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BEARBEIT<br />

UNGEN UND<br />

UMGESTAL<br />

TUNGEN<br />

23<br />

BENUTZUNG24<br />

FREIE<br />

(1) E<strong>in</strong> selbständiges Werk, das<br />

<strong>in</strong> freier Benutzung des Werkes<br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en geschaffen<br />

worden ist, darf ohne Zustimmung<br />

des Urhebers des benutzten<br />

Werkes veröffentlicht<br />

und verwertet werden.<br />

Bearbeitungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Umgestaltungen des Werkes<br />

dürfen nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />

des Urhebers des bearbeiteten<br />

o<strong>der</strong> umgestalteten<br />

Werkes veröffentlicht o<strong>der</strong><br />

verwertet werden. Handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong>e Verfilmung des<br />

Werkes, um die Ausführung<br />

von Plänen und Entwürfen e<strong>in</strong>es<br />

Werkes <strong>der</strong> bildenden<br />

Künste, um den Nachbau e<strong>in</strong>es<br />

Werkes <strong>der</strong> Baukunst<br />

o<strong>der</strong> um die Bearbeitung o<strong>der</strong><br />

Umgestaltung e<strong>in</strong>es Datenbankwerkes,<br />

so bedarf bereits<br />

das Herstellen <strong>der</strong> Bearbeitung<br />

o<strong>der</strong> Umgestaltung <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>willigung des Urhebers.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für die<br />

Benutzung e<strong>in</strong>es Werkes <strong>der</strong><br />

Musik, durch welche e<strong>in</strong>e<br />

Melodie erkennbar dem Werk<br />

entnommen und e<strong>in</strong>em neuen<br />

Werk zugrunde gelegt wird.<br />

§ÄNDERUN<br />

GEN DES<br />

WERKES<br />

39<br />

ANSPRUCH AUF<br />

VERNICHTUNG,<br />

RÜCKRUF UND<br />

ÜBERLASSUNG<br />

Wer das Urheberrecht o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es nach diesem<br />

Gesetz geschütztes Recht<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt, kann<br />

von dem Verletzten auf<br />

Vernichtung <strong>der</strong> im Besitz<br />

o<strong>der</strong> Eigentum des Verletzers<br />

bef<strong>in</strong>dlichen rechtswidrig hergestellten,<br />

verbreiteten o<strong>der</strong><br />

zur rechtswidrigen Verbreitung<br />

bestimmten Vervielfäl-<br />

tigungsstücke <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden. Satz 1<br />

ist entsprechend auf die im<br />

Eigentum des Verletzers<br />

stehenden Vorrichtungen anzuwenden,<br />

die vorwiegend zur<br />

Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke<br />

gedient haben.<br />

(1) Der Inhaber e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts<br />

darf das Werk,<br />

dessen Titel o<strong>der</strong> Urheberbezeichnung<br />

(§ 10 Abs. 1) nicht<br />

än<strong>der</strong>n, wenn nichts an<strong>der</strong>es<br />

vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungen des Werkes<br />

und se<strong>in</strong>es Titels, zu denen<br />

<strong>der</strong> Urheber se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung<br />

nach Treu und Glauben nicht<br />

versagen kann, s<strong>in</strong>d zulässig.<br />

98<br />

Abs. 1

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