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Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger

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(9) Der stellvertretende Wehrführer/<strong>die</strong> stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/<strong>die</strong> Wehrführerin im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung auf <strong>die</strong> Dauer von<br />

fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong><br />

<strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr angehört und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse besitzt. Die Wahl des<br />

stellvertretenden Wehrführers/<strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung <strong>der</strong><br />

<strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr.<br />

(10) Für den Wehrführer/<strong>die</strong> Wehrführerin und dessen Stellvertreter/<strong>der</strong>en Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1<br />

entsprechend.<br />

§ 12<br />

FEUERWEHRAUSSCHUSS/-AUSSCHÜSSE<br />

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ <strong>der</strong> Wehrführerin bzw. des <strong>Stadt</strong>brandinspektors/<strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektorin bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den <strong>Stadt</strong>teilen für <strong>die</strong> Freiwillige <strong>Feuerwehren</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> je ein Feuerwehrausschuss gebildet.<br />

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/<strong>der</strong> Wehrführerin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor/<strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektorin als Vorsitzende/Vorsitzen<strong>der</strong>, dem stellvertretenden Wehrführer/<strong>der</strong> stellvertretenden<br />

Wehrführerin o<strong>der</strong> dem stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektor/<strong>der</strong> stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandinspektorin<br />

sowie aus mindestens drei, höchstens fünf Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung, einem Vertreter/Vertreterin <strong>der</strong><br />

Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/<strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwartin.<br />

(3) Die Wahl <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Einsatzabteilung erfolgt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung auf <strong>die</strong> Dauer von fünf<br />

Jahren. Wahlberechtigt sind <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung.<br />

Die Wahl des Vertreters/<strong>der</strong> Vertreterin <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />

auf <strong>die</strong> Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung.<br />

(4) Der/Die Vorsitzende beruft <strong>die</strong> Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss<br />

einzuberufen, wenn <strong>die</strong>s mehr als <strong>die</strong> Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> schriftlich mit Begründung beantragt. Die<br />

Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen <strong>der</strong><br />

<strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen zu Sitzungen einladen. Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor/<strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>brandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, je<strong>der</strong>zeit an den Sitzungen<br />

teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über <strong>die</strong> Sitzungen des<br />

Feuerwehrausschusses ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

§ 13<br />

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS<br />

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, <strong>der</strong> aus dem <strong>Stadt</strong>brandinspektor/<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektorin, dem<br />

Stellvertreter/<strong>der</strong> Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und <strong>der</strong>en<br />

Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart/ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwartin<br />

besteht und <strong>die</strong> Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehren</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> zu<br />

koordinieren.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>brandinspektor/<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektorin beruft <strong>die</strong> Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie<br />

hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn <strong>die</strong>s von mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.<br />

§ 14<br />

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG<br />

(1) Unter dem Vorsitz des <strong>Stadt</strong>brandinspektors/<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektorin o<strong>der</strong> des Wehrführers/<strong>der</strong> Wehrführerin<br />

findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teilfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr<br />

<strong>Haiger</strong> statt.<br />

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom <strong>Stadt</strong>brandinspektor/von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandinspektorin o<strong>der</strong> dem<br />

Wehrführer/<strong>der</strong> Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />

(3) Eine Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr ist einzuberufen, wenn <strong>die</strong>s mindestens ein Drittel<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In <strong>die</strong>sem Fall ist sie<br />

innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

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