Amtsblatt KW 26 - Verbandsgemeinde Lauterecken
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Rundschau - 4 - Ausgabe <strong>26</strong>/2013<br />
Bekanntmachung<br />
Am Mittwoch, den 03. Juli 2013, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus St.<br />
Julian, Hauptstraße 38, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St. Julian statt.<br />
Tagesordnung:<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Vorstellung Ausbau B420 - OD St. Julian<br />
3. Beratung und Beschlussfassung über die Annahme oder Vermittlung<br />
von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen<br />
4. Information zur Jagdverpachtung<br />
5. Verschiedenes<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
6. Grundstücksangelegenheiten<br />
Hans-Werner Mensch, Ortsbürgermeister<br />
Fundtier<br />
Am 19.06.2013 wurde im Bereich Grumbach in Höhe des Freibades<br />
eine griechische Landschildkröte gefunden.<br />
Der Eigentümer kann sich im Bürgerbüro der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Lauterecken</strong>, Tel.: 06382/791-23 oder -24 oder -25, melden.<br />
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:<br />
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,<br />
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein<br />
und Traubenmost zum Verkauf herstellen,<br />
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,<br />
4. Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein,<br />
der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert<br />
(Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten<br />
nachzuweisen soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen<br />
Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.<br />
II. Meldung der oenologischen Verfahren<br />
Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und<br />
juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend.<br />
Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln,<br />
die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und<br />
die Süßung zu melden. Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen<br />
Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Zur weiteren Vereinfachung<br />
wurde diese Meldung in das Formular der Wein- und Traubenmostbestände<br />
integriert.<br />
Bitte beachten: Auch wenn Sie aufgrund der Vorgaben zur Meldung<br />
der Wein- und Traubenmostbestände nicht verpflichtet sind, können Sie<br />
dennoch der Anzeigeverpflichtung der oenologischen Verfahren unterliegen.<br />
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, <strong>Verbandsgemeinde</strong>-<br />
bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen<br />
Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich und<br />
müssen dort spätestens bis zum 7. August 2013 eingegangen sein. Reichen<br />
Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen mit der<br />
Meldung ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und<br />
dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe.<br />
Wer die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
erstattet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 50 des Weingesetzes.<br />
Die ordnungsgemäße Meldung ist darüber hinaus Vorbedingung<br />
für die Teilnahme an Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) nach<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und deren Durchführungsbestimmungen.<br />
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen<br />
und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter<br />
der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen<br />
Dienststellen gerne zur Verfügung.<br />
Grababfälle auf dem Friedhof<br />
Die Ortsgemeinde bittet nochmals alle Besucher auf dem alten und<br />
neuen Friedhof ihre Grababfälle in den dafür vorgesehenen Behälter<br />
sortiert zu entsorgen.<br />
Grube: Nur für pflanzliche Abfälle (kein Draht, Kunststoff o. sonstiges)<br />
Wertstoffsack blau: für Papier u. Pappe<br />
Wertstoffsack gelb: Draht/Kunststoff/Folie/trockene Steckschwämme<br />
Keine Möglichkeit der Entsorgung besteht für: Glas, Kerzen, nasse<br />
Steckschwämme sowie alle Pflanz-/Grabschalen aus Ton / Holz usw.<br />
- Diese Teile muss jeder zu Hause selbst entsorgen -<br />
Dies wurde bisher in der Vergangenheit trotz Schilder nicht beachtet.<br />
Sollte dies aber jetzt in naher Zukunft nicht der Fall sein, werden alle<br />
Behälter auf dem Friedhof entfernt und jeder muss komplett alles selbst<br />
entsorgen.Immer mehr Gemeinden tendieren zu dieser Maßnahme.<br />
Wir bitten um Ihr Verständnis.<br />
- Ortsgemeinde Odenbach -<br />
Bekanntmachung<br />
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände<br />
Meldung der oenologischen Verfahren<br />
Letzter Abgabetermin: 7. August 2013<br />
I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände<br />
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen<br />
und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/<br />
oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren<br />
zum Erlass einer Rechtsverordnung<br />
zur Feststellung des Überschwemmungsgebieten an<br />
der Lauter zwischen der Mündung des Gewässers in<br />
den Glan in der Gemarkung <strong>Lauterecken</strong> und<br />
Kaiserslautern gemäß § 76 Abs. 4<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 LWG wird<br />
durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde<br />
für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong>n <strong>Lauterecken</strong>, Otterbach,<br />
Wolfstein und der Stadt Kaiserslautern die Rechtsverordnung<br />
des Überschwemmungsgebietes Lautere zwischen der Mündung des<br />
Gewässer in den Glan in der Gemarkung <strong>Lauterecken</strong> und Kaiserslautern<br />
festgestellt.<br />
Die Feststellung des Überschwemmungsgebietes dient<br />
• der Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere dem<br />
schadlosen Abfluss des Hochwassers und der für den Hochwasserschutz<br />
erforderlichen Wasserrückhaltung<br />
• der Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Struktur des<br />
Gewässers und seiner Überflutungsflächen<br />
• der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe<br />
• der Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen<br />
und<br />
• der Vermeidung und Minderung von Schäden durch Hochwasser.<br />
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurden die betroffenen Kommunen<br />
und Landkreise sowie die Träger öffentlicher Belange am Verfahren<br />
beteiligt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.<br />
Auch die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Änderung nach § 76<br />
Abs. 4 WHG zu informieren.<br />
Impressum<br />
Wochenzeitung für den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Lauterecken</strong> mit dem <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Lauterecken</strong><br />
Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf<br />
Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240<br />
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />
Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.<br />
Gemäß § 9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 4.2.2005 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des Verlages und der Druckerei letztlich<br />
sind: Edith Wittich-Scholl, Michael Wittich, Georgia Wittich-Menne und Andrea Wittich-Bonk.