Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 3/2011 - OSZ Farbtechnik und ...
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Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />
Otto-Braun-Str. 27<br />
10178 Berlin-Mitte<br />
u+ sAlexanderplatz<br />
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin<br />
www.berlin.de/sen/bwf<br />
An alle<br />
öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />
beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />
nachrichtlich II F, II C, II C1.6, II G, II Gst 1<br />
Geschäftszeichen II F 3<br />
Bearbeitung<br />
Zimmer<br />
Hans Deutschmann<br />
4C01<br />
Telefon 030 90227 5499<br />
Zentrale intern 030 90227 50 50 9227<br />
Fax +49 30 90227 5052<br />
eMail<br />
hans.deutschmann<br />
@senbwf.berlin.de<br />
–<br />
Datum 21.01.<strong>2011</strong><br />
<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>Schule</strong> <strong>Nr</strong>. 3 / <strong>2011</strong><br />
–<br />
Durchführungshinweise für Fälle von Rücktritt <strong>und</strong> Wiederholung gemäß § 59 Absatz 4<br />
SchulG an beruflichen <strong>Schule</strong>n<br />
Mit der Änderung des Schulgesetzes zum 1. Februar 2010 erfolgte der Wegfall der Versetzung<br />
auch für die beruflichen <strong>Schule</strong>n mit Ausnahme der Fachoberschule. Gleichzeitig wurde die<br />
bisherige schulgesetzliche Regelung:<br />
„Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe<br />
einmal wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse<br />
in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr<br />
gewährleistet ist.“ (§ 59 Absatz 4 Satz 1 SchulG)<br />
um den Satz:<br />
„Wer in der Sek<strong>und</strong>arstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann, muss<br />
zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen“ (§ 59 Absatz 4 Satz 2 SchulG)<br />
ergänzt.<br />
–<br />
Als höherrangige Regelung gelten die neuen schulgesetzlichen Vorschriften unmittelbar, auch<br />
wenn sie noch nicht durch Verordnung näher ausgeführt sind. Bis zum Inkrafttreten der<br />
Verordnung zur Änderung beruflicher Vorschriften sind die nachfolgenden Hinweise <strong>und</strong><br />
Verfahrensweisen zu beachten bzw. anzuwenden:<br />
1. § 59 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2 SchulG sind für die dualen Bildungsgänge der<br />
Berufsschule nicht anwendbar. Diese Bildungsgänge sind Teil der Berufsausbildung
— 2 —<br />
<strong>und</strong> führen allein zu keinem beruflichen Abschluss. Die in ihnen nachgewiesenen<br />
Leistungen sind für die Zulassung zur Kammerprüfung nicht maßgeblich. Darüber hinaus<br />
stünde die in Satz 2 genannte Rechtsfolge (Verlassen des Bildungsganges) nicht im Einklang<br />
mit der Berufsschulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Von daher ist die duale Ausbildung von<br />
den nachfolgenden Ausführungen nicht betroffen. Gleiches gilt für die berufsvorbereitenden<br />
oder qualifizierenden Lehrgänge an der Berufsschule <strong>und</strong> die einjährige Berufsfachschule.<br />
2. § 59 Absatz 4 Satz 1 SchulG galt bereits vor der o. g. Schulgesetzänderung auch für<br />
volljährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> damit auch für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der<br />
beruflichen <strong>Schule</strong>n. Der neue Satz 2 (Rücktritt wegen Nichterreichbarkeit des<br />
Bildungsgangszieles oder Verlassen des Bildungsganges) schließt die weitere Anwendung des<br />
Satzes 1 für die beruflichen <strong>Schule</strong>n nicht aus. Freiwilliger Rücktritt <strong>und</strong> freiwillige<br />
Wiederholung sind möglich.<br />
3. Das Ziel des Bildungsganges kann nicht mehr erreichen <strong>und</strong> muss zurücktreten<br />
oder den Bildungsgang verlassen, wer<br />
a) in einem Schulhalbjahr oder Semester in einem Unterrichtsfach an weniger als<br />
70 % des Pflichtunterrichts teilnimmt,<br />
b) im Bildungsgang durchgeführte Praktika nicht erfolgreich abschließt,<br />
c) im Verlaufe der Ausbildung in mehr als zwei Fächern oder in einem Fach mehr<br />
als zweimal keine Halbjahres- oder Semesternote erhält, weil sie oder er<br />
aufgr<strong>und</strong> von Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise erbracht hat, oder<br />
d) nach bestandener Probezeit am Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters in<br />
mehr als drei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen Halbjahres- oder<br />
Semesternoten erzielt, die schlechter als „ausreichend“ lauten.<br />
Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von Buchstabe a zulassen, wenn zu erwarten<br />
ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgr<strong>und</strong> des Leistungsvermögens <strong>und</strong> der<br />
