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Judith Barben - VgT

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ne wird eine zukünftige Beseitigung des Artikels vereinfachen und erleichtern.<br />

Denn eine Verfassungsänderung verlangt zwingend eine Volksabstimmung,<br />

eine Gesetzesänderung nur fakulativ. Der Versuch, die Bestimmung zu eliminieren,<br />

wurde bereits unternommen, bisher ohne Erfolg. 42<br />

Auch das Milizprinzip war in der alten Verfassung garantiert, nicht nur «grundsätzlich»,<br />

sondern tatsächlich. Gemäss alter Verfassung bestand die Armee – abgesehen<br />

von wenigen zahlenmässig begrenzten Berufstruppen wie Festungswache<br />

oder Instruktoren – ausschliesslich aus Milizsoldaten und Milizkadern:<br />

«Das Bundesheer besteht:<br />

a. aus den Truppenkörpern der Kantone;<br />

b. aus allen Schweizern, die zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören,<br />

aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.» (Artikel 19 BV alt)<br />

17<br />

In der neuen Verfassung heisst es nur noch:<br />

«Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip<br />

organisiert.» (Art. 58 BV neu)<br />

Die Wendung «grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert» war ein Trick.<br />

Wenn das Milizprinzip nur noch «grundsätzlich» gilt und nicht mehr tatsächlich,<br />

dann kann der Bund stehende Berufstruppen aufbauen, zum Beispiel aus<br />

der neu geschaffenen Kategorie der «Durchdiener», die ihre gesamte Dienstpflicht<br />

an einem Stück absolvieren.<br />

Verfügungsgewalt über die Armee beim Bundesrat<br />

Auch in bezug auf die Verfügungsgewalt über die Armee wurde eine Machtverschiebung<br />

vom Parlament weg und hin zum Bundesrat vorgenommen. In<br />

der alten Verfassung stand:<br />

«Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen,<br />

sind insbesondere […] Verfügungen über das Bundesheer».<br />

(Art. 85 Abs. 9 BV alt)<br />

Diese Kompetenz wurde eingeschränkt. Neu heisst es nur noch:<br />

Die Bundesversammlung «ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür<br />

die Armee oder Teile davon auf.» (Art. 173 lit. d BV neu)<br />

42<br />

Vgl. Nationalratssitzung vom 22. März 2007

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