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Insolvenzregister: Europaweite Vernetzung<br />

Seit dem 7. Juli 2014 ist das EU e-Justice Portal<br />

(https://e-justice.europa.eu) um eine „One-<br />

Stop-Shop“-Anwendung erweitert worden: Ab<br />

jetzt können die Insolvenzregister von Deutschland,<br />

Estland, Niederlande, Rumänien, Slowenien,<br />

Tschechien und Österreich europaweit in<br />

nur einer Anwendung abgefragt werden. Dies<br />

erleichtert die Suche nach insolventen natürlichen<br />

und juristischen Personen in den teilnehmenden<br />

EU-Staaten insbesondere für Unternehmer,<br />

Gläubiger und Investoren erheblich.<br />

In einer weiteren Ausbaustufe werden künftig<br />

noch weitere Mitgliedstaaten folgen. Die gegebenen<br />

Informationen stehen kostenfrei und<br />

ohne weitere Voraussetzungen in der Sprache<br />

des Anfragers zur Verfügung.<br />

Fachbegriffe der jeweiligen nationalen Insolvenzordnungen<br />

werden erklärt.<br />

Hotline bei Missständen im Strafvollzug<br />

Das BMJ hat die Rechtsanwaltschaft ersucht,<br />

Probleme im Strafvollzug, insbesondere auch<br />

Wahrnehmungen über eine etwaige Suizidgefährdung<br />

von Inhaftierten, an die Vollzugsdirektion<br />

zu berichten. Zu diesem Zweck wurde<br />

eine eigene Telefonnummer eingerichtet, die<br />

ab sofort 24 Stunden täglich erreichbar ist:<br />

0676/898 97 100.<br />

Fristunterbrechung durch Verfahrenshilfeantrag<br />

Bei der Fristunterbrechung eines Verfahrenshilfeantrages<br />

im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof<br />

hat sich eine Änderung ergeben.<br />

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wird<br />

nunmehr durch die Zustellung des Bestellungsbescheides<br />

durch die OÖ. RAK ausgelöst.<br />

Weihnachtsbegnadigung 2014<br />

Auch heuer wird es aus Anlass des Weihnachtsfestes<br />

eine Gnadenaktion geben. Diesen<br />

Erlass (BMJ-S4742/0003-IV 7/2014) finden Sie<br />

auf www.justiz.gv.at unter Justiz/Justizbehörden/Strafvollzug.<br />

Erhöhung des Verteidigungskostenersatzes nach<br />

§ 393a StPO idF BGBl I 71/2014<br />

Die maximal zu gewährenden Pauschalbeiträge<br />

des Bundes zu den Verteidigungskosten,<br />

die dem Angeklagten auf Antrag unter gewissen<br />

Voraussetzungen (Freispruch, Einstellung<br />

des Verfahrens) zugesprochen werden können,<br />

werden ab 01.01.2015 erhöht. So bekommt der<br />

Angeklagte im Verfahren vor dem LG als Geschworenengericht<br />

künftig bis zu € 10.000, im<br />

Verfahren vor dem LG als Schöffengericht bis<br />

zu € 5.000, im Verfahren vor dem Einzelrichter<br />

des LG bis zu € 3.000 und im Verfahren vor<br />

dem BG bis zu € 1.000 ersetzt.<br />

Weiters wird in § 48 Abs 1 Z 1 und 2 StPO idF<br />

BGBl I 71/2014 eine Abgrenzung zwischen<br />

den Begriffen „Beschuldigter“ und „Verdächtiger“<br />

eingeführt und die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens<br />

in § 108a StPO idF BGBl I<br />

71/2014 mit grundsätzlich drei Jahren begrenzt<br />

(diese Frist kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen<br />

verlängert werden).<br />

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