bisher gezeigten Leistungsbereitschaft das Ziel des Bildungsganges dennoch erreichen<br />
wird.<br />
4. Ein freiwilliger Rücktritt ist nur nach Abschluss des ersten Halbjahres bzw. Semesters einer<br />
Jahrgangsstufe (ausgenommen das Probehalbjahr oder -semester) möglich. Der Antrag<br />
ist in der Regel spätestens im Anschluss an die Aushändigung der Halbjahres- bzw.<br />
Semesterzeugnisse, bei nicht volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler spätestens zu Beginn des<br />
folgenden Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe zu stellen. Für die Fristen des Antrages auf<br />
freiwillige Wiederholung gilt das Vorstehende entsprechend. Der Rücktritt wegen
— 3 —<br />
Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles erfolgt nach Abschluss eines Schulhalbjahres bzw.<br />
Semesters (ausgenommen des ersten <strong>und</strong> letzten Schulhalbjahres oder Semesters im Bildungs-<br />
oder Studiengang).<br />
5. An der Fachoberschule hat am Ende einer Jahrgangsstufe die Versetzungsentscheidung<br />
Vorrang vor dem Rücktritt wegen Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles. Der Rücktritt<br />
wegen Nichterreichbarkeit des Bildungsgangszieles, der freiwillige Rücktritt sowie die freiwillige<br />
Wiederholung werden bei der Anwendung des § 59 Absatz 3 Satz 3 SchulG als<br />
Nichtversetzung gewertet (verhindert ein dreimaliges Durchlaufen desselben<br />
Ausbildungsabschnittes). In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde<br />
Ausnahmen zulassen. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass die Gründe von den<br />
Betroffenen nicht zu vertreten sind.<br />
6. In den anderen beruflichen Bildungsgängen darf im Verlaufe der Ausbildung insgesamt nur<br />
einmal ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden, entweder durch Rücktritt oder durch<br />
Wiederholung. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen<br />
zulassen. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass die Gründe von den Betroffenen nicht zu<br />
vertreten sind.<br />
7. Bei einer Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe muss nicht noch einmal eine Probezeit<br />
absolviert werden. Wer zurücktritt oder wiederholt, muss alle Leistungen erneut erbringen<br />
(eine Ausnahme ist für das 20-wöchige Praktikum im fünften Semester an der Fachschule für<br />
Sozialpädagogik möglich). Für den Rücktritts- oder Wiederholungszeitraum werden erneut<br />
Zeugnisse erteilt. Über die Versetzung in der Fachoberschule wird jedoch nicht noch einmal<br />
entschieden. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Schulhalbjahr, das Semester oder<br />
die Jahrgangsstufe wegen freiwilligen Rücktritts, Rücktritt nach § 59 Absatz 4 Satz 2<br />
Schulgesetz oder freiwilliger Wiederholung, wiederholt wurde. Bei der Vornotenbildung im<br />
Prüfungsverfahren gehen beide Halbjahres- bzw. Semesternoten in die Berechnung der<br />
Vornote ein. In Fällen des Rücktritts <strong>und</strong> der Wiederholung wird an der Fachoberschule nicht<br />
erneut über die Versetzung entschieden.<br />
8. Die Entscheidung über den Rücktritt <strong>und</strong> die Wiederholung trifft die Klassen- bzw.<br />
Semesterkonferenz.<br />
9. Die Probezeitregelungen sind von der Schulgesetzänderung nicht betroffen <strong>und</strong><br />
deshalb weiter anzuwenden.
— 4 —<br />
Darüber hinaus weise ich auf folgendes hin:<br />
Nach den derzeit geltenden Verordnungsregelungen bleibt das Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“<br />
für die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges außer Betracht. Von<br />
daher muss ein „o.B.“ in diesem Fach für die Entscheidung über den Rücktritt ebenfalls außer<br />
Betracht bleiben. Dies erfährt jedoch eine Änderung mit dem Erlass der Änderungsverordnungen.<br />
Künftig werden Leistungen im Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“ bei künftigen Probezeit- <strong>und</strong><br />
Abschlussentscheidungen berücksichtigt.<br />
Für Fächer, in denen kein Unterricht erteilt werden konnte (Unterrichtsausfall), darf kein „o.B.“ auf<br />
den Zeugnissen ausgewiesen werden. Der Vermerk „ohne Bewertung“ ist nur dann zulässig, wenn<br />
Unterricht erteilt wurde, in dessen Verlauf auch Leistungen zur Bewertung standen (vgl. auch §<br />
58 Absatz 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 SchulG!). Die zu verwendenden Zeugnisvermerke sind in den<br />
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 26. August 2010 u. a. in Nummer 5<br />
Absatz 4 geregelt. Danach sind für nicht erteilten Unterricht der Vermerk „n.e.“ <strong>und</strong> für<br />
Unterrichtsbefreiung der Vermerk „bf.“ zu verwenden.<br />
Im Auftrag<br />
Pieper