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Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 3/2011 - OSZ Farbtechnik und ...

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Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />

Otto-Braun-Str. 27<br />

10178 Berlin-Mitte<br />

u+ sAlexanderplatz<br />

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin<br />

www.berlin.de/sen/bwf<br />

An alle<br />

öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />

nachrichtlich II F, II C, II C1.6, II G, II Gst 1<br />

Geschäftszeichen II F 3<br />

Bearbeitung<br />

Zimmer<br />

Hans Deutschmann<br />

4C01<br />

Telefon 030 90227 5499<br />

Zentrale intern 030 90227 50 50 9227<br />

Fax +49 30 90227 5052<br />

eMail<br />

hans.deutschmann<br />

@senbwf.berlin.de<br />

–<br />

Datum 21.01.<strong>2011</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>Schule</strong> <strong>Nr</strong>. 3 / <strong>2011</strong><br />

–<br />

Durchführungshinweise für Fälle von Rücktritt <strong>und</strong> Wiederholung gemäß § 59 Absatz 4<br />

SchulG an beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />

Mit der Änderung des Schulgesetzes zum 1. Februar 2010 erfolgte der Wegfall der Versetzung<br />

auch für die beruflichen <strong>Schule</strong>n mit Ausnahme der Fachoberschule. Gleichzeitig wurde die<br />

bisherige schulgesetzliche Regelung:<br />

„Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe<br />

einmal wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse<br />

in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr<br />

gewährleistet ist.“ (§ 59 Absatz 4 Satz 1 SchulG)<br />

um den Satz:<br />

„Wer in der Sek<strong>und</strong>arstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann, muss<br />

zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen“ (§ 59 Absatz 4 Satz 2 SchulG)<br />

ergänzt.<br />

–<br />

Als höherrangige Regelung gelten die neuen schulgesetzlichen Vorschriften unmittelbar, auch<br />

wenn sie noch nicht durch Verordnung näher ausgeführt sind. Bis zum Inkrafttreten der<br />

Verordnung zur Änderung beruflicher Vorschriften sind die nachfolgenden Hinweise <strong>und</strong><br />

Verfahrensweisen zu beachten bzw. anzuwenden:<br />

1. § 59 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2 SchulG sind für die dualen Bildungsgänge der<br />

Berufsschule nicht anwendbar. Diese Bildungsgänge sind Teil der Berufsausbildung


— 2 —<br />

<strong>und</strong> führen allein zu keinem beruflichen Abschluss. Die in ihnen nachgewiesenen<br />

Leistungen sind für die Zulassung zur Kammerprüfung nicht maßgeblich. Darüber hinaus<br />

stünde die in Satz 2 genannte Rechtsfolge (Verlassen des Bildungsganges) nicht im Einklang<br />

mit der Berufsschulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Von daher ist die duale Ausbildung von<br />

den nachfolgenden Ausführungen nicht betroffen. Gleiches gilt für die berufsvorbereitenden<br />

oder qualifizierenden Lehrgänge an der Berufsschule <strong>und</strong> die einjährige Berufsfachschule.<br />

2. § 59 Absatz 4 Satz 1 SchulG galt bereits vor der o. g. Schulgesetzänderung auch für<br />

volljährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> damit auch für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der<br />

beruflichen <strong>Schule</strong>n. Der neue Satz 2 (Rücktritt wegen Nichterreichbarkeit des<br />

Bildungsgangszieles oder Verlassen des Bildungsganges) schließt die weitere Anwendung des<br />

Satzes 1 für die beruflichen <strong>Schule</strong>n nicht aus. Freiwilliger Rücktritt <strong>und</strong> freiwillige<br />

Wiederholung sind möglich.<br />

3. Das Ziel des Bildungsganges kann nicht mehr erreichen <strong>und</strong> muss zurücktreten<br />

oder den Bildungsgang verlassen, wer<br />

a) in einem Schulhalbjahr oder Semester in einem Unterrichtsfach an weniger als<br />

70 % des Pflichtunterrichts teilnimmt,<br />

b) im Bildungsgang durchgeführte Praktika nicht erfolgreich abschließt,<br />

c) im Verlaufe der Ausbildung in mehr als zwei Fächern oder in einem Fach mehr<br />

als zweimal keine Halbjahres- oder Semesternote erhält, weil sie oder er<br />

aufgr<strong>und</strong> von Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise erbracht hat, oder<br />

d) nach bestandener Probezeit am Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters in<br />

mehr als drei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen Halbjahres- oder<br />

Semesternoten erzielt, die schlechter als „ausreichend“ lauten.<br />

Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von Buchstabe a zulassen, wenn zu erwarten<br />

ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgr<strong>und</strong> des Leistungsvermögens <strong>und</strong> der<br />

bisher gezeigten Leistungsbereitschaft das Ziel des Bildungsganges dennoch erreichen<br />

wird.<br />

4. Ein freiwilliger Rücktritt ist nur nach Abschluss des ersten Halbjahres bzw. Semesters einer<br />

Jahrgangsstufe (ausgenommen das Probehalbjahr oder -semester) möglich. Der Antrag<br />

ist in der Regel spätestens im Anschluss an die Aushändigung der Halbjahres- bzw.<br />

Semesterzeugnisse, bei nicht volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler spätestens zu Beginn des<br />

folgenden Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe zu stellen. Für die Fristen des Antrages auf<br />

freiwillige Wiederholung gilt das Vorstehende entsprechend. Der Rücktritt wegen


— 3 —<br />

Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles erfolgt nach Abschluss eines Schulhalbjahres bzw.<br />

Semesters (ausgenommen des ersten <strong>und</strong> letzten Schulhalbjahres oder Semesters im Bildungs-<br />

oder Studiengang).<br />

5. An der Fachoberschule hat am Ende einer Jahrgangsstufe die Versetzungsentscheidung<br />

Vorrang vor dem Rücktritt wegen Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles. Der Rücktritt<br />

wegen Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles, der freiwillige Rücktritt sowie die freiwillige<br />

Wiederholung werden bei der Anwendung des § 59 Absatz 3 Satz 3 SchulG als<br />

Nichtversetzung gewertet (verhindert ein dreimaliges Durchlaufen desselben<br />

Ausbildungsabschnittes). In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde<br />

Ausnahmen zulassen. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass die Gründe von den<br />

Betroffenen nicht zu vertreten sind.<br />

6. In den anderen beruflichen Bildungsgängen darf im Verlaufe der Ausbildung insgesamt nur<br />

einmal ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden, entweder durch Rücktritt oder durch<br />

Wiederholung. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen<br />

zulassen. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass die Gründe von den Betroffenen nicht zu<br />

vertreten sind.<br />

7. Bei einer Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe muss nicht noch einmal eine Probezeit<br />

absolviert werden. Wer zurücktritt oder wiederholt, muss alle Leistungen erneut erbringen<br />

(eine Ausnahme ist für das 20-wöchige Praktikum im fünften Semester an der Fachschule für<br />

Sozialpädagogik möglich). Für den Rücktritts- oder Wiederholungszeitraum werden erneut<br />

Zeugnisse erteilt. Über die Versetzung in der Fachoberschule wird jedoch nicht noch einmal<br />

entschieden. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Schulhalbjahr, das Semester oder<br />

die Jahrgangsstufe wegen freiwilligen Rücktritts, Rücktritt nach § 59 Absatz 4 Satz 2<br />

Schulgesetz oder freiwilliger Wiederholung, wiederholt wurde. Bei der Vornotenbildung im<br />

Prüfungsverfahren gehen beide Halbjahres- bzw. Semesternoten in die Berechnung der<br />

Vornote ein. In Fällen des Rücktritts <strong>und</strong> der Wiederholung wird an der Fachoberschule nicht<br />

erneut über die Versetzung entschieden.<br />

8. Die Entscheidung über den Rücktritt <strong>und</strong> die Wiederholung trifft die Klassen- bzw.<br />

Semesterkonferenz.<br />

9. Die Probezeitregelungen sind von der Schulgesetzänderung nicht betroffen <strong>und</strong><br />

deshalb weiter anzuwenden.


— 4 —<br />

Darüber hinaus weise ich auf folgendes hin:<br />

Nach den derzeit geltenden Verordnungsregelungen bleibt das Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“<br />

für die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges außer Betracht. Von<br />

daher muss ein „o.B.“ in diesem Fach für die Entscheidung über den Rücktritt ebenfalls außer<br />

Betracht bleiben. Dies erfährt jedoch eine Änderung mit dem Erlass der Änderungsverordnungen.<br />

Künftig werden Leistungen im Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“ bei künftigen Probezeit- <strong>und</strong><br />

Abschlussentscheidungen berücksichtigt.<br />

Für Fächer, in denen kein Unterricht erteilt werden konnte (Unterrichtsausfall), darf kein „o.B.“ auf<br />

den Zeugnissen ausgewiesen werden. Der Vermerk „ohne Bewertung“ ist nur dann zulässig, wenn<br />

Unterricht erteilt wurde, in dessen Verlauf auch Leistungen zur Bewertung standen (vgl. auch §<br />

58 Absatz 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 SchulG!). Die zu verwendenden Zeugnisvermerke sind in den<br />

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 26. August 2010 u. a. in Nummer 5<br />

Absatz 4 geregelt. Danach sind für nicht erteilten Unterricht der Vermerk „n.e.“ <strong>und</strong> für<br />

Unterrichtsbefreiung der Vermerk „bf.“ zu verwenden.<br />

Im Auftrag<br />

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