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Domke: Deutsche Auslandswerte in den Vereinigten Staaten von ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Auslandswerte</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vere<strong>in</strong>igten <strong>Staaten</strong>&apos;<strong>von</strong> Amerika 1945-1950 549<br />

nung <strong>von</strong> Zahlungen an die <strong>Deutsche</strong> Konversionskasse auf Grund des Gesetzes<br />

über Zahlungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. 6.<br />

1933, wer<strong>den</strong> hier e<strong>in</strong>e Rolle spielen). Auch Fragen der I<strong>den</strong>tität deutscher<br />

B,ank<strong>in</strong>stitute als Gläubiger, Schuldner und Garanten (Reichsbank,<br />

Golddiskontbank, Konversionskasse) haben noch nicht ihre endgültige Klärung<br />

<strong>in</strong> der amerikanischen Rechtsprechung gefun<strong>den</strong> 64). Obwohl das Verwaltungsverfahren<br />

für die Beurteilung <strong>von</strong> Gläubigeransprüchen gegen beschlagnahrntes<br />

Vermögen e<strong>in</strong> ausschließliches ist&quot;&apos;) und solche Ansprüche<br />

nicht vor <strong>den</strong> or<strong>den</strong>tlichen Gerichten verfolgt wer<strong>den</strong> können, kann doch<br />

die Ablehnung. der Gläubigerbefriedigung <strong>in</strong>nerhalb 60 Tagen beim Bundesgericht<br />

<strong>in</strong> Wash<strong>in</strong>gton (District Court of the United States for the D,istrict<br />

of Columbia) angefochten wer<strong>den</strong>&quot;).<br />

Was die Rechtsprechung angeht, so hat sie <strong>in</strong> erhöhtem Maße <strong>den</strong> Bedürfnissen<br />

der Verwaltung nach e<strong>in</strong>er unbeh<strong>in</strong>derten Behandlung deutscher,<br />

<strong>Auslandswerte</strong> Rechnung getragen.<br />

Wiederholt haben sich die Bundesgerichte<br />

dah<strong>in</strong> ausgesprochen, daß die Verwaltung nicht durch richterliche<br />

Nachprüfung ihrer Maßnahmen <strong>in</strong> der Anwendung des Fe<strong>in</strong>dvermögensgesetzes<br />

und der unter ihm erlassenen Anordnungen beh<strong>in</strong>dert wer<strong>den</strong> dürfe,<br />

um <strong>den</strong> Erfordernissen der Wirtschaftskriegsführung gerecht zu wer<strong>den</strong> 67).<br />

63) Vgl. die bedeutsame Ver6ffentlichung, der Inter-Governmental Group for the Safeguard<strong>in</strong>g<br />

of Foreign Interests <strong>in</strong> Germany, nebst Memorandum der USA *vorn 7. 10. 1949,<br />

Department of State Bullet<strong>in</strong> 21 (1949), p. 573, die nicht e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>glich genug studiert wer<strong>den</strong><br />

kann. Siehe dazu D a I b e r g, Special Problems of German Foreign Indebtedness,<br />

The Banker (London), Vol. 94, No. 291 (April 1950), p. 39.<br />

64) Vgl. Bures and La Gosh v. The Reichsbank, 258 App. Div. 873 (1940); McCarthy<br />

v. Reicbsbank, 284 N. Y. 739 (1940). Der zur Frage der Aufrechnung mit e<strong>in</strong>er Forderung<br />

gegen die Reichsbank anhängig gewesene Rechtsstreit McGrath v. Manufacturers<br />

D<br />

Trust<br />

Company, 33 8 US 241 (7. 11. 1949), ist nach Rückverweisung zur Beweisaufnahme kürzlich<br />

vergleichsweise erledigt wor<strong>den</strong>.<br />

65) Alley v. Clark, 71 F. Supp. 521 (1947); Cabell v. Clark, 162 F. 2nd 153 (1947);<br />

Fausten v. Clark, 86 F. Supp. 238 (1949).<br />

66) Als erster Fall e<strong>in</strong>er solchen gerichtlichen Nachprüfung mag der Rechtsstreit Dorothy<br />

Krets Lehmann erwähnt wer<strong>den</strong>- Vor Erlaß der Vest<strong>in</strong>g Order (No. 286 vom 11. 11. 1942)<br />

hatte sie, e<strong>in</strong>e Amerikaner<strong>in</strong>, vor dem New Yorker Gericht gegen ihren deutschen Ehemann<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Scheidungsverfahren e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch <strong>von</strong> 550 $ monatlich erwirkt.<br />

Der Fe<strong>in</strong>dvermögensverwalter hatte mit Entscheid vom 8. 12. 1948 (Claim No. 3848,<br />

Docket No. 4834, DC S 1) diese Unterhaltsleistung als e<strong>in</strong>e allowable debt nach Art. 34<br />

des Fe<strong>in</strong>dvermögensgesetzes festgestellt, Er entschied andrerseits, daß Z<strong>in</strong>sansprüche (postvest<strong>in</strong>g<br />

<strong>in</strong>terest on debt claims) nicht zugelassen wer<strong>den</strong> können, da der Anspruch gegen<br />

die USA gerichtet ist und Art. 34 ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Bestimmung für die Zahlung <strong>von</strong><br />

Z<strong>in</strong>sen enthält. Dieser Standpunkt wurde mit Gerichtsentscheid vom 6. 11. 1950 gutgeheißen.<br />

67) Vgl. die Angaben über die Verfassungsmäßigkeit bei IJ o m k e, Control, p. 37, 157.<br />

Für jüngste Außerungen des Obersten Bundesgerichts mag alle<strong>in</strong> auf folgende verwiesen<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1950/51 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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