Domke: Deutsche Auslandswerte in den Vereinigten Staaten von ...
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544 D o m k e<br />
3. Es ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>neramerikanis.che Gesetzgebung und nicht e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />
Abmachung gewesen, welche die entschei<strong>den</strong>de Wendung für<br />
die Behandlung<br />
deutscher <strong>Auslandswerte</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA mit sich brachte.. Durch<br />
Art. 12 des War Claims Act of 1948 `) wurde e<strong>in</strong> neuer Art. 3 9 dem Fe<strong>in</strong>dverm6gensgesetz<br />
(Trad<strong>in</strong>g with the Enemy Act as amended) e<strong>in</strong>gefilgt. Danach<br />
sollen Vermögenswerte, an <strong>den</strong>en deutsche und japanische 5tagsangehörige<br />
Interessen haben und die nach dem 17. 12. 1941 <strong>von</strong> der aMerikanischen<br />
Regierung übernommen waren, <strong>den</strong> früheren Eigentümern,oder<br />
Rechtsnachfolgern nicht zurückgegeben wer<strong>den</strong> 311) Art. 39 sieht weiter vor,<br />
daß die USA ke<strong>in</strong>erlei Entschädigung für solche seit dem 17. 12. 1941 übernommenen<br />
fe<strong>in</strong>dvermögenswerte leisten sollen. Der Netto-Erlös aus der<br />
Verwertung deutschen und japanischen Eigentums soll an das amerikanische<br />
Schatzamt zugunsten >e<strong>in</strong>es War Claims Fund abgeführt wer<strong>den</strong>. Aus ihm<br />
sollen gewisse Entscheidungen (adjudications and awards) bestritten wer<strong>den</strong>,'<br />
welche <strong>von</strong> der War Claims Commission zusammen mit dem Federal Security<br />
Adm<strong>in</strong>istrator vorerst zugunsten <strong>von</strong> Amerikanern ergehen, die <strong>in</strong>folge<br />
schlechter Behandlung während der Gefangenschaft oder Internierung o er<br />
anderer unrechtmäßiger Handlungen fe<strong>in</strong>dlicher Regierungen Verluste<br />
Leben -oder Gesundheit oder andere persönliche<br />
Schä<strong>den</strong> erlitten haben<br />
Die Bestimmung des Art. 39 welche die entschädigungslose Enteignung,<br />
-der--deutschen Auslandswute <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA vorsieht, hat <strong>in</strong>-,der parlamentari-<br />
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schen Behandlung des War Claims Act of 1948 ke<strong>in</strong>e ergiebige Erörterung<br />
gefun<strong>den</strong>. Das erklärt sich' daraus, daß e<strong>in</strong> gleichlautender Gesetzesvorschlag<br />
<strong>in</strong> Beratungen des Jahres 1946 e<strong>in</strong>gehend behandelt wor<strong>den</strong> war, nämlich<br />
Art. 12 der Senate Bill 1322, wonach alles Fe<strong>in</strong>deigentum "shall<br />
an<br />
become the<br />
absolute proPerty`of -the United States-"') '). Es ist bemerkenswert, daß<br />
dieser Vorschlag wieiter e<strong>in</strong>e Entschädigungspflicht des <strong>Deutsche</strong>n Reichs an<br />
die Enteignetenvorsah, e<strong>in</strong>e Bestimmung, wie sie im Berl<strong>in</strong>er Sonderfrie<strong>den</strong><br />
37) Public Law 896 vom 3. J. 1948, 62 Stat. 1240.<br />
38) Mit Ausnahme der nach Art. 32 des Fe<strong>in</strong>dvermögensgesetzes vorzunehmen<strong>den</strong> Rückgaben;<br />
vgl. unten Anm. 50.<br />
39) Der oben Anm. 3 erwähnte Berichtder War Claims Commission enthält auf S. 19<br />
e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante Übersicht über die Typen und Kategorien <strong>von</strong> Kriegsschä<strong>den</strong>, nachdem<br />
die Kommission selbst e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition der war claims <strong>in</strong> ihrer Regulation sec. 520, 3 (abgedruckt<br />
ibid., p. 64) gegeben hat.<br />
40) Report of Interstate and Foreign Commerce -Committee, House of Representatives,<br />
on H. R. 4044 (Rep. No. 976); Report of the judiciary Committee, Senate, on H. R. 4044<br />
(Rep. No. 1742) und Hear<strong>in</strong>gs unter dem Titel:<br />
War Claims Commission; House Conference<br />
Report No. 2439; sHmtlich 80th Congress, Second Session (1948).<br />
41) Sec. 12 (b) of Senate Bill 1322: "No trade agreements or peace treaties shall be<br />
concluded with any such nation unless it shall agree to compensate its nationals for their<br />
property or money title to which is vested <strong>in</strong> the United States under this subsection, and<br />
to release the United States from any and all claims aris<strong>in</strong>g therefrom."<br />
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© 1950/51 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht