Hauptsatzung - Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel
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(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
§ 9<br />
Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter<br />
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an<br />
Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3.<br />
Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und<br />
Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.<br />
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten<br />
eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines<br />
Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 20,00 € je Wahl- oder<br />
Abstimmungstag. Finden an einem Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen<br />
gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.<br />
(3) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 07.07.2004 außer Kraft.<br />
Urbar, 07.07.2009<br />
(Siegel)<br />
Karl-Josef Perscheid<br />
Ortsbürgermeister