />

oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren<br />

zum Erlass einer Rechtsverordnung<br />

zur Feststellung des Überschwemmungsgebieten an<br />

der Lauter zwischen der Mündung des Gewässers in<br />

den Glan in der Gemarkung <strong>Lauterecken</strong> und<br />

Kaiserslautern gemäß § 76 Abs. 4<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 LWG wird<br />

durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde<br />

für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n <strong>Lauterecken</strong>, Otterbach,<br />

Wolfstein und der Stadt Kaiserslautern die Rechtsverordnung<br />

des Überschwemmungsgebietes Lautere zwischen der Mündung des<br />

Gewässer in den Glan in der Gemarkung <strong>Lauterecken</strong> und Kaiserslautern<br />

festgestellt.<br />

Die Feststellung des Überschwemmungsgebietes dient<br />

• der Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere dem<br />

schadlosen Abfluss des Hochwassers und der für den Hochwasserschutz<br />

erforderlichen Wasserrückhaltung<br />

• der Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Struktur des<br />

Gewässers und seiner Überflutungsflächen<br />

• der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe<br />

• der Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen<br />

und<br />

• der Vermeidung und Minderung von Schäden durch Hochwasser.<br />

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurden die betroffenen Kommunen<br />

und Landkreise sowie die Träger öffentlicher Belange am Verfahren<br />

beteiligt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.<br />

Auch die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Änderung nach § 76<br />

Abs. 4 WHG zu informieren.<br />

Impressum<br />

Wochenzeitung für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Lauterecken</strong> mit dem <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Lauterecken</strong><br />

Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf<br />

Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240<br />

Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.<br />

Gemäß § 9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 4.2.2005 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des Verlages und der Druckerei letztlich<br />

sind: Edith Wittich-Scholl, Michael Wittich, Georgia Wittich-Menne und Andrea Wittich-Bonk.

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