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Hauptsatzung - Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel

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(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

§ 9<br />

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter<br />

(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an<br />

Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3.<br />

Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und<br />

Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.<br />

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten<br />

eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines<br />

Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 20,00 € je Wahl- oder<br />

Abstimmungstag. Finden an einem Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen<br />

gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.<br />

(3) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 07.07.2004 außer Kraft.<br />

Urbar, 07.07.2009<br />

(Siegel)<br />

Karl-Josef Perscheid<br />

Ortsbürgermeister

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