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Insolvenzregister: Europaweite Vernetzung<br />
Seit dem 7. Juli 2014 ist das EU e-Justice Portal<br />
(https://e-justice.europa.eu) um eine „One-<br />
Stop-Shop“-Anwendung erweitert worden: Ab<br />
jetzt können die Insolvenzregister von Deutschland,<br />
Estland, Niederlande, Rumänien, Slowenien,<br />
Tschechien und Österreich europaweit in<br />
nur einer Anwendung abgefragt werden. Dies<br />
erleichtert die Suche nach insolventen natürlichen<br />
und juristischen Personen in den teilnehmenden<br />
EU-Staaten insbesondere für Unternehmer,<br />
Gläubiger und Investoren erheblich.<br />
In einer weiteren Ausbaustufe werden künftig<br />
noch weitere Mitgliedstaaten folgen. Die gegebenen<br />
Informationen stehen kostenfrei und<br />
ohne weitere Voraussetzungen in der Sprache<br />
des Anfragers zur Verfügung.<br />
Fachbegriffe der jeweiligen nationalen Insolvenzordnungen<br />
werden erklärt.<br />
Hotline bei Missständen im Strafvollzug<br />
Das BMJ hat die Rechtsanwaltschaft ersucht,<br />
Probleme im Strafvollzug, insbesondere auch<br />
Wahrnehmungen über eine etwaige Suizidgefährdung<br />
von Inhaftierten, an die Vollzugsdirektion<br />
zu berichten. Zu diesem Zweck wurde<br />
eine eigene Telefonnummer eingerichtet, die<br />
ab sofort 24 Stunden täglich erreichbar ist:<br />
0676/898 97 100.<br />
Fristunterbrechung durch Verfahrenshilfeantrag<br />
Bei der Fristunterbrechung eines Verfahrenshilfeantrages<br />
im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof<br />
hat sich eine Änderung ergeben.<br />
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wird<br />
nunmehr durch die Zustellung des Bestellungsbescheides<br />
durch die OÖ. RAK ausgelöst.<br />
Weihnachtsbegnadigung 2014<br />
Auch heuer wird es aus Anlass des Weihnachtsfestes<br />
eine Gnadenaktion geben. Diesen<br />
Erlass (BMJ-S4742/0003-IV 7/2014) finden Sie<br />
auf www.justiz.gv.at unter Justiz/Justizbehörden/Strafvollzug.<br />
Erhöhung des Verteidigungskostenersatzes nach<br />
§ 393a StPO idF BGBl I 71/2014<br />
Die maximal zu gewährenden Pauschalbeiträge<br />
des Bundes zu den Verteidigungskosten,<br />
die dem Angeklagten auf Antrag unter gewissen<br />
Voraussetzungen (Freispruch, Einstellung<br />
des Verfahrens) zugesprochen werden können,<br />
werden ab 01.01.2015 erhöht. So bekommt der<br />
Angeklagte im Verfahren vor dem LG als Geschworenengericht<br />
künftig bis zu € 10.000, im<br />
Verfahren vor dem LG als Schöffengericht bis<br />
zu € 5.000, im Verfahren vor dem Einzelrichter<br />
des LG bis zu € 3.000 und im Verfahren vor<br />
dem BG bis zu € 1.000 ersetzt.<br />
Weiters wird in § 48 Abs 1 Z 1 und 2 StPO idF<br />
BGBl I 71/2014 eine Abgrenzung zwischen<br />
den Begriffen „Beschuldigter“ und „Verdächtiger“<br />
eingeführt und die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens<br />
in § 108a StPO idF BGBl I<br />
71/2014 mit grundsätzlich drei Jahren begrenzt<br />
(diese Frist kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen<br />
verlängert werden).<br />
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